Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: 3 B 04.86
Rechtsgebiete: BeamtVG, HeilvfV, SGB V


Vorschriften:

BeamtVG § 33 Abs. 2
HeilvfV § 7
SGB V § 33
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

3 B 04.86

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Dienstunfallfürsorge;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. Dezember 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,

durch die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Burger-Veigl als Vorsitzende, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler

ohne mündliche Verhandlung am 10. April 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. Dezember 2003 wird abgeändert.

Der Bescheid der Bezirksfinanzdirektion Regensburg vom 4. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2003 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Stromkosten in Höhe von 456,30 Euro für den Betrieb eines Treppenliftes Marke HIRO für den Zeitraum Februar 2001 bis einschließlich Mai 2003 zu erstatten.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger erlitt als Berufsschullehrer am 17. Januar 1995 einen Dienstunfall. Als Folgen wurden folgende Körperschäden anerkannt: Dauernde Gebrauchsminderung des linken Fußes bei diabetisch bedingtem chronischem Fußsohlengeschwür mit fortgeschrittenen Knochendestruktionen und nach Kontusion des Vorfußes.

Die Bezirksfinanzdirektion R. (BFD) erstattete dem Kläger mit Bescheid vom 12. März 2001 die Aufwendungen für die Anschaffung des Behindertenaufzugs HIRO 320 (Treppenlift). Mit Schreiben vom 23. Mai 2003 beantragte der Kläger pauschal geltend gemachte Stromkosten für diesen Treppenlift für die Zeit von Februar 2001 bis einschließlich Mai 2003 in Höhe von insgesamt 456,30 EUR (pro Monat 16,43 EUR). Den Antrag lehnte die BFD mit Bescheid vom 4. Juli 2003 ab, da die geltend gemachten Stromkosten weder eine ärztliche Behandlung noch eine Versorgung mit Arznei- oder anderen Hilfsmitteln darstelle. Es handele sich vielmehr um Betriebskosten, die nicht zu den notwendigen und angemessenen Kosten des Heilverfahrens zählten und die außerdem durch den dem Kläger gewährten Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG ausgeglichen würden.

Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger am 14. Oktober 2003 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg.

Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, sein Anspruch ergebe sich aus §§ 30 ff. BeamtVG i.V.m. § 7 Abs. 2 HeilvfV. Der Anspruch richte sich auf einen benutzbaren Treppenlift und damit auch auf den Ersatz des erforderlichen Stromverbrauchs. Die täglichen Energiekosten habe ein qualifizierter Techniker geschätzt; danach ergäben sich je Fahrt Kosten in Höhe von 0,09 Euro, d.h. täglich 0,54 Euro. Im streitgegenständlichen Zeitraum sei der Treppenlift an 845 Tagen genutzt worden.

