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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.10.2008
Aktenzeichen: 3 C 07.3124
Rechtsgebiete: VV RVG


Vorschriften:

VV RVG Nr. 1002
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

3 C 07.3124

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Kostenerinnerung

hier: Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Oktober 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat, durch

die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Burger-Veigl als Vorsitzende, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler

ohne mündliche Verhandlung am 29. Oktober 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I.

Streitgegenstand des Verfahrens M 5 K 07.1117 war die Versetzung der Klägerin von der Grundschule I. an die Grundschule G.. Mit dem Klageschriftsatz war ein Antrag auf einstweilige Anordnung verbunden, der das Az. M 5 S 07.1119 erhielt. Während des laufenden Antrags- und Klageverfahrens hob der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid auf. Das Gericht stellte das Verfahren M 5 K 07.1117 mit Beschluss vom 25. Mai 2007 ein und legte die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auf.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Juni 2007 setzte der Kostenbeamte des Gerichts die erstattungsfähigen Kosten für das Klageverfahren auf insgesamt 919,27 Euro fest. Die beantragte Erledigungsgebühr in Höhe von 301,00 Euro nebst Mehrwertsteuer sei nicht erstattungsfähig.

Mit der vom Bevollmächtigten der Klägerin eingelegten Erinnerung wurde geltend gemacht, dass die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG angefallen sei, weil der Prozessbevollmächtigte an der Erledigung mitgewirkt habe. In den Tagen nach Erhalt des Klageauftrages habe er im Rahmen seiner Bemühungen um eine außergerichtliche Erledigung eine Besprechung am 21. März 2007 mit einem Vertreter der Regierung von O. als der zuständigen Behörde des Beklagten, nämlich Herrn At. erreicht, ohne dass es zu einer Lösung gekommen sei. Am 22. März 2007 seien dann der Antrag auf einstweilige Anordnung und die Klage eingereicht worden.

Der Beklagte bestritt die Kausalität der Aktivitäten des Bevollmächtigten der Klägerin für die spätere Erledigung des Rechtsstreits.

Mit Beschluss vom 8. Oktober 2007, zugestellt am 5. November 2007, wies das Verwaltungsgericht München die Erinnerung zurück. Eine Erledigungsgebühr sei nicht entstanden, da sich die Rechtssache nicht ganz oder teilweise "durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt" habe. Es fehle nämlich an einer danach vorausgesetzten besonderen, auf die Erledigung gerichteten Tätigkeit des Rechtsanwalts, die zur unstreitigen Erledigung der Streitsache nicht nur unwesentlich beigetragen habe.

Mit ihrer am 19. November 2007 eingegangen Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Der Beklagte hat sich nicht geäußert.

II.

Das Erstgericht hat die Voraussetzungen für eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG - zutreffend - verneint; diesbezüglich wird auf die Gründe des Beschlusses vom 8. Oktober 2007 Bezug genommen. Ergänzend wird zum Beschwerdevorbringen auf folgendes hingewiesen:

Die Erledigungsgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 1002 VV RVG setzt voraus, dass sich die Rechtssache "durch die anwaltliche Mitwirkung" erledigt. Ohne eine besondere, auf die Beilegung der Sache ohne eine Entscheidung gerichtete Tätigkeit, die zur Erledigung nicht nur ganz unwesentlich beigetragen hat, entsteht die Erledigungsgebühr nicht. Nicht ausreichend ist bloßes Einlenken der Behörde auf Grund schriftlicher oder mündlicher Ausführungen des Anwalts im Verfahren (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., 2008, RdNr. 9, 13 und 15 zu Nr. 1002 VV RVG). Die "Mitwirkung" im Rahmen der Nr. 1002 VV RVG setzt ein Mehr an anwaltschaftlichem Tätigwerden voraus, als bereits durch die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) abgedeckt ist, mit der - u.a. - die Schriftsätze und die Antragstellung abgegolten sind (vgl. Hartmann, a.a.O., RdNr. 11 zu Nr. 3100 VV RVG).

Die Klägerin trägt mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 26. Juli 2007 (auf den sie sich ihn ihrem Beschwerdeschreiben vom 19.11.2007 bezieht) selbst vor, dass die - mit Ausnahme eines kurzen Telefonats mit dem Sachbearbeiter bei der Regierung von O. am 21. März 2007 nicht näher spezifizierten - außergerichtlichen Bemühungen des Bevollmächtigten zuletzt am 21. März 2007 stattgefunden haben, demnach vor Klageerhebung am 22. März 2007. Sie hatten demnach nicht den Erfolg, das laufende Widerspruchsverfahren einer außergerichtlichen Erledigung zuzuführen bzw. das nachfolgende gerichtliche Verwaltungsstreitverfahren zu verhindern.

Die solchermaßen vorgerichtlichen Aktivitäten des Rechtsanwalts haben aber auch nicht in der Weise in das gerichtliche Verfahren hineingewirkt, dass die eine streitige Entscheidung vermeidende Erledigungsart - nämlich die dann tatsächlich durch Abhilfe durch die Behörde eingetretene Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache und der Verfahrensabschluss nach den entsprechenden übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO - in einer für die Entstehung einer Erledigungsgebühr ausreichenden Weise gefördert worden wäre. Insofern unterscheidet sich die vorliegend zu beurteilende Fallgestaltung maßgeblich von jener, die etwa dem Beschluss des Bayerischem Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Januar 2007 (Az. 24 C 06.2426) zugrunde lag und bei der eine einvernehmlich zwischen Kläger und Beklagtem erarbeitete Beendigung des Rechtsstreits wegen des anstehenden zwischenzeitlichen Ablaufs der Rechtsmittelfrist und der lediglich deshalb eingelegten Klage nicht schon außergerichtlich herbeigeführt werden konnte. Während in jenem Fall die koordinierende Tätigkeit des Rechtsanwalts sich als "conditio sine qua non" auch für die spätere Erledigung des Verwaltungsstreitverfahrens darstellt, beschränkt sich vorliegend der Beitrag des Rechtsanwalts auf ein vor der Klageerhebung erfolgtes Argumentieren. Dass aber der Rechtsanwalt sämtliche für seinen Mandanten sprechenden rechtlichen Argumente in möglichst überzeugender Weise vorträgt, ist bereits durch die Verfahrens- und u.U. Terminsgebühr abgegolten (vgl. dazu zutreffend Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, Kommentar, 18. Aufl. 2008 RdNrn. 27, 37 und 38 zu Nr. 1002 VV RVG m.w.N.). Im Übrigen lässt auch das vom Beklagten vorgelegte behördeninterne Schreiben der Regierung von O. -Prozessvertretung, Vertreter des öffentlichen Interesses - vom 23. April 2007 (Az. Z3-2-M 5 K 2007.1117 u. M 5 S 2007.119) erkennen, dass das Einlenken der Behörde auf das Ergebnis einer dort erfolgten rechtlichen Prüfung hin erfolgt ist.

Eine Erledigungsgebühr lässt sich schließlich auch nicht daraus herleiten, dass der Bevollmächtigte der Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt und nicht mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage weiter geführt hat (s. dazu Hartmann a.a.O. RdNr. 14 "Erledigtanzeige" m.w.N.).

Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Ende der Entscheidung

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