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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.03.2003
Aktenzeichen: 3 BV 02.791
Rechtsgebiete: BhV, Vollzugsbestimmungen BhV, GOÄ


Vorschriften:

BhV § 5 Abs. 1 Satz 1
BhV § 5 Abs. 1 Satz 2
Vollzugsbestimmungen BhV Nr. 7 zu § 5 Abs. 1 in Nr. 1.4 Anhang 1
GOÄ § 6 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 BV 02.791 RN 3 K 00.1312

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Beihilfe (§ 6 a GOÄ);

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Februar 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,

ohne mündliche Verhandlung am 19. März 2003

folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die Berufung wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Februar 2002 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger nur eine weitere Beihilfe in Höhe von 117,21 Euro (entsprechend 229,25 DM) zu gewähren. Die Bescheide der Bezirksfinanzdirektion R. vom 21. März und vom 18. April 2000 und ihr Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2000 werden (nur) insoweit aufgehoben, als sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Im Übrigen - also hinsichtlich einer begehrten weiteren Beihilfe in Höhe von 4,07 Euro (entsprechend 7,95 DM) wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger möchte eine weitere Beihilfe von 121,28 Euro (entsprechend 237,20 DM) erhalten. Er wendet sich dagegen, dass die Beihilfestelle insoweit bei mehreren Arztrechnungen den Betrag der beihilfefähigen Aufwendungen vorab um 15 % mit der Begründung gemindert hat, die Rechnung sei zu hoch gestellt und hätte ihrerseits gemäß § 6 a der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gekürzt werden müssen.

1) Am 17. Februar 2000 wurde die beihilferechtlich berücksichtigungsfähige Ehefrau des Klägers ins Kreiskrankenhaus K. eingeliefert. Während der Krankenhausbehandlung wurden Gewebeproben zu histologischen Untersuchungen zum Institut für Pathologie des Klinikums B. gesandt. Dessen Rechnungen vom 21. Februar 2000 über 234,56 DM und vom 22. Februar 2000 über 82.99 DM kürzte die Beihilfestelle des Beklagten mit Bescheid vom 21. März 2000 nach § 6 a GOÄ um jeweils 15 % auf 200,46 DM und 71,63 DM.

2) Am 24. Februar 2000 wurde die Ehefrau des Klägers vom Krankenhaus K. zur ambulanten Untersuchung in das Institut für Röntgendiagnostik des Klinikums R. gebracht, weil im Krankenhaus K. das erforderliche Gerät nicht zur Verfügung steht. Dessen Rechnung vom 6. März 2000 über 1.356,99 DM kürzte die Beihilfestelle mit weiterem Bescheid vom 21. März 2000 nach § 6 a GOÄ um 15 % auf 1.182,52 DM.

3) Weiteres Untersuchungsmaterial wurde vom Krankenhaus K. an die Gemeinschaftspraxis Priv.-Doz. Dr. B. und Kollegen nach ******* zur Laboruntersuchung gesandt. Deren Rechnungen vom 9. März 2000 über 191,10 DM und vom 20. März 2000 über 365,47 DM kürzte die Beihilfestelle mit Bescheid vom 18. April 2000 nach § 6 a GOÄ um jeweils 15 % auf 164,16 DM und 312,38 DM.

4) Ferner wurde Untersuchungsmaterial vom Krankenhaus K. an die pathologische Gemeinschaftspraxis Dr. F. und Kollegen nach S. gesandt. Deren Rechnung vom 21. März 2000 über 192,10 DM kürzte die Beihilfestelle mit Bescheid vom 18. April 2000 nach § 6 a GOÄ um 15 % auf 164,56 DM.

