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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.11.2007
Aktenzeichen: 3 BV 06.2075
Rechtsgebiete: BayBG, BayVwVfG
Vorschriften:
BayBG Art. 41 Abs. 1 | |
BayVwVfG Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit;
hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Juni 2006,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Thomas, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Burger-Veigl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber
ohne mündliche Verhandlung am 7. November 2007
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Juni 2006 wird aufgehoben.
Die Entlassungsverfügung der Beklagten vom 4. November 2005 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger steht seit 1. März 2003 als Beamter auf Lebenszeit (Verwaltungssekretär) im Dienst der Beklagten, einer Verwaltungsgemeinschaft. Er beantragte mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 gemäß Art. 41 BayBG seine Entlassung aus dem Dienst bei der Beklagten zum 30. November 2005, spätestens zum 31. Dezember 2005.
Mit einem dem Kläger persönlich am gleichen Tag ausgehändigten Schreiben vom 4. November 2005, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, verfügte der Vorsitzende der Beklagten die Entlassung des Klägers zum 31. Dezember 2005.
Mit Schreiben vom 8. November 2005 (ausweislich des Beschlusses der Gemeinschaftsversammlung vom 19.12.2005, Bl. 49 des VG-Akts, eingegangen am 9.11.2005) nahm der Kläger seinen Antrag auf Entlassung zurück. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 legte er gegen die Entlassungsverfügung Widerspruch ein.
Am 19. Dezember 2005 beschloss die Gemeinschaftsversammlung der Beklagten (in Kenntnis dessen, dass der Vorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft am 4. November 2005 die Entlassungsverfügung ausgehändigt und der Kläger am 9. November 2005 seinen Entlassungsantrag zurückgenommen hatte) das Beamtenverhältnis des Klägers wie beantragt zum 31. Dezember 2005 gemäß Art. 41 Abs. 1 BayBG zu beenden (vgl. Sitzungsprotokoll vom 19.12.2005, Bl. 49 des VG-Akts).
Mit Schriftsatz vom 30.Dezember 2005, eingegangen am 2. Januar 2006, erhob der Kläger Klage und beantragte,
die Entlassungsverfügung der Beklagten vom 4. November 2005 aufzuheben.
Zuständig für die Entlassungsverfügung gemäß Art. 44 Abs. 1 BayBG, § 2 Abs. 1 Nr. 11 der Geschäftsordnung für die Gemeinschaftsversammlung der Beklagten vom 23. August 2002 sei die Gemeinschaftsversammlung. Bis zum heutigen Zeitpunkt sei ein Beschluss der Gemeinschaftsversammlung noch nicht erfolgt, der vom Vorsitzenden hätte vollzogen werden können. Die hier streitbefangene Entlassungsverfügung vom 4. November 2005 sei ohne zugrunde liegenden Beschluss der zuständigen Stelle verfügt worden und folglich unwirksam, so dass der Kläger seinen Antrag auf Entlassung mit Schreiben vom 8. November 2005 wirksam habe zurücknehmen können. Die Geschäftsordnung für die Gemeinschaftsversammlung vom 23. August 2002 regle in § 2 Abs. 1 Nr. 11 die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsversammlung für die Entscheidung über die Ernennung und Entlassung von Beamten. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 der Gemeinschaftsordnung für dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte seien hier nicht gegeben. Nachdem der Beschluss über die Entlassung erst in der Gemeinschaftsversammlung vom 19. Dezember 2005 getroffen worden sei, hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Kläger seinen Antrag auf Entlassung zwischenzeitlich zurückgezogen habe. Die Verfügungsbefugnis des Klägers über seinen Antrag sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen gewesen.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Entlassungsverfügung sei rechtmäßig; sie sei von der zuständigen Behörde erlassen worden. Zuständige Stelle für die Entlassung des Klägers im Sinne von Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 BayBG sei die Gemeinschaftsversammlung der Beklagten. Diese sei ein Organ der Beklagten, dessen Vorsitzender der Vorsitzende der Beklagten selbst sei. Die Entlassungsverfügung vom 4. November 2005 sei somit vom zuständigen Organ, vertreten durch den Vorsitzenden, erlassen worden. Die Gemeinschaftsversammlung habe einen entsprechenden Beschluss gefaßt, der vom Vorsitzenden vollzogen worden sei. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayBG sei (zumindest analog) anzuwenden. Die Gemeinschaftsversammlung als zuständige Behörde - deren Organ, der Vorsitzende, die Verfügung bereits erlassen und zugestellt habe - habe die Entlassungsverfügung ausdrücklich bestätigt. Die Entlassungsverfügung sei nicht nichtig, sondern allenfalls fehlerhaft. Dieser Fehler habe gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayBG durch die nachträgliche Bestätigung der Gemeinschaftsversammlung geheilt werden können.
