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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.04.2007
Aktenzeichen: 3 B 02.3062
Rechtsgebiete: BaySchFG, BeamtVG, BayBG, BRRG


Vorschriften:

BaySchFG Art. 31 Abs. 2 Satz 2
BaySchFG Art. 33 Abs. 2 Satz 1
BaySchFG Art. 33 Abs. 2 Satz 2
BeamtVG §§ 30 ff.
BayBG Art. 87
BRRG § 123 a Abs. 1 Satz 2
BRRG § 123 a Abs. 3
1. Wird dem Schulträger einer privaten Förderschule eine im Dienst des Freistaats Bayern stehenden Beamtin als staatliche Lehrkraft unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gemäß Art. 33 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2 Sätze 2 bis 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes zugeordnet, so handelt es sich um einen Fall der beamtenrechtlichen Zuweisung nach § 123 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BRRG und nicht um den Fall einer Beurlaubung unter Belassung der Leistungen des Dienstherrn entsprechend der Regelung des Sonderurlaubs gemäß § 18 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 der Bayerischen Urlaubsverordnung.

2. Der Landesgesetzgeber kann keine "Beurlaubung" regeln, die - unter Ausschluss der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge - alle wesentlichen Elemente einer "Zuweisung" nach § 123 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BRRG enthält.

3. Erleidet eine Beamtin in Ausübung ihres Dienstes als zugeordnete Lehrkraft einen Unfall, so ist ihr beamtenrechtliche Unfalfürsorge nach §§ 30 ff. BeamtVG zu gewähren.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

3 B 02.3062

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Gewährung von Dienstunfallfürsorge;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Oktober 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Thomas, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Burger-Veigl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber

ohne mündliche Verhandlung am 10. April 2007

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Oktober 2002 wird aufgehoben.

II. Der Bescheid der Bezirksfinanzdirektion Ansbach vom 11. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 30. März 2001 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, das Unfallereignis vom 29. Mai 2000 als Dienstunfall anzuerkennen und der Klägerin aus dessen Anlass Unfallfürsorge nach §§ 30 ff. BeamtVG zu gewähren.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die am 22. November 1968 geborene Klägerin ist Sonderschullehrerin. Mit Schreiben der Regierung von M. (Regierung) vom 13. September 1999 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zugleich unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gemäß Art. 33 Abs. 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) dem privaten sonderpädagogischen Förderzentrum des Diakoniewerkes N. in N. zur Dienstleistung zugeordnet.

Am 29. Mai 2000 fiel die Klägerin beim Wechsel des Dienstortes von Br. nach N. zwischen der zweiten und dritten Stunde im Treppenhaus der Förderschule St. M. die Treppe der Länge nach hinunter. Auf Grund ihrer Verletzungen wurde sie im Stadtkrankenhaus Sch. ärztlich behandelt.

Mit Schreiben vom 2. August 2000 an die Bezirksfinanzdirektion A - BFD - Dienstunfallfürsorge - bat die Klägerin um eine Vorauszahlung auf die durch ihren Krankenhausaufenthalt und die ärztliche Behandlung entstandenen Kosten. Sie gehe davon aus, dass es sich um einen Dienstunfall handele.

Mit Bescheid vom 11. August 2000 gewährte die BFD der Klägerin für die entstandenen Heilbehandlungskosten eine vorläufige Zahlung in Höhe von 5.133,60 DM.

Mit Bescheid vom 11. Januar 2001 lehnte die BFD den Antrag der Klägerin vom 2. August 2000 auf Gewährung beamtenrechtlicher Unfallfürsorge ab und forderte die mit Bescheid vom 11. August 2000 geleistete vorläufige Zahlung in Höhe von 5.133,60 DM zurück. Die Klägerin habe ihren Unfall während der Zuordnung aus dem Staatsdienst zu einer privaten Schule, also im Dienst einer privaten Schule, erlitten. Zum Unfallzeitpunkt sei sie von der Dienstausübung als Beamtin des Freistaates Bayern befreit gewesen. Ein Unfall während der Zuordnung zu einer privaten Schule begründe keine Ansprüche auf Dienstunfallfürsorge nach § 30 ff. BeamtVG. Beurlaubte Lehrkräfte im Dienst einer Privatschule wie die Klägerin hätten Anspruch auf den gesetzlichen Unfallschutz der Berufsgenossenschaft. Minderleistungen nach dem Unfallrecht der gesetzlichen Unfallversicherung im Vergleich zu Unfallfürsorgeleistungen könnten gegebenenfalls nach dem Beamtenrecht über § 31 Abs. 5 BeamtVG ausgeglichen werden.

Hiergegen erhob die Klägerin mit vom 24. Januar 2001 Widerspruch und begründete ihn namentlich damit, sie sei nach Art. 33 Abs. 2 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) einer privaten Schule "unter Fortgewährung der Dienstleistungen des Dienstherrn" zuordnet worden. Zur "Fortzahlung der Dienstbezüge" zählten nicht nur die eigentlichen Dienstbezüge, sondern auch die Gewährung von Beihilfe (nach Dienstunfällen). Eine andernfalls gebotene Belehrung des Dienstherrn über die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen der "Zuordnung" vor Erteilung der Zustimmung durch den Beamten auf Probe sei nicht erfolgt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2001 wies die Bezirksfinanzdirektion Ansbach den Widerspruch zurück. Die Formulierung des Schulfinanzierungsgesetzes "unter Fortgewährung der Leistung des Dienstherren" führe beamtenrechtlich zwingend zu einer Beurlaubung gemäß § 16 UrIV.

Mit dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bei einem privaten Schulträger, wofür kein schriftlicher Arbeitsvertrag notwendig sei, liege eine Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vor. Die "beurlaubten" Lehrer des Beklagten in Dienst einer Privatschule genössen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung beitragsfrei. Die Vorschrift des § 31 Abs. 5 BeamtVG, nach der Minderleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung im Vergleich mit den beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeleistungen ausgeglichen werden könnten, sichere keinen Rechtsanspruch auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen zu und begründe damit keine Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Im Übrigen sei der Unfall der Klägerin bei der zuständigen Berufsgenossenschaft bereits als Arbeitsunfall anerkannt worden.

Hierauf erhob die Klägerin mit einem am 7. Mai 2001 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der BFD vom 11. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin aus Anlass des Dienstunfalls vom 29. Mai 2000 Unfallfürsorge nach § 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz zu gewähren.

Später erweiterte die Klägerin ihren Antrag dahingehend,

der Beklagte sei auch zu verurteilen, das Unfallereignis vom 29. Mai 2000 als Dienstunfall anzuerkennen.

