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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.04.2008
Aktenzeichen: 3 CE 08.226
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 123
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

3 CE 08.226

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Umsetzung (Antrag nach § 123 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Januar 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,

durch die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Burger-Veigl als Vorsitzende, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler

ohne mündliche Verhandlung am 17. April 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zuweisung eines neuen Aufgabenbereichs.

Die 46-jährige Antragstellerin steht als Leitende Regierungsdirektorin im Dienste des Antragsgegners. Beschäftigt ist sie bei der L.-M.-Universität W (LMU W). Seit dem 4. Oktober 2007 versah sie ihren Dienst in der Abteilung 1 (Hochschulplanung und Innere Organisation) als Abteilungsleiterin. Diese Abteilung gehört zum Geschäftsbereich des Präsidenten und nimmt zentrale Aufgaben für die Hochschulleitung wahr. Daneben fungierte die Antragstellerin seit September 1997 als ständige Vertreterin der Kanzlerin gemäß Art. 23 Abs. 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes.

Im Herbst des Jahres 2007 teilte der Präsident der Universität der Antragstellerin mit, er sehe das Vertrauensverhältnis zu ihr als gestört an. In einem Gespräch vom 2. November 2007, an dem u.a. der Präsident und die Kanzlerin teilnahmen, wurde der Antragstellerin die Absicht bekannt gegeben, sie als ständige Vertreterin der Kanzlerin abzuberufen und umzusetzen.

In einem Gespräch vom 20. Dezember 2007 wies die Kanzlerin die Antragstellerin an, ab dem 4. Januar 2008 Dienst im Sportzentrum zu leisten und sich mit dessen Verwaltung vertraut zu machen, um zum 1. April 2008 die kommissarische Leitung übernehmen zu können.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 widersprach die Antragstellerin der Weisung.

Sie beantragte mit Schriftsatz vom selben Tag beim Verwaltungsgericht Würzburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Bereits die Entbindung von ihrer bisherigen Position sei fehlerhaft. Der zur Begründung herangezogene Vertrauensverlust sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch werde die Antragstellerin in ihrem neuen Aufgabengebiet nicht amtsgemäß beschäftigt.

Die Antragstellerin beantragte:

Dem Antragsgegner wird untersagt, die Antragstellerin als kommissarische Leiterin in das Sportzentrum der Universität W. umzusetzen, solange nicht über den Widerspruch der Antragstellerin gegen diese Umsetzung entschieden ist.

Hilfsweise:

Dem Antragsgegner wird untersagt, die Antragstellerin als kommissarische Leiterin in das Sportzentrum der Universität Würzburg zu versetzen, solange keine endgültige Konzeption über die Reorganisation des Sportzentrums vorliegt.

Der Antragsgegner begründete seinen Antrag auf Ablehnung der Anträge der Antragstellerin insbesondere damit, es handle sich nicht um eine Umsetzung. Denn die Antragstellerin werde dem Sportzentrum allein zur Dienstleistung zugewiesen, um sich mit Blick auf die beabsichtigte Umsetzung zum 1. April 2008 in die kommissarische Leitung des Sportzentrums einzuarbeiten. Die Antragstellerin bleibe zunächst Leiterin der Abteilung 1, werde aber von den dortigen Aufgaben freigestellt. Eine Umsetzung solle erst zum 1. April 2008 erfolgen. Bis dahin solle die Antragstellerin sich einarbeiten und, begleitet durch den derzeitigen kommissarischen Leiter, Dr. H., der zu diesem Zeitpunkt aus der Tätigkeit ausscheiden werde, mit Funktion und Mitarbeitern vertraut machen, um im Anschluss daran die für sie vorgesehene kommissarische Leitung übernehmen zu können. Haupttätigkeitsbereich solle, in Zusammenarbeit mit einem Expertengremium, die konzeptionelle Arbeit für eine geplante Neuorganisation des Sportzentrums sein. Dieses solle zu einem Sport- und Gesundheitszentrum aufgewertet werden.

Darüber hinaus sei das Vertrauen des Präsidenten zu der Antragstellerin gestört. Dies wirke sich nicht allein auf die Funktion als Stellvertreterin der Kanzlerin aus, sondern auch auf die Funktion als Leiterin der Abteilung 1, die zum Geschäftsbereich des Präsidenten gehöre.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2008 wies der Antragsgegner den Widerspruch gegen die angegriffene Weisung zurück.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 4. Januar 2008 als zulässig, aber unbegründet abgelehnt.