Vom 14. März bis 24. März 2000 befand sich die Ehefrau des Klägers stationär im Universitätsklinikum R.. Im Institut für Pathologie der Universität R. wurden Gewebe- und Zellproben begutachtet. Den Rechnungsbetrag von 303,28 DM kürzte die Beihilfestelle erneut um 15%, also um 45,50 DM. Bei einem Beihilfesatz von 70% ergibt sich daraus eine nicht gewährte Beihilfe von 16,28 Euro (entsprechend 31,85 DM). Der entsprechenden Rechnung der PR. GmbH, R., vom 8. Mai 2000 ist zu entnehmen, dass das Institut für Pathologie eine eigenständige Einrichtung der Universität Regensburg und nicht dem Universitätsklinikum eingegliedert sei. - Der ursprünglich streitbefangen gewesene Ergänzungsbeitrag von 16,28 Euro, der sich bei Wegfall der Kürzung ergeben hätte, ist nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits.

5) Nach der Krankenhausentlassung der Ehefrau des Klägers waren im Krankenhaus K. ambulante Nachuntersuchungen erforderlich. Es wurde erneut Material zur histologischen Untersuchung zum Institut für Pathologie des Klinikums B. gesandt. Dessen Rechnung vom 4. Mai 2000 28. - Untersuchungsdatum: 28. April 2000 - über 82,99 DM kürzte die Beihilfestelle mit Bescheid vom 8. Juni 2000 nach § 6 a GOÄ um 15 % auf 71,63 DM.

Insgesamt belaufen sich die Kürzungsbeträge auf 384,36 DM und die dementsprechend nicht gewährte Beihilfe bei einem Beihilfesatz von 70 % auf 137,56 Euro (entsprechend 269,05 DM). Ohne Berücksichtigung der Rechnung der PR. GmbH, R., (nicht mehr streitbefangen) summieren sich die Kürzungsbeträge auf 338,88 DM, die nicht gewährte Beihilfe auf 121,28 Euro (entsprechend 237,20 DM).

Die Bezirksfinanzdirektion R. (BFD) wies die gegen die Bescheide vom 21. März und 18. April 2000 eingelegten Widersprüche vom 11. und 22. April 2000 mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2000 zurück. Gegen den Bescheid vom 8. Juni 2000 legte der Kläger mit Schreiben vom 26. Juni 2000 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - nicht entschieden worden ist.

Gegen diese Bescheide hat der Kläger Versagungsgegenklage zum Verwaltungsgericht erhoben, Äußerungen der betreffenden Ärzte zu deren Auffassung zur Gebührenminderungspflicht nach § 6 a GOÄ eingeholt und sich auf diese Stellungnahmen berufen. Daraus geht u.a. hervor, dass das Krankenhaus K. nicht einen Teil des von ihm erhobenen Pflegesatzes mit externen Dienstleistern verrechne, also die Gefahr einer Doppelbelastung des Patienten nicht bestehe. Die abrechnenden Ärzte seien weder vertraglich in den Betrieb des Krankenhauses K. eingebunden noch am Krankenhaus K. angestellt, sondern niedergelassene freiberufliche Ärzte bzw. externe Konsiliarärzte ohne enge räumliche Nähe zu stationär aufgenommenen Patienten. Sämtliche anfallenden Sach- und Personalkosten hätten sie selbst zu tragen. Irgendeine Einrichtung des genannten Krankenhauses werde von ihnen nicht in Anspruch genommen. Der Krankenhausträger erstatte ihnen auch keine Kosten. Ferner hat der Kläger ein Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 29. Mai 1998 vorgelegt, dem folgendes zu entnehmen sei: Das Ministerium habe zur Auslegung des § 6 a GOÄ seit jeher die Auffassung vertreten, dass Leistungen niedergelassener Konsiliarärzte außerhalb des Krankenhauses nicht der Gebührenminderungspflicht unterlägen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 1998 (Az.: IV ZR 61/97, NJW 1998, 1790) stehe wohl zu dieser Auffassung nicht im Widerspruch, da dem dort entschiedenen, speziellen Fall ein anders gelagerter Sachverhalt zugrundegelegen habe. Des weiteren ist der Klage ein Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 3. Mai 1993 beigegeben, auf das sich der Kläger zur Untermauerung seiner Auffassung ebenfalls stützt.

