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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 03.12.2008
Aktenzeichen: 3 B 04.1178
Rechtsgebiete: BeamtVG


Vorschriften:

BeamtVG § 31
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

3 B 04.1178

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Anerkennung eines Dienstunfalls;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. März 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat, durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Burger-Veigl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber

aufgrund mündlicher Verhandlung

am 3. Dezember 2008

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 18. Juni 1962 geborene Kläger steht als Polizeihauptmeister im Dienste des Beklagten.

Am 23. Juni 2001 war der Kläger anlässlich einer politischen Kundgebung in M. als Kameramann eingesetzt. Nach seiner Schilderung in der Unfallmeldung vom 23. Juni 2001 erkletterte er einen Gartenzaun, um die bevorstehende Räumung einer Straßenblockade besser filmen zu können. Hierbei habe er sich eine Verletzung im linken Knie (starker stechender Schmerz) zugezogen.

Auf Nachfrage präzisierte der Kläger mit Schreiben vom 21. Juli 2001 gegenüber der Bezirksfinanzdirektion A. (BFD), zum Erklettern des Zauns habe er das angewinkelte linke Knie durchgestreckt. Dabei seien die Schmerzen aufgetreten, die dann beim Herabsteigen vom Zaun nachgelassen hätten. Vor dem 23. Juni 2001 habe er keine Beschwerden am linken Knie gehabt.

Am 24. Juni 2001 ließ sich der Kläger in der Chirurgischen Klinik des J************ W******* wegen des Vorfalls untersuchen. In einem anlässlich dieser Untersuchung erstellten Kurzarztbrief wurde festgestellt, der Kläger habe sich im Rahmen eines Polizeieinsatzes beim Übersteigen eines Gartenzauns das linke Knie verdreht. Es wurde ein Knieschaden in Form einer Innenmeniskusläsion diagnostiziert. Als objektiver Befund wurde festgehalten: Kein Erguss am linken Knie, keine größere Kapselschwellung sowie ein diskreter Druckschmerz im medialen Tibiofemoralgelenk. Die Bewegungsprüfung zeigte eine deutlich schmerzhafte Streckhemmung, so dass sich das Bewegungsausmaß unter einem Streckdefizit von 10 Grad zeigte. Die Beugefähigkeit war mit 140 Grad regelrecht. Der Bandapparat war stabil, die auf einen Innenmeniskusschaden hindeutenden klinischen Zeichen (Steinmann I und Apley) waren positiv, das Bein zeigte peripher eine intakte Durchblutung, Motorik und Sensibilität.

Am 28. Juni 2001 wurden im J*********** W******* eine Arthroskopie und Innenmeniskusteilresektion durchgeführt, bei der eine "Innenmeniskusläsion links in Form eines korbhenkelartigen Abrisses bis zum Vorderhorn in der Degenerationszone reichend" diagnostiziert wurde (Arztbericht vom 4.7.2001). Die pathologisch-anatomische Begutachtung eines dabei entnommenen Gewebeteils vom 3. Juli 2001 (Prof. Dr. M.-H) ergab, dass es sich um Meniskusanteile mit einer frischen Ruptur handelte; es bestehe kein Malignitätsverdacht.

Der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei stellte am 14. November 2001 fest, dass dem Unfallereignis nur das Kriterium einer so genannten Gelegenheitsursache zukomme. Es sei davon auszugehen, dass der Meniskus erheblich degenerativ vorgeschädigt gewesen sei; dafür spreche u.a. auch die Rissform.

Der Beklagte lehnte es durch Bescheid vom 21. November 2001 unter Hinweis auf die polizeiärztliche Stellungnahme ab, den Vorgang vom 23. Juni 2001 als Dienstunfall i.S.d. § 31 BeamtVG anzuerkennen.

Mit Datum vom 12. Dezember 2001 ließ der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegen und vortragen, er habe zum Erklettern des Zaunes das linke Bein hochgezogen und den Fuß auf die Oberkante des Zaunes gestellt. Er habe dann die volle Kraft mit dem linken Bein eingesetzt, um auf der Oberkante des Zaunes stehen zu können. Dabei habe die Muskulatur des linken Beines das volle Körpergewicht nach oben bringen müssen. In dem Moment der stärksten Kraftanstrengung und der größten Belastung des linken Beines sei dieses Bein nach links, d.h. vom Körper weg, abgewinkelt gewesen. Dabei sei ein starker Schmerz im linken Knie aufgetreten. Darüber hinaus habe keine erhebliche degenerative Vorschädigung des linken Meniskus vorgelegen; vor dem Unfall habe der Kläger beschwerdefrei Freizeitsport wie z.B. Inlineskating und Skifahren ausüben können.

Der Kläger fügte Lichtbilder von der nachgestellten Unfallsituation bei (Dienstunfallakt Bl. 60).

In einer vom Kläger angeforderten und sodann der BFD vorgelegten ärztlichen Stellungnahme des J************ W******* vom 29. Juli 2002 wurde unter der Überschrift Unfallursache/Unfallhergang u.a. ausgeführt, beim Belasten des linken Knies sei das linke Bein nach links, d.h. vom Körper weg, rotiert worden.

Unter der Überschrift Kausalität und Mitwirkung wird festgestellt: Zwar seien degenerative Veränderungen am Kniegelenk eines 39-jährigen keine Seltenheit, jedoch müsse davon ausgegangen werden, dass in diesem Alter in aller Regel ein korbhenkelartiger Abriss am Innenmeniskus durch ein adäquates Trauma hervorgerufen werde. Als ein solches gelte in der Regel eine Drehung des Körpers um die Beinachse bei festgestelltem Fuß oder fixiertem Unterschenkel. Ein derartiger Verletzungsmechanismus sei von dem Kläger geschildert worden. Weiterhin typisch sei eine Schädigung des Innenmeniskus bei Außenrotation; auch diese Bewegung sei von dem Kläger angegeben worden. In der pathologisch-anatomischen Begutachtung sei von einer frischen Ruptur die Rede. Es müsse davon ausgegangen werden, dass bei Vorhandensein degenerativer Veränderungen des Innenmeniskus diese auch beschrieben worden wären. Dem Befund einer frischen Ruptur sei eine traumatische Ursache zugrunde zu legen. Als wesentliche Ursache für die dargestellte Verletzung des Innenmeniskus sei somit der geschilderte Bewegungsablauf anzunehmen."

