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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2007
Aktenzeichen: 3 B 04.2722
Rechtsgebiete: BeamtVG
Vorschriften:
BeamtVG § 31 Abs. 4 Satz 1 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Dienstunfall und Unfallfürsorge;
hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. Juni 2004, Az. M 5 K 03.4440/M 5 K 03.4442,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Thomas, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Burger-Veigl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber
ohne mündliche Verhandlung am 3. April 2007
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juni 2004 wird aufgehoben.
II. Die Klagen werden abgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten beider Rechtszüge.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der 1945 geborene Kläger stand als Fachoberlehrer bei der Staatlichen Wirtschaftsschule F. im Dienst des Beklagten. Er wurde gemäß Art. 58 BayBG mit Ablauf des Monats März 2003 in den Ruhestand versetzt.
Mitte der Neunzigerjahre hatte der Kläger den ehemaligen Schüler A.L. in Kurzschrift und Maschinenschreiben unterrichtet, der in diesen Fächern unzureichende Leistungen erbrachte und sich am Unterricht deutlich uninteressiert zeigte. In der 9. Jahrgangsstufe war das Verhalten des A.L. derart auffällig geworden, dass er nach mehreren Verweisen und Versetzung in eine Parallelklasse schließlich 1996 vom Schulleiter entlassen wurde. Unmittelbar vor seiner Entlassung hatte A.L. angekündigt, dass er sich rächen werde, wobei er unter anderem von dem Schulleiter und dem Kläger sprach.
Vom 14. Februar 2002 an leistete der Kläger wegen einer Erkrankung keinen Dienst.
Am 19. Februar 2002 gegen 8.20 Uhr drang A.L., der unmittelbar zuvor an seiner früheren Arbeitsstelle zwei Menschen erschossen hatte, in die Staatliche Wirtschaftsschule F. ein. Er erschoss den gerade im Sekretariat anwesenden Schulleiter. Anschließend ging er in den Raum, in dem der Kläger normalerweise Unterricht erteilte. Nachdem ihm von der dort anwesenden Lehrerin auf seine Frage mitgeteilt worden war, dass der Kläger krank sei, verließ A.L. den Unterrichtsraum und löste kurze Zeit später Feueralarm in der Schule aus. Er verletzte einen weiteren Lehrer mit der mitgeführten Schusswaffe, zündete eine Handgranate sowie Rohrbomben und tötete sich schließlich selbst. Erst nach Räumung der Schule wurde er tot aufgefunden.
Die Polizei rief am Morgen des 19. Februar 2002, als sie noch keine Kenntnis vom Suizid des Täters hatte, beim Kläger an und teilte ihm mit, dass sich ein schwerbewaffneter junger Mann in der Wirtschaftsschule gezielt nach ihm erkundigt habe, so dass zu befürchten sei, er könne den Kläger aufsuchen, um ihn umzubringen. Unmittelbar nach dem Anruf wurde der Kläger von zwei Beamten der Kriminalpolizei E. abgeholt und zur Polizeistation F. verbracht. Nachdem der Kläger etwa gegen 11.45 Uhr vom Tod des Schulleiters erfuhr, verließ er gegen den Rat der Polizei die Dienststelle, um bei seiner Familie zu sein. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass der Täter noch nicht gefasst sei. Der Ehefrau und dem Sohn des Klägers wurde von der Polizei empfohlen, die Wohnung nicht zu verlassen. Als der Kläger dann im Radio vom Selbstmord des A.L. erfuhr, beschloss er, zur Schule zu fahren, um mit seinen Kollegen zu sprechen. Beim Anblick des tot am Boden liegenden Schulleiters verließ er fluchtartig wieder die Schule.