Der Beklagte brachte zur Begründung des Klageabweisungsantrags im Wesentlichen vor: Für die Kürzung nach § 6 a GOÄ komme es auf eine Gesamtsicht der Behandlungsmaßnahme an. Der Kläger schildere in der Klagebegründung selbst, dass seine Ehefrau jeweils zu stationären Behandlungen im Krankenhaus gewesen sei und von dort jeweils Laboruntersuchungen veranlasst worden seien. Dies sei geschehen, um die stationäre Heilbehandlung ordnungsgemäß durchführen zu können bzw. um weitere Maßnahmen darauf abzustimmen. Die gesamte Behandlung sei somit als stationär zu qualifizieren. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertrete eine dementsprechende Auffassung. Er habe nämlich in einem Beschluss vom 2. März 2000 den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth zurückgewiesen, die in einem gleich gelagerten Fall die Minderung nach § 6 a GOÄ als rechtmäßig angesehen habe.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. Februar 2002 der Klage, soweit sie sich nicht auf die Rechnung der PR. GmbH, R., vom 8.5.2000 bezog, stattgegeben und unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide den Beklagten zur Gewährung der beantragten weiteren Beihilfe verpflichtet. Dabei hat es - mangels Entscheidungserheblichkeit - letztlich dahinstehen lassen, wie § 6 a GOÄ bei externen Leistungserbringern gebührenrechtlich auszulegen sei.

Entscheidungserheblich hat das Verwaltungsgericht sein Urteil im wesentlichen wie folgt begründet: Ein Abzug von 15 % des Rechnungsbetrags durch die Beihilfestellen des Beklagten bei krankenhausexternen Untersuchungen sich in der Klinik befindlicher Patienten sei jedenfalls beihilferechtlich im Regelfall nicht angemessen. Denn bei objektiver Betrachtung bestünden insoweit ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung des Gebührenansatzes. Die in Rechnung gestellten, ungekürzten Beträge entsprächen einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung. Der Beklagte als beihilfepflichtiger Dienstherr habe nicht durch amtlich veröffentlichten Hinweis für rechtzeitige Klarheit über die von ihm vertretene Auslegung gesorgt. Die im Staatsanzeiger amtlich veröffentlichten Vollzugsbestimmungen zu den Beihilfevorschriften (Anhang 1 Nr. 1.4 zu VB-Nummer 7 zu § 5 Abs. 1 BhV) und die dort zitierte Stellungnahme des für das Gebührenrecht zuständigen Bundesministeriums zur Auslegung des § 6 a GOÄ sprächen schon von ihrem Wortlaut her gegen die Gebührenminderungspflicht in Fällen der hier rechtlich zu würdigenden Art. Allerdings habe das Bayerische Staatsministerium der Finanzen mit Datum vom 19. Juni 2000 (Az. 25-Pl 820A-1 91/1170-24187)) ein Schreiben u.a. an die Beihilfestellen folgenden Inhalts gerichtet:

"Beihilfefähig sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen beurteilt sich dabei ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV. Besteht eine Verpflichtung zur Gebührenminderung nach § 6 a GOÄ , ist nur die geminderte Gebühr beihilfefähig.

Zur Anwendbarkeit des § 6 a GOÄ in Fällen, in denen wahlärztliche Leistungen im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts von krankenhausexternen Ärzten erbracht werden, vertritt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 179.1998 - 111 ZR 222197, NJW 1999, S. 868) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 2.3.2000, 3 ZB 00.61) folgende Rechtsauffassung:

Entscheidend für die Verpflichtung zur Gebührenminderung nach § 6 a GOÄ ist, ob die von einem externen Arzt erbrachte wahlärztliche Leistung zur Durchführung der stationären Behandlung veranlasst und benötigt wurde.

Nicht maßgeblich ist, ob eine solche ärztliche Leistung außerhalb der Räume und ohne Sachmittel des Krankenhauses, also z.B. vollständig von einem niedergelassenen Arzt in seiner Praxis erbracht wird, oder das Krankenhaus die externe Drittleistung auch selbst hätte erbringen können. Die äußeren Umstände der Leistungserbringung (räumliche Trennung und/oder rechtliche Selbstständigkeit des vom Krankenhaus beauftragten Arztes) sind insoweit also unerheblich."