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens schaltete der Beklagte erneut den Ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei ein. Dieser (Medizinaldirektor Dr. med. P****, Facharzt für Chirurgie) vertrat die Auffassung, dass der Befundbericht des J************ von einer völlig anderen Unfalldarstellung gegenüber derjenigen ausgehe, wie sie der Kläger zuerst angegeben und später durch anwaltschaftlche Vertretung nachgereicht habe. Die Bejahung eines Kausalzusammenhangs beruhe auf der Annahme, dass es sich bei dem Unfallereignis um eine Drehung des Körpers um die Beinachse bei festgestelltem Fuß oder fixiertem Unterschenkel gehandelt habe. Von einem derartigen "Drehsturz" könne jedoch nicht ausgegangen werden, wie auch die vom Kläger vorgelegten Fotos bewiesen.

Die Annahme, dass eine degenerative Veränderung die Hauptursache des eingetretenen Meniskusrisses sei, werde durch die histo-pathologische Begutachtung sowie die klägerischen Angaben gestützt, da allgemein bekannt sei, dass Freizeitsportarten wie Inlineskating oder Skifahren in Bezug auf Kniegelenksverletzungen besonders gefahrgeneigte Sportarten seien.

Durch Bescheid vom 10. Oktober 2002 wies der Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf die polizeiärztliche Stellungnahme vom 19. September 2002 zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 18. November 2002 beim Verwaltungsgericht Würzburg, Klage und beantragte sinngemäß, unter Aufhebung des Bescheids vom 21. November 2001 und des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2002 den Vorgang vom 23. Juni 2001 als Dienstunfall i.S.d. § 31 BeamtVG anzuerkennen.

Der Ärztliche Dienst habe den Unfallhergang nicht richtig gewürdigt. Der Körper des Klägers sei nämlich dadurch fixiert gewesen, dass sich der Kläger mit beiden Händen an dem Mast eines Straßenschildes festgehalten und sich hochgezogen habe. Gleichzeitig habe er sich mit dem linken Fuß auf dem Geländer aufgestützt. Dabei habe sich dieser seitlich nach links weggedreht, so dass es zu einer Außennotation nach links gekommen sei. Weiter wandte sich der Kläger nochmals gegen die Behauptung, eine von dem Unfall bestehende degenerative Veränderung des Kniegelenks sei Hauptursache der eingetretenen Verletzung.

Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen,

und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Polizeiarzt MedDir. Dr. P**** in einer nochmaligen Stellungnahme vom 3. Dezember 2002 die Voraussetzungen einer traumatischen Meniskusruptur ausführlich dargelegt und anhand der vorhandenen medizinischen Unterlagen - insbesondere der im Aufnahmebefund (Kurzarztbrief) des J************ W******* vom 26. Juni 2001 dokumentierten Befunde - nachgewiesen habe, dass diese im vorliegenden Falle nur ansatzweise erfüllt seien. Die Auswertung der umfangreichen Literatur habe zudem ergeben, dass korbhenkelartige Abrisse am Innenmeniskus anlässlich eines so genannten Bagatelltraumas im Gegensatz zur Auffassung des J************ W******* auf einer degenerativen Vorschädigung beruhten. Zudem stelle der vom Kläger geschilderte Bewegungsablauf keinen "Drehsturz" dar.

Das Verwaltungsgericht hat ein mit Datum vom 8. August 2003 durch die Orthopädische Klinik, K****-L*****-H*** des Bezirks U***********, Prof. Dr. G*****, erstelltes Gutachten (VG-Akt Bl. 48) eingeholt. Im Ergebnis neigt der Gutachter in Zusammenschau aller Befunde, wobei er sich in erster Linie auf den patho-histologischen Befund als objektives Kriterium stützt, zu der Annahme, dass es sich bei der vom Kläger erlittenen Innenmeniskusläsion im linken Knie um die Folgen einer traumatischen Einwirkung und somit um einen Dienstunfall handelt (Seite 20 des Gutachtens). In der Begründung führt er namentlich aus:

In der Literatur gebe es Hinweise, dass allen Verletzungsmechanismen, die zu einer isolierten Zerreißung eines Meniskus führen könnten, die Verwendung des gebeugten Kniegelenks gemeinsam sei ("Verwindungstrauma"). Dabei solle es entweder die Rotation des gebeugten Kniegelenks sein oder die plötzliche, auch passive Streckung des gebeugten und rotierten Unterschenkels, die den Meniskusriss verursachten. Eine isolierte Beugung oder Streckung des Kniegelenks gelte nicht als geeigneter Verletzungsmechanismus. Einen "Drehsturz" habe der Kläger bei der Unfallschilderung nicht angegeben, wohl aber, dass eine Außendrehung des Fußes beim erklimmen des Zaunes stattgefunden habe, wobei er sich daran heute aber nicht mehr sicher erinnern könne. Nach Erfahrung des Gutachters sei den Patienten häufig der genaue Hergang des Unfalls, hier insbesondere die Stellung der Gelenke zum Unfallzeitpunkt, nicht erinnerlich. Eine Streckung des gebeugten Knies auch unter Belastung mit dem ganzen Körpergewicht ohne Rotationskomponente sei nicht geeignet, eine traumatische Meniskusläsion herbeizuführen.