Zwar sei die Klägerin durch die Zuordnung von ihrer Pflicht zur Dienstleistung gegenüber dem Dienstherrn befreit, im Übrigen habe sich für sie in Bezug auf Status und Leistungen jedoch nichts geändert. Dafür spreche auch ein Vergleich mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 BaySchFG a.F. Diese Vorgängervorschrift des Art. 33 Abs. 2 Satz 1 BaySchFG habe im Gegensatz zur bewusst anders gefassten Neuregelung für eine Dienstleistung bei einem privaten Schulträger ausdrücklich die Beurlaubung vorgesehen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen, und erneuerte im Wesentlichen seine Argumentation.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 1. Oktober 2002 als unbegründet ab. Die Unfallfürsorgevorschriften der §§ 30 ff. BeamtVG kämen hinsichtlich des Unfallereignisses vom 29. Mai 2000 nicht zur Anwendung. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt dieses Unfalls gemäß Art. 33 Abs. 2 BaySchFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1994 (GVBl. S. 728) als Sonderschullehrerin dem privaten sonderpädagogischen Förderzentrum des Diakoniewerks N. in N: zugeordnet gewesen. Gemäß Art. 33 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BaySchFG gehörten im Fall einer solchen Zuordnung zu den Leistungen des Dienstherrn neben der Besoldung die Beihilfe, Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld sowie "Fürsorgeleistungen nach den für Beamte geltenden Bestimmungen". Unfallfürsorgeleistungen i.S.d. §§ 30 ff. BeamtVG würden in Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BaySchFG dagegen ausdrücklich nicht genannt. Vielmehr zeige ein Vergleich mit der grundlegenden Vorschrift des Art. 90 BayBG, dass der Gesetzgeber mit dem in Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BaySchFG verwendeten Begriff der "FürsorgeIeistungen" solche der Unfallfürsorge i.S. der §§ 30 ff. BeamtVG bewusst aus der Systematik der einem zugeordneten Beamten fortzugewährenden Leistungen des Dienstherrn habe herausnehmen wollen. Gemäß Art. 90 Abs. 1 BayBG gliederten sich die Leistungen des Dienstherrn in Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen. Gemäß Art. 90 Abs. 3 Satz 1 BayBG werde die Versorgung der Beamten durch das Beamtenversorgungsgesetz geregelt. Dieses definiere wiederum in § 2 Abs. 1 Nr. 4 die Unfallfürsorge als eine der Arten der Versorgung. Gemäß Art. 90 Abs. 4 BayBG seien dagegen sonstige Leistungen Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht zur Besoldung oder Versorgung gehörten. Da von einer einheitlichen Verwendung der Begriffe durch den bayerischen Landesgesetzgeber auszugehen sei, ergebe sich aus dieser systematischen Einordnung der Fürsorgeleistungen als sonstige, nicht durch das Beamtenversorgungsgesetz geregelte Leistungen (Art. 90 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 BayBG), dass auch die in Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BaySchFG genannten "Fürsorgeleistungen" nicht die in Art. 3ff. BeamtVG geregelten Unfallfürsorgeleistungen umfassten.

Da demnach die Gewährung von Unfallfürsorge zu Recht abgelehnt worden sei, erwiesen sich der ablehnende Bescheid der BFD in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.3.2001 als rechtmäßig. Die unter Ziffer 2 des Ablehnungsbescheids ausgesprochene Rückforderung der an die Klägerin geleisteten vorläufigen Zahlung beruhe zu Recht auf § 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. §§ 812 ff. BGB.

Im Übrigen habe die Klägerin ebenfalls nichts dafür dargelegt, dass die ihr seitens der Beigeladenen im Hinblick auf das Unfallereignis vom 29. Mai 2000 gewährten Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hinter den nach §§ 30 ff. BeamtVG vorgesehenen Unfallfürsorgeleistungen zurückblieben. Insofern könne es vorliegend offenbleiben, ob der Beklagte gemäß § 31 Abs. 5 BeamtVG Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Gewährung ergänzender Unfallfürsorgeleistungen anzustellen gehabt habe. Davon abgesehen habe der Beklagte die Klägerin sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsbescheid aufgefordert, als Voraussetzung für eine möglicherweise nach § 31 Abs. 5 BeamtVG in Betracht kommende Ermessensentscheidung zunächst die ihr aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehenden Leistungen bei der Beigeladenen anzumelden bzw. geltend zu machen.

Die Klägerin legte gegen dieses Urteil die mit Senatsbeschluss zugelassene Berufung ein. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Zum Rechtsschutzinteresse führt sie unter Verweisung auf Unterschiede im Leistungsspektrum der beiden Versorgungssysteme nach Beamtenrecht oder gesetzlicher Unfallversicherung aus, nicht alle Konsequenzen des Dienstunfalls vom 29. Mai 2000 seien derzeit absehbar, insbesondere nicht dessen Spätfolgen. Zur Begründetheit der Klage ergänzt sie, der Begriff einer "Zuordnung" i.S.d. Art. 33 Abs. 2 BaySchFG und sein Verhältnis zu einer Zuweisung nach § 123 a BRRG seien klärungsbedürftig. Sie beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2002 den Bescheid der Bezirksfinanzdirektion A. vom 11. Januar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 30. März 2001 aufzuheben,

2. den Beklagten zu verurteilen, das Unfallereignis vom 29. Mai 2000 als Dienstunfall anzuerkennen und

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus Anlass des Dienstunfalls vom 29. Mai 2000 Unfallfürsorge nach den §§ 30 ff. BeamtVG zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. Es sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin durch ihre "Zuordnung" an eine Privatschule im beamtenrechtlichen Sinn beurlaubt worden sei.

Dieser Bedeutungsgehalt der "Zuordnung" ergebe sich aus Art. 33 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2 BaySchFG und aus der Genese dieser Vorschriften. Diese Vorschriften stellten eine Spezialregelung zu §§ 16, 18 UrlV dar. Dies entspreche auch der Kommentarliteratur und der bisherigen Übung der Verwaltung. Die Norm habe ihre heutige Fassung im Wesentlichen durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und anderer Gesetze vom 25. Juni 1994 (GVBl. S. 478) - EUG - erhalten. Ausweislich der Gesetzesmaterialien habe statusrechtlich (Beurlaubung unter Belastung der Dienstbezüge) nichts geändert werden sollen. Lediglich der in der Vorgängernorm verwendete Begriff "Zuweisung", der inhaltlich durch § 123 a BRRG, besetzt gewesen sei, sei durch den Begriff "Zuordnung" ersetzt worden. Ein Änderungsvorschlag, der eine Zuweisung im Sinn von § 123 a BRRG vorgesehen habe, sei nicht berücksichtigt worden. Der im Gesetzgebungsverfahren diskutierte Unfallschutz nach Grundsätzen des Beamtenversorgungsrechts sei entgegen entsprechenden Änderungsvorschlägen für den Gesetzentwurf nicht in das Gesetz aufgenommen worden, weil diese Materie der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterlegen habe.

Eine Verletzung der Fürsorgepflicht in der Weise, dass die Klägerin bei ihrer Zustimmung zu einer "Zuordnung" im Sinn des Art. 33 BaySchFG nicht über deren Folgen hinsichtlich des Unfallschutzes aufgeklärt worden sei, liege nicht vor. Der Dienstherr sei grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Beamten auf sämtliche Rechtsfolgen konkret aufmerksam zu machen, die bei einem Wechsel an eine Privatschule entstehen könnten. Die Rechtsfolgen seien in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 14. Dezember 1982 (Az. III A 8 - 4/180 570, KMBl. Nr. 24/1982, S. 577 ff.) - KMBek; dort insbesondere unter Nr. 7.13.1 - ausführlich dargelegt. Sie gelte auch nach der Neufassung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes im Jahr 1994 fort, sei den Lehrern bekannt und beinhalte auch keinen Verstoß gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Diese bedeuteten nämlich nicht, dass der Dienstherr diese Fürsorge in der Form des beamtenrechtlichen Unfallschutzes nach §§ 30 ff. BeamtVG erbringen müsste. Ein beurlaubter Beamter sei nicht schutzlos, sondern in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die Beiträge, die der Schulträger geleistet habe, seien vom Beklagten ersetzt worden. Der Beklagte habe daher für einen hinreichenden Schutz der beurlaubten Beamten gesorgt. Ergänzend könnten nach § 31 Abs. 5 BeamtVG im Einzelfall Dienstunfallfürsorgeleistungen wie bei einem Dienstunfall gewährt werden.

Der Senat hat den Beklagten um die Beantwortung einer Reihe von Fragen gebeten. Nach einer dazu erfolgten Stellungnahme durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen vom 2. Februar 2007 hat der Senat unter ausführlicher Darstellung seiner rechtlichen Sichtweise den Beklagten darauf hingewiesen, dass ein Beschluss nach § 130 a VwGO in Betracht komme, da das Gericht die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte.

Daraufhin hat sich für den Beklagten das Bayerische Staatsministerium der Finanzen mit Schreiben vom 22. März 2007 erneut geäußert.

