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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.03.2006
Aktenzeichen: 24 CS 06.600
Rechtsgebiete: VwGO, LStVG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 3 Satz 1
LStVG Art. 7 Abs. 2
1. Zwei Hunde mit einer Schulterhöhe von mehr als 50 cm können eine Gefahr darstellen, wenn sie unangeleint in einer stark frequentierten Fußgängerzone gehalten bzw. mitgeführt werden.

2. Es erscheint nicht unverhältnismäßig, einem Hundehalter die Haltung seiner Hunde zu untersagen, wenn er sich dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden Anleinverpflichtung, nachzukommen.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

24 CS 06.600 24 C 06.601

In der Verwaltungsstreitsache

wegen OOrdnungsrecht (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe);

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Februar 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 24. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Simmon, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Müller

ohne mündliche Verhandlung am 29. März 2006

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Verfahren 24 CS 06.600 und 24 C 06.601 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Februar 2006 wird aufgehoben.

III. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 9. Januar 2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. November 2005 wird hinsichtlich Ziffer I. des Bescheides wiederhergestellt mit der Maßgabe, dass der Antragsteller keine Hunde halten darf, die nach § 2 Abs. 2 der Verordnung der Antragsgegnerin zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (HundehaltungsVO - HVO) vom 20. März 2003 leinenpflichtig sind.

IV. Im Übrigen wird der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt und die Beschwerde im Verfahren 24 CS 06.600 zurückgewiesen.

V. Die Kosten des Verfahrens AN 5 S 06.74 sowie des Beschwerdeverfahrens 24 CS 06.600 trägt jeweils der Antragsteller zu drei Vierteln und die Antragsgegnerin zu einem Viertel.

VI. Der Streitwert für das Verfahren AN 5 S 06.74 sowie das Beschwerdeverfahren 24 CS 06.600 wird jeweils auf 5.000 € festgesetzt.

VII. Dem Antragsteller und Kläger wird für die Verfahren AN 5 S 06.74 und AN 5 K 06.75 Prozesskostenhilfe gewährt, soweit sich seine Rechtsbehelfe gegen Ziffer I. des Bescheids der Antragsgegnerin und Beklagten vom 24. November 2005 richten.

VIII. Im Übrigen werden der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und die Beschwerde im Verfahren 24 C 06.601 zurückgewiesen.

IX. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens 24 C 06.601 trägt der Antragsteller zu drei Vierteln.

X. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren 24 CS 06.600 Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sich seine Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 9. Januar 2006 gegen Ziffer I. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 26. November 2005 richtet. Insoweit wird dem Antragsteller Rechtsanwalt Schrätz aus Nürnberg beigeordnet.

XI. Im übrigen wird der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 24 CS 06.600 abgelehnt.

XII. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 24 C 06.601 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine sicherheitsrechtliche Anordnung, mit welcher ihm die Haltung seiner beiden Hunde sowie anderer Hunde untersagt wurde.

Er ist wohnsitzloser Straßenmaler und hält sich vielfach in der Nürnberger Fußgängerzone auf. Bei seiner Tätigkeit dort hat er in der Regel seine Hunde bei sich. Schon seit vielen Jahren kam es deswegen immer wieder zu Beschwerden und Vorfällen, nachdem der Antragsteller sich stets geweigert hat, die Hunde anzuleinen. Mehrere Hinweise, Bußgelder und Anordnungen der Antragsgegnerin blieben ohne Erfolg. Der Antragsteller erklärte wiederholt, dass er nicht bereit sei, die Hunde anzuleinen. Derzeit hält der Antragsteller zwei Mischlingsrüden mit einer Schulterhöhe von jeweils ca. 60 cm. Auch im Jahr 2005 wurden gegen ihn zwei Bußgelder verhängt, weil er diese Hunde nicht angeleint hatte. Weitere Verstöße wurden festgestellt, auf die Einleitung weiterer Bußgeldverfahren wurde aber im Hinblick auf die Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers verzichtet.