Die Frage einer etwaigen Vorschädigung sei nicht mit letzter Sicherheit zu klären, da zu einem Zeitpunkt vor dem Unfall keine bildgebende Diagnostik des Kniegelenks vorhanden gewesen sei bzw. der Untersuchte keine Beschwerden angegeben habe. Gegen das Vorliegen einer degenerativen Meniskusläsion spreche auch das Fehlen von begleitenden Knorpelschäden. Die Rissform, die als "korbhenkelartige Abriss des Innenmeniskus bis zum Vorderhorn in der Degenerationszone" beschrieben worden sei, sei nicht sicher einer degenerativen oder traumatischen Ursache zuzuordnen. Für eine traumatische Genese des Meniskusrisses spreche jedoch der histologische Befund, da hier von "Meniskusanteilen mit einer frischen Ruptur" gesprochen werde.

Der Beklagte nahm mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2003 hierzu dahingehend Stellung, die nach den Ausführungen im Gutachten in Betracht kommenden zwei Verletzungsmechanismen seien vom Kläger nicht geschildert und die alleinige Streckung des gebeugten Knies, die der Kläger in der Dienstunfalluntersuchung geschildert habe, stelle keine Ursache dar. Ob die Unfallschilderung eine plötzliche Streckung des gebeugten und rotierten Unterschenkels darstelle, dazu schweige das Gutachten. Jedoch wäre auch dafür (nach der Fachliteratur) ein fixierter Unterschenkel erforderlich gewesen.

Der Beklagte verweist auch auf eine polizeiärztliche Stellungnahme vom 7. Oktober 2003. Dort wird ausgeführt, wenn der Pathologe eine Ruptur als "frisch" beschreibe, so weise dies lediglich darauf hin, dass der Abstand zwischen histo-pathologischer Untersuchung und dem Unfallereignis relativ kurz gewesen sei; der Pathologe vermöge dies anhand der typischen Entzündungszellen zu verifizieren.

Zu diesen Einwendungen nahm auf Bitte des Verwaltungsgerichts der Gutachter Prof. Dr. G***** am 25. November 2003 Stellung (VG-Akt Bl. 121).

Hinsichtlich des Verletzungsmechanismus hielt er die bereits erwähnte "Außendrehung des Fußes beim Erklimmen des Zaunes" für ausreichend. Entsprechend den Ausführungen des Klägers sei eine erhebliche Außenrotation des Fußes respektive Unterschenkels erforderlich gewesen, da die Trittfläche (der Zaun) nur sehr schmal gewesen sei. Es habe sich also nicht nur um eine alleinige Streckung des gebeugten Knies, sondern um die kraftvolle, schnellere Ausrichtung aus der Stellung mit dem endgradig gebeugten Kniegelenk und außenrotiertem Unterschenkel und Unterkörper gehandelt.

Des weiteren führt Prof. G***** aus, dass üblicherweise ein "frischer Riss", der vorliegend im Rahmen der pathologisch-anatomischen Begutachtung vom 3. Juli 2001 (Dienstunfallakt Bl. 12) angenommen worden sei, dann festgestellt werde, wenn z.B. Meniskozytennekrosen oder Fibrinexsudate vorlägen. Zeichen für eine degenerative Läsion wären stattdessen z.B. Narbengewebe oder BrutkapseIn. Der vorliegend histologische Befund zeige keine detaillierte Beschreibung, so dass von der Richtigkeit der Beurteilung "frische Ruptur" auszugehen sei. Die Histologie habe Meniskusanteile mit einer frischen Ruptur beschrieben. Da es sich um ein 4,5 x 1,5 x 0,8 cm großes, sichelförmiges Weichgewebestück gehandelt habe, sei davon auszugehen, dass das abgelieferte Material repräsentativ gewesen sei. Es seien also nicht mehrere Partikel entstanden, sondern der mediale Teil des Meniskus beim Korbhenkelriss sei komplett eingesendet worden, so dass die im histologischen Befund beschriebene Ruptur diesem Korbhenkelriss zuzuordnen sei.

Da der Begriff "Degenerationszone" (Seite 19 des Gutachtens vom 8.8.2003) vieldeutig und nicht konkret sei, sei am 19. November 2003 auf Rückfrage die telefonische Auskunft beim Operateur Oberarzt Dr. A***** eingeholt worden, wonach dieser die Annahme bestätigt habe, dass er mit diesem Begriff grundsätzlich nur die Lokalisation des Meniskusrisses, nicht jedoch das makroskopische Erscheinungsbild des Meniskus beschreibe.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. März 2004 der Klage stattgegeben, da die Meniskusschädigung ihre Ursache im Rechtssinn im Unfallgeschehen vom 23. Juni 2001 habe. Als eine dieses Ergebnis ausschließende Gelegenheitsursache sei der Unfall hingegen nicht zu werten, da zum Unfallzeitpunkt eine degenerative Meniskusläsion nicht vorhanden gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht folgt im Wesentlichen dem von ihm eingeholten Gutachten des Prof. Dr. G***** vom 8. August 2003 mit ergänzender Stellungnahme vom 25. November 2003. Nach dessen - vom Beklagten und insbesondere den Ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei letztlich nicht widerlegtem - Ergebnis handele es sich bei der vom Kläger erlittenen Innenmeniskusläsion im linken Knie um die Folgen einer traumatischen Einwirkung und somit um einen Dienstunfall. Der seinerzeitige Operateur habe klargestellt, dass eine Degeneration des betroffenen Meniskus nicht festgestellt worden sei. Hinsichtlich des vom Beklagten geschilderten Bewegungsablaufs führe das seitens des Gerichts eingeholte Gutachten aus, dass es zwar grundsätzlich richtig sei, dass eine alleinige Streckung des gebeugten Knies auch unter Belastung mit dem ganzen Körpergewicht ohne Rotationskomponente nicht geeignet sei, eine traumatische Meniskusläsion herbeizuführen. Aufgrund des patho-histologischen Befundes als eines objektiven Kriteriums sei jedoch davon auszugehen, dass - wie vom Kläger im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung auch geschildert - beim Erklimmen des Zaunes eine Außendrehung stattgefunden habe, welche durchaus habe zur Folge haben können, dass die Belastungsgröße die Elastizitätsgrenze des Meniskus überschritten und zur Zerreißung des Meniskus geführt habe. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, worauf auch das eingeholte Gutachten ausdrücklich hinweise, dass dem Geschädigten der genaue Hergang des Unfalls und insbesondere die Stellung der Gelenke zum Unfallzeitpunkt nicht mehr erinnerlich sei, seien diese Ausführungen des Gutachtens für die Kammer schlüssig und nachvollziehbar.

