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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 19.11.2007
Aktenzeichen: 25 B 05.12
Rechtsgebiete: VwGO, BayBO
Vorschriften:
VwGO § 124 Abs. 1 | |
VwGO § 124a Abs. 5 | |
VwGO § 124a Abs. 6 | |
BayBO Art. 82 Satz 2 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Nutzungsuntersagung und Zwangsgeldandrohung;
hier: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. November 2004,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 25. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schechinger, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Petz, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Krieger
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. November 2007
am 19. November 2007
folgendes Urteil:
Tenor:
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die im Zusammenhang mit einer Nutzungsuntersagung (Untersagung der Nutzung der Kellerräume eines als "Wochenendhaus" genehmigten Gebäudes als Küche und als Wohn-/Esszimmer oder als sonstigen Aufenthaltsraum) getroffene Anordnung, "zu diesem Zweck die momentan vorhandene Wohnungseinrichtung zu entfernen", einschließlich hieran anknüpfender Zwangsgeldandrohungen.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. *** der Gemarkung R******, Mit Baugesuch vom 2. Dezember 1996 beantragten sie eine Baugenehmigung für den Neubau eines Wochenendhauses auf dem Grundstück. Nach den Bauplänen sollte das Kellergeschoß talseitig vollständig über der natürlichen Geländeoberfläche zu liegen kommen und normale Fenster erhalten. Als Nutzung der Kellerräume ist im "Grundriss KG" "Hobbyraum" und "Abstellraum/Gartengeräte" angegeben.
Mit Bescheid vom 4. März 1997 erteilte das Landratsamt Miltenberg den Klägern im Einvernehmen mit der Gemeinde die beantragte Baugenehmigung. Durch Grüneintragung wurde die Geländeoberfläche abweichend von dem natürlichen Geländeverlauf so festgelegt, dass die in den Eingabeplänen talseitig vorgesehenen Kellerfenster zu etwa zwei Dritteln verdeckt sind. Außerdem enthält die Baugenehmigung den "Hinweis", dass im Kellergeschoß und im Dachgeschoß "keine Aufenthaltsräume im Sinne des Art. 48 Abs. 1 BayBO (z.B. Wohn-, Schlaf-, Gasträume) eingerichtet werden" dürfen.
Nachdem das Landratsamt aufgrund einer Nachbarbeschwerde auf eine planabweichende Ausführung des Bauvorhabens der Kläger aufmerksam geworden war - unter anderem war anstelle der talseitig vorgeschriebenen Anschüttung an das Kellergeschoß eine befestigte und umwehrte Terrasse mit Pergola angebaut worden -, verfügte es mit Bescheid vom 29. September 2000 die BaueinstelIung. Bemühungen der Kläger um eine Tekturgenehmigung blieben erfolglos.
Anlässlich einer Baukontrolle im September 2001 stellte das Landratsamt fest, dass die Räume im Kellergeschoß vollständig als Wohnräume eingerichtet waren.
Am 22. Oktober 2000 beschloss die Gemeinde R****** für das betreffende Gebiet den Bebauungsplan "Wochenendhausgebiet O********** ****" als Satzung, am 18. April 2001 wurde der Bebauungsplan ortsüblich bekannt gemacht. Nach den textlichen Festsetzungen B.1. des Bebauungsplans zu "Art und Maß der baulichen Nutzung" muss "das bei stark hängendem Gelände teilweise freistehende Sockelgeschoß ... angeschüttet werden (Geländeausgleich)"; "Kellergeschosse sind zulässig; sie dürfen jedoch nicht zu Wohnzwecken genutzt werden."
Mit Bescheid vom 23. Januar 2002 untersagte das Landratsamt den Klägern, "die in der ... genehmigten Planvorlage 'Grundriss Kellergeschoß' eingezeichneten Räume 'Hobbyraum' als Küche und 'Abstellraum/Gartengeräte' als Wohn-/Esszimmer oder als sonstigen Aufenthaltsraum im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu nutzen (Nr. I Satz 1), ordnete an, "zu diesem Zweck ... die momentan vorhandene Wohnungseinrichtung dieser Räume zu entfernen" (Nr. I Satz 2), und verpflichtete die Kläger, die mit der Baugenehmigung geforderte Auffüllung durchzuführen (Nr. II); außerdem ordnete es die sofortige Vollziehung der Nrn. I und II dieses Bescheides an (Nr. V) und drohte für den Fall, dass die Kläger die in der Nr. I festgelegte Pflicht nicht bis spätestens 30. April 2002 erfüllen, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro an (Nr. III). Die Nutzung - so die Begründung - könne untersagt werden, weil im Kellergeschoß keine Aufenthaltsräume genehmigt worden seien und solche auch nach dem - zwischenzeitlich in Kraft getretenen - Bebauungsplan unzulässig seien. Die Anordnung, die Wohnungseinrichtung zu entfernen, sei dringend notwendig, weil nur so eine präzise Kontrolle möglich sei. Andernfalls könnte die verbotene Nutzung zu jeder Zeit "schleichend" wieder aufgenommen werden. Sie führe zu keinem Substanzverlust, weil die Einrichtungsgegenstände nur zwischengelagert werden müssten. Mit Bescheid vom 13. November 2003 verlängerte das Landratsamt die in Nr. III des Bescheids vom 23. Januar 2002 gesetzte Frist bis 31. Januar 2004.
Anlässlich einer gemeinsamen Ortsbesichtigung am 9. Februar 2004 stellte das Landratsamt fest, dass im Abstell- und Geräteraum die dort bislang vorhandene Esszimmermöblierung entfernt worden war, während der als "Hobbyraum" genehmigte Raum nach wie vor eine Einbauküche beinhaltete, die nach Angaben des Bevollmächtigten der Kläger aber "funktionslos" gestellt worden sei, indem der Backofen und die Kochmulde ausgebaut worden seien. Daraufhin teilte das Landratsamt den Klägern mit Schreiben vom 24. März 2004 mit, dass sie die in Nr. I des Bescheids vom 23. Januar 2002 festgesetzte Pflicht nicht fristgerecht erfüllt hätten und deshalb das angedrohte Zwangsgeld zur Zahlung fällig sei. Außerdem drohte es den Klägern mit Bescheid vom selben Tag ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro an, falls die Kläger die in Nr. I des Bescheides vom 23. Januar 2002 festgelegte Pflicht, im "Hobbyraum" die Einbauküche zu entfernen, nicht bis spätestens 30. April 2004 erfüllen.
