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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: 24 ZB 06.2008
Rechtsgebiete: LStVG, KampfhundeV, VwGO


Vorschriften:

LStVG Art. 7 Abs. 2
KampfhundeV § 1 Abs. 1
VwGO § 108
Zur Rassebestimmung von (Kampf-) Hunden.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

24 ZB 06.2008

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Ordnungsrecht - Hundehaltung;

hier: Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Mai 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 24. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Simmon, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Eich

ohne mündliche Verhandlung am 21. Dezember 2006

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Halterin eines Hundes namens Shiva, dessen Abstammung unbekannt ist. Die Beklagte geht davon aus, dass es sich bei dem Hund um einen Kampfhund der Rasse American Staffordshire Terrier handelt. Die Hundesachverständigen P**** M******* und F**** B********* vertreten in ihren Gutachten nicht nur gegensätzliche Ansichten über die Rassezuordnung dieses Hundes, sondern grundsätzlich auch über die Möglichkeit, allein aufgrund des Phänotyps eines Hundes dessen Rasse zu bestimmen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. August 2005 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Halteerlaubnis ab und ordnete die Abgabe des Hundes an. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht stützt sich auf das Gutachten des Sachverständigen F**** B*********, der den Hund - ebenso wie der Veterinärarzt und andere Hundesachverständige - aufgrund seines Erscheinungsbildes für einen reinrassigen Kampfhund der Rasse American Staffordshire Terrier hält.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler geltend.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung ist Art. 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 LStVG. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hält einen Kampfhund ohne die dazu nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG, § 1 Abs. 1 KampfhundeV (Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.7.1992, GVBl. S. 268, geändert durch Verordnung vom 4.9.2002, GVBl. S. 513/583) erforderliche Erlaubnis und begeht damit eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 2. Alt. LStVG. Diese Ordnungswidrigkeit kann die Behörde unterbinden; sie wehrt damit gleichzeitig die in Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG genannten Gefahren ab.

Das Verwaltungsgericht hat sich nachvollziehbar und ohne Rechtsfehler davon überzeugt, dass der Hund der Klägerin ein Kampfhund der Rasse American Staffordshire Terrier (§ 1 Abs. 1 KampfhundeV) ist. Die dagegen in formeller und materieller Hinsicht vorgetragenen Bedenken überzeugen nicht.

Die Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts begegnet in keiner Hinsicht rechtlichen Bedenken. Das Gericht hat sich mit den seine Entscheidung tragenden Gutachten auseinandergesetzt und die Gründe angegeben, die für seine richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Es hat die ihm durch § 108 VwGO gezogenen Grenzen nicht überschritten. Das Urteil beruht weder auf dem Verstoß gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze noch auf offensichtlicher Sachwidrigkeit (vgl. dazu Kopp/ Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, RdNr. 8 zu § 108). Für die Überzeugungsbildung des Gerichts genügt ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu Kopp/ Schenke a.a.O. RdNr. 5 zu § 108). Für die auch am sicherheitsrechtlichen Zweck der Regelung über die Haltung von Kampfhunden orientierte Gesetzesauslegung gilt erst recht, dass eine absolute Sicherheit bei der Rassebestimmung eines Hundes ohne Abstammungsnachweis nicht verlangt werden kann. Bei der Zuordnung der Rasse eines Hundes aufgrund des Phänotyps besteht naturgemäß ein (Rest-) Unsicherheitsrisiko, das auch bei anderen Methoden der Rassebestimmung, die die äußere Erscheinung ebenfalls (mit) zugrunde legen müssen, nicht ausgeschlossen ist. Das verbleibende, dem Gegenstand der Beurteilung typischerweise anhaftende und immanente Irrtumsrisiko bei der Rassebestimmung muss hingenommen und vom Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung beurteilt werden (vgl. dazu BayVGH vom 3.2.2004 Az. 24 CS 03.3406).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils folgen nicht schon aus der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht sich auf eines von zwei sich widersprechenden Gutachten stützt und nicht ein weiteres Gutachten (Obergutachten) eingeholt hat. Aus prozessrechtlichen Gründen musste ein Obergutachten nicht eingeholt werden. Das Gericht entscheidet gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es kann sich dabei auf Unterlagen, die die Behörde im Verwaltungsverfahren erarbeitet hat, und auch auf im Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten stützen, soweit diese nicht im Prozess substantiiert in Zweifel gezogen werden oder sich dem Gericht die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen, etwa der Einholung eines weiteren Gutachtens aufdrängen musste (BVerwG vom 8.6.1979 DVBl 1980, 593/594; Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O. RdNr. 4 zu § 108). Beides ist hier nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht durfte sich bei seiner Überzeugungsbildung auf die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen F**** B********* vom 8. April 2005 stützen, dessen Beurteilung auch von dem Veterinäroberrat *** ******* und den anerkannten Hundesachverständigen M****** A****** und H*** S****** geteilt wird. Die vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründe, weshalb es nicht dem Gutachten des Sachverständigen P**** M******* folgte, sind nachvollziehbar und beruhen auf sachlichen Gründen.

