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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: 3 CE 07.1884
Rechtsgebiete: VwGO, BayBG, LbV


Vorschriften:

VwGO § 123
BayBG Art. 12 Abs. 2
LbV § 2
LbV § 3
LbV § 10 Abs. 1
LbV § 49 Abs. 1
LbV § 54b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

3 CE 07.1884

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Dienstpostenbesetzung (Antrag nach § 123 VwGO);

hier: Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Juli 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Thomas, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Burger-Veigl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber

ohne mündliche Verhandlung am 27. September 2007

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Ministerium) schrieb mit Bekanntmachung vom 9. November 2006 zum 1. August 2007 die Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin der Staatlichen Fachoberschule und Berufsoberschule Ch. (Fachoberschule 251 Vollzeitschüler und Berufsoberschule 184 Vollzeitschüler) aus. Um diese Stelle bewarben sich neben weiteren Bewerbern auch der Beigeladene und der Antragsteller.

Der am 6. Mai 1948 geborene, im Dienst des Antragsgegners stehende Antragsteller erreichte in der anlässlich des Stellenbesetzungsverfahrens erstellten aktuellen Eignungs- und Leistungsfeststellung (AELE) vom 14. Dezember 2006 (Statusamt Studiendirektor mit Amtszulage, BesGr. A 15 + Z seit 1.11.2005) das Gesamtprädikat "BG" (das zweitbeste in der Gesamtskala für "eine Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt"). Die letzte davor liegende Bewertung erfolgte in der AELE vom 12. Januar 2005 (Statusamt Studiendirektor BesGr. A 15 seit 1998) mit dem Gesamturteil "14 Punkte" (das entspricht "BG"). Für die Beurteilungsrunde 2001 erfolgte (aus Altersgründen) keine Beurteilung. Seine letzte periodische Beurteilung im Jahr 1997 (Statusamt Oberstudienrat, BesGr. A 14) enthält das Gesamtergebnis "ER" (das liegt unterhalb des Ergebnisses "BG").

Der Antragsteller ist an der Staatlichen Fachoberschule und Berufsoberschule Ch. tätig und besitzt die Lehrbefähigung für die Fächer Chemie und Physik an Realschulen mit Ergänzungsprüfung für die Fachoberschulen. Von 1989 bis zum 31. Juli 2005 war er Fachbetreuer für Chemie, von September 1997 bis zum 31. Juli 2005 außerdem Fachbetreuer für Physik. Ferner arbeitete er bis zu diesem Termin ohne ausgewiesene Funktionsstelle in der Schulleitung mit. Ab 1. August 2005 hat er die Funktionsstelle des ständigen Stellvertreters des Schulleiters inne.

Der am 21. März 1959 geborene Beigeladene erzielte in der letzten periodischen Beurteilung vom 15. Januar 2007 (Beurteilungsrunde 2006, Statusamt Studiendirektor mit Amtszulage, BesGr. A 15 + Z seit 1.8.2006) das Prädikat "BG". In der vorletzten periodischen Beurteilung vom 2. Januar 2002 (Beurteilungsrunde 2001, Statusamt Studiendirektor BesGr. A 15 seit 1.12.2000)) erhielt er 13 Punkte (das entspricht "BG").

Der Beigeladene ist seit dem Jahr 1989 an der Staatlichen Berufsschule Ch. insbesondere in den Bereichen Metalltechnik und Bautechnik tätig, zunächst an den Außenstellen R. und F. Von Oktober 1998 bis Oktober 1999 war er Fachbetreuer für Metalltechnik und Bautechnik. Von da bis März 2006 hatte er die Funktion des Leiters der Außenstelle W. inne (ab da "tätig in der Schulleitung"). Seit 20. März 2006 ist er stellvertretender Schulleiter der Staatlichen Berufsschule Ch..

Mit Bescheid vom 22. Mai 2007 teilte das Ministerium dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können; es sei vorgesehen, dem Beigeladenen die Funktionsstelle zu übertragen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 erhob der Antragsteller hiergegen Widerspruch.