Die Widersprüche der Kläger gegen die Bescheide des Landratsamts vom 23. Januar 2002 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 13. November 2003 sowie gegen den Bescheid vom 24. März 2004 blieben erfolglos (Widerspruchsbescheide der Regierung von Unterfranken vom 6.4.2004 und 16.6.2004), desgleichen die Anträge der Kläger auf gerichtlichen Eilrechtsschutz, soweit sie die Anordnung in Nr. I des Bescheides vom 23. Januar 2002 betrafen (VG Würzburg vom 22.4.2002 Az. W 4 S 02.333; BayVGH vom 15.10.2003 Az. 25 CS 02.1215; VG Würzburg vom 22. Oktober 2004 Az. W 4 S 04.1276; BayVGH vom 1.2.2005 Az. 25 CS 04.3140).
Mit Bescheid vom 22. Juli 2004 drohte das Landratsamt den Klägern für den Fall der Nichtbeachtung der Anordnung in Nr. I Satz 2 des Bescheids vom 23. Januar 2002 ein Zwangsgeld in Höhe von 6.000 Euro an. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch wurde bisher nicht entschieden.
Mit Urteil vom 23. November 2004 wies das Verwaltungsgericht die Klagen gegen den Bescheid des Landratsamts vom 23. Januar 2001 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 13. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. April sowie gegen den Bescheid des Landratsamts vom 24. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2004 ab. Die Nutzungsuntersagung in Nr. I Satz 1 des Bescheides vom 23. Januar 2002 sei rechtmäßig. Auch die Anordnung in Nr. I Satz 2 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Was die Rechtsgrundlage betreffe, könne offen bleiben, ob die Anordnung auf Art. 82 Satz 2 BayBO gestützt werden könne, denn jedenfalls sei Art. 60 Abs. 2 Satz 2 BayBO eine taugliche Rechtsgrundlage. Abgesehen davon seien auch die Voraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung nach Art. 82 Satz 1 BayBO erfüllt, weil auf andere Weise keine rechtmäßigen Zustände hergestellt werden könnten. Die Anordnung sei auch hinreichend bestimmt. Der im Bescheid verwendete Begriff der "Wohnungseinrichtung" lasse keine ernstlichen Zweifel aufkommen, was gemeint sei. Zum Wohnen gehöre eine Küche, und der Begriff des "Hobbyraums" umfasse eine Küche nicht. Es müssten also alle Einrichtungsgegenstände entfernt werden, die zu einer funktionsfähigen Küche gehörten. Eine genaue Bezeichnung der einzelnen Einrichtungsgegenstände sei rechtlich nicht geboten und wäre auch gar nicht praktikabel. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung vom 24. März 2004 könne auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
Auf Antrag der Kläger hat der Senat die Berufung zugelassen, soweit sich die Kläger gegen die Anordnung in Nr. I Satz 2 des Bescheides vom 23. Januar 2002 und gegen die hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohungen in Nr. III des Bescheides vom 23. Januar 2002 und in Nr. I des Bescheides vom 24. März 2004 wenden. Im Übrigen hat er das Verfahren abgetrennt (Az. 25 ZB 06.1960) und den Zulassungsantrag abgelehnt. Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren im zugelassenen Umfang weiter. Sie beantragen,
den Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom 23. Januar 2002 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 13. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 6. April 2004 hinsichtlich Nr. I Satz 2 sowie hinsichtlich der auf diese Anordnung bezogenen Zwangsgeldandrohung in Nr. III des Bescheides vom 23. Januar 2002 und die weitere Zwangsgeldandrohung in Nr. I des Bescheides des Landratsamts Miltenberg vom 24. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 16. Juni 2004 aufzuheben.
Zur Begründung führen sie aus, für die angeordnete Entfernung der momentan vorhandenen Wohnungseinrichtung fehle eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage, wobei auch nicht dahingestellt bleiben könne, welche von drei denkbaren Ermächtigungsgrundlagen im Ergebnis greife. Art. 82 Satz 2 BayBO stelle keine hinreichende Rechtsgrundlage dar. Diese Vorschrift sei nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH vom 15.5.1986 BayVBl 1987, 150 f.) eine Anordnungsgrundlage zunächst nur für Unterlassen; ein aktives Handeln sei vom Wortlaut der Norm nicht gedeckt. Ein positives Tun könne auf dieser Grundlage daher nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen verlangt werden, nämlich dann, wenn das Unterlassen einem positiven Tun gleichkomme, beispielsweise für die Nutzungsuntersagung von nicht genehmigten Lagerplätzen, weil dort das Abstellen der Gegenstände die Lagernutzung perpetuieren würde. Im Unterschied dazu sei es bei der Untersagung der Nutzung eines Raums als Aufenthaltsraum nicht notwendig, auch das Ab- und Einstellen von Sachen zu unterbinden. Der verbotenen Nutzung als Aufenthaltsraum stehe nicht das Gebot gleich, dort alle Sachen zu entfernen, weil die Nutzungsuntersagung nicht das Verbot enthalte, Sachen abzustellen oder zu lagern. Die Räumungsanordnung sei weniger eine Umsetzung der Nutzungsuntersagung oder ein Mittel zur praktischen Kontrolle, sondern vielmehr eine vorbeugende Maßnahme, um eine Zuwiderhandlung von vornherein zu erschweren. Damit gehe die Anordnung aber über die Ermächtigungsnorm hinaus. Ersatzweise könne auch nicht auf Art. 60 Abs. 2 BayBO zurückgegriffen werden, weil insoweit Art. 82 Satz 2 BayBO lex specialis und eine Anwendung der Generalklausel deshalb unzulässig sei. Der Fall der Nutzungsuntersagung sei abschließend in Art. 82 Satz 2 BayBO geregelt. Der Gesetzgeber habe sich hierbei augenscheinlich dagegen entschieden, auf ein positives Tun gerichtete Regelungsbefugnisse zu integrieren. Art. 82 Satz 1 BayBO stelle ebenfalls keine Ermächtigungsgrundlage dar, weil eine Wohnungseinrichtung keine Anlage im Sinne dieser Vorschrift sei. Der Beklagte könne sich auch nicht auf Praktikabilitätsgesichtspunkte berufen, weil solche Gründe keine Ermächtigungsnorm ersetzen könnten. Der Inhalt der Anordnung sei zudem zu unbestimmt und damit nicht vollstreckbar. Von dem verwendeten Begriff der "Wohnungseinrichtung" sei die Kücheneinrichtung nicht umfasst, erst recht nicht die zugehörige Installation. Auch hätten die im Einzelnen zu entfernenden Einrichtungsgegenstände konkret bezeichnet werden müssen; für die Kläger sei nicht zweifelsfrei erkennbar, was mit der Bezeichnung der momentan vorhandenen Wohnungseinrichtung gemeint sei und was von ihnen verlangt werde. Die Anordnung sei auch unverhältnismäßig, weil jedenfalls die Einbauküche sich nicht leicht und ohne bauliche Veränderungen ausbauen lasse. Sie sei auch wesentlich zu weit gefasst, weil Möbel auch im Rahmen einer Hobbynutzung zulässig seien. Im Übrigen sei die Anordnung mit der Funktionslosstellung der Einbauküche durch Entfernung des Elektroherdes und des Kochfeldes über Gebühr erfüllt und deshalb ein verhältnismäßiges Vollstreckungsinteresse nicht mehr gegeben. Schließlich lasse die Zwangsgeldandrohung nicht erkennen, wem von mehreren Adressaten welches Zwangsgeld angedroht sei.