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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: 3 B 04.2171
Rechtsgebiete: BayBG


Vorschriften:

BayBG Art. 12 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

3 B 04.2171

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Stellenbesetzungsverfahren;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. Juni 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Thomas, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Burger-Veigl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber

ohne mündliche Verhandlung am 21. Februar 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin steht als Beratungsrektorin im Dienst des Beklagten. Nachdem sie sich um die vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) ausgeschriebene Stelle des Leiters/der Leiterin der Staatlichen Schulberatungsstelle Schw. (KWMBeibI. Nr. 13/2003 vom 26.6.2003) beworben hatte, teilte ihr das StMUK mit Schreiben vom 10. Oktober 2003 mit, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt worden sei.

Unter dem 15. Oktober 2003 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein.

Mit Datum vom 20. Januar 2004 erließ das StMUK einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid. Das Staatsministerium habe zunächst entschieden, dass die Stelle mit einem Mitbewerber besetzt werden solle. Zwar habe der entsprechenden Mitteilung an die Klägerin vom 10. Oktober 2003 die erforderliche Begründung gefehlt, dieser Formfehler werde jedoch durch Nachholung der Begründung nunmehr im Widerspruchsverfahren geheilt.

Die ursprünglich getroffene Besetzungsentscheidung sei inzwischen revidiert worden. Die ausgeschriebene Stelle des Leiters/der Leiterin der Staatlichen Schulberatungsstelle für Schw. werde im Zuge der anstehenden Verwaltungsreform nicht mehr besetzt. Deshalb sei die Bewerbung der Klägerin abzulehnen. Die Ausschreibung werde aufgehoben. Bis zur endgültigen Abwicklung werde lediglich eine kommissarische Leitung eingesetzt. Dieser Vorgang bedeute nicht die Übertragung der Funktionsstelle, die als solche nicht mehr vergeben werde, und sei somit keine beförderungsrelevante Entscheidung.

Rein informatorisch werde mitgeteilt, dass auch die anderen freiwerdenden Schulberatungsstellen in Mü. und Wü. derzeit nicht mehr besetzt würden.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2003 hatte die Klägerin beim Verwaltungsgericht München gemäß § 123 VwGO beantragt, dem Beklagten vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle endgültig zu besetzen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. März 2004 abgelehnt (Az.: M 5 E 03.5388). Der Eilantrag sei unzulässig geworden, da die Klägerin ausweislich der glaubwürdigen Auskunft des Antragsgegners, die ausgeschriebene Beförderungsstelle solle nicht mehr besetzt werden und die Ausschreibung sei aufgehoben, kein rechtlich schutzwürdiges Interesse mehr an der begehrten einstweiligen Anordnung des Gerichts habe. Der Antrag der Klägerin, ihr für ein dagegen gerichtetes Beschwerdeverfahren gemäß § 78b ZPO einen Rechtsanwalt beizuordnen, wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2004 (Az.: 3 B 04.841) abgelehnt.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2004 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag,

"die Behörde zu verpflichten, über meinen Wiedereinsetzungsantrag vom 12 November 2003 zu entscheiden, und sie zu verpflichten, die nach § 39 Abs. 1 VwVfG fehlende Begründung im Bescheid vom 10. Oktober 2003 und vom 20. Januar 2004 für die negative Bescheidung meiner Bewerbung vom 29. Juli 2003 nachzuholen."

Der Bescheid vom 10. Oktober 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2004 seien rechtswidrig, insbesondere da das StMUK nicht nachvollziehbar dargelegt habe, warum sie bei der durchgeführten Bestenauslese dem erfolgreichen Bewerber nach den einschlägigen Auswahlbedingungen unterlegen sei. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass die Besetzungsentscheidung inzwischen revidiert und die Ausschreibung aufgehoben worden sei und der ausgeschriebene Beförderungsdienstposten nicht mehr besetzt werde.

Das StMUK beantragte mit Schreiben vom 12. März 2004,

die Klage abzuweisen.

Der im Klageantrag enthaltene, beim StMUK gestellte Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin vom 12. November 2003 ("sollte mir die Anhörung nach § 28 VwVfG zur materiell-rechtlichen Begründung für die Erfolglosigkeit meiner Bewerbung verweigert werden... beantrage ich schon jetzt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand") sei unzulässig, da er unter einer Bedingung gestellt worden und im übrigen eine Fristversäumung nicht ersichtlich sei.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf - nachträgliche - Begründung der zu ihrem Nachteil ausgegangenen Auswahlentscheidung bestehe nicht mehr, da diese nie umgesetzt worden und jedenfalls inzwischen gegenstandslos geworden sei. Die Entscheidung, die ausgeschriebene Stelle bis zum Abschluss der gegenwärtig laufenden Verwaltungsstrukturreform nicht mehr zu besetzen, sei vom Amtschef des StMUK getroffen und im Rahmen einer Besprechung mündlich bekannt gegeben worden. Insofern fehle für die Klage auch das Rechtsschutzinteresse. Falls diese Stelle wider Erwarten erhalten bleiben sollte, werde zugesichert, die Stelle zur Wiederbesetzung neu auszuschreiben und eine neue Auswahlentscheidung zu treffen.

Von der Übersendung der Akten werde abgesehen, da sich das Stellenbesetzungsverfahren erledigt habe und nicht ersichtlich sei, welche Akten vorzulegen wären.

Mit Schreiben vom 30. März, 7. April, 20. Mai und 26. Mai 2004 bestand die Klägerin gegenüber dem Verwaltungsgericht u.a. darauf, dass sie zur Gewährung des rechtlichen Gehörs Einsicht in die Akte des Stellenbesetzungsverfahrens nehmen könne. Das Gericht sah jedoch davon ab, das StMUK zur Vorlage dieser Akte anzuhalten.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2004, auf das sie mit Schreiben vom 16. Juni 2004 Bezug nahm und in dem sie zur weiteren Begründung zusätzliche Fakten einführte, stellte die Klägerin Befangenheitsantrag gegen den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts, der mit Beschluss der Kammer vom 18. Juni 2004 abgelehnt wurde.

Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Juni 2004 Beschwerde "nach § 54 (1) VwGO i. V. § 46 (2) ZPO" ein, da hier die sofortige Beschwerde statthaft sei. Mit weiteren Schreiben machte sie ergänzende Ausführungen zu der Beschwerde.

