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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 30.04.2008
Aktenzeichen: 4 B 05.3396
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, BestattungsG


Vorschriften:

VwGO § 67
VwGO § 102 Abs. 2
ZPO § 227 Abs. 1
BestattungsG Art. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

4 B 05.3396

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Umbettung und Friedhofsgebühren;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. Oktober 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat,

durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Greve-Decker

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. April 2008

am 30. April 2008

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. Oktober 2005 Az. B 2 K 04.1283 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist zum einen der Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2004, mit dem sie gegenüber der Klägerin Grabnutzungsgebühren in Höhe von 1.342,14 Euro für das Familiengrab Nr. 302 auf dem Friedhof der Beklagten in ************* **** ***** sowie Gebühren für die Trauerfeier anlässlich der Beerdigung der Mutter der Klägerin am 28. Oktober 2002 in Höhe von 45 Euro festgesetzt hat.

Zum anderen verlangt die Klägerin die Umbettung der Leiche ihrer Mutter in ein anderes Grab auf dem Friedhof der Beklagten.

Die Beklagte ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft Trägerin des Friedhofs in *************. Für diese Einrichtung hat sie eine Friedhofordnung (maßgebliche Fassung: 1.1.1999) sowie eine Friedhofsgebührenordnung (maßgebliche Fassung: 1.1.1999) erlassen, wonach sie unter anderem Grabnutzungsgebühren erhebt. Daneben erhebt die Beklagte für sog. Kasualien wie Trauerfeiern oder Trauungen die vom Kirchenvorstand diesbezüglich beschlossenen Gebühren.

Am 25. Oktober 2002 verstarb die Mutter der Klägerin. Für die Beisetzung entschied sich die Klägerin nach einer Begehung des Friedhofs für die Grabstelle Nr. 302 (Dreifachgrab). In dieser Grabstelle waren bei der vorherigen Belegung drei Personen beerdigt worden, die letzte im Jahr 1975. Die nach § 13 der Friedhofordnung festgelegte allgemeine Ruhezeit von 20 Jahren war daher verstrichen. Beim Aushub des Grabes wurden (noch) unverweste Leichenteile (Teil eines Rumpfes) aufgefunden, die der Grabstätte wieder beigegeben wurden.

Am 28. Oktober 2002 wurde die Mutter der Klägerin nach Durchführung der von der Klägerin gewünschten Trauerfeier in der Grabstätte Nr. 302 beigesetzt.

Die Beklagte stellte der Klägerin zunächst mit zwei Schreiben vom 8. November 2002 Gebühren in Höhe von insgesamt 1.387,14 Euro (1.342,14 Euro Grabnutzungsgebühr sowie 45 Euro für die Trauerfeier) in Rechnung. Nachdem die Klägerin hiergegen Einwände erhob, erließ die Beklagte den streitgegenständlichen Gebührenbescheid in Höhe von 1.387,14 Euro.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Evangelisch-Lutherische Landeskirche mit Bescheid vom 3. November 2004 zurück.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 erhob die Klägerin Klage mit den Anträgen, den Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Umbettung der Leiche ihrer Mutter auf Kosten der Kirche vorzunehmen. Sie begründete dies mit dem Vortrag, das Grab Nr. 302 sei nass und eine nicht verweste Wasserleiche sei neben dem Sarg ihrer Mutter wieder in das Grab eingebracht worden. Der Antrag auf Umbettung sei gerechtfertigt, da jeder ein Recht darauf habe, in einem trockenen Grab ordnungsgemäß verwesen zu können.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 27. Oktober 2005 ab. Der Gebührenbescheid vom 29. Juni 2004 sei rechtmäßig. Gegen die Gebühr für die Trauerfeier in Höhe von 45 Euro habe die Klägerin nichts vorgebracht. Auch die Erhebung der Grabnutzungsgebühr sei nicht zu beanstanden, da die Grabstätte keine Mängel aufweise; sie schaffe der Verstorbenen eine würdige Ruhestätte. Daran ändere die Tatsache nichts, dass der beim Grabaushub aufgefundene menschliche Torso wieder in den Boden des Grabes eingebracht worden sei. Auch die Befürchtung der Klägerin, die Leiche ihrer Mutter werde nicht in der gemäß § 13 Friedhofordnung vorgesehenen Ruhezeit verwesen, führe nicht zur Annahme eines mangelhaften Grabes. Für die Umbettung der Toten mangele es an einem wichtigen Grund, da die Grabstätte vorschriftsmäßig sei.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klageziele weiter. Sie lässt im wesentlichen dazu vortragen, die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Friedhofsgebührenordnung in der Fassung ihrer Bekanntmachung vom 1.1.2004 begegne Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit, da sie Pauschgebühren festlege ohne eine Regelung wegen möglicher Abschläge für den Fall zu enthalten, dass nicht alle üblichen Leistungen beansprucht würden. Im Übrigen sei die Gegenleistung der Beklagten für die geforderten Gebühren nicht mangelfrei erbracht worden, da im streitgegenständlichen Grab Grundwassereinbrüche zu erwarten seien und daher die natürliche Verwesung innerhalb der festgesetzten Ruhezeit nicht gewährleistet sei. Dadurch sei die Würdigkeit der Ruhestätte für die Verstorbene in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, einen weiteren, seitens der Klägerin angebotenen Zeugen hierfür zu vernehmen und auch durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die geologischen und hydrologischen Verhältnisse am Friedhof der Beklagten aufzuklären. Gleichzeitig liege auch ein wichtiger Grund für die Umbettung der hier Bestatteten vor, da die natürliche Verwesung der Leiche wegen des in das Grab eindringenden Wassers nicht gewährleistet sei und dieser Umstand den Achtungsanspruch der Verstorbenen tangiere.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. Oktober 2005 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 29. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenstelle vom 3. November 2004 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, der Umbettung der Mutter der Klägerin zuzustimmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die seitens der Klägerin beanstandete Gebührenordnung der Beklagten vom 1. Januar 2004 sei hier ohne Bedeutung; maßgeblich sei die am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Friedhofsgebührenordnung, da die Beisetzung der Mutter der Klägerin im Jahre 2002 erfolgt sei. Der Friedhof der Beklagten entspreche den Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 BestG, wonach Friedhöfe den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet seien. Diese Begriffe bezögen sich erkennbar (nur) auf das, was sich oberhalb der Erdoberfläche abspiele, also der Grabgestaltung, Gestaltung des Friedhofs und Wahrung der Ruhe und Ordnung auf dem Gelände. Ein Recht auf "Verwesung in Würde" gebe es nicht.