Am 19. Juni 2007 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Regensburg,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, den Dienstposten des Schulleiters/der Schulleiterin der Staatlichen Fachoberschule und Berufsoberschule Ch. (BesGr. A 16) mit dem Beigeladenen, StD Z., zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Es ergäben sich erhebliche Zweifel, ob der Grundsatz der Bestenauslese eingehalten worden sei und ob der Beigeladene in Bezug auf die zu besetzende Stelle eine entsprechend aussagekräftige Beurteilung mit besserer Leistungseinschätzung vorweisen könne. Der jetzige Stelleninhaber halte den Antragsteller sowohl generell für die Aufgaben eines Schulleiters als auch speziell für die Aufgaben, wie sie sich an der Staatlichen Fachoberschule und Berufsoberschule Ch. stellten, für sehr geeignet und attestiere hervorragende Leistungen. Dagegen habe der Beigeladene seine berufliche Laufbahn hauptsächlich an der Berufsschule in Ch. zurückgelegt. Spezifische Erfahrungen, vor allem Leitungserfahrungen an einer Fachoberschule oder Berufsoberschule weise er hingegen nicht auf.

Der Antragsgegner begründete seinen Antrag auf Antragsabweisung namentlich damit, der Beigeladene habe zu Recht den Vorzug gegenüber dem Antragsteller erhalten, weil er in der Gesamtschau seiner fachlichen Leistung und seiner Eignung dem Antragsteller überlegen sei. Beide hätten in den aktuellen Beurteilungen (dienstlichen Beurteilung 2006 bzw. AELE) das Prädikat "BG" erhalten. In der vorausgehenden periodischen Beurteilungsrunde 2001 habe der Beigeladene 13 Punkte erzielt; diese Beurteilung habe bereits dem Prädikat entsprochen, das 2006 erneut an ihn vergeben worden sei. 2001 sei der Antragsteller nicht beurteilt worden. In der periodischen Beurteilungsrunde 1997 hätten der Antragsteller und der Beigeladene jeweils das Prädikat "ER" erzielt. Zugunsten des Beigeladenen spreche, dass er bereits in der Beurteilungsrunde 2001 das gute Niveau erzielt habe, das er in der periodischen Beurteilung 2006 bestätigt habe. Er sei sowohl als Vertreter des Schulleiters der Staatlichen Berufsschule in Ch. als auch als Pädagoge außergewöhnlich engagiert, innovativ und kreativ (dies wird näher erläutert). Die geringe Unterrichtserfahrung in den Schularten Fachoberschule und Berufsoberschule werde er aufgrund seiner Persönlichkeit und seiner Leitungs- und Verwaltungserfahrung voraussehbar schnell wettmachen. Bereits im Vorstellungsgespräch im Staatsministerium habe er gezeigt, dass er sich mit den Entwicklungen und Besonderheiten der beiden Schularten vertraut gemacht habe.

Auch der Antragsteller erledige die Aufgaben in seiner Funktion als ständiger Vertreter des Schulleiters gewissenhaft, äußerst zuverlässig und vorbildlich, doch sei ihm mit zuzurechnen, dass die Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule Ch. in Fragen der Inneren Schulentwicklung bzw. Qualitätssicherung insgesamt wenig aktiv gewesen sei. Dieses Manko dürfte auch bei einer Beförderung des Antragstellers zum Schulleiter nicht behoben werden. Im Unterschied zum Beigeladenen wäre die Berufung des Antragstellers zum Schulleiter eine Hausberufung, wovon der Antragsgegner in der Regel Abstand nehme.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 13. Juli 2007 dem Antrag des Antragstellers stattgegeben. Der Antragsgegner habe gegen das Prinzip der Bestenauslese verstoßen.

