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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 18.07.2008
Aktenzeichen: 4 B 06.1839
Rechtsgebiete: BayFwG, KAG


Vorschriften:

BayFwG Art. 28
KAG Art. 8
Zur Berechnung von Pauschalsätzen für den Ersatz der Kosten bei Pflichteinsätzen gemeindlicher Feuerwehren.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

4 B 06.1839

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Kosten für einen Feuerwehreinsatz;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Mai 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Motyl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Juli 2008

am 18. Juli 2008

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Mai 2006 wird abgeändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2005 wird aufgehoben, soweit Kostenersatz von mehr als 2.215,47 € verlangt wird.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Kostenersatzes für einen etwa drei Stunden dauernden Feuerwehreinsatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall am 7. Oktober 2005 auf der Autobahn A7, bei dem aus einem Fahrzeug Öl ausgelaufen war. Im Rahmen des technischen Hilfsdienstes hatte die Feuerwehr der beklagten Stadt die Unfallstelle abgesichert, Dieselöl umgepumpt, ausgelaufenes Dieselöl gebunden, die Fahrbahn gereinigt und einen Kanal gespült; dabei kamen bis zu neun Feuerwehrleute und sechs Fahrzeuge zum Einsatz.

Die Beklagte zog die Klägerin als Halterin des den Unfall verursachenden Fahrzeugs mit Bescheid vom 17. Oktober 2005 zum Ersatz der Einsatzkosten in Höhe von 3.538,36 € heran. Bei der Berechnung wurden für die eingesetzten Feuerwehrfahrzeuge neben Streckenkosten je gefahrenem Kilometer noch zeitbezogene Ausrückestundenkosten angesetzt, die je nach Fahrzeugart zwischen 66,00 € (Verkehrssicherungsanhänger) und 258,00 € (Löschfahrzeug LF 16 mit Rüstsatz) pro Stunde liegen und im Einzelnen in der Satzung der Beklagten über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren vom 16. November 2000, geändert durch Satzung vom 13. Dezember 2001, festgelegt sind.

Die Klägerin hat einen Teilbetrag in Höhe von 1.322,89 € lediglich unter Vorbehalt gezahlt und insoweit Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Sie hat geltend gemacht, dass die festgesetzten Pauschalsätze für die Ausrückestundenkosten der Feuerwehrfahrzeuge überhöht seien. Bei der Berechnung von Pauschalsätzen dürften Vorhaltekosten lediglich insoweit berücksichtigt werden, als die Fahrzeuge in der konkreten Einsatzzeit nicht für andere Aufgaben zur Verfügung stünden. Es könnten also nicht die betriebswirtschaftlich ermittelten Jahreskosten der gesamten Feuerwehr zu Grunde gelegt werden. Da das Gesetz den Gemeinden lediglich einen Aufwendungsersatzanspruch für die tatsächlich angefallenen Kosten eines konkreten Feuerwehreinsatzes gewähre, müsse die Finanzierung der allgemeinen Vorhaltung aus den Mitteln der Gemeinde erfolgen. Eine Aufteilung der Vorhaltekosten komme daher nur nach dem Verhältnis der Gesamtkosten zu den einzelnen Einsatzstunden in Betracht.

Die von der Beklagten festgelegten Pauschalsätze seien zudem wegen eines Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip rechtswidrig. Sie würden bei weitem den Mietpreis für entsprechende Nutzfahrzeuge überschreiten. Als vertretbar erscheine lediglich ein Betrag von maximal 100 € pro Fahrzeug und Stunde, für den Verkehrssicherungsanhänger lediglich 8,22 € je Stunde. Davon ausgehend seien die geltend gemachten Gesamtkosten in jedem Fall um einen Betrag von 1.322,89 € überhöht. Das werde bestätigt durch einen Vergleich mit einer Orientierungshilfe, die von den kommunalen Verbänden für Bayern als Berechnungsschema für einheitliche Pauschalsätze entwickelt worden sei und die deutlich niedrigere Ausrückestundenkosten vorsehe. Hinzu komme, dass bei dem Verkehrsunfall von der Feuerwehr lediglich Dieselöl abgebunden worden sei, die Fahrzeuge also lediglich als Transportmittel für Personal und Bindemittel gedient hätten, während die kostentreibenden Sonderfunktionen gar nicht zum Einsatz gekommen seien.

Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liege auch darin, dass nach der Satzung der Beklagten die Ausrückestundenkosten immer je angefangener halben Stunde erhoben würden. Zwar könne aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität keine minutengenaue Abrechnung verlangt werden. Angesichts der Höhe der Stundensätze sei es indes zwingend erforderlich und auch ohne weiteres möglich, die Kosten auf viertelstündiger Basis abzurechnen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2005 aufzuheben, soweit Aufwendungs- und Kostenersatz in Höhe von mehr als 2.215,47 € verlangt wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Pauschalsätze unter Vorlage der Berechnungsbögen für die Ausrückestundenkosten der einzelnen Fahrzeuge als rechtmäßig verteidigt. Aus Art. 28 Abs. 4 BayFwG und dem dort ausdrücklich in Bezug genommenen Art. 8 KAG ergebe sich, dass die Gemeinden die allgemeinen Vorhaltekosten und Abschreibungen bei der Berechnung des Kostenersatzanspruchs ansetzen dürften. Die Gebührensätze seien so zu berechnen, dass das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decke. Dazu gehörten insbesondere auch angemessene Abschreibungen von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Den Gemeinden sei lediglich verboten, die Vorhaltekosten vollständig abzusetzen; es müsse eine angemessene Eigenbeteiligung vorgesehen werden. Diese Vorgaben habe sie beachtet. Sie habe von den Vorhaltekosten eine Eigenbeteiligung von einem Drittel abgezogen. Das sei angemessen, zumal die von der Klägerin angeführte Orientierungshilfe nur einen Abzug von 10% vorschlage. Entgegen der Orientierungshilfe habe sie zwar auch die Unterhalts- und Bewirtschaftungskosten der Feuerwehrgebäude mit Stellplätzen angesetzt. Nicht eingestellt habe sie hingegen, obwohl dies rechtlich zulässig sei, die Kosten für Übungen, Sirenen, Funkausrüstung, Schutzanzüge und Lehrgänge. Die Abrechnung der Ausrückestundenkosten nach der halben angefangenen Stunde entspreche der Orientierungshilfe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Mai 2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Beklagten festgesetzten Pauschalsätze entsprächen den gesetzlichen Anforderungen des Art. 28 Abs. 4 BayFwG i.V. mit Art. 8 KAG. Es sei nicht zu beanstanden, dass bei der Ermittlung der Abschreibungskosten für die Fahrzeuge eine Nutzungsdauer von 15 Jahren zugrunde gelegt worden sei. Ebenso wenig begegne es Bedenken, dass die Beklagte in der Kalkulation auch die Kosten für das Feuerwehrgebäude in Ansatz gebracht habe. Denn durch den Verweis auf Art. 8 KAG ergebe sich, dass alle Kosten im Zusammenhang mit der Feuerwehr in die Kalkulation einbezogen werden dürften; dies gelte insbesondere auch für die Gebäude, in denen die Feuerwehrfahrzeuge untergebracht seien. Die bei der Kalkulation berücksichtigte Eigenbeteiligung von einem Drittel der Kosten sei angemessen. Zutreffend habe die Beklagte bei Ermittlung der Ausrückestundenkosten den ansatzfähigen Jahresaufwand nicht auf sämtliche Jahresstunden umgelegt, sondern nur auf die Stunden, die die jeweiligen Fahrzeuge durchschnittlich tatsächlich für Einsätze oder Übungen genutzt würden. Die Pauschalsätze seien auch verhältnismäßig. Wegen der Nähe zur Autobahn würden die gemeindlichen Feuerwehren der Beklagten überwiegend für technische Hilfeleistungen bei Unfällen eingesetzt, kämen also überwiegend nicht den eigenen Gemeindebürgern zugute. Vor diesem Hintergrund sei der Verpflichtung aus Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG mit einer Eigenbeteiligung von einem Drittel an den Kosten hinreichend Rechnung getragen. Schließlich werde der Kostenpflichtige auch nicht durch die halbstündige Abrechnungsweise unverhältnismäßig belastet. Mit Blick auf die Klägerin sei eine Rechtsverletzung im Übrigen schon deshalb ausgeschlossen, weil diese Abrechnungsweise in ihrem Fall nicht angewendet worden sei. Bei Berechnung der Kostenerstattung habe die Beklagte vielmehr auf volle Stunden abgerundet.

Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin unter Vorlage eines vom Bayerischen Gemeindetag aktuell überarbeiteten Musters eines Pauschalsätze-Verzeichnisses ihre Einwände gegen die Kalkulation der Ausrückestundenkosten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2006 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2005 aufzuheben, soweit Aufwendungs- und Kostenersatz in Höhe von mehr als 2.215,47 € verlangt wird.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf Anfrage des Senats hat die Beklagte mitgeteilt, dass die Ausrückestundenkosten im Jahr 1998 berechnet und die dabei angesetzten Kaufpreise für die jeweiligen Fahrzeuge annähernd geschätzt worden seien, weil entsprechende Unterlagen nicht mehr vorhanden gewesen wären.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich am Verfahren beteiligt, ohne einen Antrag zu stellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Der Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2005 ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er ist daher insoweit aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Beklagte hat, wovon die Klägerin selbst ausgeht, dem Grunde nach Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihr durch den Feuerwehreinsatz am 7. Oktober 2005 entstanden sind.

Dieser Kostenersatzanspruch findet seine Rechtsgrundlage in Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes - BayFwG - vom 23. Dezember 1981 (GVBl S. 626, BayRS 215-3-1-I) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 10. Juli 1998 (GVBl S. 401), der den Kostenersatz für das Tätigwerden der gemeindlichen Feuerwehren im Pflichtaufgabenbereich des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes regelt. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG können die Gemeinden in den unter Absatz 2 Nrn. 1 bis 6 aufgezählten Fällen Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG) oder durch Einsätze hilfeleistender Werkfeuerwehren (Art. 15 Abs. 6 BayFwG) entstanden sind; der Anspruch wird gemäß Satz 2 durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG besteht der Kostenersatzanspruch für Einsätze der Feuerwehr im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs veranlasst war. Einen solchen entgeltlichen technischen Hilfsdienst hat die Feuerwehr der Beklagten bei dem Verkehrsunfall am 7. Oktober 2005 geleistet. Die Klägerin ist als Halterin des Fahrzeugs, durch das der Feuerwehreinsatz veranlasst war, zum Ersatz der Kosten verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Nr. 2 BayFwG).

2. Der Kostenersatzanspruch der Beklagten ist jedoch im Bescheid vom 17. Oktober 2005 (mindestens) um den streitigen Betrag von 1.322,89 € zu hoch bemessen.

Die Beträge, die die Beklagte für die eingesetzten Fahrzeuge - zusätzlich zu den Streckenkosten - als Ausrückestundenkosten mit Stundensätzen von 258 € (Löschfahrzeug LF 16 mit Rüstsatz), 257 € (Rüstwagen 2), 215 € (Tanklöschfahrzeug TLF 16/25) und 242 € (Löschfahrzeug LF 16/TS) von der Klägerin verlangt hat (insgesamt 2.096 €), haben keine wirksame Rechtsgrundlage. Zwar sind sie von der Beklagten in Nrn. 1.1 bis 1.4 der Anlage zu § 1 Abs. 3 ihrer Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren vom 16. November 2000, geändert durch Satzung vom 13. Dezember 2001, festgesetzt; mit den Ausrückestundenkosten soll der Einsatz von Fahrzeugen und Anhängern abgegolten werden, die zwar zu den Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Diese Festsetzungen sind jedoch ungültig. In die Kalkulation der Pauschalsätze sind ausweislich der zur Erläuterung vorgelegten Berechnungsbögen in erheblichem Umfang Kosten eingeflossen, die nach dem Gesetz nicht hätten angesetzt werden dürfen.

