Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.11.2006
Aktenzeichen: 3 CE 06.2680
Rechtsgebiete: VwGO, GG, BayBG


Vorschriften:

VwGO § 123
GG Art. 33 Abs. 2
BayBG Art. 12 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

3 CE 06.2680

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Dienstpostenbesetzung (Antrag nach § 123 VwGO);

hier: Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. September 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Thomas, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Burger-Veigl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber

ohne mündliche Verhandlung am 24. November 2006 folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Um die im Mittelfränkischen Schulanzeiger Nr. 11/2005 ausgeschriebene Rektorenstelle der BesGr A 14 an der Hauptschule J.-D.-********schule (im folgenden: ********schule) in ******** bewarben sich - u.a. - der Antragsteller und der Beigeladene.

Der 1950 geborene Antragsteller wurde 1982 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Lehrer (BesGr A 12) ernannt. Mit Wirkung vom 1. November 1993 wurde er zum Konrektor (BesGr A 13) befördert. Er ist an der Hauptschule Schn.straße in ******** als Schulleiterstellvertreter eingesetzt.

Bei der letzten periodischen dienstlichen Beurteilung (als Konrektor, Besoldungsgruppe A 13) vom 28. Dezember 2001, die den Beurteilungszeitraum 1997 bis 2001 umfasst, erhielt der Antragsteller das Gesamturteil 13 Punkte. Bei der vorausgegangen Beurteilung 1997 hatte er (ebenfalls als Konrektor in Besoldungsgruppe A 13) das Prädikat "übertrifft erheblich die Anforderungen" erzielt. Als Lehrer war er zuvor 1993 und 1989 jeweils mit "sehr tüchtig" beurteilt worden. Das Staatliche Schulamt ******** erstellte am 14. Dezember 2005 eine aktuelle Eignungs- und Leistungseinschätzung (AELE), die mit dem Gesamturteil 13 Punkte abschließt und dies damit begründet, dass der Antragsteller ein sehr erfahrener Konrektor mit großem Engagement sei, der sich in sehr vielen schulischen Bereichen bewährt habe. Eigeninitiative, Kooperationsfähigkeit und sicheres Auftreten führten dazu, dass er bei Kollegen und Vorgesetzten große Anerkennung genieße. Mit Einsatzbereitschaft und fachlichem Können trage er dazu bei, das Schulleben zu entwickeln und das Bild der Schule in der Öffentlichkeit positiv darstellen. Zur allgemeinen Verwendungseignung (Ziff. 5.1) ist ausgeführt, der Antragsteller sei aufgrund seiner ausgeprägten Fähigkeiten in der Lage, alle in der Schule anfallenden Aufgaben zu übernehmen. Zur Führungseignung (Ziff. 5.2) wird dargelegt, der Antragsteller verfüge über alle Voraussetzungen, Aufgaben in der Leitung einer Volksschule zu übernehmen. Berufliches Wissen, fachliches Können und ein sicheres Auftreten befähigten ihn dazu, als Rektor tätig zu werden.

Der 1952 geborene Beigeladene wurde 1981 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Lehrer (BesGr A 12) ernannt. Seit Mai 2003 war er - ausweislich der AELE - als kommissarischer Schulleiterstellvertreter an der Hauptschule N*****weg tätig, wo er mit Wirkung vom 1. Mai 2004 zum Schulleiterstellvertreter bestellt und dort mit Wirkung vom 1. August 2005 zum Konrektor (BesGr A 12 + Z) ernannt wurde. Mit Wirkung vom 1. September 2005 wurde er zum Konrektor (Besoldungsgruppe A 13) befördert und zum Schulleiterstellvertreter an der ********schule bestellt.