Das Gericht verstand das Begehren dahingehend, die Weisung - die sich zeitlich bis zum 31. März 2008 erstrecke - bis zur Vorlage eines Konzepts zur zukünftigen Leitungsstruktur außer Vollzug zu setzen, so dass die Antragstellerin Dienst in ihrer bisherigen Funktion zu leisten habe.

Der Antrag nach § 123 VwGO sei statthaft. Die angegriffene Weisung stelle eine innerorganisatorische Maßnahme ohne Verwaltungsaktsqualität dar. Das Gericht könne dahinstehen lassen, ob ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sei, jedenfalls fehle ein Anordnungsgrund. Die angegriffene Maßnahme sei weder offensichtlich rechtswidrig noch aus sonstigen Gründen unzumutbar.

Die Beamtin habe nämlich keinen Anspruch auf unveränderte oder ungeschmälerte Ausübung des ihr übertragenen konkret-funktionellen Amtes. Der Dienstherr könne den Aufgabenbereich aus jedem sachlichen Grund ändern, solange der Beamtin ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibe; dies sei vorliegend nicht zu verneinen. Der Vertrauensverlust des Präsidenten sei als sachlicher - und auch nicht als nur vorgeschobener - Grund für die Freistellung von der bisherigen Tätigkeit anzusehen. Die Erwägung, einen längerfristig verfügbaren Beamten mit der Neuorganisation des Sportzentrums zu betrauen und die neue kommissarische Leiterin des Sportzentrums zunächst durch Dr. H. einweisen zu lassen, erscheine als sachlicher Grund auch für die Zuweisung der neuen Tätigkeit. Eine offensichtliche Verletzung des Anspruchs auf amtsgemäße Beschäftigung sei nicht erkennbar. Im vorliegenden Fall bestehe zwar die Besonderheit, dass die Antragstellerin für den in Rede stehenden Übergangszeitraum keinen vorgeformten Aufgabenbereich von einem anderen Beamten übernehme. Jedoch habe zum einen die Zuweisung den Charakter einer zeitlich begrenzten Fortbildungsmaßnahme, soweit die Antragstellerin sich von dem bisherigen kommissarischen Leiter einweisen lassen solle, ohne dessen Aufgaben wahrzunehmen. Dies erscheine nicht als offensichtlich rechtswidrig. Zum anderen werde für die Antragstellerin ein neuer Aufgabenbereich geschaffen, der in der Erarbeitung eines neuen Konzepts für das Sportzentrum liege. Die Antragstellerin werde damit nicht unzulässig gleichsam aus dem Dienst gedrängt und auf eine unbestimmte Zeit des Zuwartens und der faktischen Nichtbeschäftigung verwiesen (was nach der Rechtsprechung unzulässig wäre). In ihrem Status werde die zugewiesene Position als vorübergehende und neu geschaffene geprägt durch den Status des Amts, für das die Fortbildungsmaßnahme vorbereiten solle und in welches die Aufgabe der Neuorganisation des Sportzentrums übergehen solle. Das sei ab dem 1. April 2008 das Amt des kommissarischen Leiters des Sportzentrums, der bereits bisher eine A 16 - Stelle des wissenschaftlichen Dienstes innegehabt habe und der in Zukunft eine A 16 - Stelle des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes innehaben solle. Darüber hinaus sei in der Rechtsprechung geklärt, dass in Ausnahmefällen die Übertragung eines angemessenen Amtes verzögert werden könne. Die zur Vermeidung einer nicht amtsangemessenen Beschäftigung erforderliche Gleichwertigkeit der für die Aufgabe erforderlichen Aus- und Vorbildung sei ebenfalls nicht offensichtlich verletzt. Das Gericht halte es nicht für ausgeschlossen, dass die maßgebliche Mitgestaltung an der Neukonzeption einer Zentralen Einrichtung eine amtsangemessene Aufgabe für eine Leitende Regierungsdirektorin darstelle. Darüber hinaus werde die Tätigkeit in dem in Rede stehenden Übergangszeitraum ebenfalls bereits geprägt durch das Amt, auf das sie vorbereiten solle. Auch insoweit schließe das Gericht nicht von vornherein aus, dass die Leitung einer zentralen Einrichtung mit dem genannten Personalbestand eine angemessene Position für eine Leitende Regierungsdirektorin darstelle. Dass sie dort nicht in einem originär juristischen Bereich tätig werde, sei unbeachtlich und für Juristen in der Verwaltung nicht untypisch.

