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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 27.03.2003
Aktenzeichen: 4 B 98.2772
Rechtsgebiete: KAG


Vorschriften:

KAG Art. 6
Der Vorteilssatz zur Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrags für einen selbständig tätigen Golflehrer, der den Golfplatz an einen Golfclub verpachtet hat, richtet sich nach dem Anteil der nicht ortsansässigen Mitglieder des Vereins zuzüglich der ortsfremden Gastspieler.
4 B 98.2772 B 4 K 97.146

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Fremdenverkehrsbeitrags;

hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Mai 1998,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat,

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. März 2003

am 27. März 2003

folgendes

Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Mai 1998 wird abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der u.a. als selbständiger Golflehrer tätige Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages. Er hat in seinem Eigentum stehende Grundstücke einem Golfclub zur Nutzung als Golfplatz verpachtet sowie ein von ihm errichtetes Gebäude als Clubheim vermietet. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1995 ließ er seinen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 1993 als Golflehrer mit 26.177,00 DM, den Gewinn aus der Verpachtung des Golfplatzes mit 152.186,00 DM und den Verlust aus der Vermietung des Neubaues mit 63.109,00 DM angeben.

Mit Bescheid vom 8. Februar 1996 wurde für die Verpachtung des Golfplatzes, die Vermietung des Golfheims und die Tätigkeit als Golflehrer im Kalenderjahr 1993 ein Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 2.766,10 DM sowie die jährliche Vorauszahlung für die Jahre ab 1996 auf 3.688,00 DM festgesetzt. Der Veranlagung wurde ein Vorteilssatz von 80 v.H. und ein Beitragssatz von 3 v.H. zugrunde gelegt. Den Widerspruch des Klägers wies das Landratsamt ********* mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 1997 zurück.

Zur Begründung ihrer Klage zogen die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers die Wirksamkeit der Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten in Zweifel; insbesondere sei die Definition des Vorteilssatzes zu unbestimmt. Im übrigen lägen die Voraussetzungen der Satzung hier nicht vor und die Festsetzung des Vorteilssatzes auf 80 % sei nicht gerechtfertigt. Aus der Verpachtung des Golfplatzes und -clubs erwachse dem Kläger kein fremdenverkehrsbedingter Vorteil, denn er habe die Investitionen für die Infrastruktur des Golfclubs zur privaten Vermögenssicherung ohne Bezug zum Fremdenverkehr getätigt.

Die Standortwahl des Golfplatzes sei unabhängig von dem in der Region vorhandenen Fremdenverkehr erfolgt. Der Anteil der aus der Region stammenden, mit dem Fremdenverkehr nicht in Zusammenhang stehenden Clubmitglieder sei bei 80 % anzusetzen und der Anteil der Gastspieler mit 20 % erweise sich eindeutig als untergeordnet. Über 90% der Mitglieder des Golfclubs stammten aus einem Einzugsgebiet mit einem Radius von ca. 38 km. Die Mitglieder des Golfclubs als reinem Sportclub könnten mangels Nachfrage von Übernachtungen nicht als ortsfremde Besucher angesehen werden. Golfplätze stünden als sportliche Einrichtungen grundsätzlich in keinem typischen Kausalzusammenhang mit dem Fremdenverkehr.

Die Beklagte verteidigte den angefochtenen Bescheid und trug vor, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer nachhaltigen Tätigkeit zur gezielten Einnahmeerwirtschaftung entsprängen. Hier würden zweckorientierte und zweckgebundene Räumlichkeiten bzw. Grundstücke mit dem Ziel der Gewinnerzielung durch Fremdenverkehr überlassen. Nur 4 % der Mitglieder des Golfclubs stammten aus dem Stadtgebiet der Beklagten. Der Anteil der Gastspieler betrage nach Angaben des Klägers mindestens 20 %. Auf die Frage einer etwaigen Übernachtung komme es bei der Bestimmung der "Fremden" nicht entscheidend an, so dass der Vorteilssatz mit 80 % nicht zu hoch gegriffen sei.

