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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 17.12.2003
Aktenzeichen: 25 N 99.2264
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BauNVO, GG


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 2
BauGB § 1
BauNVO § 14 Abs. 1 Satz 3
GG Art. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
25 N 99.2264

Verkündet am 17. Dezember 2003

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

In der Normenkontrollsache

wegen

Ungültigkeit des Bebauungsplans *********, 3. Änderung, der Gemeinde ***********;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 25. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schechinger, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Holz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dachlauer aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. November 2003

folgendes

Urteil:

Tenor:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Antragsgegnerin nicht vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bebauungsplan zur 3. Änderung des Bebauungsplanes "B********" der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Einfamilienhauses, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt. Er unterhält und betreibt seit 1996 als Funkamateur auf diesem Grundstück eine Sende- und Empfangsanlage, die aus einem Stahlgittermast von 7,5 m Höhe und einem Stahlrohrmast von 5 m Höhe, einschließlich der jeweils dazugehörigen Antennen, besteht.

Der Bebauungsplan "B********" trat in seiner ursprünglichen Fassung am 20. Juli 1990 in Kraft. Er setzt als Art der baulichen Nutzung reine und allgemeine Wohngebiete fest. Vorgesehen sind Einzelhäuser in offener Bauweise mit einem Vollgeschoß und ausgebautem Dachgeschoß sowie teilweise ausgebautem Untergeschoß. Durch die am 19. Mai 1993 in Kraft getretene 2. Änderung wurde in den Bebauungsplan unter D IV 5 folgende neue Festsetzung eingefügt:

Nebenanlagen

Nebenanlagen sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Sie sind im räumlichen Zusammenhang mit den Garagen in gleicher Baugestaltung zu errichten.

Die den Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens bildende 3. Änderung betrifft nur diese letztgenannte Festsetzung. Sie wurde wie folgt neu gefasst:

Als Nebenanlagen sind nur Gartengerätehäuschen und Holzlegen mit einem umbauten Raum bis 40 m³ zulässig. Sie sind innerhalb der Baugrenzen im räumlichen Zusammenhang mit den Garagen und in gleicher Baugestaltung zu errichten.

Unzulässig sind bauliche Anlagen, Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 BauNVO, die von außen erkennbar technische Anlagen sind. Dies gilt insbesondere für Funk- und Sendeanlagen (Antennenanlagen) einschließlich der Masten.

