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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.2008
Aktenzeichen: 3 B 04.1164
Rechtsgebiete: BeamtVG
Vorschriften:
BeamtVG § 31 Abs. 1 Satz 1 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Dienstunfallfürsorge;
hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. März 2004,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Burger-Veigl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber
ohne mündliche Verhandlung am 8. Juli 2008
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich auch in zweiter Instanz gegen die Rücknahme des Bescheids der BFD L. vom 24. Juni 1996, mit dem das Schadensereignis vom 13. Juli 1994 als Dienstunfall mit den Dienstunfallfolgen "Trommelfellperforation links" anerkannt worden ist. Ferner erstrebt er weiterhin die Übernahme der Kosten für ein Hörgerät sowie die Gewährung von Unfallausgleich.
Der am 6. Oktober 1947 geborene Kläger steht als Amtsmeister im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei dem Beklagten und ist in der Bibliothek der Universität P. tätig. Am 13. Juli 1994 begab er sich unmittelbar nach Dienstschluss auf den Weg zur Tiefgarage, um nach Hause zu fahren. Dabei wehrte er auf dem Weg vom Dienstgebäude in P., Innstraße 33, zur ebenfalls zum Bereich der Universität gehörenden Tiefgarage im Gebäude Innstraße 29, wo er sein Auto geparkt hatte, ein Insekt ab, wobei er sich durch einen Schlag auf das linke Ohr eine Trommelfellverletzung zuzog. Mit Bescheid der damals zuständigen BFD L. vom 24. Juni 1996 wurde das Schadensereignis als Dienstunfall mit den Dienstunfallfolgen "Trommelfellperforation links" anerkannt. Auf dieser Grundlage erhielt der Kläger in der Folgezeit (bis einschließlich Bescheid vom 15.5.2003) angefallene Heilbehandlungskosten erstattet.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2003 beantragte er die Gewährung von Unfallausgleich nach einer MdE von 30 v.H. Mit Antrag vom 5. August 2003 begehrte er ferner die Übernahme der Kosten für ein Hörgerät. Die zuständige BFD R. nahm den Antrag vom 7. Juli 2003 zum Anlass, die Rechtmäßigkeit des Anerkennungsbescheides vom 24. Juni 1996 zu überprüfen. Mit Bescheid vom 25. September 2003 verfügte sie die Rücknahme des Bescheids vom 24. Juni 1996 und aller hierauf beruhenden Folgebescheide für die Vergangenheit, stellte fest, dass erstattete Heilbehandlungskosten nicht zurückgefordert werden, und lehnte den Antrag vom 5. August 2003 auf Übernahme der Kosten für ein Hörgerät sowie den Antrag vom 7. Juli 2003 auf Gewährung von Unfallausgleich ab. Der Bescheid vom 24. Juni 1996 sei rechtswidrig, weil die Abwehr eines lnsekts, wodurch die streitgegenständliche Trommelfellverletzung herbeigeführt worden sei, nicht ursächlich mit der Dienstverrichtung in Zusammenhang gestanden habe. Vielmehr habe es sich um die Verwirklichung einer allgemein wirkenden Gefahr gehandelt. Der Rechtsanwendungsfehler sei erst im Zusammenhang mit dem Antrag vom 7. Juli 2003 zur Kenntnis der Behörde gelangt. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens werde daher der Bescheid vom 24. Juni 1996 für die Vergangenheit zurückgenommen, auf eine Rückforderung bereits erstatteter Heilbehandlungskosten jedoch im Hinblick auf das geschützte Vertrauen des Klägers verzichtet. Mangels Anerkennung eines Dienstunfalls seien auch die Anträge auf Übernahme der Kosten für ein Hörgerät sowie auf Gewährung von Unfallausgleich abzulehnen.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die BFD R. mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2003 zurück.
Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2003 erhob der Kläger die vorliegende Klage. Auch zufällig während des Dienstes eintretende Risiken und Gefahren seien dienstunfallrechtlich geschützt. Jedenfalls stehe aber Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG einer Rücknahme des Bescheids vom 24. Juni 1996 entgegen. Die bezüglich des Schadensereignisses vom 13. Juli 1994 einschlägige MdE von 30 v.H. ergebe sich aus dem HNO-fachärztlichen Gutachten des Dr. E. vom 22. Januar 2004.