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil die mit Senatsbeschluss vom 2. Juli 2004 zugelassene Berufung eingelegt.

Der Entscheidung liege ein mangelhaft festgestellter Sachverhalt zugrunde. Das Sachverständigengutachten gehe anhand der Angaben des Klägers davon aus, dass ein sog. Drehsturz nicht vorliege. Nachdem sich der Kläger nicht mehr genau an den Unfallablauf habe erinnern können, habe der Sachverständige einen tatsächlichen Geschehensablauf angenommen, der einem sog. Drehsturz in seiner Wirkung gleichkomme. Damit beruhe das Gutachten auf ungesicherten Annahmen der Gutachter und werde dem medizinischen Standard nicht gerecht. Dies sei aber im Hinblick auf die Besonderheiten einer Meniskusläsion, wie bereits den von der BFD Ansbach vorgelegten medizinischen Abhandlungen entnommen werden könne, nicht hinnehmbar. Hinsichtlich des Unfallvorgangs und der Feststellungen des Operateurs sei der Sachverständige allein von Hypothesen ausgegangen.

Der Ausgangspunkt des Gutachtens, nämlich die Häufigkeit des Auftretens einer Degeneration im Verhältnis zum Lebensalter der Betroffenen, wie auch die nachträgliche Klärung der Frage, was der Operateur unter "Degenerationszone" verstehe, besagten für sich allein für die zu entscheidende Streitfrage nichts. Außerdem sei davon auszugehen, dass der Operateur dann, wenn keine Degeneration vorgelegen hätte, expressis verbis darauf hingewiesen hätte. Zweifelhaft erscheine die Aussage des Operateurs, wonach die Bezeichnung "Degenerationszone" mit einer konkret vorliegenden Degeneration nicht zu tun habe, weil die Lokalisation des Meniskusrisses anders und auch präziser hätte beschrieben werden können.

Aufschluss hätte auch eine Kernspintomographie oder eine Sonographie geben können, die aber nicht durchgeführt worden seien. Nach wissenschaftlichen Aussagen sei der Korbhenkelriss typischerweise degenerativer Natur. Das Sachverständigengutachten gehe hingegen davon aus, dass die Rissform des korbhenkelartigen Abrisses in gleicher Weise beiden Verursachungsformen zugerechnet werden könne. Eine Begründung, warum vorliegend gerade keine typische degenerative Verursachung vorliege, obwohl der Unfallhergang dem Kläger nicht mehr ganz erinnerlich gewesen sei und der geschilderte Unfallhergang dem für die Annahme einer traumatischen Meniskusruptur typischem "Drehsturz" nicht entsprochen habe, sei der Sachverständige schuldig geblieben.

Die festgestellte frische Ruptur sei hingegen kein relevantes Beurteilungskriterium für einen Dienstunfall. Für eine degenerative Vorschädigung spreche auch, dass keine relevanten Begleitverletzungen diagnostiziert worden seien. Nach der Fachliteratur gebe es den isolierten Meniskusriss ohne verletzungsspezifische Veränderungen an anderen Strukturen nicht. Eine direkte Einwirkung auf das Kniegelenk gefährde die Menisken erst deutlich nachrangig nach anderen Kniegelenksstrukturen. Der Untersuchungsbogen zur Arthroskopie enthalte keinen Hinweis auf zusätzliche Verletzungen oder Einblutungen bzw. blutige Imbibierungen im Bereich des Kapselbandapparates. Soweit der Sachverständige von einem Trauma ausgehe, weil keine begleitenden Knorpelschäden festgestellt worden seien, finde sich für die Richtigkeit dieser Aussage in den vorgelegten wissenschaftlichen Darlegungen kein Anhalt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. März 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und verteidigt das angefochtene Urteil. Er trägt insbesondere vor, der Beklagte gebe den Geschehensablauf in der Berufungsbegründung nicht vollständig wieder. Bei dem Durchstrecken des angewinkelten Beines sei es nämlich auch zu einer Außendrehung des linken Fußes gekommen, was einen völlig anderen Verletzungsmechanismus ausgelöst habe, als er in der Berufungsbegründung angenommen werde.

Auf eine entsprechende schriftliche Anfrage des Senats hat das J*********** W*******, Chirurgische Klinik, Oberarzt Dr. L***, mitgeteilt, dass von einer wesentlichen Degeneration der eingesandten Meniskusanteile (Path. Institut der Universität W*******) nicht auszugehen sei, da in diesem Befund keinerlei degenerative Veränderungen beschrieben würden. Danach handele es sich um "Meniskusanteile mit einer frischen Ruptur". Da die Problematik, insbesondere die versicherungsrechtliche Abgrenzung degenerativer Rupturen auch den Pathologen wohl vertraut sei, sei davon auszugehen, dass entsprechende Veränderungen im positiven Fall Erwähnung gefunden hätten. Dem stehe gegenüber, dass der damalige Operateur, Oberarzt Dr. A*****, im makroskopischen Aspekt eine Degenerationszone beschrieben habe. Er habe hier das makroskopische Erscheinungsbild des konkret operierten Meniskus beschrieben. Nachdem der feingewebliche Befund jedoch als höherwertig einzustufen sei, gehe man nicht von einer relevanten degenerativen Vorschädigung aus. Oberarzt Dr. A***** könne die gerichtliche Anfrage wegen mittlerweile eingetretenen Ruhestands nicht beantworten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 21. November 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksfinanzdirektion Ansbach vom 10. Oktober 2002 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Vorgang vom 23. Juni 2001, bei dem der Kläger einen Korbhenkelriss am linken Innenmeniskus erlitten hat, als Dienstunfall anzuerkennen.

