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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.06.2008
Aktenzeichen: 3 B 06.2325
Rechtsgebiete: BayBG, BGB
Vorschriften:
BayBG Art. 34 | |
BGB § 113 Abs. 1 Satz 1 analog |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Versetzung;
hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Mai 2006,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,
durch die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Burger-Veigl als Vorsitzende, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Petz
ohne mündliche Verhandlung am 3. Juni 2008
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Polizeipräsidiums München vom 13. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 17. Oktober 2005 rechtswidrig war.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die am 10. August 1980 geborene Klägerin bewarb sich am 26. Mai 1996 um Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst beim Beklagten. Der Fragebogen für die Bewerbung weist neben der eigenen Unterschrift der Klägerin unter Gld.Nr. "12. Erklärung der gesetzlichen Vertreter bei minderjährigen Bewerbern"
die von beiden Elternteilen am 26. Mai 1996 unterschriebene Einverständniserklärung zur Bewerbung auf. Die mit gleichem Datum versehene "Erklärung über die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst" mit dem angekreuzten Passus
"Ich bewerbe mich unmittelbar für das "Sonderprogramm Rangliste München". Ich erkläre hiermit, dass sich meine Bewerbung ausschließlich auf eine spätere Dienstleistung beim Polizeipräsidium München bezieht. Ich bin daher bereit, langfristig in München Dienst zu leisten."
trägt nur die Unterschrift der Klägerin und nach dem Vermerk "Ich habe die Bedeutung dieser Erklärung in einem persönlichen Gespräch erläutert" die Unterschrift des Einstellungsberaters der Polizeidirektion T.
Die Bayerische Bereitschaftspolizei - Nachwuchswerbung - teilte der Klägerin mit Schreiben vom 10. Dezember 1996 mit, dass sie sich mit dem Ergebnis der Einstellungsprüfung qualifiziert habe und für eine Einstellung als Polizeimeisteranwärterin zum 1. September 1997 beim Polizeipräsidium München vorgesehen sei. Die spätere örtliche Verwendung im Polizeieinzeldienst richte sich nach den dienstlichen Notwendigkeiten. Neben der Unterschriftsleiste wurde in Fettdruck vermerkt:
"Wir weisen Sie nochmals darauf hin, dass sich Ihre Bewerbung ausschließlich auf eine spätere Verwendung beim Polizeipräsidium München bezieht und Sie sich bereit erklärt haben, mindestens 10 Jahre in München Dienst zu leisten."
Die Klägerin wurde am 1. September 1997 beim Polizeipräsidium München als Polizeimeisteranwärterin auf Widerruf eingestellt und leistete zuletzt als Polizeiobermeisterin Dienst im Bereich der Polizeidirektion München-N..
Die Klägerin bat mit Schreiben vom 16. Juli 2004 um ihre Versetzung in den Bereich des Polizeipräsidiums Niederbayern/Oberpfalz (Polizeidirektionsbereich R., Polizeiinspektion K., Polizeiinspektion P.). Sie sei seit 2002 verheiratet und habe eine mittlerweile zweijährige Tochter. Während ihres beruflichen Einsatzes als Teilzeitbeschäftigte werde die Tochter von ihrer Schwiegermutter betreut, da ihr Ehemann als Polizeibeamter im Schichtdienst ebenfalls zwischen Nürnberg und ihrem Wohnort pendeln müsse. Auf Grund des Gesundheitszustandes ihrer Schwiegermutter sei eine weitere Dienstverrichtung ab September 2004 nur bei einer heimatnahen Verwendung möglich.
Der Beklagte lehnte eine Versetzung der Klägerin mit Schreiben vom 3. September 2004 ab, da sie die bei Einstellung über die Rangliste München zu erfüllende Mindestverweildauer von zehn Jahren beim Polizeipräsidium München, gerechnet ab Einstellung, unabhängig vom Familienstand, noch nicht erfülle. Zur Vermeidung von zu erwartenden Bezugsfällen sei eine Versetzungsfreigabe daher erst nach Ablauf dieses Zeitraumes möglich.
Die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin endete vorzeitig mit Ablauf des 30. September 2004. Im Anschluss daran erhielt sie antragsgemäß wegen des gesundheitsbedingten Wegfalles der Kinderbetreuung Elternzeit bis 25. März 2006 genehmigt.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2005 trug der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem Polizeipräsidium München vor, die Festlegung der Klägerin für die Rangliste München sei unzulässig und unrechtmäßig. Sie sei zum Zeitpunkt der Bewerbung erst 15 Jahre alt gewesen. Während der Bewerbungsbogen bei Minderjährigen die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter vorsehe, fehle eine solche Einverständniserklärung bei der "Erklärung über die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst".
Das Polizeipräsidium München entgegnete mit Schreiben vom 4. März 2005, es sei zwingend erforderlich, dass sich Bewerber bereits zum Zeitpunkt der Bewerbung entschieden, ob eine Einstellung über die "Rangliste Bayern" oder "Rangliste München" angestrebt werde. Ein Ranglistenwechsel sei nur bis zur Einstellung in den Polizeidienst möglich. Ziel der Rangliste München sei es, verstärkt Bewerber für das Polizeipräsidium im Ballungsraum München zu gewinnen. Auf Grund des Einverständnisses der Eltern vom 26. Mai 1996 habe die Klägerin die Erklärung zur "Rangliste München" trotz ihrer Minderjährigkeit ebenso wirksam abgeben können, wie sie am 1. September 1997 bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und der gleichzeitigen Ernennung zur Polizeimeisteranwärterin durch Entgegennahme der vorgeschriebenen Ernennungsurkunde habe mitwirken können (§ 113 Abs. 1 BGB analog).
Mit Bescheid vom 13. Mai 2005 lehnte das Polizeipräsidium München das Versetzungsgesuch der Klägerin zum Polizeipräsidium Niederbayern/Oberpfalz vom 16. Juli 2004 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums München vom 17. Oktober 2005 zurückgewiesen.
