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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: 24 CS 06.2766
Rechtsgebiete: LStVG


Vorschriften:

LStVG Art. 18 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

24 CS 06.2766

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Anordnungen zur Hundehaltung (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. August 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 24. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Simmon, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Müller

ohne mündliche Verhandlung am 9. November 2006

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Halter des Schäferhundes "Sammy", der bereits wegen verschiedener Beißvorfälle aufgefallen ist. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. Dezember 2005 war dem Antragsteller deshalb u.a. aufgegeben worden, den Hund an einer reißfesten Leine zu führen (Bl. 19 der Behördenakte).

Dieser Bescheid wurde mit Bescheid vom 16. März 2006 dahingehend ergänzt, dass der Antragsteller dafür sorgen müsse, dass freier Auslauf für den Schäferhund nur außerhalb bewohnter Gebiete und nur mit angelegtem beißsicherem Maulkorb erfolge. Außerdem wurde die ausbruchsichere Unterbringung des Hundes verfügt. Dieser Bescheid wurde für sofort vollziehbar erklärt und bei Verstößen jeweils ein Zwangsgeld angedroht.

Der auf Art. 18 Abs. 2 LStVG gestützte Bescheid wurde damit begründet, dass aufgrund mehrerer Beißvorfälle davon ausgegangen werden müsse, dass bei freiem Auslauf des Hundes außerhalb bewohnter Gebiete ohne zusätzlich angelegten beißsicheren Maulkorb die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt gerechnet werden könne. Nachdem das Halteranwesen weder eingezäumt sei noch sonstige ausbruchsichere Vorkehrungen vorhanden seien, sei eine entsprechende Auflage zu erlassen.

Dagegen ließ der Antragsteller Klage erheben und gleichzeitig beantragen, die sofortige Vollziehung und die Zwangsgeldandrohung aufzuheben.

Mit Beschluss vom 22. August 2006 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag ab.

Die Voraussetzungen für Maßnahmen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG lägen vor. Die Gefährlichkeit des Hundes sei durch verschiedene Mitteilungen über Beißvorfälle belegt. Die Anordnung hinsichtlich des Maulkorbs könne bis zur Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden, um weitere Verletzungen anderer Hunde oder Menschen zu verhindern. Die Anordnung, den Hund auf dem Haltergrundstück ausbruchsicher unterzubringen, begegne ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, das Grundstück sei derzeit jedenfalls an zwei Seiten nicht eingezäunt. Der Hund könne deshalb das Grundstück problemlos verlassen. Es bestehe damit die Gefahr, dass es zu Zusammenstößen mit anderen Hunden oder Menschen kommen könne.

Dagegen ließ der Antragsteller Beschwerde erheben (zuletzt) mit dem Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2006 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Die Anordnung der ausbruchsicheren Unterbringung sei aus formalen Gründen, nämlich wegen Unbestimmtheit der Anordnung, angegriffen worden. Der Antragsteller sei bereit gewesen, eine entsprechende Umzäunung seines Grundstücks anzubringen. Soweit dem Hund bei seinem Auslauf außerhalb bewohnter Gebiete ein Maulkorbzwang auferlegt werde, decke sich dies nicht mit den festgestellten Tatsachen und auch nicht mit den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen *****. Das Gutachten bestätige, dass der Hund über keine besondere Aggressivität verfüge und vom Antragsteller problemlos und sicher geführt und in jeder Situation beherrscht werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Verwaltungsgericht es für hinnehmbar erkläre, dem Hund bis zur Entscheidung im Hauptverfahren einen Maulkorbzwang aufzuerlegen. Gegen den Maulkorbzwang, soweit andere Personen als der Antragsteller den Hund führten, sei nicht angegangen worden. In Übereinstimmung mit dem Gutachten sei lediglich vorbehalten worden, dass auch Frau **** und andere Personen, die ihre Eignung nachweisen könnten, vom Maulkorbzwang beim Führen des Hundes befreit werden könnten. Das Tragen eines Maulkorbs sei für einen Hund eine erhebliche Beeinträchtigung.

Die Antragsgegnerin ließ beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Aufgrund eines neuerlichen Beißvorfalls ergebe sich, dass die angeordnete Leinenpflicht vom Antragsteller erneut missachtet worden sei. Das Verhalten des Hundes bei dem Beißvorfall am 16. November 2005 belege die Gefährlichkeit des Hundes. Es bestehe kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Maulkorbpflicht für den Fall, wenn andere Personen als der Antragsteller selbst den Hund ausführten. Die ausbruchsichere Unterbringung des Hundes sei bei dem Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 14. Juni 2006 vom Antragsteller selbst akzeptiert worden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogene Behördenakte und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt erfolglos, weil das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt hat. Die im Bescheid vom 16. März 2006 angeordneten Maßnahmen (Maulkorbzwang und ausbruchsichere Unterbringung) werden mit großer Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig beurteilt werden.