Bei der letzten periodischen dienstlichen Beurteilung 2001 - als Lehrer - erhielt der Beigeladene 13 Punkte. 1997 hatte er (als Lehrer) das Prädikat "sehr tüchtig" erzielt, 1993 und 1989 jeweils "übertrifft erheblich die Anforderungen". Das Staatliche Schulamt erstellte am 29. November 2005 eine AELE, die mit dem Gesamturteil 13 Punkte abschließt und dies damit begründet, dass der Antragsteller ein sehr erfahrener H a u p t s c h u l l e h r e r mit außerordentlichem Engagement sei, der sich in sehr vielen schulischen Bereichen umfassend bewährt habe. Eigeninitiative, Kooperationsfähigkeit und sicheres Auftreten führten dazu, dass er bei Kollegen und Vorgesetzten große Anerkennung genieße. Mit Einsatzbereitschaft und fachlichem Können trage er auch jetzt als K o n r e k t o r dazu bei, das Schulleben zu entwickeln und das Bild der Schule in der Öffentlichkeit sehr positiv darzustellen. Zur allgemeinen Verwendungseignung (Ziff. 5.1) ist ausgeführt, dass der Beigeladene für alle an einer Schule anfallenden Aufgaben umfassend geeignet sei; zur Führungseignung (Ziff. 5.2) wird bemerkt, dass er über alle Voraussetzungen verfüge, Aufgaben in der Leitung einer Volksschule zu übernehmen. Berufliches Wissen, fachliches Können und ein sicheres Auftreten befähigten ihn dazu, als Rektor tätig zu werden.

Mit einem - undatierten - Vermerk schlug das Staatliche Schulamt den Beigeladenen für den Dienstposten vor mit der Begründung, dass dieser sich sowohl an seiner früheren Hauptschule (N*****weg) als auch an der jetzigen (********schule) bestens bewährt habe.

Am 22. und 23. Februar 2006 wurden Vorstellungsgespräche mit dem Antragsteller, dem Beigeladenen sowie einem dritten Bewerber geführt (Bl. 20/21 d. Behördenheftung). Das "Fazit" des hierüber gefertigten Protokolls vom 24.2.2006 lautet:

"Im Vorstellungsgespräch hat sich [der Beigeladene] als der geeignetste Bewerber erwiesen. Er kann von allen drei Bewerbern die konkretesten Aussagen über seine Ziele an der HS ********schule machen.

Vorbeurteilungen wurden miteinbezogen, sie lassen keinen eindeutigen Leistungsvorsprung bei einem der Bewerber erkennen.

[Der Beigeladene] hat auch in der Leistungsposition seine Beurteilungsstufe gehalten im Gegensatz zum Mitbewerber [dem Antragsteller], der Mitbewerber Z. wurde erst am 1.2.2006 zum Konrektor A 13 befördert."

Mit Schreiben vom 9. März 2006 teilte die Regierung dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt wurde. Auf Bitte des Antragstellers erläuterte sie mit Schreiben vom 27. März 2006 (ausgehändigt am 3.4.2006) die wesentlichen Gründe für die getroffene Auswahlentscheidung (Bl. 27 ff d. Behördenheftung). Aufgrund der AELE'n sei keine Entscheidung zugunsten eines Bewerbers möglich gewesen. Das nächste leistungsbezogene Kriterium, das heranzuziehen sei, seien die Vorbeurteilungen. Hier habe sich ein "leichter Vorsprung" zugunsten des Beigeladenen ergeben, der jedoch für eine endgültige Entscheidung nicht ausreichend gewesen sei. Der Beigeladene habe bereits in seiner ersten Beurteilung 1981 "übertrifft erheblich die Anforderungen", der Antragsteller hingegen nur "übertrifft die Anforderungen" erhalten. Der Beigeladene habe seine Leistungen kontinuierlich - auch nach der Beförderung zum Konrektor - verbessert. Ein Verbleiben in der Beurteilung (2001: 13 Punkte, 2005: 13 Punkte als Konrektor) sei ein starkes Indiz für eine weitergehende Verbesserung der fachlichen Leistungen. Demgegenüber habe der Antragsteller nach seiner Beförderung 1993 im Jahre 1997 die Beurteilung "übertrifft erheblich die Anforderungen" erhalten, während er davor - noch als Lehrer - mit "sehr tüchtig" beurteilt worden sei. Wenn damit auch kein Indiz auf schwächere Leistungen (wegen der gestiegenen Anforderungen an das Amt) gegeben sei, so sei doch auch keine Verbesserung zu sehen. Ergänzend seien Auswahlgespräche durchgeführt worden. Als Fazit des Gesprächsprotokolls habe sich der Beigeladene als der geeignetste Bewerber erwiesen. Von daher sei der leichte Eignungs- und Leistungsvorsprung des Beigeladenen erhärtet worden und dieser sei für die Stelle auszuwählen gewesen.