Der Senat verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juli 2004 (Az. 3 C 04.1754) als unzulässig. Sie sei gemäß der ausdrücklichen Regelung des § 146 Abs. 2 letzter Teilsatz VwGO nicht statthaft. Außerdem sei sie nicht in der für diesen Rechtsbehelf erforderlichen Weise eingelegt und auch aus diesem selbstständigen weiteren Grund zu verwerfen.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2004 (VG-Akt Bl. 65) beantragte die Klägerin die Verschiebung der für den 22. Juni 2004 angesetzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, da ihr noch immer keine Einsicht in die Behördenakte gewährt worden sei. Die Angaben des StMUK, insbesondere zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, seien unrichtig.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2004 (VG-Akt Bl. 90) beantragte die Klägerin erneut die Aussetzung bzw. Verschiebung der mündlichen Verhandlung, da sie gegen den Beschluss vom 18. Juni 2004 (zum Befangenheitsantrag) sofortige Beschwerde eingelegt habe. Weiter führte die Klägerin aus: "Meine Klageanträge vom 25. Februar 2004 werden hiermit nach § 88 VwGO umgedeutet und wie folgt neu gefasst:

"Es wird beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 10. Oktober 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2004 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und die Behörde zu verpflichten, rechtmäßige Bescheide - unter Berücksichtigung der behördlichen Anhörungspflicht - zu erstellen."

Mit weiterem Schreiben vom 21. Juni 2004 (Fax vom selben Tag, VG-Akt Bl. 94) teilte die Klägerin dem Verwaltungsgericht mit, dass sie wegen ihrer (zu dieser Zeit noch) laufenden Beschwerde (gegen den Beschluss vom 18. Juni 2004) zu der für den 22. Juni 2006 terminierten mündlichen Verhandlung, die nach fernmündlicher Auskunft der Geschäftsstelle nicht verschoben werde, nicht erscheinen werde.

Weiter führte sie aus: "Meine Klageumdeutung, der Antrag auf Aktenbeiziehung etc. (ab Seite 1, drittletzter Absatz bis Schriftsatzende) war nicht an den befangenen Richter ... gerichtet und kann nicht so ausgelegt werden. Dies stelle ich hiermit richtig. Sollte das Gericht diese Klarstellung nicht akzeptieren, gelten die Anträge und Ausführungen ab Seite 1 drittletzter Absatz bis Schriftsatzende als noch nicht gestellt."

Zur mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2004 (Beginn: 9:00 Uhr) ist ausweislich der Niederschrift lediglich eine Vertreterin des Beklagten erschienen. Der Vorsitzende hat festgestellt, dass die - geladene - Klägerin mit Telefax vom 31. (richtig: 21.) Juni 2004 DM dem Gericht mitgeteilt habe, dass sie nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen werde.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Juni 2004 abgewiesen.

Die Klage sei unzulässig. Die Klägerin habe kein rechtlich schutzwürdiges Interesse daran, dass der Beklagte gemäß dem in der Klageschrift formulierten Antrag verpflichtet werde, über ihren "Wiedereinsetzungsantrag" zu entscheiden und die Ablehnung ihrer Stellenbewerbung sachlich zu begründen. Auch für den mit Schreiben der Klägerin vom 19. Juni 2004 "umgedeuteten und neu gefassten" Klageantrag, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 10. Oktober 2003 und des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2004 zur Erstellung neuer Bescheide zu verpflichten, fehle der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis. Dabei könne letztlich dahingestellt bleiben, ob die mit Schreiben der Klägerin vom 21. Juni 2004 vorgenommene "Richtigstellung" und "Klarstellung" dazu führe, dass es bei dem in der Klageschrift vom 25. Februar 2004 formulierten Antrag bleibe oder nicht.

Erkennbares Rechtsschutzziel der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin sei es, nachträglich eine sachliche, d.h. auf die jeweilige Eignung, Leistung und Befähigung ihres Konkurrenten und ihrer eigenen Person abstellende Begründung für die vom StMUK getroffene Auswahlentscheidung zu erhalten. Die Klägerin wolle wissen, warum im Oktober 2003 nicht sie, sondern eine andere Person für die ausgeschriebene Stelle des Leiters/der Leiterin der Staatlichen Schulberatungsstelle Schw. ausgewählt worden sei. Dieses Interesse sei rechtlich nicht schutzwürdig, weil das Verfahren für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle - zur Überzeugung des Gerichts - endgültig abgebrochen worden und deshalb nicht ersichtlich sei, welchen Vorteil die Klägerin aus einer nachträglichen sachlichen Begründung der Auswahlentscheidung ziehe. Der obsolet gewordenen Personalentscheidung komme auch für eine etwa künftig durchzuführende Stellenbesetzung wegen der erforderlichen Neuausschreibung und dem dann neu zusammengesetzten Bewerberkreis keine Bedeutung zu. Dem gegenüber habe der im vergangenen Stellenbesetzungsverfahren ausgewählte Bewerber ein legitimes Interesse daran, dass seine personenbezogenen Daten - ohne rechtliche Notwendigkeit - nicht bekannt gegeben würden.

Die Klägerin hat am 29. Juli 2004 die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil, das ihr am 6. Juli 2004 zugestellt worden ist, beantragt. Sie begründete ihren Antrag mit einer Reihe von Verfahrensfehlern, die das Verwaltungsgericht aus ihrer Sicht begangen habe, namentlich mit der Verweigerung der Akteneinsicht unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs und mit der ihrer Auffassung nach fehlerhaften Behandlung ihres gegen den Einzelrichter gerichteten Befangenheitsantrags. Insofern rügte sie auch die Anwendung des § 146 Abs. 2 VwGO bei der Entscheidung über ihre Beschwerde. Materiellrechtlich machte sie ernstliche Zweifel dahin geltend, ob die Aufhebung des Stellenbesetzungsverfahrens tatsächlich stattgefunden habe und ob nicht die Stelle doch unter Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Klägerin durch den Konkurrenten Pf. besetzt worden sei. Insofern sei das Verwaltungsgericht seiner Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.

Außerdem wandte sie sich gegen die Höhe des vom Verwaltungsgericht festgesetzten (Regel-) Streitwerts.

Nachdem der Senat die Übersendung umfangreicher Verfahrensakten insbesondere des StMUK durch den Beklagten veranlasst hatte, ließ er mit Beschluss vom 30. Juni 2006 die Berufung der Klägerin zu. Dies wurde insbesondere damit begründet, der Klägerin sei durch die Einsichtnahme in die einschlägigen Gerichts- und Behördenakten Gelegenheit zur Prüfung zu geben, ob sie ihr Ziel einer erneuten Bewerberauswahl aufgrund der ursprünglichen Stellenausschreibung vom 26. Juli 2003 im Hinblick auf die Qualifikation des ihr (ursprünglich) vorgezogenen Konkurrenten vor dessen endgültige Berücksichtigung mit einer realen Erfolgschance hätte verfolgen können. Im Hinblick darauf, dass die Stelle aufgrund der erneuten Ausschreibung vom 25. Januar 2005 (an der die Klägerin - nach Aktenlage trotz Kenntnis - nicht teilgenommen habe) nunmehr endgültig besetzt sei, habe die Klägerin kein berechtigtes Interesse daran, in die bei diesem Verfahren angefallenen Unterlagen Einsicht zu nehmen.

