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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.08.2005
Aktenzeichen: 3 ZB 02.459
Rechtsgebiete: VwGO, BeamtVG
Vorschriften:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 | |
BeamtVG § 45 Abs. 3 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen
Dienstunfallanerkennung und Rückforderung;
hier: Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2001,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Thomas, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wünschmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ganzer
ohne mündliche Verhandlung am 30. August 2005 folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Die Berufung wird zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Entscheidungserheblich ist, ob das Geschehen am 2. April 1984 als Dienstunfall anzuerkennen gewesen ist. Der Kläger war damals bei der Bereitschaftspolizei beschäftigt und in einer Kaserne untergebracht. Bei der morgendlichen Dusche vor Dienstbeginn rutschte er aus und zog sich einen Kreuzbandriss zu. Er meldete das mündlich seinem Zugführer und in der Geschäftsstelle, wurde ins Krankenhaus verbracht und dort im Rahmen der Freien Heilfürsorge behandelt.
Eine Entscheidung über die Anerkennung des Duschunfalls als Dienstunfall erging nicht.
Das Verwaltungsgericht hat das als rechtzeitig gemeldetes Dienstunfallereignis bewertet. Die mündliche Mitteilung habe genügt. Der Kläger habe sich beim Duschen im Banne des Dienstes befunden.
Das Vorbringen des Beklagten im Antragsverfahren führt jedenfalls unter dem Blickwinkel - nicht besonders zu rügender - rechtlicher Schwierigkeiten zur Zulassung.
Ob die erfolgte mündliche Unfallmeldung ein Dienstunfalluntersuchungsverfahren nach § 45 Abs. 3 BeamtVG hätte in Gang setzen müssen, kann offen bleiben.
Im Berufungsverfahren ist rechtlich zu klären, ob sich der Kläger bei seiner morgendlichen Körperpflege "im Banne des Dienstes" befunden hat.
II. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 3 B 02.459 fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124 a VwGO).
III. Der Streitwert wird vorläufig auf 6.313,88 € festgesetzt.
Belehrung
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Unter den gegebenen Umständen genügt als Berufungsbegründung eine Bezugnahme auf die Antragsbegründung.
Ende der Entscheidung
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