Der Beklagte bringt in den beiden Stellungnahmen im Wesentlichen noch vor, das Bundessozialgericht habe in dem Fall einer beamteten Sonderschullehrerin des Freistaates Bayern, die unter Belassung ihrer Dienstbezüge zu einem privaten Schulträger zugewiesen gewesen sei, entschieden, dass deren Anspruch auf Ausgleich von Minderleistungen gemäß § 31 Abs. 5 BeamtVG keine Gewährleistung beamtenrechtlicher Unfallfürsorge i.S.d. § 541 Abs. 1 Nr. 1 RVO/§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII darstelle. Ein nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO/§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherter beurlaubter Beamter habe deshalb Anspruch auf Verletztenrente gemäß § 571 RVO/§ 82 SGB VII. Sowohl die Versicherung als auch die Versicherungsfreiheit bestünden jeweils kraft Gesetzes, wobei das Ergebnis von der jeweiligen Tätigkeit abhänge. In der Gesamtheit überstiegen die Leistungen nach dem SGB VII die beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeleistungen (das Staatsministerium erläuterte dies an Hand einer vergleichenden Aufstellung). Auch seien die den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeiten weniger eng umgrenzt, als das bei Anwendung der §§ 31 ff. BeamtVG der Fall sei. Unter diesen Umständen habe die Klägerin nicht konkret dargetan, auf welche Weise sie durch die Ablehnung der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge einen Nachteil erlitten habe bzw. noch erleiden werde.

Mit der "Zuordnung" nach Art. 31 Abs. 2, Art. 33 Abs. 2 BaySchFG solle erreicht werden, dass ein betroffener Beamter nicht mehr zur Dienstleistung gegenüber dem Freistaat Bayern verpflichtet sei. Er müsse demnach seine Lehrleistung nicht mehr in einer staatlichen Schule erbringen. Andererseits solle der Beamte nicht aus seinem beamtenrechtlichen Pflichtverhältnis entlassen werden. Dies lasse sich anhand der begrenzten Zahl der im Bayerischen Beamtengesetz zur Verfügung gestellten Rechtsinstrumente statusrechtlich nur als Beurlaubung verstehen. Ein beurlaubter Beamter unterliege auch weiterhin der staatlichen Disziplinargewalt.

Die "Zuordnung" hingegen sei - in Abgrenzung zum statusrechtlichen Begriff der "Zuweisung" nach § 123 a BRRG - lediglich ein technischer und kein statusrechtlicher Begriff. Für eine statusrechtlich wirksame "Zuweisung" habe es damals an einer entsprechenden Ermächtigung im Beamtenrechtsrahmengesetz gefehlt. Mit Inkrafttreten des § 123 a Abs. 1 BRRG ab 1. Januar 1990 habe das - zuständige - Bayerische Staatsministerium der Finanzen die Auffassung vertreten, dass mit dieser "Kannregelung" keine Ermächtigung für Zuweisungen an privatrechtliche Einrichtungen im Inland verbunden sei. Als Ausnahmevorschrift sei die Bestimmung damals aus systematischen und historischen Gründen eng, also lediglich territorial (außerhalb des Anwendungsbereichs des BRRG) ausgelegt worden. Die Folge dessen sei gewesen, dass seinerzeit in Bayern aus dienstlichem Interesse keine Zuweisung bayerischer Beamter zu privaten Einrichtungen im Inland erfolgt sei. In diesen Fällen seien ausnahmslos Beurlaubungen gemäß § 18 (früher: § 16) BayUrlV ausgesprochen worden. Diese zur maßgeblichen Zeit in Bayern erfolgte Auslegung bzw. Anwendung sei einheitlich in allen Ressorts erfolgt und haben nicht nur beamtete Lehrer betroffen. Vor diesem Hintergrund sei die auf einen Beschluss des finanzpolitischen Ausschusses des Landtags erfolgte Gesetzesänderung zu sehen. Ursprünglich habe der kulturpolitische Ausschuss des Landtags mit Unterstützung des Kultusministeriums eine "Gleichstellung" der den privaten Volks- und Förderschulen "zugewiesenen" Beamten mit den Lehrern an staatlichen Schulen herbeiführen wollen. Der Beschluss habe durch eine "klarstellende" Änderung der betreffenden Vorschriften im BaySchFG in der Weise umgesetzt werden sollen, dass die Lehrer und Pädagogischen Assistenten dem privaten Schulträger gemäß § 123 a Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 1 BRRG zugewiesen werden sollten. Die vorgeschlagene Änderung hätte allerdings keine "Klarstellung", sondern eine grundlegende statusrechtlichen Neuerung bewirkt. Denn im Fall einer Zuweisung nach § 123 a BRRG bleibe die Rechtsstellung des Beamten und damit das Amt im statusrechtlichen Sinn unberührt. Das bedeute, dass den Beamten bei der Übernahme des Vorschlags Anspruch auf sämtliche Leistungen des Dienstherrn eingeräumt worden wäre, wie z. B. auch auf Zuweisung von Staatsbedienstetenwohnungen, Haftung des Freistaates Bayern nach Art. 34 GG, Art. 97 BV i.V.m. § 839 BGB für die von zugewiesenen Beamten verursachten Schäden sowie beamtenrechtliche Unfallfürsorge. Zur Klarstellung des anstelle dieser Rechtsfolgen Gewollten seien die Art. 26 Abs. 2 und 28 Abs. 2 BaySchFG (nunmehr Art. 31 Abs. 2, Art. 33 Abs. 2) im Rahmen des Änderungsgesetzes vom 25. Juni 1994 (GVBl. S. 478) gezielt neu gefasst worden. Neben der bewussten Wahl des Wortes "zugeordnet" seien diejenigen Leistungen, die der Dienstherr zu erbringen habe, enumerativ aufgeführt worden.

Das Weisungsrecht, dem die "zugeordneten" Lehrer nach Art. 31 Abs. 2, Art. 33 Abs. 2 BaySchFG unterlägen, könne nach gegenwärtiger Gesetzeslage sowohl vom Dienstherrn (nämlich von der zuständigen Regierung in ihrer Eigenschaft als Schulaufsichtsbehörde) als auch vom Schulträger ausgeübt werden. Es umfasse alle Weisungen, die der Disziplinargewalt vorgeschaltet seien, also auch jene, am Einsatzort zur Dienstleistung zu erscheinen und bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst die Voraussetzungen des Verlusts der Dienstbezüge (§ 9 BBesG) festzustellen. Diese Weisungsbefugnis des Dienstherrn beziehe sich allerdings nicht auf die Dinge, welche der Privatschulfreiheit des Trägers vorbehalten seien (Art. 31 Abs. 2 Satz 8 BaySchFG).

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Schriftsatz der Beklagtenseite vom 23. März 2007 und dessen Anlage, das FMS vom 22. März 2007, enthalten keine wesentlichen neuen Tatsachen oder Gesichtspunkte, so dass eine erneute Anhörung nach § 130 a i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht erforderlich ist.

Die - zulässige - Berufung ist begründet.

Der Bescheid vom 11. Januar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2001, mit dem die BFD den Antrag der Klägerin vom 2. August 2000 auf Gewährung beamtenrechtlicher Unfallfürsorge abgelehnt und die mit Bescheid vom 11. August 2000 geleistete vorläufige Zahlung in Höhe von 5.133,60 DM zurückgefordert hat, ist aufzuheben, denn er ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte ist antragsgemäß zu verurteilen, das Unfallereignis vom 29. Mai 2000 als Dienstunfall anzuerkennen und der Klägerin aus Anlass dieses Dienstunfalls Unfallfürsorge gemäß §§ 31 ff. BeamtVG - unter Anrechnung der insofern bereits erfolgten Leistungen - zu gewähren.