Mit Urteil vom 5. Mai 1998 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 8. Februar 1996 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 1997 insoweit aufgehoben, als für das Jahr 1993 ein höherer Fremdenverkehrsbeitrag als 864,41 DM und für die Jahre ab 1996 eine höhere Vorauszahlung als 1.152,54 DM festgesetzt worden war; im übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Die auf Art. 6 Abs. 1 KAG gestützte Satzung der Beklagten vom 1. Oktober 1980 sei nicht zu beanstanden. Dem Kläger erwüchsen durch den Fremdenverkehr im Gebiet der Beklagten unmittelbare Vorteile durch seine Tätigkeit als Golflehrer sowie mittelbare Vorteile durch Vermietung und Verpachtung. Die Vermietung des Golfplatzes und der Neubau des Clubhauses fielen nicht mehr unter die private Vermögensverwaltung, sondern die gesamte unternehmerische Tätigkeit des Klägers stelle sich als zielgerichtete Maßnahme zur Gewinnerzielung dar.

Jedoch habe die Beklagte den Vorteilssatz, den auf dem Fremdenverkehr beruhenden Teil der Reineinnahmen, mit 80 v. H. zu hoch festgesetzt. Bei der Schätzung sei die Zusammensetzung des "Kundenkreises" - hier: die Nutzer des Golfplatzes - von Bedeutung. Dabei könne die Unterscheidung weder allein nach dem Wohnsitz (innerhalb oder außerhalb des Stadtgebietes) noch dem Anteil der Übernachtungen ortsfremder Spieler erfolgen. Vielmehr müsse zwischen Clubmitgliedern und Nichtmitgliedern unterschieden werden, weil Mitglieder eines Vereins in der Regel nicht wegen der Besonderheiten des (Fremdenverkehrs-)Ortes, sondern wegen ihrer Mitgliedschaft gerade diesen (Golf-)Platz aufsuchten. Jedoch dürfe die Unterscheidung dort nicht alleine nach dem Merkmal der Clubmitgliedschaft erfolgen, wo der Wohnsitz des Mitglieds so weit entfernt liege, dass die Anreise zwangsläufig eine Übernachtung zur Folge habe. In diesen Fällen kämen nach Beendigung des Golfspiels die Fremdenverkehrsangebote zum Tragen, die während des weiteren Aufenthaltes in der Gemeinde genutzt werden könnten.

In Anwendung dieser Grundsätze seien die Gastspieler mit einem Anteil von 20 % den "Fremden" zuzurechnen. Nach Auswertung der vorgelegten Mitgliederliste wohnten von den insgesamt 516 Mitgliedern etwa 25 bis 30 (also etwa 5 %) so weit von Ebermannstadt entfernt, dass ein Besuch des Golfplatzes nahezu zwangsläufig eine Übernachtung bedinge. Somit ergebe sich ein Anteil der "Touristen" von 25 %.

Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, dass zur begrifflichen Bestimmung des Fremdenverkehrs nicht danach zu differenzieren sei, von wo aus Fremde in das Gemeindegebiet kämen. Fremder im Sinne des Art. 6 KAG sei jeder, der von auswärts, das heißt von außerhalb des Gemeindegebiets komme. Auf die Entfernung komme es nicht an. Hinsichtlich der Gastspieler spreche bereits die Lebenserfahrung dafür, dass diese in der Regel orts- und gemeindefremd seien. Aus dem Mitgliederverzeichnis des Jahres 1993 sei zu ersehen, dass von den damals 516 Mitgliedern nur 21 aus dem Gemeindegebiet der Beklagten stammten. Damit stehe fest, dass der ganz überwiegende Teil der Spieler gemeindefremd sei und damit zur Zielgruppe der gemeindlichen Fremdenverkehrsförderungsmaßnahmen gehöre. Der Ansatz eines Vorteilssatzes von 80 v.H. sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 5. Mai 1998 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht aufgrund der besonderen Einzelfallumstände für die Bestimmung des Begriffes des Fremden nicht allein auf das Kriterium des Wohnsitzes abgestellt, sondern die Differenzierung nach dem Angewiesensein auf eine Übernachtung erweise sich als sachgerecht. Golfplätze hätten - anders als andere Einrichtungen - von vornherein einen großen Einzugsbereich. Ein in einer Gemeinde mit größerem Gemeindegebiet beziehungsweise größerer Einwohnerzahl liegender Golfplatz würde regelmäßig mit einem geringeren Beitragssatz veranlagt als ein Golfplatz in einer Gemeinde mit kleinerem Gemeindegebiet beziehungsweise kleinerer Einwohnerzahl. Die von der Beklagten genannten Vorteile der Region seien nicht der Beweggrund dafür, dass die Mitglieder den Golfplatz aufsuchten. Dieser werde einzig wegen des Golfsports sowie der Vereinsmitgliedschaft aufgesucht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet, da der angefochtene Beitragsbescheid vom 8. Februar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 1997 vollumfänglich rechtmäßig ist. Der Kläger ist fremdenverkehrsbeitragspflichtig und die Berechnung der Höhe des festgesetzten Beitrags (sowie der Vorauszahlungen) ist nicht zu beanstanden.