Die Klägerin erhob mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. November 2005 beim Verwaltungsgericht München Klage, zuletzt mit dem Antrag,
den Bescheid des Polizeipräsidiums München vom 13. Mai 2005 sowie den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 17. Oktober 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Versetzungsgesuch der Klägerin nach Rechtsauffassung des Gerichtes zu entsprechen.
Zur Begründung führte die Klägerin aus, § 113 BGB - Teilgeschäftsfähigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses infolge Ermächtigung der gesetzlichen Vertreter zum Eingehen des Dienstverhältnisses - sei auf den öffentlich-rechtlichen Vorbereitungsdienst nicht anzuwenden. Es bestehe kein plausibler Grund, dieses Rechtsverhältnis anders zu behandeln als die privatrechtliche Ausbildung, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 113 BGB falle.
Selbst wenn man von einer analogen Anwendung des § 113 BGB ausginge, sei vorliegend der Umfang der Teilgeschäftsfähigkeit überschritten. Zum Schutz des Minderjährigen seien Rechtsgeschäfte, die zum Nachteil des Minderjährigen wesentlich vom Üblichen abwichen, nicht verkehrsüblich oder ungewöhnlich belastend seien, nicht von der Ermächtigung gedeckt. Vorliegend beinhalte die Verpflichtungserklärung eine ungewöhnliche Belastung für die Minderjährige und sei auch nicht verkehrsüblich. Hätten die Eltern der Klägerin Kenntnis von der Festlegung auf die "Rangliste München" gehabt, so hätten sie deren Bewerbung für den mittleren Polizeivollzugsdienst nicht genehmigt. Eine konkludente Genehmigung nach § 108 Abs. 1 und 3 BGB scheide ebenfalls aus, da die weitere Tätigkeit als Polizeibeamtin nach Vollendung des 18. Lebensjahres sie nicht beinhalte. Die Klägerin sei erstmals wieder infolge ihres Versetzungsgesuches mit der Festlegung auf die "Rangliste München" konfrontiert worden.
Der Beklagte trug zur Begründung seines Antrags auf Klageabweisung vor, die Klägerin habe sich trotz ihrer damaligen beschränkten Geschäftsfähigkeit durch eigene, rechtswirksame Erklärung vom 26. Mai 1996 verpflichtet, mindestens 10 Jahre Dienst beim Polizeipräsidium München zu leisten. § 113 BGB sei analog auf das Beamtenverhältnis auf Widerruf anwendbar. Die Ermächtigung der gesetzlichen Vertreter der Klägerin vom 26. Mai 1996 unter Gld.Nr. 12 des Fragebogens beziehe sich generell auf die Bewerbung der Klägerin als Polizeivollzugsbeamtin des Beklagten. Die Verpflichtungserklärung für das "Sonderprogramm Rangliste München" sei von der Ermächtigung der Eltern gedeckt und weiche insbesondere nicht zum Nachteil der Klägerin vom Üblichen ab. Angesichts der Regelung des Art. 34 BayBG sei eine Mindestverweildauer nicht ungewöhnlich. Die Klägerin sei auch nach der Abgabe ihrer Verpflichtungserklärung durch Schreiben vom 10. Dezember 1996 nochmals ausdrücklich auf die Verweildauer in München hingewiesen worden. Darauf habe sie nicht reagiert. Auch nach Eintritt ihrer Volljährigkeit habe sie ihr Beamtenverhältnis ohne Widerspruch gegen die 10-jährige Verwendung beim Polizeipräsidium München fortgesetzt, worin eine konkludente Genehmigung im Sinne des § 108 Abs. 1, Abs. 3 BGB gesehen werden könne. Die Klägerin hätte auf Grund des Schreibens vom 10. Dezember 1996 erkennen können, dass ihr Verhalten entsprechend gedeutet werde.
Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 16. Mai 2006 den Bescheid des Polizeipräsidiums München vom 13. Mai 2005 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 17. Oktober 2005 auf und verpflichtete den Beklagten, über das Versetzungsgesuch der Klägerin vom 16. Juli 2004 nach Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Bescheide seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Die Versetzung eines Beamten auf seinen Antrag nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayBG stehe im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. In deren Entscheidung seien die dienstlichen und die persönlichen Belange des Beamten einzustellen, wobei dienstliche Belange grundsätzlich Vorrang vor persönlichen Verhältnissen und Belangen des Beamten hätten. Grundsätzlich sei es nicht zu beanstanden, dass das Polizeipräsidium München bei Beamten, die sich - wie die Klägerin - über das "Sonderprogramm Rangliste München" beworben und in der Einstellungserklärung ausdrücklich die Erklärung unterschrieben hätten, dass sich die Bewerbung ausschließlich auf eine spätere Dienstleistung beim Polizeipräsidium München beziehe und sie daher bereit seien, "langfristig", d.h. mindestens 10 Jahre Dienst in München zu leisten, diese Erklärung bei der Interessenabwägung zu Gunsten der dienstlichen Belange berücksichtige. Allein im Hinblick auf etwaige Bezugsfälle sei es auch sachgerecht, an der langfristigen Dienstleistung des Beamten in München festzuhalten, zumal die Sonderprogramme München vor allem zur Abhilfe des Polizistenmangels im Ballungsraum München geschaffen worden seien. Der Beklagte sei jedoch im streitgegenständlichen Fall bei der Bewertung der dienstlichen Belange zu Unrecht von der Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung für eine 10-jährige Mindestverweildauer ausgegangen.
