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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 16.03.2004
Aktenzeichen: 4 B 00.2272
Rechtsgebiete: VwGO, AGVwGO, GO


Vorschriften:

VwGO § 187 Abs. 1
AGVwGO Art. 12
GO Art. 13 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
4 B 00.2272

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Vermögensauseinandersetzung;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Mai 2000,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dillmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Kraft,

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3.März 2004

am 16. März 2004

folgendes

Schiedsurteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand:

Die beklagte Gemeinde ist als Eigentümerin des 2,038 ha großen Grundstücks FlNr. 1364 der Gemarkung Gleusdorf im Grundbuch eingetragen. Dieses streifenartig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Waldgrundstück bildet zusammen mit anderen, gleichartig geschnittenen Grundstücken eine auf dem Gebiet der Beklagten liegende zusammenhängende Waldfläche, die im Westen an die Gemeindegrenze zwischen Klägerin und Beklagter stößt.

Vor der Gebietsreform im Jahr 1978 war die Gemeinde Recheldorf als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen; sie wurde zum 1. Mai 1978 aufgelöst. Durch Rechtsverordnung der Regierung von Unterfranken vom 12. April 1976 wurden ihre Gemeindeteile Fierst und Lützelebern mit Wirkung zum 1. Mai 1978 in die Klägerin, und die Gemeinde im übrigen in die Beklagte eingegliedert.

Im Juli 1996 verklagte die Klägerin die Beklagte vor dem Landgericht Bamberg auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs. Nicht die Beklagte, sondern die Klägerin sei Eigentümerin des Grundstücks (Az. 2 O 310/96). Das Landgericht vernahm zu der Frage Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück Vermessungsdirektor a.D. G. als Zeugen und ordnete mit Beschluss vom 25. August 1997 das Ruhen des Verfahrens an.

Am 5. Mai 1998 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht und beantragte zuletzt, das Eigentum an dem genannten Grundstück durch Schiedsurteil auf sie zu übertragen, hilfsweise eine Entschädigung unter Berücksichtigung des Verkehrswertes dieses Grundstücks zu ihren Gunsten festzusetzen. Die Eintragung der Beklagten als Eigentümerin im Grundbuch entspreche nicht der Rechtslage. Das Grundstück habe von alters her zum Vermögen der Ortschaft Fierst (Hausnummer 8, Feuerwehrhaus) gehört, die im Grundsteuerkataster als Eigentümerin eingetragen gewesen sei. Nachdem Fierst jedoch mangels Selbstständigkeit zur Gemeinde Recheldorf gehört habe, sei diese bei Anlegung des Grundbuchs oder später folgerichtig als Eigentümerin eingetragen worden. Infolge der durch die Gebietsreform erfolgten Eingliederung des Gemeindeteils Fierst in die Klägerin sei ihr das Vermögen dieser Ortsgemeinde zuzuordnen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sage die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einer Gemarkung nichts über die Eigentumsverhältnisse aus, so dass dessen Lage im Bereich der Gemarkung Gleusdorf und die Eingemeindung der Gemeinde Gleusdorf in die Beklagte ohne Bedeutung sei.