Der erstbehandelnde Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Bo.diagnostizierte beim Kläger nach seiner erstmaligen Vorstellung eine posttraumatische Belastungsstörung. Der Psychotherapeut Dr. He. übernahm die Behandlung und ging in seinem Bericht vom 26. Mai 2002 (Bl. 12 des Behördenakts) von einer neurotischen Depression mit posttraumatischer Belastungsstörung bei "anzunehmenden Frühstörungsanteilen" aus, wobei seiner Auffassung nach die vom Kläger gezeigte Symptomatik mit großer Wahrscheinlichkeit bereits in Kindheit und Jugend identifizierbar gewesen sei. Mit dem aktuellen Auslöser seien frühkindliche Konfliktbereiche reaktualisiert worden und hätten sich in der jetzigen Symptomatik manifestiert.
Die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von O. hatte den Kläger mit Gesundheitszeugnis vom 1. Juli 2002 zunächst bis ca. Ende des Jahres 2002 für vorübergehend dienstunfähig erklärt. Beim Kläger bestünden nach den belastenden Ereignissen vom Februar 2002 erhebliche psychische Beeinträchtigungen. Den beruflichen Anforderungen sei er derzeit nicht gewachsen.
Das Amt für Versorgung und Familienförderung München II hat mit Änderungsbescheid vom 31. Juli 2002 einen Grad der Behinderung von nunmehr 50 v.H. festgestellt und - neben bereits früher anerkannten Gesundheitsstörungen - zusätzlich eine "seelische Störung" mit aufgenommen.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2002 machte der Kläger das Ereignis vom 19. Februar 2002 als Dienstunfall geltend.
Die Bezirksfinanzdirektion (BFD) R. erkannte mit Bescheid vom 30. Januar 2003 das Schadensereignis vom 19. Februar 2002 nicht als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG an. Durch den Vorfall am 19. Februar 2002 habe der Kläger keinen einem Dienstunfall gleichzusetzenden Körperschaden im Sinne des § 31 Abs. 4 BeamtVG erlitten, da er selbst wegen seiner krankheitsbedingten Abwesenheit nicht angegriffen worden sei. Eine mittelbare Körperschädigung durch die späteren Aussagen von Kollegen, der Täter habe beabsichtigt, den Kläger zu töten, stelle keinen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG dar.
Den Widerspruch des Klägers vom 27. Februar 2003 gegen den Bescheid vom 30. Januar 2003 wies die BFD R. mit Bescheid vom 12. August 2003 als unbegründet zurück. Nach der Rechtsprechung werde der Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes durch das Zusammenwirken der örtlichen und zeitlichen Erfordernisse der Dienstausübung geprägt. Der Kläger sei am 19. Februar 2002 wegen Dienstunfähigkeit dem Dienst ferngeblieben. Die polizeiliche Information über eine mögliche Gefährdung der eigenen Person sei kein Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG und der Definition des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 8.10.1998, ZBR 1999, 95). Außerdem müsse nach § 31 Abs. 4 ein Angriff und nicht lediglich ein versuchter Angriff vorliegen. Nachdem sich der Kläger zum Zeitpunkt der Tat zu Hause befunden habe, sei er keiner unmittelbaren körperlichen Gefährdung im Sinne des Dienstunfallrechts ausgesetzt gewesen. Gleiches gelte für das Aufsuchen des Tatorts nach dem Tod des Attentäters. Der strafrechtliche Versuch, den Kläger zu töten, sei bereits gescheitert gewesen und es sei zu diesem Zeitpunkt keine Gefahr vom Täter mehr ausgegangen. Das zitierte Urteil des BSG vom 8. August 2001 (BSGE 88, 240) betreffe nur vordergründig einen ähnlichen Sachverhalt. Anders als im Gewaltopferrecht nach § 1 Abs. 1 OEG sei in der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge ein Ereignis nur dann kausal für den eingetretenen Schaden, wenn es den Verletzten unmittelbar betroffen habe.
Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2003 erhob der Kläger Klage und beantragte,
den Beklagten zu verpflichten, das Schadensereignis vom 19. Februar 2002 unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids der BFD R. vom 30. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2003 als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG anzuerkennen.