Der Beklagte hat die Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall und die Gewährung der daraus herzuleitenden Leistungen nach den Grundsätzen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge ausschließlich deshalb abgelehnt und die Klägerin auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach SGB VII mit der Möglichkeit im Ermessen des Dienstherrn stehender zusätzlicher Leistungen nach § 30 Abs. 5 BeamtVG verwiesen, weil das auf äußerer Einwirkung beruhende, plötzliche, örtlich und zeitlich bestimmbare, einen Körperschaden verursachende Ereignis (Treppensturz im Schulgebäude) nicht in Ausübung (oder infolge) des Dienstes eingetreten sei. Diese Prämisse ist rechtlich nicht haltbar. Der Senat folgt nicht der zur Stützung der rechtlichen Position des Beklagten herangezogenen Begründung, wonach die Klägerin deshalb nicht zum Kreis derjenigen Beamten gehöre, dem Unfallfürsorge nach dem Beamtenrecht gewährt werde, weil sie mit Schreiben der Regierung vom 13. September 1999 unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherren gemäß Art. 33 Abs. 2 BaySchFG dem privaten sonderpädagogischen Förderzentrum des Diakoniewerkes N. in N. zur Dienstleistung "zugeordnet" worden ist und dort auch zur Zeit des Unfalls Dienst geleistet hat.

1. Zunächst ist der Klägerin (auch im Hinblick auf Art. 87 BayBG, § 123 a Abs. 3 BRRG) entgegen der Auffassung des Beklagten ein Rechtsschutzinteresse an einer Klärung ihrer rechtlichen Stellung als Beamtin im Dienst des Beklagten im Bereich der Dienstunfallfürsorge zuzubilligen.

a) Besteht nämlich der verfolgte Anspruch auf Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall und resultiert daraus der Anspruch auf entsprechende Unfallfürsorge (§ 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BeamtVG), so ergibt sich aus dem selben Rechtsgrund ihre Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Gleichzeitig entfallen ihre Ansprüche, die sie als nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte beurlaubte Beamtin hätte. Dieser rechtlichen Lage der Klägerin hinsichtlich ihrer Ansprüche korrespondiert die rechtliche Lage des Beklagten hinsichtlich seiner beamtenrechtlichen Pflichten gegenüber der Klägerin. Sie kann und braucht sich dann nicht auf Leistungen der Beigeladenen - quasi "an Erfüllungs Statt" nach einem völlig anderen rechtlichen System verweisen zu lassen, mögen solche Leistungen nach dem SGB VII auch nach gegenwärtiger (aber durchaus abänderbarer) Rechtslage - abstrakt betrachtet - die beamtenrechtlichen Fürsorgeleistungen in ihrer Gesamtheit übersteigen. Zudem ist die Regelung des § 31 Abs. 5 BeamtVG immerhin ein Indiz für die Möglichkeit von Minderleistungen nach dem Unfallrecht des SGB VII im Vergleich zu Unfallfürsorgeleistungen nach dem Beamtenrecht. Diese Regelung ist auch in Gld.Nr. 7.1.3.1 der FMBek vom 14. Dezember 1982 Nr. III A 8 - 4/180 570 (FMBl 1982 S. 577), von deren aktueller Gültigkeit der Senat ausgeht, ausdrücklich erwähnt. Dabei handelt es sich um eine Ermessensvorschrift; diese Eigenschaft schwächt tendenziell die Rechtsposition der Klägerin (vgl. dazu auch BeamtVGVwV Gld.Nr. 31.5.1.1. i.V.m. Gld.Nr. 6.1.8 und die Kommentierung bei Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BeamtVG, § 31 RdNrn. 209 ff.).

b) Der Hinweis des Beklagten auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urteil vom 27.3.1990 Az. 2 RU 43/89, zitiert nach Juris), aus der sich die von ihm vertretene Rechtsposition nach der zwingenden Gesetzeslage des Sozialversicherungsrechts ergeben soll, ist bei Beachtung der Abfolge von Voraussetzung und Rechtsfolge unergiebig. Zwar folgt - wie dargelegt - aus der Ermessensnorm des § 31 Abs. 5 BeamtVG, dass bei deren Anwendbarkeit mangels eines Rechtsanspruchs auf beamtenrechtliche Unfallfürsorge (der seinerseits die Anwendbarkeit des § 31 Abs. 5 BeamtVG ausschlösse) keine Versicherungsfreiheit des Beamten nach i.S.d. § 576 Abs. 1 Satz 1 RVO /§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII besteht. Diese Folge - Versicherungspflicht und demgemäß Verweisung auf Versicherungsleistungen - ist aber nur dann "zwingend" im Sinn des Gesetzes, wenn die Voraussetzung - grundsätzliches Fehlen von Ansprüchen auf Leistungen nach §§ 30 ff. BeamtVG und lediglich ergänzende Leistungen nach der Ermessensvorschrift des § 31 Abs. 5 BeamtVG - tatsächlich gegeben ist. Diese Voraussetzung aber ist vorliegend streitig und über sie ist originär zu entscheiden, ohne dass hier das Urteil des Bundessozialgerichts (a.a.O.) präjudizierend wirken würde. Verfahrensgegenstand ist nämlich gerade die rechtliche Überprüfung der vom Bundessozialgericht (a.a.O.) als gegeben angenommenen Prämisse, wonach eine beamtete Sonderschullehrerin des Freistaates Bayern, die vorübergehend unter Belassung ihrer Dienstbezüge einer privaten Sonderberufsschule für Lernbehinderte zugewiesen worden war, beurlaubt gewesen sei.

2. Hinsichtlich der materiellrechtlichen Situation geht der Beklagte davon aus, dass die Zuordnung nach Art. 33 i.V. Art. 31 BaySchFG statusrechtlich nur als Beurlaubung unter Belassung der Leistungen des Dienstherrn (außer jener nach §§ 30 ff. BeamtVG) verstanden werden könne. Er bezieht sich dabei auf die Gesetzesmaterialien zu dem Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und anderer Gesetze vom 25. Juni 1994 (GVBl. S. 478). Der Begriff der (statusrechtlich nicht definierten) "Zuordnung" sei in Abgrenzung zum statusrechtlich besetzten Begriff der "Zuweisung" nach § 123 a BRRG gewählt worden. Von den zu einer Entbindung von der Dienstleistungspflicht gegenüber dem Dienstherrn auf beamtenrechtlicher Grundlage ausschließlich geeigneten Rechtsinstrumenten der Abordnung, Versetzung, Entlassung, Beurlaubung und Zuweisung sei statusrechtlich nur eine Beurlaubung in Betracht gekommen. Für eine Zuweisung im dienstlichen oder öffentlichen Interesse zu einem privaten Schulträger habe es damals an einer entsprechenden Ermächtigung im Beamtenrechtsrahmengesetz gefehlt.

Der Senat kommt - auch unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung der zu berücksichtigenden Gesetze - zu einem anderen Ergebnis.

a) Nimmt man den Wortlaut vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte des Art. 33 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BaySchFG in den Blick, so fällt auf, dass die "Zuordnung" nicht mit der Aussage verbunden wird, dass die Lehrer etc. (unter Fortzahlung der Leistungen des Dienstherrn) beurlaubt werden.

aa) Die derzeit gültige Fassung des Gesetzes, die auch für das vorliegende Verfahren maßgeblich ist, gilt (mit einer vorliegend nicht bedeutsamen Änderung) seit dem 1. August 1994, also in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1994 (GVBl S. 728, ber. S. 819). Anlässlich dieser Neufassung wurde die Nummerierung der Artikel, nicht aber deren Inhalt geändert. Deshalb entspricht der Wortlaut der genannten Regelungen in Art. 31 und 33 BaySchFG der (ebenso am 1.8.1994 in Kraft getretenen) Fassung, die Art. 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Art. 28 Abs. 2 Satz 1 BaySchFG durch § 2 Nrn. 12 und 13 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und anderer Gesetze vom 25. Juni 1994 (GVBl. S. 478) erhalten haben.

bb) In der bis dahin geltenden Fassung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes vom 24. Juli 1986 (GVBl. S. 169), die in ihrem vorliegend bedeutsamen Inhalt bis zu der bereits erwähnten, mit Wirkung vom 1. August 1994 eingetretenen Gesetzesänderung gleich geblieben ist, war sowohl in Art. 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 als auch in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 geregelt, dass "dem Schulträger ... staatliche Lehrer ... zugewiesen werden, die mit ihrem Einverständnis und unter Fortzahlung der Leistungen des Dienstherrn beurlaubt werden."