Abgesehen von der Frage, ob die Beklagte ein Schreiben dieses Inhalts überhaupt mit rechtlicher Wirksamkeit habe erlassen können - reiche es jedoch nicht für die erforderliche Klarstellung des Dienstherrn aus. Es sei nicht in der Form allgemein veröffentlicht, in der die Vollzugsbestimmungen zu den Beihilfevorschriften regelmäßig allgemein bekannt gemacht würden, insbesondere nicht im Bayer. Staatsanzeiger. Eine anderweitige Klärung durch allgemein veröffentlichten (und den Widerspruch zu den genannten Vollzugsbestimmungen klärenden) Hinweis des beklagten Freistaats Bayern sei dem Gericht nicht ersichtlich. Das Gericht habe in einem Verfahren mit vergleichbarem Gegenstand (Aktenzeichen: RO 3 K 01 A 267) den Beklagten zur Erklärung aufgefordert, zu welchem Zeitpunkt er erstmals dem Kläger gegenüber für Klarheit hinsichtlich seiner Auslegung des § 6 a GOÄ gesorgt habe. Darauf habe der Beklagte nur ausweichend geantwortet. Auch in der mündlichen Verhandlung hätten die Beklagtenvertreter auf Nachfrage des Gerichts keine anderweitige amtliche Veröffentlichung nennen können.

Der Beklagte hat rechtzeitig gegen dieses Urteil - soweit er darin unterlegen ist - die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und sie im wesentlichen wie folgt begründet: Eine oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu der strittigen Rechtsfrage liege - soweit ersichtlich - bisher noch nicht vor. Entscheidungen der Oberlandesgerichte bestätigten die Rechtsauffassung des Beklagten. Die Auslegung im angefochtenen Urteil wäre nur dann zutreffend, wenn in § 6 a Abs. 1 Satz 2 GOÄ die niedergelassenen anderen Ärzte nicht erfasst wären. Denn Leistungen im Krankenhaus würden in der Regel von den dort angestellten Ärzten bzw. den Belegärzten erbracht. Anderseits sei hier der Arzt nicht aufgrund des eigenen Auftrags des Patienten tätig geworden, sondern auf Veranlassung seitens des Krankenhauses. Für den Patienten sei es aber irrelevant, welcher Arzt die für seine Behandlung erforderlichen Untersuchungen wahrnehme. Er könne zu Recht davon ausgehen, dass seine medizinische Betreuung im Krankenhaus ganzheitlich erfolge. Ob einzelne Leistungen - aus welchen Gründen auch immer - außerhalb des Krankenhauses erledigt würden, sei für ihn ohne Bedeutung und könne in der Regel auch nicht von ihm beeinflusst werden. Es sei deshalb nahe liegend, dass alle derartigen Leistungen zu einer stationären Behandlung im Sinn von § 6 a Abs. 1 GOÄ gehörten, wenn sie aus medizinischer Sicht für eine stationäre Behandlung notwendig seien. Dies erscheine auch unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass Krankenhäuser für die von ihnen versorgten medizinischen Fachbereiche die erforderlichen Ressourcen vorhalten müssten und diese Kosten bei der Festlegung der Pflegesätze in Ansatz gebracht würden. Eine Doppelbelastung des Patienten - zumindest indirekt über die festgelegten Pflegesätze - sei nicht auszuschließen, solle aber über die Kürzungsregelungen des § 6 a GOÄ vermieden bzw. reduziert werden.