In der Begründung zu dieser Änderung stützt sich die Antragsgegnerin auf § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO. Zur Begründung der weiteren Verschärfung der eingeschränkten Zulässigkeit von Nebenanlagen verweist die Antragsgegnerin unter anderem auf ihre besondere planerische Konzeption. Das Baugebiet liege am Fuße eines Südhanges und beruhe auf einem speziellen ökologischen und städtebaulichen Konzept, das ein Straßen- und Ortsbild ergeben soll, das einen harmonischen Anblick bietet. Den Grundstückseigentümern seien hinsichtlich der Gestaltung der Haupt- und Nebengebäude erhebliche Beschränkungen auferlegt worden. Durch enge Bemessung der Baugrenzen sei die Gestaltung und Situierung der Gebäude vorgegeben worden, um einen ästhetischen Gesamteindruck und ein ungestörtes Nebeneinander der Anwohner zu ermöglichen. So sei eine gleichmäßige Firsthöhe von maximal 8,50 m mit vorgegebener Firstrichtung und verbindlichen Festsetzungen für die Dacheindeckung vorgeschrieben. Die Gestaltung der Dachgauben, der Außenwände, der Zäune und Garagen sei speziell geregelt worden. Verkehrsberuhigte Zonen seien vorhanden, um dem Wohngebiet eine höhere Wohnqualität zu geben. Die Verwendung flüssiger und fester Brennstoffe zu Heizzwecken sei nicht gestattet. Durch die Bebauungsplanänderung im Jahr 1993 sei eine Regelung über Nebenanlagen aufgenommen worden, um Beeinträchtigungen des Ortsbildes vermeiden zu helfen und ein Höchstmaß an Homogenität zu gewährleisten. Die Antragsgegnerin selbst habe bei der Gestaltung der Erschließungsanlagen besonderen Wert auf die Schaffung einer ruhigen Wohnlage und eine harmonische Einfügung in die Topografie gelegt. Es seien Wohnhöfe angelegt, Grünanlagen vorgesehen und ein Straßenbelag gewählt worden, der vornehmlich den Wohn- und Ruhebedürfnissen der Anwohner entgegenkommt. Dieses Konzept würde durch Nebenanlagen, die durch ihren technischen Zweck geprägt sind und sich kaum in die Gestaltungsgrundsätze des Bebauungsplans einfügen ließen, in erheblichem Umfang gestört. Die technischen Anlagen seien aufgrund ihrer besonderen Bauweise für ein Wohngebiet ungewöhnlich, fielen dem Betrachter ins Auge und würden als Fremdkörper das Ortsbild beeinträchtigen. Besonders nachteilig wirkten sich Antennenanlagen aus. Durch ihre Masten und Drahtseilverspannungen beeinträchtigten sie das homogene städtebauliche Bild. Das gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass wegen der vorhandenen Breitbandverkabelung des Gebietes Antennenanlagen für Fernsehen und Rundfunkempfang eher die Ausnahme bleiben würden. Die Gemeinde habe die Grundrechte der Betreiber von Funk- und Sendeanlagen insbesondere aus Art. 5 GG in ihre Überlegungen mit einbezogen. Bei der Abwägung habe sie den städtebaulichen Belangen insbesondere der Erhaltung eines harmonischen ungestörten Ortsbildes den Vorrang gegeben. Angesichts der Eigenart des Wohngebietes einerseits und des Erscheinungsbildes der Antennenlage andererseits würde bei deren Zulassung eine empfindliche Störung des Anblicks entstehen. Sie habe dabei auch eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums vorzunehmen, und gebe hierbei dem Recht der Nachbarn zur Vermeidung städtebaulich unerwünschter Auswirkungen den Vorzug.

Der Antragsteller machte im Bebauungsplanverfahren Bedenken geltend, denen die Antragsgegnerin nicht entsprach. Am 21. Januar 1997 wurde die Bebauungsplanänderung als Satzung beschlossen. Dies wurde am 5. Februar 1998 durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde ortsüblich bekannt gemacht.

Mit seinem Normenkontrollantrag beantragt der Antragsteller,

die Satzung zur 3. Änderung der Satzung über den Bebauungsplan "B********" für nichtig zu erklären.