Die ursprüngliche Fassung des Entwurfs der Staatsregierung für das Änderungsgesetz vom 25. Juni 1994 (Landtagsdrucksache 12/10897) vom 20. April 1993 lässt diese Sätze unverändert bestehen (und fügt lediglich weitere Sätze an). In der Begründung/Besonderer Teil für die Änderung der angesprochenen Normen ist die Frage der Beurlaubung ausdrücklich angesprochen. Hinsichtlich der unveränderten Beibehaltung des Wortlauts der Art. 26 Abs. 2 Satz 1, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 BaySchFG wird darauf verwiesen, dass dieser Wortlaut mindestens seit 1968 Bestandteil des bayerischen Schulrechts sei.

cc) Mit dieser Verweisung wird der Umstand angesprochen, dass im Bayerischen Volksschulgesetz - VoSchG - vom 17. November 1966 (GVBl S. 402) in Art. 67 ("Förderung privater Volksschulen") im Absatz 2 Satz 1 geregelt ist, dass dem Schulträger auf Antrag im notwendigen Umfang staatliche Lehrer zugewiesen werden; sie werden mit ihrem Einverständnis unter Belassung der Dienstbezüge beurlaubt. Diese (im Gesetzentwurf der Staatsregierung, vgl. Beilage 2790, dort noch als Art. 66 beziffert) noch nicht enthaltene Regelung wurde erst auf Grund des Änderungsvorschlags Nr. 24 des Landtagsausschusses für kulturpolitische Fragen (vgl. Beilage Nr. 2939) in den Gesetzestext als Art. 67 Abs. 2 Satz 1 eingefügt, später ohne inhaltliche Änderung als Art. 45 Abs. 2 Satz 1 VoSchG beziffert und schließlich - unter Aufhebung u.a. des Art. 45 VoSchG - inhaltsgleich in Art. 26 Abs. 2 Satz 1 und Art. 28 Abs. 2 Satz 1 BaySchFG übernommen (vgl. Landtagsdrucksache 10/8257, dort insbes. auch in der Begründung, die keine weitergehende Argumentation enthält).

dd) Behält demnach der Regierungsentwurf (20.4.1993) zur Änderung der Art. 26 und 28 BaySchFG den ausdrücklichen gesetzlichen Hinweis auf eine Beurlaubung bei, so ist es folgerichtig, wenn die dem Entwurf beigefügte Begründung in diesem Zusammenhang feststellt, der überkommene und im Änderungsentwurf beibehaltene Begriff der "Zuweisung" in Verbindung mit der Beurlaubung unter Fortzahlung der Leistungen des Dienstherrn sei nicht identisch mit dem 1990 durch § 123 a BRRG neu geschaffenen Begriff.

ee) Der Regierungsentwurf ist aber in den hier zu behandelnden Abschnitten nicht Gesetz geworden.

(1.) Ein Änderungsantrag vom 26. Januar 1994 (Landtagdrucksache 12/14129) sieht für Art. 26 Abs. 2 Satz 1 folgende Neufassung vor: "Dem Schulträger werden auf Antrag im notwendigen Umfang Lehrer und pädagogische Assistenten mit ihrem Einverständnis unter Fortgewährung der staatlichen Leistungen zugewiesen (§ 123 a Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 1 BRRG)". Die Beschlussempfehlung des Ausschusses für kulturpolitische Fragen vom 16. März 1994 (Landtagdrucksache 12/14867) übernimmt diesen Wortlaut. Als Erweiterung des Art. 26 Abs. 2 wird hinsichtlich der zugewiesenen Lehrer folgende Formulierung für einzufügende Sätze 4 und 5 vorgeschlagen: "Sie genießen die gleichen Fürsorgeleistungen wie die an staatlichen Schulen tätigen Lehrer und Pädagogischen Assistenten. Dies gilt insbesondere für Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld, Unfallschutz, Beihilfe im Krankheitsfall .... ".

(2.) Die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen vom 17. Mai 1994 (Landtagdrucksache 12/15658) sieht ebenfalls eine Neufassung für Art. 26 Abs. 2 Satz 1 vor, jedoch mit folgendem Wortlaut: "Dem Schulträger werden auf Antrag im notwendigen Umfang staatliche Lehrer und Förderlehrer mit ihrem Einverständnis unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zugeordnet." Ausweislich des Wortprotokolls der 181. Sitzung des Ausschusses vom 17. Mai 1994 (VGH - Akt, Blatt 121) trug der Berichterstatter (zu Gld.Nr. II der Beschlussempfehlung des Ausschusses für kulturpolitische Fragen, d.h. betreffend die Fassung des Art. 26 Abs. 2 Satz 1, sowie zu § 2 Nr. 13 des Regierungsentwurfs, d.h. betreffend die Fassung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1) vor: Mit Blick auf beurlaubte Lehrer müsse das staatliche Weisungsrecht bzw. die staatliche Disziplinargewalt aufrechterhalten bleiben. Das Wort "Zuweisung" sei, weil bereits anderweitig inhaltlich besetzt, durch das Wort "Zuordnung" ersetzt worden. Den Unfallschutz habe man herausgenommen; er unterliege der Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

(3.) Das Landtagsplenum folgte diesen Beschlussempfehlungen, die somit Gesetz wurden.

ff) Als Ergebnis dieses Verlaufs lässt sich festhalten, dass ursprünglich eine Konstruktion vorgesehen war, die eine Beurlaubung der zugewiesenen/zugeordneten staatlichen Lehrer beibehielt. Als Alternative dazu wurde eine Konstruktion unter ausdrücklicher Bezugnahme auf eine Zuweisung nach § 123 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BRRG empfohlen, was rechtssystematisch das Rechtsinstrument einer Beurlaubung ausschloss. In der schließlich vom Plenum des Parlaments angenommenen Beschlussempfehlung wurde eine Formulierung gewählt, die keine der beiden zuvor vorhandenen bzw. empfohlenen Rechtskonstruktionen ausdrücklich nennt. Diese Formulierung entspricht Art. 26 Abs. 2 Satz 1 und Art. 28 Abs. 2 Satz 1 BaySchFG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Juni 1994 und der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1994 mit den geänderten Bezeichnungen Art. 31 Abs. 2 Satz 1 und Art. 33 Abs. 2 Satz 1 BaySchFG, wie sie auch heute noch (mit einer unwesentlichen zwischenzeitlichen Änderung) gültig ist.

b) Betrachtet man die Entwicklung der rechtlichen Konstruktion einer "Zuordnung" beamteter Lehrer vor dem Hintergrund der bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen, so zeigt sich Folgendes:

aa) Die rechtliche Konstruktion ab dem Jahr 1966 (Inkrafttreten des VoSchG, vgl. oben) war die einer Beurlaubung der Lehrer mit Dienstbezügen zu dem Zweck der Dienstleistung bei privaten Einrichtungen. Das Beamtenrechtsrahmengesetz (in der Fassung vom 1. 10.1961, BGBl I S. 1835) enthielt seinerzeit Regelungen weder hinsichtlich einer Beurlaubung unter Belassung der Dienstbezüge zwecks Dienstleistung bei einer nicht dienstherrnfähigen Einrichtung des Privatrechts noch hinsichtlich einer Zuweisung zur einer solchen Einrichtung.

bb) Mit Art. 3 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl I S. 967) wurde sodann § 123 a BRRG eingefügt. Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 dieser Norm schuf die Möglichkeit der entsprechenden Zuweisung. Sie ist bis heute ohne Änderung (abgesehen von dem vorliegend unerheblichen Umstand, dass aufgrund einer zwischenzeitlichen Änderung Abs. 2 Satz 1 zu Abs. 3 Satz 1 wurde) gültig geblieben. Sie war demnach zur Zeit der Änderung des Schulfinanzierungsgesetzes im Jahr 1994 bereits in Kraft und sollte nach dem Änderungsantrag vom 26. Januar 1994 und nach der Beschlussempfehlung des Ausschusses für kulturpolitische Fragen vom 16. März 1994 (jeweils a.a.O.) auch angewendet werden.

