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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2006
Aktenzeichen: 24 ZB 06.50
Rechtsgebiete: VwGO, GG
Vorschriften:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 | |
GG Art. 1 Abs. 1 | |
GG Art. 2 Abs. 1 |
2. Eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen Realakte scheidet grundsätzlich dann aus, wenn die mögliche Verletzung grundrechtlich geschützter Positionen nur dadurch eintreten kann, dass der Betroffene selbst die Beeinträchtigung bewusst und willentlich herbeiführt. In solchen Fällen ist es dem Betroffenen in der Regel zumutbar, durch eigenes Verhalten die Grundrechtsbeeinträchtigung auszuschließen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Unterlassung einer beabsichtigten Videoüberwachung;
hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. November 2005,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 24. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Simmon, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Müller
ohne mündliche Verhandlung am 3. April 2006
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Installation einer Überwachungskamera an einem öffentlichen Platz zu unterlassen.
Die Beklagte hat auf dem öffentlich gewidmeten Neupfarrplatz über den Mauerresten einer ehemaligen jüdischen Synagoge ein Bodenkunstwerk errichten lassen. Im Juli 2005 wurde dieses der Öffentlichkeit übergeben. Nach der Satzung über die Benutzung des Bodenreliefs am Neupfarrplatz (...) vom 1. September 2005 stellt das Kunstwerk einen "Ort der Begegnung" dar. Die Beklagte beabsichtigt nunmehr, das Kunstwerk zum Schutz vor zweckfremder Nutzung oder Beschädigung mittels Videokameras überwachen zu lassen. Zu diesem Zweck sollen vier Überwachungskameras in der Nähe des Kunstwerks angebracht werden. Hinweisschilder sollen über die Überwachungsmaßnahmen informieren. Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz teilte hierzu mit, er halte die beabsichtigte Überwachung des Kunstwerks mit der dafür erforderlichen Zahl der Kameras aus datenschutzrechtlicher Sicht für zulässig.
Am 2. August 2005 erhob der Kläger, ein in Regensburg ansässiger Rechtsanwalt, beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Videoüberwachung mit befristeter Aufzeichnung der Karavan-Begegnungsstätte an der Westseite der Neupfarrkirche zu unterlassen. Er trug vor, das drohende Verwaltungshandeln verletze sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Er halte sich regelmäßig am Neupfarrplatz auf.
Die Beklagte trat dem entgegen. Sie trug vor, es sei am Kunstwerk bereits zu mehreren Vorfällen gekommen. Deshalb plane sie die Installation von vier Überwachungskameras. Eine Aufzeichnung sei zunächst nicht angedacht worden. Die Anlage sei aber so konzipiert, dass eine spätere Nachrüstung eines Aufzeichnungsgeräts problemlos möglich sei. Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis nicht dargetan sei. Dem Kläger würden keine Nachteile drohen. Weiter meinte sie, die Klage wäre auch unbegründet. Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung komme nicht in Betracht. Auch sei die Videoüberwachung als sicherheitsbehördliche Maßnahme rechtmäßig. Sie diene dazu, strafbare Handlungen zu unterbinden. Die Überwachung sei durch die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gedeckt. Eine Befugnis zur Überwachung ergebe sich auf der Grundlage eigentumsrechtlicher Positionen.
Das Verwaltungsgericht Regensburg wies die Klage mit Urteil vom 22. Dezember 2005 ab. Sie sei zwar zulässig, da der Verweis auf nachträglichen Rechtsschutz für den Kläger mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Auch das öffentliche Interesse erfordere die Zulassung vorbeugenden Rechtsschutzes. Die Klage sei aber unbegründet, da die geplante Videoüberwachung rechtmäßig sei. Die Befugnis hierzu folge aus der Aufgabe der Beklagten als Trägerin einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung. In dieser Funktion sei sie verpflichtet, die mit hohem Kostenaufwand hergestellte öffentliche Einrichtung vor Beschädigungen zu schützen. Die geplante Videoüberwachung entspreche auch den Vorgaben des Bayerischen Datenschutzgesetzes.
Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung vom 2. Januar 2006. Der Kläger meint, es mangele an einer rechtswirksamen Eingriffsnorm. Die städtische Satzung sei nichtig. Weiter rügt er, dass es das Gericht versäumt habe, hinsichtlich datenschutzrechtlicher Normen einen frühen richterlichen Hinweis zu geben. Er trägt Bedenken gegen die datenschutzrechtlichen Normen und deren Anwendung durch das Verwaltungsgericht vor. Weiter nimmt er umfassend zum Verwaltungsverfahren Stellung. Er rügt, dass ihm ein Schreiben des Verwaltungsgerichts an die Beklagte nicht in Abschrift zur Verfügung gestellt worden sei. Schließlich macht er geltend, die Rechtssache weise besondere tatsächliche Schwierigkeiten auf. Sie habe grundsätzliche Bedeutung. Auch bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
Die Beklagte beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie meint, er sei unzulässig, da er sich nicht im Detail mit Zulassungsgründen auseinandersetze.
Ergänzend wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. Gegenstand des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. November 2005, mit welchem die auf Verpflichtung der Beklagten zur Unterlassung der beabsichtigten Videoüberwachung gerichtete Klage abgewiesen wurde.
2. Der Zulassungsantrag ist nicht begründet, da Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO - soweit vom Kläger dargelegt - nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
a) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und sich ohne nähere Prüfung die Frage nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2005, RdNr. 7 zu § 124 VwGO m.w.N.).
Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind vorliegend nicht gegeben. Vielmehr erweist sich das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als zutreffend, weil die Klage bereits unzulässig ist. Bei dieser Sachlage kann eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht kommen. Die Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient in erster Linie der Sicherung der Einzelfallgerechtigkeit. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Ausführungen des Verwaltungsgerichts können die Zulassung der Berufung somit nur dann rechtfertigen, wenn sie sich auf die Richtigkeit des Urteils in seinem Entscheidungssatz, also auf das Entscheidungsergebnis auswirken. An der Zulassung einer Berufung, die voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, kann kein Interesse bestehen. Dies hat insbesondere dann zu gelten, wenn sich bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage unüberwindbare Hindernisse zeigen (so auch BayVGH vom 26.3.2003 Az. 8 ZB 02.2981 NVwZ 2004, 629).
Dies ist hier der Fall. Die Klage auf Verurteilung der Beklagten, die Videoüberwachung mit befristeter Aufzeichnung der Karavan-Begegnungsstätte zu unterlassen, ist unzulässig, weil der Kläger kein rechtlich schützenswertes Interesse an der vorbeugenden Unterlassungsverpflichtung geltend machen kann.
(1) Gegenstand des Unterlassungsbegehrens des Klägers ist die geplante Videoüberwachung am Neupfarrplatz.
Die Beklagte beabsichtigt, das Kunstwerk auf dem Neupfarrplatz durch Videokameras überwachen zu lassen. Der Senat legt dabei der weiteren Prüfung die "Maßnahmen" zugrunde, welche im Schreiben der Beklagten an den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 3. August 2005 (Blatt 33 der Behördenakte) einzeln aufgeführt sind:
- Anschaffung und Installation von vier Überwachungskameras an Standorten in der Nähe des Kunstwerkes.
- Beschränkung der Videoüberwachung nur auf den Bereich des Kunstwerkes.
- Planung und Herstellung einer Verkabelung zum nahe gelegenen Document Neupfarrplatz, wo eine eventuell notwendige Aufzeichnungsanlage bei Bedarf vorgesehen werden kann.
- Anbringen von Hinweisschildern in der Nähe des Kunstwerkes und an den Eingängen zum Neupfarrplatz.
Hieraus ergibt sich, dass zwar eine Videoüberwachung beabsichtigt ist, nicht hingegen zusätzlich eine Aufzeichnung der Daten. Auch der Aktennotiz vom 28. Juli 2005 (Blatt 24 der Behördenakte) ist zu entnehmen, dass zunächst die Übersichtskameras montiert werden sollen, während Bilder nicht aufgezeichnet werden. Die Anlage ist zwar so konzipiert, dass eine spätere Nachrüstung möglich ist, derzeit kann hiervon jedoch noch nicht ausgegangen werden. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren trägt die Beklagte im Schriftsatz vom 4. Oktober 2005 (Blatt 40 und 41 der Verwaltungsgerichtsakte) vor: "Es war angedacht, zunächst keine Aufzeichnung vorzunehmen. Die Anlage ist aber so konzipiert, dass eine spätere Nachrüstung eines Aufzeichnungsgerätes und dessen Fernabfrage im Ringbunker des Dokumentes Neupfarrplatz problemlos möglich ist."
