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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.03.2003
Aktenzeichen: 3 BV 02.792
Rechtsgebiete: BhV, Vollzugsbestimmungen BhV, GOÄ


Vorschriften:

BhV § 5 Abs. 1 Satz 1
BhV § 5 Abs. 1 Satz 2
Vollzugsbestimmungen BhV Nr. 7 zu § 5 Abs. 1 in Nr. 1.4 Anhang 1
GOÄ § 6 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 BV 02.792 RO 3 K 01.2005

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Beihilfe (§ 6 a GOÄ);

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Februar 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,

ohne mündliche Verhandlung am 19. März 2003

folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin möchte eine weitere Beihilfe von 36,97 Euro (entsprechend 72,31 DM) erhalten. Sie wendet sich dagegen, dass die Beihilfestelle insoweit bei einer Arztrechnung den Betrag der beihilfefähigen Aufwendungen vorab um 15 % mit der Begründung gemindert hat, die Rechnung sei zu hoch gestellt und hätte ihrerseits gemäß § 6 a der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gekürzt werden müssen.

Eine beihilferechtlich berücksichtigungsfähige Angehörige der Klägerin befand sich zu einem operativen Eingriff in stationärer Behandlung in der P.- Klinik in M.. Sie wurde von einem Belegarzt behandelt. Anlässlich des Eingriffs wurde ihr Gewebe entnommen und am 17. April 2001 in der Pathologischen Praxis Dr. M. und Kollegen in M. histopathologisch untersucht. Den Rechnungsbetrag von 612,80 DM kürzte die Beihilfestelle im Bescheid vom 13. Juli 2001 nach § 6 a GOÄ um 15 %.

Ihrem dagegen erhobenen Widerspruch legte die Klägerin ein Schreiben der genannten Gemeinschaftspraxis Dr. M. und Kollegen vom 17. Juli 2001 bei. Darin heißt es, auch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen gehe in der Beilage zum Staatsanzeiger Nr. 41 von 1995 davon aus, dass externe Arztrechnungen nicht nach § 6 a GOÄ zu kürzen seien. Vorliegend fehle es an der Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 6 a GOÄ, nämlich daran, dass der Patient ein stationärer Patient des Pathologen sei. In diesem Sinn hätten auch zahlreiche Zivilgerichte entschieden. Die Bezirksfinanzdirektion R. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2001 zurück.

Die Klägerin begründete ihre dagegen eingelegte Versagungsgegenklage im wesentlichen damit, die geltend gemachten Aufwendungen seien im Sinn des § 5 der Beihilfevorschriften (BhV) angemessen. Eine der beiden in diesem Zusammenhang bedeutsamen Fragen - eine zivilrechtliche -, ob die abgerechnete Leistung im Rahmen einer stationären Behandlung durch "niedergelassene andere Ärzte" im Sinn des § 6 a Abs. 1 GOÄ durchgeführt worden sei, lasse sich wegen des Sachverhalts verneinen: Das pathologische Labor, das die Laboruntersuchungen durchgeführt habe, befinde sich vom behandelnden Krankenhaus weit entfernt. Die Laborproben seien dorthin gefahren worden. Die in Rechnung gestellten Arbeiten seien allein in dieser ärztlichen Praxis durchgeführt worden. Mit dem Krankenhaus habe das Labor nichts zu tun. Das Labor habe im Krankenhaus auch keine Einrichtungen. Diese Auslegung der gesetzlichen Gebührenregelung sei von der Rechtsprechung überwiegend anerkannt und herrschende Meinung. Die Fallkonstellationen, die der BGH mit Urteil vom 14. Januar und 17. September 1998 (zugunsten einer Kürzung nach § 6 a GOÄ) entschieden habe, seien ganz außergewöhnlich gewesen und der BGH habe in einer der beiden Entscheidungen ausdrücklich darauf hingewiesen, das der dort vorliegende Fall dem Senat keinen Anlass gebe, sich zu ... § 6 a GOÄ ... allgemein zu äußern.