Da Antragsteller und Beigeladener aktuell als gleich beurteilt anzusehen seien, müssten auch ältere Beurteilungen herangezogen werden, wobei es sich hier nicht etwa um Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung handele, sondern vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beurteilten Aufschluss gäben. Ein solcher Rückgriff sei vom Antragsgegner nicht vorgenommen worden, da für den Antragsteller nur noch die Regelbeurteilung 1997 angesprochen worden sei, bei der er sich noch im Statusamt A 14 befunden habe und die sich daher nicht für einen Vergleich mit der Regelbeurteilung 2001 des Beigeladenen (Gesamturteil: 13 Punkte) im Statusamt A 15 eigne. Nicht gesehen habe dabei der Antragsgegner die AELE für den Antragsteller vom 12. Januar 2005, die anlässlich der Funktionsübertragung zum ständigen Vertreter des Schulleiters erstellt und dem Ministerium für die dafür zu treffende Auswahlentscheidung übermittelt worden sei. Diese habe den Antragsteller im Statusamt A 15 mit 14 Punkten bewertet; das Ministerium als vorgesetzte Behörde habe diese Beurteilung nicht abgeändert. Eine solche Anlassbeurteilung sei vor der mit der Funktionsübertragung in zeitlichem Zusammenhang stehenden Beförderung nach A 15 Z zum 1. November 2005 notwendig gewesen, da der Antragsteller infolge Überschreitung der Altersgrenze von 55 Jahren nicht mehr periodisch beurteilt worden sei. So wie die AELE des Antragstellers vom 14. Dezember 2006 mit der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen vom 15. Januar 2007 vergleichbar sei, eigne sich grundsätzlich auch eine ältere AELE bzw. Anlassbeurteilung für einen Vergleich, wenn sie - wie vorliegend - eine nicht vorhandene periodische Beurteilung ersetze. Beim Beigeladenen werde das Absehen von einer AELE im Vorfeld der Dienstpostenübertragung und Beförderung nach A 15 Z darin seinen Grund haben, dass die dienstliche Beurteilung 2001 mit 13 Punkten vorhanden gewesen und nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats regelmäßig davon auszugehen sei, dass der Dienstherr damit incidenter zum Ausdruck bringe, dass aus seiner Sicht zwischenzeitlich jeweils keine relevanten Veränderungen erfolgt oder signifikanten Entwicklungen eingetreten seien.

Damit gründe die Ausgangsfeststellung des Antragsgegners, dass Antragsteller und Beigeladener hinsichtlich der Beurteilung als gleichwertig anzusehen seien, zunächst auf einer unzureichenden Sachverhaltsfeststellung und später auch auf einer unzutreffenden rechtlichen Wertung.

Das vorzeitige Herausnehmen des Antragstellers aus dem Leistungs- und Eignungsvergleich unter dem Eindruck von Vorstellungsgesprächen, über die zum einen keine nachprüfbaren Aufzeichnungen vorlägen und die als zusätzliches Erkenntnismittel erst notwendig sein könnten, wenn eine im Wesentlichen gleiche Beurteilungslage bzw. ein bisher mit Blick auf das Anforderungsprofil gleiches Leistungsbild vorliege, habe zu weiteren Nachteilen für den Antragsteller geführt.

Der Antragsgegner begründet seine am 1. August 2007 eingelegte Beschwerde im Wesentlichen damit, das Gericht habe zu Unrecht die Gleichwertigkeit der Beurteilungslage von Antragsteller und Beigeladenem verneint. Unschädlich sei, dass das Staatsministerium in seinem internen Besetzungsvorschlag vom 9. Mai 2007 die für den Antragsteller erstellte AELE 2005 nicht berücksichtigt habe, da sie sich nicht in dem beim Staatsministerium geführten Personalakt befinde. Die Möglichkeit, einen zunächst übersehenen tatsächlichen Umstand nachträglich in die Sachentscheidung einzubeziehen, sei noch eröffnet.

Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ändere sich auch unter Berücksichtigung der AELE nicht und sei weiterhin rechtmäßig. Die in erster Linie aktuelle Beurteilungslage (Antragsteller: AELE 2006 - "BG"; Beigeladener: Regelbeurteilung 2006 - "BG") sei gleich. Bei den beiden vorausgehenden regulären Beurteilungsrunden lasse sich kein relevanter Abstand zwischen den beiden Bewerbern ermitteln.

Die AELE 2005 des Antragstellers lasse keine andere rechtlich zulässige Schlussfolgerung zu, denn sie gebe den zum Beurteilungszeitraum feststellbaren Leistungsstand wieder, also jenen von 2005, und sei deshalb nicht mit der Regelbeurteilung des Beigeladenen 2001 vergleichbar. Andernfalls würde dem Antragsteller allein aufgrund des Zufalls, dass für seine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 15 + Z im Januar 2005 eine AELE gefertigt worden sei, wohingegen beim Beigeladenen eine solche AELE zum damaligen Zeitpunkt nicht erforderlich gewesen sei, ein Vorteil erwachsen. Da der Beigeladene in der aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung 2006 das Prädikat "BG" erzielt habe, könne er - ebenso gut wie der Antragsteller, der das gleiche Prädikat in seiner AELE 2006 erhalten habe - zum Zeitpunkt Januar 2005 durchaus das gleiche, nach Punkten ausgedrückte Ergebnis wie der Antragsteller gehabt haben.