Ein Dienstunfall ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist.

Unfallfolgen können nur dann als durch einen Dienstunfall verursacht anerkannt werden, wenn dieser zumindest eine wesentlich mitwirkende Teilursache im Rechtssinn bildet. Diese unabdingbare Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, nur dann erfüllt, wenn der Nachweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht ist (vgl. BVerwG vom 7.2.1989, Az. 2 B 179/88, und BVerwG vom 2.10.1981, Az. 2 C 17.81, ZBR 1982, 307 m.w.N.; dieser Rechtsprechung folgend z.B. Beschlüsse des Senats vom 24.3.2006, Az. 3 ZB 05.431; vom 29.6.2007, Az. 3 B 04.851; anders Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, RdNr. 1.5 zu § 31, der für den Kausalzusammenhang eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ausreichend erachtet).

Ein Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Körperschaden im Sinn des Beamtenversorgungsrechts besteht dann nicht mehr, wenn eine weitere Bedingung für den Erfolg - also den Körperschaden - ausschlaggebende Bedeutung hatte. Von mehreren Ursachen ist jede dann als wesentliche (Mit-) Ursache anzusehen, wenn sie annähernd gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hat (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, Erläuterung 78 zu § 31 BeamtVG mit ausführlichen Nachweisen der Rechtsprechung des BVerwG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind sog. "Gelegenheitsursachen" keine Ursachen im Sinn des Unfallfürsorgerechts, z.B. dann, wenn ein anlagebedingtes Leiden nur bei dienstlicher Gelegenheit ausgelöst wird, dieses aber so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner in ihrer Eigenart unersetzlicher Wirkungen bedurfte, sondern dass auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., RdNrn. 80 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen).

Vorliegend folgt der Senat dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Sachverständigen Prof. Dr. med. G*****. Er hat in seinem Gutachten vom 8. August 2003 und in der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 25. November 2003 - in Kenntnis der vorangegangenen Begutachtungen und sonstigen medizinischen Beurteilungen einschließlich der von amtsärztlicher Seite erfolgten - auf der Grundlage des Sachverhalts, wie er ihn aus der Gesamtheit der Schilderungen von Klägerseite entnommen und aufgrund seiner eigenen Erfahrungen gewürdigt hat, die Frage der Kausalität sowohl im Hinblick auf möglicherweise vorhandene degenerative Vorschädigungen als auch im Hinblick auf die Frage einer traumatischen Genese des Meniskusrisses eingehend geprüft und einleuchtend erörtert. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 3. Dezember 2008 hat er sich nochmals ein persönliches Bild vom Kläger gemacht und dessen Demonstration des Unfallhergangs mitverfolgt. Dies hat ihn - auch nach einem weiteren Vergleich mit dem in den Akten befindlichen Bildmaterial, in dem der Kläger das Geschehen nach seiner Erinnerung nachgestellt hat - dazu bewogen, seine Äußerungen hinsichtlich des zu begutachtenden Bewegungsmechanismus zu verdeutlichen. Unter Verweisung auf die ausführlichen Darlegungen in seinen schriftlich vorliegenden gutachterlichen Äußerungen - namentlich zur Frage einer möglichen degenerativen Vorschädigung - hat er seine medizinisch-fachliche Sichtweise dem Senat nachvollziehbar und ihn überzeugend nahegebracht.

Er kommt am Ende seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu dem eindeutig formulierten Ergebnis, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass als Folge des verfahrensgegenständlichen Geschehens ein traumatisches Ereignis in Form einer isolierten Meniskuszerreißung, die nicht auf degenerative Vorerkrankungen zurückzuführen ist, vorliegt. Er vertritt diese klare Position, obwohl es sich nach seiner Einschätzung nicht um das für derartige Folgen typische Trauma handelt und solche Traumata nur in Ausnahmefällen akzeptiert werden.

Anhand der bei den Gerichtsakten befindlichen Literatur weist der Sachverständige zunächst nach, dass die - auch von der Beklagtenseite ins Feld geführte - These, wonach die Möglichkeit des isoliert traumatischen Risses im "gesunden" Meniskus zu verneinen sei, in dieser Form so nicht wissenschaftlich bewiesen sei (Abhandlung Dres. Mazotti, Hein, Castro, VG-Akt Bl. 60 ff., 62 m.w.N.). Sodann bezieht er sich auf die "fünf Säulen" der Zusammenhangsbegutachtung, nämlich Anamnese, erster klinischer Befund, Röntgen - MRT, Arthroskopischer Befund und Histologischer Befund (Dres. Mazotti usw. a.a.O., VG-Akt Bl. 63).

Im Rahmen der Anamnese analysiert der Sachverständige in seinem schriftlich erteilten Gutachten und sodann - weiter erläuternd, teilweise unter dem unmittelbaren Eindruck der Schilderung des Klägers modifizierend - mündlich den Unfallhergang.