Im Beschwerdeverfahren werden nur die dargelegten Gründe geprüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im angefochtenen Bescheid entspricht in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt unter Berücksichtigung der bereits im Eilverfahren weitgehend möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Schutz der Öffentlichkeit vor den vom Hund des Antragstellers ausgehenden Gefahren Vorrang haben muss.

Nach Art. 18 Abs. 2 LStVG können die Gemeinden zum Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum oder öffentlicher Reinlichkeit Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Diese Befugnis ist im Gegensatz zu Art. 18 Abs. 1 LStVG sachlich nicht auf Einschränkungen des freien Umherlaufens von Hunden (sog. Leinenzwang) beschränkt, sondern deckt auch andere Anordnungen (z.B. einen Maulkorbzwang), Anforderungen an den Ort der Hundehaltung (z.B. Anbringung von Warnhinweisen, Schließvorrichtungen, Einzäunungen) oder die Person des Hundehalters (vgl. BayVGH vom 11.11.2003 Az. 24 CS 03.2796; Neumüller in: Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Januar 2006, RdNr. 46 zu Art. 18; "Scheidler, "Kampfhunde in Bayern - Die Rechtslage in Bayern" KommunalPraxis BY 2004, 284/286 - III. 2. "Einzelfallanordnungen").

Der Tatbestand des Art. 18 Abs. 2 LStVG erfordert das Vorliegen einer konkreten Gefahr, also eine Sachlage, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit der abzuwehrende Schaden eintritt. Hierbei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu stellen, je größer der zu erwartende Schaden ist und die Ranghöhe des bedrohten Rechtsguts ist zu beachten (vgl. BayVGH vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755; vgl. a. Neumüller a.a.O.). Zu (Beiß-)Zwischenfällen muss es deshalb vor dem Erlass einer entsprechenden Anordnung nicht notwendig gekommen sein (vgl. BayVGH vom 18.2.2004 Az. 24 B 03.645).

Der angefochtene Ergänzungsbescheid erging nicht als Reaktion auf - vom Antragsteller bestrittene - Zuwiderhandlungen gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2005, sondern beruht auf der Erkenntnis der Antragsgegnerin, dass die bisher angeordneten Maßnahmen zur zuverlässigen Abwehr von Gefahren, die von dem Hund ausgehen, noch nicht ausreichen. Diese Einschätzung wird vom Senat geteilt. Der Hund des Antragstellers stellt nämlich zweifelsfrei eine konkrete Gefahr im Sinne des Art. 18 Abs. 2 LStVG dar. Mehrere Beißvorfälle waren bereits der Anlass für den Erlass des Bescheids vom 1. Dezember 2005. Die Antragsgegnerin berichtet im Schriftsatz vom 23. Oktober 2006 zudem von einem - vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht bestrittenen - weiteren Vorfall. Angesichts der bekannt gewordenen Vorfälle spielt die Feststellung des Sachverständigen ***** ***** im Gutachten vom 9. März 2006 keine maßgebliche Rolle, dass der Hund nicht gesteigert aggressiv sei. Zu dieser Bewertung gelangt der Gutachter ohnehin nur aufgrund seiner eigenen Definition der gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit (S. 9, 10 des Gutachtens), auf die es hier aber nicht entscheidungserheblich ankommt. Es geht im vorliegenden Fall auch nicht um einen Wesenstest, wie er für Hunde der Kategorie II nach der Kampfhundeverordnung vorgesehen ist (s. S. 2 des Gutachtens), sondern um die Beurteilung einer Gefahr im Sinne des Art. 18 Abs. 2 LStVG. Die Gefährlichkeit des Hundes in diesem Sinne ist durch die bekannt gewordenen Beißvorfälle bereits genügend belegt und bedurfte keiner weiteren Nachprüfung durch ein Gutachten. Auf dieses Gutachten wird daher hier nicht weiter eingegangen.

Die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes rechtfertigt Maßnahmen gegen den Halter nach Art. 18 Abs. 2 LStVG, da dieser von sich aus nicht genügend Sorge dafür trägt, dass - insbesondere - andere Hunde durch seinen Schäferhund nicht zu Schaden kommen. Die Sicherheitsbehörde ist gehalten, alle Maßnahmen gegen den Halter eines gefährlichen Hundes zu verfügen, die zur Gefahrenabwehr erforderlich und verhältnismäßig sind. Zu solchen notwendigen Maßnahmen gehören regelmäßig der Leinenzwang, der Maulkorbzwang und eine Grundstückssicherung. Insbesondere die Anordnung, dass ein als gefährlich eingestufter Hund bei freiem Auslauf in unbewohntem Gebiet einen Maulkorb tragen muss, ist regelmäßig zur Gefahrenabwehr erforderlich. Denn eine erhöhte Gefahrenlage ergibt sich naturgemäß, wenn ein solcher Hund außerhalb bewohnter Gebiete von der Leine frei gelassen wird und sich damit nicht mehr im unmittelbaren Zugriffsbereich des Hundehalters befindet. Die Gefahr besteht - wegen der räumlichen Entfernung zwischen Halter und Hund - auch dann, wenn der Halter seinen Hund im Übrigen gut beherrscht. Nicht immer kann der Hundehalter bei Gefahrensituationen rechtzeitig und energisch genug eingreifen, vor allem wenn der Sicht- und Rufkontakt verloren gegangen ist, selbst wenn der Hund im allgemeinen gut gehorcht. Gerade außerhalb des bewohnten Gebiets ist eine konkrete Gefahr von Beißvorfällen mit anderen Hunden gegeben, wenn auch andere Hundebesitzer ihren Tieren freien Auslauf ermöglichen wollen (s. dazu die Beschwerden Bl. 1, 2, 5, 6, 7, 8 und 9 der Behördenakte). Hervorzuheben ist dabei auch, dass der unvermutete Anblick eines frei laufenden großen Hundes - wie z.B. eines Schäferhundes - bei anderen Menschen Angstgefühle hervorrufen kann. Auch davor ist die Öffentlichkeit zu schützen.