Die Klägerin sei bei ihrer Bewerbung und Erklärung über die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst am 26. Mai 1996 noch minderjährig und nur beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB) gewesen. Die zur Mitwirkung an der Ernennung zum Beamten auf Widerruf notwendige Einwilligung nach § 107 BGB bzw. nachträgliche Genehmigung gemäß § 108 Abs. 1 BGB analog der Eltern der Klägerin lägen nicht vor. Die Verpflichtungserklärung über die langfristige Dienstleistung in München habe lediglich die Klägerin unterschrieben. Eine Unterschrift der Eltern sei auf dem Vordruck auch nicht vorgesehen. Die durch die Klägerin abgegebene Verpflichtungserklärung sei auch nicht von der Ermächtigung der Eltern zum Eintritt in den mittleren Polizeivollzugsdienst in entsprechender Anwendung des § 113 BGB gedeckt. Bei einem Beamtenverhältnis auf Widerruf handle es sich um ein öffentlich-rechtlich ausgestaltetes und durchnormiertes Dienst- und Treueverhältnis, das den Beamten in seiner Rechtsstellung eigenständig schütze und deshalb trotz seiner Ausbildungsfunktion des mit der nur eingeschränkten Anwendung des § 113 BGB bezweckten Schutzes nicht bedürfe. Im Übrigen handele es sich der Sache nach nicht um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, das allein zum Zwecke der Ausbildung begründet worden sei. Auch wenn der Klägerin im Beamtenverhältnis auf Widerruf vorrangig eine Ausbildung vermittelt werden solle, diene diese jedoch ihrerseits in erster Linie der Vorbereitung auf ein späteres Beamtenverhältnis auf Probe und schließlich auf Lebenszeit.
Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses habe in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 BGB eine durch einen Minderjährigen abgegebene Verpflichtungserklärung zum fünfjährigen Verbleib im Dienst des Bundesgrenzschutzes als durch die Ermächtigung der Eltern gedeckt angesehen. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst aus einem vom dortigen Kläger zu vertretenden Grund sei dieser verpflichtet, für jedes beim Dienstherrn nicht abgeleistete Dienstjahr nach Bestehen der Laufbahnprüfung 1/5 der insgesamt erhaltenen Anwärtersonderzuschläge zurückzuzahlen. Im Unterschied zum vorliegend zu entscheidenden Fall sei die Verpflichtungserklärung für den Regelfall als Voraussetzung der Gewährung des Anwärtersonderzuschlages allerdings durch Rechtsnorm (§ 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen a.F. i.V.m. § 59 Abs. 5 BBesG) vorgesehen gewesen.
Im Gegensatz zu dieser Fallgestaltung sehe das Verwaltungsgericht hingegen vorliegend in der Verpflichtung zur zehnjährigen Verweildauer beim Polizeipräsidium München eine Erklärung, die zum Nachteil des Minderjährigen wesentlich vom Üblichen abweiche und somit durch die Ermächtigung der Eltern nicht mehr gedeckt sei. Der Ort der Dienstleistung sei bei einer Bewerbung ein wesentlicher Umstand, der der Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter bedürfe. Die Eltern hätten zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung unter den Fragebogen für die Bewerbung am 26. Mai 1996 keine Kenntnis von der nachfolgenden Verpflichtungserklärung gehabt. Das Schreiben des Polizeipräsidiums München vom 10. Dezember 1996 mit dem Hinweis auf die zehnjährige Mindestverweildauer in München sei lediglich an die damals minderjährige Klägerin gerichtet gewesen, so dass auch eine nachträgliche Genehmigung nach § 108 Abs. 1 BGB analog ausscheide. Davon abgesehen hätten nach dem Klagevortrag die Eltern der Klägerin bei Kenntnis von der Festlegung auf die "Rangliste München" die Klägerin nicht zur Bewerbung für den mittleren Polizeivollzugsdienst ermächtigt.
Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, sie sei selbst erst bei Abgabe ihrer Bewerbungsunterlagen durch den Einstellungsberater dahingehend informiert worden, dass ihre Einstellungschancen bei einer Bewerbung für das "Sonderprogramm Rangliste München" deutlich besser wären. Sie habe sich nach Darstellung der Vorteile eines Dienstes in München und dem Hinweis, dass jeder Polizist sowieso in München Dienst leisten müsse, innerhalb kurzer Zeit für das "Sonderprogramm Rangliste München" entschieden. Über die beiden Bewerbungsarten "Rangliste Bayern" und "Sonderprogramm Rangliste München" sei sie erst nach Abgabe ihres Bewerbungsbogens aufgeklärt worden. Hierüber hätten aber auch die Eltern aufgeklärt werden müssen.
Die Bewerbung der Klägerin für die "Rangliste Bayern" wäre vorteilhafter gewesen, da sich ihre spätere Verwendung nach den dienstlichen Notwendigkeiten gerichtet hätte. Sie hätte sich lediglich mit einer vorübergehenden Dienstleistung in München einverstanden erklärt. Im Gegensatz dazu habe ein Bewerber für das "Sonderprogramm Rangliste München" erklärt, dass sich seine Bewerbung ausschließlich auf eine spätere Dienstleistung beim Polizeipräsidium München beziehe. Er sei daher bereit, langfristig in München Dienst zu leisten. Der Minderjährigenschutz solle den Minderjährigen gerade vor derart übereilten Entscheidungen, deren Tragweite und nachteiligen Folgen er auf Grund seiner geschäftlichen Unerfahrenheit nicht überblicken und ausreichend einschätzen könne, bewahren. Dies setze aber voraus, dass der Genehmigende die mögliche Deutung seines Verhaltens als Genehmigung bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können.
Die Klägerin habe durch die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nach ihrer Volljährigkeit keinen Bestätigungs- bzw. Genehmigungswillen gehabt. Sie hätte zum Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit zumindest Zweifel an der Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung gehabt haben müssen. Anhaltspunkte hierfür lägen jedoch nicht vor. Die Klägerin habe nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass sie erst wieder mit dem Versetzungsgesuch mit der Festlegung auf die "Rangliste München" konfrontiert worden sei.
Somit seien die das Versetzungsgesuch der Klägerin ablehnenden Bescheide des Beklagten wegen Ermessensfehlgebrauches aufzuheben. Der Beklagte werde bei seiner neuen Ermessensentscheidung die persönlichen, familiären Belange der Klägerin vor dem Hintergrund des durch Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verbürgten Schutzes von Ehe und Familie bei der Interessenabwägung gegenüber den dienstlichen Belangen entsprechend würdigen müssen.