An der fachlichen Eignung des Sachverständigen P**** M******* bestehen zwar keine grundsätzlichen Bedenken. Sein Gutachten vom 5. Oktober 2004 gibt jedoch Anlass zu Zweifeln am Ergebnis seines Befundes. Der Sachverständige P**** M*******, der von der Klägerin mit der Begutachtung des Wesens des Hundes beauftragt war, hat den Hund der Klägerin von vornherein, ohne diese Beurteilung nachvollziehbar näher zu erläutern, als Mischling bezeichnet (Bl. 1, 2 und 11 des Gutachtens vom 5.10.2004). Er schlug zudem die Ausstellung eines für Hunde nach § 1 Abs. 2 KampfhundeV vorgesehenen Negativzeugnisses vor, ohne zuvor zu erläutern, ob es sich um einen Hund im Sinne dieser Vorschrift handelt. Der Sachverständige P**** M******* führt zudem unter den Hundearten, die nach seiner Ansicht als Vorfahren für Shiva in Frage kommen, die Rasse American Staffordshire Terrier nicht an, obwohl die Ähnlichkeit von Shiva mit dem vom Veterinäroberrat *** ******* in seiner fachlichen Äußerung vom 8. November 2004 dem Hund der Klägerin im Bild gegenübergestellten Hund "Schwabs-Iron" (Bl. 46 und 47 der Behördenakte), einem - unstreitig - reinrassigen American Staffordshire Terrier, ins Auge fällt (s. dazu auch die Abbildung im AllMBl. 17/1992 zur Bekanntmachung vom 2.7.1992 zum Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes). Ob der Sachverständige diese Ähnlichkeit nicht erkannte oder aus anderen Gründen hierauf nicht einging, bleibt dahingestellt, da im Zulassungsantrag dazu keine Ausführungen gemacht werden.

Das Gutachten des Sachverständigen F**** B********* ist dagegen ausführlich und aus sich heraus überzeugend begründet. Es wird darüber hinaus gestützt durch die Äußerungen von drei weiteren anerkannten Fachleuten, wobei das besondere Gewicht der Stellungnahme des Amtsveterinärarztes auf dessen Stellung als unparteilicher Amtsträger beruht. Die beiden Sachverständigen M****** A****** und H*** S****** sind gerade im Hinblick auf Kampfhunde wie American Staffordshire Terrier einschlägig besonders qualifizierte Fachleute.

Das Gutachten des Sachverständigen F**** B********* ist maßgeblich auf die Feststellung gestützt, dass Shiva dem Phänotyp eines Kampfhundes der Rasse American Staffordshire Terrier entspricht. Dagegen bestehen in methodischer Hinsicht nach der Rechtsprechung des Senats im Ansatz keine grundsätzlichen Bedenken (BayVGH vom 13.3.2003 Az. 24 CS 02.2837, vom 29.9.2003 Az. 24 CS 03.2188, vom 3.2.2004 a.a.O. und vom 29.10.2004 Az. 24 ZB 04.1764). In dem von den Beteiligten zitierten Urteil des Senats vom 24. November 2003 (Az. 24 B 02.705) war - anders als hier - die Rassebestimmung eines Hundes nach seinem Phänotyp nicht zweifelsfrei möglich gewesen. Aus diesem Grund mussten die anderen Beurteilungskriterien (Wesen und Bewegungsablauf) zusätzlich herangezogen werden.

