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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.01.2008
Aktenzeichen: 3 B 04.3385
Rechtsgebiete: BayBG, LbV, materiellen Beurteilungsrichtlinien vom 21.2.2002
Vorschriften:
BayBG Art. 118 | |
LbV § 52 | |
LbV § 53 Abs. 2 | |
materiellen Beurteilungsrichtlinien vom 21.2.2002 Nr. 6.1.1 Abs. 2 Satz 6 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen dienstlicher Beurteilung;
hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Oktober 2004,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Thomas, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Burger-Veigl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber
ohne mündliche Verhandlung am 31. Januar 2008
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Oktober 2004 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die am 16. März 1956 geborene Klägerin wurde mit Wirkung vom 1. Mai 1994 zur Regierungsamtsfrau ernannt und ist beim Arbeitsgericht Nürnberg (Arbeitsgericht) als Geschäftsstellenleiterin tätig
Der Klägerin wurde mit dienstlicher Beurteilung vom 3. März 2003 (Beurteilungszeitraum vom 1.3.2000 bis 28.2.2003) das Gesamturteil von 12 Punkten zuerkannt. Unter der Rubrik "Ergänzende Bemerkungen" ist vermerkt: "Besonders gewichtet wurden Teamverhalten (2.1.5), wirtschaftliches Verhalten, Kostenbewusstsein (2.1.2.7), Anleitung und Aufsicht (2.1.3.2.), Motivation und Forderung der Mitarbeiter (2.1.3.3) und Fachkenntnisse (2.2.2.1)".
Der Präsident des Landesarbeitsgerichts N. (Landesarbeitsgericht) änderte diese Beurteilung mit Überprüfungsentscheidung vom 29. April 2003 unter gleichzeitiger Absenkung aller Einzelbewertungen um jeweils einen Punkt auf 11 Punkte (Gesamturteil). Auf der Basis des im Bezirk des Landesarbeitsgerichts angewandten einheitlichen Beurteilungsmaßstabes und im Verhältnis der vergleichbaren Beamten der Besoldungsgruppe zueinander seien die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen damit erschöpfend und angemessen gewürdigt.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 13. Mai 2003 Widerspruch ein, der, nachdem der Präsident des Landesarbeitsgerichts mit Schreiben vom 2. Juni 2003 die Abänderung weiter erläutert hatte, mit Schreiben vom 23. Juni 2003 begründet wurde. Die Herabsetzung sei pauschal erfolgt; hierfür fehle jegliches sachbezogene Argument, wodurch der Eindruck der Beförderungsverhinderung verstärkt werde.
Die Absenkung der Einzelbewertungen um jeweils einen Punkt wurde mit Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts vom 24. Juli 2003 hinsichtlich der Nummern 2.1.1.2 (Arbeitsgüte), 2.1.2.1 (Eigeninitiative etc.) 2.1.2.3 (Organisationsfähigkeit), 2.1.2.6 (Verhalten nach außen), 2.1.2.7 (wirtschaftliches Verhalten etc.), 2.1.3.1 (Organisation), 2.1.3.4 (Information an Mitarbeiter), 2.1.3.5 (Ausgeglichenheit), 2.2.1.1 (Auffassungsgabe), 2.2.1.2 (Beweglichkeit des Denkens), 2.2.1.6 (Belastbarkeit), 2.2.1.8 (Teamfähigkeit), 2.2.1.9 (Kritikfähigkeit), 2.2.2.1 (Fachkenntnisse), 2:2.2.2 (mündliche Ausdrucksfähigkeit), 2.2.2.3 (schriftliche Ausdrucksfähigkeit), 2.2.2.6 (konzeptionelle Fähigkeiten) aufgehoben. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hinsichtlich der genannten Einzelmerkmale sei der Klägerin der jeweils vom Direktor des Arbeitsgerichts zugemessene Punktwert zuzubilligen. Eine nochmalige Überprüfung - insbesondere im Vergleich zu den anderen Beamten der Besoldungsgruppe A 11 - habe ergeben, dass die Klägerin die jeweiligen Werte knapp erreicht und insoweit das in der periodischen Beurteilung 2000 zuerkannte Niveau nicht unterschritten habe. Im Übrigen sei der Widerspruch erfolglos; der höhere Dienstvorgesetzte habe die Einheitlichkeit und damit die Vergleichbarkeit der Beurteilungsmaßstäbe zu sichern. Die verbleibende Abänderung gegenüber der Erstbeurteilung des Direktors des Arbeitsgerichts Nürnberg sei ganz wesentlich durch die vergleichende Betrachtung zu den anderen Beamten in einem Amt der BesGr. A 11 veranlasst gewesen. Die Punktwerte der Einzelmerkmale bewegten sich trotz der partiellen Herabsetzung noch immer zwischen 9 und 13 Punkten, hätten also ein deutlich überdurchschnittliches Maß erreicht. Die Klägerin habe jedoch nichts dazu vorgetragen, warum sie darüber noch hinausgehende Spitzenbewertungen erhalten müsse. Die Klägerin verkenne, dass sie bereits in der Regelbeurteilung 2000 im Gesamturteil (11 Punkte) auf einem merklich überdurchschnittlichen Niveau angelangt sei. Eine weitere Anhebung dieses Gesamturteils erfordere ausgehend von dem bereits erhöhten Wert eine nachhaltige Steigerung im Beurteilungszeitraum. Eine solche sei - jedenfalls bezogen auf die Konkurrenten im selben Amt - nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht dargelegt. Die neu gefasste Beurteilung stelle auch keine "Beförderungsverhinderung" dar.
In ihrer hiergegen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 12. August 2003 eingereichten Klage beantragte die Klägerin, der Bescheid des Beklagten vom 29. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2003 soll aufgehoben werden, soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen worden sei.
Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor:
Es bestünden Bedenken gegen die derzeitige Form der Beurteilung, die sich nur aus einer Zusammenschau der ursprünglichen Beurteilung, deren Abänderung und des Widerspruchsbescheids ergebe.
Ferner sei das Gesamturteil nicht schlüssig. Außer formalen Argumenten sei kein einziges inhaltliches Argument für dessen Herabsetzung angegeben worden.
Auch habe der Präsident des Landesarbeitsgerichts nicht über hinreichende Kenntnisse über die Klägerin verfügt, die ihn in die Lage versetzt hätten, aus eigener Anschauung oder aufgrund von zulässigerweise verwertbaren Informationen anderer - insoweit zuständiger - Bediensteter sich ein Bild über die Klägerin und die mit ihr zu vergleichenden und zu beurteilenden anderen Beamten zu verschaffen. Im Beurteilungszeitraum habe nach der Erinnerung der Klägerin auch kein dienstliches Gespräch zwischen ihr und dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts stattgefunden. Ein Gespräch vom 23. September 2003 habe sich nicht auf den Beurteilungszeitraum und die dienstliche Leistung bezogen, sondern lediglich auf eine mögliche Abordnung der Klägerin zum Arbeitsgericht B.. Auf Grund dieses Gesprächs könne der höhere Dienstvorgesetzte keine eigene Kenntnis über Leistung, Eignung und Befähigung der Klägerin erworben haben.
