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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.08.2006
Aktenzeichen: 3 ZB 02.3062
Rechtsgebiete: BeamtVG, BRRG
Vorschriften:
BeamtVG § 31 | |
BeamtVG § 31 Abs. 5 | |
BRRG § 123 a |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Gewährung von Dienstunfallfürsorge;
hier: Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Oktober 2002,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Thomas, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Burger-Veigl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber
ohne mündliche Verhandlung
am 31. August 2006
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Die Berufung wird zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Klägerin ist Sonderschullehrerin und wurde mit ihrem Einverständnis unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn einer privaten Förderschule zugeordnet (Art. 33 Abs. 2 Satz 1 BaySchFG i.d.F. der BeK. vom 7.7.1994, GVBl S. 728). Dort erlitt sie am 29. Mai 2000 einen Unfall, der ein Dienstunfall wäre, wenn § 31 BeamtVG auf ihre Tätigkeit an der privaten Förderschule anwendbar wäre.
Der Beklagte hat den Unfall nicht als Dienstunfall anerkannt und die begehrten Unfallfürsorgeleistungen mit der Begründung abgelehnt, die erfolgte Zuordnung beinhalte beamtenrechtlich eine Beurlaubung. Bei ihrer Tätigkeit an der privaten Förderschule leiste sie dienstunfallrechtlich keinen Dienst i.S.d. § 31 BeamtVG. Sie sei bei der beigeladenen Berufsgenossenschaft unfallversichert und müsse dort ihre unfallbedingten Aufwendungen geltend machen. Komme es dabei zu einer Unterdeckung, würden diese Aufwendungen nach Maßgabe des § 31 Abs. 5 BeamtVG übernommen, der bei einer Beurlaubung zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, solches ins Ermessen des Dienstherrn stelle.
Die Darlegungen der Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags haben Gewicht. Es ist grundsätzlich klärungsbedürftig, ob nach Maßgabe der Art. 33 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 2 BaySchFG zugeordnete beamtete Lehrer bei Unfällen im Rahmen ihrer Tätigkeit an Privatschulen nach Maßgabe der § 31 ff BeamtVG den vollen dienstunfallrechtlichen Schutz genießen.
Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass es dabei nicht nur um die Aufwendungen geht, die die beigeladene Berufsgenossenschaft zu übernehmen bereit ist. Würde das Vorliegen eines Dienstunfalls verneint, wäre z.B. bei einer wesentlichen Beschränkung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin auch kein Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG) und bei ihrer unfallbedingten Dienstunfähigkeit auch kein Unfallruhegehalt (§ 36 BeamtVG) zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht ist zu seiner Auffassung, es liege kein Dienstunfall vor, unter Hinweis auf den Wortlaut des entsprechend anwendbaren Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BaySchFG gelangt, wonach zu den Leistungen des Dienstherrn, die bei einer Zuordnung fortgewährt werden, nur Besoldung, Beihilfe, Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld sowie "Fürsorgeleistungen" gehören. Das Beamtenversorgungsgesetz, das die dienstunfallrechtlichen Vorschriften beinhalte, sei dort nicht genannt und deshalb auch nicht anwendbar.
Dieses Ergebnis erscheint ernstlich zweifelhaft. Die in Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 2 BaySchFG geregelte "Zuordnung" ist ein schulfinanzierungsrechtlicher Begriff, der beamtenrechtlich transformiert werden muss. Die Hauptbeteiligten sind sich einig, dass darin weder eine Versetzung noch eine Abordnung liegt und auch eine Zuweisung i.S.d. § 123 a BRRG, bei der die Rechtstellung des Beamten ebenfalls unberührt bleibt (Abs. 3), nicht vorliegt. Obwohl eine Beurlaubung nicht gesondert beamtenrechtlich ausgesprochen wurde, sieht der Beklagte in der "Zuordnung" zugleich eine solche Beurlaubung. Diese Einschätzung ist wohl nicht vereinbar mit den Sätzen 3 und 4 des Art. 31 Abs. 2 BaySchFG, wonach die zugeordneten Lehrkräfte und Förderlehrer die gleichen Aufgaben und Pflichten wie beamtete Lehrkräfte an staatlichen Schulen haben und dem Weisungsrecht und der Disziplinargewalt des staatlichen Dienstherrn unterliegen. Wenn die Tätigkeit an Privatschulen insoweit als "Dienst" gesehen wird, muss ein Unfall bei dieser Tätigkeit gleichermaßen als "Dienstunfall" gewertet werden. Eine andere Betrachtung wäre auch mit den "hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums" (Art. 33 Abs. 5 GG) nicht vereinbar und würde mit dem Beamtenversorgungsgesetz und mit Art. 87 BayBG in Kollision geraten, wonach die rechtliche Stellung des Beamten unter anderen Voraussetzungen oder in anderen Formen als denen, die in diesem Gesetz bestimmt oder zugelassen sind, nicht verändert werden kann.
Deshalb erachtet der Senat eine verfassungskonforme Interpretation der inmitten stehenden Vorschriften dahin für möglich und geboten, dass die zugeordneten Lehrkräfte bei ihrer Tätigkeit an einer Privatschule vollen dienstunfallrechtlichen Schutz nach den §§ 31 ff. BEamtVG genießen.
Es erscheint nicht sachgerecht, alle mit ihrem Einverständnis zugeordneten Beamten, sofern sie nicht über die vom Dienstherrn aufgenommene unfall- und versorgungsrechtliche Lücke aufgeklärt worden sind, auf den Weg des Schadensersatzes wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu verweisen (siehe hierzu BayVGH vom 28.2.1977 Nr. 235 III 75).
II. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 3 B 02.3062 fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a VwGO).
Gründe:
Belehrung:
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Unter den gegebenen Umständen genügt als Berufungsbegründung eine Bezugnahme auf die Antragsbegründung.
Ende der Entscheidung
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