Der Kläger beantragte,
den Bescheid der Bezirksfinanzdirektion R. vom 25. September 2003 (außer Nr. 2) und deren Widerspruchsbescheid vom 26. November 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die mit Antrag vom 5. August 2003 geltend gemachten Kosten für ein Hörgerät zu übernehmen sowie dem Kläger einen Unfallausgleich nach einer MdE von 30 v.H. zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22. März 2004 die Klage abgewiesen.
Das Schadensereignis vom 13. Juli 1994 stelle keinen Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG dar. Das Gericht könne hier nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Dienstverrichtung des Klägers am 13. Juli 1994 maßgeblich und richtungweisend, also wesentlich ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts für den bei ihm eingetretenen Körperschaden gewesen sei, folglich auch nicht, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Schadensereignis vom 13. Juli 1994 um einen Dienstunfall handele. An Stelle der rein zufälligen Beziehung zum Dienst hätte es vorliegend im Zusammenhang mit dem Dienst Einwirkungen bedurft, die gerade in ihrer Eigenart unersetzbar gewesen seien. Der Körperschaden hätte also die wesentliche Folge dienstspezifischer Gefahren sein müssen, damit der rechtlich erforderliche Kausalzusammenhang hätte bejaht werden können. Im Gegensatz dazu liege aber nur eine so genannte Gelegenheitsursache vor, da die Beziehung zum Dienst eine rein zufällige sei, da auch ein alltägliches Ereignis in naher Zukunft denselben Erfolg herbeigeführt hätte und es zur Herbeiführung der Gesundheitsstörungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzbarer Einwirkungen im Zusammenhang mit dem Dienst bedurft habe. Der Bescheid der BFD L. vom 24. Juni 1996 sei daher rechtswidrig.
Die Rücknahme dieses Bescheids mit Bescheid der BFD R. vom 25. September 2003 und deren Widerspruchsbescheid vom 26. November 2003 erweise sich als rechtmäßig. Insbesondere stehe Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG einer Rücknahme nicht entgegen, weil fristauslösender Tatbestand erst die positive, vollständige, uneingeschränkte und zweifelsfreie Kenntnis der Behörde vom vorliegenden Rechtsanwendungsfehler sei (BVerwG - Großer Senat - vom 19.12.1984 Az. GrSen 1/84).
Ohne Anerkennung des streitgegenständlichen Schadensereignisses als Dienstunfall habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung von weiteren Heilbehandlungskosten, insbesondere auf Übernahme der Kosten für ein Hörgerät gemäß seinem Antrag vom 5. August 2003, oder auf Gewährung von Unfallausgleich.
Das Gericht folge im Übrigen den Gründen im Bescheid der BFD R. vom 25. September 2003 und deren Widerspruchsbescheid vom 26. November 2003.
Der Kläger verfolgt mit seiner vom Senat gegen dieses Urteil zugelassenen Berufung neben dem Begehren, das angefochtene Urteil abzuändern, sein ursprüngliches Klageziel weiter.
Er wendet sich gegen die Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, wonach lediglich eine Gelegenheitsursache vorliege. So handele es sich nicht um ein anlagebedingtes Leiden, das nur rein zufällig durch ein dienstliches Vorkommnis ausgelöst worden sei. Auch hätten sich der Angriff durch die Wespe und die infolge der Abwehrmaßnahme ausgelöste Trommelfellverletzung im privaten Bereich nach dem normalen Lauf der Dinge in naher Zukunft nicht ereignet, da sich der Kläger von solchen Insekten fern halte. Es sei nur deshalb an dieser Stelle und zu diesem Zeitpunkt zum Zusammentreffen mit dem Insekt und dem Schaden gekommen, weil der Kläger seinen Dienst verrichtet habe. Eine "allgemein wirkende Gefahr", also eine, welcher der Verletzte in gleichem Maß ausgesetzt gewesen wäre, wenn er sich nicht in Dienst befunden hätte - wie etwa bei einer Naturkatastrophe - habe nicht bestanden. Der Beklagte verkenne, dass eine Gelegenheitsursache nicht eine solche sei, die sich auch im privaten Bereich hätte ereignen können, sondern eine, die - hätte sie nicht bereits im Dienst stattgefunden - in naher Zukunft bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass tatsächlich eingetreten wäre und zu dem gleichen Schaden geführt hätte. Würde man all die Fälle von den Dienstunfallvorschriften ausnehmen, die sich auch im privaten Bereich ereignen könnten, so würde der Tatbestand des § 31 Abs. 1 Satz... BeamtVG auf die Unfälle beschränkt, die sich ausschließlich im Dienst ereignen könnten, also die Realisierung einer dienstspezifischen Gefahr darstellten. Eine so enge Auslegung sei unzulässig. Zudem würde dann der Anwendungsbereich des § 31 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG infrage gestellt.