Zu der fehlenden Auseinandersetzung und einem Darlegungsdefizit der Überprüfungsinstanz hinsichtlich der Verschlechterungen bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen komme der Umstand, dass mit der Abänderung des Gesamturteils eine Beförderung der Klägerin verhindert werden solle. Insoweit sei auf die konkrete Situation am Landesarbeitsgericht zu verweisen. Es gebe neben der Klägerin nur einen Mitkonkurrenten hinsichtlich der künftigen Vergabe eines Beförderungsamts, nämlich den Sachbearbeiter für Präsidial - und Personalangelegenheiten beim Landesarbeitsgericht, der mit 12 Punkten beurteilt, aber erst mit Wirkung zum 1. Dezember 1999 nach Besoldungsgruppe A 11 befördert worden sei. Demgegenüber sei die Beförderung der Klägerin bereits mit Wirkung vom 1. Mai 1994 erfolgt, weswegen sie mit dem ursprünglichen Gesamturteil von 12 Punkten dem potentiellen Konkurrenten vorzuziehen wäre. Mit der Herabsetzung ihres Gesamturteils sei die Konkurrenzsituation jedoch zu Gunsten des Konkurrenten aufgelöst worden, um zu dessen Gunsten eine Personalentscheidung herbeizuführen. Hierdurch werde der verfassungsrechtliche Grundsatz der Bestenauslese verletzt. Von den insgesamt sieben Beamten der Besoldungsgruppe A 11 beim Landesarbeitsgericht hätten lediglich drei Beamte einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 11/A12 inne, wobei der dritte Beamte neben der Klägerin und dem oben genannten Konkurrenten auf Grund seiner dienstlichen Beurteilung kein ernsthafter Konkurrent sei. Bei einer derartigen Situation könne von Vergleichbarkeit und Einheitlichkeit der Beurteilungsmaßstäbe keine Rede sein, zumal der potentielle Konkurrent dem Endbeurteiler täglich zuarbeite, während die Tätigkeit der Klägerin dem Präsidenten unbekannt sei.
Der Beklagte begründete seinen Antrag, die Klage abzuweisen, im Wesentlichen damit, der rechtsverbindliche Inhalt der streitigen Beurteilung sei klar; er ergebe sich aus der Zusammenschau der ursprünglichen Beurteilung in der überprüften Form vom 29. April 2003 und dem Tenor des Widerspruchsbescheides.
Der Präsident des Landesarbeitsgerichts habe sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe als Dienstvorgesetzter (§ 53 Abs. 2 LbV) auf eine Vielzahl von Einzelerkenntnissen und -vorgängen seitens seiner Mitarbeiter stützen können und sei in Folge dessen zu einer Betrachtungsweise aus übergeordneter Sicht in der Lage gewesen. Dabei seien Beamte, die sich in der gleichen Besoldungsgruppe wie die Klägerin befunden hätten, nicht beteiligt gewesen. Das gefundene Gesamturteil von 11 Punkten sei schlüssig; es ergebe sich aus der Gesamtschau aller Beobachtungen und Einschätzungen und bedürfe keiner weiteren tatsachlichen Ausfüllung. Dass der der Klägerin übertragene Dienstposten A 11/A 12 einen höheren Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad aufweisen könne als beispielsweise ein Dienstposten A 10/A11, sei bei der Gesamtbewertung berücksichtigt worden.
Dass der Klägerin durch den Erstbeurteiler eine Leistungsstufe und eine Leistungsprämie zuerkannt worden sei, sei ebenfalls in die getroffene Abwägungsentscheidung eingeflossen. Für die Leistungsstufe seien allerdings bereits die in der Regelbeurteilung 1997 getroffenen Feststellungen maßgeblich gewesen. In der Sache könne diese gewährt werden, wenn die Beamtin in der letzten dienstlichen Beurteilung zu den relativ Besten zahle, was weder für die hier maßgebliche Vergangenheit, noch für die Gegenwart bestritten werde.
Die Leistungsprämie sei einzelfallbezogen, sie bedürfe deshalb keiner zusätzlichen Gewichtung.
Das erteilte Gesamturteil stelle keine "Beförderungsverhinderung" dar. Möglicherweise habe die vom Erstbeurteiler erteilte Beurteilung vielmehr eine "Beförderungssicherung" bewirken sollen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. Oktober 2004 die Überprüfungsentscheidung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts vom 19. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2003 aufgehoben.
