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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.09.2003
Aktenzeichen: 3 B 02.2265
Rechtsgebiete: BBesG, VO zur Abgeltung der Bürokosten der GV i.d.F. v. 1994
Vorschriften:
BBesG § 49 Abs. 2 | |
VO zur Abgeltung der Bürokosten der GV i.d.F. v. 1994 § 2 | |
VO zur Abgeltung der Bürokosten der GV i.d.F. v. 1994 § 3 |
2) Maßgeblich für den als "entstanden" abzugeltenden notwendigen durchschnittlichen Personalkostenaufwand sind die Personalkosten, die bei pauschalierender und typisierender Betrachtung für ein ordnungsgemäß arbeitendes Gerichtsvollzieherbüro - auch unter dem Blickwinkel der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit - objektiv erforderlich sind (a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.1995, Az. 4 S 93/93).
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes
3 B 02.2266 3 B 02.2265 3 B 02.2264 3 B 02.2263
In den Verwaltungsstreitsachen
wegen Bürokostenentschädigung;
hier: Berufung der Kläger und Anschlussberufung des Beklagten gegen die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 6. August 1996,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Thomas, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Appel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Burger-Veigl
ohne mündliche Verhandlung am 5. September 2003 folgenden
Beschluss:
Tenor:
I. Die Verwaltungsstreitsachen 3 B 02.2263, 3 B 02.2264, 3 B 02.2265 und 3 B 02.2266 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Auf die Berufungen der Kläger werden die Urteile des Verwaltungsgerichts München vom 6. Oktober 1996 wie folgt neu gefasst:
"Die Bescheide der Präsidentin des Oberlandesgerichts München vom 8. September 1994 und vom 25. November 1994 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die in den §§ 2 und 3 der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher (BayRS 2032 - 2 -41 - J) i.d. Fassung der Verordnung vom 22. Februar 1994 (GVBl S. 159) festgesetzten Gebührenanteile und Höchstbeträge der Bürokostenentschädigung für das Jahr 1993 zu erhöhen."
III. Die Anschlussberufungen werden zurückgewiesen.
IV. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandenen Kosten zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten in den Vorverfahren war notwendig.
V. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
VI. Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Kläger, die als Gerichtsvollzieher im Dienst des Beklagten stehen, vertreten die Auffassung, dass die Entschädigung zur Abgeltung der Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung eines Gerichtsvollzieherbüros nicht mehr ausreicht, die notwendigen Kosten für den Betrieb eines durchschnittlichen Büros zu decken. Sie haben deshalb zuletzt (s. Urteil des BVerwG vom 4.7.2002, Az. BVerwG 2 C 13.01) beantragt,
unter Aufhebung der Beschlüsse des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Oktober 2000 und der Urteile des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 6. August 1996 sowie der Bescheide der Präsidentin des Oberlandesgerichts München vom 8. September 1994 und vom 25. November 1994 festzustellen,
dass der Beklagte verpflichtet ist, die in den §§ 2 und 3 der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher festgesetzten Gebührenanteile und Höchstbeträge der Bürokostenentschädigung zu erhöhen.
Im Erörterungstermin vor dem Senat am 2. April 2003 haben die Beteiligten übereinstimmend klargestellt, dass sich der ursprüngliche Antrag vom 31. Januar 1994 auf die das Jahr 1993 betreffende Verordnung (vom 22.2.1994, GVBl S. 159), in Kraft getreten am 1. Januar 1993, bezogen hat.
Die Kläger vertreten die Meinung, dass der den Gesamtbürokosten zugrundeliegende Sachkostenanteil die notwendigen Kosten für den Betrieb eines durchschnittlichen Gerichtsvollzieherbüros nicht mehr deckt.
Zu den Einzelheiten der Vorgeschichte wird auf die Beschlüsse des Senats vom 4. Oktober 2000 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2002 (BVerwG 2 C 13.01) Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache an den Senat zurückverwiesen, da es nach seiner Auffassung zur abschließenden Beurteilung des Klagebegehrens tatsächlicher Feststellungen bedarf, ob die streitige Entschädigungsregelung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten den Klägern während der in Rede stehenden Zeiträume die im Durchschnitt tatsächlich entstandenen Bürokosten - bei pauschalierender und typisierender Betrachtung - angemessen abgegolten hat.