1. Nach § 1 Abs. 1 der auf Art. 6 KAG gestützten Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages (Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten vom 1. Oktober 1980 - FBS) erhebt die Beklagte von allen selbständig tätigen natürlichen oder juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet Vorteile erwachsen, einen Fremdenverkehrsbeitrag.

a) Der Kläger ist als selbständig Tätiger persönlich beitragspflichtig. Für seine Tätigkeit als selbständiger Golflehrer ist dies unbestritten. Aber auch die Einnahmen aus der Vermietung des Clubhauses und der Verpachtung des Golfplatzes unterliegen der Beitragsbemessung. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass diese wirtschaftlichen Aktivitäten die private Vermögensverwaltung überschreiten und als nachhaltige Tätigkeiten zur gezielten Einnahmenerwirtschaftung anzusehen sind (vgl. BayVGH vom 19.8.1987 GK 1987 Rdnr. 196). Im übrigen greift der Begriff der "selbständig Tätigen" im Fremdenverkehrsbeitragsrecht weiter als im Steuerrecht. In Art. 6 KAG erschöpft sich die Funktion dieses Tatbestandsmerkmals darin, unselbständig tätige Arbeitnehmer mit Blick auf die Beitragspflicht abzuschichten, so dass der Begriff der Selbständigkeit hier nicht auf Gewerbetreibende und Freiberufler beschränkt ist (BayVGH vom 17.1.1997 VwRR BY 1997, 82).

b) Der Kläger unterliegt als Golflehrer, Verpächter des Golfplatzes und Vermieter des Clubhauses der sachlichen Beitragspflicht, denn ihm erwachsen für diese Erwerbstätigkeiten wirtschaftliche Vorteile durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet.

Fremdenverkehr als Ausgangspunkt der Vorteilsabgeltung umfasst alle Formen des Erholungs-, Vergnügungs-, Heil- und Bildungstourismus (BayVGH vom 28.7.1982 VGH n.F. 36, 7/8; vom 6.3.1989 VGH n.F. 42, 56/58). Entscheidend ist, dass es sich um einen kurzfristigen Aufenthalt eines nicht Ortsansässigen in der Gemeinde aus einem im weitesten Sinne dem Tourismus zuzurechnenden Grund handelt. Zwei Elemente konstituieren demzufolge den Fremdenverkehrsbegriff: Der fehlende nähere Bezug der betreffenden Person zum Gemeindegebiet und Tourismus als Aufenthaltsgrund. Zu den vom Fremdenverkehr umfassten Gründen eines Aufenthalts zählt aber auch die Ausübung sportlicher Aktivitäten bzw. der Zweck der Entspannung, so dass offensichtlich auch der Golfsport dem Fremdenverkehrsbegriff unterfällt. Das zieht auch die Klägerseite jedenfalls mit Blick auf ortsfremde Gastspieler nicht ernsthaft in Zweifel.