Der Beklagte wandte sich dagegen mit dem Argument, Betriebskosten würden im Rahmen der Heilverfahrensverordnung grundsätzlich nicht ersetzt; die Stromkosten für einen mit Netzanschluss betriebenen Treppenlift stellten reine Betriebskosten dar. Dies sei bei einem mit Batterien oder Akkuzellen betriebenen Hörgerät anders, da diese Energieträger Bestandteile des jeweiligen Hilfsmittels seien. Im Falle wiederaufladbarer Batterien bzw. Akkus würden die Kosten für den Ladevorgang nicht übernommen, da diese ebenfalls reine Betriebskosten seien.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2003 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der Stromkosten für den Betrieb seines Behindertenaufzugs. Gemäß § 33 BeamtVG i.V.m. § 7 HeilvfV werde der Anspruch eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein Heilverfahren dadurch erfüllt, dass ihm die Kosten des Heilverfahrens erstattet würden, die notwendig und angemessen seien, die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen oder - soweit möglich - zu mindern. Hierzu rechneten die Kosten für eine ärztliche Behandlung sowie für eine Versorgung mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln. Als Kosten für Hilfsmittel gälten nach § 7 Abs. 2 HeilvfV auch jene für Wartung, Instandsetzung und (von Sonderfällen abgesehen) Ersatz. Betriebskosten seien demnach im Rahmen dieser - insoweit abschließenden - Vorschriften grundsätzlich nicht zu ersetzen. Sie würden als Mehraufwendungen durch den dem Kläger gemäß § 35 BeamtVG gewährten Unfallausgleich ausgeglichen. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der anders ausgestalteten Regelung des § 33 Abs. 1 SGB V könne auf die Dienstunfallfürsorge nicht übertragen werden.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil, das ihm am 17. Dezember 2003 zugestellt wurde, die am 12. Januar 2004 beantragte und vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung eingelegt und sich dabei - wie ihm gestattet - auf die im Berufungszulassungsantrag vorgetragenen Gründe bezogen. Er verweist darauf, dass die gesetzliche Regelung zum Ziel habe, den unfallgeschädigten Beamten mit einem Hilfsmittel zu versorgen, das " die Unfallfolgen erleichtern" soll (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG). Dies sei nur bei einem funktionsfähigen Hilfsmittel der Fall, was jedoch eine Energieversorgung voraussetze. Der mit § 35 BeamtVG (mit-) verfolgte Zweck, neben immateriellen Einbußen und Unannehmlichkeiten auch etwaige Mehraufwendungen auszugleichen, könne nicht als Pauschalabgeltung für unfallbedingte Zusatzbelastungen der vorliegenden Art gesehen werden, für die je nach Einzelfall Aufwendungen in einer Größenordnung entstehen könnten, die für einen Ausgleich immaterieller Nachteile gar keinen Raum mehr ließen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Bescheid der BFD vom 4. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der BFD vom 15. September 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Stromkosten in Höhe von 456,30 Euro für den Betrieb eines Treppenlifts der Marke HIRO für den Zeitraum Februar 2001 bis einschließlich Mai 2003 zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 33 Abs. 1 SGB V in der ab 1. November 1996 geltenden Fassung sei trotz einer denkbaren Vergleichbarkeit dieser Vorschrift mit der vorliegend maßgebenden Regelung des § 7 Abs. 2 HeilvfV auf das hier zu entscheidende Verfahren nicht anzuwenden.

Die Vorschriften müssten jeweils im Gesamtzusammenhang des Systems der rechtlichen Regelungen gesehen werden, in das sie eingebettet seien. So dürfe die Verordnung zu § 33 BeamtVG nicht isoliert in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit von Hilfsmitteln gesehen werden. Während § 33 SGB V Ansprüche gewähre, um unter anderem eine Behinderung auszugleichen, umfasse § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG die notwendige Versorgung, "um die Unfallfolgen zu erleichtern". Die Begriffe "auszugleichen" und "erleichtern" seien nicht deckungsgleich. Ein Ausgleich ziele darauf ab, die Gesundheitsbeeinträchtigung weitgehendst zu nivellieren, während eine Erleichterung der Unfallfolgen nur eine graduelle Verbesserung im Auge habe.

Anders als im Recht der gesetzlichen Krankenkassen nach § 33 SGB V beschränkten sich die Leistungen nach §§ 30 ff. BeamtVG nicht allein auf die Ausstattung mit Hilfsmitteln. Die Leistungen der Unfallfürsorge gingen insgesamt weiter als die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen und stellten einen speziellen Ausgleich für einen aus dienstlichem Anlass entstandenen Unfall dar. Ein Vergleich der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 6. Februar 1997 würde allenfalls auf der Leistungsebene des Beihilferechts möglich sein. Krankenkassenrecht und Beihilfe stellten - wenn man eine Vergleichbarkeit für gegeben erachte - das vergleichbare Pendant dar. Die Beihilfegewährung sei nach § 5 Abs. 3 BhV nachrangig gewährte Leistungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften seien in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Gehe man von der subsidiären Anwendung der Beihilfevorschriften aus, käme eine Kostenübernahme der Beihilfe grundsätzlich in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre nach einer telefonischen Auskunft der BFD, dass die geltend gemachten Kosten exakt nachgewiesen würden und einen Betrag von 100 Euro überstiegen.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2008 wurden die Beteiligten zu der Absicht des Gerichts gehört, gemäß § 130 a VwGO der Berufung durch Beschluss stattzugeben. Dabei wurde auf die für den Senat maßgeblichen Erwägungen hingewiesen. Die Beteiligten haben sich nicht mehr geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hält die - zulässige - Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich; die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (§ 130 a VwGO). Die Beteiligten sind gemäß § 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.