Damit steht fest, dass die Beklagte derzeit nur beabsichtigt, das Kunstwerk am Neupfarrplatz durch Videokameras überwachen zu lassen. Konkrete Hinweise, Anhaltspunkte oder Aussagen, welche einen Anhalt dafür bieten könnten, dass die Beklagte in absehbarer Zeit auch beabsichtige, die Ergebnisse der Überwachung aufzuzeichnen, sind nicht gegeben.
(2) Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist nur dann zulässig, wenn hierfür ein besonderes Rechtsschutzinteresse besteht.
Das Bundesverwaltungsgericht führt im Urteil vom 23. Mai 1989 (BVerwGE 82, 76/77) hierzu aus: "Als Rechtsgrundlage für ihre Unterlassungsansprüche kommen die Grundrechte der Kläger aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 (...) GG in Betracht. Die Grundrechte schützen den Bürger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln (Verwaltungsrealakt). Infolge dessen kann der Bürger, wenn ihm (...) eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweils berührte Grundrecht Unterlassung verlangen." Im Urteil vom 18. April 1985 (BVerwGE 71, 183/188 f.) ist zu dieser Fragestellung weiter dargelegt: "Auch das für die von der Klägerin erhobene vorbeugende Unterlassungsklage erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse ist vom angefochtenen Urteil zu Recht bejaht worden. Nach dem Vorbringen der Klägerin ist die Verletzung ihr zustehender subjektiver Rechte (...) möglich. Eine solche (...) ist auch alsbald zu besorgen. (...) Die Veröffentlichung (...) zunächst abzuwarten, kann der Klägerin nicht zugemutet werden." Das Bundesverwaltungsgericht erkennt damit grundsätzlich die Möglichkeit an, bei einer drohenden Grundrechtsverletzung, die nicht zumutbar ist, im Wege der vorbeugenden Unterlassungsklage der zuständigen Stelle die Begehung des Grundrechtseingriffs mittels Realakt zu untersagen.
Auch in der Literatur wird diese Möglichkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage grundsätzlich gesehen. Vorbeugende Klagen sind demnach zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Gegenüber einem drohenden behördlichen Realakt wird ein derartiges spezifisches Vorbeugungsinteresse regelmäßig gegeben sein (Rennert in Eyermann, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl. 2000, RdNr. 25 vor § 40 VwGO; ähnlich Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 35 vor § 40 VwGO).
Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch kann also grundsätzlich im Rahmen einer vorbeugenden Unterlassungsklage geltend gemacht werden. Dies setzt aber voraus, dass ein besonderes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis vorliegt (OVG RhPf vom 21.1.2004 NVwZ-RR 2004, 344).
Droht also die Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen durch tatsächliches Verwaltungshandeln, besteht die Möglichkeit, hiergegen im Wege der vorbeugenden Unterlassungsklage Rechtsschutz zu erlangen, wenn die Beeinträchtigung von relevantem Gewicht ist und ein weiteres Zuwarten mit nicht zumutbaren Nachteilen verbunden wäre.
(2) Ausgehend hiervon erweist sich die Klage als unzulässig, soweit sie sich darauf bezieht, der Beklagten eine Aufzeichnung zu untersagen.
Solange von der Beklagten nämlich gar nicht beabsichtigt ist, eine Aufzeichnung der gewonnenen Daten vorzunehmen und dies in absehbarer Zeit auch nicht zu erwarten ist, besteht für den Kläger kein schützenswertes Interesse, der Beklagten dies vorläufig zu untersagen.
Die Beklagte beabsichtigt nach allen dem Senat vorliegenden Unterlagen und Erkenntnissen derzeit nicht, die Videoüberwachung auch aufzeichnen zu lassen. Eine Verletzung von Grundrechten des Klägers droht insoweit also nicht. Es besteht keine Veranlassung, ihm hier die Möglichkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage im Hinblick auf ein nur mögliches und nicht alsbald zu erwartendes Handeln der Beklagten einzuräumen.