Dem Kläger erwachsen durch seine berufliche Tätigkeit als selbständiger Golflehrer unmittelbare und durch Vermietung und Verpachtung des Golfgeländes mittelbare wirtschaftliche Vorteile. In Abgrenzung von der nicht beitragsbegründenden allgemeinen wirtschaftlichen Prosperität aus der Fremdenverkehrsentwicklung eines Ortes muss der mittelbare Vorteil i.S. des Art. 6 Abs. 1 KAG und Art. 2 Abs. 1 FBS durch einen typischen und offensichtlichen Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr geprägt sein (BayVGH vom 17.5.1965 VGH n.F. 18, 47/49; vom 27.7.1975 BayVBl. 1976, 208). Mittelbare fremdenverkehrsbedingte Vorteile bestehen bei der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung von Immobilien an Ortsansässige, wenn davon Räume oder Gebäude betroffen sind, die unmittelbar einem Fremdenverkehrsbetrieb zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH vom 15.11.1989 GK 1990 RdNr. 54; vom 11.4.1995 Az. 4 CZ 95.237 - Apotheke; vom 12.6.2002 Fst. 2002 Nr. 158 - Massagepraxis). An einem direkten Zusammenhang zwischen Vermietung bzw. Verpachtung und dem Fremdenverkehr fehlt es dann, wenn der Mieter bzw. Pächter freie Hand hat, wie er die Räume nutzen will (BayVGH vom 18.3.1998 GK 1999 RdNr. 39). Da der Kläger aber Clubhaus und Golfplatz spezifisch zu diesen Zwecken errichtet und dem Verein überlassen hat, wurden von der Beklagten zu Recht auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Beitragsbemessung zugrundegelegt.

2. Der festgesetzte Beitrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden; insbesondere erweist sich der von der Beklagten angesetzte Vorteilssatz in Höhe von 80 v.H. als gerechtfertigt.

a) Die Definition des Vorteilssatzes in § 3 Abs. 3 der (der Mustersatzung entsprechenden) FBS der Beklagten begegnet keinen Bedenken. Diese durch Schätzung zu ermittelnde Größe begrenzt den der Beitragsbemessung zugrunde zu legenden Gewinn bzw. Umsatz als Beitragsmaßstab auf den spezifisch durch den Fremdenverkehr erwachsenden wirtschaftlichen Vorteil. Die Notwendigkeit einer derartigen Limitierung der Bezugsgröße folgt aus Art. 6 Abs. 2 KAG als Ausdruck der Legitimation dieses Beitrags, nur die mit dem Fremdenverkehr in Zusammenhang stehenden Vorteile abzuschöpfen. In Anknüpfung an die o.g. zweigliedrige Begriffsbestimmung des Fremdenverkehrs sind demnach die Anteile des Gewinns bzw. Umsatzes auszublenden, die entweder durch Geschäfte mit Ortsansässigen, oder aber mit Ortsfremden ohne dem Tourismus unterfallenden Aufenthaltsgründen erwirtschaftet werden. Es liegt auf der Hand, dass dieser Teil des Gewinns bzw. Umsatzes des Beitragspflichtigen nur durch Schätzung im Einzelfall ermittelt werden kann (§ 3 Abs. 3 Satz 2 FBS). Nachdem der Satzungsgeber in Satz 3 der Vorschrift auch dabei zugrundezulegende Kriterien genannt hat, ist die Definition des Vorteilssatzes in der Satzung der Beklagten hinsichtlich der Anforderungen hinreichender Bestimmtheit nicht zu beanstanden.

b) Das Verwaltungsgericht und die Beteiligten knüpfen übereinstimmend für die Bemessung des Vorteilssatzes an die Zusammensetzung der Mitglieder des Golfclubs an. Das entspricht dem in § 3 Abs. 3 Satz 3 FBS niedergelegten Kriterium der "Zusammensetzung des Kundenkreises".

aa) Das Verwaltungsgericht differenziert auf der ersten Ebene zwischen Clubmitgliedern und Nichtmitgliedern, da Vereinsmitglieder den konkreten Golfplatz nicht wegen der Besonderheiten des (Fremdenverkehrs-)Ortes, sondern wegen ihrer Mitgliedschaft aufsuchen würden. Auf der zweiten Ebene seien aber aus den (grundsätzlich zur Beitragsbemessung auszublendenden) Clubmitgliedern diejenigen mit Übernachtungsbedarf infolge ihres weiter entfernt liegenden Wohnsitzes dennoch zur Bestimmung des Vorteilssatzes heranzuziehen.