Die Einwände der Klägerin gegen das Gutachten des Sachverständen F**** B********* und seine Grundlagen überzeugen nicht. Die Aussagen des Veterinäroberrats *** ******* stehen im Wesentlichen nicht im Widerspruch zum Gutachten des Sachverständigen F**** B*********. Der Amtsveterinärarzt hat zwar auch die Möglichkeit angedeutet, es könnte sich bei dem Hund der Klägerin um eine Kreuzung handeln. Allerdings sei der Hund mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein American Staffordshire Terrier (auch bei einer Kreuzung - F1 - wäre der Hund Shiva im Übrigen ein Kampfhund im Sinne von § 1 Abs. 1 KampfhundeV). Ob der Sachverständige F**** B********* die Kopfform des Hundes Shiva bei seiner Beurteilung des Phänotyps einer besonderen Beurteilung unterzogen und für maßgebend gehalten hat, geht aus dessen Gutachten nicht hervor. Das diesbezügliche Vorbringen im Antragsschriftsatz gibt aber auch keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass der Sachverständige F**** B********* die Bedeutung der Kopfform eines Hundes bei der Rassebestimmung kennt. Im Übrigen fällt auch hinsichtlich der Kopfform die Ähnlichkeit der beiden Hunde auf, auf die der Veterinäroberrat *** ******* hingewiesen hat (Bl. 46 und 47 der Behördenakte). Von der Klägerin wurde eingeräumt (Bl. 70 der Behördenakte), dass es sich bei diesem zum Vergleich abgebildeten Hund um einen reinrassigen American Staffordshire Terrier handelt. Der Vergleich dieser beiden Bilder scheint der Aussage des Sachverständigen P**** M******* zu widersprechen, der bei Shiva eine für Kampfhunde untypische spitz zulaufende Kopf- und Schnauzenform feststellte (S. 11 des Gutachtens).

Der Sachverständige F**** B********* begründete, was im Zulassungsantrag nicht erwähnt wird, seine Beurteilung zusätzlich auch mit dem Vorliegen der anderen Beurteilungskriterien Wesen und Bewegungsablauf (S. 5 des Gutachtens, wobei seine Beurteilung allerdings von der des Sachverständigen P**** M******* abweicht). Damit erledigen sich insoweit die im Zulassungsantrag vorgetragenen Bedenken gegen dieses Gutachten.

Da das Verwaltungsgericht keinen Zweifel daran hatte, dass es sich bei dem Hund der Klägerin um einen Kampfhund im Sinne des § 1 Abs. 1 KampfhundeV handelt, sind nach den im IMS vom 22. Januar 2003 (Az. IC2-2116.4-5) genannten Grundsätzen die weiteren Kriterien zur Rassezuordnung (Wesensart und Bewegungsablauf) nicht mehr von Bedeutung. Denn diese Kriterien sollen nach dem zitierten IMS nur im Zweifelsfall zur Beurteilung eines Mischling-Hundes hinzugezogen werden. Zweifel daran, dass es sich bei Shiva um einen reinrassigen American Staffordshire Terrier handelt, hatten weder der Sachverständige P**** B********* noch die anderen genannten Fachleute, die die Ansicht dieses Gutachters teilen. Die Klägerin kann sich nicht auf dieses IMS stützen, wenn - wie hier - bei einem Hund ohne nachweisbare Abstammung keine Zweifel an dessen reinrassiger Rassezugehörigkeit bestehen. Im Übrigen hat der Sachverständige F**** B********* - wie bereits erwähnt - in seinem Gutachten auch die beiden Kriterien Wesensart und Bewegungsablauf berücksichtigt.