Der Beklagte hat vorgetragen, dass der bereinigte Jahreskostenbetrag, also das Maß für die Kosten eines Gerichtsvollzieherbüros unter Berücksichtigung der bayerischen Belastungsverhältnisse für das Jahr 1993 auf 40.085,60 DM (Durchschnittsbelastung: 1,18 Pensen) festgesetzt worden sei, d.h., dass ein bayerischer Gerichtsvollzieher mit einem durchschnittlichen Aufkommen an Gebühren und Schreibauslagen im Jahr 1993 40.086 DM Bürokostenentschädigung erhalten habe. An die Kläger seien ausbezahlt worden: S**** 41.973,75 DM, B******** 46.041,47 DM, B********* 51.892,40 DM, K**** 40.973,95 DM. Die im Jahr 1992 durchgeführte Erhebung über den Hilfskräfteeinsatz bei den Gerichtsvollziehern habe belegt, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Hilfskräfte im Durchschnitt nur einen Bruchteil dessen betragen hätten, was hierfür im Personalkostenanteil des Entschädigungsmodells angesetzt worden sei. Die unentgeltliche Mitarbeit von Familienangehörigen im Büro eines Gerichtsvollziehers könne nicht als fiktiver Kostenfaktor beim Bürokostenaufwand angesetzt werden. Im wesentlichen bedingt durch den Einsatz der EDV hätte sich im Laufe der Jahre eine erhebliche Verschiebung von den Personal- zu den Sachkosten ergeben. Durch den Sachkostenanteil nicht gedeckte Sachkosten seien somit aus dem Ansatz für die Personalkosten erstattet worden. Bindend für den Inhalt der Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung sei allein die Ermächtigungsgrundlage in § 49 Abs. 3 BBesG, die nur eine Entschädigung der tatsächlich entstehenden durchschnittlichen notwendigen Kosten zulasse. Maßgeblich sei allein, ob die 1993 gewährte Bürokostenentschädigung insgesamt, d.h. unter Berücksichtigung sowohl des Sach- wie des Bürokostenanteils ausgereicht habe, die typischerweise entstehenden Geschäftsunkosten abzugelten.
Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2003 haben sich die Kläger zu den Details der Kostenberechnung für die Jahreskostenfeststellung für 1993 (Schreiben des Staatsministeriums d. Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.3.1993 als Anlage zum Schreiben der LAB vom 28.10.2002) geäußert.
Der Beklagte hat dazu mit Schriftsatz vom 10. Juni 2003 ausgeführt, dass die Sachkostenansätze von 1975 bis 1993 nur pauschal um 20% angehoben worden seien, während sich der Personalkostenansatz von 1975 bis 1993 gemäß der Fortschreibung des 1975 eingeführten Modells fast verdoppelt habe. Das bundeseinheitliche Modell sei 1997 aufgrund einer 1992 durchgeführten Erhebung in den alten Bundesländern überarbeitet worden mit dem Ergebnis, dass neue Sachkostenpositionen (Kosten für EDV, Hard- und Software sowie Literatur) aufgenommen worden seien und innerhalb des etwa gleichgebliebenen Jahreskostenbetrags der Sachkostenanteil zulasten des Personalkostenanteils deutlich erhöht worden sei. Eine im Frühjahr 2001 durchgeführte bundesweite Erhebung habe einen bundesdurchschnittlichen Aufwand von 16.135 DM an Personal- und 16.506 DM an Sachkosten ergeben. Insbesondere habe sich gezeigt, dass der Ansatz im Jahreskostenbetrag für Büromiete (rd. 2.400 DM) und für EDV Kosten (rd. 1.000 DM) zu niedrig, der Personalkostenanteil jedoch deutlich überhöht sei. Für 1993 sei der Sachkostenanteil im Jahreskostenbetrag von 7.200 DM um ca. 3.000 bis 4.000 DM zu niedrig, der Personalkostenanteil mit rd. 32.800 DM deutlich zu hoch angesetzt worden.