Unter diesen Umständen sei auch die zweite vorliegend bedeutsame - öffentlich-rechtliche - Frage, was bei Unklarheiten über die Auslegung der GOÄ unter dem Gesichtspunkt der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht angemessen sei, zugunsten der Klägerin zu beantworten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reiche es für die Angemessenheit gemäß § 5 BhV nämlich (sogar) bereits aus, dass der abrechnende Arzt eine (nur) vertretbare Auslegung der GOÄ gewählt habe. Für seine dem entgegenstehende Auslegung des § 6 a GOÄ habe der Beklagte nicht rechtzeitig für die dann zu fordernde Klarheit gesorgt. Er habe vielmehr in den Vollzugsbestimmungen zur BhV (gemäß Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 1. September 1995, Beilage zu Nr. 41 des Staatsanzeigers) - VB-BhV - im Anhang 1 (betreffend VB-Nummer 7 zu § 5 Abs. 1 BhV) unter Nr. 1.5 für Fallgestaltungen der vorliegenden Art die Nichtkürzung veröffentlicht. Dort heiße es zu § 6 a GOÄ: "Außerhalb ... erbracht" ... sind "Leistungen ... an einem Ort" ... ohne "räumlichen Zusammenhang" .... Der Beklagte stelle also maßgeblich auf den Ort der Leistungserbringung ab. Diese Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen sei im Wesentlichen -wenn auch ohne Quellenangabe - ein Zitat eines Schreibens des Bundesgesundheitsministeriums. Dieses habe seinerseits stets - zuletzt in einem Schreiben vom 28. Februar 2000 - eindeutig dieselbe Auffassung wie die Klägerin vertreten und sie auch in einem Schreiben an den Klägerbevollmächtigten vom 17. April 2001 nochmals bestätigt. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen gehe selbst davon aus, dass das Bundesgesundheitsministerium als Verordnungsgeber der Gebührenordnung für Ärzte für dessen Auslegung zuständig sei.

Der Beklagte brachte zur Begründung des Klageabweisungsantrags im Wesentlichen vor: Für die Qualifizierung einer Behandlungsmaßnahme als "stationär" komme es auf die Gesamtsicht dieser Behandlungsmaßnahme an. Es sei unstreitig, dass die Tochter der Klägerin stationär in der P.-Klinik aufgenommen gewesen und die streitige Laboruntersuchung im Rahmen dieser stationären Heilbehandlungsmaßnahme durchgeführt worden sei. Würde man die laborärztliche Untersuchung als Einzelmaßnahme ansehen, wäre dies eine künstliche Aufspaltung der stationär durchgeführten Heilbehandlung. Nicht entscheidend sei, ob eine stationäre Behandlung von einem Krankenhausarzt oder einem Belegarzt durchgeführt worden sei. Die Qualifizierung einer ärztlichen Leistung als "stationär" richte sich nicht danach, welcher Arzt tätig gewesen sei. Dies sei auch die Auffassung der Zivilgerichte. Verwiesen werde auf das Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 19. Juni 2000, gerichtet u.a. an die Beihilfestellen, in dem es heiße:

"Beihilfefähig sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen beurteilt sich dabei ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV. Besteht eine Verpflichtung zur Gebührenminderung nach § 6 a GOÄ , ist nur die geminderte Gebühr beihilfefähig.

Zur Anwendbarkeit des § 6 a GOÄ in Fällen, in denen wahlärztliche Leistungen im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts von krankenhausexternen Ärzten erbracht werden, vertritt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 179.1998 - 111 ZR 222197, NJW 1999, S. 868) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 2.3.2000, 3 ZB 00.61) folgende Rechtsauffassung:

Entscheidend für die Verpflichtung zur Gebührenminderung nach § 6 a GOÄ ist, ob die von einem externen Arzt erbrachte wahlärztliche Leistung zur Durchführung der stationären Behandlung veranlasst und benötigt wurde.

Nicht maßgeblich ist, ob eine solche ärztliche Leistung außerhalb der Räume und ohne Sachmittel des Krankenhauses, also z.B. vollständig von einem niedergelassenen Arzt in seiner Praxis erbracht wird, oder das Krankenhaus die externe Drittleistung auch selbst hätte erbringen können. Die äußeren Umstände der Leistungserbringung (räumliche Trennung und/oder rechtliche Selbstständigkeit des vom Krankenhaus beauftragten Arztes) sind insoweit also unerheblich. "

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13. Februar 2002 stattgegeben und unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide den Beklagten zur Gewährung der beantragten weiteren Beihilfe verpflichtet. Dabei hat es - mangels Entscheidungserheblichkeit - letztlich dahinstehen lassen, wie § 6 a GOÄ bei externen Leistungserbringern gebührenrechtlich auszulegen sei.