Die Beklagte begründete ihren Klageabweisungsantrag damit, dass sie als Eigentümerin des Grundstücks ins Grundbuch eingetragen worden sei. Zu Unrecht berufe sich die Klägerin darauf, dass das Grundstück zum Ortsvermögen von Fierst gehört habe, da Fierst niemals eigenständig, sondern ein Ortsteil von Recheldorf gewesen sei. Bei der Gebietsreform sei Recheldorf zwischen Klägerin und Beklagter aufgeteilt und im gleichen Zuge die Gemeinde Gleusdorf nach Untermerzbach eingemeindet worden. Nachdem das Grundstück in der Gemarkung Gleusdorf liege, sei die Zuordnung zur Beklagten nur folgerichtig gewesen. Im übrigen habe das streitbefangene Grundstück seit der Anlegung des Grundsteuerkatasters im Jahre 1852 zur Gemarkung Gleusdorf, und zwar zur Filialgemeinde Hemmendorf gehört. Hemmendorf sei jedoch bei der Gebietsreform ebenfalls Ortsteil von Untermerzbach geworden.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Schiedsurteil vom 31. Mai 2000 ab. Die Schiedsklage sei im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Nach Nr. 3.7 der heranzuziehenden Richtlinien zur "Auseinandersetzung im Zuge der Kreisreform" werde das Finanzvermögen grundsätzlich nach der Einwohnerzahl auseinandergesetzt. Grundstücke würden nach Belegenheit verteilt und eine Entschädigung unter Berücksichtigung des Verkehrswertes an die anderen Beteiligten festgesetzt (Nr. 3.7.2); diese Ansätze begegneten keinen Bedenken. Der Hauptantrag sei abzuweisen, da die frühere Gemeinde Gleusdorf, in deren Gemarkung das Grundstück gelegen sei, nach der Rechtsverordnung zur Neugliederung der Gemeinden im Landkreis Haßberge vom 12. April 1976 vollständig in die Beklagte eingegliedert worden sei. Nach billigen Ermessen sei es auch nicht geboten, der Klägerin auf ihren Hilfsantrag hin eine Entschädigung zuzusprechen. Dem Grundsatz der Belegenheit sei im Rahmen der Billigkeit auch bei der Frage der Gewährung einer Entschädigung maßgebendes Gewicht beizumessen. Die bloße Chance der Klägerin, (auch) das streitbefangene Grundstück in ihr Gemeindegebiet eingegliedert zu bekommen, habe bereits die Neugliederungsverordnung zunichte gemacht. Dies sei von der Klägerin zudem von Mai 1978 bis Juli 1996 (Klageerhebung zum Landgericht) hingenommen worden.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Berufung und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Mai 2000 abzuändern und das Grundstück FlNr. 1364 der Gemarkung Gleusdorf, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Ebern, mit Wirkung vom 1. April 1978 dem Vermögen der Klägerin zuzuweisen,

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, eine angemessenen Entschädigung unter Berücksichtigung des Verkehrswerts des o.g. Grundstücks zugunsten der Klägerin festzusetzen.

Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen und betont, dass es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Zuteilung des streitbefangenen Grundstücks nicht auf dessen Belegenheit, sondern auf die Zuordnung zum Ortschaftsvermögen der Klägerin ankomme. Die strikte Anwendung der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Richtlinien als einzigem Maßstab lasse die historisch gewachsenen und dokumentierten Eigentumsverhältnisse außer Betracht. Das von Alters her zu Ortschaft Fierst gehörende Grundstück, als dessen Eigentümerin die Gemeinde Recheldorf im Grundbuch eingetragen war, liege geographisch im Gebiet der angrenzenden Gemeinde Gleusdorf. Anlässlich der Auflösung der Gemeinde Recheldorf zum 1. Mai 1978 sei es unterlassen worden, das zum Gemeindeteil Fierst gehörende Grundstück ebenfalls der Klägerin zuzuweisen. Das Ortschaftsvermögen habe jedoch als Sondervermögen fortbestanden und sei ab dem 1. Januar 1980 im Gesamtvermögen der Gemeinde aufgegangen, in die die Ortschaft eingegliedert worden sei. Demzufolge sei die Klägerin Eigentümerin der Fläche. Selbst wenn man dem Grundsatz der Belegenheit Vorrang einräumen wolle, müsse die Klägerin angemessen entschädigt werden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht sich die Begründung des angefochtenen Urteils zueigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Gerichtsakte des Landgerichts Bamberg (Az. 2 O 310/96) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Zuweisung des Grundstücks FlNr. 1364 der Gemarkung Gleusdorf zum Vermögen der Klägerin und im Ergebnis auch zu Recht die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung abgelehnt.

Gemäß Art. 13 Abs. 2 Sätze 1 und 3 GO sind die vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen zwei Gemeinden aus Anlass einer Gebietsänderung durch Übereinkunft zu regeln; kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheiden das Verwaltungsgericht und in der Berufungsinstanz der Verwaltungsgerichtshof als Schiedsgerichte (beruhend auf § 187 Abs. 1 VwGO i.V.m. Art. 12 Abs. 1 AGVwGO). Der Entscheidungsmaßstab für Schiedsurteile ergibt sich aus Art. 12 Abs. 2 Satz 2 AGVwGO: Danach entscheiden die Schiedsgerichte unter Würdigung der Rechts- und Sachlage nach billigem Ermessen. Wegen der eine konsensuale Regelung ersetzenden Funktion des Schiedsurteils ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt derjenige der Wirksamkeit der Gebietsänderung (BayVGH vom 18.12.1989, FSt. 1990 Rdnr. 256).