Mit Bescheid vom 24. November 2005 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Haltung von Hunden. Weiter verpflichtete sie ihn, seine beiden Mischlingsrüden abzugeben. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Abgabeverpflichtung wurde unmittelbarer Zwang angedroht. Der Bescheid wurde für sofort vollziehbar erklärt. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, von der Hundehaltung des Antragstellers gingen Gefahren aus. Der Antragsteller sei nicht in der Lage, Anordnungen Folge zu leisten. Die sofortige Vollziehbarkeit sei im öffentlichen Interesse erforderlich.

Hiergegen erhob der Antragsteller am 9. Januar 2006 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach. Gleichzeitig beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zur Begründung brachte er vor, von seinen Hunden gingen keinerlei Gefahren aus. Er sei Straßenmaler, die Hunde seien in seine Bilder im Rahmen eines Gesamtkunstwerks einbezogen. Die Hunde würden nicht frei umherlaufen, sondern meist auf einer Decke liegen. Er bezweifle die Notwendigkeit des Leinenzwangs. Weiter machte er geltend, die Entscheidung der Antragsgegnerin verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Im Klage- sowie im Antragsverfahren beantragte der Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung.

Die Antragsgegnerin trat dem entgegen und beantragte, den Antrag abzulehnen. Sie meinte, der Antragsteller sei offensichtlich nicht willens, die nach der städtischen Verordnung bestehende Anleinpflicht zu befolgen. Von den Hunden ginge eine permanente Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Die Passage, in welcher sich der Antragsteller regelmäßig aufhalte, sei eine stark frequentierte Fußgängerunterführung von der Altstadt zum Hauptbahnhof. Auch wenn die Hunde überwiegend auf einer Decke liegen oder sitzen mögen, bestehe für die Öffentlichkeit durch das Nichtanleinen jederzeit die Gefahr, bedroht, angegriffen und verletzt zu werden. Dies würden die zahlreichen einschlägigen Anzeigen der Polizei belegen.

Mit Beschluss vom 1. Februar 2006 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. In den Gründen der Entscheidung ist ausgeführt, die Antragsgegnerin sei ihrer Begründungsverpflichtung hinreichend und in sachgerechter Weise nachgekommen. Die Untersagung der Hundehaltung und Verpflichtung zur Abgabe der Hunde sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Es sei die einzig wirksame Art und Weise, der von den Hunden des Antragstellers ausgehenden Gefahr zu begegnen. Der Antragsteller habe selbst deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit oder in der Lage sei, die von seinen Hunden ausgehende Gefahr wahrzunehmen geschweige denn ihr zu begegnen. Das der Antragsgegnerin grundsätzlich eingeräumte Ermessen sei annähernd auf Null reduziert. Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Form der Wegnahme der Hunde sei das einzig geeignete Mittel zur Durchsetzung der dem Antragsteller auferlegten Verpflichtungen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 22. Februar 2006. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, nach seiner Auffassung sei die Antragsgegnerin ihrem Begründungszwang nicht hinreichend nachgekommen. Er meint weiter, von einer konkreten Gefahr könne nicht ausgegangen werden. Zudem macht er geltend, es würde ein von ihm unterzeichnetes Schreiben existieren, nach dem er die Hunde bei der Arbeit unangeleint lassen dürfe. Dieses Schreiben würde sich bei einer Sachbearbeiterin des Umweltamtes der Antragsgegnerin befinden.

Der Antragsteller beantragt:

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1.2.2006 wird abgeändert.

II. Die aufschiebende Wirkung der zu AN 5 K 06.00075 gleichzeitig erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.11.2005 wird angeordnet.

III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

IV. Dem Antragsteller wird unter Beiordnung des Unterzeichners für die Verfahren AN 5 S 06.00074 und AN 5 K 06.00075, wie für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die Antragsgegnerin beantragt:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Sie meint, der Antragsteller würde keine neuen Gesichtspunkte vortragen, die nicht bereits in den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts gewürdigt worden wären. Entgegen seinem Vorbringen sei ihm seitens des Umweltamtes keine Erlaubnis erteilt worden, seine Hunde während der Ausübung seiner Tätigkeit unangeleint zu lassen.

Ergänzend wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen.

II.

Die zulässigen Beschwerden haben nur zum Teil Erfolg.