Eine weitere Sachaufklärung durch Einholung eines weiteren Gutachtens musste sich dem Gericht nach alledem nicht aufdrängen. Es durfte deshalb den Beweisantrag ablehnen, ein weiteres Gutachten zur Rassebestimmung des Hundes einzuholen, ohne seine Aufklärungspflicht zu verletzten (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ergänzend wird, obwohl es darauf hier nicht mehr entscheidungserheblich ankommt, noch folgendes bemerkt: Der Senat musste sich schon mehrfach damit auseinandersetzen, dass es in der Fachliteratur und unter Hundesachverständigen unterschiedliche Auffassungen dazu gibt, ob es möglich ist, die Rasse eines Hundes, dessen Eltern unbekannt sind, lediglich nach dem äußeren Erscheinungsbild zu bestimmen oder ob dazu weitere Kriterien wie Wesen und Bewegungsablauf heranzuziehen sind. Er hat diese Streitfrage bisher nicht entschieden, sondern die dazu vorgelegten Gutachten von Sachverständigen im Einzelfall inhaltlich geprüft. Das Vorbringen im Zulassungsantrag gibt keine Veranlassung, von dieser Verfahrensweise abzugehen. Es ist Sache der Sachverständigen für das Hundewesen, in ihren Gutachten nachvollziehbar darzulegen, ob sie eine Rassezuordnung vornehmen können und worauf sie ihre Ansicht stützen. Wenn es etwa als wissenschaftlich sicher geklärt anzusehen wäre, dass ein Hund grundsätzlich nicht allein nach seinem Phänotyp klassifiziert werden kann, so müsste ein Gutachter diesen Erkenntnisstand in seinem Gutachten zum Ausdruck bringen und seiner Beurteilung zugrunde legen. Eine derartige wissenschaftlich sichere Erkenntnis, wie sie die Klägerin vortragen lässt, ist dem Gericht aber nicht bekannt und wird auch im Zulassungsantrag nicht überzeugend dargelegt. Dazu werden weder einschlägige Literaturhinweise noch wissenschaftliche überzeugende Untersuchungen vorgelegt oder zitiert. Soweit ersichtlich ist auch in der Rechtsprechung bisher die Auffassung noch nicht vertreten worden, dass es wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass ein Hund nie nach dem Phänotyp allein rassemäßig bestimmt werden kann (vgl. etwa VGH Kassel vom 14.3.2006 NVwZ-RR 2006, 794/795).

Den aus dem Internet zitierten Ausführungen von Frau Dr. D**** F********-******** und Dr. U***** B******* kann nicht entnommen werden, dass diese den derzeitigen Meinungsstand der Wissenschaft und somit eine gefestigte und wissenschaftlich allgemein anerkannte Lehre wiedergeben. Eine wissenschaftliche Darstellung und Begründung des dort eingenommenen Standpunkts fehlt ebenso wie Literaturhinweise auf durch Untersuchungen nachgewiesene entsprechende Befunde.

Der von der Klägerin zitierte Sachverständige J***** F******* vertritt zwar in dem vorgelegten Schreiben vom 22. März 2001 ebenfalls die Ansicht, die Beurteilung eines Hundes nur nach seinem Aussehen sei ("mit absoluter Sicherheit") nicht möglich, doch ist nicht erkennbar, dass und inwieweit dieser Sachverständige eine dem Sachverständigen F**** B********* überlegene Qualifikation aufweist. Der Sachverständige J***** F******* würde zudem die Rassezugehörigkeit der Elterntiere eines Hundes allein nach ihrem Phänotyp ("im Typ einer indexierten Rasse") beurteilen (Bl. 52 der Gerichtsakte) und damit seiner eigenen zuvor aufgestellten These widersprechen.

Da die Klägerin wegen der Ablehnung der Halteerlaubnis im angefochtenen Bescheid, die sie bisher nach Aktenlage nicht beantragt hat, im Zulassungsantrag keine Ausführungen macht, wird darauf nicht weiter eingegangen.

2. Die Rechtssache hat nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die aufgeworfene Frage, ob es wissenschaftlich möglich ist, einen (Mischlings-) Hund, dessen Elterntiere und Herkunft unbekannt sind, ohne vernünftigen Zweifel nur anhand des Phänotyps einer oder mehreren bestimmten Rassen zuzuordnen, rechtfertigt keine Berufungszulassung, weil sie sich - wie oben dargelegt - nicht stellen würde. Die Auseinandersetzung wegen der wissenschaftlichen Grundlagen einer gutachterlichen Beurteilung erfolgt im Übrigen - wie ebenfalls bereits dargelegt - im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Gutachtens.

3. Ein Verfahrensmangel ist dem Verwaltungsgericht nicht unterlaufen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag der Klägerin, dass es sich bei ihrem Hund nicht um einen Kampfhund handle, ohne Rechtsfehler abgelehnt. Ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, war - wie bereits dargelegt - nicht veranlasst, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war und sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweisaufnahme nicht aufdrängte.

