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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2009
Aktenzeichen: 3 CE 08.3027
Rechtsgebiete: VwGO, BayBG, LbV


Vorschriften:

VwGO § 123
BayBG Art. 12 Abs. 2
LbV § 2
LbV § 3
LbV § 10 Abs. 1
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist ein Anordnungsgrund zugunsten eines abgelehnten Beförderungsbewerbers um eine Schulleiterstelle nicht schon deshalb abzulehnen, weil der ausgewählte Konkurrent als Versetzungsbewerber ein Statusamt der gleichen Besoldungsstufe bereits innehat, sofern dieser bisher nur die Funktionsstelle eines ständigen Vertreters eines Schulleiters bekleidet hat; er könnte nämlich auf der neuen Stelle einen faktischen Bewährungsvorsprung erreichen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

3 CE 08.3027

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Stellenbesetzung (Antrag nach § 123 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 31. Oktober 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat, durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Burger-Veigl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber

ohne mündliche Verhandlung am 19. Februar 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2008 bewarb sich die Antragstellerin um die von der Antragsgegnerin mit Datum vom 28. Januar 2008 ausgeschriebene Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters an der Städtischen W.-B.-Gesamtschule (Besoldungsgruppe A 15 + Z). Neben ihr bewarb sich unter anderem die Beigeladene, die Studiendirektorin der Besoldungsgruppe A 15 + Z ist.

Die am 9. Mai 1950 geborene Antragstellerin steht als Studiendirektorin der Besoldungsgruppe A 15 im Dienst der Antragsgegnerin. Im aktuellen Leistungsbericht vom 12. März 2008 (BesGr. A 15) erreichte sie die Leistungsbewertung (Gesamturteil) "übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise (d.h. die Stufe 1 von 5 Stufen). Er deckt den Beurteilungszeitraum vom 1. August 2004 bis "aktuell" ab, das bedeutet offensichtlich bis 12. März 2008 (ausweislich der Anlage 1 zum Besetzungsvermerk des Schul- und Kultusreferats, Geschäftsleitung, Abt. 1, SG. Lehrpersonal - GL 11 - künftig: Schulreferat-Geschäftsleitung). In diesem Zeitraum war die Antragstellerin (zuvor schon ab 1.1.1987) bis zum 31. Januar 2006 als Oberstudienrätin in BesGr. A 14, danach als Studiendirektorin in BesGr. A 15. Als Funktion wird ab 1. August 2005 "Schulartunabhängige Orientierungsstufe; Mitarbeiterin in der Schulleitung" aufgeführt. Dazu heißt es in der Sparte "Art der Tätigkeit, Beschreibung der Aufgaben" in einem Klammervermerk: "Laut der Stellenbeschreibung Nr. 118 entspricht das Aufgaben- und Anforderungsprofil dieser Stelle ,de facto' dem einer ständigen Vertretung der Schulleitung. Aufgrund besoldungsrechtlicher Vorgaben kann die Funktionsstelle jedoch nur als ,Mitarbeit in der Schulleitung' ausgebracht werden." Der Verwendungsvermerk lautet: " Frau G. ist geeignet für die Position einer Schulleiterin, aufgrund ihrer vielfältigen Erfahrungen aber besonders für die Position der Leiterin der Gesamtschule." Der für die Leistungsbeschreibung verwendete Beurteilungsbogen enthält eine präzise Beschreibung und detaillierte Begründung der dienstlichen Verwendbarkeit.

Für die vorangegangenen Zeiträume enthalten die Leistungsbeschreibung vom 31. März 2008 (1.2.2004 bis 31.7.2004, BesGr. A 14) die Leistungsbewertung "übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise", die Leistungsbeschreibung vom 5. März 2002 (1.8.2000 bis 31.1.2004, BesGr. A 14) die Leistungsbewertung "übertrifft deutlich die Anforderungen".