1. Gegenstand der nach § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Februar 2006, mit welchem einerseits der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt wurde (Beschwerdeverfahren 24 CS 06.600), andererseits die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klage- sowie das einstweilige Rechtsschutzverfahren abgelehnt wurde (Beschwerdeverfahren 24 C 06.601).

2. Die Beschwerde ist - ausgehend von dem durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgegebenen Prüfungsmaßstab - nicht begründet, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffern II. und III. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 24. November 2005 richtet. Die Anordnung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Auch ansonsten bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach, die Interessen der Antragsgegnerin höher zu gewichten als diejenigen des Antragstellers.

a) Die Antragsgegnerin hat die sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebende Begründungspflicht beachtet.

Erforderlich ist hier eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu sein (Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2005, RdNr. 85 zu § 80 VwGO).

Die Ausführungen hierzu auf Seite 3 des angefochtenen Bescheids werden den gesetzlichen Anforderungen (noch) gerecht. Die Antragsgegnerin führt darin aus, dass es im öffentlichen Interesse erforderlich sei, die von der bisherigen Form der Hundehaltung ausgehenden Gefahren zu beseitigen. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Hunde jederzeit jemanden gefährden können. Abgestellt wird damit auf den konkreten Einzelfall, nämlich die Hundehaltung des Antragstellers und die hiermit verbundenen Gefahren. Dargelegt wird daneben - wenn auch in äußerst knapper Form -, warum die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse gerechtfertigt erscheint. Dem Begründungserfordernis wird somit in einer auf den konkreten Einzelfall abstellenden Art und Weise nachgekommen.

b) Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung hatte das Verwaltungsgericht die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu. Die vorliegend vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung ist ausgehend hiervon nicht zu beanstanden.

Auch der Senat sieht kein überwiegendes Interesse des Antragstellers daran, dass mit einer Vollziehung der Anordnung der Abgabeverpflichtung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zugewartet wird. Der Antragsteller wird zwar verpflichtet, seine beiden Hunde abzugeben. Damit sind aber keine unzumutbaren oder irreversiblen Nachteile für ihn verbunden. Sollte er in der Hauptsache obsiegen, könnte er die beiden Hunde unverzüglich wieder in seinen Besitz nehmen. Er wäre nur für einen absehbaren Zeitraum von seinen beiden Hunden getrennt. Er selbst hat es in der Hand, die Hunde an eine Person seiner Wahl und seines Vertrauens abzugeben. Nennenswerte oder dauerhafte Schäden bzw. Nachteile sind damit für ihn nicht verbunden bzw. vermeidbar. Entsprechende Nachteile wurden vom Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren oder im Beschwerdeverfahren auch nicht vorgetragen.

Auf der anderen Seite besteht ein erhebliches Interesse der Antragsgegnerin, die Begehung von Ordnungswidrigkeiten, die wohl auch zukünftig vom Antragsteller zu erwarten ist, zu unterbinden. Daneben hat sie ein schützenswertes Interesse daran, dass die Vorgaben ihrer städtischen Verordnung eingehalten werden. Weiter besteht ein gewichtiges Interesse der Allgemeinheit daran, dass Hunde in einer Größe wie diejenigen des Antragstellers in stark frequentierten Fußgängerbereichen angeleint werden und dass Haltern, die sich dieser Verpflichtung dauerhaft und kontinuierlich verweigern, die Haltung von Hunden dieser Größenordnung untersagt wird.

Es ist entscheidend darauf abzustellen, dass nach der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung vieles dafür spricht, dass die vom Antragsteller erhobene Klage gegen die Ziffern II. und III. des Bescheids der Antragsgegnerin keinen Erfolg haben wird, weil diese Anordnungen rechtmäßig sind und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Rechtsgrundlage der streitigen Verpflichtungen ist ausweislich des angegriffenen Bescheides Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG.

Danach können die Sicherheitsbehörden (hierzu zählt nach Art. 6 LStVG auch die Antragsgegnerin) für den Einzelfall Anordnungen treffen, um entweder rechtswidrige Taten, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu unterbinden oder aber um Gefahren abzuwehren, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerten bedrohen oder verletzen.

(2) Die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür sind im Falle des Antragstellers erfüllt.