Wie das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in seinem Schreiben vom 22. März 2007 - über die dem Senat bisher vorliegenden Materialien hinausgehend, aber zu diesen durchaus stimmig - mitgeteilt hat, sollte mit der Beschlussempfehlung eine "Gleichstellung" der den privaten Volks- und Förderschulen "zugewiesenen" Beamten mit den Lehrern an staatlichen Schulen herbeigeführt werden. Der Beschluss sollte durch eine "klarstellende" Änderung der vorliegend relevanten Vorschriften im Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz in der Weise umgesetzt werden, dass die Lehrer und Pädagogischen Assistenten dem privaten Schulträger gemäß § 123 a Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 1 BRRG zugewiesen werden.

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat sich seinerzeit - so weiterhin seine Stellungnahme vom 22. März 2007 - dezidiert gegen diese Beschlussempfehlung ausgesprochen. Der Grund war, dass die Verwirklichung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für kulturpolitische Fragen eine grundlegende statusrechtliche Neuregelung bewirkt hätte. Denn im Fall einer Zuweisung nach § 123 a BRRG bleibe die Rechtsstellung des Beamten und damit das Amt im statusrechtlichen Sinn unberührt. Dies habe bedeutet, dass dem Beamten bei der Übernahme des Vorschlags Anspruch auf sämtliche Leistungen des Dienstherrn eingeräumt worden wäre, wie z. B. auf die Zuweisung von Staatsbedienstetenwohnungen, Haftung des Freistaats Bayern nach Art. 34 GG, Art. 97 BV i.V.m. § 839 BGB für die von zugewiesenen Beamten verursachten Schäden sowie beamtenrechtliche Unfallfürsorge. Des Weiteren habe mit Inkrafttreten des § 123 a Abs. 1 BRRG ab 1. Januar 1990 das zuständige Staatsministerium der Finanzen die Auffassung vertreten, dass mit dieser Regelung keine Ermächtigung für Zuweisungen an privatrechtliche Einrichtungen im Inland verbunden sei. Als Ausnahmevorschrift sei die Bestimmung damals aus systematischen und historischen Gründen eng ausgelegt worden mit der Folge, dass seinerzeit in Bayern aus dienstlichem Interesse keine Zuweisung bayerischer Beamter zu privaten Einrichtungen im Inland erfolgt sei. In diesen Fällen seien ausnahmslos Beurlaubungen gemäß § 18 (früher § 16) BayUrlV ausgesprochen worden.

Aus dem Vortrag des Berichterstatters im Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen vom 17. Mai 1994 (a.a.O.) ergibt sich ebenfalls, dass man dort das Modell der Beurlaubung mit Dienstbezügen unter Ausschluss der beamtenrechtlichen Fürsorge fortsetzen wollte.

cc) Ob das Landtagsplenum diese Erwägungen geteilt hat, ist aus den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen (vgl. Plenarprotokoll 12/125 der 125. Sitzung vom 19.5.1994, dort insbes. Seite 8478). Die schließlich als Gesetz beschlossene Fassung enthält sich einer Formulierung sowohl dahingehend, dass die Konstruktion einer Zuweisung gemäß § 123 a Abs. 1 Satz 2 BRRG, als auch dahingehend, dass entsprechend der bis dahin geltenden Rechtslage die Konstruktion einer Beurlaubung unter Belassung der Dienstbezüge gewählt worden wäre.

c) Der Senat kommt angesichts der dargestellten historischen Entwicklung sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung der Zuweisung bzw. Zuordnung staatlicher Lehrkräfte an private Förderschulen (bzw. deren Vorgängereinrichtungen) als auch hinsichtlich der bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen sowie im Hinblick auf die Überlegungen, die dem endgültigen Beschluss des Landtagsplenums vorangegangen sind, zu der Auffassung, dass die rechtliche Konstruktion nicht eine Beurlaubung unter Belassung der Dienstbezüge, sondern eine Zuweisung nach § 123 a Abs. 1 Satz 2 BRRG zum Inhalt hat.

aa) Diese Konstruktion ist rechtlich zulässig und zwar ab dem Inkrafttreten dieser Norm am 1. Januar 1990 (Gesetzesfassung vom 28.5.1990). Demnach war sie auch zu der konkret in den Blick zu nehmenden Zeit der Verhandlungen über die Neufassung und des Inkrafttretens der Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes gemäß § 2 des Änderungsgesetzes vom 25. Juni 1994 (GVBl. S. 478, in Kraft getreten am 1.8.1994) anwendbar.

Die (vorliegend allein in Betracht kommende) Variante des Grundtatbestands nach § 123 a Abs. 1 Satz 2 BRRG ermöglicht die Zuweisung zu privatrechtlich organisierten Arbeitgebern, die zum einen mangels der Fähigkeit, Dienstherren zu sein, "außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" zu sehen sind, zum anderen aber nach heutiger Sichtweise, welcher der Senat folgt, als "andere Einrichtungen" auch solche im Inland sein können (vgl. zutreffend Summer in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 33 Erl. 23 c) ff.; ebd. in GKÖD Bd. I Teil 2 a § 27 BBG RdNr. 22; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, § 27 BBG RdNr. 13).

bb) Die Annahme der rechtlichen Konstruktion einer Zuweisung begegnet unter dem Aspekt des Gesetzgebungsverfahrens keinen durchgreifenden Bedenken.

Das Staatsministerium der Finanzen hatte die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Neugestaltung einer "Zuordnung/Zuweisung" in einer Weise eingeschätzt, die nach heute allgemein vertretener Auffassung (wie oben dargelegt), die auch vom Senat geteilt und wohl auch die vom Staatsministerium der Finanzen mittlerweile vertreten wird, zu eng gesehen waren. Zwar ist es (bei Abwesenheit anderer gewichtiger, entgegenstehender Gesichtspunkte) nicht von vornherein ausgeschlossen, anhand einer streng historischen Gesetzesauslegung einer solchen - auch nachvollziehbaren - unzutreffenden Interpretation der rechtlichen Situation in der Weise Geltung zu verschaffen, dass sie eindeutig verfolgbar auch den Willen des parlamentarischen Gesetzgebers geprägt und somit die dann zum Gesetz gewordene Fassung maßgeblich beeinflusst hat. Vorliegend fehlt es aber bereits an einer in diesem Sinn eindeutigen Erkennbarkeit des Willens des historischen Gesetzgebers.

Der Gesetzentwurf der Staatsregierung, der das Modell einer Beurlaubung enthielt, wurde von der Mehrheitsfraktion des Landtags in Richtung des Modells Zuweisung unter ausdrücklicher Nennung der einschlägigen Vorschrift des § 123 a Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 1 BRRG abgeändert. Das für die Materie fachlich zuständige Gremium, der Landtagsausschuss für kulturpolitische Fragen, hat diese Änderung in seine Beschlussempfehlung übernommen. Diese Vorgänge spielten sich vor dem Hintergrund der nachhaltigen Unterstützung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ab und sind demnach nicht als eher beiläufig oder zufällig, sondern als ganz bewusst und gezielt zu bewerten.