Die Klägerin begründet ihre Berufung nach Akteneinsicht mit Verfahrensmängeln und Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils, ferner - hinsichtlich des abgelehnten Befangenheitsantrags - auch noch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Sie präzisiert das im Wesentlichen wie folgt:

Es lägen die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 5 VwGO vor. Das Gericht habe nämlich ungeprüft die vom StMUK aufgestellte, aber aus mehreren Gesichtspunkten in Zweifel zu ziehende Behauptung übernommen, das Stellenbesetzungsverfahren sei aufgehoben worden, und damit gegen den in § 86 Abs. 1 VwGO verankerten Untersuchungsgrundsatz verstoßen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei unter Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs.1 GG) ergangen. Das Gericht habe nämlich keine Entscheidung über die von der Klägerin beantragte Verschiebung der mündlichen Verhandlung getroffen und die Klägerin sei somit davon ausgegangen, dass ihre gegen die Zurückweisung ihres Richterablehnungsgesuchs wegen Befangenheit eingelegte sofortige Beschwerde zu einer Verschiebung der mündlichen Verhandlung führen würde. Das Absehen von dieser Verschiebung habe auch zu einer - rechtserheblichen - Verletzung der richterlichen Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO geführt, da der Klägerin hierdurch die Möglichkeit genommen worden sei, in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag dahingehend zu stellen, ob das Stellenbesetzungsverfahren aufgehoben worden sei. Auch die Verweigerung der Akteneinsicht stelle einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs dar. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2006 über die Ablehnung des Antrags wegen Besorgnis der Befangenheit des Einzelrichters sei verfahrensfehlerhaft, da er übersehe, dass die Klägerin am 16. Juni 2004 einen neuen Befangenheitsantrag gestellt (und nicht lediglich den gestellten ergänzt) habe, der ersichtlich nicht beschieden worden sei. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liege darin, dass der Beschluss vom 18. Juni 2006 verfahrensfehlerhaft als unanfechtbar tituliert werde; dies sei entgegen § 146 Abs. 2 VwGO aufgrund der allgemeinen Verweisungsnorm des § 54 Abs.1 VwGO auf die Vorschriften der ZPO unzutreffend.

Das Verwaltungsgericht gehe auch von einem unzutreffenden Sachverhalt aus.

In dem Heft Nr. 67/ Juni 2004" Lehrerfortbildung in Bayern" der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung in Dillingen sei ein Seminar für Leiter/innen der staatlichen Schulberatungsstellen für November 2004 angeboten. Da es ist in Bayern lediglich neun Schulberatungsstellen gebe, sei es nahe liegend, dass hier auch Bewerber/innen für die Stellen als Leiter/innen eingeladen worden seien. Wenn man nun bedenke, dass die mündliche Verhandlung im vorliegenden Verfahren am 22. Juni 2004 stattgefunden habe, so werde klar, dass der Vortrag des Beklagten, das Stellenbesetzungsverfahren sei aufgehoben bzw. abgebrochen worden, kaum der Wahrheit entsprechen dürfte. In späteren Heften erschienen Ankündigungen des Seminars (für Februar und November 2005) wieder, bezeichnenderweise nur noch für "Leiter"; die Anzahl sei jeweils auf 10 begrenzt, wobei es sich um einen "feststehenden Teilnehmerkreis" handele.

Aus einem - als Anlage 6, nur im Entwurf vorgelegten - Schreiben des StMUK aus dem Dezember 2003 (VGH-Akt Blatt 146) gehe hervor, dass die Stelle des Leiters der Schulberatungsstelle Schw. allein wegen zwei Einsprüchen gegen die anstehende Ernennung des Dr. Pf. kommissarisch besetzt worden sei und dass die angebliche Umstrukturierung der Schulberatung für die kommissarische Besetzung in Schw. - wie im Widerspruchsbescheid behauptet werde - nur die Stellen in O.-West und in U. betroffen habe.

Dass die kommissarische Besetzung in Schw. nur wegen der anhängigen Konkurrentenklagen und erst später wegen angeblicher Umstrukturierung der Schulberatung begründet worden sei, ergebe sich aus einem Schreiben des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Schw., Ltd. OStD. Le., vom 12. März (richtig: 2004). Auch er wundere sich über angebliche Umstrukturierungsmaßstab in Schw. und frage an, warum Herr Pf. nicht auch "richtig" ernannt werde (wie das etwa bei seinem Kollegen in M. der Fall sei). Es werde klar, dass das Argument "Umstrukturierung" tatsächlich nicht gegeben gewesen sei. Es sei nur vorgeschoben worden, um Herrn Pf. zunächst kommissarisch einsetzen, ihn auf eine Stelle nach BesGr. A 15 befördern und die Konkurrentenklagen "wegbekommen" zu können.

An eine "endgültige Abwicklung" der Schulberatungsstelle Schw. und deren Leiterstelle sei in Wirklichkeit nie gedacht gewesen. Zum Beweis werde das Zeugnis des Herrn MD Er., StMUK, angeboten. Tatsächlich habe dann ja auch keine Umstrukturierung stattgefunden. Vielmehr sei die Stelle in Schw. bereits im Juli 2005 endgültig mit dem kommissarischen Leiter besetzt worden.

Der "ins Amt gehievte" Herr Pf. (und die anderen Bewerber) seien für die Stelle auch weniger geeignet als die Klägerin.

Auch die formale endgültige Besetzung ändere nichts am Bescheidungsinteresse der Klägerin, da eine endgültige Bescheidung wegen des laufenden Gerichtsverfahrens überhaupt nicht hätte stattfinden dürfen.

Sollte das Gericht zum Ergebnis kommen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe, so habe die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung einer - nicht offensichtlich aussichtslosen - Klage auf Entschädigung wegen Amtshaftung, ferner wegen einer Wiederholungsgefahr und einem Rehabilitationsinteresse ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse.

Schließlich vertritt die Klägerin die Auffassung, dass der Streitwert in der ersten Instanz falsch festgesetzt worden sei. Richtig sei nicht der Auffangstreitwert, sondern die Festsetzung gemäß §§ 25 Abs. 2, 15,13 Abs. 4 Satz1 Buchstabe b) GKG a.F.; der sich hieraus ergebende Streitwert sei, da es sich um eine Bescheidungsklage handle, auf die Hälfte zu reduzieren.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22 Juni 2004 zu ändern und unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide vom 10. Oktober 2003 und vom 20. Januar 2004 (Widerspruchsbescheid) die Beklagte zu verpflichten, die Bewerbung der Klägerin auf die vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) ausgeschriebene Stelle des Leiters/der Leiterin der Staatlichen Schulberatungsstelle Schw. (KWMBeibl. Nr. 13/20003 vom 26.6.2003) (unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts) zu bescheiden,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, die Bewerbung der Klägerin (unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts) zu bescheiden und dass die Versagung dieser Bescheidung, insbesondere die Bescheide vom 10. Oktober 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2004, rechtswidrig waren.