Auf die Einzelheiten der Schriftsätze vom 26. Mai 2003 und vom 10. Juni 2003 samt Anlagen wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2003 haben die Kläger noch auf Positionen in Höhe von insgesamt 10.180 DM hingewiesen (PC mit Zubehör, Faxgerät, Anrufbeantworter etc.), die bereits 1993 dem objektiven Bedarf eines durchschnittlichen bayerischen Gerichtsvollzieherbüros entsprochen hätten, im Jahreskostenbetrag 1993 jedoch nicht berücksichtigt worden seien.
Der Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz des StMJ vom 9. Juli 2003 eingeräumt, dass der Jahreskostenbetrag für 1993 keine Ansätze für diese Positionen enthalte. 1993 sei der Einsatz von EDV Anlagen erst im Aufbau gewesen. 1997 seien in dem Sachkostenkatalog die Positionen PC-Hard- und Software (einschließlich Pflegekosten) aufgenommen worden und zwar als AfA-Ansatz von insgesamt 910 DM (Hardware 3.000 DM auf sieben Jahre, Software und Pflegekosten 4.800 DM auf zehn Jahre). Da im Jahreskostenbetrag 1993 für Büromaschinen 5.000 DM angesetzt worden seien (im Jahreskostenbetrag 1997 4.140 DM einschließlich Anrufbeantworter), sei davon auszugehen, dass damit auch die Kosten eines Anrufbeantworters gedeckt gewesen seien.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2003 hat der Senat den Beklagten nach § 130 a VwGO darauf hingewiesen, dass der Berufung der Kläger durch Beschluss stattgegeben werden kann und ihm - unter Mitteilung seiner vorläufigen Rechtsauffassung -Gelegenheit gegeben, sich nochmals zu äußern.
Der Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 4. August 2003 die Zurückweisung der Berufung beantragt sowie hilfsweise, vor einer stattgebenden Entscheidung ein Gutachten des Bayerischen Obersten Rechnungshofs einzuholen.
Im Falle einer - wie angekündigt - stattgebenden Entscheidung bestünde eine Divergenz zur Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 14. Dezember 1995 (Az. 4 S 93/93). Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Beschluss vom 10. April 1996 (Az. 2 B 48.96) die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, da das Urteil keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufwerfe. Vorliegend werde die Zulassung der Revision auch deshalb beantragt, weil die Entscheidung über den Einzelfall hinaus grundlegende Bedeutung habe. Wende man die Neuregelung des Jahres 1997 (Rationalisierungsabschlag von 5 % im Hinblick auf den geringeren Schreibkräftebedarf durch Einsatz von EDV-Anlagen) auf den Jahreskostenbetrag von 1993 an, so ergäbe sich ein Personalkostenanteil für 1993 von rd. 25.000 DM, also rd. 3.300 DM geringer als tatsächlich zugrundegelegt. Ferner wurden nochmals Einzelheiten zum Sachkostenanteil (Miete, Reinigungskosten, Telefon) vorgetragen (s. Schreiben d. StMJ vom 1.8.2003, auf das Bezug genommen wird).
Ergänzend wird auf die beigezogenen Behördenakten und die in allen Rechtszügen angefallenen Gerichtsakten der Kläger Bezug genommen.
II.
Der Senat kann den Berufungen der Kläger gemäß § 130 a VwGO - unter Zurückweisung der Anschlussberufungen des Beklagten - durch Beschluss stattgeben, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Schriftsatz des Beklagten vom 4. August 2003 samt Anlagen enthält keine wesentlich neuen Tatsachen, so dass ein Beschluss gemäß § 130 a VwGO nunmehr ohne weitere Anhörung ergehen kann.
Gegenstand des an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesenen Verfahrens ist der Antrag der Kläger, unter Aufhebung der Urteile des Verwaltungsgerichts München vom 6. August 1996 sowie der Bescheide der Präsidentin des Oberlandesgerichts München vom 8. September und vom 25. November 1994 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die in den §§ 2 und 3 der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher festgesetzten Gebührenanteile und Höchstbeträge der Bürokostenentschädigung zu erhöhen und zwar - nach der übereinstimmenden Erklärung der Beteiligten im Erörterungstermin vor dem Senat -bezogen auf die das Jahr 1993 betreffende Verordnung. Maßgeblich ist danach die Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung (GVEntschV) vom 26. September 1975, GVBl S. 338 i.d. Fassung der Verordnung vom 22. Februar 1994, GVBl S. 159, die mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft getreten ist.