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Rechtsfrage, auf welche Rechtsgrundlage die Räumungsanordnung habe gestützt werden können, könne letztlich offen bleiben, weil jedenfalls eine taugliche Rechtsgrundlage gegeben sei. Vertrete man die Auffassung, dass Art. 82 Satz 2 BayBO grundsätzlich nur zu einem Eingriff ermächtige, der auf das Unterlassen einer Handlung gerichtet sei, könnte die vom Landratsamt verfügte Entfernung der Wohnungseinrichtung als rechtswidrig angesehen werden. Denkbar wäre allerdings auch, die Räumungsanordnung - entsprechend dem Fall einer Nutzungsuntersagung von Lagerplätzen - als untrennbaren Teil der Nutzungsuntersagung zu bewerten. Im Übrigen böte die Generalklausel in Art. 60 Abs. 2 Satz 2 BayBO eine tragfähige Befugnisnorm. Zwar könne eine ausdrücklich auf die Spezialbefugnis in Art. 82 Satz 1 BayBO (gemeint ist wohl: Art. 82 Satz 2 BayBO) gestützte Anordnung nicht ohne weiteres in eine Anordnung nach Art. 60 Abs. 2 Satz 2 BayBO umgedeutet werden, weil hierfür (teilweise) andere Voraussetzungen bestünden und (möglicherweise) andere Ermessenserwägungen anzustellen seien; doch gelte dies nicht für den vorliegenden Fall, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen identisch und die Ermessenserwägungen auch für eine auf Art. 60 Abs. 2 Satz 2 BayBO gestützte Anordnung tragfähig seien. Zur Frage der Bestimmtheit und Vollstreckbarkeit habe sich der Senat bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geäußert.
Am 19. November 2007 hat der Senat mündlich verhandelt. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren fünf Bauakten des Landratsamtes Miltenberg (Az. BV 416/73; BV 881/96; BV 896/96; ; Nr. 51-S-72-2000-1; Nr. 52-T-11-2002-1), zwei Heftungen der Widerspruchsakte der Regierung von Unterfranken (Az. 220-4160.06-6/04) sowie eine Kopie des Bebauungsplans "Wochenendhausgebiet O********** ****" der Gemeinde R******.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung (§ 124 Abs. 1, § 124 a Abs. 5 und 6 VwGO) ist unbegründet.
1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch in dem im Berufungsverfahren noch anhängigen Umfang zu Recht abgewiesen. Die in Nr. I Satz 2 des Bescheides des Landratsamtes Miltenberg vom 23. Januar 2002 getroffene Anordnung, "die momentan vorhandene Wohnungseinrichtung (der Kellerräume des Wochenendhauses der Kläger) zu entfernen", ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Die Anordnung findet in Art. 82 Satz 2 BayBO eine tragfähige Rechtsgrundlage.
Hiernach kann die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehende "Benutzung untersagt werden". Das wird häufig durch ein schlichtes Unterlassen im Sinne eines Aufgebens des bisherigen rechtswidrigen Nutzungsverhaltens erfüllt sein (ob dies "in den Regel" so ist, wie der 2. Senat des BayVGH in seiner Entscheidung vom 15.5.1986 BayVBl 1987, 150 meint, erscheint zweifelhaft, ist aber im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidungserheblich und kann deshalb offen bleiben). In diesen Fällen erschöpft sich der Regelungsinhalt einer Nutzungsuntersagung im Grundsatz in einem bloßen Innehalten mit dem rechtswidrigen Verhalten (vgl. BayVGH vom 15.5.1986 a.a.O.; vom 4.8.2004 BayVBl 2005, S. 369). Anordnungen, die vom Adressaten darüber hinaus auch ein positives Tun, etwa im Sinne einer Umgestaltung der Anlage und damit der räumlich-gegenständlichen Voraussetzungen der Nutzung verlangen, können in diesen Fällen nicht auf Art. 82 Satz 2 BayBO, möglicherweise aber auf andere Rechtsgrundlagen gestützt werden (vgl. BayVGH vom 23.1.1973 VGH n.F. 26, 37/39 zu Installationsanlagen).
Gleichwohl findet die Anordnung des Landratsamts, die in den Kellerräumen des Wochenendhauses der Kläger "momentan vorhandene Wohnungseinrichtung ... zu entfernen", in Art. 82 Satz 2 BayBO eine tragfähige Rechtsgrundlage, weil das Vorhalten einer funktionstüchtigen Wohnungseinrichtung bereits Teil der Wohnnutzung ist und deshalb ebenso untersagt werden kann wie sonstiges Wohnnutzungsverhalten in diesen Räumen der Kläger.
In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass eine Nutzungsuntersagung dann die Verpflichtung zum Entfernen von Gegenständen beinhalten kann, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade im Vorhandensein bestimmter Gegenstände manifestiert. Üblicherweise wird dies am Beispiel von Lagerplätzen erläutert. Weil die rechtswidrige Nutzung eines Grundstücks als Lagerplatz fortdauert, solange dort die Lagerung von Gegenständen anhält, beinhaltet die Anordnung, die rechtswidrige Nutzung zu unterlassen, hier die Verpflichtung, die gelagerten Gegenstände zu entfernen. Die Anordnung, einen Lagerplatz zu räumen, ist deshalb Nutzungsuntersagung im engeren Sinne und kann folglich auf Art. 82 Satz 2 BayBO gestützt werden (BayVGH vom 15.5.1986 a.a.O.; Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 2. Aufl. 2001, Rd.Nr. 260; a.A. BayVGH vom 4.8.2004 a.a.O.). Lagerplätze sind freilich nicht das einzige Beispiel für eine gegenständlich manifestierte rechtswidrige Nutzung. Vielmehr lassen sich die Kernaussagen hierzu generalisieren. Auf der Grundlage der in Art. 82 Satz 2 BayBO geregelten Befugnis, die illegale Nutzung einer Anlage zu untersagen, können immer dann auch auf Gegenstände bezogene Anordnungen getroffen werden, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade in der speziell ihrem Zweck dienenden Anwesenheit dieser Gegenstände manifestiert.