Selbst wenn man eine Vergleichbarkeit der AELE des Antragstellers von 2005 und der periodischen dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen von 2001 annehmen würde, ergäbe sich auch hieraus kein maßgeblicher Vorteil zu Gunsten des Antragstellers. Der Unterschied betrage einen Punkt. Die gegenüber den aktuellsten dienstlichen Beurteilungen vorletzten und noch früheren Beurteilungen seien bei der Auswahlentscheidung über die Stellenbewerber nicht alleine ausschlaggebend und überlagerten nicht abschließend andere Gesichtspunkte von vornherein.

Das Kriterium "Erfahrung in der jeweiligen Schulart" sei im Ausschreibungstext nur als erwünschte, nicht als unbedingte Anforderung formuliert.

Das Gericht schließe auch zu Unrecht das Kriterium "Hausbewerbung" des Antragstellers als gegen diesen sprechendes Argument aus.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt dies mit Argumenten des angefochtenen Urteils.

Der Beigeladene hat sich ohne Antragstellung geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die - zulässige - Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner zu Recht untersagt, den Dienstposten des Schulleiters/der Schulleiterin der Staatlichen Fachoberschule und Berufsoberschule Ch. (BesGr. A 16) mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Der Senat sieht genügende Anhaltspunkte dafür glaubhaft gemacht, dass der Anspruch des Antragstellers auf Durchführung eines fehlerfreien Auswahlverfahrens verletzt worden ist mit der Folge, dass - ergebnisoffen - eine neue Auswahlentscheidung getroffen werden muss. Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht bei Würdigung der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in den Blick zu nehmenden Gründe, die der Antragsgegner dargelegt hat.

Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen ist, wenn unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen ist. Sie ergeben sich vorrangig aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Hier zeigt sich ein Gleichstand zwischen dem Antragssteller und dem Beigeladenen, die im gleichen Statusamt jeweils das Gesamturteil "BG" erzielt haben, wobei die anlässlich des vorliegenden Stellenbesetzungsverfahrens erstellte AELE des Antragstellers und die periodische Beurteilung des Beigeladenen als gleichwertig anzusehen sind (vgl. BayVerfGH Entscheidung vom 4.7.2005 Az. Vf 85-VI-02, BayVBl 2005, 657; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 20.9.2002 Az. 3 CE 02.2056, vom 17.4.2004 Az. 3 CE 04.10).

Unter diesen Umständen sind zur Wahrung des Verfahrensgrundsatzes einer leistungsbezogenen Bewerberauswahl auch ältere Beurteilungen heranzuziehen, wobei es sich hier nicht etwa um Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung handelt, sondern vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beurteilten Aufschluss geben (vgl. BVerwG Urteil vom 19.12.2002, Az. 2 C 31.01, DVBl 2003, 1545).

In den Blick zu nehmen sind dabei als die jeweils zeitnächsten Erkenntnisquellen die periodische Beurteilung des Beigeladenen vom 2. Januar 2002 mit dem Gesamtprädikat von 13 Punkten und die AELE des Antragstellers vom 12. Januar 2005 mit 14 Punkten, die jeweils eine Verwendung im Statusamt BesGr. A 15 betreffen und insofern vergleichbar sind. Daraus ergibt sich ein Vorsprung des Antragstellers von einem Punkt.

Die beiden leistungsbezogenen Bewertungen sind trotz des zeitlichen Abstands von etwa drei Jahren miteinander vergleichbar.

Hinsichtlich der Beurteilungslage beim Beigeladenen kann der Senat der Argumentation des Verwaltungsgerichts folgen.

Die AELE für den Antragsteller vom 12. Januar 2005 wurde anlässlich der Verleihung der Funktionsstelle des ständigen Stellvertreters des Schulleiters erstellt, die zum 1. August 2005 erfolgte und auf Grund deren der Antragsteller dann mit Wirkung vom 1. November 2005 ein Statusamt der BesGr. A 15 + Z erhielt. Für den Beigeladenen hingegen wurde in einer insofern vergleichbaren Situation, nämlich anlässlich der Übertragung der Funktionsstelle des stellvertretenden Schulleiters der Staatlichen Berufsschule Ch. zum 20. März 2006 und der darauf zurückzuführenden Verleihung des Amtes eines Studiendirektors mit Amtszulage (BesGr. A 15 + Z) mit Wirkung vom 1. Juli 2006, keine AELE erstellt. In diesem Fall ist der Dienstherr anscheinend davon ausgegangen, dass die in der periodischen Beurteilung vom 2. Januar 2002 zum Ausdruck gekommenen Bewertungen ohne ins Gewicht fallende Veränderungen weiter gültig waren (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 7.11.2006 Az. 3 CE 06.1843; vom 14.2.2004 Az. 3 CE 04.76, BayVBl 2004, 397). Somit bestand die Eignung dieser Beurteilung als Vergleichsmaßstab fort.