(3) Ein besonderes Interesse an der vorbeugenden Untersagung kann auch hinsichtlich der Videoüberwachung nicht festgestellt werden.
Der Kläger beruft sich hierbei zentral und ausschließlich auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches er durch die geplanten Maßnahmen der Beklagten beeinträchtigt sieht.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss (BVerfG vom 15.12.1983 BVerfGE 65, 1). Bildaufnahmen auf öffentlichen Plätzen sind grundsätzlich geeignet, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu tangieren. Durch die an öffentlichen Plätzen installierten Kameras werden Verhaltensweisen (Bewegungen, Aufenthalte, Gespräche, persönliche Eigenarten und vieles mehr) und das Äußere (Geschlecht, Größe, Hautfarbe, Kleidung, allgemeine Erscheinung usw.) von Bürgern registriert (siehe hierzu ausführlich Roggan, Die Videoüberwachung von öffentlichen Plätzen, NVwZ 2001, 134/135). Solche Überwachungen sind grundsätzlich geeignet, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu tangieren, da im Prinzip jedermann selbst bestimmen kann, ob er fotografiert oder aufgenommen werden darf (siehe hierzu Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 8. Aufl. 2006, RdNr. 44 zu Art. 2 GG).
Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von relevantem Gewicht, welches hier die Zulassung vorbeugenden Rechtsschutzes erfordern würde, liegt im Fall des Klägers jedoch nicht vor. Vielmehr wird er durch die geplante Videoüberwachung der Beklagten nur mittelbar und in sehr geringem Umfang tangiert. Es spricht vieles dafür, dass ein Eingriff in Grundrechte des Klägers hier nicht gegeben ist. Selbst wenn man aber einen Eingriff annehmen sollte, wäre dieser so gering, dass er es nicht erfordert, die Rechtmäßigkeit des Eingriffs im Rahmen eines vorbeugenden Rechtsschutzverfahrens zu überprüfen. Es ist dem Kläger offensichtlich zumutbar, seine Rechte im Wege nachträglichen Rechtsschutzes geltend zu machen. Maßgebend für diese Beurteilung sind nachfolgende Überlegungen:
- Die Beklagte beabsichtigt, die Videoüberwachung ausschließlich auf das Kunstwerk zu beschränken. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat sie nochmals betont, dass außerhalb der Ränder des Kunstwerks nichts mehr von der Oberfläche des umgebenden Platzes abgebildet werden soll. Damit ist Gegenstand der Überwachung allein das im Eigentum der Stadt stehende Kunstwerk mit einer Fläche von ca. 200 qm, nicht hingegen der umgebende Platz. Erfasst von der Überwachung wird somit nur ein sehr kleiner Teil des Platzes. Der Kläger selbst wird überhaupt nur dann von den Überwachungskameras erfasst, wenn er sich unmittelbar auf dem Objekt aufhalten sollte. Dass er dies beabsichtigt, hat er jedoch zu keinem Zeitpunkt kundgetan.
- Der Kläger hat jederzeit die Möglichkeit, den überwachten Bereich zu umgehen. Nachdem sich die Überwachungskameras auf das Kunstwerk beschränken, stellt es für den Kläger keinerlei Schwierigkeit dar, mit etwas Abstand zum Kunstwerk sich einer Überwachung zu entziehen. Den in den Gerichts- und Behördenakten enthaltenen Fotos und Lageplänen ist zu entnehmen, dass ein Vorbeigehen und Passieren des Kunstwerks in einigem Abstand ohne weiteres möglich ist. Der Kläger wäre also nur dann von den Videokameras überwacht, wenn er dies auch beabsichtigt. Eine gegen seinen Willen stattfindende Überwachung ist nicht denkbar.
- Auf die beabsichtigte Überwachung wird nach unstreitigen Angaben der Beklagten ausdrücklich hingewiesen. Es besteht also auch nicht die Gefahr, dass sich der Kläger versehentlich oder zufällig in den überwachten Bereich begibt.
- Die von den Überwachungskameras erfassten Bilder sollen nach derzeitigem Stand (siehe oben) nicht gespeichert werden. Es besteht somit auch nicht die Gefahr, dass Unbefugte in anderem Zusammenhang auf Bilder bzw. Aufnahmen vom Kläger zugreifen.