Entscheidungserheblich hat das Verwaltungsgericht sein Urteil im wesentlichen wie folgt begründet: Ein Abzug von 15 % des Rechnungsbetrags durch die Beihilfestellen des Beklagten bei krankenhausexternen Untersuchungen sich in der Klinik befindlicher Patienten sei jedenfalls beihilferechtlich im Regelfall nicht angemessen. Denn bei objektiver Betrachtung bestünden insoweit ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung des Gebührenansatzes. Der in Rechnung gestellte, ungekürzte Betrag entspreche einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung. Der Beklagte als beihilfepflichtiger Dienstherr habe nicht durch amtlich veröffentlichten Hinweis für rechtzeitige Klarheit über die von ihm vertretene Auslegung gesorgt. Die im Staatsanzeiger amtlich veröffentlichten Vollzugsbestimmungen zu den Beihilfevorschriften (Anhang 1 Nr. 1.4 zu VB-Nummer 7 zu § 5 Abs. 1 BhV) und die dort zitierte Stellungnahme des für das Gebührenrecht zuständigen Bundesministeriums zur Auslegung des § 6 a GOÄ sprächen schon von ihrem Wortlaut her gegen die Gebührenminderungspflicht in Fällen der hier rechtlich zu würdigenden Art. Demgegenüber reiche das nicht veröffentlichte Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 19. Juni 2000 (Az. 25-Pl 820A-1 91/1170-24187) - abgesehen von der Frage, ob die Beklagte ein Schreiben dieses Inhalts überhaupt mit rechtlicher Wirksamkeit habe erlassen können - nicht für die erforderliche Klarstellung des Dienstherrn aus. Es sei nicht in der Form allgemein veröffentlicht, in der die Vollzugsbestimmungen zu den Beihilfevorschriften regelmäßig allgemein bekannt gemacht würden, insbesondere nicht im Bayer. Staatsanzeiger. Eine anderweitige Klärung durch allgemein veröffentlichten (und den Widerspruch zu den genannten Vollzugsbestimmungen klärenden) Hinweis des beklagten Freistaats Bayern sei dem Gericht nicht ersichtlich. Das Gericht habe in einem Verfahren mit vergleichbarem Gegenstand (Aktenzeichen: RO 3 K 01 A 267) den Beklagten zur Erklärung aufgefordert, zu welchem Zeitpunkt er erstmals der Klägerin gegenüber für Klarheit hinsichtlich seiner Auslegung des § 6 a GOÄ gesorgt habe. Darauf habe der Beklagte nur ausweichend geantwortet. Auch in der mündlichen Verhandlung hätten die Beklagtenvertreter auf Nachfrage des Gerichts keine anderweitige amtliche Veröffentlichung nennen können.

Der Beklagte hat rechtzeitig gegen dieses Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und sie im wesentlichen wie folgt begründet: Eine oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu der strittigen Rechtsfrage liege - soweit ersichtlich - bisher noch nicht vor. Entscheidungen der Oberlandesgerichte bestätigten die Rechtsauffassung des Beklagten. Die Auslegung im angefochtenen Urteil wäre nur dann zutreffend, wenn in § 6 a Abs. 1 Satz 2 GOÄ die niedergelassenen anderen Ärzte nicht erfasst wären. Denn Leistungen im Krankenhaus würden in der Regel von den dort angestellten Ärzten bzw. den Belegärzten erbracht. Anderseits sei hier der Arzt nicht aufgrund des eigenen Auftrags des Patienten tätig geworden, sondern auf Veranlassung seitens des Krankenhauses. Für den Patienten sei es aber irrelevant, welcher Arzt die für seine Behandlung erforderlichen Untersuchungen wahrnehme. Er könne zu Recht davon ausgehen, dass seine medizinische Betreuung im Krankenhaus ganzheitlich erfolge. Ob einzelne Leistungen - aus welchen Gründen auch immer - außerhalb des Krankenhauses erledigt würden, sei für ihn ohne Bedeutung und könne in der Regel auch nicht von ihm beeinflusst werden. Es sei deshalb nahe liegend, dass alle derartigen Leistungen zu einer stationären Behandlung im Sinn von § 6 a Abs. 1 GOÄ gehörten, wenn sie aus medizinischer Sicht für eine stationäre Behandlung notwendig seien. Dies erscheine auch unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass Krankenhäuser für die von ihnen versorgten medizinischen Fachbereiche die erforderlichen Ressourcen vorhalten müssten und diese Kosten bei der Festlegung der Pflegesätze in Ansatz gebracht würden. Eine Doppelbelastung des Patienten - zumindest indirekt über die festgelegten Pflegesätze - sei nicht auszuschließen, solle aber über die Kürzungsregelungen des § 6 a GOÄ vermieden bzw. reduziert werden.