Des Weiteren beantragt die Klägerin,

den Streitwert auf 15.971,70 Euro festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen. Es sei zutreffend davon ausgegangen, dass das Interesse der Klägerin, zu erfahren, warum im Oktober 2003 nicht sie, sondern eine andere Person für die ausgeschriebene Stelle des Leiters/der Leiterin der Staatlichen Schulberatungsstelle Schw. ausgewählt worden sei, rechtlich nicht schutzwürdig sei.

Der Abbruch des ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens sei rechtlich wirksam erfolgt. Wie das StMUK bereits im Aktenvermerk vom 27. Juni 2006 ausgeführt habe, habe Frau Staatsministerin a.D. Ho. im Sommer 2002 den Auftrag erteilt, die Schulberatung in Bayern zu reformieren. Im Sommer 2003 sei der Entschluss gefasst worden, diese Umstrukturierung unter Berücksichtigung der geplanten Schulverwaltungsreform zu vollziehen. Durch das Ausscheiden von sechs der acht Leiter der Staatlichen Schulberatungsstellen in Bayern im Zeitraum bis 20006/20007 habe sich die einmalige Möglichkeit ergeben, die Schulberatung in Bayern grundlegend umzustrukturieren. Geplant sei eine dezentrale Struktur mit ca.30 kleinen staatlichen Schulberatungsstellen und zwei großen Zentralen in Nordbayern (Nürnberg) und Südbayern (München). Im Dezember 2003 sei daher beschlossen worden, bis zur endgültigen Entscheidung über die Umstrukturierung der Schulberatung in Bayern keine Besetzungen mehr vorzunehmen. Dass die schon sehr konkret angestellten Überlegungen zur Umstrukturierung nicht umgesetzt würden, sei zum Zeitpunkt des Abbruchs der Stellenbesetzungsverfahrens nicht absehbar gewesen. Mit Bekanntmachung vom 25. Februar 2004 seien vielmehr die Stelle des Leiters/der Leiterin der Staatlichen Schulberatungsstelle für O.-W. sowie die Stelle des Leiters/der Leiterin der Staatlichen Schulberatungsstelle für U. nur zu kommissarischen Besetzung ausgeschrieben worden.

Die Stellen für die Leiter der staatlichen Schulberatungsstellen in U., OB. Schw. und in der O. seien erst 2005 ausgeschrieben worden, nachdem die Entscheidung gefallen gewesen sei, dass die Struktur der Staatlichen Schulberatung in Bayern unverändert bleiben solle. Die Ernsthaftigkeit der Pläne zur Umstrukturierung könne durch eine rege Korrespondenz des Staatsministeriums mit den entsprechenden Interessenverbänden belegt werden.

Unabhängig davon könne der Klägerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie vortrage, Herr Dr. Pf. sei für die Stelle weniger geeignet als sie.

Die in der Berufungsbegründung erwähnte Lehrerfortbildung an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung in Dillingen sei kein Lehrgang, der für Bewerber für die Stelle des Leiters der staatlichen Schulberatungsstellen gedacht sei. Es handle sich vielmehr um ein Besprechungsforum für die Leiter der staatlichen Schulberatungsstellen, das gegebenenfalls deren Stellvertreter einschließe.

Die Voraussetzungen für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse (Hilfsantrag) seien nicht gegeben.

Der Senat hat den Beteiligten mit Schreiben vom 29. November unter ausführlicher Begründung mitgeteilt, er halte die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich (§ 130 a VwGO).

Die Klägerin vertritt in ihrem Schriftsatz vom 14. Januar 2008 in Wahrnehmung des ihr gewährten rechtlichen Gehörs die Auffassung, die Anforderungen für eine Entscheidung nach § 130 a VwGO seien nicht erfüllt, zumal die Berufung zunächst wegen besonderer Schwierigkeiten zugelassen worden sei und dann ohne Änderung der Sach- und Rechtslage nach dieser Vorschrift vorgegangen werden solle.

Im Zulassungsbeschluss habe der Senat noch zutreffend festgestellt, dass im Berufungsverfahren zu klären sei, warum die zunächst vakant gebliebenen Stelle nicht aufgrund der ursprünglichen Bewerbungen besetzt worden sei, und ob überhaupt ein rechtlich wirksamer Abbruch des ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens vorliege. Dies sei nach wie vor aufklärungsbedürftig. Auch sei bei der Ausübung des (durch § 130 a VwGO eröffneten) Ermessens Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK vorrangig zu beachten. Danach habe jedermann einen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört werde. Da der Klägerin rechtswidriger Weise nicht einmal in der ersten Instanz eine mündliche Verhandlung zugestanden worden sei, müsse bereits aus diesem Grund eine mündliche Verhandlung stattfinden.

Eine mündliche Verhandlung sei letztlich auch deshalb erforderlich, da Beweisantrag gestellt worden sei und aus der Sicht der Berufung eine richtige Entscheidung ohne Durchführung einer Beweisaufnahme nicht gefällt werden könne.

Es werde ausdrücklich beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Ergänzend werden noch vertiefende bzw. ergänzende Ausführungen in materiellrechtlicher Hinsicht gemacht. Der Beklagte habe sich schon endgültig für Dr. Pf. als Leiter der ausgeschriebenen Stelle entschieden gehabt. Dies gehe bereits aus dem Widerspruchsbescheid hervor. Aus dem (bereits erwähnten) Schreiben des StMUK vom Dezember 2003 gehe hervor, dass allein wegen zweier Einsprüche Dr. Pf. nicht zum Leiter ernannt worden sei. Hieraus werde jedem neutralen Beobachter klar, dass der Beklagte Dr. Pf. nur deshalb nicht sogleich zum Leiter ernannt habe, weil er befürchtet habe, dass dessen Ernennung von einem Gericht "gekippt" werden könnte. Daher sei man nun auf die Idee gekommen, die Verwaltungsstrukturreform ins Spiel zu bringen und nun zu behaupten, dass die Stelle deshalb nicht mehr besetzt werden würde. Zum Beweis dieser Tatsache werden als Zeugen (namentlich) benannt der damalige Regierungspräsident von Schw., der Amtschef des StMUK MD Er., der Ersteller des Schreibens des StMUK vom Dezember 2003, der Ersteller des Widerspruchsbescheids und der Ministerialbeauftrage für die Gymnasien in Schw. Ltd. OStD. Le.

Dafür, dass die Verwaltungsstrukturreform nur vorgeschoben gewesen sei, spreche auch, dass in U. und in O.-W. die Stelle zu kommissarischen Besetzung ausgeschrieben worden sei, in Schw. jedoch nicht.

Weiter falle auf, dass in MFr. noch Ende 2003 ein Herr Dr. St. zum Leiter ernannt worden sei.