Mit Schreiben vom 5. April 2006 wandte sich der Antragsteller gegen die getroffene Auswahlentscheidung, die grob fehlerhaft sei, weil ein Beurteilungsvorsprung des Beigeladenen nicht bestehe.

Die Regierung erwiderte hierzu mit Schreiben vom 4. Mai 2006, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der in einem höheren Amt Beurteilte [der Antragsteller] automatisch besser sei als sein Konkurrent. Der Beigeladene habe sich in den letzten Beurteilungen durchwegs gesteigert, während bei dem Antragsteller, gerade nach der Ernennung zum Konrektor, keine solche Verbesserung zu sehen sei. Selbst wenn man von der Hypothese ausgehe, dass aufgrund der Unterschiede in den vorherigen Beurteilungen ein Patt bestehe, sei die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen rechtmäßig. Zum einen sei er im Besetzungsvorschlag des Staatlichen Schulamts als der am besten geeignete benannt worden. Dieses Kriterium sei beachtlich, weil das Schulamt mit der ausgeschriebenen Stelle am besten vertraut sei, beide Bewerber persönlich kenne und fachlich qualifiziert sei, eine Aussage über die größere Eignung zu treffen. Zum anderen habe auch das Vorstellungsgespräch ergeben, dass der Beigeladene der qualifizierteste Bewerber für die Stelle sei.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2006 wurde der Beigeladene zum Schulleiter an der ********-Hauptschule bestellt mit dem Hinweis, dass eine Aussage über den Beförderungszeitpunkt wegen Stellensperren und Beförderungswartezeiten noch nicht möglich sei.

Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2006 erhob der Antragsteller Klage mit dem Antrag, ihn zum Rektor (BesGr A 14) an der ********-Hauptschule zu bestellen (Az.: AN 1 K 06.2350).

Mit weiterem Schriftsatz vom 6. Juli 2006 beantragte der Antragsteller,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die im Amtlichen Schulanzeiger ausgeschriebene Beförderungsstelle eines Rektors an der Hauptschule ********, ********schule, BesGr A 14 mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Nach dem - maßgeblichen - Kriterium der Leistungen sei der Antragsteller dem Beigeladenen vorzuziehen.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2006 nahm die Regierung auf ihr früheres Vorbringen - ohne ausdrückliche Antragstellung - Bezug. Die AELE'n beider Bewerber seien nahezu identisch. Als nächstes leistungsbezogenes Kriterium seien die vorhergehenden Beurteilungen heranzuziehen gewesen. Der leichte Vorsprung des Antragstellers im Jahr 2001 sei erkannt worden, ebenso, dass er 1989 und 1993 als Lehrer das Prädikat "sehr tüchtig" erzielt habe, während der Beigeladene als Lehrer 1989 und 1993 mit "übertrifft erheblich die Anforderungen" bewertet worden sei. Jedoch habe der Beigeladene in seiner ersten regulären Beurteilung [1981] das Prädikat "übertrifft erheblich die Anforderungen" im Gegensatz zum Antragsteller ("übertrifft die Anforderungen") erzielt und nach seiner Beförderung zum Konrektor die Beurteilungsstufe mit 13 Punkten gehalten, während der Antragsteller 1993 als Lehrer mit "sehr tüchtig", 1997 als Konrektor mit "übertrifft erheblich die Anforderungen" beurteilt worden sei. Dies stelle ein starkes Indiz für die Leistungsfähigkeit und das Führungspotential des Beigeladenen dar. Beim Beigeladenen sei daher ein leichter Eignungsvorsprung, zumindest aber eine wesentlich gleiche Eignung im Vergleich zum Antragsteller erkannt worden. Vorgaben, in welcher Reihenfolge leistungsbezogene Erkenntnisquellen (Vorbeurteilungen, Auswahlgespräche) heranzuziehen seien, gebe es nicht. Es sei deshalb möglich, Vorstellungs- und Auswahlgespräche im wesentlichen gleichrangig zu den Vorbeurteilungen heranzuziehen; mit welcher Gewichtung die Heranziehung erfolge, liege im Organisationsermessen des Dienstherrn. Bei den Auswahlgesprächen habe sich der Beigeladene als der eindeutig geeignetere Bewerber dargestellt, auch weil er die klarsten Vorstellungen gehabt habe, welche Ziele er an der ********schule verfolgen wolle. Weiter sei als leistungsbezogenes Kriterium die Stellungnahme des Staatlichen Schulamts herangezogen worden. Dieses sei fachlich qualifiziert, als "Fachpersonal vor Ort" zu beurteilen, welcher Bewerber für die individuelle Stelle am besten geeignet sei. Letztendlich sei bei der Synthese der leistungsbezogenen Kriterien der Beigeladene der geeignetere Bewerber.