§ 52 Abs. 2 LbV verlange, dass bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Bewertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amts und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten seien. Entgegen § 52 Abs. 2 Satz 2 LbV seien die dafür wesentlichen Gründe jedoch nicht in den ergänzenden Bemerkungen der Beurteilung dargelegt worden. Die Überprüfungsentscheidung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts vom 29. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2003 werde nämlich den rechtlichen Vorgaben nicht gerecht. Weder die Überprüfungsentscheidung noch die "Erstbeurteilung" des Direktors des Arbeitsgerichts vom 3. März 2003 enthielten eine entsprechende Begründung für die Bildung des Gesamturteils. Nach den vergebenen Punktewerten für die fünf besonders (doppelt) gewichteten Einzelmerkmale komme nämlich auch ein höherer Punktwert im Gesamturteil in Betracht. Der Präsident des Landesarbeitsgerichts habe die fehlende Begründung auch nicht in seinem Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2003 nachgeholt. Der Widerspruchsbescheid befasste sich im Wesentlichen mit den Einwendungen der Klägerin. Soweit die Widerspruchsbescheid ausführte, die Herabsetzung des Gesamturteils sei ganz wesentlich durch die vergleichende Betrachtung zu den anderen Beamten in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 veranlasst worden, könnten diese Erwägungen die nach Nr. 6.1.1. der materiellen Beurteilungsrichtlinien erforderliche Begründung für die Bildung des konkreten Gesamturteils nicht ersetzen. Entsprechendes gelte für die Darlegungen im Widerspruchsbescheid, dass sich trotz der partiellen Herabsetzung die Punktewerte der Einzelmerkmale immer noch zwischen 9 und 13 Punkten bewegten, also ein deutlich überdurchschnittliches Maß erreichten, und dass eine weitere Anhebung des bereits überdurchschnittlichen Gesamturteils eine nachhaltige Steigerung im Beurteilungszeitraum erfordere, welche - bezogen auf die Konkurrenten im selben Amt - weder erkennbar noch von der Klägerin dargelegt worden sei.
Der Beklagte hat zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung - wie das im Zulassungsbeschluss ausdrücklich gestattet worden war - auf das Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren verwiesen.
Weiter hat er ausgeführt: Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe seien in den ergänzenden Bemerkungen der Beurteilung in der Fassung der Überprüfungsentscheidung dargelegt worden. Bereits durch den Erstbeurteiler sei eine dienstpostenbezogene Gewichtung vorgenommen worden und die betreffenden Einzelmerkmale seien in den ergänzenden Bemerkungen ausdrücklich herausgestellt worden. Klarzustellen sei allerdings, dass für die Bildung des Gesamturteils natürlich nicht nur die besonders gewichteten, sondern die Gesamtheit aller Einzelmerkmale heranzuziehen gewesen und auch herangezogen worden seien. Die überprüfende Behörde (Zweitbeurteiler) habe die Gewichtung des Direktors des Arbeitsgerichts übernommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei ergänzend erklärt worden, dass die besonders gewichteten Einzelmerkmale - im Rahmen einer angedachten arithmetischen Berechnung - mit einem doppelten Faktor (somit untereinander gleichwertig) zu bewerten seien.
Bereits im Überprüfungsvermerk (Anlage von 29.4 2003 zur periodischen Beurteilung vom 3.3 2003) sei als weitere wesentliche Begründung für das in der Gesamtschau vergebene Gesamturteil der im Bezirk des Landesarbeitsgerichts angewandte einheitliche Beurteilungsmaßstab angeführt, dessen Beachtung eine wesentliche Aufgabe des höheren Dienstvorgesetzten sei. Für eine nachvollziehbare Beurteilung könne es darüber hinaus nicht erforderlich sein, diejenigen Gründe im einzelnen offen zulegen, nach denen der (Zweit-) Beurteiler in der Gesamtschau in einem Akt wertender Erkenntnis zu einem Gesamturteil von 11 Punkten gelangt sei. Eine Begründungspflicht, wie sie das Verwaltungsgericht statuiere, würde dem Beurteiler generell eine erweiterte Darlegungspflicht zu weisen, wie sie bisher für Beurteilungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit gutem Grund abgelehnt worden sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Oktober 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat ursprünglich die Verwerfung der Berufung als unzulässig beantragt, weil der Beklagte sich bei der Begründung (wie in der Berufungszulassung ausdrücklich gestattet) auf einen pauschalen Verweis auf seinen Vortrag im Berufungszulassungsverfahren beschränkt hatte. Darin liege ein Verstoß gegen die Anforderungen des § 124 a Abs. 6 i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO.