Der Beklagte hat gegen dieses Urteil, das ihm am 20. Juli 2006 zugestellt wurde, mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2006 die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Er hat beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. Mai 2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Er wiederholt im Wesentlichen seine im Verwaltungsverfahren und in der ersten Instanz vertretene Argumentation. Zu § 113 BGB führt er zudem aus, es sei zwar richtig, dass im Rahmen dieser Vorschrift Rechtsgeschäfte zur Eingehung des Dienstverhältnisses, die zum Nachteil des Minderjährigen wesentlich vom Üblichen abwichen, nicht durch die Ermächtigung der gesetzlichen Vertreter gedeckt seien. Diese Voraussetzung liege jedoch nicht vor. Die Möglichkeit der Festlegung einer Mindestverweildauer eröffne § 7 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Polizeivollzugsbeamten (LbVPol). Danach könne eine direkte Einstellung von Anwärtern beim jeweiligen Präsidium der Landespolizei erfolgen; das Nähere werde durch Richtlinien geregelt. Auf dieser Grundlage habe auch die Mindestverweildauer beim Polizeipräsidium München eine Regelung erfahren. Deren langjährige Anwendung sei ein Indiz für ihre Üblichkeit. Auch würden die Beamtinnen und Beamten, die über die Rangliste München eingestellt würden, innerhalb eines eigenen, kleineren Bewerberkreises ausgewählt. In der Regel sei die Einstellungsnote etwas schlechter als bei Bewerbern der Rangliste Bayern, woraus sich eine erhöhte Einstellungschance ergeben habe. Angesichts der Regelung des Art. 34 BayBG könne - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - der Ort der Dienstleistung bei einer Bewerbung für den bayerischen Polizeivollzugsdienst gerade nicht von entscheidender Bedeutung sein, da ein Beamter seinen Dienstort nicht frei wählen könne. Die Klägerin könne als Beamtin des Freistaates Bayern aus dienstlichen Gründen im gesamten Freistaat umgesetzt werden.
Neben der rechtswirksamen Verpflichtung der Klägerin zu einer Dienstleistung beim Polizeipräsidium München sprächen dienstliche Belange gegen ihre Versetzung in den Bereich des Polizeipräsidiums Niederbayern/Oberpfalz. Die aktuelle Personalsituation im Ballungsraum München erfordere nach wie vor die Bindung einer möglichst großen Zahl von Beamten an das Polizeipräsidium München. Zum Stichtag 1. Dezember 2006 hätten 265 Beamte einen Antrag um Versetzung zu einem anderen Polizeiverband gestellt. Eine vorzeitige Versetzung der Klägerin würde eine ungerechtfertigte Bevorzugung bedeuten.
Zu den Gründen, die zur Einführung einer Mindestverweildauer durch den Dienstherrn geführt hätten, sei noch auszuführen: Der Ballungsraum München stelle an die Polizei besondere Anforderungen in qualitativer wie quantitativer Hinsicht. Das Polizeipräsidium München habe - bis heute - Schwierigkeiten gehabt, genügend Polizeibeamte zu finden, die sich freiwillig zu einer Dienstverrichtung in München bereit erklärten. In der Vergangenheit habe eine Vielzahl von Polizeibeamten bereits nach kurzer Dienstzeit in München die Versetzung zu anderen Polizeiverbänden angestrebt. Wertvolles Erfahrungswissen sei dadurch permanent verloren gegangen. Einer drohenden Personalknappheit habe man zunächst durch den vermehrten Einsatz von Berufsanfängern in München zu begegnen versucht. Diese verfügten jedoch naturgemäß nur über wenig praktische Erfahrung. Dadurch auftretende dienstliche Defizite müssten von ihren berufserfahrenen Kollegen kompensiert werden, was bei diesen wiederum zu Frustrationen geführt und ihre Bereitschaft zu einer längerfristigen Dienstverrichtung in München geschmälert habe. Wegen der geringen Verweildauer in München habe eine Identifikation des Einzelnen mit dem Polizeiverband kaum jemals stattgefunden. Hinzu träten wirtschaftliche Gesichtspunkte. Die Besonderheiten des Ballungsraumes München erforderten auch eine besondere Ausbildung und Einweisung der Polizeibeamten. Der erhöhte Aufwand beim Polizeipräsidium München sei nur dann zu rechtfertigen, wenn eine größere Zahl dieser Beamten langfristig in München verbleibe. Um die angespannte Personalsituation zu bessern, sei deshalb nach Inkrafttreten des Art. 7 LbVPol das Sonderprogramm "Rangliste München" geschaffen worden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Argumentation des angefochtenen Urteils.
Mit Schriftsatz vom 28. August 2007 teilte der Beklagte mit, die Klägerin sei mit Bescheid des Polizeipräsidiums München vom 20. August 2007 zur APS Pa. versetzt worden. Mit Versetzung der Beamtin in den Bereich des Polizeipräsidiums Niederbayern/Oberpfalz habe sich die anhängige Verwaltungsstreitsache erledigt. Der zu erwartenden Erledigterklärung werde bereits vorweg zugestimmt.
Die Klägerin teilte mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2007 mit, die Hauptsache werde nicht für erledigt erklärt. Der Klageantrag werde wie folgt umgestellt:
Die Klägerin beantragt festzustellen, dass der Bescheid des Polizeipräsidiums München vom 13. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2005 rechtswidrig war (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei nunmehr statthaft, weil für die Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei gegeben, weil eine Amtshaftungs- oder Entschädigungsklage nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos sei. Die Beklagte sei vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Mai 2006 verpflichtet worden, über den Versetzungsantrag vom 16. Juli 2004 zu entscheiden, und habe gegen dieses Urteil am 18. August 2006 die Zulassung der Berufung beantragt. Genau ein Jahr danach habe sie die Klägerin schließlich versetzt und somit die Erledigung zu einem Zeitpunkt herbeigeführt, als sich das Verfahren in seinem Endstadium befunden habe. Die Klägerin habe zwar mit ihrer Versetzung ihr Primärziel erreicht. Diese Erledigung führe aber dazu, dass alle Beeinträchtigungen der Klägerin - insbesondere in finanzieller Hinsicht - unberücksichtigt bleiben würden, wenn nicht über die Frage entschieden würde, dass die Nichtversetzung der Klägerin rechtswidrig gewesen sei. Auf Grund Ihrer Nichtversetzung sei sie nämlich wegen ihrer familiären Verhältnisse entgegen ihren andernfalls bestehenden Möglichkeiten teils statt einer beabsichtigten Vollzeitbeschäftigung zu einer Teilzeitbeschäftigung, teils statt einer Teilzeitbeschäftigung zur Unterbrechung ihrer Beschäftigung gezwungen worden. Insofern sei ihr ein Schaden entstanden.