Auch die vom Verwaltungsgericht zitierte Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit spreche nicht gegen eine Gebührenminderung externer Leistungserbringer. Ausnahmen von der Minderungspflicht kämen danach nur in Betracht, wenn die privatärztliche Leistung nicht in der stationären Einrichtung erbracht werden könne. Hierbei könne es sich aber nicht um Leistungen handeln, die dem Krankenhaus bei einer sachgerechten Ausstattung (entsprechend der ihm zuerkannten Versorgungsstufe - Art. 4 BayKrG - ) möglich wären. Auch werfe der Patient in der Regel vor einer medizinischen Behandlung keinen Blick in die Beihilfevorschriften. Auf die relevanten Bekanntmachungen des bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und deren objektiven Erklärungswert könne es deshalb nicht ankommen. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Kläger im bisherigen Verfahren von einem solchen Erklärungswert ausgegangen sei und darauf vertraut hätte. Gleiches würde dann gelten, wenn der Beklagte eine entsprechende verbindliche Erklärung abgegeben hätte. Auf eine "Absichtserklärung" des Beklagten, wie er über entsprechende Beihilfeanträge zu entscheiden gedenke, könne es aber nicht ankommen.

Ergänzend hat die Landesanwaltschaft Bayern das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2002 (Az. III ZR 186/01) vorgelegt, das die Rechtsauffassung des Beklagten bestätige.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger, der vom Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen worden ist, dass sich dort jeder Beteiligte, sofern er einen Antrag stelle, durch einen Prozessbeteiligten (der gesetzlich dafür zugelassenen Personenkreis wurde benannt) vertreten lassen müsse, hat sich zur Berufung des Beklagten nicht geäußert.

Der Senat hat die Beteiligten unter Aufzeigen des seiner vorläufigen Auffassung nach für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkts darauf hingewiesen, es komme eine Entscheidung nach § 130 a VwGO in Betracht, da der Senat die Berufung einstimmig für teils begründet und teils für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Senat kann über die Berufung nach entsprechender Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, da er sie einstimmig für teilweise begründet und teilweise für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a VwGO).

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, jedoch nur zum geringen Teil begründet.

Das Erstgericht hat dem Kläger den vollen - noch im Streit befindlichen - Betrag in Höhe von 121,28 Euro (entsprechend 237,20 DM) zugesprochen.

Dies geschah hinsichtlich eines Teilbetrags von 4,07 Euro (entsprechend 7,95 DM) zu Unrecht. Insofern ist die Klage abzuweisen, die Berufung begründet und das angefochtene Urteil aufzuheben.

Hinsichtlich des - weitaus größeren - restlichen Betrags in Höhe von 117,21 Euro (entsprechend 229,25 DM) sind hingegen die Bescheide des Beklagten insoweit, als sie dem entgegenstehen, aufzuheben. Der Beklagte ist entsprechend zur Leistung zu verpflichten. Insoweit hat demnach das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als begründet angesehen. In diesem Umfang ist die Berufung unbegründet.

Der Senat nimmt gemäß § 130 b Satz 2 VwGO auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug mit der Einschränkung hinsichtlich des Teilbeitrags von 4,07 Euro, hinsichtlich dessen die Berufung - wie noch dazulegen sein wird - unbegründet ist. Im Hinblick darauf und auf das Vorbringen der Beteiligten im Berufungsverfahren wird noch ausgeführt:

Gemäß Art. 11 Abs. 1 BayBesG gelten für die Gewährung von Beihilfe an Beamte in Krankheitsfällen die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV). Danach sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BhV). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für u.a. ärztliche Leistungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte, also auch nach § 6 a Abs. 1 GOÄ. Deshalb sind deren Regelungen grundsätzlich ein zu berücksichtigender Bestandteil der Prüfung, ob und in welchem Umfang eine Arztrechnung, die für Leistungen an bzw. für Patienten, die während der Dauer ihres stationären Aufenthalts in einer Klinik erbracht worden sind, beihilfefähig sein kann.

Der Bundesgerichtshof hat zu einem Sachverhalt, der dem vorliegend streitbefangenen vergleichbar ist, in einem allen Beteiligten bekannten Urteil (BGH vom 13. 6. 2002, Az. III ZR 186/01, BGHZ 151, 102 = NJW 2002, 2948) folgendes entschieden:

Erbringt ein niedergelassener anderer Arzt auf Veranlassung eines Krankenhausarztes für einen im Krankenhaus behandelten Patienten, der wahlärztliche Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart hat, im Zusammenhang mit seiner Behandlung stehende ärztliche Leistungen, unterliegt sein Honoraranspruch nach § 6 a GOÄ auch dann der Gebührenminderung, wenn diese Leistungen in seiner eigenen Praxis und ohne Inanspruchnahme von Einrichtungen, Mitteln und Diensten des Krankenhauses erbracht werden. Der entscheidende Senat kann keine grundlegenden Bedenken gegen diese Entscheidung erkennen und schließt sich ihr an.