Auch die vom Verwaltungsgericht zitierte Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit spreche nicht gegen eine Gebührenminderung externer Leistungserbringer. Ausnahmen von der Minderungspflicht kämen danach nur in Betracht, wenn die privatärztliche Leistung nicht in der stationären Einrichtung erbracht werden könne. Hierbei könne es sich aber nicht um Leistungen handeln, die dem Krankenhaus bei einer sachgerechten Ausstattung (entsprechend der ihm zuerkannten Versorgungsstufe - Art. 4 BayKrG - ) möglich wären. Auch werfe der Patient in der Regel vor einer medizinischen Behandlung keinen Blick in die Beihilfevorschriften. Auf die relevanten Bekanntmachungen des bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und deren objektiven Erklärungswert könne es deshalb nicht ankommen. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Klägerin im bisherigen Verfahren von einem solchen Erklärungswert ausgegangen sei und darauf vertraut hätte. Gleiches würde dann gelten, wenn der Beklagte eine entsprechende verbindliche Erklärung abgegeben hätte. Auf eine "Absichtserklärung" des Beklagten, wie er über entsprechende Beihilfeanträge zu entscheiden gedenke, könne es aber nicht ankommen.

Ergänzend hat die Landesanwaltschaft Bayern das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2002 (Az. III ZR 186/01) vorgelegt, das die Rechtsauffassung des Beklagten bestätige.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und unterstreicht die beiden dort herausgearbeiteten Rechtsfragen - die zivilrechtliche nach der Auslegung des § 6 a GOÄ und die öffentlich-rechtliche Rechtsfrage danach, was bei Unklarheiten über die Auslegung der GOÄ unter dem Gesichtspunkt der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nach § 5 BhV angemessen sei. Zur zivilrechtlichen Problematik werden zahlreiche Fundstellen aus Literatur und Rechtsprechung benannt und es wird auf den Gesetzeswortlaut und die Gesetzesgeschichte Bezug genommen. Die vom Beklagten benannte Gefahr einer Doppelbelastung des Patienten über die festgelegten Pflegesätze bei unterbleibender Reduzierung des Arzthonorars nach § 6 a GOÄ sei im vorliegenden Fall schon deshalb auszuschließen, weil die Patientin in einer Belegklinik aufgenommen gewesen sei, in der - also ausnahmsweise - die strittigen Leistungen nicht im Pflegesatz für Kassenpatienten enthalten seien. Schon aus diesem Grund seien die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 6 a GOÄ und namentlich die jüngste Entscheidung vom 13. Juni 2002 (s.o.) nicht zur Stützung der Auffassung des Beklagten heranzuziehen. Vom Standpunkt des angefochtenen Urteils aus sei es auf diese Gesichtspunkte allerdings nicht angekommen. Dies im Gegensatz zum Problemkreis Fürsorgepflicht / Klarheit der Position des Beklagten; hierzu wird im wesentlichen auf die einschlägigen Ausführungen der VB-BhV und der dort zitierten Äußerung des Bundesministeriums für Gesundheit hingewiesen, die für die Auffassung der Klägerin sprächen.

Der Senat hat die Beteiligten unter Aufzeigen des seiner vorläufigen Auffassung nach für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkts darauf hingewiesen, es komme eine Entscheidung nach § 130 a VwGO in Betracht, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Senat kann über die Berufung nach entsprechender Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a VwGO).

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet.

Das Erstgericht, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 130 b Satz 2 VwGO Bezug genommen wird, hat zu Recht - unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids - den Beklagten verpflichtet, der Klägerin gemäß ihrem Antrag 25. Juni 2001, betreffend die Rechnung der pathologischen Praxis Dr. M. und Kollegen vom 8. Mai 2001, eine weitere Beihilfe in Höhe von 36,97 Euro (entsprechend 72,31 DM) zu gewähren.