Der Beklagte hält die auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellte Klage für unbegründet. Sie sei daher ebenfalls abzuweisen.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 27. März 2008 unter ausführlicher Darlegung seiner Rechtsauffassung darauf hingewiesen, es komme eine Entscheidung nach § 130 a VwGO in Betracht, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben sich innerhalb der gesetzten Frist nicht mehr geäußert.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Senat kann nach entsprechender Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a VwGO). Nach der durch die Versetzung der Klägerin eingetretenen Erledigung der Hauptsache und der Umstellung des Klageantrags ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig (§ 114 Abs. 1 Satz 4 VwGO) und auch begründet, da das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem die Bescheide aufhebenden Ausspruch zutreffend war. Dies aus folgenden Gründen:
1.) Die Klägerin hat ihren ursprünglichen, zulässigen Klageantrag (auf Aufhebung des das Versetzungsgesuch ablehnenden Bescheids und auf Verpflichtung des Beklagten, dem Versetzungsgesuch nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu entsprechen) nach ihrer schließlich erfolgten Versetzung zu der heimatnäheren APS Pa. in den Bereich des Polizeipräsidiums Niederbayern/Oberpfalz auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog umgestellt. Sie beantragt nunmehr festzustellen, dass der Bescheid des Polizeipräsidiums München vom 13. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2005 rechtswidrig war. Dies ist zulässig.
Mit der Versetzung der Klägerin hat der Beklagte deren Antrag vom 6. Juli 2004 auf eine heimatnahe Verwendung und auf eine dies ermöglichende Versetzung - z.B. zu der von der Klägerin ausdrücklich benannten PI Pa. - stattgegeben, so dass insofern dem Versetzungsgesuch Rechnung getragen und ein den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigendes Ereignis gesetzt wurde. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten ist nach Auffassung der Klägerin daraus herzuleiten, dass die Versetzung erst mit Bescheid des Polizeipräsidiums München vom 20. August 2007 ausgesprochen wurde. Damit sei der mit dem Versetzungsgesuch seinerzeit verfolgte Zweck, nämlich der Klägerin die Betreuung ihrer damals zweijährigen Tochter durch eine beträchtliche Verkürzung der Wege vom Wohnsitz zur Dienststelle und zurück und durch die dabei eintretende Zeitersparnis zu erleichtern bzw. zu ermöglichen, vom Dienstherrn dadurch zunichte gemacht worden, dass dieser Effekt erst mit einer über dreijährigen Verzögerung eingetreten sei. Auf eine solche Ablehnung (eines ehedem nach Antragsbegründung zeitnah zu entscheidenden) bzw. Unterlassung eines (rechtzeitig erlassenen) Verwaltungsakts hin ist die Umstellung auf einen Klageantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, RdNr: 110 zu § 113 m.w.N.).
Auch die weitere Zulässigkeitsvoraussetzung des berechtigten Interesses der Klägerin ist nach ihrem schlüssigen Vortrag gegeben. Es genügt nämlich jedes nach vernünftigen Erwägungen nach der Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher und auch ideeller Art, vorliegend die Prädjudizialität für einen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch - auch aus der Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn -, sofern ein solcher, gegebenenfalls in einer Amtshaftungs- oder Entschädigungsklage zu verfolgender Anspruch nicht offensichtlich aussichtslos ist (Kopp/Schenke a.a.O RdNrn. 129 ff., 136 ff. m.w.N.).
So liegen die Dinge hier. Die Klägerin hatte in ihrem Versetzungsgesuch vom 16. Juli 2004 zwar kurz, aber prägnant die Gründe dargelegt, aus denen sie auf eine heimatnahe Verwendung angewiesen sei. In ihrem Fortsetzungsfeststellungsantrag vom 4. Oktober 2007 knüpft sie an diese Gründe an. Sie legt dar, dass es ihr aufgrund ihrer Nichtversetzung zunächst nur möglich war, im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung zu arbeiten. Nach der Erkrankung der Schwiegermutter im Jahr 2004, die das damals zwei Jahre alte Kind der Klägerin betreut habe, habe die Klägerin auch ihre Teilzeitbeschäftigung wieder beenden müssen. Insofern sei ihr ein Schaden im Sinne der §§ 249, 252 BGB entstanden. Darüber hinaus wäre die Klägerin auch später, als die Tochter etwas älter war, nicht unbedingt auf eine Teilzeitbeschäftigung angewiesen gewesen. Der Senat entnimmt dieser Darlegung den plausiblen Vortrag der Klägerin konkret entgangener Verdienstmöglichkeiten aus von ihr rechtlich nicht zu vertretenden, für sie aber zwingenden familiären Gründen, da ihr eine bei zeitgerechter Versetzung zu einem heimatnahen Dienstort mögliche und von ihr auch beabsichtigte Dienstleistung in Vollzeit (statt der dann gewählten Teilzeitbeschäftigung) bzw. zeitweise auch überhaupt eine Dienstleistung (statt der von ihr gewählten Unterbrechung der Dienstzeit) unmöglich gemacht worden sei. Damit macht die Klägerin die Verursachung eines materiellen, in Geld ausdrückbaren Vermögensschadens durch den Dienstherrn (und nicht etwa lediglich einen nicht in Geld zu ersetzenden immateriellen Schaden) geltend, der einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch auslösen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 21.2.1991 Az. 2 C 48/88, BayVBl 1992, 25, Tz. 23; vom 28.5.2003 Az. 2 C 28/02, BayVBl 2004, 218, Tz. 17). Den Gewinn an Freizeit bzw. die Ersparnis an Zeitaufwand sieht der Senat nicht als eine Größe an, welche die finanziellen Nachteile kompensieren und einen Schadensersatzanspruch hindern könnte.