Mit Schreiben vom 13. November 2007 wurden die Beteiligten zu der Absicht des Gerichts gehört, gemäß § 130 a VwGO der Berufung durch Beschluss stattzugeben; dabei wurde sowohl auf die vorliegend zulässige Verweisung auf den Vortrag des Beklagten im Berufungszulassungsverfahren als auch auf die für den Senat in materiellrechtlicher Hinsicht maßgeblichen Erwägungen hingewiesen.
Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2007 beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und sich zur materiellen Rechtslage geäußert.
Die Beurteilung der Klägerin sei unter anderem deshalb verfahrensfehlerhaft, weil zwischen dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts und der Klägerin im Beurteilungszeitraum nur ein dienstliches Gespräch am 23. September 2003 stattgefunden habe. Gegenstand sei eine vom Präsidenten beabsichtigte Abordnung der Klägerin für vier Monate als Geschäftsleiterin nach B. für den seit Jahren erkrankten Geschäftsleiter des Arbeitsgerichts B. gewesen. Die Arbeit der Klägerin betreffend habe sich der Präsident dahingehend geäußert: "Sie sollen ja so gut sein; wenn sie nach B. gehen, wird das nicht zu ihrem Schaden sein." Die Klägerin habe nach Ablauf einer Bedenkzeit dem Präsidenten persönlich mitgeteilt, dass sie wegen ihrer familiären Situation (Erkrankung des inzwischen verstorbenen Vaters) nicht in B. arbeiten könne. Die Klägerin habe sich geweigert, eine ihr im weiteren Verlauf von Herrn P. überbrachte, vorgefertigte Erklärung zu unterschreiben, aus der hervorgegangen wäre, dass sie den Dienstposten eines Geschäftsleiters beim Amtsgericht B. nicht übernehmen wolle. Als Reaktion darauf sei die dienstliche Beurteilung ohne sachlichen Grund unter Verstoß gegen das Bayerische Gleichstellungsgesetz erfolgt; somit liege nicht nur ein Ermessensmissbrauch, sondern gegebenenfalls Befangenheit beim Beklagten (nämlich bei dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts) vor. Die Klägerin beantragt zum Beweis dessen die Zeugeneinvernahme des Herrn Präsidenten H. sowie der Herren P. und F..
Der Beklagte stellte in einem Schriftsatz vom 7. Januar 2008 klar, dass das von der Klägerin angeführte Gespräch am 23. September 2002 (und nicht 2003) stattgefunden habe. Aus dem von der Klägerin dargelegten Gesprächsinhalt ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Präsident des Landesarbeitsgerichts bei der Erstellung der Beurteilung voreingenommen gewesen wäre oder die Beurteilung auf sachfremde Erwägungen gestützt hätte. Der Vortrag der Klägerin in dieser Richtung stelle lediglich eine Spekulation dar.
Der Senat hat den Beteiligten mit Schreiben vom 9. Januar 2008 nochmals Gelegenheit gegeben, sich zu der weiterhin bestehenden Absicht, gemäß § 130 a VwGO zu entscheiden, zu äußern. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28. Januar 2008 nochmals eine kurze Feststellung abgegeben.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hält die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich; die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (§ 130 a VwGO). Die Beteiligten sind gemäß § 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Eine weitere (dritte) Anhörungsmitteilung war nach dem Schriftsatz des Klägers vom 28. Januar 2008 nicht erforderlich, weil wesentliche neue Tatsachen oder Gesichtspunkte nicht vorgetragen worden sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 130 a RdNr. 5).