Merkwürdig erscheine, dass (wie im Schriftsatz der Beklagten vom 26.2.2004 vorgetragen) die Entscheidung, die ursprünglich ausgeschriebene Stelle bis zum Abschluss der laufenden Verwaltungsstrukturreform nicht mehr zu besetzen, nicht schriftlich fixiert, sondern im Rahmen einer Besprechung von MD Er. mündlich bekannt gegeben worden sei.

Im Oktober 2003 habe der Ltd. Regierungsschuldirektor Br. der Klägerin am Rand einer Dienstbesprechung mitgeteilt, dass der (damalige, Ende 2003 amtierende) Regierungspräsident von Schw. die Stelle des Leiters der Staatlichen Schulberatungsstelle Schw. unmittelbar mit einem "seiner" Leute habe besetzen wollen. Am 4. Februar 2004 habe der Regierungsschuldirektor Zi. in Weilheim auf Nachfrage der Klägerin mitgeteilt, dass sie aus dem genannten Grund, der den Tatsachen entspreche, von vornherein keine Chance auf die Stelle gehabt habe. Die Klägerin bietet als Beweis das Zeugnis der drei genannten Personen an.

Zum Beweis dafür, dass das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen worden sei, um die Klägerin auszubooten und Dr. Pf. die Stelle zukommen zu lassen, benennt die Klägerin als Zeugen den (damaligen) Regierungspräsidenten von Schw., MD Er. sowie den Ersteller des (bereits erwähnten) Schreibens des StMUK vom Dezember 2003 und den Verfasser des Widerspruchsbescheids.

Schließlich erneuert die Klägerin ihren Antrag, den Streitwert höher als den Regelstreitwert festzusetzen, und verweist auf den ihrer Meinung nach einschlägigen § 52 Abs. 5 GKG n.F.

Der Senat hat der Klägerin mit Schreiben vom 18. Januar 2008 mitgeteilt, dass er auch nach Kenntnisnahme der im Schriftsatz vom 14. Januar 2008 angeführten Gesichtspunkte an der Absicht festhält, nach § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, da er nach wie vor der Auffassung ist, dass die Klage und die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage zwar zulässig, aber unbegründet sind, so dass das angefochtene Urteil im Ergebnis zutreffend ist.

Daraufhin hat sich die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist von 2 Wochen nicht mehr geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Klage und die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage sind zwar zulässig, aber unbegründet, so dass das angefochtene Urteil im Ergebnis zutreffend ist. Dies hat zur Folge, dass die Berufung als unbegründet zurückgewiesen werden muss.

Der Senat kann über die von ihm zugelassene Berufung nach entsprechender Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a VwGO).. Die von der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung zu dieser beabsichtigten Vorgehensweise mit Schriftsatz vom 14. Januar 2008 vorgebrachten Gesichtspunkte lassen das Gericht nicht zu einer anderen Auffassung kommen.

Soweit die Klägerin hier Einwände gegen eine Entscheidung gemäß § 130 a VwGO auf die Begründung der Berufungszulassung stützt, ist dem folgendes entgegenzuhalten: Der Berufungszulassungsbeschluss vom 30. Juni 2006 erging nach der vom Senat erbetenen Übersendung umfangreicher Akten des StMUK mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 27. Juni 2006 und wurde mit dem nicht ausdrücklich zu benennenden Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten begründet. Der Klägerin sollte im zugelassenen Berufungsverfahren in die Lage versetzt werden, das Aktenmaterial kritisch zu würdigen und darauf gegründet ihre Sichtweise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vertieft darzulegen. Sie hat von der ihr gebotenen Möglichkeit des rechtlichen Gehörs umfänglich Gebrauch gemacht. Der Beklagte hat darauf - auch seinerseits auf der Basis des zusätzlichen Aktenmaterials - erwidert.

Die Würdigung des solchermaßen erweiterten Prozessstoffs und der dadurch eröffneten Erkenntnismöglichkeiten gestattet es dem Senat nunmehr, sich hinsichtlich der - entscheidungserheblichen - Fragen, aus welchen Erwägungen die zunächst vakant gebliebene Stelle des Schulberaters nicht aufgrund der seinerzeit auf die Stellenausschreibung vom 26. Juli 2003 hin eingegangen Bewerbungen besetzt worden ist und ob in dem Verhalten des Beklagten ein rechtlich wirksamer Abbruch des ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens ohne Verletzung rechtlich geschützter Interessen der Klägerin gesehen werden kann, ein hinreichend klares Bild zu verschaffen. Er sieht sich nunmehr in der Lage, nach der gebotenen Gewährung des rechtlichen Gehörs ohne mündliche Verhandlung die Sach- und Rechtslage angemessen zu würdigen. Eine Verletzung der in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 EMRK festgeschriebenen Grundsätze - insbesondere bei Ausübung des durch § 130 a VwGO eröffneten Ermessens - liegt nicht vor, zumal die Klägerin zu dem Termin vor dem Verwaltungsgericht geladen war und sich nicht darauf verlassen konnte, dieser werde abgesetzt werden; letztlich ist sie ihm sehenden Auges ferngeblieben. Der Senat kann namentlich nicht erkennen, weshalb es sich bei dem Schreiben der Klägerin vom 6. Juni 2004 um einen "neuen" Befangenheitsantrag gehandelt haben sollte, über den isoliert zu entscheiden gewesen wäre. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lag vielmehr kein nicht verbeschiedener Befangenheitsantrag mehr vor.

Die von der Klägerin, auch im Schriftsatz vom 14. Januar 2008, gestellten Beweisanträge sind unbehelflich, da sie - wie sich aus dem Folgenden ergeben wird - keine Tatsachen betreffen, die entscheidungserheblich sind bzw. die nicht als wahr unterstellt werden können.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage für unzulässig gehalten. Die Begründung wird maßgeblich darauf gestützt, dass die Stellenausschreibung vom 26. Juni 2003 nach der Auswahlentscheidung, aber vor der Schaffung endgültiger Besetzungsverhältnisse aufgehoben worden sei und dass sich das Stellenbesetzungsverfahren damit erledigt habe. Nach Vorlage der einschlägigen Akten, in die auch die Klägerin Einsicht genommen und zu deren Inhalt sie ausführlich Stellung genommen hat, kommt der Senat zu der Überzeugung, dass diese Begründung zutrifft, jedoch nicht den Ausspruch der Unzulässigkeit, sondern nur jenen der Unbegründetheit der Klage trägt. Das Verwaltungsgericht hätte nämlich in seine Erwägungen zusätzlich den Gesichtspunkt einbeziehen müssen, ob die Aufhebung der Stellenausschreibung rechtmäßig war - dann hatte es damit sein Bewenden und ein Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin konnte im vorliegenden Verfahren nicht weiterverfolgt werden - oder ob die Aufhebung der Stellenausschreibung rechtswidrig war - dann war sie nach der Rechtsprechung des Senats unbeachtlich, das Stellenbesetzungsverfahren fortzuführen und hinsichtlich des somit weiterhin bestehenden Bewerbungsverfahrensanspruchs eine Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin zu prüfen. Insofern besteht ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin, das deren Klage zur Zulässigkeit verhilft.

