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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.03.2006
Aktenzeichen: 25 ZB 04.2589
Rechtsgebiete: BayBO


Vorschriften:

BayBO Art. 60 Abs. 2
BayBO Art. 82 Satz 1
BayBO Art. 91 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

25 ZB 04.2589

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Beseitigungsanordnung (Gaststättenfenster);

hier: Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juni 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 25. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schechinger, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dachlauer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Petz

ohne mündliche Verhandlung am 31. März 2006

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens, die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juli 2004 wird der Streitwert in beiden Rechtszügen auf je 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus den im Antrag dargelegten Gründen nicht (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Bescheid des Landratsamtes Kitzingen vom 5. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 5. April 2004, mit dem den Klägern gemäß Art. 82 Satz 1 und Art. 60 Abs. 2 BayBO die Beseitigung der in ihren Gaststättenneubau eingebauten Fensterverglasung und deren Ersatz durch eine mit der Gestaltungssatzung der Beigeladenen vereinbare Verglasung auferlegt wurde, leidet nicht an den behaupteten Mängeln. Der in der Gestaltungssatzung und den angefochtenen Bescheiden verwendete Begriff "Strukturglas" ist weder zu unbestimmt noch ungeeignet die von den Klägern eingebauten Fenster zu erfassen. In Nr. 4.2.5 der Gestaltungssatzung ist unter anderem folgendes bestimmt: "Als Fensterverglasung ist in der Regel Klarglas zu verwenden. Strukturgläser, Buntgläser, sog. Antikverglasungen und Glasbausteine sind nicht zulässig." Die am allgemeinen Sprachgebrauch orientierte Auslegung dieses Wortlauts ergibt eindeutig, dass der Satzungsgeber damit Fenstergläser ausschließen wollte, deren Oberflächenstruktur vom gewöhnlichen Flachglas abweicht. Dass in der Glasindustrie das Wort "Strukturglas" eine engere, nur maschinengefertigtes technisches Glas erfassende Bedeutung hat, wie die Kläger vortragen, kann als wahr unterstellt werden, ist aber für die vom Verständnishorizont des Satzungsgebers und der Allgemeinheit bestimmte Auslegung nicht ausschlaggebend. Die von den Klägern verwendeten Fensterscheiben, welche sie als "ornamentiertes Flachglas" bezeichnen, fallen damit unter den Ausschlusstatbestand der Gestaltungssatzung. Diese konnte auf der Grundlage des Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO erlassen werden, weitere Zweifel an ihrer Gültigkeit sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht.

Das beschriebene Auslegungsproblem wirft auch weder besondere rechtliche noch tatsächliche - etwa, wie geltend gemacht, fachtechnische - Fragen auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Es führt auch nicht zu einer über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftigen Frage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht nach der Übergangsvorschrift des § 72 Nr. 1 GKG für die erste Instanz auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., für die zweite Instanz auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Nach § 63 Abs. 3 GKG war der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert zu ändern und mit Rücksicht auf das im angegriffenen Bescheid angedrohte Zwangsgeld von 5.000 Euro in dieser Höhe für beide Rechtszüge festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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