Der Unfall habe sich auch während der Dienstzeit am Dienstort ereignet und somit "in Ausübung des Dienstes", da das Insekt den Kläger auf dem Grund und Boden des Dienstherrn unmittelbar nach Dienstschluss auf dem Weg zur Tiefgarage angegriffen habe und der Kläger keine Verhaltensweise an den Tag gelegt habe, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden könne.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Angriff einer Wespe gehöre dem Risikobereich des Beamten an. Es fehle bei dem Unfallereignis an der erforderlichen Kausalität. Der rein örtliche und zeitliche Zusammenhang mit dem Dienst reiche nicht aus. Nach dem Vortrag des Klägers sei dieser in der Tiefgarage des Dienstgebäudes von einer Wespe angegriffen worden. Einen Wespenstich habe er nicht erlitten. Der Angriff der Wespe habe - isoliert betrachtet - weder einen Unfall noch einen Schaden beim Kläger ausgelöst. Erst die überzogene Reaktion des Klägers, die dieser sich selbst zurechnen lassen müsse, habe die gesundheitliche Beeinträchtigung herbeigeführt. Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel daran, ob ein Schlag auf das Ohr mit der Hand ohne vorhandene Vorschädigung - etwa durch frühere Mittelohrentzündungen - zu einer Trommelfellperforation führen könne. Der Schaden sei deshalb nur gelegentlich oder zufällig bei einer Tätigkeit im Zusammenhang mit einer dienstlichen Verrichtung eingetreten. Dies reiche aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Anerkennung eines Dienstunfalls nicht aus.
Der Kläger legte Bescheinigungen des Hals-Nasen-Ohren-Arztes Dr. med. Ha. vom 18. April 1996 und 5. November 1996 vor, wonach die durch den Schlag auf das linke Ohr erlittene Trommelfellruptur als ursächlich für den weiteren Krankheitsverlauf anzusehen sei.
Nachdem der Kläger hinsichtlich der näheren Umstände des Vorfalls - insofern inkonstant - in manchen schriftlichen Äußerungen als Ort des Geschehens "nach Öffnen der Ausgangstür (des Dienstgebäudes Innstraße 33) auf dem Weg zur Tiefgarage", in anderen Schriftsätzen seines Bevollmächtigten "nach Öffnen der Tiefgaragentür" genannt hatte, zu letzterer Alternative schließlich auch noch als weiteres Detail schilderte, beim Öffnen sei ihm das Insekt entgegengeflogen, welches von einem hinter der Tür befindlichen Abfalleimer angelockt worden sei, präzisierte der Klägerbevollmächtigte unter Beigabe von Lichtbildern und Skizzen abschließend: Das Insekt sei dem Kläger auf dem Weg vom Dienstgebäude Innstraße 33 zur Tiefgarage Innstraße 29 ins Gesicht geflogen. Vorgelegt wurde eine Lichtbildaufnahme, welches die seit Bezugsfertigkeit des Dienstgebäudes Innstraße 33 im Jahr 1988 unveränderte Ausgangssituation darstelle. Die Außenansicht des Gebäudes zeigt hier im Eingangsbereich links neben der nach außen zu öffnenden Tür einen Mülleimer mit aufgesetztem Aschenbecher. Im Zeitpunkt des Unfalles habe sich dort ebenfalls ein Aschenbecher bzw. Müllkübel allerdings älterer Bauart befunden; ein Beispiel wurde durch ein weiteres Lichtbild dargestellt. Der Unfall habe sich im Hochsommer ereignet, so dass davon auszugehen sei, dass das Insekt von Abfällen im Bereich des unteren Mülheimers angelockt worden sei.