Dieser vom politischen Willen vorgezeichnete Weg wurde erst verlassen, als - veranlasst durch eine unzutreffende Interpretation der rechtlichen Möglichkeiten zunächst des Staatsministeriums der Finanzen und in dessen Folge auch des Landtagsausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen - dem Landtagsplenum ein Gesetzentwurf zur Abstimmung vorgelegt wurde, der nicht mehr eine klare Formulierung zugunsten des Modells der "Zuweisung" enthielt, genau so wenig aber das vom Staatsministerium der Finanzen favorisierte Modell der Beurlaubung beim Namen nannte, wie dies in der abgeänderten Vorgängervorschrift noch der Fall gewesen war.

cc) Unter solchen Umständen gewinnt vorliegend eine Auslegung maßgebliche Bedeutung, die vor dem Hintergrund des von einer unzutreffenden Gesetzesauslegung mitbestimmten Gesetzgebungsverfahrens den objektiven Aussagegehalt der fraglichen Norm und dessen Auswirkungen auf die betroffenen Lebenssachverhalte in den Mittelpunkt stellt.

Die als endgültig beschlossene Fassung des Art. 26 BaySchFG (soweit vorliegend von Bedeutung, entspricht Art. 28 BaySchFG teils dieser Fassung, teils verweist er auf sie) zeigt nach Auffassung des Senats ein Bild, das die wesentlichen Züge einer Zuweisung nach § 123 a Abs. 2 Satz 1 BRRG trägt.

Das Rechtsinstitut der Zuweisung nach § 123 a BRRG hat wesentliche Elemente der Abordnung aufgenommen, unterscheidet es sich aber von dieser dadurch, dass die Rechtsbeziehungen zur Einrichtung, die der Beamte zugewiesenen ist, nicht dem deutschen Beamtenrecht unterliegen können. Es kann daher keine beamtenrechtliche Zuweisungsbeziehung zwischen Einrichtung und Beamten entstehen. Mit dem Rechtsinstitut der Zuweisung werden keine Dienstherrnbefugnisse auf privatrechtlich organisierten Arbeitgeber übertragen, sondern nur betriebliche und fachliche Direktions- und Weisungsbefugnisse, d.h. eine beschäftigungsbezogene Kontrolle über das Arbeitsergebnis. Die Dienstleistungspflicht gegenüber z. B. dem privaten Arbeitgeber beruht auf der Mantelweisung des Dienstherrn an den zugewiesenen Beamten, Weisungen des Arbeitgebers zu beachten. Mit dieser Konstruktion wird auch erreicht, dass man die Pflichtenlage aus dem Verwendungsverhältnis der Einrichtung, zu der zugewiesen ist, zu Dienstpflichten gestaltet, deren Verletzung zu disziplinären Sanktionen führt. Der Arm des Dienstherrn reicht daher bei der Zuweisung nach § 123 a BRRG "in die Einrichtung hinein" (vgl. zutreffend Summer a.a.O. m.w.N.).

Diesem Rechtsinstitut steht die den Gegenstand des Verfahrens bildende Rechtsnatur einer "Zuordnung" nach ihren prägenden Zügen weit näher als jenem einer Beurlaubung unter Belassung der Dienstbezüge.

(1.) Die zugeordneten Lehrkräfte und Förderlehrer haben nach dem Wortlaut des Gesetzes die gleichen Aufgaben und Pflichten wie beamtete Lehrkräfte an staatlichen Schulen. Sie werden für den Unterricht und die damit verbundenen Aufgaben sowie gegebenenfalls zur Leitung einer Schule zugeordnet. Die Unterrichtspflichtzeiten sind die gleichen wie an staatlichen Schulen. Andere Tätigkeiten sind Nebentätigkeiten im Sinn des staatlichen Dienstrechts. Sie unterliegen dem Weisungsrecht und der Disziplinargewalt des staatlichen Dienstherrn. Der Dienstherr (also der Freistaat Bayern) übernimmt nicht nur die vollen Dienstbezüge, sondern auch die Beihilfe, Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld sowie Fürsorgeleistungen nach den für Beamte geltenden Bestimmungen.

(2.) Auf der anderen Seite erscheint dem Senat die Konstruktion einer Beurlaubung mit Dienstbezügen rechtlich als durchaus problembehaftet. Jedenfalls kann der Landesgesetzgeber keine "Beurlaubung" regeln, die - unter Ausschluss der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge - alle wesentlichen Elemente einer "Zuweisung" nach § 123 a BRRG enthält.

Ein solches Rechtsinstrument regelt § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayUrlV. Nach dessen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen ist für die Belassung der Leistungen des Dienstherrn (und sei es auch nur teilweise) das dienstliche Interesse unverzichtbare Voraussetzung. Für dessen Bejahung ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen (vgl. zutreffend Baßlsperger in: Weiß/Neidermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 99 Erl. 29. d) und f)). Als Rechtsfolge gelten derartige Beurlaubungen als Probezeit (§ 8 Abs. 2 Satz 1 LbV) und als laufbahnrechtliche Dienstzeiten im Sinne der Voraussetzung für eine Beförderung oder einen Aufstieg, § 13 Abs. 1 LbV). Diese Fiktionen (vgl. Baßlsperger a.a.O.) lassen deutlich werden, dass es sich bei den Tätigkeiten während eines Sonderurlaubs in der Tat nicht um eine Dienstleistung gegenüber dem Freistaat Bayern handelt.

Wenn dem aber so ist, dann lässt sich damit ein Weisungsrecht des Dienstherrn, wie es in Art. 26 (nunmehr: Art. 31) Abs. 2 Satz 5 BaySchFG geregelt ist, worauf Art. 28 (nunmehr: Art. 33) Abs. 1 Satz 2 BaySchFG ausdrücklich verweist, kaum vereinbaren. Das Staatsministerium der Finanzen vertritt (in dessen Schriftsatz vom 22.5.2007) - sinngemäß - die Auffassung, dass der Begriff "Weisungen" vorliegend die Gesamtheit der Befugnisse umfasse, mit denen die staatliche Schulaufsicht über die privaten Unterrichtseinrichtungen in Ausübung ihrer konkreten Aufsichtsbefugnisse auch auf die Schulleitung und das gesamte pädagogische Personal einwirken konnte bzw. kann. Doch ist diese Erwägung nicht tragfähig. Soweit sie nämlich im Rahmen der Normierung der staatlichen Schulaufsicht anderweitig geregelte Weisungsbefugnisse im Auge hat, ist nicht ersichtlich, weshalb in den genannten Artikeln des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes eine wiederholende Regelung gesehen werden sollte, die überflüssig wäre. Hingegen hätte sie in dieser Auslegung als rein deklaratorische Norm die ausgesprochen negative Auswirkung, dass sie jeden Anlass zu Missverständnissen geben könnte, zumal dann der Inhalt dieser Regelung keine Besonderheit gegenüber der Rechtslage aller nicht "zugeordneten", sondern gewissermaßen originär an privaten Unterrichtseinrichtungen beschäftigten Lehrkräfte bilden würde. Unter diesen Umständen liegt das Argument e contrario viel näher, wonach es sich bei dem Weisungsrecht um eine über das Instrumentarium der allgemeinen Schulaufsicht hinausgehende Einwirkungsbefugnis des Dienstherrn auf den Beamten handeln muss. Hierzu ist die Konstruktion der "Mantelweisung", wie sie bei einer Zuweisung nach § 123 a BRRG angenommen wird, die eindeutig näher liegende.

Dies bestätigt sich auch bei der durchaus praxisrelevanten Frage, durch wen und in welcher Weise auf ein schuldhaftes unerlaubtes Fernbleiben des beamteten Lehrers vom Dienst reagiert werden kann und ob eine solche Reaktion bei der Annahme einer Beurlaubung überhaupt möglich ist. Die vom Beklagten (a.a.O.) vertretene Auffassung, ein solches Verhalten könne sowohl vom Dienstherrn (im Rahmen der Schulaufsicht) als auch vom privaten Schulträger (gemeint offensichtlich: im Rahmen seiner Befugnis, den Betriebsablauf zu regeln) gemahnt werden, überzeugt bei der Annahme einer Beurlaubung - die einerseits die Dienstleistungspflicht gegenüber dem Dienstherrn aufhebt und andererseits der aufnehmenden privaten Einrichtung keine Dienstherrneigenschaft zubilligt - nicht. Erst recht nicht lässt sich insofern eine Doppelzuständigkeit für eine Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge nach § 9 BBesG annehmen. Die Zuständigkeit des Dienstherrn ist aber bei Annahme einer Zuweisung nach § 123 a BRRG eindeutig gegeben.