Dieses Verfahren erhielt das Aktenzeichen M 5 K 03.4440. Der Kläger machte geltend, der durch die Ereignisse vom 19. Februar 2002 hervorgerufene Körperschaden sei im Sinne des § 31 Abs. 1 und Abs. 4 BeamtVG als Dienstunfall anzuerkennen. Mit dem gegen den Kläger gerichteten Angriff habe der Täter den Körperschaden bewirkt. Der Angriff sei allein auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten des Klägers zurückzuführen. Entgegen der Auffassung der BFD R. liege ein Angriff und nicht nur ein versuchter Angriff vor. Die Übermittlung der Nachricht, dass ein ehemaliger Schüler versucht habe, ihn zu ermorden, sei als natürliche Einheit mit dem eigentlichen Tatgeschehen anzusehen. Außerdem habe der Kläger nicht nur durch die Übermittlung dieser Information einen Schock erlitten, sondern er sei zusätzlich massiv dadurch geschädigt worden, dass er am Dienstort selbst die Leiche des Schulleiters gesehen habe. Der Kläger habe durch seinen bereits konkret begonnenen Angriff erreicht, dass der Kläger eine massive Gesundheitsschädigung erlitten habe. Neben den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 seien auch die des § 31 Abs. 4 BeamtVG erfüllt. Der Kläger habe sich vor 13.00 Uhr im Schulgebäude befunden, damit sei der räumliche Zusammenhang zum Dienst hergestellt worden.
Die BFD R. beantragte,
die Klage abzuweisen.
Ein Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4 BeamtVG gegen den Kläger habe nicht vorgelegen, da zu dem Zeitpunkt, als der Kläger den Ort des Geschehens betreten habe, der Amokläufer bereits tot und dessen Tötungsversuch fehlgeschlagen gewesen sei. Es habe keine dienstliche Notwendigkeit zur Besichtigung des Tatorts bestanden. Auch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 BeamtVG seien nicht erfüllt. Das Urteil des BSG beziehe sich auf das Opferentschädigungsgesetz. Bei der Übertragung der vom BSG aufgestellten Grundsätze fehle es ferner an dem Erfordernis der besonderen Beziehung, da es sich bei dem getöteten Schulleiter um keinen Angehörigen des Klägers gehandelt habe.
Mit Poststempel vom 19. Juni 2002 erhielt der Kläger eine schriftliche Morddrohung mit folgendem Wortlaut:
" Du kannst ja schon wieder lachen!?
Die Zeit läft gegen Dich!
Wir werden Dich jagen!
Wir werden Dich schlachten!
Adam's Ärben"
Im Hinblick auf dieses Schreiben vom 19. Juni 2002 führte der behandelnde Psychotherapeut Dr. He. unter dem 23. Dezember 2002 aus, dass bedingt durch dieses Ereignis bei dem Kläger sehr deutlich ein Wiederaufleben der Erstsymptomatik diagnostiziert werde, die bereits adäquat bearbeitet und zugeordnet worden sei. Auszumachen sei eine Intensivierung der wiederaufgeflammten Symptomatik.
Der mit der Erstellung eines nervenfachärztlichen Gutachtens vom Beklagten beauftragte Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Ki. nahm aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 6. Februar 2003 zu den Folgen der Morddrohung vom 19. Juni 2002 Stellung. Er führte aus, dass es aus der Sicht des Betroffenen selbst keine Zweifel gebe, dass das Kernereignis der Vorfall vom 19. Februar 2002 gewesen sei. Die am 19. Juni 2002 zugegangene Morddrohung sei nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen zwar geeignet, eine vorübergehende psychische Störung von Krankheitswert, nicht jedoch eine dauerhafte psychische Störung hervorzurufen. Es handle sich bei dem Untersuchten um ein ängstlich-depressives Syndrom, welches primär auf das Ereignis vom 19. Februar 2002 zu beziehen sei. Die schriftliche Morddrohung vom 19. Juni 2002 habe zu einer vorübergehenden Intensivierung der Beschwerden - zeitlich befristet auf zwei bis maximal drei Monate - geführt. Die zeitlich befristete Verschlimmerung sei mit einer MdE von 20 v.H. für drei Monate zu beziffern. Dass beim Kläger eine dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt worden sei, hänge nicht mit dem Drohbrief vom 19. Juni 2002 zusammen, sondern beruhe auf dem Ereignis vom 19. Februar 2002.