Der Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, dem Kläger auf der Grundlage des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG i.V.m. § 7 Abs. 2 HeilvfV die von diesem - in ihrer Höhe von monatlich 16,43 Euro unbestrittenen - geltend gemachten Stromkosten für den Treppenlift für die Zeit vom Februar 2001 bis einschließlich Mai 2003 in Höhe von insgesamt 456,30 Euro zu erstatten. Da der Kläger insoweit in seinen Rechten verletzt wird, ist der versagende Verwaltungsakt vom 4. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2003 aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, antragsgemäß Erstattung zu leisten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die erforderlichen Stromkosten für einen Treppenlift sind nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG als zum Heilverfahren gehörig vom Beklagten zu übernehmen. Wenn die Leistungspflicht des Dienstherrn für ein Hilfsmittel feststeht, so wie dies vorliegend hinsichtlich des Treppenlifts der Fall ist, so gehört es - zumindest unter den vorliegend gegebenen Umständen - zur vollständigen Leistungserbringung, wenn auch die anfallenden Betriebskosten übernommen werden.

Der Senat wendet vorliegend diesen vom Bundessozialgericht (Urteil vom 6.2.1997, Az. 3 RK 12/96, BSGE 80, 93) in Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V entwickelten Grundsatz auch für den Bereich der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge an. Danach erfasst der Anspruch auf ein Hilfsmittel (grundsätzlich) alles, was erforderlich ist, um dem Versicherten den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Hilfsmittels zu ermöglichen. Leistungseinschränkungen sind allerdings unter dem Gesichtspunkt eines zumutbaren Eigenanteils oder der Unmöglichkeit der konkreten Berechnung denkbar, so etwa, wenn zusätzliche Stromkosten als so geringfügig anzusehen wären, dass etwa ein besonderer Stromanschluss mit eigenem Zähler unverhältnismäßig wäre (BSG a.a.O.). Dies kann für den beim üblichen Betrieb eines Treppenlifts anfallenden Betriebsstrom nicht in Betracht kommen. Außerdem lässt sich der Aufwand schätzen und der Beklagte hat die geltend gemachte Höhe auch nicht bestritten.

Nach dem vom Beklagten zitierten Kommentar Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Erl. 4 zu § 7 HeilvfV, sollen zu den Kosten im Sinn des § 7 Abs. 2 HeilvfV nicht die Kosten für den Betrieb eines Hilfsmittels gehören. Eine nähere Begründung findet sich nicht. Als Beispiel sind lediglich Treibstoffkosten für einen mit Zuschuss beschafften Pkw angeführt. Diese konkrete Einschränkung ist nachvollziehbar, denn ein PKW kann unter den gegenwärtig herrschenden Verhältnissen als ein allgemeiner Gegenstand des täglichen Lebens angesehen werden. Zieht man in Betracht, dass der Dienstherr (wie eine Krankenkasse) nur für solche Mittel aufzukommen hat, die spezifisch einer Behinderung entgegenwirken, indem sie eigens für diesen Zweck hergestellt werden oder zumindest ganz überwiegend vom Behinderten benutzt werden, so macht eine solche Einschränkung Sinn. Anders ist es aber im hier zu entscheidenden Fall, denn ein Treppenlift wird - anders als etwa ein PKW - in der Regel nur für den Behinderten angeschafft und von ihm benutzt. Folglich rechtfertigt es der Umstand, dass Stromkosten praktisch in jedem Haushalt anfallen und somit Kosten der allgemeinen Lebenshaltung sind, nicht, dem Kläger mit den Stromkosten für den Treppenlift zu belasten.

Die vom Beklagten vorgebrachten Gesichtspunkte gegen die Anwendung von Grundsätzen, die von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zu § 33 SGB V entwickelt worden sind, sind nicht tragfähig.