Die Gebühren stellten das Äquivalent zu der von der Beklagten erbrachten Leistung, insbesondere für die Einräumung des Grabnutzungsrechts dar. Eine Gewährleistung für eine bestimmte Bodenqualität habe die Beklagte damit nicht übernommen. In der Regel sei die in § 13 der Friedhofordnung festgesetzte Ruhezeit von 20 Jahren ausreichend. Davon gebe es aber - nicht nur auf dem Friedhof der Beklagten - nicht unerhebliche Abweichungen, zumal wenn es sich - wie hier - um "alte" Friedhöfe handle. Es sei gar nicht möglich, Friedhöfe nur dort anzulegen, wo ideale Verwesungsbedingungen im Boden herrschten. Auch in "schwierigen Böden" verwesten die Leichen, der Prozess dauere dort nur länger. Dies führe jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Erhebung von Grabnutzungsgebühren. Nach alledem sei auch ein Anspruch auf Umbettung nicht gegeben. Dem stehe auch der Grundsatz der Wahrung der Totenruhe entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Das Gericht konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl für die Klägerin im Termin kein Bevollmächtigter i.S. von § 67 VwGO anwesend war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Weder die bereits mit Schreiben vom 24. Mai 2006 angezeigte und der Klägerin seitdem bekannte Mandatsniederlegung durch Rechtsanwalt *******, noch die Erklärung der Klägerin im Telefax vom 29. April 2008, dieser Rechtsanwalt dürfe sie in der am nächsten Tag stattfindenden mündlichen Verhandlung nicht vertreten, erlangten gegenüber dem Gericht Wirksamkeit, weil sich kein anderer Rechtsanwalt bestellt hat (§§ 67, 173 VwGO i.V.m. § 87 ZPO). Deshalb erfolgte die mit dem Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO versehene Ladung ordnungsgemäß an Rechtsanwalt *******.

Die Absetzungs- und Vertagungsanträge der Klägerin wurden mangels erheblichen Grundes im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO abgelehnt.

2. Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin ist verpflichtet, an die Beklagte die geltend gemachten Gebühren für die Grabnutzung und die Trauerfeier in Höhe von insgesamt 1.387,14 Euro zu bezahlen.

Sie hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der Zustimmung zur Umbettung des Leichnams ihrer Mutter.