Gegen den Erfolg der Schiedsklage spricht bereits das übereinstimmende Vorbringen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, dass nach den Umgliederungsmaßnahmen zum 1. Mai 1978 eine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden habe, von der das jetzt streitbefangene Grundstück FlNr. 1364 mitumfasst gewesen sei. Die Klägerin macht hierzu geltend, dass die Zuordnung dieses Grundstücks zur Beklagten damals irrtümlich erfolgt sei; den Fehler habe das Landratsamt zu vertreten. Für eine gerichtliche Korrektur der seinerzeitigen vermögensrechtlichen Vereinbarung sind - unbeschadet ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen - jedenfalls keine Billigkeitsgründe ersichtlich.

Im übrigen hat das Verwaltungsgericht den offenen Maßstab des "billigen Ermessens" zu Recht durch Rückgriff auf die Richtlinien zur Auseinandersetzung im Zuge der Kreisreform (Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 23.6.1972, MABl. S. 576) als Orientierungshilfe konkretisiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits entschieden, dass diese Richtlinien auch außerhalb ihres unmittelbaren Anwendungsbereichs praktikable und der Billigkeit entsprechende Grundsätze für die Vermögensauseinandersetzung von Kommunen infolge der Gebietsreform enthalten (BayVGH vom 18.12.1989 a.a.O.).

1. Hinsichtlich des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Primärbegehrens auf Zuweisung des Grundstücks hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zutreffend an Ziffer 3.7.2 der o.g. Richtlinien ausgerichtet. Danach werden Grundstücke des Finanzvermögens, zu denen die streitbefangene Waldfläche zählt, nach der Belegenheit verteilt. Dieses Kriterium erscheint sinnvoll, da es zum einen eine eindeutige Zuordnung ermöglicht und zum anderen den Kommunen zu verteilendes Grundeigentum innerhalb ihres Gemeindegebiets zuweist. Der Gleichlauf von Gebietshoheit und kommunalem Grundbesitz ermöglicht der Gemeinde ggf. die Durchsetzung öffentlicher Nutzungsinteressen auf davon betroffenen Flächen über die Instrumente des öffentlichen Rechts hinaus mit den Mitteln des Zivilrechts.

Gegen die unmittelbare Zuordnung nach dem Kriterium der Belegenheit wendet die Klägerin ein, dass das streitbefangene Grundstück zum (Sonder-)Vermögen der ehemaligen Ortschaft Fierst gehört habe und ihr deshalb infolge der Eingliederung von Fierst zuzuweisen sei. Ob die am 1. Mai 1978 geltenden Regelungen der Gemeindeordnung über die Verwaltung des Ortschaftsvermögens (Art. 79 GO i.d.F. der Bekanntmachung vom 31.5.1978, GVBl. S. 353) überhaupt anwendbar sind, liegt nicht ohne weiteres auf der Hand: Das setzt voraus, dass eine ehemalige Ortschaft i.S. des Art. 62 GO 1927 vorlag, d.h. eine Siedlung innerhalb der Gemeinde mit eigener Ortsflur und eigenem Vermögen (vgl. Hölzl, Gemeindeordnung, 4. Aufl. 1963, Art. 66 Ziff. 1). Die besondere Ortsflur als öffentlichrechtlich zu gewissen Niederlassungen gehöriger Bezirk war für den Begriff der Ortschaft schlechthin konstituierend (BayVGH vom 26.11.1886, VGH a.F. 8, 178/182 f.). Ob Fierst im Zeitpunkt der Auflösung der Ortschaften am 1. April 1935 durch Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung als eine ehemalige Ortschaft in diesem Sinne anzusehen war, bedürfte näherer Aufklärung.