Da der Senat bei der auf eine erweiterte Aktengrundlage gestützten Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass das Stellenausschreibungsverfahren ohne Rechtsverstoß aufgehoben worden ist, kann die Klägerin keinen Anspruch mehr auf eine Wiederholung der Bewerberauswahl aufgrund der ursprünglichen Ausschreibung haben. Insofern ist die Klage nach ihrem darauf gerichteten Hauptantrag - dessen letztgültigen Inhalt der Senat zu Gunsten der Klägerin der Berufungsbegründung gemäß Schriftsatz vom 5. September 2006 entnimmt und über den in diesem Sinn auch das Verwaltungsgericht entschieden hat - unbegründet.

Der Hilfsantrag führt ebenfalls nicht zum Klageerfolg. Ist nämlich das Auswahlverfahren wirksam und aus einem legitimen Grund beendet worden und nicht etwa in einer zu beanstandenden Weise, wie es bei einer Stellenbesetzung aufgrund einer unzulässigen neuen Ausschreibung hätte der Fall sein können, so ist damit der Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin ohne weitere rechtliche Nachwirkungen untergegangen und es kann kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse dahingehend bestehen, dieser Anspruch sei rechtswidrig verletzt worden.

Die Berufungsbegründung und das weitere Berufungsvorbringen der Klägerin geben keinen Anlass zu einer anderen Sichtweise. Der Vortrag kann insbesondere den Senat nicht davon überzeugen, dass es an einer wirksamen Aufhebung der Stellenausschreibung vom 26. Juni 2003 fehle oder dass die Aufhebung an einem rechtlichen Mangel leide, auf den sich die Klägerin berufen könnte. Auf Folgendes sei im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin noch hingewiesen:

Die in der Berufungsbegründung unter GldNr. II. angeführten Gesichtspunkte rügen sämtlich Umstände, die Gründe für die Zulassung der Berufung beinhalten. Nachdem die Berufung zugelassen ist, sind die vorgetragenen Gesichtspunkte formeller Beschwer (etwa die der Versagung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht oder die Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags wegen Besorgnis der Befangenheit des Gerichts) unabhängig von der Frage, ob sie zutreffen, erledigt. Das gleiche gilt für den entsprechenden Vortrag im Schriftsatz vom 14. Januar 2008. Denn der Verwaltungsgerichtshof entscheidet aufgrund eigenständiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage und er hat der Klägerin auch hinreichend Möglichkeiten zur Information und zur Wahrnehmung ihres Rechts auf rechtliches Gehör gegeben.

So weit unter GldNrn. II. und sodann III. bis VI. der Berufungsbegründung sowie im Schriftsatz vom 14. Januar 2008 materiellrechtliche Aspekte angesprochen sind, kann die Klägerin mit ihnen nicht durchdringen.

Der Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2004 enthält eindeutig die verbindliche Mitteilung an die Klägerin, die Ausschreibung werde aufgehoben. Er spricht dies unter GldNr. I. ausdrücklich aus und stellt dies auch in einen Zusammenhang mit dem bis dahin erfolgten und dem künftig vorgesehenen Verfahrensablauf, indem er weiterhin mitteilt, dass die ursprünglich getroffene Belastungsentscheidung revidiert und die ausgeschriebene Stelle im Zuge der anstehenden Verwaltungsreform nicht mehr besetzt werde; bis zur endgültigen Auflösung der Staatlichen Schulberatungsstelle für Schw. werde die Funktion des Leiters lediglich kommissarisch ausgeübt.

Der Inhalt dieses Abschnitts des Widerspruchsbescheids ist in sich stimmig und erscheint auch mit Blick auf den Ausschreibungstext vom 26. Juni 2003 nicht widersprüchlich. Dort war die Stelle des Leiters der staatlichen Schulberatungsstelle für Schw. ohne Einschränkung ausgeschrieben (so dass kein Hinweis auf eine möglicherweise nur kommissarische Besetzung herausgelesen werden konnte), jedoch im vorletzten Absatz mit dem Hinweis, es werde die Bereitschaft erwartet, bei der Weiterentwicklung der Schulberatung auch eine andere, gleichwertige koordinierende Tätigkeit im Rahmen der Schulberatung zu übernehmen. Dieses Element des Ausschreibungstextes ist ungewöhnlich. Es lässt sich signifikant als deutlicher Hinweis auf anstehende organisatorische Veränderungen im Bereich der Schulberatung einschließlich des möglichen Wegfalls der ausgeschriebenen Stelle in der Zukunft verstehen. Deshalb ist es plausibel und rechtfertigt schon formal nicht den Verdacht einer - die tatsächlichen Ziele und Beweggründe verdunkelnden und somit rechtswidrigen - vorgeschobenen Begründung, wenn der Widerspruchsbescheid die Aufhebung der Ausschreibung ausdrücklich darauf stützt, die ausgeschriebene Stelle werde im Zuge der anstehenden Verwaltungsreform nicht mehr besetzt. Wäre nämlich die laufende Ausschreibung nicht aufgehoben worden, so hätte die Stelle mit der uneingeschränkten Besetzung durch einen der Bewerber enden müssen. Dies hätte eine der Situation durchaus eher angemessene und dann auch tatsächlich durchgeführte kommissarische Besetzung der Stelle verhindert, die formal nicht die Zuweisung des entsprechenden Amts im konkreten Sinn (des Dienstpostens) beinhaltet und die in der Regel durch die zusätzliche Übertragung der Geschäfte an einem Inhaber eines anderen Dienstpostens, gegebenenfalls auch im Wege einer Abordnung oder Teilabordnung, erfolgt.

Insofern folgerichtig stützt sich der sich mit der konkreten Situation der Klägerin befassende, begründende Teil des Widerspruchsbescheids (GldNr. II) ausschließlich darauf, dass die Bewerbung abzulehnen sei, da die ausgeschriebene Stelle im Zuge der Verwaltungsreform nicht mehr besetzt werde. Die bedeutungslos gewordene Frage, welcher der Bewerber als der beste ausgewählt worden sei, wird hier konsequenterweise nicht angesprochen, ist also kein Teil der Begründung für die Ablehnung der Bewerbung der Klägerin.

Nach diesen vom Dienstherrn durchgeführten Verfahrensschritten ist der auf die Stellenausschreibung vom 26. Juni 2003 und ihre diesbezügliche Bewerbung gegründete Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin grundsätzlich untergegangen, denn er hatte nur die korrekte Durchführung des Auswahlverfahrens, nicht aber die Vergabe der Stelle an die Klägerin zum Inhalt, und er kann auch nicht im weiteren Verlauf des Geschehens wieder aufgelebt sein.