2.1 Die von der Klägerseite vorgetragenen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Friedhofsgebührenordnung der Beklagten (hier maßgebliche Fassung: 1.1.1999) greifen nicht durch. Die rechtlichen Grundlagen zum Erlass einer Gebührenordnung durch Kirchen finden sich zum Teil im Bayerischen Stiftungsgesetz (Art. 39 für die Römisch Katholische Kirche) bzw. in der kirchlicherseits erlassenen Kirchengemeindeordnung, so für die Beklagte in § 82 Abs. 2 i.V.m. § 70 der Kirchengemeindeordnung vom 2. März 1964 (Kirchenamtsblatt S. 19).

Die Festsetzung sog. Pauschalgebühren in der Friedhofsgebührenordnung der Beklagten verstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Die Festsetzung einer solchen Einheitsgebühr ist vielmehr gerechtfertigt, weil nach der Lebenserfahrung in den überwiegenden Fällen das Grabnutzungsrecht in etwa einen gleichen Umfang hat. Dass das nicht in jedem Einzelfall so sein mag, macht die pauschale Grabnutzungsgebühr nicht rechtswidrig, weil es nach der Rechtsprechung ausreicht, dass mit der Gebührenerhebung dem Durchschnittsfall nach den Gesetzen der Wahrscheinlichkeit Rechnung getragen wird (sog. Typengerechtigkeit, vgl. dazu BVerwGE 68, 36/41). Die gerichtlich nachprüfbaren Grenzen des Äquivalenzprinzips sind erst dort erreicht, wo ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (vgl. BVerwGE 26, 305/308 ff.). Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte für das 20jährige Nutzungsrecht für ein Dreifachgrab pauschal eine Gebühr in Höhe von 1.342,14 Euro erhebt.

2.2 Diese Grabnutzungsgebühr wird im vorliegenden Fall auch zu Recht verlangt.

Nach herrschender Meinung stellt ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ein subjektiv-öffentliches Sondernutzungsrecht dar, das in seinem Kernbereich die Befugnis einräumt, die Grabstätte nach Maßgabe der jeweils geltenden Friedhofsordnung für die Bestattung, Grabanlage und Errichtung eines Grabmals auf angemessene Zeit (Ruhefrist) zu nutzen (BVerwGE 11, 68/75; BayVGH vom 29.6.1983 BayVBl 83, 697/698).

Dieses Recht auf ausschließliche Nutzung der Grabstelle Nr. 302 hat die Beklagte der Klägerin unstreitig eingeräumt und damit die für die festgesetzte Gebühr geschuldete Gegenleistung als solche bewirkt. Der Pflicht der Klägerin zur Entrichtung dieser Nutzungsgebühr steht auch nicht der Einwand der Schlechtleistung entgegen. Nach den hier entsprechend anzuwendenden Grundsätzen des Kommunalabgabenrechts entsteht eine Benutzungsgebühr dann nicht oder nicht in voller Höhe, wenn im Vergleich zu der durch Satzung bestimmten ordnungsgemäßen Leistung der Beklagten tatsächlich eine erhebliche Schlechtleistung erbracht worden ist, d.h. wenn ein grobes Missverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen bestünde (vgl. dazu BayVGH Beschluss vom 1.9.2000 Az. 4 ZB 00.2023). Eine solche Schlechtleistung läge insbesondere dann vor, wenn kein sog. "ehrliches Begräbnis" stattgefunden hätte (vgl. dazu Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl., Teil II Kapitel 6 § 1). Das wäre z.B. dann anzunehmen, wenn in der Grabstelle Bedingungen herrschten, die eine Verwesung der Leiche unmöglich machten; das ist vorliegend aber nicht der Fall.

Unstreitig wurde beim Aushub des Grabes ein nicht vollständig verwester Rumpf der zuvor hier bestatteten Leiche ausgegraben. Dieser Fund stellt keinen außergewöhnlichen Vorgang dar; vielmehr ist es im Hinblick auf die Tatsache, dass Nutzungsrechte an Gräbern im Regelfall befristet sind, Friedhöfe eine über Generationen hinweg andauernde Einrichtung darstellen und deshalb im Laufe der Jahrzehnte Grabstellen mehrfach für Bestattungen benutzt werden, nicht als rechtserhebliche, die Gebührenpflicht tangierende Beeinträchtigung anzusehen, wenn bei der Wiederbelegung eines Grabes Überreste menschlicher Leichen aufgefunden werden (vgl. VG Regensburg Urteil vom 24.5.2000 Az. RN 3 K 99.1520 bestätigt durch BayVGH Beschluss vom 1.9.2000 a.a.O.).