a) Art. 28 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BayFwG ermächtigt die Gemeinden im Interesse einer Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs, Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 BayFwG - also sowohl im Pflichtaufgabenbereich als auch bei freiwilligen Aufgaben - durch Satzung festzulegen. Die Gemeinden werden durch diese Bestimmung der Notwendigkeit enthoben, zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG die bei dem einzelnen Feuerwehreinsatz entstanden Aufwendungen konkret zu ermitteln. Die Pauschalsätze müssen sich freilich der Höhe nach in etwa an den Kosten messen lassen, die tatsächlich angefallen sind. Welche inhaltlichen Maßstäbe bei der Festlegung der Pauschalsätze im Einzelnen zu beachten sind, regelt Art. 28 Abs. 4 BayFwG näher, indem er die entsprechende Geltung der Art. 2 und 8 KAG anordnet (Satz 1 Halbsatz 2) mit der Maßgabe, dass bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vorzusehen ist, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt (Satz 2). Mit dem Verweis auf die kommunalabgabenrechtlichen Regelungen des Art. 8 KAG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung, insbesondere auf den dort maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff (vgl. Art 8 Abs. 2 Satz 1 KAG), soll nach der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass die Gemeinden auch im Pflichtaufgabenbereich die allgemeinen Vorhaltekosten (Abschreibung) über die auf die tatsächlichen Einsatzstunden anteilig entfallende Abschreibung hinaus in die Kostenkalkulation einfließen lassen können (LT-Drs. 13/10448 S. 4). Darin unterscheidet sich das bayerisches Landesrecht wesentlich von ansonsten vergleichbaren Kostenersatzvorschriften anderer Länder, nach denen nur die während eines Feuerwehreinsatzes entstehenden Vorhaltekosten ersatzfähig sind (vgl. etwa OVG NRW, U.v. 13.10.1994 - 9 A 780.93 - NWVBl 1995, 66 f. zu § 36 FSHG NW; OVG RP, U.v. 18.11.2004 - 12 A 11382/04 - KStZ 2006, 152 f. zu § 37 LBGK; HessVGH, U.v.22.8.2007 - 5 UE 1734/06 - DÖV 2007, 1061/1063 zu § 61 HBKG).

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Art. 8 KAG lediglich "entsprechend" gilt. Damit wird der Kostenersatzanspruch nach der Grundnorm des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG, der seinerseits an das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag anknüpft (vgl. Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 2002, RdNr. 64), zwar durch Elemente des Benutzungsgebührenrechts ergänzt, nicht aber in seinem Wesen verändert. Er wird nicht zu einer Benutzungsgebühr, die so kalkuliert werden dürfte, dass sie die Kosten der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr decken soll. Das widerspräche dem im Bayerischen Feuerwehrgesetz normierten Finanzierungssystem, wonach die Gemeinden als Aufgabenträger (Art. 1 Abs. 1 und 2 BayFwG) die Kosten ihrer Feuerwehr grundsätzlich selbst zu tragen haben, hierfür allerdings von den Landkreisen nach Maßgabe des Art. 2 BayFwG und insbesondere vom Staat nach Art. 3 BayFwG Zuschüsse erhalten. Für Dritte sind Pflichtleistungen der gemeindlichen Feuerwehren nur in den abschließend aufgezählten Tatbeständen des Art. 28 Abs. 2 BayFwG kostenpflichtig, im Übrigen aber unentgeltlich. Vor diesem Hintergrund zielt der Kostenersatzanspruch auch in seiner pauschalierten Form lediglich auf den Ersatz derjenigen Sach- und Personalaufwendungen sowie sonstigen Kosten, die bei dem jeweiligen Feuerwehreinsatz tatsächlich entstanden sind. Zur Bemessung der Pauschalsätze darf daher auf die gebührenrechtlichen Regelungen des Art. 8 KAG nur insoweit zurückgegriffen werden, als die Besonderheiten des Feuerwehrrechts deren Anwendung zulassen.

b) Diese rechtlichen Maßstäbe hat die Beklagte bei der Kalkulation der Pauschalsätze für die Ausrückestundenkosten (Nrn. 1.1 bis 1.4 der Anlage) in einem Ausmaß verfehlt, das zur Unwirksamkeit dieser Festlegungen führt:

(1) Nach den Berechnungsbögen bilden die kalkulatorischen Kosten der Fahrzeuge den überwiegenden Teil (zwischen 54% und 61%) des veranschlagten Aufwands. Ihr Ansatz ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Denn nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG, der insoweit ohne Einschränkung Anwendung findet, gehören zu den ansatzfähigen Kosten insbesondere angemessene Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Die Berechnung der kalkulatorischen Kosten ist jedoch aus mehreren Gründen fehlerhaft.