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil vom 19. Oktober 2004 die Überprüfungsentscheidung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts vom 29. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2003 aufgehoben. Die Klägerin ist nämlich durch die dienstliche Beurteilung vom 3. März 2003 in der Fassung der Überprüfungsentscheidung in Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren der Klägerin entsprochen und die Überprüfungsentscheidung und den Widerspruchsbescheid mit der Begründung aufgehoben, dass die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe entgegen § 52 Abs. 2 Satz 2 LbV nicht ausreichend dargetan seien. Diese Auffassung trifft nicht zu.
Zwar hat das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend die Überprüfungsentscheidung, die Begründung des Widerspruchsbescheids und das Vorbringen des Beklagten zur Erläuterung der für das Gesamturteil maßgeblichen Erwägungen in der mündlichen Verhandlung in den Blick genommen. Auch kann seiner Feststellung gefolgt werden, dass nach den vergebenen Punktwerten für die fünf besonders gewichteten Einzelmerkmale auch ein höherer Punktwert im Gesamturteil in Betracht gekommen wäre.
Zu Unrecht folgert jedoch das Verwaltungsgericht daraus, dass der Beurteiler näher hätte darlegen müssen, wie er die von ihm besonders bewerteten Einzelmerkmale im Verhältnis zueinander gewichtet habe und wie sich das auf die Bildung des Gesamturteils auswirke, und dass deshalb zu beanstanden sei, dass im Sinn des § 52 Abs. 2 Satz 2 LbV nicht nachvollziehbar dargelegt worden sei, auf welchen Abwägungsgesichtspunkten die Bildung des herabgesetzten Gesamturteils beruhe. Mit diesen, die Entscheidung tragenden Erwägungen überspannt das Verwaltungsgericht die rechtlichen Anforderungen, die § 52 Abs. 2 Satz 2 LbV stellt, und verkennt den Sinngehalt des Gebots, die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe in den ergänzenden Bemerkungen darzulegen.
Das Verwaltungsgericht scheint den Abwägungsvorgang, der zur Bildung des Gesamturteils führt, dahin zu verstehen, dass dieses zwingend aus den vorher - isoliert - festgelegten Bewertungen der Einzelmerkmale entwickelt werden muss. Deshalb müsse, wenn auf der Grundlage der für die Einzelmerkmale vergebenen Punkte mehr als nur ein Punktwert für das Gesamturteil - spannungsfrei - denkbar ist, die Gewichtung der für die Bildung des Gesamturteils ausschlaggebenden Einzelmerkmale vom Beurteiler abwägend näher dargelegt werden.
Die Praxis verfährt aber - in zulässiger Ausschöpfung des rechtlichen Rahmens - in der Regel anders. Erst wird gedanklich - orientiert an den Gesichtspunkten der Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) - unter den Beamten der gleichen Besoldungsgruppe - ganz unspezifisch - eine Reihung vorgenommen. Danach erst werden die Einzelmerkmale bewertet. Ergeben sich hieraus Spannungen, besteht Anlass, die Reihung und die für die Einzelmerkmale vergebenen Punkte zu überdenken.
Dass das der Klägerin zuerkannte Gesamturteil in unlösbarem Widerspruch zu den Einzelbewertungen stünde, hat die Klägerin nicht vorgebracht und das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Das ist auch nicht ersichtlich. Deshalb rechtfertigt sich das vergebene Gesamturteil aus dem allein dem Dienstherrn zuerkannten Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Dieses Werturteil selbst ist einer näheren beweismäßigen Überprüfung nicht zugänglich (BVerwGE 60, 245). Deshalb genügt es, wenn der Beurteiler die einzelnen, seiner Abwägung zugrunde liegenden Elemente nachvollziehbar macht.