Mit Bescheid der BFD R. vom 8. April 2003 wurde das Schadensereignis vom 19. Juni 2002 als Dienstunfall nach § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG anerkannt. Unter Ziffer 2 des Bescheids wurde als Körperschaden eine vorübergehende Verschlimmerung (3 Monate) einer unfallunabhängigen vorbestehenden Erkrankung (ängstlich-depressives Syndrom) festgestellt. Der Entscheidung liege das nervenärztliche Gutachten von Dr. Ki. vom 7. Februar 2003 zugrunde. Das Motiv für die Morddrohung vom 19. Juni 2002 habe in der Unterrichtstätigkeit des Klägers an der Wirtschaftsschule in F. gelegen und sei somit im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten des Klägers erfolgt. Unter Zugrundelegung der Definition des Bundesverwaltungsgerichts sei das an die Privatanschrift des Klägers adressierte Drohschreiben als zielgerichtete Verletzungshandlung anzusehen, die einen Angriff darstelle, wenn sie einen Körperschaden zur Folge gehabt habe.
Den - nicht weiter begründeten - Widerspruch vom 14. Mai 2003 gegen den Bescheid vom 8. April 2003 wies die BFD R. mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2003 als unbegründet zurück. Einwendungen, die das Ergebnis des Gutachtens entkräften könnten, seien im Widerspruchsverfahren nicht vorgebracht worden.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage vom 18. September 2003 beantragte der Kläger,
den Beklagten unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids der BFD Regensburg vom 8. April 2003 sowie des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 18. August 2003 zu verpflichten festzustellen, dass Folge des Schadensereignisses vom 19. Juni 2002 eine Verschlimmerung der beim Kläger durch den Dienstunfall vom 19. Februar 2002 eingetretenen Erkrankung (ängstlich-depressives Syndrom) ist.
Dieses Verfahren erhielt das Aktenzeichen M 5 K 03.4442. Falls das Ereignis vom 19. Februar 2002 als Dienstunfall anerkannt werde, handle es sich bei dem Ereignis vom 19. Juni 2002 um einen Körperschaden, der die Folgen des Dienstunfalls vom 19. Februar 2002 intensiviert habe.
Die BFD R. beantragte unter Verweisung auf die angefochtenen Bescheide,
die Klage abzuweisen.
Aufgrund einer weiteren Untersuchung des Klägers am 12. Dezember 2003 kam die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von O. zu dem Ergebnis, dass beim Kläger weiterhin erhebliche psychische Beeinträchtigungen in Form von ängstlich depressiver Verstimmung, deutlicher Verminderung der Belastbarkeit und Kontaktfähigkeit etc. bestünden. Der Kläger sei auf Dauer nicht mehr in der Lage, pädagogische Verantwortung zu tragen und mit Schülern in angemessener Weise umzugehen. Weitere Nachuntersuchungen seien nicht sinnvoll.
Das Verwaltungsgericht hat beide Klagen gemäß § 93 VwGO zu gemeinsamer Entscheidung verbunden und beiden Klagebegehren stattgegeben. Der Kläger habe Anspruch auf Anerkennung des Schadensereignisses vom 19. Februar 2002 als Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 4 BeamtVG. Er habe sich am 19. Februar 2002 außerhalb des Dienstes befunden. Das auf ihn abzielende Attentat sei im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten erfolgt. Bei dem Ereignis vom 19. Februar 2002 habe es sich um einen Angriff im Sinn des § 31 Abs. 4 BeamtVG gehandelt. "Angriff" bedeute ein Verhalten eines Menschen, das darauf abziele, dem Angriffsobjekt einen Schaden zuzufügen (BVerwG vom 8.10.1998, ZBR 1999, 95). Das Eindringen des A.L. in die Schule, das gezielte Suchen nach dem Kläger, um ihn zu töten, erfülle das Erfordernis eines Verhaltens, das darauf abziele, dem Angriffsobjekt Schaden zuzufügen. Die Abwesenheit des Klägers von der Schule schließe einen Angriff nicht aus. Maßgeblich sei nach der Definition des Bundesverwaltungsgerichts die Absicht, Schaden zuzufügen. Der Täter habe mittelbare Körperschäden ausgelöst, die Folge seines Angriffs gewesen seien und mit ihm in unmittelbarem Zusammenhang stünden. Der vom Kläger konkret vorgestellte Schaden müsse sich nicht bei dem Beamten verwirklichen. Auch ein - im strafrechtlichen Sinn versuchter - Angriff könne die Rechtsfolgen des § 31 Abs. 4 BeamtVG auslösen. Die strafrechtlichen Definitionen gälten nicht für das Dienstunfallrecht. Außerdem setze der Begriff "Angriff" nicht expressis verbis den Erfolg einer Rechtsgutverletzung voraus.