Die Beklagte hat eine Abschreibung aus dem "zur Zeit gültigen Kaufpreis" der Fahrzeuge (bereinigt um die staatlichen Zuwendungen und sonstigen Zuschüsse) auf eine Nutzungsdauer von 15 Jahren vorgenommen. Die Berechnung geht von einer unzulässigen Abschreibungsbasis aus. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG darf nur von den tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abgeschrieben werden; eine Abschreibung aus dem Wiederbeschaffungswert oder Wiederbeschaffungszeitwert ist nach bayerischem Landesrecht - im Gegensatz zu den Kommunalabgabengesetzen einiger anderer Länder - untersagt (vgl. Thimet in Thimet <Hrsg.>, Kommunalabgabenrecht in Bayern, IV Art. 8 Frage 6 unter Nr. 2; Stadlöder in Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, RdNr. 34 zu Art. 8; vgl. auch die Übersicht bei Friedl, ZKF 1996, 200/204). Die Abschreibung dient gebührenrechtlich zur Refinanzierung der bestehenden Anlage durch die Gebührenschuldner, nicht etwa zur Rücklagenbildung oder Ansammlung von Erlösen für die Finanzierung einer neuen Anlage. Das hat die Beklagte nicht beachtet. Ihrer Auskunft nach waren bei erstmaliger Erstellung der Kalkulation im Jahr 1998 die betroffenen Feuerwehrfahrzeuge mit den Baujahren 1975 (LF 16 mit Rüstsatz), 1979 (LF 16/TS), 1984 (TLF 16/25) und 1985 (RW 2) bereits seit geraumer Zeit im Einsatz. Da keine Kaufunterlagen mehr vorhanden waren, wurde der Abschreibungsbetrag, wie der Vertreter der Beklagten in der Berufungsverhandlung erläutert hat, aus dem im Jahr 1998 aktuellen Kaufpreis für ein vergleichbares neues Fahrzeug errechnet. Diese Abschreibung aus dem Wiederbeschaffungszeitwert ist mit Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG nicht vereinbar.

Hinzu kommt, dass für sämtliche Fahrzeuge eine einheitliche Nutzungsdauer von 15 Jahren angenommen und auf dieser Grundlage der Abschreibungsbetrag mit einem Fünfzehntel des aktuellen (bereinigten) Kaufpreises bemessen wurde. Das ist nicht nachvollziehbar und wäre selbst dann rechtsfehlerhaft, wenn die richtige Abschreibungsbasis gewählt worden wäre. Sollte die Beklagte die Gesamtnutzungsdauer der Fahrzeuge in den Blick genommen haben, wofür der Hinweis auf die dem Verwaltungsgericht übergebenen Abschreibungstabellen spricht, so wäre diese in dem hier maßgeblichen Abrechnungsjahr 2005 für sämtliche vor 1990 angeschafften Fahrzeuge bereits abgelaufen gewesen mit der Folge, dass weitere Abschreibungen "unter Null" nicht in Betracht kämen (Thimet a.a.O. Nr. 2.2; vgl. auch Schulte/Wiesemann in Driehaus <Hrsg.>, Kommunalabgabenrecht, RdNr. 135 zu § 6 m.w.N.); für die Fahrzeuge hätten mithin keinerlei Abschreibungen mehr angesetzt werden dürfen. Sollte die Beklagte hingegen von einer - freilich kaum sachgerechten - einheitlichen Restnutzungsdauer für jedes Fahrzeug von weiteren 15 Jahren (bis 2013) ausgegangen sein, so hätte der Abschreibungsbetrag keinesfalls mit einem Fünfzehntel des Kaufpreises bemessen werden dürfen. Vielmehr hätte der Wertverlust der Fahrzeuge in der zwischen 13 und 23 Jahre langen Zeitspanne vor Beginn des Kalkulationszeitraums Berücksichtigung finden müssen. Entweder hätte als Abschreibungsbasis der - wohl deutlich niedrigere - Restwert für die Fahrzeuge angesetzt oder die Abschreibung aus den tatsächlichen Anschaffungskosten über eine erheblich längere Nutzungsdauer von bis zu 38 Jahren vorgenommen werden müssen. Der in die Kalkulation eingestellte Abschreibungsbetrag ist in jedem Fall weit überhöht, weil er der Sache nach kalkulatorische Kosten für ein alle 15 Jahr neu zu beschaffendes Fahrzeug fingiert.