Allerdings würde nach der Rechtsprechung des Senats ausnahmsweise in dem Fall, dass die Aufhebung des Stellenbesetzungsverfahrens - die regelmäßig keinen Verwaltungsakt darstellt - rechtswidrig erfolgt wäre, das Stellenbesetzungsverfahren ohne weiteres und insbesondere ohne die Notwendigkeit eines entsprechenden Verpflichtungsausspruchs durch das Gericht weiterlaufen und wäre mit der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle unter Wahrung der aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin erwachsenden Rechte abzuschließen. Die Klägerin möchte sich auf eine derartige Situation berufen. Sie macht die Rechtswidrigkeit des Abbruchs im Wesentlichen mit der Argumentation geltend, die im Widerspruchsbescheid genannten Gründe für die Aufhebung der Ausschreibung, nämlich, es stehe eine Verwaltungsreform an, bei der es zur endgültigen Auflösung der staatlichen Schulberatungsstelle für Schwaben kommen werde, hätten in Wahrheit nicht zugetroffen und seien nur vorgeschoben gewesen, um die - in ihrem Fortbestand nie gefährdet gewesene - Stelle mit dem im Auswahlverfahren zu Unrecht ausgewählten Mitbewerber Dr. Pf. (damals Oberstudienrat) besetzen zu können.

Der Senat kommt anhand der ihm zur Verfügung gestellten Akten und namentlich unter Würdigung der von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente aber nicht zu der Auffassung, dass die Aufhebung des Auswahlverfahrens rechtlich zu beanstanden wäre.

Aus dem Aktenvermerk des StMUK vom 27. Juni 2006, den die Landesanwaltschaft Bayern dem Verwaltungsgerichtshof zusammen mit den angeforderten Behördenakten vorgelegt hat, ergibt sich glaubhaft die Abfolge des Geschehens. Sie ist anhand der Akten nachvollziehbar, ohne dass sich durchgreifende Widersprüche oder Anhaltspunkte für einen näher liegendes, anderes tatsächliches Geschehen ergäben.

Danach war die Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle am 26. Juni 2003 offensichtlich in der Absicht erfolgt, eine nicht nur kommissarische Besetzung vorzunehmen, jedoch dem Bewerberkreis den möglichen künftigen Wegfall und die sich für ihn daraus ergebenden Konsequenzen vor Augen zu halten. Ob diese Intention und Vorgehensweise die der konkreten Situation angemessenste oder die effektivste war, ist nicht entscheidend. Jedenfalls stand sie im Einklang mit der seinerzeit bestehenden Planung einer Schulverwaltungsreform, deren Grundzüge in einem Aktenvermerk des StMUK vom 12. Mai 2003 (Beiakt 4) festgehalten sind und ausdrücklich auf einen Auftrag der seinerzeit zuständigen Staatsministerin vom Sommer 2002 zurückgeführt werden. Im Verlauf des Stellenbesetzungsverfahrens wurde in dem Zeitraum zwischen der Absage an die Klägerin (10.10.2003) und dem Datum des Widerspruchsbescheids (20.1.2004) - erstmals - der Gedanke einer kommissarischen Stellenbesetzung entwickelt. Dies lässt sich anhand eines Vermerks des StMUK vom 16. Dezember 2003 - Datum der Zeichnung durch MD Erhard; diese markiert somit auch eine schriftliche Fixierung der Entscheidung - (Beiakt 5) nachvollziehen. Danach wurde vorgeschlagen, drei vakante Schulberatungsstellen (jeweils diejenigen der Leiter) - darunter auch die streitgegenständliche - bis zur endgültigen Entscheidung über die Umstrukturierung der Schulberatung nur kommissarisch zu besetzen. Aus dem Aktenvermerk lässt sich entnehmen, dass die beiden anderen Stellen noch nicht ausgeschrieben waren. Hinsichtlich der Schulberatungsstelle in Schw. wird auf zwei Einsprüche gegen die (noch nicht erfolgte) Ernennung des OStR. Pf. hingewiesen, aufgrund derer "zurzeit keine Besetzung durchgeführt werden" könne. Dies lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass im StMUK eine Meinungsänderung hinsichtlich der zu beobachtenden Vorgehensweise stattgefunden hatte, bei der die Bewerbung gerade der Klägerin keine Rolle gespielt hatte. Sie betraf seinerzeit aktuell offensichtlich drei vakante Stellen, davon die streitgegenständliche, bei der die Hemmung des endgültigen Abschlusses in Folge zweier Widersprüche gegen die Auswahlentscheidung als Chance gesehen werden durfte, das Verfahren insgesamt aufzuheben und so den Weg zu einer nur kommissarischen Stellenbesetzung freizumachen.

Eine solche Vorgehensweise ist durch das - grundsätzlich weit gespannte - organisatorische Ermessen des Dienstherrn gedeckt. Sie ist auch nachvollziehbar, denn es liegt nahe, eine Stelle, die voraussichtlich in absehbarer Zeit im Rahmen einer größeren Umstrukturierung der Schulverwaltung wegfallen dürfte, nicht endgültig zu besetzen, sondern einen geeigneten Beamten (zusätzlich zu seinen eigentlichen Amtsgeschäften oder an deren Stelle, aber jedenfalls ohne Zuweisung des entsprechenden Dienstpostens) mit der kommissarische Leitung zu beauftragen. Eine Gesamtschau des Akteninhalts ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechende Argumentation nur vorgeschoben gewesen wäre, um die Klägerin von dem von ihr begehrten Amt fernzuhalten. Vielmehr wurde das in Aktenvermerk vom 16. Dezember 2003 vorgegebene Konzept vollständig vollzogen. OStR Dr. Pf. wurde mit Schreiben des StMUK vom 3. März 2004 zunächst für ein Jahr an die Dienststelle des Ministerialbeauftragen für die Gymnasien in Schwaben abgeordnet und kommissarisch mit der Leitung der staatlichen Schulberatungsstelle in Schwaben beauftragt. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass wegen Umstrukturierungsmaßnahmen in der Schulverwaltung einschließlich der Schulberatungsstellen die Übertragung der Leitung der Staatlichen Beratungsstelle in Schwaben nur noch kommissarisch erfolge. Die beiden anderen im Aktenvermerk vom 16. Dezember 2003 erwähnten Stellen wurden mit Bekanntmachungen des StMUK vom 25. Februar 2004 ausgeschrieben (KWM Beibl Nr. 5* 2004 S. 65*).

Die Klägerin möchte aus diesem Geschehensablauf den umgekehrten Schluss ziehen. Darin kann ihr der Senat aber nicht folgen. Wenn sie in diesem Zusammenhang (im Schriftsatz vom 14.1.2008) nach der Entscheidung, die Stelle in Schw. nur kommissarisch zu besetzen, die Durchführung von Bewerbungsgesprächen vermisst, so richtet sich dieser Gesichtspunkt gegen ihre eigene Argumentation, denn eine kommissarische Stellenbesetzung braucht gerade nicht in einem dem Bewerbungsverfahrensanspruch eventueller Mitkonkurrenten genügenden Verfahren zu erfolgen.