Unstreitig gilt dies für Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG. Der Antragsteller verstößt dauerhaft und vorsätzlich gegen die sich aus § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung der Antragsgegnerin zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (HundehaltungsVO - HVO) vom 20. März 2003 (Amtsblatt S. 143) ergebende Leinenpflicht. Er erfüllt damit den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 4 Nr. 1 HVO. Dies ist durch die in den Behördenakten dokumentierten Ordnungswidrigkeitsverfahren eindeutig belegt und letztlich zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Der Antragsteller selbst trägt nicht vor, dass er sich an die Vorgaben der städtischen Satzung hält und keine Ordnungswidrigkeit begeht. Auch für die Zukunft spricht nichts für eine entsprechende Bereitschaft. Er stützt sein Vorbringen vielmehr allein darauf, dass er die Leinenpflicht für unsachgemäß ansieht. Entsprechende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verordnung vom März 2003 wurden substantiiert allerdings nicht vorgebracht. Die Verordnung stützt sich auf Art. 18 Abs. 1 LStVG und reglementiert das Halten von Hunden auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen. Ein Verstoß gegen die Verordnung kann - wie hier im Rahmen des § 4 HVO - nach Art. 18 Abs. 3 LStVG mit Geldbuße belegt werden. Auch ansonsten ist - bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung - nicht erkennbar, dass die Verordnung gegen höherrangiges Recht verstoßen würde. Es ist auch nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, eine vollständige inzidente Prüfung der Hundehaltungsverordnung der Antragsgegnerin durchzuführen. Dies muss - soweit angezeigt - dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Daneben ist auch davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG erfüllt sind. Von den Hunden geht nämlich eine konkrete Gefahr für die dort genannten Rechtsgüter aus, insbesondere für die Gesundheit von Passanten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Hunde, wie vorgetragen, in aller Regel friedlich auf einer Decke liegen. Es kann nämlich nicht unterstellt werden, dass sich diese beiden großen Hunde in einer stark frequentierten Fußgängerzone immer vernünftig, sachgerecht und gefahrlos verhalten. Vielmehr ist in einem Bereich mit vielen Passanten stets damit zu rechnen, dass es zu einem unkontrollierten oder nicht vorhersehbaren Kontakt kommt. Viele Passanten empfinden bereits dann Angst, wenn große Hunde unangeleint herumliegen oder auf sie zukommen. Es ist nicht auszuschließen, dass es hier zu fehlerhaften oder ungeschickten Reaktionen kommt. Dies gilt in besonderer Weise etwa dann, wenn sich kleine Kinder den Hunden nähern. In all diesen Fällen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Hunde vollkommen friedlich und unauffällig bleiben. Mögliche Vorfälle sind dem Hund und dessen Halter - hier dem Antragsteller - auch zuzurechnen. Der Hund bzw. sein Halter hat letztlich auch für ein "Fehlverhalten" von Passanten einzustehen, welches dazu führt, dass der Hund zubeißt oder Dritte belästigt. Der Senat hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass er nicht der Auffassung folgt, wonach mögliche Fehlreaktionen von Passanten nicht als eine vom Hund ausgehende Gefahr einzustufen sind, da diese erst durch den frei herumlaufenden Hund hervorgerufen werden (siehe etwa Urteil vom 14. März 2005, 24 BV 04.2755). Zusammenfassend geht der Senat davon aus, dass zwei Hunde mit einer Schulterhöhe von mehr als 50 cm eine Gefahr darstellen, wenn sie unangeleint in einer stark frequentierten Fußgängerzone gehalten werden.

Ob auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 LStVG erfüllt sind, bedarf damit im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung.

(3) Der Antragsteller ist richtiger Adressat der Anordnung nach Art. 9 Abs. 2 LStVG. Da vorliegend das Verhalten eines Tieres Maßnahmen nach dem LStVG notwendig macht, sind diese gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Dies ist der Antragsteller als Halter der beiden Hunde.

(4) Die Anordnung entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 Abs. 1 LStVG.