Dennoch hält er die Klage aus einem anderen Grund zum größten Teil für begründet. Zwar sind alle Arztrechnungen, deren beihilferechtliche Erstattung vorliegend im Streit steht, um 15 % zu kürzen. Maßgeblich ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Behandlung der streitbefangenen Beihilfeanträge erst im Nachhinein als eindeutig in Übereinstimmung mit der zutreffenden - da im Einklang mit der nunmehr höchstrichterlich geklärten - Auslegung des § 6 a GOÄ herausgestellt hat. Für die Kläger hat sich die Handhabung durch den die Beihilfe gewährenden Dienstherrn ursprünglich überhaupt nicht als eindeutig abgezeichnet. Nach den von seinem Dienstherrn veröffentlichten, dem Kläger somit zugänglichen beihilferechtlichen Regelungen konnte für ihn vor Ergehen der Beihilfebescheide vom 21. März und vom 18. April 2000 (anders danach und namentlich während des Widerspruchsverfahrens, das zu dem Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2000 geführt hat) sogar das gegenteilige Ergebnis näher liegen. Dem kann der Beklagte auch nicht den (mit Blick auf den durch das Darlegungserfordernis - § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO - eingeengten Prüfungsumfang nur beschränkt aussagekräftigen) Beschluss des Senats vom 2. März 2000 (Az. 3 ZB 00.61) entgegenhalten, zumal dieser dem Kläger kaum bekannt geworden sein dürfte; er ist auch mit dem Berufungszulassungsbeschluss des Senats vom 8. November 2000 (Az. 3 ZB 00.3587) in einem Verfahren, an dem der Beklagte beteiligt war, relativiert worden. Dem Einwand des Beklagten, dass der Patient in der Regel vor einer medizinischen Behandlung keinen Blick in die Beihilfevorschriften werfe, dass es sich bei den relevanten Bekanntmachungen des bayerischen Staatsministeriums der Finanzen nur um eine "Absichtserklärung" des Beklagten, handele, wie er über entsprechende Beihilfeanträge zu entscheiden gedenke, und dass es deshalb auf deren objektiven Erklärungswert nicht ankommen könne, folgt der Senat nicht. . Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es auch nicht relevant, ob der Kläger im bisherigen Verfahren von einem solchen Erklärungswert ausgegangen ist und darauf vertraut hat. Das gilt namentlich für die Darlegungen in Anhang 1 zu den Vollzugsbestimmungen Nr. 7 zu § 5 Abs. 1 BhV und zwar dort unter Nr. 1.5 (Fassung vom 1.9.1995, Beilage zum Staatsanzeiger 1995 Nr. 41 = FMBl. 1996 S. 1/23 f.) bzw., soweit hier bedeutsam inhaltsgleich, unter Nr. 1.4 (Fassung der FMBek. vom 31.1.2002, Beilage Nr. 12/2002 S. 1/24 f. zum Bayerischen Staatsanzeiger vom 22.3.2002). Beide Fassungen zitieren gleichermaßen wörtlich aus einer Stellungnahme, wie sie "das für das Gebührenrecht zuständige Bundesministerium" zur Auslegung des § 6 a GOÄ - auch hinsichtlich der vorliegend streitbefangenen Gesichtspunkte - abgegeben habe. Sie lautet:

"Die Gebührenminderungspflicht nach § 6 a Abs. 1 GOÄ gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift für sämtliche vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen. Der Vorschrift liegt im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eine pauschalierende Betrachtungsweise zu Grunde, die nicht darauf abstellt, ob, bei wem und in welcher Höhe Sach- und Personalkosten für die vorbezeichneten Leistungen im Einzelfall entstehen. Privatärztliche Leistungen, die in einem Krankenhaus, einem Sanatorium oder einer sonstigen Einrichtung erbracht werden, in die der Patient zur stationären oder teilstationären ärztlichen Versorgung aufgenommen ist oder in der er vor- oder nachstationär behandelt wird (stationäre Einrichtung), unterliegen daher... ausnahmslos der Minderungspflicht. Dies gilt - selbst wenn der Arzt für solche Leistungen eigenes Personal, Geräte oder Materialien einsetzt - z. B.

o für wahlärztliche, belegärztliche oder sonstige privatärztliche Leistungen (z.B. in privaten Krankenanstalten) sowie

o für konsiliarärztliche Leistungen in der stationären Einrichtung.

Als außerhalb der stationären Einrichtung erbracht können in diesem Zusammenhang demnach nur Leistungen angesehen werden, die an einem Ort erbracht werden, der zu der stationären Einrichtung, in die der Patient aufgenommen ist oder in der er vor- oder nachstationär behandelt wird, keinen Zusammenhang aufweist (z.B. Praxisräume eines niedergelassenen Arztes). Die Trennung muss für den Patienten deutlich erkennbar sein. Bei Leistungen, die in den Räumen eines Krankenhauses durchgeführt worden, ist dies in der Regel nicht der Fall.

Im übrigen ist davon auszugehen, dass Ausnahmen von der Minderungspflicht nur für solche privatärztliche Leistungen in Betracht kommen können, die im Einzelfall in der stationären Einrichtung nicht erbracht werden können und deshalb an Ärzte oder ärztlich geleitete Einrichtungen außerhalb der stationären Einrichtung vergeben werden müssen. In solchen Ausnahmefällen muss der Patient nach § 4 Abs. 5 GOÄ und ggf. in einer Vereinbarung gemäß der BPflV darauf hingewiesen werden, dass ihm solche Leistungen gesondert berechnet werden. Andernfalls muss der Patient davon ausgehen können, dass alle an der stationären, teilstationären sowie vor- oder nachstationären ärztlichen Versorgung beteiligten Ärzte der Minderungspflicht unterliegen."

Nach dem objektiven Erklärungswert des Zitats und auch nach den sonstigen, vor und nach dem Zitat gemachten Ausführungen der Vollzugsbestimmungen (in der zitierten Nr. 1.4 bzw. 1.5 des Anhangs 1) kann für eine Konstellation, wie sie bei dem Kläger vorgelegen hat, eher von privatärztlichen Leistungen ausgegangen werden, die nicht im Sinn des § 6 a GOÄ stationär, teilstationär bzw. vor- oder nachstationär erbracht worden sind und demnach nicht einer Kürzung um 15 v.H. unterliegen. Dies hat bereits die Vorinstanz ausführlich und zutreffend dargelegt, ferner, dass sie dem Beklagten ohne entsprechende Resonanz Gelegenheit gegeben hat, veröffentlichte oder auch nur speziell dem Kläger gegenüber abgegebene Klarstellungen in das gerichtliche Verfahren einzuführen. Das (bereits erwähnte) Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 19. Juni 2000 konnte schon mangels Veröffentlichung nicht zu einer Klarstellung, die sich der Kläger wie alle Beihilfeberechtigten entgegenhalten lassen müssten, führen. Dass er dieses Schreiben individuell erhalten hätte, ist nicht dargetan. Unter solchen Umständen sieht sich der Senat veranlasst, von dem ansonsten allgemein geltenden Grundsatz abzurücken, wonach die Abrechnung ärztlicher Leistungen sowohl von der Beihilfestelle als auch durch die Verwaltungsgerichte hinsichtlich ihrer Angemessenheit voll überprüfbar bzw. zu überprüfen ist.