Zur Begründung macht er zusammengefasst im wesentlichen folgendes geltend: Er habe im Vertrauen darauf, dass er im Rahmen des Bebauungsplans weiterhin als Amateurfunker tätig sein könne, sein Grundstück erworben und bebaut. Die technische Entwicklung im Funkamateurwesen bedinge, dass er die Möglichkeit haben müsse, seine vorhandenen Antennen zu ändern, zu erneuern, zu erweitern oder durch andere technische Anlagen zu ersetzen oder zu ergänzen, um die jeweils gegebenen technischen Möglichkeiten beim Senden und Empfangen von Funksignalen nutzen zu können. Die angegriffene Vorschrift verbiete ihm jedenfalls die Neuerrichtung von Antennenanlagen und hindere ihn somit daran, in der Qualität und dem Umfang, wie dies üblich und Stand der Technik sei, seine grundgesetzlich geschützte Tätigkeit als Amateurfunker auszuüben. Die Vorschrift verletze den Grundsatz der Bestimmtheit, weil nicht definiert sei, was unter den Begriff der technischen Anlage falle; Antennenanlagen seien nur beispielhaft hervorgehoben. Es bestünden auch keine besonderen städtebaulichen Gründe, die ein generelles Antennenverbot rechtfertigen könnten. Das Baugebiet sei ein neueres Wohngebiet, wie sie zu Tausenden in den Randbereichen der Gemeinden anzutreffen seien. Die Satzung verstoße ferner gegen höherrangiges Recht, weil das Recht auf Informationsfreiheit einem allgemeinen Antennenverbot entgegenstehe. Zwar sei auch das Recht von Amateurfunkern, Antennen zu errichten, nicht absolut vorrangig und unbegrenzt. In bestimmten Fällen könnten Funkantennen und Masten unzulässig sein, weil sie gravierend gegen Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes oder der Denkmalpflege verstießen, wegen Übergröße oder Lage zu dicht am Nachbargrundstück das Gebot der Rücksichtnahme verletzten oder bei ihrem Betrieb emissionsschutzrechtliche Vorschriften nicht beachtet würden. Eine solche Abwägung habe die Antragsgegnerin aber nicht vorgenommen, sondern generell jede Antenne verboten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wiederholt sie im wesentlichen die Begründung des Bebauungsplans. Sie weist ferner darauf hin, dass der Bebauungsplan kein Antennenverbot für Rundfunk- und Fernsehantennen enthalte. Betroffen sei jedoch die Amateurfunkanlage des Antragstellers, die aus einem separaten Mast neben dem Wohngebäude bestehe. Innerhalb der Gebäude oder in einem Nebengebäude integriert könne eine Amateurfunkanlage betrieben werden. Durch die angegriffene Regelung werde der Amateurfunkbetrieb nicht ausgeschlossen, es werde lediglich bewirkt, dass Antennenanlagen ab einer gewissen Größe nicht mehr errichtet werden könnten oder nur im Haus installiert werden dürften. Die Einschränkung bezüglich der Sendeleistung sei vom Antragsteller hinzunehmen. Ob die bestehende Antennenanlage des Antragstellers Vertrauensschutz genieße, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wäre im Rahmen eines bauaufsichtlichen Verfahrens zu klären.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren. Sie meint, die vom Antragsteller geltend gemachten materiell-rechtlichen Bedenken seien nicht von der Hand zu weisen. Mit der positiven Festsetzung von ausschließlich Gartenhäuschen und Holzlegen als zulässigen Nebenanlagen seien alle übrigen in einem Wohngebiet üblicherweise vorzufindenden Nebenanlagen wie z.B. Einfriedungen, Müllboxen, Schwimmbecken, unterirdische Heizöllagerbehälter usw. im Gegenschluss nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO ausgeschlossen. Der ausdrückliche Ausschluss von Anlagen, die von außen erkennbar technische Anlagen sind, erscheine schon im Hinblick auf die notwendige Bestimmtheit und Rechtsklarheit des Bebauungsplans fragwürdig. Seitens der Landesanwaltschaft könne nicht nachvollzogen werden, was von außen erkennbar technische Anlagen seien. Auch die Erläuterung mit der Geltung "insbesondere für Funk- und Sendeanlagen" helfe nicht weiter. Es erscheine vielmehr fraglich, ob ein derartig vollständiger Ausschluss aller Funkanlagen aufgrund schädlicher Auswirkungen auf das Ortsbild überhaupt städtebaulich gerechtfertigt werden könne. Das Landratsamt habe als Träger öffentlicher Belange im Änderungsverfahren zum Bebauungsplan immer wieder die Festsetzung einer Mindesthöhe für den Ausschluss von Antennenanlagen gefordert. Das habe die Antragsgegnerin jedoch abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Bebauungsplanakten Bezug genommen. Vorgelegen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren der Bebauungsplan "B********" mit den drei Änderungen, zwei Heftungen der Antragsgegnerin mit Verfahrensunterlagen zur 3. Änderung des Bebauungsplans und eine Heftung des Landratsamtes Schweinfurt (Bl. 1 mit 112 a).