Die Regierung sehe ferner keinen Anordnungsgrund, weil der Beigeladene schon als Konrektor an der ********schule sei. Sofern kein Schulleiter vorhanden sei, obliege ihm im vollen Umfang (als Konrektor oder als bestelltem Schulleiter) die Schulleitung.

"Ergänzend" wurde - unter Beifügung eines Anhörungsschreibens vom 28. April 2006 - darauf hingewiesen, dass seitens der Regierung geprüft werde, ob dienstaufsichtliche Maßnahmen gegen den Antragsteller veranlasst seien. Bestehende Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für ein weitergehendes Führungsamt hätten bislang nicht ausgeräumt werden können.

Der Antragsteller wandte sich mit Schriftsatz vom 17. August 2006 gegen die Einbeziehung angeblicher Zweifel an seiner charakterlichen Eignung. Es lägen keinerlei ausreichende Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung des Antragstellers vor.

Der Beigeladene beantragte mit Schriftsatz vom 11. August 2006,

den Antrag abzulehnen.

Er vertrat die Auffassung, es fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis sowie ein Anordnungsgrund. Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben, weil der Antragsgegner die Grundsätze der Bestenauslese ausreichend beachtet habe. Ferner wurde ein "Leistungsbericht 2006" und drei Schreiben über gewährte Leistungsprämien vorgelegt.

Mit Schreiben vom 23. August 2006 erwiderte der Antragsgegner, dass dem Antragsteller vorgeworfen werde, "möglicherweise" unberechtigt eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen seine Rektorin erhoben und "möglicherweise darin falsche Angaben gemacht zu haben". Das dienstrechtliche Verfahren sei derzeit noch offen.

Mit Beschluss vom 4. September 2006 untersagte das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner, die streitbefangene Rektorenstelle (BesGr A 14) bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über die Klage des Antragstellers endgültig mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ergebe sich daraus, dass mit der Bestellung des Beigeladenen zum Schulleiter noch nicht die Beförderung zum Rektor der Besoldungsgruppe A 14 und damit die Übertragung eines höheren Amts im statusrechtlichen Sinn verbunden gewesen sei.

Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch, da die begehrte einstweilige Anordnung notwendig und geeignet sei, den materiellen Verfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei die einzige Möglichkeit, einen (weiteren) Bewährungsvorsprung des zwischenzeitlich mit dem Dienstposten betrauten Bewerbers zu verhindern.

Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsanspruch. Bei summarischer Prüfung spreche viel dafür, dass der Antragsteller in seinem Recht auf rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung verletzt sei. Die letzten periodischen Beurteilungen seien nicht vergleichbar, da das vom Antragsteller innegehabte Amt eines Konrektors (BesGr A 13) höher zu bewerten sei als das des Beigeladenen (Lehrer in BesGr A 12). Der Antragsgegner habe zwar AELE'n - mit jeweils 13 Punkten für Antragsteller und Beigeladenen - erstellt. Die Bewertung der zusätzlichen Kriterien sei jedoch einseitig zugunsten des Beigeladenen erfolgt. Die zur Begründung der Auswahlentscheidung herangezogene undatierte Stellungnahme des Staatlichen Schulamts begründet den Vorrang des Beigeladenen auch damit, dass sich der Beigeladene als Schulleiterstellvertreter auch an der ********schule bestens bewährt habe. Zum Zeitpunkt der Erstellung der AELE (29.11.2005) habe sich der Beigeladene noch keine drei Monate im Amt des Konrektors befunden. Nicht nachvollziehbar sei, dass in der AELE unter "Führungsverhalten" dem Beigeladenen attestiert werde, dass er sich "als Konrektor in jeder Hinsicht umfassend bewährt" habe. Der Eindruck eines Auswahlgesprächs könne in der Regel nur zur Abrundung des sich aus den Beurteilungen ergebenden Bildes herangezogen werden, da es nur eine - von der Tagesform abhängige - Momentaufnahme darstelle.