Beide Fehler wirken sich zwangsläufig auch auf die kalkulatorischen Zinsen aus, die von der Beklagten nach der Durchschnittswertmethode mit der Hälfte des bereinigten Wiederbeschaffungszeitwert der Fahrzeuge als Zinsbasis berechnet und ebenfalls in die Kalkulation eingestellt worden sind. Denn die kalkulatorische Verzinsung bemisst sich gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG nach dem Anlagekapital, also den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen (vgl. § 87 Nr. 2 KommHV-Kameralistik), und ist damit von der Beklagten ebenfalls zu hoch angesetzt worden.

Der insgesamt fehlerhafte, jedenfalls aber weit überhöhte Ansatz kalkulatorischer Kosten für die Fahrzeuge wird nicht dadurch ausgeglichen, dass die Beklagte den "zur Zeit gültigen Kaufpreis" der Fahrzeuge um die staatlichen Zuwendungen und sonstigen Zuschüsse bereinigt hat, obwohl Art. 8 Abs. 3 Satz 4 KAG Abschreibungen auf zuwendungsfinanzierte Anschaffungs- und Herstellungskosten zulässt. Er wirkt sich rechnerisch auf die Pauschalsätze in einem nicht mehr vernachlässigbaren Umfang aus und führt deshalb zu deren Ungültigkeit.

(2) Der Senat ist im Übrigen - auch wenn darauf nicht mehr entscheidungserheblich ankommt - der Auffassung, dass die Kalkulation an einem weiteren Mangel leidet. Die Beklagte hat neben den im Grundsatz unbedenklichen kalkulatorischen Kosten für die Feuerwehrfahrzeuge auch anteilige Gebäudekosten in Ansatz gebracht ("Boxenanteil" an Herstellungs-, Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten). Das ist mit Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG nicht vereinbar. Die Gemeinden können bei Pflichteinsätzen, wie oben unter 2 a) ausgeführt, nur Ersatz für Sach- und Personalaufwendungen sowie sonstigen Kosten verlangen, die bei dem jeweiligen Einsatz entstanden sind. Bei der Kalkulation der entsprechenden Pauschalsätze dürfen dementsprechend auch nur solche Kosten in Ansatz gebracht werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zum Einsatz bereitgehaltenen Fahrzeugen, Gerätschaften und Feuerwehrleuten stehen. Dazu zählt nicht der Gebäudeaufwand. Feuerwehrgebäude sind zwar unverzichtbar für eine sachgerechte Unterbringung des Materials, kommen aber nicht "zum Einsatz". Der für ihre Herstellung und Unterhaltung erforderliche Aufwand zählt zu den allgemeinen Kosten der Einrichtung Feuerwehr. Er entsteht aber nicht, wie Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG für einen Ersatzanspruch voraussetzt, durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen. Davon geht auch die Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (vom 30.3.1983, MABl 10/1983 S. 273, zuletzt geändert durch Bek. vom 18.8.2005, AllMBl S. 333) aus, die in ihrem Berechnungsmuster für Pauschalsätze keine Gebäudekosten in Ansatz bringt (Anlage 7).

(3) Unbedenklich ist entgegen der Ansicht der Klägerin, dass die Beklagte zur Ermittlung der Pauschalsätze den ansatzfähigen Aufwand je Fahrzeug lediglich durch die Anzahl der durchschnittlichen Einsatzstunden pro Jahr dividiert und nicht auf die gesamten Jahresstunden bezogen hat. Die dadurch bewirkte Beteiligung der Ersatzpflichtigen an den Vorhaltekosten des Fahrzeugs über den "Werteverbrauch" in der konkreten Einsatzzeit hinaus entspricht Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG i.V.m. Art. 8 KAG und ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt (vgl. LT-Drs. 13/10448 S. 4). Im Pflichtaufgabenbereich verlangt Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG von den Gemeinden allerdings eine Eigenbeteiligung an den Vorhaltekosten, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt. Dem hat die Beklagte durch einen Vorwegabzug von einem Drittel der umlagefähigen Kosten ausreichend Rechnung getragen.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Regelung in Nr. 1 Satz 2 der Anlage, wonach für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben werden. Diese halbstundenweise Abrechnung hält sich im Rahmen der zulässigen und allein dem Satzungsgeber vorbehaltenen Typisierung und Pauschalierung.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.322,89 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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