Wenn nämlich ausnahmsweise bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührenansatzes bestehen, ist dieser beihilferechtlich als angemessen anzusehen, soweit der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über die von ihm vertretene Auslegung gesorgt hat (vgl. BVerwG vom 30.5.1996, Az. 2 C 10.95, DVBl 1996, 1150). Wie vom Verwaltungsgericht mit zahlreichen Quellenangaben belegt und wie sich auch aus den vom Kläger vorgelegten Äußerungen der betreffenden Ärzte ergibt, bestanden zumindest zu der - dafür maßgeblichen - Zeit, als dem beihilfeberechtigten Kläger die ärztlichen Aufwendungen entstanden und von ihm bei der Beihilfestelle geltend gemacht worden sind, bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung des Gebührenansatzes. Liegt aber eine solche Fallgestaltung vor, so greift die Erwägung Platz, dass objektive Unklarheiten der Gebührenordnung nicht zu Lasten des Beihilfeberechtigten gehen, indem dieser vor die Wahl gestellt wird, entweder auf sein Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung über die objektiv zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrages selbst zu tragen (BVerwG a.a.O.).

Damit hat der Beklagte bei Berechnung der verfahrensgegenständlichen Beihilfe die beihilfefähigen Aufwendungen aus dem ungekürzten Rechnungsbetrag zu ermitteln und dann den Kläger die Differenz zwischen der bereits geleisteten und der danach zu leistenden Beihilfe nachzugewähren, wie dies das Verwaltungsgericht auch so entschieden hat.

Etwas anderes gilt allerdings hinsichtlich der ambulanten - nachstationären - Nachuntersuchungen der Ehefrau des Klägers nach deren Entlassung aus dem Krankenhaus K. und zwar insofern, als von dort erneut Material zur histologischen Untersuchung zum Institut für Pathologie des Klinikums B. gesandt wurde. Dessen Rechnung vom 4. Mai 2000 - Untersuchungsdatum: 28. April 2000 - über 82,99 DM kürzte die Beihilfestelle mit Bescheid vom 8. Juni 2000 zu Recht nach § 6 a GOÄ um 15 % auf 71,63 DM und gewährte (nur) eine Beihilfe von 50,14 DM; die vom Kläger begehrte Differenz zur Beihilfe nach der ungekürzten Arztrechnung in Höhe von 7,95 DM (entspricht 4,07 Euro) wurde ohne Rechtsverstoß versagt. Zu der Zeit, als die Ehefrau des Klägers die entsprechende ärztliche Leistung in Anspruch genommen hat, kannte sie bereits aus den Beihilfebescheiden vom 21. März und vom 18 April 2000 die dort ausdrücklich dargelegte und begründete (objektiv-rechtlich zutreffende) Auffassung der Beihilfebehörde dahingehend, dass derartige Rechnungen nach § 6 a Abs. 1 GOÄ um 15 % zu kürzen seien, und konnte sich darauf einstellen. Der Kläger hat sich mit der Materie auch intensiv beschäftigt, wie sich aus seinen Widersprüchen vom 11. und 22. April 2000 ergibt. Die Unklarheit über die Haltung des Beklagten war für ihn damit beseitigt. Hierbei hat die individuelle Aufklärung des Klägers genügt. Dass nämlich die erforderliche Klarheit der Auslegung durch den Beklagten nicht allgemein bezogen sein muss (etwa durch Richtlinien), sondern konkret zwischen dem Dienstherrn und dem betroffenen Beamten geschaffen sein kann, versteht sich von selbst (vgl. dazu BVerwG vom 30.5.1996 a.a.O.). Unter diesen Umständen hat der Kläger bewusst das Risiko auf sich genommen, dass eine Rechtsfrage, die sich zwischen ihm und seinem Dienstherrn als streitig erwiesen hatte, schließlich zu seinen Ungunsten entschieden werden würde. Dass dies durch die oben erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.Juni 2002 geschehen ist, muss zu Lasten des Klägers gehen. Insofern hat die Berufung des Beklagten Erfolg.

Im Hinblick auf den geringen Umfang, in dem die Berufung erfolgreich war, fallen die Kosten der Berufung insgesamt nach § 154 Abs. 2 VwGO dem Beklagten zur Last.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 VwGO, § 127 BRRG genannten Gründe gegeben ist.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 121,28 Euro - dies entspricht 237,20 DM - festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).



Ende der Entscheidung

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