Der Hinweis der Klägerin, in MFr. sei noch Ende 2003 ein Herr Dr. St. zum Leiter der dortigen Staatlichen Schulberatungsstelle ernannt worden, ist ebenfalls nicht geeignet, ihre These, es werde mit vorgeschobenen Argumenten gearbeitet, zu stützen. Es ist nämlich nicht vorgetragen und liegt auch nicht nahe, dass der Ablauf dieses Stellenbesetzungsverfahren durch einen Konkurrentenstreit gehemmt worden wäre und dadurch eine - für den Dienstherrn - ähnlich günstige Situation wie im verfahrensgegenständlichen Fall vorgelegen hätte. Der Aktenvermerk vom Dezember 2003 stützt seinen Vorschlag hinsichtlich der kommissarischen Besetzung der Schulberatungsstelle in Schw. gerade auf den Umstand, dass zwei Einsprüche gegen die Auswahl des OStR Pf. bestanden haben.

Da die vom Senat für maßgeblich erachteten Vorgänge aus den Akten nachvollzogen werden können und der diesbezügliche Vortrag des Beklagten damit im Einklang steht und auch in sich konsistent ist, ist zur Überzeugungsbildung des Gerichts die in erster und nunmehr auch in zweiter Instanz beantragte Vernehmung des Amtschefs des StMUK, MD. Er., nicht erforderlich. Sie könnte nur mit der Zielrichtung geführt werden, einen Geschehensablauf zu ermitteln, wie er zwar der Klägerin vor Augen steht, aber - wie dargestellt - nicht naheliegt.

Der Senat sieht unter den gegebenen Umständen auch keine vernünftigen Zweifel an der weiteren Schilderung im Aktenvermerk des StMUK vom 27. Juni 2006, wonach sich durch das Scheitern der Schulverwaltungsreform im Herbst 2004 auch die Pläne für die Umstrukturierung der Schulberatung in Bayern erledigt hätten. Demnach begegnet auch die erneute Ausschreibung von Stellen für die Leiter der Schulberatungsstellen - darunter auch jener für Schw. - mit der Bekanntmachung des StMUK vom 25. Januar 2005 (KWMBl. Nr. 5*/2005 S. 55) keinen rechtlichen Bedenken; sie ist insbesondere nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Stellenausschreibung vom 26. Juni 2003 rückblickend in Zweifel zu ziehen.

Die Glaubwürdigkeit der Darlegungen des Beklagten im vorliegenden Verfahren wird namentlich nicht dadurch infrage gestellt, das in verschiedenen, von der Klägerin benannten Heften "Lehrerfortbildung in Bayern der Akademielehrerfortbildung und Personalführung in Dillingen" Seminare für Leitungspersonen der Staatlichen Schulberatungsstellen für November 2004, Februar und November 2005 für einen feststehenden Teilnehmerkreis angeboten worden sind, unabhängig davon, ob die Adressaten nur in der männlichen Form, auch in der weiblichen Form oder geschlechtsneutral angesprochen worden sein mögen. Es liegt auf der Hand, dass sich solche Veranstaltungen an die jeweils betroffenen Leitungspersonen richten, unabhängig davon, in welcher Weise sie installiert sind.

Ob sich der Ltd. OStD Le. über angebliche Umstrukturierungsmaßnahmen in Schw. gewundert hat, ist für die Bewertung der Verfahrensweise des StMUK ohne Belang, ganz im Gegensatz zu dessen konsequenter Antwort.

Da sich dem Gericht anhand der Aktenlage das Bild einer in sich stimmigen Vorgehensweise des StMUK ohne ernstliche Zweifel weckende Anhaltspunkte für ein unsachgerechtes, die wahren Gründe für die Aufhebung der Stellenausschreibung nur verschleierndes Verhalten von Seiten des Dienstherrn ergibt, ist es nicht entscheidungserheblich, wessen Wunschkandidat Dr. Pf. gewesen sein mag bzw. welche Bewerbungschanchen der Klägerin von Dritten eingeräumt worden sein mögen. Sämtliche im Schriftsatz der Klägerin vom 14. Januar 2008 enthaltenen Beweisanträge sollen aber letztlich der Klärung dieser Fragen dienen, sofern es sich nicht sogar um - schon deshalb unzulässige - Anträge auf die Erhebung von Ausforschungsbeweisen handelt. Das Gericht hat keinen Anlass, diesen Anträgen Folge zu geben.

Auf die Frage, welcher Bewerber für die ursprünglich ausgeschrieben gewesene Stelle am geeignetsten war, kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht an.

Ist somit von einer wirksamen Aufhebung des Stellenbesetzungsverfahrens auszugehen, kann die Klage weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg haben.

Die Berufung der Klägerin ist demnach mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, 172 BBG und § 127 BRRG nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Gründe:

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, in Verfahren gemäß § 123 VwGO, die Konkurrentenverfahren, also Dienstpostenbesetzungsverfahren betreffen, die Hälfte des Auffangstreitwerts festzusetzen (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 13.8.2007 Az. 3 CE 07.1759; vom 8.8.2007 Az. 3 CE 07.1050; vom 6.8.2007 Az. 3 CE 07.1413). Der Senat hat zu der angesprochenen Streitwertproblematik schon mit Beschluss vom 21. September 1999 (Az. 3 C 98.3288) dargelegt, dass Gegenstand eines derartigen Verfahrens die Abwehr einer beabsichtigten - aus der Sicht des Antragstellers fehlerhaften - Dienstpostenbesetzung mit einem bestimmten Mitbewerber ist. Der Antragsteller kann - bei der für die Antragstellung zugrunde zu legenden sachgerechten Antragstellung - nur die Verpflichtung des Dienstherrn erreichen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts seine Auswahlentscheidung neu zu treffen. Damit erstrebt der Antragsteller nur die nochmalige Chance, bei der - weiterhin - beabsichtigten Dienstpostenbesetzung mit seiner Bewerbung zum Zuge zu kommen. Sein - dahinter stehendes - Interesse, selbst den Dienstposten zu erlangen, ist nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens. An dieser Auffassung hält der Senat - ungeachtet der gegenteiligen Rechtsprechung einiger anderer Oberverwaltungsgerichte - fest. Die Streitwertfestsetzung hat daher unter Zugrundelegung der Hälfte des Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG und nicht gemäß § 52 Abs. 5 GKG zu erfolgen.

Für die entsprechenden Hauptsacheverfahren gilt das Nämliche mit der Maßgabe, dass die Halbierung des Auffangstreitwerts unterbleibt.

Ende der Entscheidung

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