In den gegenständlichen Verfahren ist zu prüfen, ob die streitbefangene Entschädigungsregelung für das Jahr 1993 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten den Gerichtsvollziehern die im Durchschnitt tatsächlich entstandenen Bürokosten angemessen abgegolten hat. Hierzu hat der Senat nunmehr die notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen.
Im rechtlichen Ausgangspunkt hat der Senat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrundezulegen (§ 144 Abs. 6 VwGO). Damit ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. Juli 2002 (BVerwG 2 C 13.01) ausgeführt hat, "die Entschädigung an den angefallenen notwendigen Sach- und Personalkosten auszurichten und realitätsnah festzusetzen". Dabei ist der Dienstherr allerdings "zur Pauschalierung und Typisierung, im Falle gravierender regionaler Unterschiede auch zu Staffelungen befugt oder gar verpflichtet". Entscheidend ist (so das BVerwG a.a.O.), ob "die im Durchschnitt tatsächlich entstandenen Bürokosten" durch die Bürokostenentschädigung -vorliegend also die für das Jahr 1993 maßgebliche - abgegolten worden sind. Danach sind die Gesamtbürokosten - also die Personalkosten einerseits und die Sachkosten andererseits - eines typisierend betrachteten durchschnittlichen Gerichtsvollzieherbüros maßgeblich, d.h., dass zu niedrig angesetzte Einzelpositionen innerhalb des Sachkostenanteils durch andere zu hoch angesetzte Einzelpositionen ausgeglichen werden, ebenso wie ein insgesamt zu niedrig angesetzter Sachkostenanteil durch einen insgesamt zu hoch angesetzten Personalkostenanteil ausgeglichen wird. Eine typisierende und pauschalierende, sich realitätsnah am Aufwand eines durchschnittlichen Gerichtsvollzieherbüros ausrichtende Betrachtungsweise bedeutet damit auch nach der vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. April 1996 (BVerwG 2 B 48.96) unbeanstandet gelassenen Auffassung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 14.12.1995) nicht, dass maßgeblich sein kann, welche Personal- oder Sachkosten konkret beim jeweiligen Gerichtsvollzieher angefallen sind. Danach kann bei einem Gerichtsvollzieher beispielsweise nicht in die Betrachtung einbezogen werden, dass er - konkret - niedrigere Personalkosten gehabt hat als bei der - pauschalierten und typisierenden - Berechnung des Jahreskostenbetrags zugrundegelegt wurde, weil er etwa seine mitarbeitende Ehefrau oder sonst mitarbeitende Familienangehörige nicht nach dem - dem Personalkostenansatz zugrunde liegenden - pauschalierten Mischsatz aus BAT VII und VI b (bezogen auf eine 41 Jahre alte Halbtagskraft), sondern niedriger oder gar nicht entlohnt hat. Maßgeblich wäre in diesem Zusammenhang im Rahmen der typisierenden Betrachtungsweise nur, wenn z.B. bei dem Personalkostenansatz für eine Halbtagskraft eine - gemessen am Anforderungsprofil und den Gegebenenheiten des Arbeitsmarktes - unzutreffende Tarifgruppe nach BAT zugrundegelegt worden wäre oder bei einem durchschnittlich typisierend betrachteten Gerichtsvollzieherbüro nicht die Arbeitsmenge für eine Halbtagskraft angefallen wäre. Dagegen ist es unbeachtlich, ob der Gerichtsvollzieher etwa durch - eigentlich für ihn aufgabenfremde - verwaltungsmäßige Büro-Mehrarbeit an sich der Halbtagskraft zugedachte Aufgaben selbst erledigt hat oder durch ein mitarbeitendes Familienmitglied, das er nicht nach dem o.g. Mischsatz entlohnt, hat erledigen lassen. Vor diesem Hintergrund ist es für sich betrachtet nicht aussagekräftig, wenn eine Erhebung von 1992 (sh. Schreiben d. StMJ vom 1.8.2003) ergeben hat, dass Bürohilfskräfte im Durchschnitt tatsächlich nicht halbtags, sondern einige Stunden weniger eingesetzt worden sind, wenn deren spezifische Aufgaben stattdessen