Die am 3. Mai 1953 geborene Beigeladene steht als Studiendirektorin der Besoldungsgruppe A 15 + Z ebenfalls im Dienst der Antragsgegnerin. Im aktuellen Leistungsbericht vom 4. April 2008 (A 15 + Z) erreichte sie die Leistungsbewertung "übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise". Er deckt den Beurteilungszeitraum vom 1. August 2004 bis "aktuell" ab. In diesem Zeitraum war die Beigeladene (wie zuvor schon ab 1.1. 1998) bis zum 31. Januar 2004 Oberstudienrätin in BesGr. A 14, danach vom 1. Februar 2005 bis 31. Januar 2008 Studiendirektorin in BesGr. A 15, sodann ab 1. Februar 2008 Studiendirektorin in BesGr. A 15 + Z. Als "Schule" wird ab 1. August 2004 "F.-Institut" genannt, als Funktion ab demselben Zeitpunkt "StV am F.-Institut" (d.h. Ständige Vertreterin der Schulleitung). Der Verwendungsvermerk lautet: "Frau F. ist als Schulleiterin bestens geeignet. Ihre historischen und wissenschaftlichen Kenntnisse des Schulsystems und unterschiedlicher Schultypen qualifizieren sie auch als Schulleiterin einer allgemein bildenden Schule. [...]" Der für die Leistungsbeschreibung verwendete Beurteilungsbogen enthält eine präzise Beschreibung und detaillierte Begründung der dienstlichen Verwendbarkeit.

Für die vorangegangenen Zeiträume enthalten die Leistungsbeschreibung vom 26. April 2007 (1.1.2003 bis 31.7.2004, BesGr. A 14 ) sowie vom 7. März 2003 (1.1.1999 bis 31.12.2002, BesGr. A 14) die Leistungsbewertungen "übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise".

Als "Werdegang" sind beschrieben ab November 1998 (abgeordnet bereits seit August 1997) Schulreferat Fachabteilung 1 als pädagogische Sachbearbeiterin; zuvor ab 1991 Fachoberschule I bzw. Wirtschaftsschule; zuvor ab 1988 Fachoberschule I.

Mit Schreiben vom 3. September 2008 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, für die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle sei die Beigeladene als bestgeeignete Kandidatin vorgesehen. Über den diesbezüglichen Widerspruch der Antragstellerin vom 8. September 2008 ist - soweit aus den dem Gericht vorgelegten Akten ersichtlich - noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 24. September 2008 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht gemäß § 123 VwGO, der Antragsgegnerin zu untersagen, bis zum Abschluss eines neu durchzuführenden Auswahlverfahrens die Beigeladene mit der Funktion "Schulleiterin/Schulleiter" an der Städtischen W.-B.-Gesamtschule zu betrauen. Um die drohende Ernennung der Beigeladenen und damit die Vollendung von Tatsachen zu verhindern, sei eine schnelle und deshalb vorläufige Entscheidung des Verwaltungsgerichts notwendig. Damit bestehe ein Anordnungsgrund. Im Hinblick auf einen Anordnungsanspruch vertrat sie die Auffassung, dass (sinngemäß) eine an der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung orientierte Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten hätte getroffen werden müssen, wie sich dies insbesondere aus den Stellungnahmen der Fachabteilung 2 des Schul- und Kultusreferats der Antragsgegnerin - künftig: "Schulreferat-Fachabteilung" - vom 20. Mai und 24. Juni 2008 ergebe.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 31. Oktober 2008 den Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Durchsetzung ihres Anspruchs werde nicht vereitelt, wenn keine Eilentscheidung zu ihren Gunsten getroffen werde. Die Beigeladene sei bereits Studiendirektorin der Besoldungsgruppe A 15 + Z, habe also bereits ein der Wertigkeit der ausgeschriebenen Stelle entsprechendes Statusamt inne. Deshalb genüge für die hinsichtlich des Anordnungsanspruchs vorausgesetzte Eilbedürftigkeit nicht die bevorstehende Umsetzung der Konkurrentin, da diese ohne weiteres rückgängig zu machen sei. Es müssten weitere Umstände hinzutreten, die einer Rückgängigmachung der Besetzung des Beförderungsdienstpostens entgegenstünden, so etwa, wenn zu besorgen wäre, dass die Beigeladene auf dem streitgegenständlichen Dienstposten einen für die Antragstellerin uneinholbaren Bewährungsvorsprung erlangen könnte. Dies sei aber weder vorgetragen noch ersichtlich, insbesondere nicht angesichts des Vortrags der Antragstellerin, dass alleine sie über jahrelange praktische Erfahrung im Schuldienst verfüge. Auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruches komme es sonach nicht mehr an.