Der Senat hat mit Schreiben vom 6. Juni 2008 dem Kläger mitgeteilt, es komme eine Entscheidung nach § 130 a VwGO in Betracht, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte.
Der Kläger hat sich daraufhin nochmals geäußert und sein bisheriges Vorbringen durch die Vorlage von Gerichtsentscheidungen ergänzt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Senat kann nach entsprechender Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält (§ 130 a VwGO). Der Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 25. Juni 2008 enthält keine gegenüber dem bisherigen Vorbringen wesentlich neuen Tatsachen oder Gesichtspunkte, so dass ein Beschluss gemäß § 130 a VwGO nunmehr ohne weitere Anhörung ergehen kann.
Die - zulässige - Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Rücknahmebescheid vom 25. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2003, mit dem der einen Dienstunfall anerkennende Bescheid vom 24. Juni 1996 und alle hierauf beruhenden Folgebescheide für die Vergangenheit aufgehoben worden sind, ferner die mit diesem Bescheid verbundene Ablehnung der Anträge des Klägers vom 5. August 2003 auf Übernahme der Kosten für ein Hörgerät sowie vom 7. Juli 2003 auf Gewährung von Unfallausgleich sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Senat bezieht sich zunächst auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung und führt ergänzend aus:
Das Ereignis vom 13. Juli 1994 ist kein Dienstunfall i.S. des § 31 Abs. 1 BeamtVG, so dass insofern Ansprüche des Klägers weder hinsichtlich einer Anerkennung als Dienstunfall noch auf Kostenübernahme für Heilverfahren - insbesondere für die Anschaffung eines Hörgeräts - nach § 33 BeamtVG bzw. die Gewährung von Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG bestehen und bereits ausgesprochene Anerkennungen zurückgenommen werden können. Bereits erstattete Heilbehandlungskosten wurden nicht zurückgefordert; die entsprechende Gld.Nr. 2 des Rücknahmebescheids vom 24. Juni 1996 ist auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der Senat ist zu der Überzeugung gekommen, dass das den Körperschaden verursachende Ereignis, nämlich die Annäherung eines Insekts - nur der Beklagte spricht von einer Wespe bzw. von einer Biene oder Wespe - und dessen Abwehr durch den Kläger, wobei sich dieser durch einen Schlag auf das linke Ohr eine Trommelfellverletzung (Trommelfellperforation) zuzog, keinen Dienstunfall darstellt. Es fehlt nämlich an der gemäß § 31 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Satz 1 BeamtVG erforderlichen tatbestandsmäßigen Voraussetzung eines einen Körperschaden verursachenden Ereignisses, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
Das örtlich wie zeitlich bestimmbare Ereignis hat sich - auch wenn der Beamte sich bereits auf dem Weg zu seinem Privat-Pkw befand, mit dem er nach Beendigung des Dienstes nach Hause fahren wollte - bei der gebotenen lebensnahen Betrachtung im Hinblick auf die räumlichen und zeitlichen Beziehungen zur Dienstausübung (§ 31 Abs. 1 Satz... BeamtVG) während des Dienstes im dienstunfallrechtlichen Sinn, nämlich am Eingangsbereich des Dienstgebäudes und somit jedenfalls auf dem Betriebsgelände der Dienststelle zugetragen (vgl. dazu Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Anm. 6.1.4.1.m.w.N. und 6.1.4.4 zu § 31; noch im Gebäude selbst war es nicht zu dem Vorfall gekommen, so dass die Frage des vom BVerwG, Urteil vom 25.11.2007, Az. 2 C 24/06, NVwZ-RR 2008, 269 aufgestellten Regel - Ausnahme - Verhältnisses nicht näher zu untersuchen ist). Wollte man den Eingangsbereich außerhalb des Dienstgebäudes demgegenüber bereits als Teil des Wegs nach Hause betrachten, so ergäben sich im Hinblick auf die Fiktion des § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG insofern keine rechtlich relevanten Änderungen.