Gemessen hieran liegt die Nutzung der Kellerräume im Wochenendhaus der Kläger als Wohnraum und Küche nicht erst dann vor, wenn in diesen Räumen gewohnt oder gekocht wird, wenn also eine vorhandene Wohnzimmereinrichtung tatsächlich zum Wohnen und eine vorhandene, betriebsbereite Einbauküche tatsächlich zum Kochen oder sonstigen küchentypischen Verrichtungen genutzt wird. Sie hat vielmehr bereits mit dem Einrichten des Abstellraums mit Wohnzimmermöbeln und dem Einbau einer funktionsfähigen, betriebsbereiten Küche in den Hobbyraum begonnen. Bereits das Vorhalten dieser benutzbaren Küchen- und Wohnzimmereinrichtung ist die fragliche Nutzung, bereits das Belassen dieser Einrichtung in den Kellerräumen zu Wohnzwecken führt zu einer Perpetuierung dieser Nutzung und kann deshalb im Falle ihrer Rechtswidrigkeit untersagt werden.
Die Vorstellung, dass ein baurechtswidriger Zustand nicht erst mit der Aufnahme einer illegalen Nutzung, sondern bereits mit der gegenständlichen Vorbereitung dieser Nutzung beginnt, ist dem öffentlichen Baurecht nicht fremd. Der Grundsatz der Einheit von Anlage und Nutzung liegt beispielsweise dem bauplanungsrechtlichen Vorhabensbegriff (§ 29 Abs. 1 BauGB) zugrunde, eine Auflösung dieses Zusammenhangs von Gebäude (-Substanz) und Funktion wäre nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht jedenfalls bei Nutzungsänderungen im Außenbereich mit Bundesrecht nicht zu vereinbaren (BVerwG vom 11.11.1988 NVwZ-RR 1989, 340 m.w.N.; vom 15.11.1974 BVerwGE 47, 185/187 f.). Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung sind deshalb im Falle einer Nutzungsänderung eines bereits vorhandenen Gebäudes im Außenbereich auch die von dem vorhandenen Gebäude ausgehenden Wirkungen (BVerwG vom 11.11.1988 a.a.O.; vom 15.11.1974 a.a.O.).
Die Einheit von Anlage und Nutzung gilt im Grundsatz auch im Bauordnungsrecht. Sie ist etwa bei der Bestimmung des Verfahrensgegenstandes des Genehmigungsverfahrens maßgeblich, auch wenn die Bayerische Bauordnung die Nutzungsänderung - ähnlich wie das Baugesetzbuch des Bundes beim Vorhabensbegriff des § 29 BauGB - als von der Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage gesonderten Genehmigungstatbestand kennt (ebenso z.B. Jäde, a.a.O., RdNr. 6). Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für die bauaufsichtlichen Anordnungsbefugnisse. Auch hier stellt die Besonderheit, dass die Bayerische Bauordnung neben der Nutzungsuntersagung gemäß Art. 82 Satz 2 BayBO in Art. 82 Satz 1 BayBO eine spezielle Befugnisnorm enthält, soweit die Beseitigung baulicher oder sonstiger Anlagen in Frage steht, nicht den Grundsatz der Einheit von Anlage und Nutzung in Frage, sondern trägt vielmehr mit speziell geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit lediglich der besonderen Tragweite dieser bauaufsichtlichen Maßnahme mit regelmäßig besonders intensiven Eingriffen in die Interessen des Eigentümers Rechnung (vgl. hierzu z.B. Decker in Simon/Busse, BayBO, RdNr. 76 ff. zu Art. 82). Soweit der Anwendungsbereich des Art. 82 Satz 1 BayBO reicht, hat das Instrument der Nutzungsuntersagung gemäß Art. 82 Satz 2 BayBO zurückzutreten. Konsequenz dieser gesplitteten Eingriffsbefugnisse kann sein, dass die Nutzung einer Anlage auf der Grundlage des Art. 82 Satz 2 BayBO untersagt werden kann, während die Anordnung der Beseitigung der Anlage an den in Art. 82 Satz 1 BayBO normierten höheren Eingriffsvoraussetzungen scheitert. In allen anderen Fällen, in denen nicht eine Beseitigung baulicher oder sonstiger Anlagen im Sinne des Art. 82 Satz 1 BayBO in Frage steht und deshalb Art. 82 Satz 2 BayBO die Anordnungsgrundlage bildet, bleibt es bei der einheitlichen Beurteilung der Nutzung und ihrer gegenständlichen Voraussetzungen. Wenn also - wie hier - die Inneneinrichtung von Räumen, die nach überwiegender Meinung nicht unter den Anlagenbegriff des Art. 82 Satz 1 BayBO fällt, als Voraussetzung einer illegalen Wohnnutzung in Frage steht, beginnt die rechtswidrige Nutzung grundsätzlich bereits mit der zweckgerichteten Einrichtung der Räume mit Wohnmöbeln, und das Belassen der Möbel in den Räumen führt zu einer Perpetuierung der rechtswidrigen Nutzung, solange die Zweckrichtung nicht objektivierbar in eine rechtmäßige geändert wird. Infolgedessen kann die illegale Nutzung auf der Grundlage des Art. 82 Satz 2 BayBO nicht nur verhaltensbezogen, sondern auch gegenstandsbezogen untersagt werden, und zwar in der Weise, dass die Gegenstände entweder zu beseitigen oder - falls ihre schlichte Lagerung in der Anlage eine legale Nutzung darstellt - funktionslos zu stellen sind. Durchgreifende Bedenken gegen diese Konsequenz ergeben sich auch nicht aus dem Wesen der Nutzungsuntersagung oder ihrer systematischen Stellung zwischen Baueinstellung und Beseitigungsanordnung (vgl. hierzu z.B. Dürr/König, Baurecht, 4. Aufl. 2000, RdNr. 405). Insbesondere können Zugriffsschranken, die sich aus der Intensität der Beeinträchtigung durch die Anordnung einer Beseitigung oder Funktionslosstellung von Einrichtungsgegenständen im Einzelfall unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ergeben, im Rahmen der Ermessensbetätigung (so z.B. Dürr/König, a.a.O) oder - genauer - im Rahmen einer der Ermessensbetätigung vorgelagerten Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden. Substantielle, nicht wieder gutzumachende Eingriffsfolgen, aufgrund derer die Nutzungsuntersagung in der Sache einer Beseitigungsanordnung nahe kommt, können nämlich nach ständiger Rechtsprechung über die (formelle) Rechtswidrigkeit hinaus auch von der materiellen Rechtswidrigkeit der Nutzung abhängig gemacht werden (BayVGH vom 24.10.1986 BayVBl 1987, 753; vom 6.2.1980 BayVBl 1980, 246 m.w.N.).