Die Antragstellerin hat gegen diesen Beschluss, der ihr am 3. November 2008 zugestellt wurde, am 12. November 2008 Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung rügt sie im Wesentlichen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Anordnungsgrund mit der Begründung verneint, die Beigeladene bekleide bereits ein Statusamt der BesGr. A 15 + Z. Sie könne also auf den ausgeschriebenen, mit der gleichen Besoldungsgruppe ausgebrachten Dienstposten umgesetzt werden. Dies alleine - so das Verwaltungsgericht - sei aber nicht ausreichend für die Eilbedürftigkeit, weil keine Umstände für die Rückgängigmachung der Besetzung entgegenstünden. Das Erstgericht verkenne hier die tatsächliche und rechtliche Situation, in der sich die Antragsgegnerin befinde. Das Stellenbesetzungsverfahren sei nämlich mit der " endgültigen anderweitigen Besetzung" tatsächlich abgeschlossen, wie die Antragsgegnerin im Schreiben von 3. September 2008 der Antragstellerin ausdrücklich mitgeteilt habe. Damit verstoße die Antragsgegnerin gegen die von ihr selbst mit der Stellenausschreibung eingegangene, dahingehende Bindung, dass ein Eignungs- und Leistungsvergleich vorzunehmen sei.

Mangels Einhaltung der danach ausschlaggebenden Kriterien ergebe sich auch ein Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin erfülle nämlich die sich aus der Stellenausschreibung ergebenden Anforderungen im Vergleich zur Beigeladenen deutlich besser, vor allem im Hinblick auf die besonderen Aufgabenschwerpunkte hinsichtlich sozialer, methodischer, persönlicher und fachlicher Kompetenz. Die Beigeladene hingegen sei - abgesehen von ihrer Aushilfstätigkeit an staatlichen Gymnasien und ihrer Zeit an der Wirtschaftsschule - nie mit Schülerinnen und Schülern einer Altersgruppe und Heterogenität konfrontiert gewesen, wie dies bei dem ausgeschriebenen Dienstposten der Fall sein werde. Um eine Schule mit ca. 1000 Schülerinnen und Schülern aus dem Einzugsbereich der W.-B.-Gesamtschule zu übernehmen und erfolgreich pädagogisch zu leiten, müsse man die Schule von innen her kennen, d.h. auch vom Unterricht her. Die Antragstellerin sei im Gegensatz zur Beigeladenen 14 Jahre an der Gesamtschule eingesetzt gewesen und zwar in den Klassenstufen 5 bis 13 und in allen Schulenniveaus (Hauptschule, Realschule, Gymnasium) und könne (dort) die Zeit seit 1. August 2005 an der Schulartunabhängigen Orientierungsstufe ins Feld führen; ferner habe sie (in den Jahren 1979 bis 1990) auch Unterricht in allen Klassenstufen am W. v. S. -Gymnasium gehalten. Das Schulreferat-Geschäftsleitung hätte sich der Stellungnahme des Schulreferats-Fachabteilung anschließen und die Antragstellerin mit der ausgeschriebenen Funktion betrauen müssen. Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),

I. den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2008 hinsichtlich der Ziffern II. und III. aufzuheben,

II. der Antragsgegnerin zu untersagen, die Beigeladene bis zum Abschluss eines neu durchzuführenden Auswahlverfahrens mit der Funktion "Schulleiterin/Schulleiter" an der städtischen W.-B.-Gesamtschule zu betrauen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss; im Rahmen beamtenrechtlicher Konkurrenzstreitigkeiten seien stets nur mit Beförderungsentscheidungen einhergehende Dienstpostenbesetzungen eilbedürftig. Weiterhin bestehe auch kein Anordnungsanspruch. Die gründlichen und schriftlich dokumentierten Auswahlerwägungen des Schulreferats- Geschäftsleitung zeigten, dass die Antragstellerin auf der Ebene der aktuellen dienstlichen Beurteilungen für den größten Teil der Zeit einen notenmäßigen Rückstand habe, den sie nicht kompensieren könne. Auch der Eignungsvermerk sei für die Beigeladene in diesem Zeitraum besser.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat - im Ergebnis - zutreffend den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, der Antragsgegnerin zu untersagen, die Beigeladene bis zum Abschluss eines neu durchzuführenden Auswahlverfahrens mit der Funktion "Schulleiterin/Schulleiter" an der städtischen W.-B.-Gesamtschule zu betrauen.

Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts konnte die Antragstellerin einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft machen. Sie befürchtet nach der Gesamtheit ihrer Darlegungen, dass sich bei Ablehnung ihres Antrags die Dinge zu ihrem Nachteil und zu Gunsten der Beigeladenen entwickeln könnten.

Zwar geht das Verwaltungsgericht richtig davon aus, dass sich die Stellenausschreibung sowohl an Versetzungsbewerber (wie die Beigeladene) als auch an Beförderungsbewerber (wie die Antragstellerin) gleichermaßen gewendet hat und dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen deshalb - sie nunmehr bindend -dahingehend angewendet hat, dass alle Bewerber am Leistungsgrundsatz zu messen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.9.2007, Az. 2 BvR 1855/07, NVwZ-RR 2008, 433; ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss des erkennenden Senats vom 17.6.2008, Az. 3 CE 08.884 m.w.N - Juris). Im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin ist die Antragsgegnerin diesem Grundsatz auch gefolgt, wie insbesondere die dezidierte Argumentation im Besetzungsvermerk des Schulreferats-Geschäftsleitung vom 25. August 2008 belegt.

Weiterhin zutreffend sieht die Vorinstanz auch, dass die Beigeladene sich bereits in der gleichen Besoldungsgruppe - nämlich als Studiendirektorin in BesGr. A 15 + Z - und damit im gleichen Statusamt befindet, mit dem auch die ausgeschriebene Stelle ausgebracht ist. Damit steht für sie auf dieser Stelle keine Beförderung an; die Stellenbesetzung kann ohne Verstoß gegen den beamtenrechtlichen Grundsatz der Ämterstabilität rückgängig gemacht werden, sollte die Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren obsiegen.

Das Verwaltungsgericht hat aber die Auswirkungen verkannt, die die Konkurrenzsituation unzulässig zu Gunsten der Beigeladenen verschieben kann, wenn sie bereits vor einer endgültigen Entscheidung über die Stellenbesetzung und damit vor dem Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens mit der Leitung der W.-B.-Gesamtschule betraut wird.

Ausgangspunkt der Überlegungen muss hier sein, dass ein Bewerber, dem die Wahrnehmung der Aufgaben des streitbefangenen Dienstpostens bereits vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung ermöglicht wird, einen Bewährungsvorsprung vor seinen Mitbewerbern erlangen kann. Auch lässt sich nicht ausschließen, dass sich durch den Zeitablauf während eines gerichtlichen Verfahrens bei allen in die engere Auswahl einbezogenen Bewerbern entscheidungsrelevante Änderungen ergeben können. Jedenfalls nach längerer Zeit erscheint die quasi künstliche Ausblendung solcher Entwicklungen wirklichkeitsfremd und könnte bei einer späteren, neuen Auswahlentscheidung zu Ergebnissen führen, die zum dem Zeitpunkt, in dem der streitbefangene Dienstposten endgültig besetzt werden kann, mit dem Grundsatz der Bestenauslese nicht mehr vereinbar wären. Der Senat nimmt deshalb die grundsätzliche Eilbedürftigkeit derartiger Fallkonstellationen an (vgl. z.B. Beschlüsse vom 4.2.2009, Az. 3 CE 08.2852, vom 11.12.2006, Az. 3 CE 06.3304). Dies gilt zunächst für die Situation vor der Besetzung der Stelle, aber auch nach deren Vergabe, so lange sie im Rahmen eines evtl. erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens noch rückgängig gemacht werden kann, weil eine Beförderung in das höhere Statusamt noch nicht erfolgt ist. So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 23. Juni 2005, Az. 2 BvR 221/05 (ZBR 2006, 165) darauf abgestellt, dass die Verneinung eines Anordnungsgrundes mit den Geboten effektiven Rechtsschutzes dann nicht vereinbar ist, wenn die Tätigkeit des Konkurrenten auf dem streitigen Dienstposten trotz der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung bei deren Wiederholung zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt werden kann. In Betracht zu ziehen ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch die Möglichkeit, dass die Bewährung eines Konkurrenten, der sich zunächst nicht bewährt hatte, erst durch die weitere Beschäftigung auf dem streitigen Dienstposten eintritt.