Die Antragstellerin solle nicht die bloße Nachfolge von Dr. H. antreten, der bisher nur in untergeordnetem Umfang Verwaltungsaufgaben wahrgenommen habe. Das ihr zugedachte Amt sei somit dem bisherigen Amt dem Tätigkeitsbereich nach nur bedingt vergleichbar. Dass ihr zukünftiger Aufgabenbereich und die zukünftige Leitungsstruktur des Sportzentrums noch nicht abzusehen seien, sei von der Antragstellerin hinzunehmen.

Unter diesen Umständen sei es der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen wie auch des öffentlichen Interesses nicht unzumutbar, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. An der sofortigen Durchführung von Maßnahmen wie der vorliegenden bestehe ein besonderes öffentliches Interesse, damit die wirksame Erledigung der laufenden Angelegenheiten und eine ordnungsgemäße Verwaltung gewährleistet blieben. Wenn eine eindeutige Aussage über den Ausgang des Rechtstreits in der Hauptsache nicht möglich sei, müsse die Beamtin die Folgen der Personalmaßnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens grundsätzlich hinnehmen. Unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden ihr nicht, da eine Reorganisation nicht ausgeschlossen sei.

Die Antragstellerin hat gegen diesen Beschluss, der ihr am 8. Januar 2008 zugegangen ist, beim Verwaltungsgericht am 21. Januar 2008 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 1. Februar 2008 begründet.

Sie macht im Wesentlichen geltend, der jetzige Aufgabenbereich der Antragstellerin entspreche unzulässiger Weise nicht dem abstrakten Aufgabenbereich ihres bisherigen statusrechtlichen Amts. Sie sei seit Anfang Januar ohne jegliche Beschäftigung und zwar auch im Hinblick auf ihre Zuweisung zu dem Sportzentrum zur Dienstleistung. Es sei nicht klar, welche Tätigkeiten sie zukünftig dort übernehmen solle. Zwar habe der Antragsgegner eine hochrangige Kommission einberufen, die ein Konzept für die zukünftige Gestaltung des Sportzentrums erarbeiten solle. Sie habe auch einmal getagt; die Antragstellerin sei - wie auch der derzeitige kommissarische Leiter des Sportzentrums - nicht einmal eingeladen worden. Der derzeitige kommissarische Leiter - Dr. H. - sei von seiner eigentlichen Aufgabe, nämlich der Lehre, die 50% seiner Aufgaben darstelle, nicht entbunden. Seine Leitungsaufgaben seien fast ausschließlich fachbezogen. Diese Aufgaben würden, gleichgültig, wie das neue Sportzentrum organisiert sein werde, zukünftig nicht wegfallen. Es erscheine nicht vorstellbar, dass die Antragstellerin als Verwaltungsjuristin diese Aufgaben übernehmen solle. Wie die bisher mit der Stelle verbundenen Aufgaben - völlig neu - organisiert und verteilt werden würden, sei völlig offen. Der weit überwiegende Teil dieser Aufgaben werde von der Antragstellerin schon aufgrund der fehlenden fachlichen Voraussetzungen gar nicht zu übernehmen sein. Daher könne sich die Antragstellerin in diese Tätigkeiten auch nicht einarbeiten. Für die laufende Verwaltung des Sportzentrums stehe mit Herrn U. ein Mitarbeiter des gehobenen Dienstes zur Verfügung, der bereits jetzt Dr. H. weitestgehend von Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Leitung des Sportzentrums entbinde. Die Erledigung der laufenden Angelegenheiten im Verwaltungsbereich sei damit - auch über den 1. April 2008 hinaus - gewährleistet. Nach dem Ausscheiden von Dr. H. existiere keine fachliche Leitung des Sportzentrums mehr; der Lehrstuhl sei bisher noch nicht wieder besetzt. Die Leitung des Sportzentrums sei im Rahmen der Stellenausschreibung für die neu zu besetzende Stelle der Universitätsprofessur dem neuen Stelleninhaber zugesagt worden.