Gemäß Art. 11 Abs. 1 BayBesG gelten für die Gewährung von Beihilfe an Beamte in Krankheitsfällen die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV). Danach sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BhV). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für u.a. ärztliche Leistungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte, also auch nach § 6 a Abs. 1 GOÄ. Deshalb sind deren Regelungen grundsätzlich ein zu berücksichtigender Bestandteil der Prüfung, ob und in welchem Umfang eine Arztrechnung, die für Leistungen an bzw. für Patienten, die während der Dauer ihres stationären Aufenthalts in einer Klinik erbracht worden sind, beihilfefähig sein kann. Der Bundesgerichtshof hat zu einem Sachverhalt, der allerdings im Unterschied zu dem vorliegend der Entscheidung zugrundezulegenden nicht die Aufnahme des Patienten in eine Beleg-Klinik betrifft, in einem allen Beteiligten bekannten Urteil entschieden, dass nach § 6 a GOÄ die nach dieser Gebührenordnung berechneten Gebühren bei u.a. vollstationären privatärztlichen Leistungen, die von "niedergelassenen anderen Ärzten" erbracht werden, um 15 v.H. zu mindern sind (BGH vom 13.6.2002, Az. III ZR 186/01, BGHZ 151, 102 = NJW 2002, 2948).

Die verfahrensgegenständliche Situation gibt dem Senat keinen Anlass, vertieft zu prüfen, ob dieser Entscheidung zu folgen und ob sie auch im Fall der Klinikaufnahme bei Belegarztbehandlung zutreffend ist. Er hält nämlich die Klage aus einem anderen Grund für begründet. Selbst wenn die die Rechnung der pathologischen Praxis Dr. M. und Kollegen vom 8. Mai 2001 nach § 6 a Abs. 1 GOÄ - objektiv-rechtlich - um 15 % zu kürzen sein sollte, so ist nämlich dennoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass sich für die Klägerin die Handhabung durch den die Beihilfe gewährenden Dienstherrn - also: sind die Rechnungsbeträge um 15 v.H. zu kürzen oder nicht - ursprünglich, d.h. zur Zeit der Inanspruchnahme der ärztlichen Wahlleistung, zumindest nicht als eindeutig abgezeichnet hat. Dies ergibt sich aus dem Anhang 1 zu den Vollzugsbestimmungen Nr. 7 zu § 5 Abs. 1 BhV und zwar dort unter Nr. 1.5 (Fassung vom 1.9.1995, Beilage zum Staatsanzeiger 1995 Nr. 41 = FMBl. 1996 S. 1/23 f.) bzw., soweit hier bedeutsam inhaltsgleich, unter Nr. 1.4 (Fassung der FMBek. vom 31.1.2002, Beilage Nr. 12/2002 S. 1/24 f. zum Bayerischen Staatsanzeiger vom 22.3.2002). Beide Fassungen zitieren gleichermaßen wörtlich aus einer Stellungnahme, wie sie "das für das Gebührenrecht zuständige Bundesministerium" zur Auslegung des § 6 a GOÄ - auch hinsichtlich der vorliegend streitbefangenen Gesichtspunkte - abgegeben habe. Sie lautet:

"Die Gebührenminderungspflicht nach § 6 a Abs. 1 GOÄ gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift für sämtliche vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen. Der Vorschrift liegt im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eine pauschalierende Betrachtungsweise zu Grunde, die nicht darauf abstellt, ob, bei wem und in weicher Höhe Sach- und Personalkosten für die vorbezeichneten Leistungen im Einzelfall entstehen. Privatärztliche Leistungen, die in einem Krankenhaus, einem Sanatorium oder einer sonstigen Einrichtung erbracht werden, in die der Patient zur stationären oder teilstationären ärztlichen Versorgung aufgenommen ist oder in der er vor- oder nachstationär behandelt wird (stationäre Einrichtung), unterliegen daher... ausnahmslos der Minderungspflicht. Dies gilt - selbst wenn der Arzt für solche Leistungen eigenes Personal, Geräte oder Materialien einsetzt - z. B.

o für wahlärztliche, belegärztliche oder sonstige privatärztliche Leistungen (z.B. in privaten Krankenanstalten) sowie

o für konsiliarärztliche Leistungen in der stationären Einrichtung.

Als außerhalb der stationären Einrichtung erbracht können in diesem Zusammenhang demnach nur Leistungen angesehen werden, die an einem Ort erbracht werden, der zu der stationären Einrichtung, in die der Patient aufgenommen ist oder in der er vor- oder nachstationär behandelt wird, keinen Zusammenhang aufweist (z.B. Praxisräume eines niedergelassenen Arztes). Die Trennung muss für den Patienten deutlich erkennbar sein. Bei Leistungen, die in den Räumen eines Krankenhauses durchgeführt worden, ist dies in der Regel nicht der Fall.