Dies wird auch nicht durch die periodische Beurteilung des Beigeladenen vom 15. Januar 2007 in Frage gestellt, bei welcher sich dieser verbessern und einen Gleichstand mit dem Antragsteller erreichen konnte.

Sie bleibt hinter der - keinesfalls als nur formalistisch anzusehenden - Anforderung zurück, eindeutig den Beurteilungszeitraum zu nennen (vgl. etwa zu der Bedeutung dieses Zeitraums Tz. 4 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern gemäß Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 11.4.2005 Az. II.5-5 P 4010.2-6.29 979 - Richtlinien). Zwar ergibt sich aus den Akten mangels einer dazwischen liegenden weiteren periodischen Beurteilung, dass die offenbar letzte vorangegangene vom 2. Januar 2002 den Beginn des Beurteilungszeitraums markiert. Abgesehen davon, dass eine nur indirekte Ermittelbarkeit dieses Zeitraums per se problematisch ist, würde vorliegend eine ausdrückliche Nennung im Dokument selbst auch eine wünschenswerte Klarheit hinsichtlich der konkret betroffenen Zeitdauer schaffen. Die beiden genannten Beurteilungen liegen nämlich fünf Jahre auseinander, während der Beurteilungszeitraum nach Tz. 4.2.1 der Richtlinien - in Übereinstimmung mit § 49 Abs. 1 der Bayerischen Laufbahnverordnung (LbV) - grundsätzlich vier Kalenderjahre umfasst und an den Zeitraum der vorangegangenen Beurteilung anschließt, wobei der (bei Erlass der Richtlinien) laufende Beurteilungszeitraum am 31. Dezember 2006 geendet hat und eine etwa in Anwendung des § 54b LbV ergangene Sonderregelung ggf. aus der Beurteilung selbst nicht nachvollziehbar ist.

Vorliegend gewichtiger ist der Umstand, dass sich aus dem Gesamtvorgang nicht (und namentlich auch nicht im Zusammenhang mit den Unterlagen für die verfahrensgegenständliche Stellenbesetzung) ergibt, ob nach der - insofern maßgeblichen - Auffassung des Beurteilers der Beigeladene einen Gleichstand zum Antragsteller schon zum 12. Januar 2005 erreicht gehabt haben sollte. Der Antragsgegner weist zwar im Schriftsatz vom 14. August 2007 auf die entsprechende Möglichkeit hin, kann dies aber naturgemäß nicht weiter präzisieren. Die fehlende Nachvollziehbarkeit geht zu Lasten des Antragsgegners, der dieser Frage auch nicht im Besetzungsverfahren nachgegangen ist.

Der Vergleich des früheren Leistungsstands zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen anhand der AELE des Antragstellers vom 12. Januar 2005 scheitert des Weiteren nicht daran, dass diese zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung durch den Staatsminister am 15. Mai 2007 bereits etwa zwei Jahre und vier Monate zurücklag.

Wie bereits dargelegt, ist eine AELE im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens grundsätzlich einer periodischen Beurteilung als gleichwertig anzusehen (BayVerfGH vom 4.7.2005 a.a.O; BayVGH, Beschluss vom 20.9.2002 Az. 3 CE 02.2056, vom 17.4.2004 Az. 3 CE 04.10). Diese Grundsätze sind allerdings im Hinblick auf Konstellationen entwickelt worden, bei denen sich konkurrierende Stellenbewerber gegenüberstanden, von denen der eine aktuell periodisch beurteilt war, der andere aber nicht, weshalb für ihn aus dem aktuellen Anlass der Stellenbesetzung eine AELE erstellt worden war.