vom jeweiligen Gerichtsvollzieher selbst zusätzlich erledigt worden sind. Etwas anderes gälte dann, wenn - wie schon dargelegt - im durchschnittlichen Gerichtsvollzieherbüro die ihr zur büromäßigen Entlastung des Gerichtsvollziehers zugedachte Arbeitsmenge für eine Halbtagskraft 1993 nicht vorhanden gewesen wäre. Dies ist hier jedoch weder von den Beteiligten geltend gemacht worden, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Der Beklagte weist nur daraufhin, dass die tatsächliche Erhebung 1992 einen unter halbtags liegenden Hilfeskräfteeinsatz ergeben habe. Demgegenüber wird von der Klägerseite - unwidersprochen - vorgetragen, dass typischerweise Familienmitglieder ohne entsprechende Vergütung mitarbeiteten und dass der zeitliche Gesamt-Arbeitseinsatz des Gerichtsvollziehers deutlich über der allgemeinen Wochenarbeitszeit liege. Dies lässt jedoch den Schluss zu, dass die Arbeitsmenge für eine halbtags beschäftigte Bürohilfskraft - bei zutreffender Zuordnung der im typischen durchschnittlichen Gerichtsvollzieherbüro anfallenden Arbeiten zum Gerichtsvollzieher selbst und zur mithelfenden Bürokraft im Jahre 1993 - trotz Einführung der EDV - durchaus vorhanden war. Nur am Rande sei auf die Ausführungen der Beklagtenseite bezüglich der (für 1993 nicht einschlägigen) Erhebung für das Jahr 2000 eingegangen. Danach sind von den 37 an der Erhebung beteiligten bayerischen Gerichtsvollziehern trotz einer Durchschnittsbelastung von 146 % im Durchschnitt Hilfskräfte nur 18,9 Wochenstunden tatsächlich beschäftigt worden (s. Schreiben d. StMJ vom 1.8.2003 S. 6). Ein derartiges Zahlenverhältnis rechtfertigt die Annahme, dass seit jeher die Gerichtsvollzieher in großem Umfang Tätigkeiten selbst ausführen, die - gemessen an den pauschaliert und typisiert angesetzten Personalkosten - eigentlich an Hilfskräfte delegiert werden sollten.
Unter den gegebenen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Jahre 1993 ein höherer Personalkostenanteil in der Bürokostenentschädigung enthalten war, als es dem objektiv erforderlichen Personalkostenaufwand für Halbtagsbürohilfskräfte - bei Zugrundelegung einer pauschalierenden und typisierenden Betrachtungsweise eines durchschnittlichen Gerichtsvollzieherbüros in dem oben erörterten Umfang - entsprach.
Nach Auffassung des Senats hat es auf den zutreffenden Ansatz des als "entstanden" abzugeltenden notwendigen Personalkostenaufwands - anders als das der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 14. Dezember 1995 gesehen hat - keinen Einfluss, dass Gerichtsvollzieher - rein tatsächlich - die ihnen entstehenden Kosten durch Leistung von Überstunden und durch den verstärkten Einsatz unentgeltlich arbeitender Familienmitglieder oftmals sehr gering halten, mithin in der Bürokostenentschädigung enthaltene Personalkostenanteile "einsparen". Personalkosten sind nicht nur dann zu ersetzen, wenn und soweit sie in der Praxis im Durchschnitt tatsächlich entstanden sind. Rechtlich maßgeblich ist nach Auffassung des erkennenden Senats, ob sie bei pauschalierender und typisierender Betrachtung für ein ordnungsgemäß arbeitendes Gerichtsvollzieherbüro auch unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit notwendig, mithin objektiv erforderlich sind. Der nach § 49 Abs. 3 BBesG als Bürokostenentschädigung zu erstattende Aufwand ist vor dem Hintergrund des einschlägigen rechtlichen Rahmens bewertend zu ermitteln. Indiziell wichtige tatsächliche Erhebungen gewinnen ihre Aussagekraft erst, wenn sie mit Blick auf die rechtlichen Maßstäbe zutreffend eingeordnet werden. Wenn es, wovon die Rechtsprechung einhellig ausgeht, für die Höhe der dem Gerichtsvollzieher zu gewährende Bürokostenentschädigung nicht darauf ankommt, welche