In Fällen wie dem vorliegenden ist die Anordnung des Maulkorbzwangs nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein zur Gefahrenabwehr geeignetes und zulässiges Mittel (vgl. BayVGH vom 18.2.2004 Az. 24 B 03.645, vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755 und vom 18.2.2004 DÖV 2004, 579 = BayVBl 2004, 535 = NVwZ-RR 2005, 35; Neumüller a.a.O. RdNr. 87 und wegen tierschutzrechtlicher Belange RdNr. 88 zu Art. 18). Der Maulkorbzwang berücksichtigt, dass ein größerer Hund - wie hier der Schäferhund des Antragstellers - freien Auslauf braucht (vgl. dazu BayVGH vom 12.9.2001 Az. 24 N 00.1638 und Nr. 18.2 der Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 2.7.1992 zu Art. 18 LStVG), dass aber andererseits effektive Sicherungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr möglich sein müssen. Es handelt sich um eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Maßnahme, die den Hundehalter nur wenig belastet (weniger als ein Leinenzwang im Außenbereich), den Erfordernissen des Tierschutzes entspricht und den Hund nicht unerträglich beeinträchtigt. Das Interesse des Antragstellers, von dem Maulkorbzwang verschont zu bleiben, muss wegen der von dem Hund ausgehenden Gefahr zurücktreten. Eine aus Tierschutzgründen übermäßige Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Hundes wird zwar vom Antragsteller behauptet, aber nicht näher - unter Angabe von sachkundigen Auskünften - belegt. Dem Senat ist nicht bekannt, dass Hunde mit angelegtem Maulkorb unerträglich in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt sind oder durch das zeitlich beschränkte Tragen eines Maulkorbs eine Wesensänderung erfahren. Auch die angeblich nachlassende Freude des Halters an einem Hund mit angelegtem Maulkorb ändert an der hier dargelegten Beurteilung des Sachverhalts nichts.

Da weitere sicherheitsrelevante Vorfälle mit dem Hund des Antragstellers angezeigt wurden und damit die fortdauernde von dem Hund ausgehende Gefahr belegt ist, bestand Anlass für die angeordneten Maßnahmen im angefochtenen Bescheid, zumal das bisherige Verhalten des Antragstellers und seine Einlassungen im Beschwerdeverfahren nicht erkennen lassen, das er sich der Notwendigkeit bewusst ist, die vom Hund ausgehenden Gefahren konsequent zu bekämpfen.

Die Anordnung der ausbruchsicheren Unterbringung des gefährlichen Hundes ist ebenfalls erforderlich, da es der Öffentlichkeit nicht zuzumuten ist, dass der Hund unbeaufsichtigt das Grundstücken verlassen kann (vgl. dazu auch BayVGH vom 15.3.2005 a.a.O.). Es spielt dabei keine Rolle, ob der Hund bisher schon einmal unbeaufsichtigt das Grundstück verlassen hat. Da der Antragsteller sich gegen eine Grundstückssicherung grundsätzlich nicht wehrt und in der Beschwerde keine Ausführungen dazu gemacht werden, inwiefern die Anordnung der Sicherung des Grundstücks gegen ein unbeaufsichtigtes Entlaufen des Hundes rechtswidrig sein sollte, wird darauf nicht weiter eingegangen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO). Es wird lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass die Fassung des angefochtenen Bescheides es dem Antragsteller ermöglicht, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen z.B. nach den Empfehlungen des Sachverständigen im Schreiben vom 6. Juli 2006 (s. Bl. 55, 56 der Akte des Verwaltungsgerichts) durchzuführen.

Der Antragsteller wird durch die angefochtenen Auflagen nur verhältnismäßig gering belastet, während ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, dass jede denkbare von dem Hund ausgehenden Gefahr nach Möglichkeit von vornherein ausgeschlossen wird. Vom Antragsteller wird nichts anderes verlangt, als das, was ein verantwortungsbewusster Hundehalter ohnehin von sich aus tun würde.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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