Auch die Klage hinsichtlich des Schadensereignisses vom 19. Juni 2002 (Drohbrief) sei begründet. Der Beklagte sei verpflichtet festzustellen, dass Folge des Schadensereignisses vom 19. Juni 2002 eine Verschlimmerung der beim Kläger durch den Unfall vom 19. Februar 2002 eingetretenen Erkrankung sei. Die Bezirksfinanzdirektion habe die Morddrohung als Dienstunfall anerkannt, deshalb sei Ziffer 2 des Bescheids vom 8. April 2003 dementsprechend zu korrigieren.
Das Urteil vom 15. Juni 2004 wurde der BFD R. gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Das Empfangsbekenntnis trägt einen Eingangsstempel vom 18. August 2004, die Unterschrift des Empfängers ist mit dem Datum "24.8.2004" versehen.
Dem am 21. September 2004 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Zulassungsantrag des Beklagten, der am 18. Oktober 2004 begründet wurde, hat der Senat stattgegeben.
Der Beklagte hat beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juni 2004 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Ein Angriff im Sinn des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG liege nicht vor. In dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei nur die subjektive Komponente der Verletzungshandlung problematisiert worden, dagegen sei die Verletzungshandlung in objektiver Hinsicht nicht näher konkretisiert worden. Hier sei die objektive Komponente der Angriffshandlung problematisch. Der Angriff im Sinn des § 31 Abs. 4 BeamtVG setze eine konkrete Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des Beamten und damit auch eine hinreichende Nähe zum Tatgeschehen voraus. Vorliegend habe der Täter seinen Angriffsplan nicht in die Tat umsetzen können.
Der Kläger hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung sei unzulässig, da das Urteil der Bezirksfinanzdirektion ausweislich des Eingangsstempels am 18. August 2004 zugestellt worden sei. Die Frist für den Antrag auf Berufungszulassung sei folglich am 20. September 2004 (einem Montag) abgelaufen, der Eingang des Zulassungsantrags am 21. September 2004 sei daher verspätet.
Für den Zulassungsantrag sei noch § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl I, 3987) maßgeblich gewesen. Nach dieser Bestimmung, die am 31. August außer Kraft getreten sei, habe die Begründung des Zulassungsantrags beim Verwaltungsgericht eingereicht werden müssen. Hierauf habe das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsmittelbelehrung auch zutreffend hingewiesen. Die Neuregelung des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO durch das Gesetz vom 24. August 2004 (BGBl I, 2198), wonach die Begründung des Zulassungsantrags beim Oberverwaltungsgericht einzureichen sei, sei am 1. September 2004 in Kraft getreten. Auf ein vor Rechtsänderung zugestelltes Urteil sei § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO noch in der alten Fassung anzuwenden.
Die Begründung des Zulassungsantrags hätte deshalb beim Verwaltungsgericht, und nicht wie geschehen beim Verwaltungsgerichtshof, eingereicht werden müssen.