Das Vorliegen eines Dienstunfalls scheitert auch nicht am Fehlen einer dafür erforderlichen "äußeren Einwirkung" im Hinblick auf das schadenstiftende Ereignis, einer Bedingung, mit der solche Vorgänge ausgeschlossen werden sollen, die ausschließlich im Innern des menschlichen Körpers ablaufen. Die äußere Einwirkung kann nämlich auch von dem verletzten Beamten selbst ausgehen, nämlich dann, wenn sie nicht auf Umständen beruht, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Verletzten oder dessen willentliches, das heißt vorsätzliches Verhalten die wesentliche Ursache gewesen ist (vgl. zutreffend Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, RdNrn. 39 ff. zu § 31 BeamtVG m.w.N.). Vorliegend geht der Senat von solchen Ausschlussgründen nicht aus, wenn auch der Kläger aus der Sicht eines objektiven Betrachters sehr heftig auf den Anflug des Insekts reagiert hat.
Zweifellos ist auch eine Kausalität im wissenschaftlichen Sinn ("conditio sine qua non") zwischen dem Gang des Klägers aus dem Dienstgebäude Innstraße 33 zur Tiefgarage im Dienstgebäude Innstraße 29, dem Anflug des Insekts, nachdem er gerade dabei war, aus der Türe des Gebäudes Innstraße 33 herauszutreten, dem abwehrenden Schlag des Klägers gegen seinen Kopf und einer negativen Auswirkung auf das Trommelfell seines Ohrs gegeben.
Dies genügt jedoch den Anforderungen des Dienstunfallrechts nicht; dort gilt die Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache. Sie wird dem Umstand gerecht, dass die besonderen Beziehungen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn und die Ausgestaltung der Unfallfürsorge nicht dazu führen sollen, dass dem Beamten jedes irgendwie denkbare, in keiner Weise aus dem Dienst ableitbare Risiko abgenommen und dem Dienstherrn aufgebürdet wird.
Entscheidender rechtlicher Ausgangspunkt für die insofern maßgebliche Abgrenzung, ob ein Unfall in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist oder nicht, sind Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung. Diese liegen in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.1976, Az. VI C 203.73, BVerwGE 51, 220 = ZBR 1977, 127). Mit der Unfallfürsorge übernimmt der Dienstherr nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückgehenden, für den Schaden wesentlichen Risiken; er soll nur mit den auf sie zurückzuführenden Konsequenzen belastet werden. Dem Beamten verbleiben dagegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen, aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen oder aus vorsätzlichen Handlungen ergeben (vgl. zutreffend Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer a.a.O. RdNrn. 75a und 77 zu § 31 BeamtVG m.w.N.).
Deshalb sind für Dienstunfälle nicht im Rechtssinn ursächlich so genannte "Gelegenheitsursachen", bei denen es in der Relation zwischen Unfallereignis und Dienstausübung an einem inneren Zusammenhang - ggf. trotz eines vorhandenen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs - fehlt, bei denen also die Beziehung zum Dienst eine rein zufällige ist und das schädigende Ereignis nach menschlichem Ermessen bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in naher Zukunft ebenfalls eingetreten wäre. Eine solche Situation liegt nicht nur dann vor, wenn ein anlagebedingtes Leiden durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst worden ist, der Betroffene also gewissermaßen für den Schadenseintritt bereits prädestiniert ist. Auch allgemein wirkende Gefahren, die sich bei jedermann gleich auswirken können, also solche Schädigungen, denen der Verletzte in gleichem Maße ausgesetzt gewesen wäre, wenn er sich nicht im Dienst befunden hätte, fehlt bei einem Mangel der inneren Beziehung zum Dienst die Qualität von Unfallursachen im Sinn des § 31 BeamtVG.