Die Klägerin hat des Weiteren dargelegt, aus welchen Gründen ihrer Auffassung nach ihr Versetzungsgesuch nicht in der erfolgten Weise hätte abgelehnt werden dürfen und inwiefern sie darin ein rechtswidriges Verhalten des Beklagten sieht. Dies genügt, um vorliegend die Verletzung eigener Rechte geltend zu machen.
Weitere Gründe, die der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
2.) Die Klage ist auch begründet und führt zu der begehrten Feststellung, dass der Bescheid des Polizeipräsidiums München vom 13. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2005 rechtswidrig war.
Der Senat sieht keinen rechtlichen Grund, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung zu beanstanden, wonach die angefochtenen Bescheide des Beklagten aufzuheben waren.
a) Im Einklang mit dem Verwaltungsgericht und im Hinblick auf die Unterschriften der Eltern der Klägerin vom 26. Mai 1996 unter Gld.Nr. 12 des Bewerbungsformulars geht der Senat davon aus, dass unter den gegebenen Umständen die Eltern als gesetzliche Vertreter der seinerzeit noch beschränkt geschäftsfähigen (§ 106 BGB) Klägerin dieser die (formfreie) Ermächtigung zum Eintritt in den mittleren Polizeivollzugsdienst erteilt hatten. Auf sie ist § 113 BGB entsprechend anwendbar (Senatsbeschluss vom 3.11.1966, Az. 249 VIII 65, bestätigt vom BVerwG, Urteil vom 6.11 1969, BayVBl 1970, 255; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.3 1996, BayVBl 1996, 637). Die von der Klägerin vorgetragenen Gegenargumente überzeugen demgegenüber nicht.
Die durch die Eltern erteilte Ermächtigung bezieht sich auf die Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Widerruf und zwar auf die Zustimmung der zu Ernennenden als Wirksamkeitsvoraussetzung für den mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt, die in der Regel - und so auch vorliegend - in der Entgegennahme der Ernennungsurkunde zu erblicken ist (dazu zutreffend Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Erl. 6 zu Art. 8). In den genannten Unterschriften kann vorliegend hingegen nicht eine wie auch immer geartete "Einwilligung" (§ 107 BGB), namentlich nicht eine Einwilligung in die Bewerbung als eine Willenserklärung gesehen werden, zumal eine solche Bewerbung keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Ernennung ist (vgl. BVerwG vom 6.11.1969 a.a.O.). Auch eine nachträgliche Genehmigung des Ernennungsvorgangs etwa analog § 108 Abs. 1 BGB kommt bei der zu entscheidenden Fallgestaltung nicht in Betracht. Somit ist die Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Widerruf mit der Entgegennahme der Ernennungsurkunde wirksam vollzogen worden.
Diese Ernennung hatte zur Folge, dass die Klägerin den Status einer Beamtin auf Widerruf im Polizeivollzugsdienst des Beklagten erhielt. Sie hatte hingegen nicht zur Folge, dass der beamtenrechtliche Status der Klägerin - was rechtlich nicht möglich gewesen wäre - in irgendeiner Weise durch das "Sonderprogramm Rangliste München" tangiert worden wäre oder dass dieser Status eine zeitliche und räumliche Beschränkung auf eine spätere ausschließliche Dienstleistung bei einem bestimmten Polizeipräsidium enthalten hätte. Dies kommt auch im Text der Ernennungsurkunde (Personalakt Unterordner B Blatt 18 c) klar zum Ausdruck.
b) Die "Erklärung über die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst", welche die Klägerin mit Datum vom 26. Mai 1996 unterschrieben und in welcher sie die Alternative "Ich bewerbe mich unmittelbar für das Sonderprogramm Rangliste München" angekreuzt hatte, ist rechtlich völlig unabhängig von der Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Widerruf zu würdigen.
Inhaltlich präzisiert diese - vom Beklagten vorformulierte - Erklärung, dass sich die Bewerbung der Klägerin ausschließlich auf eine spätere Dienstleistung beim Polizeipräsidium München beziehe. Sie sei daher bereit, langfristig in München Dienst zu leisten.
Geregelt ist diese Verfahrensweise in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28. Oktober 1994 Nr. IC3-0301.1/38 (StAnz. Nr. 45/1994) "Nachwuchsbedarf im mittleren Polizeivollzugsdienst für 1996" - IMBek - Nach deren Nr. 4.1 konnte "derzeit" (also seinerzeit) gemäß § 7 LbVPol auch unmittelbar beim Polizeipräsidium München (mit Ausbildung bei der bayerischen Bereitschaftspolizei) eingestellt werden, wer schriftlich das Einverständnis erklärte, langfristig in München Dienst zu leisten. Langfristig in diesem Sinn bedeutet nach Nr. 6.1, dass für die betreffenden Bewerber und Bewerberinnen grundsätzlich eine um mindestens drei Jahre längere Verweildauer beim Polizeipräsidium München gilt als für zum gleichen Zeitpunkt beim Präsidium der bayerischen Bereitschaftspolizei eingestellte Polizeimeisteranwärter und Polizeimeisteranwärterinnen, die entgegen ihrem Verwendungswunsch nach ihrer Ausbildung zur Dienstleistung zum Polizeipräsidium München versetzt werden mussten. Unabhängig von Nr. 6.1 beträgt nach Nr. 6.2 die Mindestverweildauer beim Polizeipräsidium München in jedem Fall für Bewerber und Bewerberinnen nach Nr. 4 mindestens 10 Jahre ab Einstellung.
Nach § 7 der von Nr. 4.1 IMBek in Bezug genommenen Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Polizeivollzugsbeamten (LbVPol) in der vorliegend maßgeblichen, vom 16. März 1994 an geltenden Fassung vom 3. März 1994 (GVBl 1994 S. 160) kann das Staatsministerium des Innern die unmittelbare Einstellung von Anwärtern bei der Landespolizei zulassen; Einstellungsbehörde ist das jeweilige Präsidium der Landespolizei. Das Nähere regelt das Staatsministerium des Innern durch Richtlinien.