Für eine einheitliche Betrachtung der illegalen Nutzung und ihrer gegenständlichen Voraussetzungen spricht übrigens auch ein eklatantes Durchsetzungs- und Kontrollbedürfnis, auf das das Landratsamt in der Begründung des angegriffenen Bescheides zu Recht hinweist. Wäre die Auffassung der Kläger richtig, dass eine illegale Wohnnutzung nur dann vorläge, wenn sie die Wohnungs- und Kücheneinrichtung in den Kellerräumen ihres Wochenendhauses aktuell benutzen, indem sie beispielsweise die Kochplatte des Herdes der Einbauküche zum Erhitzen einer Speise einschalten, während das Vorhandensein einer vollständig installierten und betriebsfertigem Küche mit einem Herd, der nur noch eingeschaltet werden muss, allen sonstigen erforderlichen Anschlüssen, einem aufgefülltem Kühlschrank und Küchenschränken, die mit allen für das Kochen notwendigen Vorräten und Gerätschaften ausgestattet sind, noch als bauaufsichtlich irrelevante Vorbereitungshandlung außer Acht gelassen werden müsste, verkäme die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer behördlichen Nutzungsuntersagung vollständig zur Farce, weil - wie das Landratsamt zutreffend bemerkt - eine "schleichende" Wiederaufnahme der Nutzung weder verhindert noch effektiv kontrolliert werden könnte. Das gilt umso mehr, wenn die vorhandene Einrichtung bei realistischer Betrachtung nahezu zwangsläufig auf die illegale Nutzung zuläuft, weil sich deren mögliche Verwendung in der illegalen Nutzung erschöpft. Das verwaltungsvollstreckungsrechtliche Instrumentarium hilft insoweit nicht weiter, weil dessen Einsatz Kenntnis der Behörde von einer Wiederaufnahme der untersagten illegalen Nutzung voraussetzt, an der es hier mangels effektiver Kontrollmöglichkeit gerade fehlt (a.A. BayVGH - II. Senat - vom 23.1.1973 a.a.O.). Dass der Gesetzgeber den Nutzungsbegriff des Art. 82 Satz 2 BayBO gleichwohl auf den reinen Verhaltensaspekt verengen und die Anordnungsbefugnisse auf ein schlichtes Innehalten beschränken wollte, ohne den Bauaufsichtsbehörden die Möglichkeit an die Hand zu geben, auch auf die gegenständlichen Voraussetzungen der illegalen Nutzung einzuwirken und damit den Missstand gewissermaßen an der Wurzel anzupacken, erscheint mit Blick auf das Bedürfnis nach einem lückenlosen, effektiven bauaufsichtlichen Instrumentarium kaum plausibel. Das gilt umso mehr, als der Gesetzgeber bei der Nutzungsuntersagung - im Gegensatz zur Baueinstellung, für die er in Art. 81 Abs. 2 BayBO eine ganze Reihe flankierender Maßnahmen an die Hand gibt, die zur Effektuierung der eigentlichen Anordnung beitragen - auf flankierende Maßnahmen zur Durchsetzung und Kontrolle der Grundanordnung verzichtet hat, geleitet offensichtlich von der Vorstellung, mit der Befugnisnorm des Art. 82 Satz 2 BayBO - ebenso wie auch mit Art. 82 Satz 1 BayBO - grundsätzlich ein in sich abgeschlossenes, lückenloses Instrument zur Unterbindung illegaler Nutzungen zur Verfügung gestellt zu haben.
Der Rechtsauffassung des Senats, dass die illegale Nutzung und ihre gegenständlichen Voraussetzungen als Einheit zu betrachten sind, können die Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, der verbotenen Nutzung stehe das Gebot, dort alle Möbel zu entfernen, auch deshalb nicht gleich, weil die Nutzungsuntersagung nicht das Verbot beinhalte, Möbel abzustellen oder zu lagern. Richtig ist allerdings, dass die Nutzung eines Kellerraums als Lagerraum für Möbel bauplanungsrechtlich unbedenklich sein kann, auch wenn die Nutzung als Wohnraum unzulässig ist. Gleichwohl spricht der Umstand, dass die Anwesenheit von Möbeln unter bestimmten Zwecksetzungen zulässig sein kann, nicht gegen eine einheitliche Betrachtung von Nutzungen und ihren gegenständlichen Voraussetzungen mit der Folge, dass eine illegale Nutzung gegebenenfalls auch gegenstandsbezogen untersagt werden kann. Denn gegenständliche Anordnungen auf der Grundlage des Art. 82 Satz 2 BayBO setzen - wie ausgeführt - voraus, dass die Anwesenheit bestimmter Gegenstände gerade durch einen rechtswidrigen Nutzungszweck motiviert ist. Differenzierungsmerkmal ist also stets der mit den eingebrachten Gegenständen verfolgte Zweck. Der Zweck, Möbel in bestimmten Räumen zu lagern, ist bauplanungsrechtlich aber vom Zweck, diese Räume zu möblieren, um darin zu wohnen, kategorisch zu unterscheiden. Ändert sich die Zwecksetzung, etwa indem Möbel, die in den betreffenden Räumen zunächst zu Wohnzwecken eingebracht waren, künftig nur mehr gelagert werden sollen, liegt gegebenenfalls eine rechtlich beachtliche Nutzungsänderung vor (Art. 62 Satz 2 BayBO), die den Makel der Illegalität entfallen lassen kann mit der Folge, dass auch die Anordnungsbefugnis des Art. 82 Satz 2 BayBO nicht mehr greift. Wann dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Etwaige Abgrenzungsprobleme stellen sich im Falle einer Nutzungsuntersagung nicht anders als in vielen anderen Bereichen des öffentlichen Baurechts.