So ist etwa eine allgemein wirkende Naturkatastrophe nicht als ursächlich im Sinn des Dienstunfallrechts anzusehen (vgl. das Beispiel in GKÖD, Teil 3 b unter O zu § 31 Rn. 21). In ihr verwirklicht sich ein allgemeines Lebensrisiko, das ohne jede Beziehung zu den Anforderungen des Dienstes steht und sich als latent vorhanden auch schicksalhaft dem Einfluss des Dienstherrn völlig entzieht, so dass es nicht gerechtfertigt ist, die entsprechende, jedem Menschen gleichermaßen abstrakt drohende Gefahr der Risikosphäre des Dienstherrn zuzuordnen. Andere Beispiele sind z.B. ein Schock, den ein Beamter am Arbeitsplatz erleidet, als ihn dort die Mitteilung vom tödlichen Unfall eines nahestehenden Familienmitglieds erreicht (GKÖD, a.a.O. Rn. 35) oder die Verletzung eines sich in Ausbildung befindenden Polizeibeamten, der das Angebot wahrnimmt, in einer vom Dienstherrn gestellten Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und sich dort in der Gemeinschaftsdusche bei der üblichen Morgentoilette verletzt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 11.1.2007, Az. 3 B 02.459, BayVBl 2007, 566 = RiA 2007, 188).
Dem gegenüber rechtfertigt z.B. der innere Bezug zu den Anforderungen des Dienstes die Übertragung des Gefährdungsrisikos auf den Dienstherrn, wenn im Beispiel der Naturkatastrophe der Beamte gerade zur Bekämpfung sich daraus ergebender Notstände eingesetzt worden ist (z.B. zur Befreiung von durch Hochwasser eingeschlossenen Personen), sofern sich daraus für ihn besondere Gefahren ergeben (GKÖD, a.a.O. Rn. 21), oder wenn ein Beamter den tödlichen Unfall eines Familienmitglieds in der Weise erfährt, dass er zu dessen Aufnahme dienstlich hinzugezogen wird und unter den getöteten oder schwer verletzten Unfallopfern den Angehörigen findet, oder wenn die oben geschilderte Benutzung der Gemeinschaftsdusche z.B. konkret durch den Reinigungsbedarf nach einer anstrengenden Geländeübung, also "im Banne des Dienstes" veranlasst war (vgl. Senatsurteil vom 19.7.1984, Az. 3 B 83 A.1338, DVBl 1985, 454 = ZBR 1985, 111; s. auch BVerwG, Urteil vom 25.3.1976, Az. II C 28.74, DÖD 1976, 208). In all diesen Fällen ist es sachgerecht, einen Unfall als "bei Ausübung des Dienstes oder infolge des Dienstes eingetreten" (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) anzusehen.
Daran gemessen zeigt sich der Anflug des Insekts als eine "Allerweltssituation", die durch ein Tier heraufbeschworen worden ist, das herrenlos und frei beweglich gewissermaßen überall auftauchen kann, ohne dass die Wahrscheinlichkeit durch die Besonderheiten von Ort, Zeit oder Art der Dienstausübung sonderlich beeinflusst worden wäre. Das Exemplar (oder jedes vergleichbare) hätte den Beamten auch zeitlich vor- oder nachher an jeder anderen Aufenthaltsstelle - etwa im Freien, in Gebäuden bei geöffneten Fenstern (einem durchaus sozialadäquaten Zustand), in öffentlichen Verkehrsmitteln oder an anderen Orten - attackieren können. Nach dem vom Senat festgestellten Sachverhalt fand das Ereignis auch nicht an einem besonders gefährdeten Platz statt. Ob der Tiefgarageneingang zum Gebäude Innstraße 29 mit einem dahinter stehenden Abfallkorb, der Insekten anziehen konnte, diese Qualität haben konnte, braucht im Hinblick auf den Geschehensablauf nicht näher beleuchtet zu werden, denn eine relevante Einwirkung auf den Eingangsbereich des davon entfernten Hauses Innstraße 33 erscheint ausgeschlossen. Ob der auf der Gebäudeaußenseite "hinter" der Ausgangstür des Gebäudes Innstraße 33 stehende Abfallkorb mit Aschenbecher ursächlich für die Anwesenheit des Insekts war, ist schon nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt. Es kann außerdem auch dahingestellt bleiben, weil es sich hier um eine im Siedlungsbereich vielfach vorkommende Situation handelt, keine für das Dienstgelände spezifische oder gar unzulässige. Der Kläger war auch nicht dienstlich dazu angehalten, sich mit dem Abfallkorb näher zu befassen und sich in eine etwa daraus erwachsende Gefahr zu begeben. Desgleichen verbietet sich ein Bezug auf Fälle, in denen etwa durch den Zustand der baulichen Anlagen eines Dienstgebäudes bzw. seiner Außenanlagen oder sonstige dort bestehende und vom Dienstherrn zu beherrschende Verhältnisse es vertretbar erscheinen lassen könnten, das Risiko des Beamten, einen Unfall zu erleiden, in der Sphäre des Dienstherrn zu sehen.