Vorliegend lässt sich eine solche Situation nicht ausschließen. Die Beigeladene nimmt seit dem 1. August 2004 am F.-Institut der Antragsgegnerin die Funktionsstelle einer Ständigen Vertreterin der Schulleitung wahr. Damit hat sie sich - wie es auch in den dienstlichen Beurteilungen zum Ausdruck kommt und sich in der Stellungnahme des Schulreferats-Fachabteilung und dem Besetzungsvermerk des Schulreferats-Geschäftsleitung widerspiegelt, in einer Weise qualifiziert, die erwarten lässt, dass sie sich auch in der Funktion einer Schulleiterin gemäß der ausgeschriebenen Stelle bewähren wird. Dennoch macht es einen beträchtlichen Unterschied, ob die Aufgaben einer Schulleitung - "nur" -im Rahmen einer ständigen Vertretung, also zeitlich, ggf. auch funktionell beschränkt und vor dem Hintergrund einer kompetenten und regelmäßig auch letztlich global verantwortlichen "eigentlichen" Schulleitung wahrgenommen werden oder ob die Stelleninhaberin selbst in dieser Spitzenfunktion - und namentlich in Wahrnehmung auch der konzeptionellen Führungsaufgaben - "in letzter Instanz" verantwortlich handeln und entscheiden muss. Erhält die Beigeladene die entsprechende Gelegenheit, so ist es denkbar, dass sie ihre entsprechenden Kompetenzen dauerhaft unter Praxisbedingungen unter Beweis stellen und ausbauen kann und damit vielleicht einen zum Zeitpunkt der angefochtenen Auswahlentscheidung bestehenden Rückstand gegenüber der Antragstellerin aufholen oder sogar überkompensieren kann.

Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch. Das von der Antragsgegnerin durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren lässt nämlich erkennen, dass die Grundsätze der Bestenauslese in einer die Prognose rechtfertigenden Weise gewahrt wurden, die Antragstellerin werde mit ihrem Begehren, die Auswahlentscheidung aufzuheben, in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 BayBG, §§ 2, 10 LbV) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Bei einer im Wesentlichen gleichen Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Diese Regeln dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen; ein Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (vgl. BVerwGE 80, 123 ff.; BayVGH vom 19.1.2000 Az. 3 CE 99.3309, BayVBl 2001 S. 215).

Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen (vgl. z.B. BVerwG Urteil vom 19.12.2002, Az. 2 C 31/01, BayVBl 2003, 533; Urteil vom 27.2.2003, Az. 2 C 16.02, BayVBl 2003, 693). Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn diese Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Da nämlich mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 7.7.1982, Az. 2 BvL 14/78, BVerfGE 61, 43), ist die Annahme, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 20.3.2007, Az. 2 BvR 2470/06, DVBl 2007, 563). Dabei ist ein aktueller Leistungsbericht im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens grundsätzlich einer periodischen Beurteilung als gleichwertig anzusehen (BayVerfGH, Entscheidung vom 4.7.2005 Az. Vf 85-VI-02, BayVBl 2005, 657; ständige Rechtssprechung des Senats, vgl. etwa BayVGH, Beschlüsse vom 4.2.2009 Az. 3 CE 08.2852 - Juris - und vom 27.9.2007 Az. 3 CE 07.1884, RiA 2008, 131, m.w.N.).

Vorliegend ist diesen Grundsätzen Rechnung getragen. Der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Maßstab ist in dem Besetzungsvermerk des Schulreferats-Geschäftsleitung vom 25. August 2008 auf Seite 8 "Auswahlentscheidung" zutreffend definiert und anhand des gesamten Inhalts dieses Besetzungsvermerks einschließlich der listenmäßig beigefügten Aufstellungen in Übereinstimmung mit dem sonstigen Akteninhalt nachvollziehbar und rechtlich einwandfrei angewendet worden. Dabei findet auch eine argumentative Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen des Schulreferats-Fachabteilung vom 20. April und 24. Juni 2008 statt, die zwar gewichtige Gesichtspunkte zugunsten der Antragstellerin darlegen, die aber von der Geschäftsleitung - unter Richtigstellung einiger von der Fachabteilung herangezogener bzw. Einbeziehung weiterer aussagekräftiger Fakten - in rechtlich nicht zu beanstandender Ermessensausübung als letztlich nicht ausschlaggebend gewertet worden sind. Die Entscheidung erfolgte sodann auf dieser Grundlage.