Kosten dem jeweiligen Gerichtsvollzieher im Einzelfall tatsächlich entstanden sind, kann es unter den gegebenen Umständen auch nicht richtig sein, allein auf die Durchschnittssumme der allen Gerichtsvollziehern tatsächlich entstandenen Kosten abzustellen. Sonst würde die vielfach zitierte "Selbstausbeutung der Gerichtsvollzieher und ihrer mitarbeitenden Familienangehörigen" rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Höhe der gesetzlich zustehenden Bürokostenentschädigung; der Dienstherr wäre gewissermaßen Nutznießer dieser nach der Rechtsordnung nicht vorgesehenen und nicht gebilligten "Selbstausbeutung". Die bei pauschalierender und typisierender Betrachtung zu erstattenden "im Durchschnitt angefallenen notwendigen Sach- und Personalkosten eines ordnungsgemäß arbeitenden Gerichtsvollzieherbüros" können nicht ohne Beachtung des rechtlichen Rahmens ermittelt werden, der für den ordnungsgemäßen Bürobetrieb eines Gerichtsvollziehers vorgegeben ist. Hierzu gehört, was insbesondere im vorliegenden Zusammenhang wichtig ist, das Leitbild des Gerichtsvollziehers, der während seiner gesetzlich festgelegten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit (im Jahre 1993 lag diese noch bei 38,5 Stunden) primär im Bereich seiner eigentlichen hoheitlichen Aufgabenerfüllung tätig sein soll und dabei bei der Bewältigung - intern anfallender -büromäßiger Arbeiten, soweit sinnvoll und möglich, maßgeblich durch eine Bürohilfskraft unterstützt und entlastet wird. Ein Gerichtsvollzieher, der z.B. Vollstreckungsaufträge trotz einer 50 bis 60 Stunden-Arbeitswoche nur langsam abarbeitet, weil er leicht auf eine Bürohilfskraft delegierbare Büroarbeiten selbst erledigt und sich damit in der Bürokostenerstattung enthaltene Personalkostenanteile erspart, leistet rechtlich nicht "Mehrarbeit", sondern handelt dem gesetzlichen Leitbild zuwider und "pflichtwidrig", weil er seine eigentlichen Dienstaufgaben vernachlässigt und den Personalkostenanteil der ihm gewährten Bürokostenentschädigung statt als Entschädigung für den von ihm eigentlich zu erbringenden Aufwand für eine Bürohilfskraft als gesetzlich so nicht vorgesehene zusätzliche Alimentation entgegennimmt. Andererseits ist es offenkundig, dass der Dienstherr bei der Festsetzung der Höhe der Bürokostenentschädigung an einen solchen tatsächlichen Missstand rechtlich nicht anknüpfen darf, sondern mit dienstrechtlichen Maßnahmen im Einzelfall sicherzustellen hat, dass der Gerichtsvollzieher sich auf seine eigentlichen Aufgaben konzentriert und zu seiner Entlastung - soweit nötig und möglich - eine Bürohilfskraft beschäftigt. Damit korrespondiert allerdings dann auch die Pflicht des Dienstherrn, dabei durchschnittlich notwendig anfallende (erforderliche) Sach- und Personalkosten auch tatsächlich zu erstatten.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der im Jahre 1993 angesetzte Personalkostenanteil nicht überhöht.
Der Sachkostenanteil ist jedoch, wovon auch der Beklagte ausgeht, zu niedrig bemessen. Ausgehend von dem vom StMJ NRW mit Schreiben vom 18. März 1993 übermittelten Zahlenwerk (Anlagenheft 1 zum Schreiben d. LAB vom 28.10.2003) betrug der Sachkostenanteil 7.805,20 DM (bei einem Gesamtkostenbetrag von -gerundet - 36.200 DM). Der bereinigte bayerische Jahreskostenbetrag von 1993 belief sich (s. Schreiben d. StMJ vom 28.4.2003) auf 40.068 DM, lag also gut 10 % höher. Selbst wenn man also den jeweiligen Sachkostenanteil des vom Staatsministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen erstellten Zahlenwerks dementsprechend um 10 % erhöhen würde, erscheinen die angesetzten Beträge zur tatsächlichen Deckung der notwendigen, mithin objektiv erforderlichen Sachkosten nicht ausreichend.