Aus den bereits dargelegten Gründen konnte das Verwaltungsgericht auch den Beweisantrag ablehnen, einen Sachverständigen zu der Behauptung zu hören, dass es wissenschaftlich unmöglich sein soll, einen Hund bzw. Mischlingshund, dessen Elterntiere unbekannt sind, ohne vernünftigen Zweifel nur anhand des Phänotyps einer bestimmten Rasse zuzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat in dem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beweisbeschluss zwar ausgeführt, es komme auf das Beweisergebnis nicht an, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Elterntiere unbekannt seien. Der Klägerin ist zuzugeben, dass diese Annahme des Verwaltungsgerichts aus den Verfahrensakten nicht zu belegen ist. Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils im Gegensatz dazu aber zu erkennen gegeben, dass es doch davon ausgeht, dass die Elterntiere von Shiva unbekannt sind. Da es von einer hinreichend sicheren Bestimmung der Rassezugehörigkeit des Hundes aufgrund des Phänotyps ausging, war die Ablehnung des Beweisantrags - wie oben dargelegt - gerechtfertigt.

Der Hilfsantrag, Beweis darüber zu erheben, dass von einem Hund bzw. Mischling der in § 1 Abs. 1 KampfhundeV aufgeführten Rassen keine höhere Gefahr bzw. kein höheres Gefahrenpotential ausgeht als von anderen Hunderassen vergleichbarer Größe und vergleichbaren Gewichts, richtet sich gegen die normative Regelung des § 1 Abs. 1 KampfhundeV, der auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LStVG beruht; diese Regelung ist einer Beweiserhebung nicht zugänglich (BayVGH vom 15.1.2004 Az. 24 ZB 03.2116). Es besteht auch nach dem Vorbringen im Zulassungsantrag keine Veranlassung, die Gültigkeit der Kampfhunderegelung in Bayern erneut in Frage zu stellen und zu überprüfen. Es wurde bereits hinreichend oft geprüft, ob die Kampfhunderegelung in Bayern mit höherrangigem Recht, insbesondere mit den Grundrechten des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung vereinbar ist; die Frage wurde stets bejaht (BayVerfGH vom 12.10.1994 VerfGH 47, 207, vom 15.7.2004 BayVBl. 2004, 719; BayVGH vom 25.3.1996 BayVBl. 1996, 567, vom 7.4.2005 Az. 24 N 03.2667, dazu BVerwG vom 6.10.2005 Az. BVerwG 6 BN 2.05). Kampfhunde werden aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LStVG in einer Verordnung aufgelistet, die nicht auf der Feststellung der konkreten Gefährlichkeit eines einzelnen Hundeindividuums beruht. Es handelt sich vielmehr um eine gesetzgeberische Entscheidung, die zulässigerweise an die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen anknüpft (BVerwG vom 6.10.2005 a.a.O.; BayVGH vom 23.11.2005 BayVBl. 2006, 639). Die Vermutung der Gefährlichkeit der in § 1 Abs. 1 KampfhundeV aufgelisteten Hunderassen ist für die dort genannten Hunderassen unwiderleglich. In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. März 2004 (Az. 1 BvR 492/04) wurde unter Bezugnahme auf die Entscheidung 16. März 2004 (BVerfGE 110, 141) die Gültigkeit des § 1 Abs. 1 KampfhundeV mit der Erwägung bejaht, es sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn zur Bestimmung der Gefährlichkeit eines Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier an die Zugehörigkeit zu dieser Rasse angeknüpft werde. Es gebe hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür, dass solche Hunde für Leib und Leben von Menschen in besonderer Weise gefährlich seien.

Im Übrigen ist die Gültigkeit der Kampfhunderegelungen vom Senat auch in mehreren Einzelfällen inzident überprüft und bejaht worden (vgl. zuletzt BayVGH vom 15.1.2004 Az. 24 ZB 03.2116, dazu BVerfG vom 29.3.2004 a.a.O.). Dabei wurde in der Entscheidung auch festgestellt, dass der Normgeber seiner Pflicht zur Beobachtung der Entwicklung nachgekommen ist. So wurden die Rassen Rottweiler und Alano mit der Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl. 2002 S. 513) in die Liste der Kampfhunde nach § 1 Abs. 2 KampfhundeV aufgenommen und die Rasse Rhodesian Ridgeback aus der Liste entfernt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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