Im hier zu entscheidenden Fall ist die AELE des Antragstellers aber aus einem anderen, zeitlich vor der verfahrensgegenständlichen Stellenbesetzung liegenden Anlass erstellt wurden.

Eine AELE wird aus gegebenem Anlass erstellt, um einen aktuellen Leistungsvergleich der Konkurrenten - gerade auch im Hinblick auf ein laufendes Stellenbesetzungsverfahren und die Anforderungen der offenen Stelle an die Bewerber - zu ermöglichen. Die formalen Anforderungen an Verfahren und Inhalt müssen nicht strikt jenen entsprechen, die bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung zu beachten sind. Daraus ergibt sich zunächst, dass eine AELE, sobald ihr (mit einem den von ihr abgedeckten Zeitraum mit umfassenden Beurteilungszeitraum) eine dienstliche Beurteilung gefolgt ist, nicht mehr herangezogen werden kann.

Eine solche Situation besteht vorliegend allerdings nicht, denn für den Antragsteller wurde lediglich eine weitere AELE mit Datum vom 14. Dezember 2006 erstellt.

Die Aufgaben einer AELE und die sich hieraus ergebenden verminderten Anforderungen bei deren Erstellung verbieten es darüber hinaus in aller Regel, eine solche "Einschätzung" - insbesondere im Fall eines aktuellen Gleichstands der Bewerber unter dem Gesichtspunkt leistungsbezogener Kriterien - bei der vergleichenden Heranziehung vorangegangener Beurteilungen an Stelle von periodischen Beurteilungen zu berücksichtigen. Insofern muss sich auswirken, dass solche Beurteilungen grundsätzlich nicht anlassbezogen, sondern zum Zweck der Dokumentierung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für alle künftigen, in Betracht kommenden Auswahlvorgänge und unter Einhaltung präziser Regelungen erstellt werden. So ergibt sich z. B. aus einem (dem Senat anlässlich eines anderen Verfahrens bekannt gewordenen) Schreiben des Staatsministeriums vom 28. Januar 2003 (Az. IV.6 - 5P 7010.2- 4.8061), betreffend Personalangelegenheiten an Volks- und Förderschulen, aktuelle Eignungs- und Leistungseinschätzung (vorliegend zwar nicht einschlägig, aber doch generelle Grundsätze aufzeigend), dass eine solche AELE nur für das jeweils anhängige Auswahlverfahren gilt. Aus Gründen der Praktikabilität bestehen nach diesem Schreiben allerdings keine Bedenken, wenn in parallel laufenden oder zeitlich sehr nahe beieinander liegenden Auswahlverfahren gleich lautende Leistungseinschätzungen verwendet werden; das Schulamt muss die Regierung jedoch auf für die Einschätzung wesentliche Änderungen des zu Grunde liegenden Sachverhalts unverzüglich hinweisen. Liegt die Erstellung der AELE mehr als ein Jahr zurück, muss sie vor einer weiteren Verwendung ausdrücklich aktualisiert werden; dies kann gegebenenfalls auch durch einen kurzen Vermerk erfolgen, wenn sich weder der Sachverhalt noch die Wertung geändert hat.

Aus diesen Überlegungen wie auch aus der dargestellten Handhabung in der Praxis ergibt sich, dass eine in der Vergangenheit, also nicht anlässlich eines aktuellen Stellenbesetzungsverfahrens erstellte AELE bei einem später erfolgenden Auswahlvorgang zwar vielfach, nicht aber bei besonderen Fallgestaltungen außer Betracht zu bleiben hat.

Eine solche Situation ist auch vorliegend gegeben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die AELE des Antragstellers vom 12. Januar 2005 nicht nur eine Momentaufnahme abgibt, sondern dass stattdessen Inhalt und Wortlaut nahe legen, dass der die AELE erstellende Schulleiter hiermit eine langjährige Mitarbeit (vor allem die in der Schulleitung) im Hinblick auf den angestrebten Dienstposten des ständigen Vertreters des Schulleiters beurteilen wollte. Sie schließt auch mit der Bemerkung, dass der Antragsteller "bestens für leitende Funktionen geeignet" ist.