Dieser Auffassung, die sich der Kläger zueigen macht, folgt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Im Hinblick auf den Begriff des Fremdenverkehrs mit den o.g. zwei konstituierenden Elementen vermag diese Differenzierung nicht zu überzeugen. Der Aufenthaltsgrund, die Ausübung des Golfsports, zählt - wie bereits ausgeführt - begrifflich zum Fremdenverkehr. Darüber hinaus verschafft allein die Mitgliedschaft in einem Golfclub keine derartige Nähebeziehung zu dem betreffenden Gemeindegebiet, die es ausschlösse, bei Clubmitgliedern noch von Fremden zu sprechen. Nur intensivere Bindungen wie in einer Gemeinde gelegenes Grundeigentum zur Wohnnutzung oder der Besitz einer Wohnung mit zumindest regelmäßiger Nutzungsfrequenz lassen in der Parallele zum Melderecht eine Teilnahme am Fremdenverkehr entfallen (BayVGH vom 6.3.1989 VGH n.F. 42, 56/58). Das Kriterium des Angewiesenseins auf eine Übernachtung steht zudem in Widerspruch zum Tagestourismus, der ebenfalls zum Fremdenverkehr zu zählen ist.

bb) Das dagegen gerichtete Vorbringen der Klägerseite stellt in Abrede, dass der Kläger einen besonderen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Fremdenverkehr zu ziehen vermag. Der Zuspruch des Golfplatzes beruhe nicht auf Lage und Charakter der Beklagten als Fremdenverkehrsgemeinde im Nah- und Fernerholungsgebiet der Fränkischen Schweiz, sondern auf dem Engagement des Klägers und dem von ihm geschaffenen Renommee der Anlage. Fremdenverkehrstypische Verbesserungen und Ausbaumaßnahmen seien zudem nicht im Ortsteil K. durchgeführt worden.

Dem ist entgegenzuhalten, dass Art. 6 KAG am objektiven Kriterium des Vorteils aus dem Fremdenverkehr ganz allgemein anknüpft. Durch welche konkreten Maßnahmen der Fremdenverkehr entstanden ist oder aufrechterhalten wird, bleibt dabei grundsätzlich unberücksichtigt. Die persönliche Initiative und die fachliche Leistung des Abgabepflichtigen beeinflussen zwar die absolute Höhe seiner Roheinnahmen, mindern jedoch nicht den prozentualen Anteil der auf dem Fremdenverkehr beruhenden Reineinnahmen, der durch den Vorteilssatz ausgedrückt wird und bleiben deshalb an dieser Stelle unberücksichtigt (BayVGH vom 28.7.1982 VGH n.F. 36, 7/9; vom 12.11.2001 Az. 4 ZB 00.2715). Unter Zugrundelegung dieser dem Fremdenverkehrsbeitrag eigenen generalisierenden Betrachtungsweise kann auch der die Beitragserhebung legitimierende Zusammenhang zwischen den Förderungsmaßnahmen der Beklagten und der Vorteilsabschöpfung beim beitragspflichtigen Kläger nicht in Abrede gestellt werden. Beispielsweise bestimmt sich die Auswahl eines Golfclubs für Beitrittswillige aus der weiteren Region außer durch die Attraktivität der Anlage selbst u.a. auch durch die landschaftliche Einbindung des Areals, das gediegene Ambiente der fremdenverkehrsbedingt ansprechenden Umgebung und nicht zuletzt auch durch sekundäre Faktoren wie der Erreichbarkeit des Golfplatzes auf dem qualitativ mit gehobenem Standard ausgebauten Straßennetz der Beklagten. Insoweit zieht auch der Kläger wirtschaftlichen Nutzen aus dem von der Beklagten geförderten Fremdenverkehr.

cc) Das Vorbringen der Klägerseite, ein in einer Gemeinde mit größerem Gemeindegebiet bzw. größerer Einwohnerzahl liegender Golfplatz werde regelmäßig mit einem geringeren Beitragssatz veranlagt als ein Golfplatz in einer Gemeinde mit kleinerem Gemeindegebiet bzw. kleinerer Einwohnerzahl, führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Korrelation ist dem System des Fremdenverkehrsbeitragsrechts immanent und tritt nicht nur bei Golfplätzen, sondern bei allen Fremdenverkehrseinrichtungen auf. Spezifische Argumente für die hier vorliegende Fallkonstellation lassen sich aus diesem Befund nicht ableiten.

Demzufolge ist der von der Beklagten zugrundegelegte Beitragssatz nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage der unbestrittenen Angaben zum Gewinn des Klägers errechnet sich der festgesetzte Beitrag; die Höhe der Vorauszahlungen für die Folgejahre hat der Kläger nicht infrage gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.268,68 Euro (entspricht 4.437,15 DM) festgesetzt (§§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG).



Ende der Entscheidung

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