Die Anordnung ist zunächst geeignet, mögliche bzw. bestehende Gefahren zu beseitigen. Durch die Abgabe der Hunde wird sichergestellt, dass der Antragsteller von der Begehung weiterer Ordnungswidrigkeiten und der Schaffung von Gefahrenquellen abgehalten wird.

Die Anordnung ist auch erforderlich, da keine milderen Mittel erkennbar sind. Der Antragsteller hat sich dauerhaft und beharrlich geweigert, die nach der städtischen Verordnung bestehende Anleinpflicht zu befolgen. Bußgelder, Bescheide, Ermahnungen und sonstige Maßnahmen der Antragsgegnerin blieben vollkommen wirkungslos. Eine weitere Anordnung, ihn zur Beachtung der Leinenpflicht anzuhalten, verspricht keinerlei Erfolg. Es ist auch nicht ersichtlich, wie es die Antragsgegnerin bewerkstelligen sollte, die Beachtung dieser Pflicht dauerhaft gegenüber dem Antragsteller durchzusetzen. Dieser ist erkennbar nicht gewillt, die Anleinpflicht zu beachten oder zu befolgen. Ein milderes Mittel, die Gefahr zu beseitigen, ist somit nicht erkennbar. Ergänzend kann hier auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 6 und 7 des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen werden. Es erscheint zusammenfassend nicht unverhältnismäßig, einem Hundehalter, der sich dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden Verpflichtung, seine Hunde anzuleinen nachzukommen, die Haltung der Hunde zu untersagen.

Die Anordnung ist schließlich auch zumutbar im engeren Sinne. Der Antragsteller, der sich beharrlich weigert, rechtliche Vorgaben zu beachten, kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei ihm nicht zumutbar, seine beiden Hunde abzugeben. Er hätte diese Verpflichtung ohne weiteres entbehrlich machen können, wenn er sich nicht geweigert hätte, die Anleinpflicht zu beachten.

(5) Die streitige Anordnung leidet (hinsichtlich Ziffern II. und III.) auch nicht an Ermessensfehlern, die im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO beachtlich wären.

Den Ausführungen auf Seite 3 des angegriffenen Bescheides vom 24. November 2005 (rechtliche Würdigung) ist zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin zumindest bewusst war, dass sie hier Ermessen auszuüben hat. Jedenfalls ansatzweise hat sie die wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und in vertretbarer Weise gewichtet. Von einem Ermessensausfall kann somit wohl nicht ausgegangen werden. Gegebenenfalls bedarf es im Rahmen des Hauptsacheverfahrens noch einer weiteren Prüfung, ob die Ausführungen zum Ermessen tatsächlich den gesetzlichen Vorgaben in vollem Umfang genügen. Nicht ausreichend ist hierbei die Annahme des Gerichts selbst, es läge "nahezu eine Ermessensreduzierung auf Null vor". Im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung spricht allerdings keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der angegriffene Bescheid in Ziffern II. und III. als ermessensfehlerhaft darstellt.

Keine entscheidungserhebliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Vorbringen des Antragstellers zu, ein von ihm unterschriebenes Dokument würde die leinenfreie Hundehaltung erlauben. Ein Beleg für die Existenz eines solchen Schreibens wurde nicht erbracht. Auch ist nicht erkennbar, wie eine Willenserklärung des Antragstellers die Antragsgegnerin hier binden oder verpflichten könnte.

(6) Die Anordnung in den Ziffern II. und III. verstößt schließlich auch nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben.

Ein rechtswidriger Eingriff in das nach Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Recht der freien Meinungsäußerung liegt nicht vor. Dieses Recht findet hier gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch das LStVG zählt.

In gleicher Weise ist der Senat der Auffassung, dass eine beachtliche Beeinträchtigung der nach Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Kunstfreiheit nicht gegeben ist.

Schließlich wird auch nicht gegen die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen. Es handelt sich um eine auf der Grundlage des LStVG zulässige schlichte Berufsausübungsregelung.

3. Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer IV. des Bescheids enthaltene Zwangsmittelandrohung richtet. Auch insoweit kann bei summarischer Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass diese rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 VwZVG sind erfüllt.

Infolge der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit hat die vom Antragsteller erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung.