Eine einheitliche Betrachtung von Nutzungen und ihren gegenständlichen Voraussetzungen liegt auch der Entscheidung des 26. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.11.1987 (BayVBl 1988, 600/601 - illegale Nutzung eines Tanzsaals als Diskothek -) zugrunde, der es nicht nur für zulässig, sondern unter Bestimmtheitsgesichtspunkten sogar für geboten hält, die Untersagung der Nutzung mit einer genaueren Beschreibung dessen zu verbinden, was an baulichen und betrieblichen Änderungsmaßnahmen erwartet wird.
Von der Entscheidung des 2. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.5.1986 (a.a.O.), auf die sich die Kläger im Wesentlichen berufen, weicht die Rechtsauffassung des erkennenden Senats nicht ab. Der 2. Senat führt aus, dass zwar eine Nutzungsuntersagung in bestimmten Fällen die Verpflichtung zur Beseitigung von Gegenständen beinhalten könne, wie z.B. die Entfernung von gelagertem Gut auf Lagerplätzen, weil die rechtswidrige Nutzung hier anhalte, solange eine Lagerung tatsächlich stattfinde, dass dies aber bei der Untersagung der Nutzung eines Raumes als Aufenthaltsraum anders sei. Er begründet diese Rechtsauffassung damit, dass hier die "Nutzung ..., nicht aber das Aufstellen und Lagern von bestimmten Gegenständen in einem solchen Raum (untersagt sei), soweit er nicht als Aufenthaltsraum genutzt wird", weswegen aufgrund einer Nutzungsuntersagung nach Art. 82 Satz 2 BayBO auch nicht das "Leermachen der Räume" verlangt werden könne. Von dieser Rechtsauffassung weicht der erkennende Senat nicht ab, weil er - wie ausgeführt - zwischen dem bloßen "Abstellen und Lagern" von Möbeln und dem Einrichten eines Raums mit Möbeln zu Wohnzwecken unterscheidet. Nur über den erstgenannten Fall hatte der 2. Senat entschieden; insoweit teilt der erkennende Senat die Rechtsauffassung des 2. Senats, dass die Beseitigung von Gegenständen, die in einem Raum lediglich abgestellt und gelagert werden, nicht im Zusammenhang mit einer Nutzungsuntersagung auf der Grundlage des Art. 82 Satz 2 BayBO angeordnet werden kann, sofern der Lagerzweck in den betreffenden Räumen zulässig ist. Demgegenüber hat der erkennende Senat hier - wie zu zeigen sein wird - über den Fall zu entscheiden, dass Wohnmöbel zu Wohnzwecken vorgehalten werden, zu dem der 2. Senat keinen Rechtssatz formuliert hat. Divergenz liegt mithin nicht vor. Einer Anrufung des Großen Senats des Verwaltungsgerichtshofs (§ 12 i.V.m. § 11 VwGO, Art. 7 AGVwGO) bedurfte es nicht.
Die Entscheidung des 14. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 4.8.2004 (a.a.O.) veranlasst schon deshalb nicht zur Anrufung des Großen Senats, weil diese Entscheidung im Eilrechtsschutzverfahren ergangen ist und der 14. Senat damit im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht "endgültig" über eine Frage des Landesrechts entschieden hat.
Da Nutzungsuntersagungen somit bereits auf der Grundlage des Art. 82 Satz 2 BayBO mit auf Gegenstände bezogenen Anordnungen verbunden werden können, kann offen bleiben, ob die von Regierung und Verwaltungsgericht vertretene Auffassung zutrifft, dass jedenfalls auch die Generalklausel des Art. 60 Abs. 2 Satz 2 BayBO und eventuell auch Art. 82 Satz 1 BayBO als Rechtsgrundlage herangezogen werden könnte.
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 82 Satz 2 BayBO liegen vor, weil die Kellerräume des Wochenendhauses der Kläger in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt wurden.
Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die Kellerräume im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zu Wohnzwecken eingerichtet waren. Erstmals stellte dies das Landratsamt anlässlich einer am 26. September 2001 durchgeführten Baukontrolle fest. Diese Feststellung ist auf der Grundlage der hierbei angefertigten Fotos (Bl. 55 der Akte Nr. 55-S-72-2001-1 des Landratsamts) nachvollziehbar. Die Einrichtung zu Wohnzwecken haben die Kläger letztlich auch einräumen lassen, indem ihr Bevollmächtigter etwa in der Berufungsbegründung die Einrichtung des Raums "Abstellraum/Gartengeräte" selbst als "Wohnungseinrichtung" bezeichnet und unter Hinweis auf die mit dem Landratsamt gemeinsam durchgeführten Ortsbesichtigungen im Januar und Februar 2004 weiter angibt, dass die Küche "hiernach" funktionslos gestellt wurde, indem Elektroherd und Kochfeld ausgebaut wurden. Dass die Möbel in den Kellerräumen bloß abgestellt oder gelagert worden wären, wie die Kläger in anderem Zusammenhang behaupten, trifft nach der Überzeugung des Senats ersichtlich nicht zu. Bereits mit der Einrichtung der Kellerräume als Wohn-/Essraum und Küche haben die Kläger - wie ausgeführt - die Wohnnutzung aufgenommen.
Diese Wohnnutzung stand auch im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob hierfür - wie im Regelfall der Nutzungsuntersagung - bereits (formelle) Rechtswidrigkeit genügt, oder ob darüber hinaus aus Verhältnismäßigkeitsgründen auch materielle Rechtswidrigkeit vorliegen muss, weil die Nutzung der Kellerräume als Wohnraum und Küche im Zeitpunkt des Anordnungserlasses sowohl formell als auch materiell rechtswidrig war.
Die formelle Rechtswidrigkeit der Wohnnutzung ergibt sich daraus, dass die Kellerräume des Wochenendhauses im "Grundriss KG" der Eingabeplanung als "Hobbyraum" und "Abstellraum/Gartengeräte" bezeichnet sind, Wohnnutzung also schon nicht vom Genehmigungsantrag und deshalb auch nicht von der Baugenehmigung umfasst war. Im Übrigen enthält die Baugenehmigung auch den ausdrücklichen "Hinweis", dass im Kellergeschoß und im Dachgeschoß "keine Aufenthaltsräume im Sinne des Art. 48 Abs. 1 BayBO (z.B. Wohn-, Schlaf-, Gasträume) eingerichtet werden" dürfen.