Es liege auch eine Verletzung des Anspruchs auf angemessene Beschäftigung der Antragstellerin vor. Der Antragsgegner mache hier den zweiten Schritt vor dem ersten. Er habe die Antragstellerin von ihren bisherigen Aufgaben vollständig entbunden. Es stehe noch überhaupt nicht fest, welche Tätigkeit die Antragstellerin zukünftig übernehmen solle.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und dem Antragsgegner zu untersagen, die Antragstellerin vorläufig in das Sportzentrum der Universität Würzburg umzusetzen, solange keine endgültige Konzeption über die Reorganisation des Sportzentrums vorliege, längstens vorerst bis zum 31. März 2008.

Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 18. Februar 2008,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung sei bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen gewesen.

Es fehle zudem an einem Anordnungsgrund, denn es sei für die Antragstellerin unter Abwägung ihrer Interessen mit denen der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Verwaltung nicht unzumutbar, die Folgen der angegriffenen Maßnahme vorübergehend hinzunehmen. Die Einsetzung einer kommissarischen Leitung für das Sportzentrum nach Ausscheiden des bisherigen kommissarischen Leiters Dr. H. sei im Hinblick auf Bedeutung und Umfang der Einrichtung zwingend erforderlich. Die Universität W. beabsichtige, sie neu zu konzipieren, wobei ein Schwerpunkt auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung liegen solle. Zu diesem Zweck sei von der Hochschulleitung eine Expertenkommission berufen worden. Aufgabe der Antragstellerin im Rahmen der Neukonzeption werde es sein, nach erfolgter Einarbeitung einen Planungsvorschlag zu erarbeiten, wie künftig die an der Universität bestehenden und bisher von der Antragstellerin geleiteten Arbeitskreise "Suchthilfe" und "Gesundheitsmanagement" in das Sport- und Gesundheitszentrum integriert werden könnten. Eine entsprechende Aufforderung an die Antragstellerin werde in Kürze erfolgen. Eine Zuziehung zur ersten Sitzung der Expertenkommission sei nur deshalb nicht erfolgt, weil sich die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Sitzung noch in der Einarbeitungsphase befunden habe und Gegenstand der Beratung dort nur erste Planungen hinsichtlich einer künftigen Vernetzung des Sport- und Gesundheitszentrums mit anderen Bereichen der Universitäten gewesen seien.

Zwar treffe es zu, dass die Antragstellerin als kommissarische Leiterin des Sportzentrums als Verwaltungsjuristin nicht die derzeitigen Aufgaben des Dr. H. im sportwissenschaftlichen Bereich übernehmen könne. Das sei aber auch gar nicht vorgesehen. Diese werde der zukünftige Lehrstuhlinhaber wahrnehmen. Bis zu seinem Dienstantritt sei eine Übergangsregelung vorgesehen, die sicherstellen solle, dass die anstehenden Aufgaben auch nach dem 31. März 2008 ordnungsgemäß erfüllt würden. Nach Wiederbesetzung des Lehrstuhls solle es Aufgabe der Antragstellerin sein, die beschlossenen Reorganisationsmaßnahmen zur Bildung eines Sport- und Gesundheitszentrums umzusetzen und dabei insbesondere die Arbeitskreise "Sucht" und "Gesundheitsmanagement" in das bestehende Sportzentrum zu integrieren.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2008 bat die Kanzlerin die Antragstellerin schriftlich, im Hinblick auf die anstehenden Aufgaben nunmehr eine Konzeption zu entwickeln, wie die an der Universität bestehenden und bisher von ihr geleiteten Arbeitskreise "Suchthilfe" und "Gesundheitsmanagement" in der Sportzentrum unter Berücksichtigung eines künftigen Sport- und Gesundheitszentrums integriert werden könnten. Ein Entwurf sollte bis Ende des Monats März 2008 vorliegen. im Zusammenhang damit werde davon ausgegangen, dass die Antragstellerin die laufende Arbeit der Arbeitskreise Sucht und BGM unter ihrer Leitung fortführen und - wie bisher - auch die Organisation der BAS- Fortbildungsveranstaltung zur Neurobiologie der Sucht mit dem Titel "Das süchtige Gehirn" übernehmen werde. Zur Unterstützung solle es möglich sein, in Abstimmung mit Dr. H. auf das im Sportzentrum zur Verfügung stehende Personal zurückzugreifen; auch andere Personen könnten stundenweise für die Einarbeitung zur Verfügung stehen.