Ausschlaggebend war vorliegend nicht eine abwägende, gewichtende Entwicklung des Gesamturteils aus den für die Einzelmerkmale vergebenen Punktwerten, sondern - extern - die Einschätzung der Klägerin an Hand des vom Überprüfer angelegte einheitlichen Beurteilungsmaßstabs im Verhältnis der vergleichbaren Beamten (BesGr. A 11) untereinander. Unter diesen Umständen wurde dem Gebot des § 52 Abs. 2 Satz 2 LbV, die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe darzulegen, Rechnung getragen. Weitere Anforderungen ergeben sich unter den gegebenen Umständen weder aus den vom Verwaltungsgericht herangezogenen materiellen Beurteilungsrichtlinien (Verwaltungsvorschriften zu Art. 118 BayBG, FMBek vom 21. 2 2002, StAnz. Beil. Nr. 4/2002) - dort insbesondere GldNrn. 6.1.1 Abs. 2 Satz 6, 5.2.6 Abs. 2 Satz 1 - noch aus den ergänzenden Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien, Frauen und Gesundheit vom 30.4.1999, AllMBl S. 519 ff, geändert durch Bekanntmachung vom 23.4 2002, AllMBl S. 284).
Das Verwaltungsgericht hat - aus seiner rechtlichen Sicht konsequent - seine Prüfung auf die soeben dargestellte Thematik beschränkt. Seine Entscheidung trifft auch nicht aus anderen, von ihm nicht näher beleuchteten Gründen zu.
Die von der Klägerin erhobenen Bedenken gegen die derzeitige Form der Beurteilung, deren Text sich nur aus der Heranziehung der ursprünglichen Beurteilung, deren Abänderung (Bescheid vom 29.4 2003) sowie deren Teilabhilfe (Widerspruchsbescheid vom 24.7 2003) ergebe, teilt der Senat nicht; die sich daraus ableitenden Erschwernisse folgen aus der Natur der Sache, stellen jedoch nicht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsklarheit dar.
Die Klägerin bestreitet grundsätzlich, dass der Präsident des Landsarbeitsgerichts als "vorgesetzte Dienstbehörde" i. S. d. § 53 Abs. 2 LbV in der konkreten Situation hinreichende Informationen über die Klägerin und insbesondere über deren Leistungen gehabt habe, da er ihre Arbeit und deren Ergebnisse nicht aus eigener Anschauung kenne. Sie spricht damit aber lediglich eine bei der Überprüfung der "Erstbeurteilungen" eher typische Situation an. Aufgabe des Überprüfenden ist es in erster Linie, dafür zu sorgen, dass in seinem Zuständigkeitsbereich einheitliche Bewertungsverhältnisse geschaffen werden, damit die Beurteilungen ihrer Aufgabe, in einer Konkurrenzsituation unter verschiedenen Stellenbewerbern als maßgebliche Entscheidungsgrundlage zu dienen, auch tatsächlich gerecht werden können. Insoweit hat der Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid zum Ausdruck gebracht und sodann auch im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar vorgetragen, dass der Präsident des Landesarbeitsgerichts den Erkenntnisstand der leitenden Beamten seiner Behörde, die ihrerseits mit vielfältigen Aufgaben der Dienstaufsicht (die nicht mit jenen des Dienstvorgesetzten gleichgesetzt werden dürfen) gegenüber den nachgeordneten Arbeitsgerichten betraut seien und deshalb eine sehr genaue Einschätzung der bei den Arbeitsgerichten tätigen Beamten hätten, habe nutzen können. Von diesen Mitarbeitern sei eine Vielzahl von Einzelerkenntnissen und -vorgängen beim Endbeurteiler zusammengeführt, gesichtet, gewichtet und schließlich unter Einbindung eigener Erkenntnisse in einer kritischen Gesamtabwägung bewertet worden - nicht nur für die Klägerin, sondern für alle Beamten des gehobenen Dienstes im Landesarbeitsgerichtsbezirk. Beamte in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 - also in jenem der Klägerin - hätten keine Beurteilungsbeiträge zu der hier streitigen Beurteilungsentscheidung gefertigt.