- Der Kläger hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen, er halte sich öfters auf dem Neupfarrplatz auf. Dies ist ihm weiterhin problemlos möglich, ohne dass er dabei von den Videokameras erfasst und gefilmt wird. Der Kläger hat darüber hinaus nicht vorgetragen, dass er sich auch in den unmittelbaren Bereich des Kunstwerks begeben will. Es ist also kaum zu erwarten, dass er überhaupt gefilmt oder von den Videokameras erfasst wird.
Zusammenfassend steht zur Überzeugung des Senats damit fest, dass eine Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung überhaupt nur dann möglich ist, wenn der Kläger eine solche Rechtsbeeinträchtigung bewusst und zielgerichtet herbeiführt. Geht er hingegen seinen bisherigen Lebensgewohnheiten unverändert nach, so ist nicht zu erwarten, dass er überhaupt in seinen Rechten verletzt oder beeinträchtigt wird. Nur wenn er zielgerichtet und willentlich auf das Kunstwerk und den überwachten Bereich zusteuert, kann überhaupt eine bildliche Erfassung des Klägers erfolgen. Damit hat es der Kläger in vollem Umfang selbst in der Hand, jede nur denkbare Beeinträchtigung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auszuschließen. Dadurch dass er sich nicht in das Kunstwerk hinein begibt, kann er eine Erfassung seiner Person durch die Videokameras ausschließen. Er selbst kann also darüber entscheiden, ob überhaupt Bilder von seiner Person entstehen oder nicht. Die somit für ihn bestehenden Gefahren oder Beeinträchtigungen sind so gering, dass sie die Zulassung vorbeugenden Rechtsschutzes nicht erfordern.
Eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen Realakte scheidet grundsätzlich dann aus, wenn die mögliche Verletzung grundrechtlich geschützter Positionen nur dann eintreten kann, wenn der Kläger selbst die Beeinträchtigung bewusst und willentlich herbeiführt. Hier ist es ihm in aller Regel zumutbar, durch eigenes Verhalten die Grundrechtsbeeinträchtigung auszuschließen.
(4) Die Zulässigkeit der Klage folgt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus einem öffentlichen Interesse oder den mit der Installation der Überwachungskameras verbundenen Kosten. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine vorbeugende Unterlassungsklage muss in der Person des Klägers bestehen. Es kann nicht damit begründet werden, dass auch die Beklagte, die sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zudem ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Klage berufen hat, ein Interesse an der vorherigen Feststellung der Rechtmäßigkeit der von ihr beabsichtigten Maßnahme haben könnte.
b) Auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, da sein Vorbringen insoweit den Darlegungserfordernissen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.
Darlegen erfordert dabei mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das Vorliegen eines Zulassungsgrundes. Für die Darlegung des Vorliegens besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten genügt nicht die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit, vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung der Fragen in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen und des Aufzeigens, worin diese besondere Schwierigkeit besteht (Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 49 und 53 zu § 124 a VwGO).
Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht gerecht. Allein das Vorbringen, die zugrunde liegenden Fakten würden von den unterschiedlichsten Akteuren überzeichnet, begründet in keiner Weise besondere tatsächliche Schwierigkeiten. Vielmehr ist der Sachverhalt unschwer erkennbar und zwischen den Beteiligten letztlich unstreitig.
c) Auch kommt der Rechtssache - ausgehend vom Zulassungsvorbringen - keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.
Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (Kopp/Schenke a.a.O. RdNr. 10 zu § 124 VwGO).
Hiervon kann nicht ausgegangen werden, nachdem sich die Klage bereits als unzulässig erweist.
d) Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch in materieller Hinsicht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen würden. Es spricht vieles dafür, dass die Beklagte im gewählten Umfang befugt ist, das in ihrem Eigentum stehende Kunstwerk zu schützen.
Im vorliegenden Verfahren bedarf es indes keiner abschließenden Klärung, ob sich dieses Recht aus Art. 21 GO ergibt (so das Verwaltungsgericht Regensburg in der angegriffenen Entscheidung auf den Seiten 7 ff.) oder aus Art. 14 GG, auf den sich die Beklagte als Eigentümerin des Kunstwerks grundsätzlich auch berufen kann.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsbehelfs zu tragen.
4. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 und 52 Abs. 2 GKG.
5. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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