Die Wohnnutzung in den Kellerräumen des Wochenendhauses war und ist auch materiell illegal. Seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans "Wochenendhausgebiet O********** ****" am 18. April 2001 ist die Wohnnutzung bauplanungsrechtlich unzulässig, weil nach der textlichen Festsetzung B.1. des Bebauungsplans zu Art und Maß der baulichen Nutzung Kellergeschoße nicht zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen und die in den Kellerräumen des Wochenendhauses der Kläger tatsächlich ausgeübte Wohnnutzung dieser Festsetzung widerspricht (§ 30 Abs. 1 BauGB). Aber auch vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans war die Wohnnutzung materiell rechtswidrig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der im Zeitpunkt der Genehmigung des Wochenendhauses in Aufstellung befindliche Bebauungsplan gemäß § 33 Abs. 1 BauGB Grundlage für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens sein konnte, wofür immerhin spricht, dass, wie das Landratsamt in der Begründung des Bescheides vom 23. Januar 2002 ausführt, "die Baugenehmigung seinerzeit eng an dem Entwurf des Bebauungsplans ausgerichtet wurde", oder ob stattdessen die Maßstäbe des § 35 BauGB oder gegebenenfalls auch des § 34 Abs. 1 BauGB zugrunde zu legen waren. Denn die Zulässigkeit einer Wohnnutzung in den Kellerräumen des Wochenendhauses der Kläger ergibt sich aus keinem dieser bauplanungsrechtlichen Maßstäbe. Wie das Landratsamt im Bescheid vom 23. Januar 2002 unwidersprochen ausführt, entsprach der seinerzeitige Bebauungsplanentwurf dem nunmehr rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplan mit der Folge, dass die Wohnnutzung auch gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht zulässig gewesen sein kann, weil anzunehmen war, dass sie den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans entgegensteht. Und einer Zulässigkeit nach § 34 oder 35 BauGB stand - soweit ersichtlich - eine "mehrjährige Veränderungssperre" entgegen, die nach Angaben des Landratsamts in der Begründung des Bescheides vom 23. Januar 2002 unmittelbar vor Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft getreten war; Gegenteiliges wurde nicht vorgetragen.
c) Auf der Grundlage des Art. 82 Satz 2 BayBO konnte das Landratsamt deshalb die rechtswidrige Benutzung der Kellerräume zu Wohnzwecken untersagen, wobei - wie ausgeführt - die Beibehaltung der Wohnungseinrichtung als gegenständliche Voraussetzung der rechtswidrigen Wohnnutzung ebenso untersagt werden konnte wie das bisherige Nutzungsverhalten der Kläger. Die Anordnung in Nr. I Satz 2 des Bescheides des Landratsamts vom 23. Januar 2002 hält sich innerhalb des von der Rechtsgrundlage vorgezeichneten Rahmens.
Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Anordnung in Nr. I Satz 2 gegenüber der Anordnung in Nr. I Satz 1 eine selbstständige Bedeutung. Sie bezieht sich, wie sich aus der Formulierung "zu diesem Zweck" ergibt, zwar auf die in Nr. I Satz 1 ausgesprochene Nutzungsuntersagung, bringt aber unmissverständlich zum Ausdruck, dass nicht nur ein als Wohnnutzung zu identifizierendes Verhalten der Kläger untersagt sein, sondern dass auch die Wohnungseinrichtung als gegenständliche Voraussetzung der Wohnnutzung entfernt werden soll. Die Anordnung erledigt sich deshalb nicht bereits durch die im Eilrechtsschutzverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Kläger, die Kellerräume nicht mehr zu Wohnzwecken zu nutzen.
Die Anordnung in Nr. I Satz 2 des Bescheides ist auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass ihr bereits durch geringfügige Maßnahmen zur Einschränkung der Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft der Wohnungseinrichtung entsprochen wäre. Wie sich aus dem Wortlaut der Anordnung ergibt, ist die "momentan vorhandene Wohnungseinrichtung" aus den Kellerräumen zu entfernen. Das Landratsamt hatte dabei ersichtlich das Ziel vor Augen, die illegale Wohnnutzung zu unterbinden, indem es den Missstand der illegalen Wohnnutzung gleichsam an den Wurzeln anpackt und "zu diesem Zweck" die vollständige Entfernung der Wohnungseinrichtung verlangt. Diese Zielrichtung bestätigt auch die Begründung des Bescheides ("Auslagerung der Wohnungseinrichtung"). Punktuelle Maßnahmen wie etwa der Ausbau von Backofen und Kochfeld in der Küche genügen dem ersichtlich nicht, wenn die Küchenfunktionen im Übrigen erhalten bleiben.
Andererseits verhindert die Anordnung nicht, die Kellerräume, wie in den genehmigten Plänen vorgesehen, als "Hobbyraum" bzw. "Abstellraum/Gartengeräte" zu nutzen. Auch dies bringt das Landratsamt in der Begründung des Bescheides zum Ausdruck. Die Anordnung hält sich damit im Rahmen der Rechtsgrundlage. Sie verpflichtet die Kläger also nicht dazu, sämtliche vorhandenen Gegenstände zu beseitigen und die Kellerräume vollständig leer zu räumen. Dem Entfernungsgebot des Bescheides ist vielmehr dann entsprochen, wenn die eingebrachten Einrichtungsgegenstände so aus ihrem bisherigen Zusammenhang entfernt wurden, dass sie ihre Zweckeignung als Wohnungseinrichtung vollständig und objektivierbar verloren haben. Es ist den Klägern deshalb unbenommen, gegebenenfalls auch Teile der vorhandenen Kücheneinrichtung in den Kellerräumen zu lagern, vorausgesetzt allerdings, dass die Funktionsfähigkeit der Küche tatsächlich vollständig aufgehoben ist.
d) Die Räumungsanordnung ist auch nicht zu unbestimmt.