Es widerspräche auch dem Gebot eines fairen Stellenbesetzungsverfahrens, wenn der Antragsgegner entscheidend darauf abstelle, dass der Beigeladene (der zum Zeitpunkt des Auswahlgesprächs schon sechs Monate als Konrektor an der streitbefangenen Schule tätig gewesen sei) die "konkretesten Aussagen über seine Ziele an dieser Schule machen" konnte. Der Antragsgegner habe das in den bisherigen Beurteilungen zum Ausdruck kommende Leistungsbild nicht angemessen berücksichtigt. Der Umstand, dass der Antragsteller in der letzten periodischen Beurteilung 2001 das Prädikat von 13 Punkten im statusmäßigen Amt eines Konrektors erzielt habe, während der Beigeladene dasselbe Gesamturteil im Amt des Lehrers erhalten habe, hätte der Antragsgegner seiner Auswahlentscheidung ausschlaggebend zugrunde legen müssen. Der Antragsgegner stelle auf Beurteilungen ab, die acht bzw. 25 Jahre zurücklägen, übersehe aber völlig, dass der Antragsteller seit 1. November 1993, der Beigeladene erst seit 1. August 2005 Schulleitungsfunktionen ausübe.

Zweifeln des Antragsgegners an der charakterlichen Eignung im Hinblick auf die möglicherweise unberechtigte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen seine Schulleiterin und auch möglicherweise falsche Angaben darin könne nicht gefolgt werden. Diese Vorwürfe erwiesen sich bei Durchsicht des Vorgangs teils als unzutreffend, teils als nicht derart schwerwiegend, dass sie die charakterliche Eignung des Antragstellers als Schulleiter in Frage stellen könnten.

Der Antragsgegner hat Beschwerde erhoben und beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. September 2006 aufzuheben.

Ein Anordnungsgrund - im Hinblick auf den Erfahrungsvorsprung des Beigeladenen - sei vorliegend nicht gegeben, weil der Beigeladene seit 1. August 2005 an dieser Schule bereits Schulleiterstellvertreter sei und als erster Konrektor in Abwesenheit eines Rektors in vollem Umfang die Dienstgeschäfte der Schulleitung ausübe. Er habe deshalb unabhängig von seiner Bestellung zum Schulleiter einen Bewährungsvorsprung.

Ein Anordnungsanspruch bestehe ebenfalls nicht. Hierzu wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt.

Der Antragsgegner vertrat die Auffassung, dass der Beigeladene hinsichtlich der Beurteilungen einen Vorsprung aufweise, zumindest aber ein Gleichstand der Bewerber bestehe, so dass die Regierung zu Recht das Auswahlgespräch als weiteres leistungsbezogenes Kriterium herangezogen habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien auch die durch den Antragsteller möglicherweise unberechtigt erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde sowie seine möglicherweise falschen Angaben in diesem Zusammenhang für das Auswahlverfahren relevant. Erkenntnisse, die die charakterliche Eignung eines Bewerbers in Frage stellten, müssten bei mehreren im wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern bei der Auswahlentscheidung herangezogen werden können.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er wies u.a. darauf hin, dass der frühere Rektor an der ********schule bis zum Schuljahrsende 2006 voll im Dienst gewesen sei. Der Beigeladene sei erst zum 1. September 2005 zum Konrektor ernannt worden. Die Beurteilungen ergäben einen deutlichen Vorsprung des Antragstellers. Der Beigeladene sei bisher in keiner periodischen Beurteilung als Konrektor mit 13 Punkten bewertet worden.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behörden- sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg. Das Erstgericht hat zutreffend dem Begehren des Antragstellers stattgegeben.