Die Androhung wurde, wie von Art. 36 Abs. 7 Satz 1 VwZVG vorgesehen, auch zugestellt. Die Zustellung erfolgte nach Art. 5 Abs. 1 VwZVG durch die Behörde selbst durch den Versuch der persönlichen Übergabe des Schriftstücks an den Antragsteller. Im Rahmen der Amtshilfe versuchte ein Polizeibeamter, dem Antragsteller den Bescheid am 6. Dezember 2005 zu übergeben (siehe die Empfangsbestätigung auf Seite 264 der Behördenakte). Die Wahl des Übergabeortes begegnet nach Art. 10 VwZVG keinen Bedenken. Die Vorgaben des Art. 13 Abs. 2 VwZVG wurden beachtet. Ein Zurücklassen des Schriftstücks nach Art. 13 Abs. 1 VwZVG war wohl - ohne dass dies vorliegend abschließend geklärt werden müsste - entbehrlich. Vieles spricht dafür, dass ein möglicher Verstoß hiergegen die Wirksamkeit der Zustellung auch nicht berühren würde (siehe hierzu Harrer/Kugele, Verwaltungsrecht in Bayern, Anm. 4 zu Art. 13 VwZVG).

Es wurde vom Antragsteller schließlich auch nicht vorgebracht, dass diese Zustellung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hätte.

b) Keine durchgreifenden Bedenken bestehen schließlich auch gegen die Androhung des unmittelbaren Zwangs.

Nach Art. 34 Satz 2 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde den Verwaltungsakt durch unmittelbaren Zwang vollziehen, wenn sonstige zulässige Zwangsmittel nicht zum Ziel führen oder ihre Anwendung keinen rechtzeitigen Erfolg erwarten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier wohl erfüllt. Angesichts der völligen Mittellosigkeit des Antragstellers kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser durch Zwangsgelder zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen angehalten werden kann. Dies ist bereits in der Vergangenheit niemals gelungen.

Die Frage, ob vorliegend nicht auch die Androhung der Ersatzvornahme nach Art. 32 VwZVG in Betracht gekommen wäre, kann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Stellt man darauf ab, dass die Antragsgegnerin die Verpflichtung durch eigene Bedienstete durchsetzen will, spricht der Anschein für die Annahme unmittelbaren Zwangs (so Harrer/Kugele, a.a.O., 6 a) zu Art. 32 VwZVG).

4. Die Beschwerde ist teilweise begründet, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 9. Januar 2006 gegen Ziffer I. des Bescheids vom 24. November 2005 richtet.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller dort untersagt, Hunde (ohne jede Einschränkung) zu halten.

Es besteht kein überwiegendes Interesse der Antragsgegnerin an der Vollziehung dieser Verpflichtung, da davon auszugehen ist, dass sie in der gewählten Form rechtlich keinen Bestand haben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 LStVG sind nämlich noch nicht allein dadurch erfüllt, dass Hunde vom Antragsteller gehalten werden.

Dies würde dann gelten, wenn der Antragsteller gleichzeitig auch eine Ordnungswidrigkeit begeht (Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG), was aber bei allen Hunden mit einer Schulterhöhe von weniger als 50 cm nicht der Fall ist. Kleine Hunde sind nach der HVO der Antragsgegnerin nicht leinenpflichtig, so dass die Begehung von Ordnungswidrigkeiten mittels dieser Hunde ausscheidet.

Eine Befugnis wäre daneben dann gegeben, wenn mit der Hundehaltung Gefahren im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG verbunden wären. Auch hiervon kann jedoch nicht ohne weiteres und in jedem Fall einer Haltung von Hunden durch den Antragsteller ausgegangen werden. Eine Gefahr besteht nämlich sicherlich dann nicht mehr, wenn die Hunde gar nicht in die Fußgängerzone mitgenommen werden oder wenn es sich um sehr kleine und friedliche Hunde handelt.

Die Anordnung der Antragsgegnerin erfasst somit auch eine ganze Reihe von Konstellationen, bei denen eine Gefahr nicht gegeben ist und damit auch kein Grund für ein sicherheitsrechtliches Einschreiten besteht. Es ist kein überwiegendes Interesse der Antragsgegnerin festzustellen, die hier festgesetzte Verpflichtung vor einer abschließenden Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit vollziehen zu dürfen.