Die Antragstellerin wendete mit Schriftsätzen vom 4. und 11. März 2008 im Hinblick auf das Ziel ihrer Einarbeitung ein, die ab dem 1. April 2008 neu zu bestellende kommissarische Leitung des Sportzentrums werde entgegen der bisherigen Planung nicht der Antragstellerin, sondern einer dritten Person übertragen. Die übrigen von der Antragstellerin wahrzunehmenden bzw. für sie vorgesehenen Aufgaben beanspruchten nur einen geringen Teil ihrer Arbeitskapazität. Auch liege der Etat des Sportzentrums nach Kenntnis der Antragstellerin lediglich bei 115.000 Euro. Zudem seien Bestrebungen im Gange, die Mitarbeiter des Sportzentrums entweder dem (zurzeit ebenfalls kommissarisch geleiteten) Institut für Sportwissenschaften zuzuweisen (womit sie nicht mehr der Weisungsbefugnis der kommissarischen Leitung des Sportzentrums unterliegen würden) oder aber die kommissarische Leitung des Instituts auf jene des Sportzentrums zu erweitern.

Der Antragsgegner widersprach mit Schriftsatz vom 19. März 2008 diesen Behauptungen und hielt ihnen namentlich entgegen, im letzten Abrechnungszeitraum 2007 verfügten das Sportzentrum und das Institut für Sportwissenschaft zusammen über ein zu verwaltendes Budget von Landes- und Drittmitteln in Höhe von 788.128,76 Euro. Allein an Betriebsausgaben und Ausgaben für den allgemeinen Hochschulsport sei innerhalb des Sportzentrums im Jahr 2007 ein Ausgabenvolumen von 411. 971,77 Euro zu verwalten. Ferner legte der Antragsgegner ein Schreiben der Universität an die Antragstellerin vom 13. März 2008 vor, wonach diese mit Wirkung vom 1. April 2008 bis zur endgültigen Restrukturierung des Sportzentrums zu dessen kommissarischer Leiterin bestellt wurde.

Die Antragstellerin stellte nochmals mit Schriftsatz vom 9. April 2008 ihre Sichtweise der Dinge dar.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Senat legt das Begehren der Antragstellerin in erster und somit auch zweiter Instanz (entsprechend § 88 VwGO) sinngemäß dahin aus, dass sie der Weisung, Dienst nicht mehr in der bisherigen Funktion als Leiterin der Abteilung 1, sondern im Sportzentrum der LMU W zu leisten, vorläufig nicht nachkommen muss. Aus der Formulierung des Haupt- und des Hilfsantrags ist zu entnehmen, dass der von den Anträgen umfasste Zeitraum am 4. Januar 2008 beginnt und somit bereits die Phase umfasst, in der sich die Antragstellerin mit der Verwaltung des Sportzentrums vertraut machen soll bzw. sollte. Der Antrag erstreckt sich aber auch darüber hinaus auf den ab 1. April 2008 beginnenden Zeitraum, in welchem - wie zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28. Dezember 2007 vom Antragsgegner bereits angekündigt und sodann auch verwirklicht - die Antragstellerin mit der kommissarischen Leitung des Sportzentrums betraut werden sollte bzw. nunmehr betraut worden ist. Im Hinblick auf die spezielle Fallgestaltung einer von vornherein einheitlich konzipierten Abfolge - einer "Einarbeitungsphase" und einer auf diese aufbauenden und an sie unmittelbar anschließenden, zeitlich ebenfalls begrenzten Phase der kommissarischen Leitung - erachtet der Senat den Antrag in der dargestellten Auslegung als zulässig. Er sieht namentlich auch die Antragsbefugnis als gegeben an, unabhängig von der (somit nicht entscheidungserheblichen) Frage, ob es sich bei der ersten der beiden Weisungen um eine Umsetzung oder lediglich um die schlichte Zuweisung eines anderen Aufgabenkreises handelt.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Antragstellerin macht - nach der im Eilverfahren durchzuführenden kursorischen Prüfung - jedenfalls derzeit - keinen Anordnungsanspruch glaubhaft.