Schließlich erlaubt es diese rechtliche Konstruktion - im Gegensatz zur Lage bei einer Beurlaubung - dem Dienstherrn auch, mit der fortbestehenden Rechte- und Pflichtenlage auch mit den Mitteln des Disziplinarrechts auf eine ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten im Zuweisungsvehältnis hinzuwirken (vgl. etwa Summer in GKÖD a.a.O.). Ein Pflichtenverstoß würde sich hier ohne Weiteres als innerdienstliches Dienstvergehen - andernfalls nur als außerdienstliches Dienstvergehen - darstellen.

dd) Ergibt sich demnach bei einer Gesamtbetrachtung der Situation in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, dass eine "Zuordnung" nach Art. 33 BaySchFG der rechtlichen Konstruktion einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kaum und wenn überhaupt, dann nur unter Inkaufnahme rechtlicher Spannungen angepasst werden kann, während eine solche Zuordnung dem Bild des Rechtsinstituts der Zuweisung gemäß § 123 a Abs. 2 Satz 1 BRRG entspricht, so zieht der Senat daraus die Folgerung, dass die in Art. 33 (früher in Art. 28) BaySchFG geregelte Zuordnung bundesrechtskonform als eine Variante der Zuweisung auszulegen ist.

(1) Zum einen folgt dies aus der Erwägung, dass die Auslegung des Gesetzes ohne in eine andere Richtung weisende zwingende Gründe in der Richtung zu erfolgen hat, die sich als mit dem Wortlaut vereinbar, in rechtlicher Hinsicht unproblematisch dem zu regelnden Lebenssachverhalt angemessen und auch mit der erkennbar gewordenen Intention des historischen Gesetzgebers am ehesten konform erweist.

(2.) Zudem dürfte es ab Inkrafttreten der entsprechenden bundesgesetzlichen Regelung (die Situation in der Zeit davor ist hier nicht näher zu untersuchen) dem Landesgesetzgeber - auch mit Blick auf § 44 b BRRG und § 123a Abs. 3 BRRG - nicht so ohne weiteres freigestanden haben, neben der in § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayUrlV geregelten Form eines "Sonderurlaubs" unter Belassung der "Leistungen des Dienstherrn", dessen Gewährung an strenge Voraussetzungen geknüpft ist, eine weitere, wenn auch nicht ausdrücklich so bezeichnete, doch inhaltlich dementsprechend zu verstehende Variante eines "Sonderurlaubs" zu regeln.

Dies gilt umso mehr, als sich einerseits die wesentlichen Merkmale der Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Einrichtung gemäß § 123 a Abs. 1 Satz 2 BRRG als erfüllt erwiesen haben, andererseits bei der vom Beklagten vertretenen Auslegung dennoch dem Beamten gerade die einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Alimentationsprinzip) entsprechende Dienstunfallfürsorge vorenthalten werden soll.

Die vom Beklagten noch ins Feld geführten Erwägungen, dass bei der Übernahme des im Gesetzgebungsverfahren gemachten Vorschlags einer Zuweisung nach § 123 a Abs. 1 Satz 2 BRRG den Beamten Anspruch auf sämtliche Leistungen des Dienstherrn eingeräumt worden wäre, wie z. B. auch auf Zuweisung von Staatsbedienstetenwohnungen, und dass sich die Haftung des Freistaates Bayern nach Art. 34 GG, Art. 97 BV i.V.m. § 839 für die vom zugewiesenen Beamten verursachten Schäden richten würde, sprechen nicht durchgreifend gegen die Auslegung der infrage stehenden Rechtsnormen im Geiste dieses Vorschlags. Im Hinblick auf die bundesrechtlich geschaffenen Rahmenbedingungen ist es vielmehr zweifelhaft, ob der Gesetzgeber die vom Beklagten vertretene Lösung überhaupt ohne Rechtsverstoß hat verwirklichen können.

ee) Die Sichtweise des Senats wird beim Dienstherrn mittlerweile offenbar geteilt. So hat die Regierung von M. mit Schreiben vom 4. August 2005 der Klägerin mitgeteilt, auf ihren Antrag und mit ihrem Einverständnis sei sie bisher nach Art. 31 Abs. 2 bzw. Art. 33 Abs. 2 des BaySchFG unter Fortgewährung die Leistungen des Dienstherrn einer privaten Förderschule zugeordnet gewesen. Da sich die rechtliche Ausgestaltung der "Zuordnung" geändert habe, werde sie nunmehr ab dem 13. September 2005 dieser Schule im Rahmen einer Zuweisung gemäß § 123 a Abs. 1 Satz 2 BRRG der Dienststelle zugeordnet. Ihre evtl. bisher bestehende Beurlaubung werde hiermit aufgehoben. Einzige sich hieraus für die Klägerin ergebende Änderung sei, dass aufgrund der "Zuweisung" ein während der Zuordnung zu einem privaten Schulträger erlittener Unfall nunmehr dem im Dienstbereich des eigenen Dienstherrn erlittenen Dienstunfall gleichgestellt sei.

Der Beklagte hat im Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 2. Februar 2007 auf dieses Schreiben hingewiesen, ohne jedoch näher auf die dargestellte Problematik einzugehen. Er geht namentlich nicht auf die Frage ein, inwiefern bei unveränderter (maßgeblicher) Gesetzeslage eine bisher in Abrede gestellte Rechtsposition nunmehr (ex nunc!) ohne Weiteres anerkannt werde. Er vertritt hingegen die Auffassung, dass im Hinblick auf den soeben zitierten Hinweis auf eine Veränderung der rechtlichen Ausgestaltung davon auszugehen sei, dass die Klägerin vorher über die anders gelagerte Rechtslage informiert gewesen sei. Der Senat kann den ihm vorliegenden Personalakten derartiges aber nicht entnehmen. Im Hinblick auf die Auslegung des Gesetzes durch den Senat braucht hierauf jedoch gegenwärtig ebenso wenig eingegangen zu werden wie auf die Frage, ob der Klägerin - damals noch Referendarin - im Falle einer unterbliebenen Belehrung eine reelle Chance offen gestanden hätte, sich hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Materie zu informieren.

d) Nach allem geht der Senat davon aus, dass die Regelung des Art. 33 i.V.m. Art. 31 (früher: Art. 28 i.V.m. Art. 26) BaySchFG entsprechend ihrem Wortlaut wie auch der anhand der rechtlich zu wahrenden bzw. wohlverstandenen Interessenlage sowohl der Beamtin (Klägerin) als auch des Dienstherrn dahingehend auszulegen ist, dass es sich de facto und de jure um einen Fall der beamtenrechtlichen Zuweisung handelt.

Damit aber besteht ein Anspruch der Klägerin gegen den Dienstherrn sowohl auf Leistungen nach dem Regelwerk der §§ 30 ff. BeamtVG als auch auf die Anerkennung als Dienstunfall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin obsiegt hat, sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen von dieser zu tragen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO; § 127 BRRG; § 172 BBG

Beschluss:

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2002 auf 4.669,94 Euro (das entspricht 9.133,60 DM) festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 14 Abs. 3, § 25 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GKG a.F., § 72 Nr. 1 Halbsatz 1 GKG i.d.F. des Gesetzes vom 5. Mai 2004 [BGBl I S. 718]). Bei der Festsetzung ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin neben der Gewährung beamtenrechtlicher Unfallfürsorge (unter Aufhebung eines entsprechenden Rückforderungsbescheids) auch die Anerkennung des Unfallereignisses als Dienstunfall (Regelstreitwert) beantragt hat.

Ende der Entscheidung

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