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (§ 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller ist als Eigentümer eines im Geltungsbereich des angefochtenen Änderungsbebauungsplans gelegenen Grundstücks, der die von ihm gewünschten Nutzungsmöglichkeiten einschränkt, grundsätzlich antragsbefugt. Antragsbefugnis und Rechtsschutzbedürfnis entfallen hier auch nicht deshalb, weil die vor der Änderung geltende Festsetzung in wichtigen Teilen mit der geänderten übereinstimmt und möglicherweise schon die Vorläuferfassung dem hauptsächlichen Interesse des Antragstellers auf freie Entfaltung bei der Errichtung von Amateurfunkanlagen entgegenstand. Zwar führt die Nichtigkeit eines Bebauungsplans, der eine belastende Bestimmung eines anderen Bebauungsplans durch eine gleichlautende ersetzt, nicht zum Wegfall der Belastung, denn die Unwirksamkeit hat zur Folge, dass der Plan, der ihm zeitlich vorausgegangen ist, unverändert fortgilt (BVerwGE 85, 289; BVerwG NVwZ 1994, 268/269). Gleichwohl wäre es verfehlt, das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden gegebenenfalls von Nutzen sein kann (vgl. BVerwG a.a.O.). Das ist hier deshalb der Fall, weil die neue Bestimmung die Nebenanlagen auf zwei konkret bestimmte Typen beschränkt und die für den Antragsteller wichtigen Anlagen ausdrücklich ausschließt. Sie ist damit zum einen inhaltlich enger als die bisherige Fassung und zum andern beseitigt sie die Unsicherheit in der Interpretation der früheren Fassung, welche letztlich zur Errichtung der vorhandenen Funk- und Sendeanlage des Antragstellers geführt hatte. Damit bietet das Normenkontrollverfahren dem Antragsteller die reale Chance, die Nutzbarkeit seines Grundstückseigentums zu dem von ihm angestrebten Zweck zu verbessern.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Die in der 3. Änderung des Bebauungsplans "B********" getroffene Festsetzung zur Zulässigkeit und Einschränkung von Nebenanlagen verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

1. Die grundsätzliche Ermächtigung der Antragsgegnerin zu der getroffenen Regelung ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO. Die streitige Festsetzung zur Zulässigkeit von Nebenanlagen betrifft die Art der baulichen Nutzung. Die bereits im Ursprungsbebauungsplan vorgesehene und unverändert gebliebene Festsetzung allgemeiner und reiner Wohngebiete hätte nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO kraft Rechtsverordnung grundsätzlich zur Folge, dass außer den in §§ 3 und 4 BauNVO genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen zulässig wären, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Dass darunter auch Amateurfunkantennen fallen können, sofern sie das Merkmal der räumlich-gegenständlichen Unterordnung erfüllen und nicht im Einzelfall der Eigenart des Wohngebiets widersprechen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwG vom 23.6.1993 Buchholz 406.12 § 14 Nr. 8). Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO kann im Bebauungsplan aber die Zulässigkeit der Nebenanlagen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Von der Möglichkeit einer derartigen Einschränkung hat die Antragsgegnerin hier ohne Rechtsfehler Gebrauch gemacht.