Hinsichtlich der ersten Phase der Einarbeitungszeit, die am 31. März 2008 geendet hat, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Sie stellen zutreffend eine Beziehung zwischen dem Zeitraum der Einarbeitung und dem folgenden - also dem die kommissarische Leitung der Hochschulsportanlagen betreffenden - her. Tätigkeitszuschnitt und Qualität der zugewiesenen Aufgaben sind nämlich im Licht des für die Antragstellerin vorgesehenen Einsatzfeldes zu sehen und zu beurteilen.

Ergänzend sowie nunmehr auch bezüglich der am 1. April 2008 begonnenen Phase der kommissarischen Leitung der Sportanlagen sowie im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Antragstellerin (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ist weiter auszuführen:

Die der Antragstellerin zugewiesene Aufgabe erhält ihr besonderes Gepräge dadurch, dass sie durch die Antragstellerin als die damit betraute Beamtin maßgeblich mit definiert und mit erfüllt werden soll. Eine solche Konstellation liegt nicht außerhalb dessen, was von einer Leitenden Regierungsdirektorin erwartet werden kann.

Der Senat verkennt nicht, dass dies der Antragstellerin, die bislang eine anspruchsvolle und interessante Aufgabe im zentralen Bereich der Hochschulverwaltung wahrgenommen hat, eine positive Grundhaltung und darüber hinaus das Engagement für eine von ihr (jedenfalls derzeit) ersichtlich weniger geschätzte Tätigkeit abverlangt. Doch muss sie sich im Hinblick auf ihre Beamtenpflichten grundsätzlich auch einer solchen Situation stellen. Das gilt freilich nur dann, wenn der Dienstherr bei der Anordnung sein Ermessen nicht in pflichtwidriger Weise ausgeübt hat, sowie nur im Rahmen der Zumutbarkeit und innerhalb der durch die Qualifizierung als amtsangemessene Tätigkeit gezogenen Grenzen. Diese Maßgaben können allerdings in besonderen Fällen in der Weise relativiert sein, dass die Übertragung eines angemessenen Wirkungskreises im Sinn eines Amtes im konkret-funktionellen Sinn nicht sofort in einer von Anfang an inhaltlich in jeder Hinsicht ausgeformten Weise zu erfolgen hat. Für die Fälle der Versetzung oder Abordnung hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung 22. Juni 2006, NVwZ 2006, 1291 offen gelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Übertragung neuer Funktionsämter zeitlich verzögert werden darf. In derselben Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht aber auch klargestellt, dass es (zeitlich begrenzte) Ausnahmen vom Anspruch auf Übertragung eines abstrakten sowie eines konkreten Funktionsamtes geben kann. Der erkennende Senat sieht es jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, bei denen wegen der erst im Werden begriffenen Organisationseinheit, auf die bezogen das Funktionsamt ausgeübt werden soll, eine gewisse Unschärfe des künftigen Tätigkeitszuschnitts nicht zu vermeiden ist , als möglich an, die Grenzen des der Antragstellerin übertragenen Aufgabenbereichs - vorübergehend - noch nicht endgültig zu ziehen.

Dabei ist vorliegend von erheblicher Bedeutung, dass der Antragstellerin nicht (wie bei dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.6 2006, a.a.O., zu Grunde liegenden Sachverhalt - Beschäftigungsgesellschaft "Vivento") Pseudobeschäftigungen zugewiesen werden und sie selbst auf diese Weise zur Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt wird. Vielmehr ist die ihr zugewiesene Aufgabe gerade durch ihre Zukunftsbezogenheit gekennzeichnet. Anlaufschwierigkeiten der von der Antragstellerin dargestellten Art werden sich in Situationen wie der vorliegend zu beurteilenden oft nicht vermeiden lassen. Die Betrachtung muss sich insofern auf einen etwas weiter gefassten Zeitraum erstrecken. So weit im vorliegenden Eilverfahren kursorisch überprüfbar, kann der für die Antragstellerin vorgesehene Wirkungskreis eine - aus heutigem Blickwinkel real anzusehende - Chance beinhalten, kreativ und gestalterisch und somit in anspruchsvoller Weise auf einem offenbar bedeutsamen Sektor der Einrichtung "Universität" tätig zu werden. Es kann nämlich durchaus Sinn machen, den in ihren jeweiligen wissenschaftlich geprägten Lehrfächern eingebundenen Hochschulprofessoren und sonstigen einschlägig tätigen Fachleuten eine aufgrund ihres bisherigen Werdegangs erfahrene Verwaltungsjuristin gegenüberzustellen, die aus einer gebotenen anderen, ggf. sogar übergeordneten Perspektive koordinierende und führende Aufgaben wahrnimmt und zum Mitinitiieren, Erarbeiten, Verwirklichen und Durchsetzen einer Gesamtkonzeption fähig ist.