Von erheblicher Bedeutung ist, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals und im Hinblick auf die Kompliziertheit der anatomischen Vorgänge, die sich dem medizinischen Laien nicht einfach erschließt, ersichtlich nicht in Form einer zweckgerichteten Darstellung, teilweise auch auf gezieltes Nachfragen durch den Senat, das Geschehen dargelegt hat. Danach habe er sich zunächst mit beiden Füßen auf den Betonsockel des Zauns gestellt. Sodann habe er sich mit dem linken Fuß auf den Zaun gestellt und sich dann mit den Armen (an dem in unmittelbarer Nähe befindlichen Mast eines Straßenschildes) und dem Fuß nach oben gezogen und gestemmt. Er habe Trekking-Halbschuhe angehabt und sich mit der Mitte des Fußes auf den Zaun gestellt. Der Zaun habe nach seiner Einschätzung eine Breite von circa 4 cm gehabt. Die Höhe des Zaunes habe ab dem Betonsockel 0,78 m betragen. Beim Hochstemmen sei der Fuß auf dem Zaun nach seiner Einschätzung fest fixiert gewesen. Nach dem Hochstemmen habe der Fuß noch den gleichen Winkel zum Zaun eingehalten wie beim Hinaufstellen. Dies zeigten auch die vom Kläger vorgelegten (nachgestellten) Bilder.

Der Sachverständige folgt bei seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung der ihm plausibel erscheinenden Schilderung des Klägers. Der linke Fuß des Klägers sei bei dem geschilderten Geschehensablauf in der Tat infolge der Ausbildung der Schuhsohle und der Bauart des Zauns während der Aufwärtsbewegung fixiert gewesen. Durch diese Fixierung sei der physiologische Bewegungsablauf der Beuge- und Streckbewegung gestört gewesen. Diese Bewegung sei mit maximaler Kraftanstrengung erfolgt. Im letzten Bereich finde bei der Streckbewegung (unter normalen Umständen) eine Drehbewegung im Knie statt, die (vorliegend) durch die Fixierung des Fußes aber nicht zugelassen worden sei. Es sei anatomisch möglich, dass durch einen solchen Mechanismus eine Schädigung des Meniskus entstehe, sofern eine kontinuierliche Gewichtsbelastung beim Übergang von der Beugung zur Streckung stattfinde. Der Unterschied zu einer natürlichen Bewegung bestehe darin, dass durch die Fixierung die Drehbewegung verhindert werde. Dadurch verharre der Fuß in einer Zwangshaltung.

Der Sachverständige verweist hierzu auf die nähere Darstellung des Bewegungsablaufs bei der Streckung des zunächst gebeugten Knies in dem Aufsatz von Besig, Niezold, Hierholzer, Ludolph (VGH-Akt Bl. 64 ff., insbes. Bl. 66 und 69). Darin werden die das Gelenk bildenden Teile der betreffenden Ober- und Unterschenkelknochen sowie die dazwischen liegenden Menisken, ferner die beteiligten Bänder in der Ausgangslage und der Endstellung beschrieben und daraus die Mechanik der Bewegung hergeleitet. Die dabei erfolgende Roll-Gleit-Bewegung enthält dabei immer gleichzeitig eine Rotationskomponente. Für die Streckung bedeutet dies, dass die Roll-Gleit-Bewegung stets eine Rotation des Schienbeinplateaus nach außen beinhaltet. Diese Außenrotation erfolgt als sog. "Schlussrotation" im Wesentlichen in der Endphase der Streckung. Diese Kombination aus Rollen und Gleiten bei gleichzeitiger Drehung ist für die Entstehung einer Meniskusverletzung von zentraler Bedeutung. Um unverletzt zu bleiben, müssen nämlich die Menisken stets diesen kombinierten Roll-Gleit-Rotationsbewegungen der Oberschenkelgelenkkörper folgen können. Demnach setzt ein isolierter, traumatisch bedingter Meniskusschaden einen ganz bestimmten Ereignisablauf voraus. Es bedarf eines erzwungenen, regelwidrigen Bewegungsablaufs im Kniegelenk, der die physiologischen Verschiebungen der Menisken behindert bzw. verhindert.

So liegen die Dinge auch beim Kläger. Er hat bereits in der Präzisierung seiner Unfallmeldung im Schreiben an die BFD vom 21. Juli 2001 dargestellt, dass er zum Erklettern des Zauns das angewinkelte linke Knie durchgestreckt habe. Dabei seien die Schmerzen aufgetreten. Im Widerspruchsschreiben vom 12. Dezember 2001 und auch in der Klageschrift vom 15. November 2002 wird diese Schilderung wiederholt und in der Weise ergänzt, wie der Kläger es in seiner letzten Darstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat persönlich wiederholt hat.

Allerdings enthalten die Ausführungen des Klägerbevollmächtigten im Widerspruchsschreiben und später etwa in der Berufungserwiderung auch das Detail, im Moment der größten Kraftanstrengung und der größten Belastung des linken Beines sei dieses nach links, d.h. vom Körper weg, abgewinkelt gewesen bzw. der linke, auf dem Geländer aufgestützte Fuß habe sich nach links weggedreht und demnach sei die Aufrichtung aus der Stellung mit außenrotiertem Unterschenkel unter Körperlast zu beurteilen. Diesen Widerspruch in den Darstellungen der Klägerseite konnte der Senat jedoch aufklären, denn die unmittelbar vom Kläger stammenden Äußerungen und Informationen sind eindeutig und über das ganze Verfahren hinweg konstant. Die Außenrotierung des Unterschenkels ergibt sich weder aus der ursprünglichen, vom Kläger persönlich abgegebenen Schilderung noch aus den dem Widerspruch beigefügten, die vom Kläger selbst nachgestellte Unfallsituation zeigenden Lichtbildern. Die Ansicht des Originalschauplatzes lässt auch erkennen, dass die Sohle des Trekkingschuhs auf der Oberkante des Metallzauns, die als waagrecht verlaufende Seite eines rechteckigen Rahmens ausgebildet ist, vor dem Absatz in den etwa 4 cm starken Stab nach aller Lebenserfahrung eingedrückt gewesen sein muss und dass somit der linke Fuß durch das Körpergewicht des sich hochstemmenden Klägers fixiert und somit auch der Unterschenkel in einer den natürlichen Bewegungsablauf hindernden Zwangshaltung gewesen sein müssen. Der Kläger hat die (nicht von ihm selbst aufgestellte) Behauptung einer Außenrotation schließlich auch in der mündlichen Verhandlung - offensichtlich in Unkenntnis dessen, was der Gutachter und dann der Senat aus seiner Schilderung schließen würden - nicht wiederholt. Vielmehr hat er die Frage des Gerichts, ob der Fuß nach dem Hochstemmen auf dem Zaun noch den gleichen Winkel zum Zaun eingehalten habe wie beim Hinaufstellen, klar bejaht und dies auch im Gerichtssaal demonstriert.