Vielmehr steht damit zur Überzeugung des Senats fest, dass die seitens der Klägerin behauptete Unmöglichkeit einer Verwesung in dieser Grabstelle nicht vorliegt, da nicht etwa die vollständige zuvor dort bestattete Leiche, sondern nur noch ein Rumpfteil aufgefunden wurde. Dies belegt, dass eine Verwesung der an dieser Stelle bestatteten Leichen stattfindet, wenngleich der Fund andererseits nahelegt, dass hier eine Verlängerung der Ruhezeiten angezeigt sein könnte. Die "Angemessenheit" der Grabstelle wird hierdurch jedoch nicht in einem Maße berührt, die zur Verweigerung der Begleichung der Grabnutzungsgebühren berechtigte.

Auch der seitens der Klägerin unter Beweisangebot (Zeuge Pickert) vorgetragene Umstand, in der Grabstelle seien Grundwassereinbrüche zu besorgen bzw. dort befinde sich Wasser, führt nicht zu der Annahme, die bestimmungsgemäße Nutzung des Grabes werde unmöglich gemacht oder in unzumutbarer Weise erschwert. Der angebotene Zeuge Pickert brauchte nicht gehört zu werden, weil die Umstände, die seine Aussage beweisen sollten, nicht entscheidungserheblich waren: Die Beklagte hat die von ihr zu erbringende Leistung - ordnungsgemäße Bestattung in einer angemessenen Grabstelle auf ihrem Friedhof - auch dann erfüllt und damit Anspruch auf die Zahlung der festgesetzten Grabnutzungsgebühr durch die Klägerin, wenn das Grab tatsächlich nass sein sollte. Denn wie oben dargelegt wurde, findet eine Verwesung trotz der hier offenbar nicht "idealen" Verhältnisse statt. Die Prüfung der Frage, inwieweit das Friedhofsgelände den in Art. 9 Abs. 1 Bestattungsgesetz aufgestellten Anforderungen entspricht, ist gegebenenfalls von der behördlichen Aufsicht vorzunehmen (Art. 14 Abs. 1 Bestattungsgesetz). Sie bleibt aber ohne Einfluss auf den vorliegenden Streit um die Gebührenpflicht der Klägerin, da die Vorschriften über die Anforderungen an Friedhöfe (insbesondere bezüglich der Beachtung der Erfordernisse des Wasserhaushalts und der öffentlichen Sicherheit, d.h. der Gesundheit) allein öffentlichen Interessen dienen und kein subjektives Recht der Klägerin begründen.

Nach alledem wurde die Klägerin zu Recht zu den Grabnutzungsgebühren herangezogen.

3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Umbettung der Leiche ihrer Mutter. Diesem Umbettungsverlangen steht der Schutz der Totenruhe der Verstorbenen entgegen, die als unmittelbare Ausprägung der postmortalen Menschenwürde zu schützen ist. Es entspricht der allgemeinen Meinung, dass eine Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche nur aus ganz besonderen Gründen verlangt werden kann (vgl. BayVGH Beschluss v. 27.7.2005 Az. 4 ZB 04.2986 <juris>; OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss v. 10.11.1998 NVwZ 2000, 217-219; OVG Koblenz Urteil v. 20.4.2004 Az. 7 A 11930/03.OVG).

Bei der Entscheidung des Friedhofsträgers über die Frage, ob der Anspruch auf Umbettung aus solchen besonderen Gründen gerechtfertigt ist, kommt es auf die Besonderheiten der Interessenlage an, insbesondere darauf, ob der geltend gemachte Anspruch unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage der herrschenden sittlichen Auffassung entspricht, ob dem Antragsteller erhebliche Umstände zur Seite stehen und der Wunsch nicht auf andere Weise erfüllt werden kann. Durch Abwägung der jeweiligen Umstände ist ein gerechter Ausgleich zwischen dem Gebot der Totenruhe und dem Bedürfnis des Antragstellers zu suchen.

In Anwendung dieser Grundsätze liegt hier ein besonders wichtiger Grund für das Umbettungsbegehren der Klägerin, der der durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Totenruhe ihrer verstorbenen Mutter vorgehen würde, nicht vor. Zwar mag der Wunsch der Klägerin, ihre Mutter möge in einem anderen Grab beerdigt sein, verständlich erscheinen. Er stellt jedoch keinen rechtlich beachtlichen besonderen Grund für eine Umbettung dar, denn ein "Recht auf eine trockene Verwesung" gibt es nicht. Auch insoweit kommt es auf den von der Klägerin angebotenen Zeugenbeweis daher nicht entscheidungserheblich an.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.387,14 Euro festgesetzt (§ 47 i.V. mit § 52 Abs. 3 2. Alt. GKG hinsichtlich der Anfechtung des Gebührenbescheides und § 47 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG hinsichtlich des Antrags auf Zustimmung zur Umbettung).

Ende der Entscheidung

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