2. Die durch die angefochtene Änderungssatzung in den Bebauungsplan eingefügte Bestimmung muss als Rechtssatz dem rechtsstaatlichen Gebot der Bestimmtheit genügen. Das wird hier in Bezug auf den von der Norm verwendeten Ausdruck "von außen erkennbar technische Anlagen", die nach Satz 3 der Vorschrift als bauliche Anlagen, Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 BauNVO im Baugebiet unzulässig sind, in Zweifel gezogen. Diese Zweifel teilt der Senat nicht. Auch ein Bebauungsplan kann Normen abstrakter Art enthalten, die typischerweise erst nach einer Auslegung auf den Einzelfall angewendet werden können. Wenn sich der Regelungsgehalt durch Auslegung ermitteln lässt, ist dem Bestimmtheitsgebot auch hier genügt (vgl. BVerwG vom 24.1.1995 DÖV 1995, 822). Der Normgeber wollte offensichtlich den optischen Eindruck sichern, dass das Baugebiet ausschließlich mit Gebäuden (vgl. Art. 2 Abs. 2 BayBO) bebaut ist. Denkbare bauliche Anlagen anderer Gestalt, wie beispielsweise ortsfeste Motoren oder elektrotechnische Anlagen sollten nicht frei sichtbar sein, sondern allenfalls innerhalb der Gebäude untergebracht werden. Dieses Gestaltungsprinzip ergibt sich bereits aus den ersten beiden Sätzen der Vorschrift, die nur Gartengerätehäuschen und Holzlegen mit einem umbauten Raum bis 40 m³ für zulässig erklärt und hierfür die gleiche Baugestaltung wie für Garagen vorschreibt. Andere Arten von Nebenanlagen sind damit eigentlich schon nach diesen Bestimmungen der Vorschrift ausgeschlossen. Die folgenden beiden Sätze stellen erkennbar nur noch eine Bekräftigung dieses Ausschlusses für optisch von dem angestrebten Erscheinungsbild besonders abweichende Anlagen dar. Funk- und Sendeanlagen werden dabei schließlich im letzten Satz noch einmal besonders betont, um klarzumachen, was die Gemeinde auf keinen Fall zulassen wollte. Unter diesen Umständen muss für jedermann - insbesondere auch für den Antragsteller - klar sein, wie die Vorschrift zu verstehen ist. An Bestimmtheit mangelt es ihr daher nicht.

3. Die angegriffene weitgehende Beschränkung von Nebenanlagen ist auch nicht generell unverhältnismäßig. Nach der Plankonzeption der Antragsgegnerin soll damit ein homogenes, ästhetisch anspruchsvolles Erscheinungsbild einer ruhigen Wohnsiedlung abgesichert werden. Zur Erreichung dieser städtebaulich gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB grundsätzlich zulässigen Zielsetzung ist die vorgenommene Beschränkung von Nebenanlagen geeignet. Mit der Wahl einer einheitlichen Formensprache und der Reduzierung der Vielfalt möglicher Baukörper wendet die Antragsgegnerin hier ein traditionelles Gestaltungsmittel an. Es liegt auf der Hand, dass mit einer Vermehrung von Arten und Gestaltungsformen der Nebenanlagen eine gewisse optische Unruhe in das Baugebiet hineingetragen wird. Die Antragsgegnerin konnte somit nach ihrer Plankonzeption die angegriffene Regelung als erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ansehen. Die gewöhnlichen Nutzungsbedürfnisse der Grundstückseigentümer werden durch die geringe Zahl der zulässigen Arten von Nebenanlagen auch nicht unzumutbar beschränkt. Außer den im Wortlaut der Vorschrift ausdrücklich angesprochenen Gartenhäuschen und Holzlegen enthält der Bebauungsplan noch besondere Festsetzungen für Einfriedungen (D IV 6) und Garagen. Rundfunk- und Fernsehantennen in gewöhnlichen Abmessungen sind keine baulichen Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, weil ihnen die bodenrechtliche Relevanz fehlt, und deshalb auch keine Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (vgl. Stock in König/Roesner/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, RdNr. 8 zu § 14). Sie sind daher - soweit trotz der vorhandenen Breitbandverkabelung ein Bedürfnis danach bestehen sollte - zulässig, weil sie von der umstrittenen Festsetzung nicht erfasst werden. Alles in allem liegt eine übermäßige Beschränkung der angemessenen Nutzbarkeit der Grundstücke im Plangebiet durch die umstrittene Regelung nicht vor, zumal die Verordnung grundsätzlich sogar einen gänzlichen Ausschluss von Nebenanlagen zuließe.