Das kann aber dahinstehen, da - die Anwendbarkeit des Art. 79 GO a.F. zugunsten der Klägerin unterstellt - das letztlich auf Feststellung bzw. Verschaffung des Eigentums gerichtete Begehren aus mehreren Gründen unbegründet ist: Zum einen wäre vorliegend - im Gegensatz zu dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Februar 1971 (VGH n.F. 24, 45 = BayVBl. 1971, 189) zugrunde liegenden Fall - gerade keine räumlich in der Ortsflur der ehemaligen Ortschaft gelegene, sondern eine außerhalb liegende Grundfläche betroffen. Zum anderen würde die Zugehörigkeit der streitgegenständlichen Fläche zu einem Sondervermögen der Gemeinde Recheldorf und das Ertragsnutzungsrecht für den aus der ehemaligen Ortschaft bestehenden Gemeindeteil im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gebietsänderung zum 1. Mai 1978 auch in zeitlicher Hinsicht nicht die Übertragung des Eigentums an die Klägerin rechtfertigen: Gegenstände eines Sondervermögens gem. Art. 79 GO standen aus der Perspektive der ehemaligen Ortschaft ohne eigene Verfügungsmöglichkeit unter dem Vorbehalt der anteilsmäßigen Verwendung zur Erfüllung dringender Pflichtaufgaben der Gesamtgemeinde. Diese Regelung (ursprünglich: Art. 67 Abs. 1 Satz 1 GO) war seit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 27. Juli 1971 (GVBl. S. 247) zum 31. Dezember 1979 befristet (bzw. der gleichlautende Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GO i.d.F. des Gesetzes vom 25.4.1973, GVBl. S. 191). In der Zusammenschau dieser Umstände übersteigt das von der Klägerin laut Nr. 2 des Berufungsantrags zum 1. April 1978 (gemeint ist wohl: zum 1. Mai 1978) reklamierte Grundeigentum qualitativ das durch das auslaufende Sonderrecht ausgeformte - zugunsten der Klägerin unterstellte - Ertragsnutzungsrecht von Fierst als begünstigtem Gemeindeteil bei weitem. Der Hauptantrag ist daher jedenfalls unbegründet.

2. Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch den Hilfsantrag zurückgewiesen. Die Klägerin wendet sich allerdings zu Recht dagegen, dass der Aspekt der Belegenheit des Grundstücks auch für die Entschädigungsfrage maßgeblich sein soll. Eine nur bei Erfolglosigkeit des Hauptantrags denkbare Entschädigung als Kompensation für das nicht zugesprochene Eigentum käme infolge identischer Kriterien für die Entscheidung über Primär- und Sekundärbegehren niemals in Betracht.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich aber auch insoweit im Ergebnis aus anderen Gründen als zutreffend. Für die Entscheidung über den Hilfsantrag kommt es nach billigem Ermessen maßgeblich darauf an, ob der Klägerin das streitbefangene Grundstück infolge der Eingliederung von Fierst als Teil der ehemaligen Gemeinde Recheldorf mit Wirkung vom 1. Mai 1978 als Bestandteil des Sondervermögens der ehemaligen Ortschaft unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zuzuordnen wäre. Denn die Aufgabenkompetenz für den aus der ehemaligen Ortschaft bestehenden Gemeindeteil bestimmt zumindest wirtschaftlich die Zuordnung des Sondervermögens (vgl. BayVGH vom 24.2.1971, VGH n.F. 24, 45/47 = BayVBl. 1971, 189).

Indes kann die Frage, ob Fierst im Zeitpunkt der Auflösung der Ortschaften am 1. April 1935 als eine ehemalige Ortschaft im Sinne von Art. 79 GO a.F. anzusehen war, auch an dieser Stelle offen bleiben. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin diesen Umstand unterstellt, wäre ihr durch die Eingliederung von Fierst am 1. Mai 1978 mit Blick auf die am 31. Dezember 1979 auslaufende Regelung keine entschädigungswürdige Position vermittelt worden. Seit Inkrafttreten der Neufassung der Regelungen zur Verwaltung des Ortschaftsvermögens am 1. August 1971 (Art. 20 des Gesetzes vom 27.7.1971, GVBl. S. 247) handelte es sich bei Art. 67 GO (bzw. dem gleichlautenden Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GO i.d.F. des Gesetzes vom 25.4.1973, GVBl. S. 191) um zum 31. Dezember 1979 auslaufendes Recht. Für den 1 Jahr und 8 Monate andauernden Zeitraum zwischen der Eingliederung von Fierst als Gemeindeteil und dem Auslauf des Sonderrechts erachtet der Verwaltungsgerichtshof mit Blick auf das hier streitbefangene Waldgrundstück eine Entschädigung nach billigem Ermessen nicht für geboten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.338,76 Euro (entspricht 30.000,00 DM) festgesetzt (§ 73 Abs. 1 i.V.m. §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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