Für den Senat ergeben sich keine Anhaltspunkte in der Richtung, dass der Präsident des Landesarbeitsgerichts bei der Überprüfung der Beurteilung der Klägerin nicht unparteiisch gewesen wäre. Ihr Vortrag hinsichtlich der Vorgänge bei und nach ihrem Gespräch am 23. September (nach Aktenlage richtig: 2002, also noch im Beurteilungszeitraum), die den Wunsch des Präsidenten nach einer Abordnung zum ca. 60 km entfernten Arbeitsgericht B. und die ablehnende Haltung der Klägerin hierzu betrafen, kann als wahr unterstellt werden, so dass insofern die Einvernahme der von ihr benannten Zeugen unterbleiben kann. Es ist dem Zweitbeurteiler unbenommen, diesen Vorgang bei der Bildung des Urteils etwa hinsichtlich des Beurteilungsmerkmals "Einsatzbereitschaft" insofern mit zu gewichten, dass hier keine besonders herausragende Punktezahl zu vergeben sei. Die Klägerin trägt selbst vor, dass der Präsident ihr für den Fall, dass sie seinem Anliegen hätte Rechnung tragen können, angekündigt habe, es werde ihr Schaden nicht sein. Daraus und aus dem Umstand, dass 9 Punkte immer noch eine sehr respektable Bewertung darstellen, ist erkennbar, dass die Klägerin nicht "bestraft" werden sollte, sondern dass ihr lediglich ein besonderer, anlassbezogener Bonus nicht zuteil wurde.
Auf der anderen Seite hat die Klägerin keine tragfähigen Darlegungen in der Richtung vorgetragen, dass durch die Abänderung ihrer Beurteilung ihre eigene Beförderung zu Gunsten der Beförderung eines Beamten in gleicher Besoldungsgruppe, der als möglicher Mitkonkurrent um ein Beförderungsamt in ständiger Nähe des Präsidenten gearbeitet habe, habe verhindert werden sollen. Hier reichen die von der Klägerin angestellten Überlegungen über den Bereich des rein Spekulativen nicht hinaus, zumal bereits im Widerspruchsbescheid ( auf Seite 5) - zutreffend - darauf hingewiesen wird, dass sich trotz der partiellen Herabsetzung die Punktewerte der Einzelmerkmale immer noch zwischen 9 und 13 bewegen, also ein deutlich überdurchschnittliches Maß erreichen. Andererseits wird an dieser Stelle - ebenso zutreffend - bemerkt, dass der unmittelbare Dienstvorgesetzte (also der Direktor des Arbeitsgerichts) keine Möglichkeit zu einer vergleichenden Betrachtung von Beamten der Besoldungsgruppe A 11 mit einem Niveau von mehr als 9 Punkten im Gesamturteil habe. Insoweit relativiert sich auch der von der Klägerin vorgetragene Gedanke, ihr sei vom Direktor des Amtsgerichts eine Leistungssteigerung bescheinigt worden, die vom Präsidenten des Landesarbeitsgerichts bei der endgültigen Festsetzung der Punkte zu den Einzelmerkmalen nicht hinreichend gewürdigt worden sei.
Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Leistungsstufe hat der Beklagte unwidersprochen darauf hingewiesen, dass hierfür bereits die in der Regelbeurteilung 1997 getroffenen Feststellungen maßgeblich gewesen seien. Die Voraussetzung für die Erteilung der Leistungsstufe, dass nämlich die Beamtin in der letzten dienstlichen Beurteilung zu den relativ Besten zähle, werde weder für die hier maßgebliche Vergangenheit noch für die Gegenwart bestritten und sei auch in das Beurteilungsergebnis eingeflossen. Zu Recht weist der Beklagte auch darauf hin, dass eine Leistungsprämie einzelfallbezogen ist und deshalb keiner zusätzlichen Gewichtung bedarf.
Somit ergibt sich, dass die dienstliche Beurteilung der Klägerin in der Gestalt, die sie im Überprüfungsverfahren durch die vorgesetzte Dienstbehörde, abgeschlossen durch den Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2003, erhalten hat, letztlich rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Auf die Berufung des Beklagten hin ist es aufzuheben; die Klage der Klägerin ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, 172 BBG und § 127 BRRG nicht vorliegen.
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Abweichend davon können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2, GKG).
Ende der Entscheidung
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