Dem gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2005 angeordnete sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung gerichteten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hatte das Verwaltungsgericht stattgegeben. Der Senat hat diese Entscheidung im Beschwerdeverfahren bestätigt (Beschluss vom 9.5.2006 Az. 3 CS 06.863).
Die Beklagte machte ferner geltend, dass entgegen der Auffassung des Senats im Beschwerdeverfahren die fehlende Organzuständigkeit unter entsprechender Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG heilbar sei. Die Rücknahme des Entlassungsantrags sei nur möglich, solange die Entlassungsverfügung nicht - wirksam - zugegangen sei. Mit der Bekanntgabe der Entlassungsverfügung an den Kläger sei dessen Verfügungsbefugnis über seinen Entlassungsantrag erloschen. Der Mangel der fehlenden Zustimmung durch die Gemeinschaftsversammlung sei rückwirkend heilbar gewesen.
Mit Urteil vom 27. Juni 2006 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Entlassungsverfügung sei nicht durch die Rücknahme des Entlassungsantrags am 9. November 2005 gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG durch "Erledigung auf andere Weise" unwirksam geworden. Nach Zugang der Entlassungsverfügung am 4. November 2005 habe der Entlassungsantrag nicht mehr nach Art. 41 Abs. 1 Satz 3 BayBG zurückgenommen werden können. Die Entlassungsverfügung sei zwar am 4. November 2005, dem Zeitpunkt des Zugangs, mangels Zustimmung der Gemeinschaftsversammlung (noch) formell rechtswidrig gewesen, dieser Verfahrensmangel sei jedoch rückwirkend mit Beschluss der Gemeinschaftsversammlung vom 19. Dezember 2005 gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden. Die Gemeinschaftsversammlung sei als "Ausschuß" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen.
Dem daraufhin gestellten Antrag des Klägers vom 2. August 2006 auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80 b Abs. 2 VwGO gab der Senat mit Beschluss vom 22. August 2006 (Az. 3 CS 06.2081) statt.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Bei der Gemeinschaftsversammlung handle es sich nicht um einen Ausschuß, dessen Mitwirkung am Erlass eines Verwaltungsakts erforderlich sei, da es sich bei der Entlassung nicht um einen mehrstufigen Verwaltungsakt handele. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass zum Zeitpunkt der Beschlußfassung durch die Gemeinschaftsversammlung der Entlassungsantrag schon zurückgenommen gewesen sei.
Die Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt.
Sie hat unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens nochmals darauf abgestellt, dass mit dem wirksamen Zugang der Entlassungsverfügung die Verfügungsmöglichkeit des Klägers über seinen Entlassungsantrag erloschen sei. Der Verfahrensmangel, der der Entlassungsverfügung zunächst noch angehaftet habe, sei mit Beschluss der Gemeinschaftsversammlung vom 19. Dezember 2005 gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2007 hat der Senat die Beteiligten gemäß § 130 a VwGO zu der Absicht gehört, der Berufung durch Beschluss stattzugeben.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Der Senat kann gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheiden. Der Schriftsatz der Beklagten vom 30. Oktober 2007 enthält keine neuen Tatsachen oder Gesichtspunkte, so dass eine erneute Anhörung gemäß § 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht erforderlich war. Eine mündliche Verhandlung ist nicht notwendig, weil vorliegend nur über Rechtsfragen zu entscheiden ist.
Die - zulässige - Berufung des Klägers ist begründet.
Der Senat nimmt auf seine o.g. Beschlüsse vom 9. Mai 2006 (Az. 3 CS 06.863) und vom 22. August 2006 (Az. 3 CS 06.2081) Bezug.