Die vom Senat gewählte Maßgabe erscheint im öffentlichen Interesse geboten. Bei Hunden, die der Anleinpflicht nach der HVO in der Fußgängerzone unterliegen, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller weiterhin Ordnungswidrigkeiten begeht und Gefahrenquellen schafft. Für den Zeitraum bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die streitige Anordnung erscheint es zur Abwehr von Gefahren geboten, dem Antragsteller die Haltung solcher Hunde zu untersagen. Dies erscheint auch zumutbar. Es ist nicht erkennbar, welche gravierenden Nachteile für den Antragsteller damit verbunden sein sollten, dass er über einen überschaubaren Zeitraum hinweg keine Hunde mit einer Schulterhöhe von mehr als 50 cm halten darf.

5. Die Kostenentscheidung in den Verfahren 24 CS 06.600 sowie AN 5 S 06.74 folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und 154 Abs. 2 VwGO.

Der Antragsteller hat mit seinem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. seiner Beschwerde teilweise Erfolg, soweit er sich gegen die Ziffer I. des Bescheides wendet. Im Übrigen ist er mit seinem Antrag unterlegen. Eine Kostenverteilung von einem Viertel zu drei Vierteln entspricht dem Umfang des Obsiegens von Antragsgegnerin und Antragsteller.

6. Der Streitwert für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in beiden Instanzen war nach §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 39 GKG zu bestimmen.

Im Hauptsacheverfahren ist nach Auffassung des Senats vom doppelten Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG auszugehen. Es handelt sich um zwei Streitgegenstände, deren Werte zusammengerechnet werden müssen (§ 39 Abs. 1 GKG). Während sich die Ziffern II. und III. des Bescheides nämlich auf die aktuelle Hundehaltung des Antragstellers beziehen und ihm diese untersagen, regelt die Ziffer I. unabhängig davon auch auf die zukünftige Haltung aller nur denkbaren Hunde. Aus diesem Grund liegt kein einheitlicher Streitgegenstand vor, vielmehr ist die Annahme von zwei getrennten Streitgegenständen geboten, deren Werte zusammengerechnet werden müssen.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird dieser Wert halbiert (siehe hierzu den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter 1.5).

7. Unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung war dem Antragsteller für das Klageverfahren und das einstweilige Rechtsschutzverfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe zu gewähren, soweit sich seine Rechtsbehelfe gegen die Ziffer I. des Bescheids der Antragsgegnerin richten.

Nach § 166 VwGO i.V.m § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Voraussetzungen hierfür sind erfüllt. Der Antragsteller verfügt praktisch über kein Einkommen, ist also wirtschaftlich nicht in der Lage, die Kosten des Prozesses aufzubringen. Seine Rechtsbehelfe haben Aussicht auf Erfolg, soweit sie sich gegen das Verbot jeder Hundehaltung in Ziffer I. des angegriffenen Bescheides richten. Auf die Ausführungen hierzu unter 4. kann Bezug genommen werden.

Die Beiordnung eines Bevollmächtigten folgt aus § 121 Abs. 2 ZPO. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint vorliegend geboten.

Soweit die Rechtsbehelfe des Antragstellers und Klägers keine Aussicht auf Erfolg haben (siehe unter 2. und 3.), haben auch die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung keinen Erfolg.

8. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren 24 C 06.601 folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat nur zum Teil Erfolg (siehe unter 7.) Eine Kostenentscheidung über den Teil der Beschwerde, mit welchem der Antragsteller erfolgreich war, ist entbehrlich, da insoweit eine Gebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht anfällt und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.

9. In gleicher Weise wie für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war dem Antragsteller auch für das Beschwerdeverfahren 24 CS 06.600 Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Auch in diesem Verfahren hat - wie ausgeführt - die Rechtsverfolgung Aussichten auf Erfolg.

10. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren 24 C 06.601 war abzulehnen, da im Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann und nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO das Vertretungserfordernis nicht gilt (so auch BayVGH, Beschluss vom 24. August 2005, 12 C 05.1939).

11. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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