Der Senat verweist für die vergleichbare, räumlich mit dem Ort der Dienstausübung noch bedeutend näher in Beziehung stehende Situation, in welcher ein Polizeibeamter bei einem dienstlichen Einsatz im Funkkraftwagen von einer dort befindlichen Wespe in den Oberarm gestochen wurde, auf den Gerichtsbescheid des VG Wiesbaden vom 25. August 1998 (Az. 8 E 420/90(V), NVwZ 1999, 324 = IÖD 1999, 71), in dem mit zutreffenden Gründen das Vorliegen eines Dienstunfalls verneint wurde.
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung dieser Entscheidung mit der Begründung, sie beruhe auf einer rechtlich überholten Sichtweise, und führt dazu das Urteil des VG Osnabrück vom 6. Oktober 2004 (Az. 3 A 37/03 - Juris) an. Es betrifft den Fall eines Zeckenbisses, den sich eine Lehrerin während einer Klassenfahrt zu einem Jugendwaldheim zugezogen hatte. Das Verwaltungsgericht hatte bei dieser Entscheidung zunächst darauf abgestellt, dass ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis (im Sinn des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) auch vorliege, wenn als fragliche Zeit für den Zeckenbefall der Zeitraum vom 6. bis 13. August eines Jahres in Betracht komme, und dass hinsichtlich der Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen äußerer Ursache und Dienst nicht eine an Sicherheit grenzende, sondern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genüge - Letzteres in Übertragung der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zum Unfallversicherungsschutz auf das Beamtenversorgungsrecht. Das OVG Lüneburg hat die Aufhebung dieser Entscheidung in seinem Urteil vom 7. Juli 2005, Az. 5 LB 51/05, ZBR 2006, 215 damit begründet, es habe sowohl hinsichtlich der zeitlichen und örtlichen Bestimmbarkeit als auch bei dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Kausalität bei der bisherigen, gegenteiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu verbleiben.
Somit - so das OVG - komme es nicht mehr darauf an, ob das Verwaltungsgericht die weitere Dienstunfallvoraussetzung "in Ausübung des Dienstes" und die sich in diesem Zusammenhang stellende Kausalitätsfrage zu Recht bejaht habe.
Der Kläger wertet diese letzte Äußerung des OVG zu seinen eigenen Gunsten dahin, dass dieses Gericht im Fall einer Entscheidungserheblichkeit die Frage der Kausalität im Sinn des Dienstunfallrechts bejaht hätte und dass entsprechend auch im vorliegenden Fall zu entscheiden sei. Dem kann aber nicht gefolgt werden. Die Argumentation des Klägers geht schlicht dahin, das OVG habe die Annahme eines Dienstunfalls nur deshalb abgelehnt, weil die Krankheit (gemeint offenbar: die Zeckenplage) im betreffenden Waldgebiet nicht "seuchenhaft" aufgetreten sei. Mit der Beschränkung auf diesen - vom OVG lediglich ergänzend zu § 31 Abs. 3 BeamtVG angeführten - Gesichtspunkt blendet der Kläger sämtliche soeben dargelegten entscheidungserheblichen Aspekte zum Tatbestand des § 31 Abs. 1 BeamtVG aus und unterlässt zudem jede Äußerung zu dem vom OVG offen gelassenen, vorliegend allein entscheidungserheblichen Gegenstand. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass das Verwaltungsgericht Osnabrück (a.a.O.) hinsichtlich der Frage, ob ein äußeres Ereignis kausal im Rechtssinne für einen Dienstunfall sein könne, bei sogenannten Gefahren des täglichen Lebens - namentlich bei Insektenbissen, für die das Gleiche wie für Zeckenstiche gelten müsse - entscheidend auf die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit abgestellt hat, deren Sichtweise insoweit auch auf das Dienstunfallrecht trotz dessen struktureller Unterschiede zu übertragen sei. Dabei lassen sowohl das Verwaltungsgericht (a.a.O.) als auch insbesondere der Kläger eine Auseinandersetzung mit den - oben näher dargelegten - Gründen für die Abgrenzung der Risikosphären im Dienstunfallrecht vermissen. Festgestellt wird nur, die Unterscheidung von allgemeinem Lebensrisiko und Dienstbezogenheit der Gefahr seien nicht ausschließlich nach der Art der Einwirkung vorzunehmen. Dies wird (ohne Darlegung von Abgrenzungskriterien) mit der beispielhaft genannten Folge der gegenteiligen Auffassung begründet, andernfalls wäre jedem Verkehrsunfall, ob bei einer Dienstreise oder auf dem Weg zwischen Dienststelle und Wohnung, die Dienstbezogenheit mit der Begründung abzusprechen, dass solches jedermann überall und zu jeder Zeit zustoßen könne.