Im übrigen ist davon auszugehen, dass Ausnahmen von der Minderungspflicht nur für solche privatärztliche Leistungen in Betracht kommen können, die im Einzelfall in der stationären Einrichtung nicht erbracht werden können und deshalb an Ärzte oder ärztlich geleitete Einrichtungen außerhalb der stationären Einrichtung vergeben werden müssen. In solchen Ausnahmefällen muss der Patient nach § 4 Abs. 5 GOÄ und ggf. in einer Vereinbarung gemäß der BPflV darauf hingewiesen werden, dass ihm solche Leistungen gesondert berechnet werden. Andernfalls muss der Patient davon ausgehen können, dass alle an der stationären, teilstationären sowie vor- oder nachstationären ärztlichen Versorgung beteiligten Ärzte der Minderungspflicht unterliegen. "

Nach dem objektiven Erklärungswert des Zitats und auch nach den sonstigen, vor und nach dem Zitat gemachten Ausführungen der Vollzugsbestimmungen (in der zitierten Nr. 1.4 bzw. 1.5 des Anhangs 1) kann für eine Konstellation, wie sie bei der Klägerin vorgelegen hat, eher von privatärztlichen Leistungen ausgegangen werden, die nicht im Sinn des § 6 a GOÄ stationär, teilstationär bzw. vor- oder nachstationär erbracht worden sind und demnach nicht einer Kürzung um 15 v.H. unterliegen. Dies hat bereits die Vorinstanz ausführlich und zutreffend dargelegt, ferner, dass sie dem Beklagten ohne entsprechende Resonanz Gelegenheit gegeben hat, veröffentlichte oder auch nur speziell der Klägerin gegenüber abgegebene Klarstellungen in das gerichtliche Verfahren einzuführen. Das (bereits erwähnte) Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 19. Juni 2000 konnte schon mangels Veröffentlichung nicht zu einer Klarstellung, die sich die Klägerin wie alle Beihilfeberechtigten entgegenhalten lassen müsste, führen. Dass die Klägerin dieses Schreiben individuell erhalten hätte, ist nicht dargetan. Der Beklagte kann in diesem Zusammenhang auch nicht den (mit Blick auf den durch das Darlegungserfordernis - § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO - eingeengten Prüfungsumfang nur beschränkt aussagekräftigen) Beschluss des Senats vom 2. März 2000 (Az. 3 ZB 00.61) verweisen, zumal dieser der Klägerin kaum bekannt geworden sein dürfte; er ist auch mit dem Berufungszulassungsbeschluss des Senats vom 8. November 2000 (Az. 3 ZB 00.3587) in einem Verfahren, an dem der Beklagte beteiligt war, relativiert worden. Unter solchen Umständen sieht sich der Senat veranlasst, von dem ansonsten allgemein geltenden Grundsatz abzurücken, wonach die Abrechnung ärztlicher Leistungen sowohl von der Beihilfestelle als auch durch die Verwaltungsgerichte hinsichtlich ihrer Angemessenheit voll überprüfbar bzw. zu überprüfen ist.

Wenn nämlich ausnahmsweise bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührenansatzes bestehen, ist dieser beihilferechtlich als angemessen anzusehen, soweit der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über die von ihm vertretene Auslegung gesorgt hat (vgl. BVerwG vom 30.5.1996, Az. 2 C 10.95, DVBl 1996, 1150). Wie vom Verwaltungsgericht und von der Klägerin mit zahlreichen Quellenangaben belegt, bestanden zumindest zu der - dafür maßgeblichen - Zeit, als der beihilfeberechtigten Klägerin die ärztlichen Aufwendungen entstanden und von ihr bei der Beihilfestelle geltend gemacht worden sind, bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung des Gebührenansatzes und zwar auch für die Fallgestaltung des Belegarztvertrags. Liegt aber eine solche Fallgestaltung vor, so greift die Erwägung Platz, dass objektive Unklarheiten der Gebührenordnung nicht zu Lasten des Beihilfeberechtigten gehen, indem dieser vor die Wahl gestellt wird, entweder auf sein Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung über die objektiv zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrages selbst zu tragen (BVerwG a.a.O.).

Damit hat der Beklagte bei Berechnung der verfahrensgegenständlichen Beihilfe die beihilfefähigen Aufwendungen aus dem ungekürzten Rechnungsbetrag zu ermitteln und dann der Klägerin die Differenz zwischen der bereits geleisteten und der danach zu leistenden Beihilfe nachzugewähren, wie dies das Verwaltungsgericht auch so entschieden hat.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 VwGO, § 127 BRRG genannten Gründe gegeben ist.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 36,97 Euro - dies entspricht 72,31 DM - festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).



Ende der Entscheidung

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