Zur Verdeutlichung seien hier nur die Punkte Büromiete und EDV-Einsatz herausgegriffen.
Eine Büromiete von 1.400 DM jährlich bedeutet eine monatliche Miete von 116,66 DM. Daraus errechnet sich - geht man mit dem Beklagten (s. Schreiben d. StMJ vom 1.8.2003) von einer Bürogröße von 25 m² aus - ein Preis von 4,67 DM pro m². Der Beklagte selbst hat im Schreiben vom 1. August 2003 für 1993 einen Mietpreis von 10,20 bis 10,80 DM für angemessen erachtet, d.h. als durchschnittliche Mietkosten wären dann (25 x 10,50 DM = 262,50 DM monatlich =) 3.150 DM jährlich anzusetzen. Zudem ist die angesetzte Bürogröße zu überprüfen und wohl auch korrekturbedürftig mit Blick darauf, dass die Auswertung für das Jahr 2000 eine durchschnittliche Bürogröße (extern) von 35,43 m² ergeben hat (vgl. Bl. 16 d. VGH-Akts).
Im Erörterungstermin hat sich zudem herausgestellt, dass das durchschnittliche bayerische Gerichtsvollzieherbüro bereits 1993 mit einem PC (Hard- und Software) ausgestattet war. Der vom StMJ (s. Schreiben vom 9.7.2003 und vom 1.8.2003) erstmals im Jahr 1997 erfolgte AfA-Ansatz (damals 910 DM jährlich) hätte daher schon 1993 Berücksichtigung finden müssen. Dass dies dann im Jahr 1993 -rationalisierungsbedingt - zu einer nachhaltigen Verringerung der Personalkosten geführt hätte, wie von der Beklagtenseite geltend gemacht, ist nicht anzunehmen, weil die Einführung einer EDV und entsprechender Programme nach allgemeiner Erfahrung zunächst mit einem zusätzlichen zeitlichen Einarbeitungsaufwand verbunden ist. Auch ist es nicht gerechtfertigt, die AfA-Kosten des Jahres 1997 unmittelbar auf das Jahr 1993 zu übertragen, weil Hard- und Software 1993 - angesichts der nach allgemeiner Erfahrung nachfolgend deutlich gesunkenen Kosten im EDV Bereich - wesentlich teurer zu Buche schlugen. Ob der Vortrag der Klägerseite zur Höhe der EDV-Kosten zutrifft, kann offen bleiben. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2003 setzen sie für 1993 für einen PC etc. ca. 5.000 DM an (bei einer AfA für sieben Jahre sind dies ca. 714 DM jährlich), für Softwarepflegekosten und Versicherung 280 DM sowie für Software 1.500 DM (bei einer AfA auf zehn Jahre sind dies wiederum 150 DM jährlich), also insgesamt Kosten von 1.144 DM im Jahr.
Das im Einzelnen zu bewerten, ist nicht Sache des Senats, sondern des Beklagten im Rahmen der Neufestsetzung der Bürokostenentschädigung für 1993.
Letztlich kann die Höhe des Ansatzes von Einzelpositionen hier dahingestellt bleiben, weil der Senat jedenfalls davon überzeugt ist, dass der Sachkostenanteil insgesamt deutlich zu niedrig angesetzt und nicht durch überhöht bemessene Personalkostenanteile kompensiert worden ist. Auch der Beklagte selbst hat bereits eingeräumt, dass der Sachkostenanteil von 7.200 DM im Jahr 1993 um 3.000 bis 4.000 DM zu niedrig angesetzt worden ist (s. Schreiben d. StMJ vom 3.6.2003, S. 3 und vom 9.7.2003, S. 2).