In diesem Zusammenhang gesehen ist die Regelung der Mindestverweildauer beim Polizeipräsidium München im Licht der allgemeinen Rechtsstellung eines Polizeivollzugsbeamten im Hinblick auf von ihm beantragte Versetzungen zu sehen und stellt eine Modifizierung der Rechte der betroffenen Beamten auf die Gewichtung ihrer privaten Belange im Hinblick auf etwaige Versetzungsgesuche dar. Soll eine Versetzung - wie vorliegend - nicht auf ein dienstliches Bedürfnis gestützt werden, so kommt nur eine Versetzung auf Antrag in Betracht. Wird der Antrag des Beamten auf Versetzung abgelehnt, ist die Ablehnung nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayBG eine Ermessensentscheidung. Wie bei einer Versetzung aufgrund eines dienstlichen Bedürfnisses gilt auch hier, dass dienstliche Belange vor den in die Ermessenserwägung einzustellenden privaten Belangen grundsätzlich Vorrang haben. Bewerben sich mehrere Bewerber um Versetzung auf eine vakante Stelle bei einer bestimmten Behörde, muss die personalbewirtschaftende Behörde eine sachbezogene Auswahl treffen (so zutreffend bei Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl a.a.O. Erl. 9. g) zu Art. 34 BayBG). Das Entsprechende muss auch für die bei der Klägerin zu beurteilende Konstellation gelten, dass sie wie zahlreiche Kollegen in ähnlicher Interessenlage eine Versetzung an eine Dienststelle mit heimatnahem Einsatz- und Zuständigkeitsbereich beantragt. In einer solchen Situation ist es aber trotz des grundsätzlichen Vorrangs dienstlicher Belange geboten, bei der Ermessensausübung Fürsorgegesichtspunkte und insbesondere soziale Aspekte, wie sie auch von der Klägerin geltend gemacht werden, nicht von vornherein auszublenden, sondern vielmehr in die Entscheidung mit einzustellen, unbeschadet der Möglichkeit, sie unter Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalles im konkreten Fall geringer zu gewichten als die von dem dienstlichen Bedürfnis bestimmten Belange. Der einzelne Beamte kann auf die ihm insofern eingeräumte Rechtsposition, nämlich seinen Anspruch auf in dem dargelegten Sinn sachgerechte Ermessensausübung, nicht völlig verzichten. Eine solche rechtliche Möglichkeit wäre mit dem Wesen des Beamtenverhältnisses, wonach der Beamte zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, dem die Fürsorgepflicht des Dienstherrn immanent ist, steht (Art. 2 BayBG), und dem Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayBG nicht vereinbar. Demnach kann auch § 7 LbVPol nicht in der Weise ausgelegt werden, dass die Ermächtigung des Staatsministeriums des Innern zur Regelung der unmittelbaren Einstellung von Bewerbern in der Landespolizei durch Richtlinien einen derartigen, vollständigen Verzicht der Beamten auf Berücksichtigung ihrer privaten Belange zum Inhalt haben könnte. Dies hat zur Folge, dass auch Nr. 6.2 der IMBek, wonach die Mindestverweildauer beim Polizeipräsidium München "in jedem Fall" für Bewerber und Bewerberinnen nach Nr. 4 der IMBek mindestens 10 Jahre ab Einstellung beträgt, einschränkend auszulegen ist. Zu diesem Bewerberkreis gehört zwar nur, wer schriftlich das Einverständnis erklärt hat, langfristig in München Dienst zu leisten. Doch kann durch eine solche Erklärung nicht - entgegen dem Gesetz - darauf verzichtet werden, dass ein entgegen dieser Bindung gestellter Versetzungsantrag in Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens verbeschiedenen wird, in das zumindest die den Wesenskern der Fürsorgepflicht des Dienstherrn berührenden Aspekte eingestellt werden. Eine in dieser Weise rechtskonform ausgelegte Einverständniserklärung, wie sie auch die Klägerin mit ihrer Unterschrift vom 26. Mai 1996 auf dem Formblatt, in dem sie ihre Bewerbung als unmittelbar für das "Sonderprogramm Rangliste München" geltend bezeichnet, abgegeben hat, lässt sich so verstehen, dass der Bewerber bzw. die Bewerberin sich damit einverstanden erklärt, dass der künftige Dienstherrn in eine Ermessensentscheidung über ein eventuell gestelltes Versetzungsgesuch die dafür geltend gemachten, insbesondere personen- bzw. familienbezogenen sozialen Gesichtspunkte nicht im sonst erforderlichen Umfang, sondern lediglich in einem reduzierten, auf den Wesensgehalt der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht beschränkten Umfang einstellt. Dabei wird nicht verkannt, dass der Dienstherr die demgegenüber bestehenden dienstlichen Belange mit der ihnen angemessenen, großen Bedeutung gewichten kann.
c) Der Beklagte hat - in Reaktion auf die vom Senat im Rahmen des Berufungszulassungsbeschlusses angestellten Überlegungen - die Gründe erläutert, die zur Einführung einer Mindestverweildauer durch den Dienstherrn geführt haben. Insbesondere die Gesichtspunkte der besonderen Anforderungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht an die Polizei im Ballungsraum München und der darin begründeten Schwierigkeit, genügend Polizeibeamte zu finden, die sich dem für einen längeren Zeitraum stellen, dabei die erforderliche Berufserfahrung gewinnen, sich im Lauf der Zeit zunehmend mit ihrem Polizeiverband identifizieren und auf diese Weise auch einen besonderen Ausbildungs- und Einweisungsaufwand rechtfertigen, leuchten ein. Nachvollziehbar schildert der Beklagte auch die aktuelle Personalsituation im Ballungsraum München, die nach wie vor die Bindung einer möglichst großen Zahl von Beamten an das Polizeipräsidium München erfordert. Der Umstand, dass zum Stichtag 1. Dezember 2006 265 Beamte einen Antrag um Versetzung zu einem anderen Polizeiverband gestellt haben, spricht eine deutliche Sprache.
d) Bei der Klägerin tritt der Umstand hinzu, dass sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vom 26. Mai 1996 auf dem Formblatt, in dem sie ihre Bewerbung als unmittelbar für das "Sonderprogramm Rangliste München" geltend abgegeben hat, nur beschränkt geschäftsfähig gewesen ist.