4. Der angefochtene Änderungsbebauungsplan verletzt schließlich auch nicht unter dem speziellen Blickwinkel der Informations- und Meinungsäußerungsfreiheit des Antragstellers nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das erfordert, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und dass der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht (st. Rspr. seit BVerwGE 34, 301/309). Bei dieser Abwägung hatte die Antragsgegnerin die ihr bekannten Interessen des Antragstellers an seiner Sende- und Empfangstätigkeit als Amateurfunker mit einzubeziehen. Die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG finden zwar gemäß Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die Normen des Baurechts gehören, hier insbesondere des § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO und des angegriffenen Bebauungsplans selbst. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann aber das Grundrecht wegen seiner Bedeutung nicht jeder Relativierung durch einfaches Gesetz überlassen werden, sondern das grundrechtsbeschränkende Gesetz muss seinerseits im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angewendet werden (vgl. zu einem Funkantennenmast BVerfG vom 11.12.1991 NVwZ 1992, 463/464 m.w.N.). Für den Erlass eines Bebauungsplans ist daraus ferner zu schließen, dass bereits der Normgeber im Rahmen der ihm aufgetragenen Abwägung die Bedeutung des beschränkten Grundrechts zutreffend einschätzen und die Abwägung mit den durch bauplanungsrechtliche Normen geschützten Belangen gerecht vornehmen muss. Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall erfüllt. Sie hat die Notwendigkeit, ihre eigene Planungsermächtigung im Lichte der Bedeutung des Grundrechts zu reflektieren, erkannt. Sie hat ferner gesehen, dass durch die baurechtlichen Beschränkungen die technischen Möglichkeiten für die Amateurfunktätigkeit des Antragstellers wesentlich eingeschränkt werden. Die Erwägungen, mit denen sie dennoch anderen Belangen den Vorrang eingeräumt hat, sind aber rechtlich nicht zu beanstanden. Mit Recht verweist sie darauf, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans dazu dienen, im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Grundstückseigentums innerhalb des Baugebiets mitzubestimmen (vgl. auch BVerwG vom 23.8.1991 NVwZ 1992, 475/476). Wenn sie bei dieser Abwägung den Interessen der Nachbarn an der Abwehr von Störungen für ein harmonisches Ortsbild den Vorrang einräumt, hält sie sich innerhalb der Grenzen des ihr eingeräumten Planungsermessens. Dasselbe gilt für den damit korrespondierenden öffentlichen Belang der Sicherung des durch den Bebauungsplan angestrebten Ortsbilds. Der Bebauungsplan für das an einem Hang gelegene Baugebiet enthält eine Reihe von Festsetzungen, die ein harmonisches, homogenes und anspruchsvolles Erscheinungsbild des Wohngebiets gewährleisten sollen. Das Konzept aus Wohnhöfen, verkehrsberuhigten Zonen, Grünanlagen und Vorschriften zur Baugestaltung ist aus den Akten nachzuvollziehen und unstreitig tatsächlich verwirklicht worden. Der Einwand des Antragstellers, derartige Baugebiete gebe es zu Tausenden, ist nicht grundsätzlich geeignet, die Erhaltenswürdigkeit des erreichten ästhetischen Standards zu verneinen. Solange das entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans verwirklichte Baugebiet nicht durch abweichende störende Einrichtungen wesentlich verändert wurde, erscheint es als sachgerecht, derartige Störungen abzuwehren. Die dadurch gesicherten öffentlichen und privaten Belange sind in ihrer objektiven Gewichtigkeit nicht geringer als diejenigen des Antragstellers an der freien Entfaltung seiner Amateurfunktätigkeit. Dabei kann er sich schließlich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn bereits zum Zeitpunkt der Errichtung der vorhandenen Anlage waren Nebenanlagen nur "in gleicher Baugestaltung" wie Garagen, also in der Form von Gebäuden, zulässig. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, ungehindert Amateurfunkanlagen auf dem Grundstück errichten zu können, konnte sich bei dieser Rechtslage nicht bilden.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 1 VwGO; vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO; Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.112,92 Euro (entspricht 10.000 DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 GKG).

Ende der Entscheidung

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