Gemäß Art. 44 Abs. 1 BayBG wird, wenn - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Entlassung von der Stelle verfügt, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Dies war gemäß Art. 13 Abs. 2 BayBG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGemO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Nr. 1 KommZG die Gemeinschaftsversammlung der Beklagten. Dem entspricht auch die Geschäftsordnung für die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Sch. vom 23. August 2002, § 2 Nr. 11. Dem Gemeinschaftsvorsitzenden obliegt dagegen nach § 6 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung lediglich der Vollzug der Beschlüsse der Gemeinschaftsversammlung. Der Fall des Erlasses einer dringlichen Anordnung (§ 6 Abs. 2 der genannten Geschäftsordnung) war hier nicht gegeben. Der Gemeinschaftsvorsitzende war somit nicht für die Entscheidung über den Entlassungsantrag zuständig; dies war allein die Gemeinschaftsversammlung. Der Kläger hat seinen Entlassungsantrag bereits am 9. November 2005, also vor der Beschlussfassung durch die allein zuständige Gemeinschaftsversammlung am 19. Dezember 2005, zurückgenommen. Wie bereits mit Beschluss vom 9. Mai 2006 (Az. 3 CS 06.863) Seite 6 ausführlich dargelegt, ist eine Heilung unter Berücksichtigung von Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG nur möglich, solange der Verwaltungsakt nicht "auf andere Weise" erledigt, bzw. gegenstandslos geworden ist. Das war hier der Fall, denn der Kläger hat seinen Entlassungsantrag vom 27. Oktober 2005 am 9. November 2005 (also auch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des Art. 41 Abs. 1 Satz 3 BayBG), also bevor ein - rechtsfehlerfreier - Beschluss der zuständigen Gemeinschaftsversammlung gefaßt war, zurückgenommen.
Der Senat hält - trotz der aus einer anderen Fallgestaltung entwickelten Auffassung des 4. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 31. März 2003, Az. 4 B 00.2823 (BayVBl 2003, 501), der von einem Verfahrensmangel nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG in einem Fall ausging, in dem der Oberbürgermeister nach außen gehandelt hatte, obwohl die Beschlussfassung "des Stadtrats bzw. eines beschließenden Ausschusses" fehlte - seine Auffassung aufrecht, dass Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG im Hinblick auf den Wortlaut dieser Bestimmung nicht einschlägig ist, um eine Heilung zu ermöglichen. Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG setzt voraus, dass der "Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist", nachträglich gefaßt wird. Die Regelung bezieht sich auf mehrstufige Verwaltungsakte, bei denen eine Behörde nur im Einvernehmen mit einer anderen entscheiden kann. Hier ist jedoch die Gemeinschaftsversammlung allein und ausschließlich für die Entscheidung über die Entlassung von Beamten zuständig (vgl. § 2 Nr. 11 der Geschäftsordnung für die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Sch. vom 23.8.2002), d.h. die Entscheidung über die Entlassung ist kein Akt, an dem bei dem Vorgang der Entscheidungsfindung mehrere Organe einzubinden sind; zuständig vielmehr ist hierfür nur ein Organ, nämlich die Gemeinschaftsversammlung. Demgegenüber ist der Vorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 6 Abs. 2 der genannten Geschäftsordnung (vgl. auch Art. 36 Abs. 2 KommZG) nur für den Vollzug der Beschlüsse der Gemeinschaftsversammlung zuständig.
Die Problematik des Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Selbst wenn man von der Möglichkeit einer Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Satz 4 BayVwVfG ausginge, ist hier entscheidend, dass der Kläger seinen Entlassungsantrag nach Aushändigung des rechtsfehlerhaften - weil vom Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft als unzuständigem Organ verfügten - Entlassungsbescheids und vor dem Ergehen des Beschlusses - der für die Entlassungsentscheidung zuständigen Gemeinschaftsversammlung - zurückgenommen hat. Heilbar ist ein fehlerhafter Verwaltungsakt jedoch nur dann, wenn im Zeitpunkt des späteren - heilenden - Beschlusses, abgesehen von dem Zuständigkeitsmangel alle sonstigen Voraussetzungen für den Erlass des entsprechenden Verwaltungsakts erfüllt sind. Wesentliche Voraussetzung im Fall des Art. 41 Abs. 1 BayBG ist ein wirksamer Erlassungsantrag des Beamten. Ein solcher lag hier im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mehr vor (siehe auch Knack/Meyer, VwVfG, 8. Aufl. 2004, RdNr. 13 a.E. zu § 45, der darauf hinweist, dass auch bei den in § 45 genannten Verfahrensmängeln eine Heilung dann ausgeschlossen sein kann, wenn die nachzuholende Verfahrenshandlung ihre rechtsstaatlich gebotene Funktion nicht mehr erfüllen kann, also keine "heilungsoffene" Entscheidungssituation vorliegt). Diese "Heilungsoffenheit" fehlt hier wegen der Rücknahme des Entlassungsantrags.
Dem klägerischen Begehren war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht erfüllt sind.
Beschluss:
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 26.143,78 € festgesetzt (§ 52 Abs. 5 Nr. 1 GKG).
Ende der Entscheidung
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