Die Berufung könne auch inhaltlich keinen Erfolg haben, da ein Angriff auf den Kläger vorgelegen habe. Der Angriff liege in den Handlungen des A.L., der sich bewaffnet zum Klassenzimmer des Klägers begeben habe und den Kläger habe erschießen wollen. Die Handlung des A.L. habe sich gegen die körperliche Unversehrtheit des Klägers gerichtet. A.L. habe auch unmittelbar zur Verwirklichung des konkreten Tatplans angesetzt. Zwar sei beim Kläger nicht der ursprünglich gewollte "Schaden" eingetreten, der Kläger habe jedoch durch diesen Angriff einen Körperschaden, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Wesentliche Ursache für diese sei das Unfallereignis vom 19. Februar 2006.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2007 hat der Senat die Beteiligten zu der Absicht gehört, gemäß § 130 a VwGO der Berufung durch Beschluss stattzugeben. Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 15. März 2007 nochmals geäußert.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behörden- sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Schriftsatz der Klägerseite vom 15. März 2007 enthält keine wesentlichen neuen Tatsachen oder Gesichtspunkte, so dass eine erneute Anhörung nach § 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht erforderlich war.
Die Berufung ist zulässig.
Die Frage, ob der Berufungszulassungsantrag nach Ablauf der Frist für die Stellung des Zulassungsantrags einging, sowie die weitere Frage, ob die Zulassungsbegründung beim richtigen Gericht eingereicht wurde, sind im jetzigen Verfahrensstadium, also nach Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 28. Februar 2006 irrelevant. Mit der Berufungszulassung wird verbindlich über die Zulässigkeit und Begründetheit des Berufungszulassungsantrags entschieden. Nach Zulassung der Berufung ist im Rahmen der Entscheidung nicht mehr zu prüfen, ob der Antrag auf Zulassung der Berufung form- und fristgerecht erfolgte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., 2005, Rdnr. 4 zu § 125; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, Rdnr. 139 zu § 124 a). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Zulassungsentscheidung entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht fehlerhaft war.
- Die Beklagtenseite hatte die Frist für den Zulassungsantrag gewahrt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde an die Bezirksfinanzdirektion R. als Behörde gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 56 Abs. 2 VwGO, § 174 ZPO zugestellt. Zum Nachweis der Zustellung genügt nach § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis. Die Zustellung ist dann bewirkt, wenn der Adressat das Dokument in Kenntnis der Zustellungsabsicht entgegengenommen hat, die Übergabe an einen Büroangestellten bewirkt deshalb noch keine Zustellung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Rdnr. 18 zu § 56). Bei einer Behörde muss der Leiter, sein Vertreter oder der nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitarbeiter unterzeichnen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., 2007, Rdnr. 10 zu § 174). Das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis liefert den vollen Beweis auch dafür, dass die Zustellung am angegebenen Tag erfolgt ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O.). Maßgebend für den Beginn des Laufs der Monatsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO war folglich das vom - unterzeichnenden - Empfänger angegebene Empfangsdatum (24.8.2004) und nicht der Einlaufstempel der Poststelle (18.8.2004). Die hier beanspruchte Laufzeit von der Einlaufstelle bis zum zuständigen Mitarbeiter ist bei einer größeren Behörde im übrigen auch plausibel, zumal Ferienzeit war und der Zeitraum vom 18. bis zum 24. August auch ein Wochenende umfasste. Ergänzend wird auf das Schreiben der BFD vom 17. August 2006 (Bl. 95/96 des VGH-Akts) Bezug genommen. Der Eingang des Zulassungsantrags am 21. September 2004 erfolgte deshalb innerhalb der Monatsfrist.
- Der Zulassungsantrag war auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Zulassungsbegründung am 18. Oktober 2004 beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO n.F. eingereicht wurde. Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2004 (Az. 3 ZB 04.2171) die Auffassung vertreten, dass nach der - ohne Übergangsfrist - erfolgten Rechtsänderung zum 1. September 2004 durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I, 2198) ab Inkrafttreten der Neuregelung die Zulassungsbegründung - auch bei anderslautender und ursprünglich auch zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung durch das Verwaltungsgericht - beim Verwaltungsgerichtshof einzulegen war. Wäre der Senat der abweichenden Meinung gefolgt (vgl. Beschluss des VGH vom 23.6.2005, Az. 1 ZB 04.2215, BayVBl 2006, 123), hätte er jedenfalls von Amts wegen Wiedereinsetzung wegen fehlenden Verschuldens gewährt im Hinblick auf den vom Senat mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 (Bl. 16 des VGH-Akts) erteilten Hinweis, dass die Zulassungsbegründung beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen sei.