Von der Anordnung in Nr. I Satz 2 des Bescheides, die "momentan vorhandene Wohnungseinrichtung" zu entfernen, ist erkennbar auch die Kücheneinrichtung erfasst. Diese Auffassung hatte der Senat bereits im Eilrechtsschutzverfahren vertreten. Hieran ist festzuhalten. Wie im Beschluss des Senats vom 1. Februar 2005 (Az. 25 CS 04.3140) ausgeführt, lässt sich dies im Zusammenhang mit dem Inhalt der Anordnung in Nr. I Satz 1 des Bescheides unschwer erkennen, weil dort konkret die Nutzung zweier konkreter Kellerräume, nämlich die des Hobbyraums als Küche und des Abstellraums/Gartengeräte als Wohn-/Esszimmer, untersagt wurde, und Anordnung Nr. I Satz 2 hieran anknüpfend bestimmt, dass "zu diesem Zweck" die momentan vorhandene Wohnungseinrichtung "dieser Räume" zu entfernen ist. Daraus ergibt sich zwanglos, dass auch die Kücheneinrichtung als Einrichtung des illegal als Küche genutzten Hobbyraums zu entfernen ist. Dass hierbei zwar nicht die komplette Installation zu entfernen ist, wohl aber die Anschlüsse der Küche in einer Weise funktionslos zu stellen sind, dass der Raum auch nach der Verkehrsauffassung keine Küche mehr ist, erschließt sich - wie dargestellt - aus der Zweckbestimmung der Nutzungsuntersagung.
Für die Kläger ist auf der Grundlage der Anordnung auch hinreichend klar erkennbar, welche Einrichtungsgegenstände konkret zu entfernen sind, und welcher Zeitpunkt mit dem Begriff "derzeit vorhanden" maßgeblich ist. Auch insoweit hatte der Senat die Anordnung im Eilverfahren als rechtsstaatlich unbedenklich befunden. Auch an dieser Auffassung wird festgehalten. Hinsichtlich der Wohn-/Esszimmereinrichtung ergaben sich offensichtlich keinerlei Probleme, weil die Kläger die Anordnung insoweit mittlerweile vollständig erfüllt haben. Erst recht ist klar erkennbar, was im Küchenbereich zu entfernen ist, nämlich die komplette Einbauküche, wobei diese Frage freilich nicht mit der weiteren - hier nicht zu entscheidenden - Frage vermengt werden darf, welche Einrichtungsgegenstände in welcher Anordnung die Kläger im Rahmen der genehmigten Nutzungszwecke "Abstellraum/Gartengeräte" und "Hobbyraum" in den Räumen belassen dürfen.
e) Die Anordnung ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig. Insoweit hatte der Senat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel der Kläger im Rahmen der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen gerichtlichen Interessenabwägung abgelehnt, obwohl seinerzeit eine sichere Prognose zu den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens noch gar nicht möglich war. Erst recht wirft die angeordneten Entfernung der Wohnungseinrichtung keine Verhältnismäßigkeitsprobleme auf, die weitestgehend ohne Substanzverlust zu bewerkstelligen ist, nachdem nun klargestellt ist, dass die Anordnung auf Art. 82 Satz 2 BayBO als Rechtsgrundlage gestützt werden kann.
f) Nach alledem konnte das Landratsamt gemäß Art. 82 Satz 2 BayBO über die Nutzungsuntersagung einschließlich der Räumungsanordnung nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Soweit die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren Ermessensfehler geltend gemacht haben, greifen diese Bedenken im Ergebnis nicht durch. Ermessensfehler liegen insbesondere nicht darin, dass das Landratsamt in einem Wochenendhausgebiet, das überwiegend illegal zu Wohnzwecken genutzt wird, zur Wiederherstellung rechtswidriger Zustände zunächst exemplarisch vorgeht. Anhaltspunkte dafür, dass das Landratsamt aus dem Kreise der illegalen Nutzer ausschließlich die Kläger willkürlich herausgreifen wollte, liegen nicht vor.
2. Die Kläger werden auch nicht durch die Zwangsgeldandrohungen in Nr. III des Bescheids vom 23. Januar 2002 sowie in Nr. I des Bescheids vom 24. März 2004 in ihren Rechten verletzt.
a) Entgegen ihrer Behauptung haben sie die Grundanordnung in Nr. I Satz 2 des Bescheides vom 23. Januar 2002 hinsichtlich der Küche nicht mit der Ausbau des Kochfeldes und des Backofens "über Gebühr erfüllt". Wie ausgeführt, ist grundsätzlich die vollständige Entfernung der Wohnungseinrichtung verlangt. Punktuelle Maßnahmen genügen nicht, wenn die Küchenfunktionen im Wesentlichen erhalten bleiben und die Kücheneinbauten auch in ihrem Gesamtarrangement unverändert bleiben, also weit von dem Normalbild etwa einer Möbeleinlagerung oder sonstiger legaler Nutzungszwecke entfernt bleiben. Das ist hier der Fall. Die Küche erweckt auch nach den Fotos, die das Landratsamt auf Bitten des Senats im Rahmen einer Ortseinsicht am 24. Mai 2007 anfertigte, insgesamt den Eindruck einer voll eingerichteten, im wesentlichen auch funktionsfähigen und betriebsbereiten Küche. Der Umstand, dass die Kochfunktion wegen des Ausbaus des Kochfeldes und des Backofens momentan nicht zur Verfügung steht, fällt hierbei schon deshalb nicht besonders ins Gewicht, weil diese Funktion mit wenigen Handgriffen wieder hergestellt werden kann. Im Übrigen deutet auch der Umstand, dass das Gebäude im Erdgeschoß - wie auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos zu erkennen - lediglich über eine im Badezimmer provisorisch eingerichtete Kochgelegenheit verfügt, die das Küchenproblem auf Dauer kaum zufriedenstellend lösen wird, darauf hin, dass die Küche im Kellergeschoß weiterhin benötigt wird, zumal die Kläger bzw. die noch im Hause verbliebene Klägerin zu 1 das Gebäude - entgegen der Festsetzung des Gebiets im Bebauungsplan als Wochenendhausgebiet - offensichtlich illegal zum Dauerwohnen nutzen.
b) Die Zwangsgeldandrohungen lassen bei verständiger Auslegung auch hinreichend bestimmt erkennen, dass das angedrohte Zwangsgeld im Falle der Vollstreckung nur einmal gesamtschuldnerisch von den Klägern verlangt werden können soll, auch wenn die Kläger unabhängig voneinander zur Entfernung der Wohnungseinrichtung verpflichtet sind, weil auch die Grundanordnung auf ein bestimmtes, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfüllendes, einheitliches Ergebnis ausgerichtet ist. Bestimmtheitsprobleme, die die Kläger unter Hinweis auf eine Entscheidung des 15. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (vom 24.7.2001 BayVBl 2002, 279) geltend machen, ergeben sich auch insoweit nicht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.500 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 47 GKG).
Ende der Entscheidung
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