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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2006
Aktenzeichen: 25 ZB 05.1779
Rechtsgebiete: WeinG, BayWeinRAV, Neuanpflanzungsneuregelungsverordnung, BayAbgrG, BayNatSchG
Vorschriften:
WeinG § 6 | |
BayWeinRAV § 4 | |
Neuanpflanzungsneuregelungsverordnung § 5 | |
BayAbgrG Art. 6 | |
BayNatSchG Art. 6 | |
BayNatSchG Art. 6a | |
BayNatSchG Art. 13d | |
BayNatSchG Art. 13e |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Anpflanzung von Reben;
hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Mai 2005,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 25. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schechinger, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Petz, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Krieger
ohne mündliche Verhandlung am 18. Dezember 2006 folgenden
Beschluss:
Tenor:
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 9.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124 a Abs. 4 und 5 VwGO) ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat es zutreffend als rechtmäßig angesehen, dass die Regierung von Unterfranken mit Bescheid vom 27. November 2003 und Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2004 die vom Kläger beantragte Genehmigung zur Übertragung eines Rechts auf Wiederbepflanzung mit Weinreben im Umfang von 3000 m² von einer östlichen Teilfläche auf eine westliche Teilfläche seines Grundstücks Fl.Nr. *****, Gemarkung E******, abgelehnt hat. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung und sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ein Anspruch auf die Genehmigung der Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts gemäß § 6 Weingesetz - WeinG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl I S. 985), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl I S. 2618), § 4 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften - BayWeinRAV - vom 31. August 1995 (GVBl S. 667), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2005 (GVBl S. 220), § 5 Neuanpflanzungsneuregelungsverordnung - NAnpfNRV - vom 20. November 2001 (GVBl S. 745), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juni 2005 (GVBl S. 187), besteht nicht. Auch wenn die weinrechtlichen Qualitätsanforderungen erfüllt sind, darf im vorliegenden Fall nach § 4 Abs. 2 BayWeinRAV, der die entsprechende Anwendung der Vorschriften für das Verfahren bei der Genehmigung von Neuanpflanzungen anordnet, und § 5 NAnpfNRV die Genehmigung nicht erteilt werden, weil sonstige öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen. Die Bayerische Staatsregierung durfte in der letztgenannten Verordnung diese zusätzliche Verfahrensvorschrift in Konkretisierung des allgemeinen Bescheidungsinteresses vorsehen.
Öffentlich-rechtliche Belange stehen hier der Genehmigung zur Anpflanzung von Reben deshalb entgegen, weil sich auf der betroffenen Fläche ein in die Biotopkartierung aufgenommenes Biotop befunden hatte, das unter anderem einen Bestand an Hecken und Feldgehölzen enthielt. Unter Verstoß gegen Art. 13 d Abs. 1 Nr. 5, Art. 13 e Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG hat der Kläger - im Zusammenhang mit einer ungenehmigten Abgrabung und Umgestaltung des Hanggrundstücks - diese Bestände roden lassen. Die von den Behörden in Gang gesetzte Heilung dieses Eingriffs entspricht dem Zweck des Bayerischen Naturschutzgesetzes und stellt einen öffentlich-rechtlichen Belang im Sinne des § 5 NAnpfNRV dar. Die Ablehnung der Genehmigung tragen dabei bereits die genannten objektiven Umstände des Sachverhalts, so dass es auf die Darlegungen, mit denen im Zulassungsantrag das Verhalten des Klägers gerechtfertigt werden soll, insbesondere auf einzelne mündliche Äußerungen des ersten Bürgermeisters der Stadt E****** oder anderer Amtspersonen, nicht ankommt; im Übrigen änderte deren Verhalten auch nichts an der primären Verantwortlichkeit des Klägers für einen dem Gesetz entsprechenden Gebrauch seines Grundstückseigentums. Der im Zulassungsantrag vorgebrachte Einwand, sein Architekt habe am 14. Dezember 2001 als Ausgleich für die gerodeten Hecken die Bepflanzung einer Ausgleichsfläche angeboten, ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls bedeutungslos. Die Eignung eines derartigen Angebots mag in einem naturschutzrechtlichen Verfahren zu prüfen sein; so lange insoweit keine Rechtssicherheit besteht, ist dieser der weinrechtlichen Genehmigung entgegenstehende öffentlich-rechtliche Belang nicht ausgeräumt. Das weinrechtliche Genehmigungsverfahren ist nämlich nicht dafür vorgesehen, Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von Art. 6, 6 a Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG zu gestatten. Die der Anpflanzung der Reben vorausgehende Umgestaltung des Hanges unterliegt vielmehr einem eigenen Gestattungsverfahren - hier dem nach Art. 6 ff. BayAbgrG -, in welchem die naturschutzrechtlichen Fragen mit zu entscheiden sind (Art. 6 b Abs. 1 BayNatSchG).
In Bezug auf die geltend gemachte Grundsatzbedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrunds im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Behauptung, es sei "grundsätzlich abzuklären, welches Gewicht das Wort eines ersten Bürgermeisters und eines Sachbearbeiters eines Landratsamtes haben", genügt dieser Anforderung nicht. Im Übrigen käme es - wie oben ausgeführt - auf diese subjektiven Umstände in einem Berufungsverfahren nicht an.
Aus den vorstehenden Gründen weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung: §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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