Im Einzelnen wird dies daran erkennbar, dass der Dienstherr seine Entscheidungsbasis in erster Linie und maßgeblich auf die jeweils aktuellen Leistungsberichte stützt. Hier wird richtig gesehen, dass die Beigeladene, bei gleicher Gesamtbewertung der Leistung, gegenüber der Antragstellerin einen Statusvorteil hat. Ihre Leistung wurde nämlich an den Anforderungen gemessen, die an Inhaber eines Amts der Wertigkeit BesGr. A 15 + Z zu stellen sind (auch wenn ihre letzte Beförderung erst am 1.2.2008 erfolgt ist), während die Leistung der Antragstellerin in einem Amt der Wertigkeit BesGr. A 15 erbracht und an dem dafür bestehenden niedrigeren Maßstab gemessen wurde. Bei einem Amt mit Amtszulage handelt es sich nämlich um ein statusrechtlich eigenständiges Amt (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 4.2.2009 a.a.O. und vom 22.11.2007 Az. 3 CE 07.2274 - jeweils Juris; siehe dazu auch § 42 Abs. 2 BBesG). Die Antragstellerin blendet diesen wesentlichen Umstand in ihrer Argumentation und namentlich in der Beschwerdebegründung völlig aus.

Der Dienstherr hat sodann unter besonderer Berücksichtigung der speziellen Verhältnisse an der Städtischen W.-B.-Gesamtschule, wie sie im konkreten Anforderungsprofil gemäß der Stellenausschreibung zum Ausdruck gekommen sind, die diesbezüglichen, ganz spezifischen leistungsbezogenen Fähigkeiten und langjährigen praktischen Erfahrungen der Antragstellerin, auch in leitender Funktion, gewürdigt und festgestellt, dass sie das Anforderungsprofil auf einem hohen Leistungsstand erfüllt. Deshalb könne sie den Statusvorteil der Beigeladenen kompensieren und mit dieser einen Gleichstand erreichen. Diese Betrachtungsweise ist grundsätzlich zulässig (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 22.11.2007, a.a.O., und vom 8.8.2007, Az. 3 CE 07.1050 - Juris) und vorliegend auch den Umständen angemessen. Die Argumentation der Antragstellerin zum Anordnungsanspruch konzentriert sich auf die für diese Prüfungsstufe maßgeblichen Umstände. Sie sind - wie dargelegt - in die Auswahlentscheidung eingegangen. Für die Gewichtung im Rahmen der Gesamtbetrachtung ist aber letztlich der Dienstherr berufen.

In einem nächsten Schritt hat der Dienstherr - insofern wiederum sachgerecht - die aktuellen dienstlichen Beurteilungen aus dem Jahr 2004 einbezogen und plausibel dargestellt, dass die Beigeladene auf der Grundlage der Leistungsbewertungen der Beurteilungsperiode 2000 bis 2004 einen eindeutigen Vorteil hat; insofern ist keine im Wesentlichen gleiche Beurteilungslage gegeben.

Im Rahmen der Gesamtbetrachtung führt der Dienstherr zusätzlich den Umstand an, dass die Beigeladene als einzige der Stellenbewerber mit Aufgabenstellungen aus beiden der in der Ausschreibung alternativ geforderten Bereiche - Aufgaben in der Schulleitung / Aufgaben in der Schulverwaltung - und zwar jeweils über einen längeren Zeitraum betraut gewesen ist. Dabei wird auch nicht verkannt, dass es sich hier wegen der alternativen Anforderung für die Antragstellerin, die nur den einen Bereich abdecken kann, um kein Ausschlusskriterium handelt; wohl aber konnte der Gesichtspunkt der Erfüllung beider Kriterien als die Entscheidung untermauernd herangezogen werden. Ergänzend durfte auch der berufliche Werdegang in den Blick genommen werden, wie er sich in den früheren dienstlichen Beurteilungen - insbesondere in der Entwicklung der Gesamtprädikate - entwickelt hat.

Eine Gesamtwürdigung der in dem Besetzungsvermerk des Schulreferats-Geschäftsleitung dargestellten Gesichtspunkte, die der Senat als maßgebend für die Auswahlentscheidung ansieht, ergibt, dass der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung den ihm gesetzten Rahmen nicht verlassen, keine sachfremden Erwägungen angestellt und ein nachvollziehbares Ergebnis gefunden hat.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde der Antragstellerin mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, besteht kein Anlass, der Antragstellerin aus Billigkeitsgründen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG; dem vorläufigen Charakter des Antragsverfahrens ist Rechnung zu tragen.

Ende der Entscheidung

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