Die Äußerung des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei vom 19. September 2002, MedDir. Dr. med. P****, trifft hinsichtlich des Verletzungsmechanismus nur insoweit zu, als dort bemängelt wird, es habe sich bei Zugrundelegung der (richtig verstandenen) Schilderung des Klägers nicht um einen "Drehsturz" in der Weise gehandelt, dass sich der Körper um die Beinachse bei festgestelltem Fuß oder fixiertem Unterschenkel gedreht habe. Insofern kritisiert der polizeiärztliche Dienst auch zu Recht Tatsachengrundlage und Schlussfolgerung der ärztlichen Stellungnahme des J************ W******* vom 29. Juli 2002, das von einem derartigen Verletzungsmechanismus ausgeht.

Der Sachverständige Prof. Dr. G***** hat hingegen bereits in seinem Gutachten vom 8. August 2003 (S. 16 ff.) festgehalten, dass der Kläger bei seiner Unfallschilderung einen "Drehsturz" nicht angegeben habe, wohl aber, dass eine Außendrehung des Fußes stattgefunden habe, woran er sich aber nicht mehr sicher erinnern könne. Ein Unfallmechanismus, wie ihn Prof. Dr. G***** seinerseits seiner Begutachtung endgültig zugrunde legt und - wie vorstehend erörtert - anhand der Einlassungen des Klägers zur Überzeugung des Gerichts auch zugrunde legen kann, wird hingegen vom J*********** W******* nicht in Betracht gezogen. Der Beklagte stützt seine Auffassung auf die Meinung des Polizeiarztes Dr. P****, der diesen Unfallmechanismus als wesentliche Ursache für eine traumatische Meniskusruptur für ungeeignet hält. Er selbst hat jedoch die von Gutachter Prof. Dr. G***** zitierten Aufsätze (VGH-Akt Bl. 60 - 71) vorgelegt, sich jedoch nicht mit den von diesem Gutachter herangezogenen Passagen und erst recht nicht mit der von ihm darauf gestützten Argumentation in wissenschaftlich nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt. Durchgreifende Zweifel können an diesem Teil der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G***** somit nicht geweckt werden.

In Ergänzung seiner Erörterung zur Anamnese hat der Sachverständige auch darauf verwiesen, dass im Fall des Klägers weder Sport (Inlineskaten, im Rahmen von Freizeitsport betriebenes Skifahren) noch Vorerkrankungen als risikoerhöhend in Rechnung zu stellen seien. Die gegenteiligen Einwendungen der Beklagtenseite halten sich im Abstrakten und kommen über den Bereich des rein Spekulativen nicht hinaus.

In der nächsten Stufe seiner Darlegungen gutachtet der Sachverständige Prof. Dr. G*****, der klinische Befund sei schlüssig und auch von der Chirurgischen Klinik des J************ W******* zeitnah dokumentiert worden. Auf den Röntgenaufnahmen sei nichts Auffälliges erkennbar.

Der Beklagte vertritt in der Berufungsbegründung die Auffassung, für eine degenerative Vorschädigung spreche gerade, dass keine relevanten Begleitverletzungen diagnostiziert worden seien. Dies trägt er aber im Zusammenhang mit einer dahingehenden Kritik vor, der Gutachter (Dr. G*****) sei den Nachweis dafür schuldig geblieben sei, warum vorliegend gerade keine typische degenerative Verursachung vorliege, obwohl der geschilderte Unfallhergang dem für die Annahme einer traumatischen Meniskusruptur typischen "Drehsturz" nicht entsprochen habe. Wie oben dargelegt, hat Dr. G***** den in Abrede gestellten Nachweis erbracht. Er hat auch in der mündlichen Verhandlung - und zwar auf Nachfrage durch den Senat wiederholt - erklärt, dass das Fehlen von Begleitverletzungen kein Ausschlusskriterium darstelle und nicht gegen die Ursächlichkeit eines traumatischen Ereignisses für den eingetretenen Schaden spreche.

Von großer Bedeutung für das vorliegend gefundene Ergebnis sind schließlich der arthroskopische und der histologische Befund (als die beiden letzten der oben genannten fünf Beurteilungskriterien beim isolierten Meniskusriss nach einem Trauma, vgl. Dres. Mazotti usw. a.a.O., VG-Akt Bl. 63). Die bei der am 28. Juni 2001 im J*********** W******* durchgeführten Arthroskopie und Innenmeniskusteilresektion diagnostizierte "Innenmeniskusläsion links in Form eines korbhenkelartigen Abrisses" wurde als "bis zum Vorderhorn in der Degenerationszone reichend" lokalisiert (vgl. Arztbericht vom 4.7.2001). Die pathologisch-anatomische Begutachtung eines dabei entnommenen Gewebeteils vom 3. Juli 2001 (Prof. Dr. M.-H.) ergab, dass es sich um Meniskusanteile mit einer frischen Ruptur handelte; es bestehe kein Malignitätsverdacht.