Die Berufung des Beklagten ist auch begründet.
Sowohl der Bescheid vom 30. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2003 wie auch Ziffer 2 des Bescheids vom 8. April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2003 ist rechtmäßig.
Das Ereignis vom 19. Februar 2002 wurde vom Beklagten zu Recht nicht als Dienstunfall anerkannt, dementsprechend war auch Ziffer 2 des Bescheids vom 8. April 2003 rechtmäßig, mit dem der durch die Morddrohung vom 19. Juni 2002 erlittene Körperschaden als vorübergehende Verschlimmerung einer unfallunabhängigen (und nicht, wie vom Kläger begehrt, einer unfallabhängigen) vorbestehenden Erkrankung festgestellt wurde.
Die Anerkennung des Ereignisses vom 19. Februar 2002 als Dienstunfall nach § 31 Abs. 1 BeamtVG scheidet bereits deshalb aus, weil der Kläger an diesem Tag nicht in der Schule und nicht im Dienst war, sondern sich - krankheitsbedingt - zu Hause befand.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines sog. "Vergeltungsunfalls" nach § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG, nachdem sich der Kläger am 19. Februar 2002 außerhalb des Dienstes befand, sind nicht erfüllt. § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG erfordert, dass der Beamte im Hinblick auf sein pflichtgemäßes Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter "angegriffen" wird. Dass es der ehemalige Schüler A.L. im Hinblick auf das pflichtgemäße Verhalten des Klägers, bzw. wegen dessen Eigenschaft als Lehrer wegen früherer Vorfälle im Unterricht des Klägers auf den Kläger abgesehen hatte, bedarf - angesichts der gesamten Tatereignisse am 19. Februar 2002 - keiner weiteren Erörterung.
Der Senat erachtet jedoch im Hinblick auf den Ablauf der Ereignisse am 19. Februar 2002 die Voraussetzungen eines "Angriffs" für nicht erfüllt.
Ein Angriff ist eine von einem Menschen ausgehende Handlung, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit des Beamten richtet. Der Angriff muss zielgerichtet sein (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Erl. 17.4 zu § 31; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BeamtVG, Rdnr. 199 zu § 31; BVerwG vom 8.10.1998, 2 C 17.98, ZBR 1999, 95). Problematisch bei der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die die Beurteilung eines qualifizierten Dienstunfalls bei dem Auffahrunfall eines Verkehrsteilnehmers auf das Motorrad eines im Dienst befindlichen Polizisten betraf, war die Frage, ob der - fahrlässig verursachte - Auffahrunfall eine "zielgerichtete" Verletzungshandlung darstellt, was das Bundesverwaltungsgericht verneint hat. Eine unmittelbar vergleichbare Problematik beinhaltet der vorliegende Fall nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Auslegung des Begriffs "Angriff" innerhalb der Norm, des Regelungszusammenhangs und des Gesetzes, in dem er steht, erfolgen muss, während der Gedanke der "Einheit der Rechtsordnung" nicht erfordere, das dienstunfallrechtliche Tatbestandsmerkmal "Angriff" (in § 37 Abs. 2 BeamtVG) ebenso zu verstehen wie in § 32 StGB. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu den Tatbestandsmodalitäten der Gefährdungslage nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erläutert, dass es sich um eine Verletzungshandlung handle, die vom Handelnden "mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung" ausgeführt werde und die in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Beamten stehe. Davon ausgehend lässt sich für den hier zu beurteilenden Sachverhalt die Zielgerichtetheit verneinen, weil die Zielrichtung des potentiellen und bewaffneten Täters, A.L., dahin ging, den Kläger, den er in der Schule vermutet hatte, dort zu töten oder - physisch - körperlich zu verletzen. Seine Zielrichtung ging nicht dahin, bei dem nicht in der Schule anwesenden Kläger durch sein Verhalten eine psychische Schädigung zu verursachen.