Ob eine solche Perspektive realistisch ist, muss freilich die tatsächliche Entwicklung in einem zwar angemessenen, aber durchaus auch überschaubaren und somit für die Antragstellerin zumutbaren Zeitrahmen erweisen. Die vom Antragsgegner aufgezeigten personellen und sächlichen Mittel zählen insofern gegenwärtig als positive Faktoren. Das Sportzentrum verfügt über sechzehn Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der Wertigkeit A 13 bis A 15, neun Stellen im technischen und fünf Stellen im Verwaltungsdienst. Die Mittelausstattung des Sportzentrums wird zwischen knapp 500.000 Euro und etwa 400.000 Euro beziffert. Auch den Rahmenbedingungen der Konzeption kann das Potential für eine anspruchsvolle Entfaltungsmöglichkeit innewohnen. Haupttätigkeitsbereich soll, in Zusammenarbeit mit einem Expertengremium, die konzeptionelle Arbeit für eine geplante Neuorganisation des Sportzentrums sein. Dieses soll zu einem Sport- und Gesundheitszentrum aufgewertet werden. Ziel ist ein Ausbau von Forschung und Lehre im Bereich der Sportwissenschaft und eine Ausweitung der Funktion als Erbringer von Dienstleistungen im Bereich des Ausgleichssports und der Gesundheitspflege für alle Hochschulangehörigen. Die Verteilung von Aufgaben zwischen dem zu berufenden Inhaber des Lehrstuhls für Sportwissenschaft mit den Schwerpunkten Sportpädagogik und -didaktik einerseits und der Antragstellerin andererseits in Zukunft ist nach Angabe des Antragsgegners derzeit zwar noch nicht absehbar, hängt aber maßgeblich von der Konzeption ab, die von der Antragstellerin mitzugestalten ist.

Hinsichtlich der kommissarischen Leitung der Sportanlage - was gewissermaßen den "Ist-Zustand" der laufenden Geschäfte betrifft - macht die Antragstellerin eine deutliche zeitliche Unterforderung geltend. Demgegenüber verweist der Antragsgegner auf anstehende Herausforderungen im organisatorischen Bereich, teilweise wohl auch mit rechtlichem Bezug. So seien derzeit zahlreiche Bauprojekte durchzuführen sowie Vorbereitungen für das anstehende Sommersemester mit einem Angebot von über 100 Veranstaltungen und zwei Deutschen Hochschulmeisterschaften zu treffen. Die Antragstellerin wirft des Weiteren eine Reihe rechtlicher und tatsächlicher Fragen auf und verweist auf Hindernisse, die ihr die Wahrnehmung der Aufgabe erschwerten bzw. sogar unmöglich machten, so etwa im Hinblick auf die Funktion des fachlichen Vorgesetzten gegenüber Lehrbeauftragten oder der fachlichen Beurteilung bei Neubesetzungen von Planstellen oder bei der Beschaffung von Geräten. Auch diese Gesichtspunkte können dem Eilantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Der Dienstherr hat bei der Gestaltung der Organisation einen großen Spielraum. Das Gericht hat seine Entscheidung insofern nicht am Maßstab der Zweckmäßigkeit oder der Effektivität auszurichten. Außerdem darf auch hier nicht der Gesichtspunkt einer noch nicht abgeschlossenen Entwicklung außer Betracht bleiben. Schließlich ist auch die zeitliche Begrenzung zum 1. Juli 2008 in den Blick zu nehmen. Unüberwindliche rechtliche Hindernisse, welche der Antragstellerin möglicherweise auch gerade im Hinblick auf ihre eigene Kompetenz auffallen, hat sie ggf. bei der vorgesetzten Stelle zu remonstrieren.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt die vom Verwaltungsgericht - zutreffend - vorgenommene Interessenabwägung auch weiterhin zum Tragen. Der Antrag der Antragstellerin kann keinen Erfolg haben. Die Beschwerde ist mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung wird auf die im Beschluss des Verwaltungsgerichts dargelegten Gründe verwiesen.

Ende der Entscheidung

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