Der Senat folgt zunächst hinsichtlich des arthroskopischen Befunds der von Prof. Dr. G***** in dessen Gutachten vertretenen Auffassung, wonach der im OP-Bericht angesprochene Begriff der "Degenerationszone" den Bereich des Innenmeniskus beschreibt, in dem normalerweise gehäuft degenerative Veränderungen zu finden sind, nicht aber ein beim Kläger konkret vorgefundenes Erscheinungsbild einer Degeneration des Meniskus beschrieben werden sollte. Der Gutachter weist zunächst (und von der Beklagtenseite unwidersprochen) darauf hin, dass aufgrund des Erscheinungsbildes bei Arthroskopie niemals eine patho-histologische Diagnose gestellt werden kann. Auch sei der Begriff "Degenerationszone" vieldeutig und nicht konkret. Zudem hat der Gutachter ausweislich seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25. November 2003 bei einer telefonischen Rückfrage beim Operateur Oberarzt Dr. A***** die Bestätigung für seine Annahme erhalten, dass der Operateur mit diesem Begriff grundsätzlich nur die Lokalisation des Meniskusrisses, jedoch nicht das makroskopische Erscheinungsbild des Meniskus beschreibe. Der Senat hat, nachdem der Realitätsgehalt dieser Aussage vom Beklagten in Zweifel gezogen worden war, seinerseits beim J*********** W******* nachgefragt und (da Dr. A***** mittlerweile in Ruhestand getreten war) durch den zuständigen Oberarzt Dr. L*** (vgl. VGH-Akt Bl. 79) die Auskunft erhalten, dass Dr. A***** im makroskopischen Aspekt zwar eine Degenerationszone beschrieben habe, dass es sich hierbei aber um das makroskopische Erscheinungsbild handele. Nachdem der feingewebliche Befund (Pathologische Begutachtung, histologischer Befund) jedoch als höherwertig einzustufen sei, gehe man nicht von einer relevanten degenerativen Vorschädigung aus. Aus alldem folgt, dass die Verwendung des Begriffs "Degenerationszone" durch den Operateur ein untaugliches Mittel zur Begründung der Annahme einer degenerativen Vorschädigung darstellt.

Das Ergebnis der pathologisch-anatomische Begutachtung, wonach es sich bei dem untersuchten Material um Meniskusanteile mit einer "frischen Ruptur" handele und kein Malignitätsverdacht bestehe, spricht ebenfalls für eine traumatische Genese des Meniskusrisses . Auch insofern überzeugen die entsprechenden Ausführungen im Gutachten Prof. Dr. G*****. Bei dem eingesandten Material handelte es sich um ein relativ großes und zusammenhängendes, somit gut zu beurteilendes Stück, so dass der Einwand des polizeiärztlichen Dienstes, es sei nicht sichergestellt, dass an anderer Stelle degenerative Schädigungen bestanden hätten, als rein spekulativ und mangels Substanz als unbeachtlich zu bewerten sind. Die histologische Aussage ist auch insoweit zuverlässig, als das dafür erforderliche Zeitfenster eingehalten worden ist. Auf der anderen Seite lässt sich dieser Umstand nicht - wie etwa die polizeiärztliche Stellungnahme vom 7. Oktober 2003 meint - als Hinweis lediglich für den Umstand deuten, dass der Abstand zwischen histo-pathologischer Untersuchung und dem Unfallereignis relativ kurz gewesen sei; der Pathologe vermöge dies anhand der typischen Entzündungszellen zu verifizieren, treffe hier aber in der Regel durch die Formulierung "frisch" nicht eine Aussage darüber, ob die Ruptur überwiegend wegen des Vorliegens degenerativer Veränderungen oder durch Einwirkungen von unmittelbar von außen kommender Kraft entstanden sei. Dem Senat erscheint insofern die namentlich in der mündlichen Verhandlung näher erläuterte Position des Gutachters Dr. G***** einleuchtend und nachvollziehbar, wonach ein Pathologe, der eine Degeneration im untersuchten Material gefunden hätte (etwa Narbengewebe oder Brutkapseln, vgl. Stellungnahme 25.11.2003), dies hätte beschreiben müssen. Dass solche Hinweise auch der Praxis entsprächen, sei seine Erfahrung aus 20jähiger Zusammenarbeit mit Pathologen. Bestätigt wird diese Aussage durch die bereits erwähnte Mitteilung des J************ W*******, Oberarzt Dr. L***. Danach sei von einer wesentlichen Degeneration der eingesandten Meniskusteile (Path. Institut der Universität W*******) nicht auszugehen, da in diesem Befund keinerlei degenerative Veränderungen beschrieben würden. Demnach handele es sich um "Meniskusanteile mit einer frischen Ruptur". Da die Problematik, insbesondere die versicherungsrechtliche Abgrenzung degenerativer Rupturen, auch den Pathologen wohl vertraut sei, sei davon auszugehen, dass entsprechende Veränderungen im positiven Fall Erwähnung gefunden hätten.

Schließlich findet sich bereits in der ärztlichen Stellungnahme des J************ W******* vom 29. Juli 2002 der Hinweis, in der pathologisch-anatomischen Begutachtung sei von einer frischen Ruptur die Rede. Es müsse davon ausgegangen werden, dass bei Vorhandensein degenerativer Veränderungen des Innenmeniskus diese auch beschrieben worden wären. Dem Befund einer frischen Ruptur sei eine traumatische Ursache zugrunde zu legen.

Angesichts dieser arthroskopischen und histologischen Befunde misst der Senat dem von der Beklagtenseite vorgetragenen - wiederum allgemein formulierten und nicht auf die Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls eingehenden - Gesichtspunkt kein entscheidungserhebliches Gewicht bei, wonach gemäß der von MedDir. Dr. P**** vom polizeiärztliche Dienst (am 19.9.2002 und am 3.12.2002) geäußerten Auffassung korbhenkelartige Abrisse anlässlich eines so genannten Bagatelltraumas auf einer - vorher sehr häufig unbemerkt gebliebenen - degenerativen Vorschädigung beruhten. Dabei braucht nicht bezweifelt zu werden, dass solche Läsionen im Bereich der so genannten natürlichen Degenerationszone vorkommen können, was ja bereits in der Benennung dieser Zone zum Ausdruck kommt.

Somit kann die Berufung des Beklagten keinen Erfolg haben. Sie ist mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht erfüllt sind.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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