Abgesehen von dem Aspekt der Zielgerichtetheit ist jedoch auch eine Angriffs-, also eine Verletzungshandlung zu verneinen. Die Frage, inwieweit eine auf eine Verletzung des Beamten abzielende Handlung auch objektiv geeignet sein muss, dass der Kläger mit seinem Handeln den Beamten tatsächlich treffen kann, definiert der Senat in Anlehnung an den zivilrechtlichen Notwehrbegriff in § 227 BGB und den strafrechtlichen in § 32 StGB dahingehend, dass sich die Angriffshandlung beim Opfer derartig objektiviert haben muss, dass der Angegriffene sich im Verteidigungsfall auf Notwehr berufen könnte, das heißt, dass der Angriff "gegenwärtig" sein muss. Auch wenn man die zivilrechtliche Definition zugrunde legt, wonach der Angriff bereits dann gegenwärtig ist, wenn er unmittelbar bevorsteht - also zum Beispiel beim Griff zur Waffe oder beim Losgehen auf den Gegner - (vgl. Palandt, BGB, 59. Aufl., Rdnr. 4 zu § 227) kann hier nicht von einem Angriff ausgegangen werden.
- Zu dem Zeitpunkt, als A. L. in das Schulgebäude eindrang, den Schulleiter erschoss und sich nach dem Kläger erkundigte, war A.L. räumlich zu weit von dem Kläger, der sich zu Hause befand, entfernt, als dass ein im dargelegten Sinn unmittelbar bevorstehender Angriff - bzw. das Vorliegen einer Notwehrsituation - angenommen werden könnte.
- Die telefonische Information durch die Polizei, dass sich der bewaffnete Täter in der Schule nach dem Kläger erkundigt habe und der Kläger sein Haus nicht verlassen solle, mag den Kläger zwar - ebenso wie die kurz darauf durch die Polizei erfolgte Verbringung zur Polizeistation, um den Beamten vorbeugend in Sicherheit zu bringen - erschreckt oder auch geschockt haben. Weder die Information noch das Insicherheitbringen durch die Polizei lässt sich jedoch rechtlich nach dem oben Dargelegten als zielgerichteter, zumindest unmittelbar bevorstehender Angriff des A.L. auf den Kläger einstufen.
- Dies gilt erst recht, falls die psychische Beeinträchtigung des Klägers erst ausgelöst worden wäre, als er aus eigenem Antrieb, ohne jegliche dienstliche Verpflichtung oder Veranlassung, in die Schule fuhr und sich dort mit dem Anblick des erschossenen Schulleiters konfrontiert sah. Zu diesem Zeitpunkt war bekannt, dass sich A.L. erschossen hatte, ein Angriff auf den Kläger konnte also nicht mehr erfolgen.
Da ein Angriff zu verneinen ist, stellt sich die Frage, ob die beim Kläger eingetretene psychische Beeinträchtigung durch die Ereignisse vom 19. Februar 2004 im Sinne einer zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache verursacht wurde oder ob es sich dabei um eine "bloße Gelegenheitsursache" handelt, nicht. Nur am Rande ist deshalb anzumerken, dass ein Indiz für eine bloße "Gelegenheitsursache" die Feststellung des den Kläger behandelnden psychologischen Psychotherapeuten Dr. He. vom 26. Mai 2002, Seite 3/4 (vgl. Bl. 14/15 des Dienstunfallakts) sein könnte, dass nämlich die vom Kläger gezeigte neurotische Depression mit posttraumatischer Belastungsstörung schon in Kindheit und Jugend identifizierbar gewesen sei und der "aktuelle Auslöser" frühkindliche Konfliktbereiche reaktualisiert habe.
Der Berufung des Beklagten war deshalb unter Aufhebung des Ersturteils und Abweisung der Klagen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht erfüllt sind.
Beschluss:
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt (2-facher Regelstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 der am 1.7.2004 in Kraft getretenen Neufassung des GKG).
Ende der Entscheidung
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