Dazu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit sich von jener der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu Fragen des Wegeunfalls durchaus substantiell unterscheidet (vgl. nur zur Frage des sog. "dritten Ortes" als Beginn des geschützten Weges zur Dienststelle BVerwG, Urteil vom 27.5.2004, Az. 2 C 29.03, DVBl. 2004, 1377, im Anschluss dazu Senatsbeschluss vom 22.2.2007, Az 3 BV 02.2117 - Juris - unter Abgrenzung etwa zu BSG, Urteil vom 2.5.2001, Az. B 2 U 33/00 R, SozR 3-2700 § 8 Nr. 6). Eine Bezugnahme wäre also im Einzelnen näher zu begründen. Zum anderen unterscheidet sich das an Stelle einer solchen Begründung herangezogene Beispiel des Dienstunfalls bzw. Wegeunfalls bei Teilnahme am öffentlichen Verkehr von der vorliegenden Insektenattacke grundlegend dadurch, dass der Beamte sich "im Banne des Dienstes" (Führen eines Fahrzeugs im Dienst, Dienstgang im öffentlichen Straßenverkehr, Dienstreise) bzw. in der dieser Situation fiktiv gleichgestellten Situation des Weges von der Privatwohnung zum Dienstort in die Lage einer typischerweise erhöhten Gefährdung begibt, die ohne die dienstliche Veranlassung so jedenfalls nicht gegeben wäre. Dies rechtfertigt eine Zurechnung zur Risikosphäre des Dienstherrn. Anders ist es hinsichtlich des insofern nicht abgrenzbaren Luftraums, der gewissermaßen allgegenwärtig ist und von dem völlig unabhängig von einer dienstlichen Sphäre Bedrohungen und tatsächliche oder vermeintliche Gefährdungen ausgehen können, die dann z.B. reflexartige oder panikbestimmte Reaktionen zur Folge haben mögen. Neben einer Insektenattacke, die Abwehrreaktionen nach sich zieht, lässt sich als weiteres Beispiel etwa ein lauter Knall unbestimmter Ursache anführen, auf den ein Beamter mit unkontrollierten Schreckreaktionen reagiert und sich dabei verletzt.
Somit ist die Attacke des Insekts als eine Gelegenheitsursache zu qualifizieren, die nicht geeignet ist, das Geschehen als Dienstunfall anzusehen. Die Frage, ob der durch diese Attacke ausgelöste Abwehrschlag des Klägers im Sinn einer wesentlichen mitwirkenden Teilursache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Trommelfelllperforation verursacht hat, kann unter diesen Umständen dahinstehen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage erweisen sich - auch mit Blick auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung - der Anerkennungsbescheid der BFD L. vom 24. Juni 1996 und die darauf beruhenden Gewährungsbescheide als rechtswidrig, der Bescheid der Bezirksfinanzdirektion R. vom 25. September 2003 (außer Nr. 2) und deren Widerspruchsbescheid vom 26. November 2003 hingegen sowohl in ihrem zurücknehmenden als auch in ihrem versagenden Inhalt als rechtmäßig.
Dies bedeutet, dass die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben kann und mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen ist.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 ZPO.
Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO; § 127 BRRG.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.350 Euro festgesetzt (§ 13 Abs. 2, § 17 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. § 71 Abs. 1 GKG n.F.; vgl. auch den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.3.2004).
Ende der Entscheidung
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Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.