Ein Ausgleich dieses Defizits mit dem Personalkostenanteil wäre hier nur möglich und gegeben, wenn die pauschalierten und typisierten Personalkosten des durchschnittlichen Gerichtsvollzieherbüros nach den rechtlichen Maßstäben des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 14.12.1995) zu ermitteln wären. Der Klägervortrag, mit dem mehrfach die "Selbst- bzw. Familienausbeutung" (vgl. Schriftsatz vom 16.12.2002) geltend gemacht wurde, findet - jedenfalls tendenziell - eine Bestätigung durch die Erhebung bezüglich des Jahres 2000 (s. Schreiben d. StMJ an die Präsidenten der Oberlandesgerichte vom 22.8.2001, Bl. 16/17 d. VGH Akts), die eine durchschnittliche wöchentliche Gerichtsvollzieherarbeit von 62,0 Stunden und eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Bürohilfskräfte von 19,58 Stunden ergeben hat. Wenn gleichzeitig an durchschnittlichen jährlichen Personalkosten für das Jahr 2000 nur 10.799,75 DM ermittelt wurden, belegt dies - wiederum zumindest tendenziell - dass der Halbtagseinsatz von Bürohilfskräften nicht nach dem BAT-Mischsatz des Nauheimer Schlüssels, sondern niedriger vergütet wurde und dass Gerichtsvollzieher, auch bei einem erhöhten Pensum (nach dem Schreiben des StMJ vom 1.8.2003, S. 5: landesdurchschnittlich 1,18 Pensen) wohl selbst noch büromäßige Tätigkeiten, die den Hilfskräften zugedacht sind, mit übernahmen. Davon ist auch das StMJ selbst in seinem Schreiben vom 22. August 2001 (s. Bl. 16 d. VGH-Akts) ausgegangen. (Nur ergänzend ist auch auf das B*****-Gutachten vom Juli 2001, S. 34, hinzuweisen). Knüpft man - ohne rechtliche Bewertung - allein an diese hier aufgezeigte Praxis an, würde der zu niedrig bemessene Sachkostenanteil durch nicht verbrauchte Personalkostenanteile ausgeglichen. Bei dem rechtlichen Ansatz des Senats ist das, wie dargelegt, jedoch nicht der Fall.
Nach allem ist der Senat überzeugt, dass die Kläger die für die Höhe der Bürokostenentschädigung 1993 maßgeblichen Gebührenanteile und Höchstbeträge zu Recht beanstanden und eine Erhöhung beanspruchen können, die nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten nicht gestaffelt werden muss, weil dazu verpflichtende regionale Unterschiede nicht gegeben sind. Deshalb war dem hilfsweise gestellten Antrag auf Einholung eines Gutachtens des Bayer. Obersten Rechnungshofs nicht stattzugeben. Der Berufung der Kläger hat daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO in vollem Umfang Erfolg. Die Klageanträge auf Aufhebung der Bescheide der Präsidentin des Oberlandesgerichts München vom 8. September 1994 und vom 25. November 1994 haben zwar keine selbstständige Bedeutung. Durch die Aufhebung des Ablehnungsbescheids und des Widerspruchsbescheids wird jedoch sichergestellt, dass der der Feststellung formell entgegenstehende Verwaltungsakt auch keinerlei Rechtsscheinswirkung mehr entfaltet (s. BVerwG vom 4.7.2002, S. 7). Damit beinhaltet der Erfolg der Kläger insofern auch den nach § 154 Abs. 2 VwGO kostenpflichtigen Misserfolg des Beklagten mit seinen Anschlussberufungen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für die Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil den Klägern nicht zugemutet werden konnte, die Vorverfahren ohne rechtskundigen Rat zu betreiben.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision war gemäß § 127 BRRG zuzulassen, weil der Senat hinsichtlich der Ermittlung der notwendigen Bürokosten anders als der VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) einen objektiven - am pauschalierten und typisierten Bedarf ausgerichteten - rechtlichen Maßstab bei der Bürokostenentschädigung zugrundelegt, während der VGH Baden-Württemberg bei der gebotenen typisierenden und pauschalierenden Abgeltung auf die "tatsächlich entstandenen Kosten" auch dann abstellt, wenn die Gerichtsvollzieher die Kosten durch Leistung von Überstunden und den verstärkten Einsatz unentgeltlich arbeitender Familienmitglieder gering gehalten haben.
Beschluss:
Der Streitwert wird für die Berufungsverfahren auf 16.000 Euro festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG), da nunmehr (anders als in den vorausgegangenen Verfahren, mit denen konkret eine Erhöhung um jeweils 12.000 DM begehrt worden war) über ein - nicht beziffertes - Feststellungsbegehren zu entscheiden war.
Ende der Entscheidung
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