Auch der Senat bejaht einen Anordnungsgrund. Er hat bereits mit Beschluss vom 21. Januar 2005, Az. 3 CE 04.2899 (= BayVBl 2006, 91 = NVwZ-RR 2006, 346) seine frühere Auffassung (z.B. im Beschluss vom 24.9.1996, Az. 3 CE 96.2023) dass der während eines schwebenden Verfahrens erlangte Bewährungsvorsprung eines Bewerbers, der die Aufgaben des streitbefangenen Dienstpostens bereits wahrnimmt, nicht zu berücksichtigen, sondern auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Auswahlentscheidung abzustellen ist, nicht mehr unbeschränkt aufrecht erhalten und zwar deshalb, weil sich durch den Zeitablauf während eines gerichtlichen Verfahrens - und zwar bei allen in die engere Auswahl einbezogenen Bewerbern - Änderungen ergeben können, deren - quasi künstliche - Ausblendung - jedenfalls nach längerer Zeit - wirklichkeitsfremd erscheint und bei einer späteren neuen Auswahlentscheidung zu Ergebnissen führen könnte, die zu dem Zeitpunkt, in dem der streitbefangene Dienstposten endgültig besetzt werden kann, mit dem Grundsatz der Bestenauslese nicht mehr vereinbar wären. Was das Vorliegen eines Anordnungsgrunds angeht, nimmt der Senat nunmehr - im Hinblick auf generell denkbare Verschiebungen der Ausgangssituation - die grundsätzliche Eilbedürftigkeit auch derartiger Fallkonstellationen, bei denen der Mitbewerber die Amtsgeschäfte des ausgeschriebenen Beförderungspostens ohnehin als bereits bestellter Stellvertreter vorläufig zu führen hat, an.

Das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes erfordert Chancengleichheit unter den Bewerbern. Wird nicht ein von einer anderen Schule kommender Schulleiter vorübergehend mit der Leitung der Schule betraut, muss der Bewährungsvorsprung des bisher schon als Stellvertreter tätigen Mitbewerbers so gut es nur geht "ausgeblendet" werden. Eine einstweilige Anordnung verkürzt diese problematische Zeit und klärt schnell die Rechtslage (s. hierzu auch BVerfG vom 23.6.2005 - 2 BvR 221/05, ZBR 2006, 165; VGH BW vom 7.2.1997, IÖD 1997, 258; OVG NRW vom 15.11.2002, DÖD 2003, 167 und Zimmerling in RiA 2002, 169 m.w. Rechtsprechungsnachweisen).

Die Argumentation des Antragsgegners, dass der Beigeladene die Dienstgeschäfte des Schulleiters an der ********schule faktisch, seit der frühere Direktor in Ruhestand ist, so oder so wahrnehme, weil er ja bereits Schulleiterstellvertreter an der streitbefangenen Schule sei, macht eine Eilentscheidung damit nicht entbehrlich. Vielmehr wird verdeutlicht, dass sich der Beigeladene während des laufenden Verfahrens bis zur endgültigen Dienstpostenbesetzung nur in der Funktion des Schulleiterstellvertreters bewähren kann, was bei einer notwendig werdenden neuen Auswahlentscheidung zudem unter dem Blickwinkel der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ohnehin möglichst ausgeblendet werden muss. Durch die "Verlagerung der Hauptsacheprüfung" in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, wie es in Konkurrentenstreitverfahren geboten ist, wird auch - sinnvollerweise - bei dieser Fallgestaltung rasch geklärt, ob die Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Mitbewerbers - möglicherweise - verletzt.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch. Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass viel für die Rechtswidrigkeit der zugunsten des Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung spricht.

Die Auswahlentscheidung bei der Besetzung eines (Beförderungs-)Dienstpostens ist nach dem Grundsatz der Bestenauslese - also nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung - zu treffen. Ist, wie hier, kein spezielles Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung enthalten, so sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dabei in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen. Dabei kann auch zurückliegenden Beurteilungen Erkenntniswert zukommen. Erst wenn a l l e unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft und die Konkurrenten "im wesentlichen gleich" einzustufen sind, sind Hilfskriterien heranzuziehen. Bei d i e - s e n ist der Dienstherr dann nicht an eine bestimmte Reihenfolge gebunden (sh. BVerwG vom 27.2.2003, Az: 2 C 16/02). Die unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen hat der Antragsgegner vorliegend wohl rechtsfehlerhaft gewürdigt.

Schon zweifelhaft ist, ob der Antragsgegner noch zutreffend davon ausgegangen ist, dass sich aus den AELE'n des Antragstellers und des Beigeladenen kein Vorsprung eines der beiden Bewerber ergibt. Zum einen haben beide im Gesamturteil 13 Punkte erzielt, zum andern sind selbst die Formulierungen bei der Wortbeschreibung des Gesamturteils und bei der allgemeinen Verwendungseignung sowie der Führungseignung - obwohl die AELE'n von verschiedenen Schulamtsdirektoren verfasst sind - nahezu identisch formuliert. Ohne nähere nachvollziehbare Konkretisierung der Bewertung des Dienstherrn erscheint es allerdings fraglich, ob das dem Beigeladenen zuerkannte Gesamturteil rechtlich tragfähig ist. Der Beigeladene hatte bis Ende Juli 2005 ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 inne, im August 2005 ein solches nach A 12 + AZ. Er wurde erst zum 1. September 2005 nach A 13 befördert. Seiner AELE lag mithin lediglich ein äußerst knapp bemessener Beurteilungszeitraum von 3 Monaten in einem Amt der Bes.Gr. A 13 zugrunde. Der Antragsteller hingegen hat sein Amt der Besoldungsgruppe A 13 immerhin schon seit 1993 inne und in der letzten vollen Beurteilungsperiode ein Gesamturteil 13 Punkte zuerkannt erhalten und dieses Gesamturteil bei der AELE wiederholt.

Wohl fehlerhaft ist jedenfalls die Bewertung der der jeweiligen AELE vorausgegangenen periodischen Beurteilung, wie sie sich aus dem "Fazit" (Abs. 2 und 3) des Protokolls vom 24. Februar 2006 (Bl. 21 d. Behördenakts) und weiter aus der Begründung der getroffenen Auswahlentscheidung im Schreiben der Regierung vom 27. März 2006 (Bl. 28 d. Behördenakts) sowie ergänzend aus dem Schreiben der Regierung vom 4. Mai 2006 (Bl. 35 d. Behördenakts) ergibt und zwar aus folgenden Gründen:

Ein "leichter Vorsprung" des Beigeladenen oder auch nur ein "Patt" besteht - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - bei Berücksichtigung der vorangegangenen periodischen dienstlichen Beurteilungen nicht. Dabei kommt den kürzere Zeit zurückliegenden Beurteilungen höheres Gewicht als den länger zurückliegenden zu.

Der Beigeladene wurde bei der Beurteilung 2001 als Lehrer (Besoldungsgruppe A 12 mit 13 Punkten) bewertet. Der Antragsteller erhielt dagegen 13 Punkte im Amt eines Konrektors (BesGr A 13). Bei der Beurteilung in einem höheren Statusamt wird der Beamte hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung an den höheren Anforderungen dieses Amts gemessen, d.h. die Erzielung von 13 Punkten durch den Antragsteller im Amt des Konrektors setzt ein höheres Leistungsniveau als die des Beigeladenen im Amt des Lehrers voraus. Allein daraus ergibt sich wohl schon ein eindeutiger und ausschlaggebender Vorsprung des Antragstellers. Demgegenüber ist es - anders als der Antragsgegner meint - von völlig untergeordneter Bedeutung, dass der Beigeladene im Jahre 1981 als Lehrer das Gesamturteil "übertrifft erheblich die Anforderungen", der Antragsteller dagegen nur "übertrifft die Anforderungen - obere Grenze" erhielt. Darüber hinaus hat der Antragsgegner wohl völlig unberücksichtigt gelassen, dass der Beigeladene in den späteren Beurteilungen 1989 und 1993 als Lehrer mit "übertrifft erheblich die Anforderungen", der Antragsteller dagegen mit "sehr tüchtig" beurteilt wurde. Er hat wohl auch nicht gewürdigt, dass der Antragsteller schon 1993 zum Konrektor (BesGr A 13) befördert wurde, der Beigeladene dagegen erst 2005. Auch der vom Antragsgegner hervorgehobene Aspekt deutlicherer Leistungssteigerung durch den Beigeladenen, der nach der periodischen Beurteilung 2001 als Lehrer mit 13 Punkten, diese bei der AELE als Konrektor gehalten habe, während der Antragsteller nach einer Bewertung im Jahr 1993 als Lehrer mit "sehr tüchtig", 1997 als Konrektor zunächst nur das Prädikat "übertrifft erheblich die Anforderungen" erzielt hatte, ist wohl nicht geeignet, die bessere Eignung des Antragstellers im Hinblick auf die oben dargestellten Beurteilungen beider Bewerber von 2001 in unterschiedlichen Statusämtern in Frage zu stellen.

Es kann deshalb hier dahingestellt bleiben, ob der AELE des Beigeladenen im vorliegenden Fall dieselbe Aussagekraft wie einer periodischen Beurteilung zukommt, da bei periodischen Beurteilungen der Vergleich zwischen allen Konrektoren der Besoldungsgruppe A 13 erfolgt, während bei AELE'n die Bewertung einer deutlich geringeren Bewerberzahl erfolgt und die Beurteilung dabei naturgemäß auch mit Blick auf den zur Besetzung anstehenden Dienstposten erstellt wird (zu dieser Problematik s. BayVerfGH vom 4.7.2005, Vf 85 - VI - 02, BayVBl 2005, 7).

Vorstellungs- und Auswahlgespräche sind bei der Bewerberauswahl ein Hilfskriterium. Das bedeutet, dass dieses Kriterium überhaupt erst dann herangezogen werden darf, wenn sich aufgrund der unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen, also vor allem der Beurteilungen - ergibt, dass die Bewerber "im wesentlichen gleich" einzustufen sind. Dieser Gleichstand war im Verhältnis des Antragstellers und des Beigeladenen wohl gerade nicht gegeben. Das dennoch durchgeführte Vorstellungsgespräch durfte daher bei der Auswahlentscheidung nicht ausschlaggebend berücksichtigt werden. Ein vertieftes Eingehen auf die Begründung im "Fazit" (Bl. 21 d. Behördenakts), der Beigeladene habe die konkretesten Aussagen über seine Ziele an der streitbefangenen Schule machen können - und habe sich deshalb als der geeignetste Bewerber erwiesen - unter dem Aspekt der Chancengleichheit und des Gebots eines fairen Verfahrens erübrigt sich deshalb. Immerhin haben die Erwägungen des Verwaltungsgerichts hierzu Gewicht, wonach ein schulfremder Mitbewerber benachteiligt wird, wenn dem stellvertretenden Schulleiter ausschlaggebend zu Gute gehalten wird, er habe die konkretesten Aussagen über seine Ziele an dieser Schule gemacht.

Im Hinblick auf die hier gegebene Beurteilungssituation kommt auch dem Besetzungsvorschlag des Schulamts (undatiert, S. 17 d. Behördenakts) schon deshalb kein eigenes Gewicht zu, das die - eindeutige - Beurteilungslage in Frage stellen könnte, weil die (lapidare) Begründung lautet, dass sich der Beigeladene "als Schulleiterstellvertreter sowohl an seiner früheren Hauptschule (...) als auch an seiner jetzigen ... bestens bewährt" habe. Dies ist schon deshalb nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weil - worauf bereits hingewiesen wurde - die AELE'n beider Bewerber hinsichtlich "Gesamturteil" und "Verwendungseignung" nahezu wortgleich formuliert sind.

Anders als das Erstgericht ist der Senat der Auffassung, dass Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers im Zusammenhang mit der von ihm gegen seine derzeitige Schulleiterin erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde vorliegend keine Berücksichtigung finden können. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 21.1.2005 Az. 3 CE 04.2899) begrenzt das Gebot, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, die Möglichkeit zur Ergänzung der Auswahlerwägungen. Vorliegend sind die - sehr knappen - Auswahlerwägungen der Behörde im "Fazit" des Vorstellungsgesprächs vom 24. Februar 2006 (Bl. 21 d. Behördenakts) niedergelegt. Die Dienstaufsichtsbeschwerde hat der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Februar 2006 erhoben; die Regierung hat im Dienstpostenbesetzungsverfahren erstmals im gerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 18. Juli 2006 mitgeteilt, dass "geprüft" werde, ob deshalb dienstaufsichtliche Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller veranlasst seien. Dieser Komplex hat also ersichtlich bei der getroffenen Auswahlentscheidung keine Rolle gespielt. Im Übrigen hätte sich der Antragsgegner widersprüchlich verhalten, wenn er einen Mitbewerber, den er charakterlich für ungeeignet hält, in das Auswahlgespräch einbezieht, ihn dort aber mit Blick auf mögliche noch zu prüfende charakterliche Eignungsbedenken gegenüber dem Beigeladenen zurücksetzt.

Die Beschwerde des Antragsgegners war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Beigeladene trägt - zumal er im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und in der Sache nicht obsiegt hat - etwaige außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 161 Abs. 3 VwGO selbst.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.



Ende der Entscheidung

Zurück