Entgegen der Auffassung des Beklagten sieht der Senat diese - im Hinblick auf die gravierenden Rechtsfolgen der Klägerin keinesfalls (nur) Vorteile bringende - Erklärung nicht als von der Ermächtigung der Eltern analog § 113 Abs. 1 und 2 BGB umfasst an. Insofern wird von der Analogie auch der die Anwendung dieser Vorschrift einschränkende Grundsatz erfasst, wonach Rechtsgeschäfte, die zum Nachteil des Minderjährigen wesentlich vom Üblichen abweichen, nicht durch die Ermächtigung gedeckt und somit (gegebenenfalls schwebend) unwirksam sind (vergleiche etwa Heinrichs in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008 RdNr. 3 zu § 113 mit Beispielen aus der Rechtsprechung). So liegen aber die Dinge hier, denn die Erklärung der Klägerin und die daran geknüpften Rechtsfolgen ändern - wie oben dargelegt - die Rechtsposition im fraglichen Bereich zum Nachteil der Klägerin bis an die Grenze des rechtlich Zulässigen. Der Umstand, dass in der IMBek dafür besondere Ausnahmeregelungen zu treffen waren und dass diese sogar gegen ihren Wortlaut einschränkend auszulegen sind, zeigt gerade die Eigenschaft des Außergewöhnlichen auf. Dazu kommt, dass nach dem unbestrittenen und auch nachvollziehbaren Vortrag der Klägerin die Eltern zu der Zeit ihrer Unterschriftsleistung unter den Fragebogen für die Bewerbung am 26. Mai 1996 keine Kenntnis von einer entsprechenden - bevorstehenden - Erklärung ihrer Tochter hatten und dass sie bei Kenntnis dessen die Klägerin nicht zur Bewerbung für den mittleren Polizeivollzugsdienst ermächtigt hätten. Damit ist auch die Annahme einer nachträglichen Genehmigung (§ 108 Abs. 1 BGB analog) ausgeschlossen.
Als rechtliche Folge ergibt sich zunächst, dass die Klägerin mit Zustimmung ihrer Eltern bzw. die Eltern in Vertretung der Klägerin bis zu deren Volljährigkeit einen rechtlichen Anspruch darauf hatten, dass der Dienstherr in seine Ermessensentscheidung über ein - bis dahin ggf. eingereichtes - Versetzungsgesuch sämtliche zu Gunsten der Klägerin sprechenden relevanten Gesichtspunkte einstellte und diese nicht auf den oben dargelegten, rechtlich noch zulässigen reduzierten Umfang beschränkte.
Für den sich anschließenden Zeitraum kann hingegen nicht außer Betracht bleiben, dass die Klägerin ab Eintritt der Volljährigkeit und der damit einhergehenden vollen Geschäftsfähigkeit nach wie vor alle Rechte und Pflichten aus ihrem Beamtenverhältnis wahrgenommen hat. Der Senat folgt insofern nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach sich diesbezüglich eine Änderung der Rechtslage nicht ergeben habe, weil die Klägerin glaubhaft versichere, ihre Verpflichtungserklärung längst vergessen zu haben und an sie erst wieder im Rahmen des konkret gestellten Versetzungsantrags erinnert worden zu sein. Zwar mag die Auffassung der ersten Instanz zutreffen, dass die Klägerin infolgedessen nicht in eine Lage gekommen ist, in der sie - bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt - die mögliche Deutung ihres Verhaltens als Genehmigung ihrer seinerzeit abgegebenen Erklärung hätte erkennen können. Doch traf sie unbeschadet dessen zeitnah nach dem Erreichen der vollen Geschäftsfähigkeit eine Handlungspflicht, denn der Dienstherr durfte darauf vertrauen, dass von seinem - maßgeblichen - Empfängerhorizont aus gesehen ein - in der Sphäre der Klägerin liegendes - gleichbleibendes Verhalten in der Weise auszulegen sei, dass eine Änderung der bisherigen, das Beamtenverhältnis bestimmenden Umstände, auch wenn sie schwebend unwirksam gewesen sein mögen, aus ihrer Sicht nicht veranlasst sei.
e) Musste sich die Klägerin somit an der Erklärung zur ausschließlichen Dienstleistung beim Polizeipräsidium München festhalten lassen, so ergibt sich dennoch aus den konkreten Umständen der Verbescheidung des Versetzungsgesuchs eine Verletzung der Rechte der Klägerin auf sachgerechten Ermessensgebrauch. Denn bereits die Schreiben von Seiten des Beklagten vom 3. September 2004 als auch vom 4. März 2005, sodann namentlich die Ablehnung des Gesuchs mit Bescheid vom 3. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005 lassen erkennen, dass der Beklagte sich auf die personen- und familienbezogenen Argumente der Klägerin in keiner Weise einlassen wollte und sie insbesondere auch nicht in eine entsprechende Interessenabwägung - gewichtend - einbezogen hat. Die familiäre Situation der Klägerin wird stets wegen Nichterreichens der Mindestverweildauer als unbeachtlich bezeichnet. Dieser - in der Verkennung des gesetzlich eingeräumten Ermessensrahmens liegende - Ermessensfehlgebrauch führt zur Rechtswidrigkeit der Ablehnungsentscheidung, durch die auch eigene Rechte der Klägerin verletzt werden. Wenn auch eine Aufhebung wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht mehr in Betracht kommt, so ist doch dem Fortsetzungsfeststellungsantrag der Klägerin entsprechend Rechnung zu tragen.
Dies bedeutet, dass die Berufung des Beklagten keinen Erfolg haben kann und mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen ist.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 ZPO.
Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO; § 127 BRRG; § 172 BBG.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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