Hinzu kommt, dass die AELE vom 12. Januar 2005 - erstellt im Hinblick auf die bevorstehende Übertragung der Funktionsstelle des ständigen Stellvertreters des Schulleiters - beinahe wörtlich mit der AELE vom 14. Dezember 2006 - erstellt von der selben Person, nämlich dem amtierenden Schulleiter, und zwar im Hinblick auf die bevorstehende Auswahl für die Besetzung der Leiterstelle derselben Schule - übereinstimmt. Sie berücksichtigt allerdings die zwischenzeitlich übertragene Funktion des ständigen Stellvertreters des Schulleiters und die damit einhergegangene Beförderung in das Statusamt BesGr. A 15 + Z und kommt in der Gesamtbewertung zur Beurteilungsstufe "BG", die auch in der vorangegangenen AELE vom 12. Januar 2005 mit der Punktezahl 14 erreicht worden war (dass sogar eine Punktezahl von 13 dem Prädikat "BG" entspricht, hat das der Antragsgegner aktuell mit Schreiben vom 7.7.2007 an das Verwaltungsgericht bestätigt). Auch der Verwendungsvermerk wurde aus gegebenem Anlass von "bestens für leitende Funktionen geeignet" in "bestens für die Leitung einer Schule geeignet" geändert.

Daraus wird deutlich, dass sich die AELE vom 14. Dezember 2006 (lediglich) als eine Fortschreibung der AELE vom 12. Januar 2005 darstellt und dass sie rückblickend die vorangegangene AELE - mutatis mutandis - bestätigt. Unter diesen Umständen ist es geboten, die AELE vom 12. Januar 2005 - ausnahmsweise - wie eine "ältere Beurteilung" heranzuziehen, die Aufschluss über Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beurteilten geben kann und einem Vergleich mit einer periodischen Beurteilung des Konkurrenten zugänglich ist, zumal für den Antragsteller seither keine dienstliche Beurteilung im formellen Sinn mehr erstellt worden ist.

War demnach die AELE vom 12. Januar 2005 im vorliegenden Stellenbesetzungsverfahren heranzuziehen, so liegt in der fehlenden Berücksichtigung, die sich bereits aus dem entsprechenden Schweigen des Besetzungsvermerks des Staatsministeriums vom 9. Mai 2007 und der darauf beruhenden Auswahlentscheidung des Staatsministers (Handzeichen vom 15.5.2007) ergibt und die auch vom Antragsgegner ausdrücklich eingeräumt wird, ein entscheidungserhebliches Abwägungsdefizit, das zur Rechtswidrigkeit des Auswahlvorgangs und zu einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers führt.

Dem kann hier nicht der - grundsätzlich zutreffende - Umstand entgegengehalten werden, dass in die Betrachtung einzubeziehende ältere dienstliche Beurteilungen - lediglich - den Charakter zusätzlicher Erkenntnismittel haben (BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, Az. 2 C 31.01, DVBl 2003, 1545), Inhalt und Ausmaß der Berücksichtigung (namentlich bei Heranziehung anderer, ebenfalls erstrangig in den Blick zu nehmender Gesichtspunkte wie etwa dem Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle) demnach einer abwägenden Wertung zugänglich sind. Der zur Auswahlentscheidung Berufene muss eine Abwägung nämlich auch tatsächlich vorgenommen haben. Sie ist als eines der maßgeblichen Entscheidungskriterien auch (etwa im Besetzungsvermerk) zu dokumentieren. Das Gebot, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, begrenzt nämlich auch die Möglichkeit zu deren Ergänzung im gerichtlichen Verfahren nach § 114 Satz 2 VwGO (so die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 21.1.2005 Az. 3 CE 04.2899, BayVBl 2006, 91). Vorliegend konnte die Einstellung der AELE vom 12. Januar 2005 in den Abwägungsvorgang schon deshalb nicht dokumentiert werden, weil diese zum Entscheidungszeitpunkt gar nicht vorlag.

Aus dieser Sach- und Rechtslage ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung, ohne dass es auf weitere, im gerichtlichen Verfahren angesprochene Gesichtspunkte wie die Erfüllung des Anforderungsprofils durch den Beigeladenen (Erfahrungen in den Schularten Fachoberschule und Berufsoberschule), auf die Frage der Zulässigkeit von Auswahlgesprächen und der Berücksichtigung der entsprechenden Ergebnisse oder auf die reservierte Haltung des Staatsministeriums gegenüber "Hausberufungen" ankäme.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 und 3 zurückzuweisen. Eine Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO kommt schon wegen des Unterliegens des Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt hat, nicht in Betracht.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Streitwerts im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist.

Ende der Entscheidung

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