Der Hinweis auf die unterschiedliche Wortwahl des Gesetzes (§ 33 SGB V: "um eine Behinderung auszugleichen", was auf eine weitestgehende Nivellierung der Gesundheitsbeeinträchtigung abziele; § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG: "um die Unfallfolgen zu erleichtern", was nur eine graduelle Verbesserung im Auge habe) überzeugt nicht. Insofern fehlt jeder praktikable Maßstab. Auf der anderen Seite gibt § 7 Abs. 4 Satz 2 HeilvfV Anspruch auf den Ersatz des Unterhalts eines Führhundes (worin zweifellos auch und sogar vor allem - cum grano salis - dessen "Betriebskosten" zu sehen sind), was (im Hinblick auf einen besonderen Regelungsbedarf angesichts der besonderen Bedürfnisse eines Lebewesens) nicht als argumentum e contrario dienen kann, sondern vielmehr tendenziell auf eine Wertung des Gesetzes in Richtung des Ersatzes eines spezifischen Energieaufwands hindeutet. Unter diesen Umständen sieht der Senat darin, dass § 7 Abs. 2 HeilvfV Energiekosten nicht ausdrücklich nennt, nicht etwa den stillschweigenden Ausschluss der Erstattungsfähigkeit aufgrund der fehlenden Nennung in einem abschließend zu verstehenden Aufzählungskatalog. Vielmehr sind die Kosten der "Hilfsmittel" bereits in § 1 Abs. 1 HeilvfV mit geregelt, zumal unter diesen Begriff ohne Weiteres auch die erforderliche Energiezufuhr subsumiert werden kann, was bei den in § 1 Abs. 2 HeilvfV aufgeführten Kosten nicht der Fall ist, so dass insofern Anlass für die dort geregelte Fiktion besteht. Im Fall eines mit Batterien betriebenen Hörgeräts sieht dies der Beklagte offenbar ebenso. Sein Argument, diese Energieträger seien Bestandteile des jeweiligen Hilfsmittels, wobei im Falle wiederaufladbarer Batterien bzw. Akkus die Kosten für den Ladevorgang nicht übernommen würden, da diese ebenfalls reine Betriebskosten seien, erscheint nicht schlüssig. Eine nicht aufladbare Batterie trägt zwar die zur Verfügung gestellte Energie gewissermaßen in sich. Im Hinblick auf ihre Austauschbarkeit wird sie aber nicht in dem Sinn Bestandteil des jeweiligen Hilfsmittels, dass eine grundsätzliche Unterscheidung gegenüber einer von außen durch eine Leitung bewerkstelligte Energiezufuhr sachlich gerechtfertigt wäre.

Der Beklagte lehnt eine Erstattung von Stromkosten nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG auch unter Hinweis auf den Gesamtzusammenhang des Systems der rechtlichen Regelungen - also namentlich der §§ 32 ff. BeamtVG - ab, in das diese Norm eingebettet sei. Damit soll der Kläger auf die ihm aus dem Gesichtspunkt des Unfallausgleichs (§ 35 BeamtVG) zu leistenden Mittel verwiesen werden.

Zwar trifft es zu, dass der Unfallausgleich (anders als die Unfallrente) sowohl ein pauschalierter Ersatz echter Mehraufwendungen als auch ein Ausgleich für sonstige, durch den Körperschaden verursachte immaterielle Einbußen und Unannehmlichkeiten sein soll (zutreffend Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Erl. 1 Nr. 2 zu § 35 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Doch ergibt sich gerade aus dem Zusammenspiel der §§ 32 ff. BeamtVG, dass im § 35 BeamtVG nicht geregelt sein kann, was bereits von § 33 BeamtVG erfasst wird; diese Norm betrifft aber die typischen, durch die unfallbedingte Behinderung verursachten Mehraufwendungen. Zu ihnen zählt auch der vorliegend zu beurteilende Energiebedarf. Sollten die fraglichen Aufwendungen - wie der Beklagte ausführt - beihilfefähig sein, so zeigt dies einmal, dass der Grundsatz der Erstattungsfähigkeit von Betriebskosten auch anderweitig zum Tragen kommt, zum anderen aber ist diese Anspruchsgrundlage nach den Grundsätzen des Beihilferechts subsidiär.

Somit muss die Berufung des Klägers Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO; § 127 BRRG; § 172 BBG.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 456,30 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück