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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 27.07.2005
Aktenzeichen: 4 BV 02.1964
Rechtsgebiete: LKrO, FAG, BaySchFG


Vorschriften:

LKrO Art. 56 Abs. 2 Nr. 2
FAG Art. 18
FAG Art. 20
BaySchFG Art. 14 Abs. 3
Kreisangehörige Gemeinden können einen Kreisumlagebescheid grundsätzlich nicht mit der Begründung anfechten, der Landkreis habe seine sonstigen Einnahmequellen nicht ausreichend ausgeschöpft (hier: unentgeltliche Überlassung der kreiseigenen Schulsportanlagen zur außerschulischen Nutzung an Sportvereine).
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

4 BV 02.1964

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Kreisumlage;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Juli 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Motyl den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Kraft,

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Juli 2005

am 27. Juli 2005

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der klagende Markt wendet sich gegen die vom beklagten Landkreis festgesetzte Kreisumlage für das Jahr 2000.

1. In der Haushaltssatzung des Beklagten für das Haushaltsjahr 2000 ist die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs, der als Kreisumlage auf die kreisangehörigen Gemeinden umzulegen ist (Umlagesoll), auf 61.887.051,81 DM festgesetzt. Die Umlagesätze sind einheitlich auf 39,9 v.H. der Umlagegrundlagen bestimmt. Das Umlagesoll umfasst unter anderem den Schulaufwand für fünf Gymnasien und vier Realschulen, die in der Trägerschaft des Beklagten stehen. Die Sportanlagen dieser Schulen werden vom Beklagten den Sportvereinen und ähnlichen Vereinigungen zur Nutzung unentgeltlich überlassen.

Grundlage dafür ist ein Beschluss des Kreistags vom 27. Mai 1991. Dort ist weiter bestimmt, dass bei den begünstigten Vereinen für die Berechnung dieser indirekten Sportförderung bestimmte Stundensätze zugrundezulegen seien (Einfachturnhalle: 20 DM, Zweifachturnhalle: 30 DM, Dreifachturnhalle: 40 DM und Sportplatz: 30 DM) und dass die indirekte Sportförderung nicht mit den freiwilligen Sportförderleistungen des Landkreises verrechnet werde. Nach einer Erhebung des Landkreises werden die Schulsportanlagen (einschließlich der Sportplätze) auf diese Weise an 13.279 Stunden im Jahr genutzt. Die Ausgaben, die dem Beklagten durch diese schulfremde Nutzung entstehen, sind im Haushaltsplan nicht gesondert veranschlagt, sondern in den für die jeweilige Schule gebildeten Ansätzen mitenthalten.

Der Kläger wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 2. August 2000 zu einer Kreisumlage in Höhe von 2.264.172,58 DM herangezogen. Er legte dagegen Widerspruch mit der Begründung ein, dass die unentgeltliche Überlassung der Schulsportstätten eine unzulässige Bevorzugung der Standortgemeinden darstelle. Die übrigen kreisangehörigen Gemeinden müssten über die Kreisumlage diesen Vorteil mitfinanzieren und zugleich eigene Turnhallen für die örtlichen Sportvereine bereithalten. Die Überlassungspraxis widerspreche außerdem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Das Defizit des Beklagten dürfte in diesem Bereich bei etwa zwei bis drei Millionen DM liegen. Eine genauere Kostenkontrolle sei nicht möglich, weil den Schulsportstätten im Haushaltsplan mangels Einnahmen auch keine Ausgaben zugeordnet seien.

Der Widerspruch wurde von der Regierung der Oberpfalz durch Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2001 zurückgewiesen: Zwar stelle die unentgeltliche Überlassung der Schulsportstätten eine geldwerte Förderung des Breitensports dar, die allein Aufgabe der Gemeinden sei und deshalb auch nicht über die Kreisumlage abgerechnet werden dürfe. Die mithin rechtwidrige Festsetzung des Umlagesolls wirke sich jedoch nicht auf den Kreisumlagebescheid aus. Denn die unzulässige Förderung belaufe sich mit Blick auf den vom Kreistag festgelegten Durchschnittsstundensatz von 30 DM insgesamt auf 398.370 DM. Auch wenn man eine bereits bei der rechtsaufsichtlichen Prüfung des Haushaltes als unzulässig beanstandete freiwillige Leistung von 103.580 DM hinzurechne, habe der Ansatz landkreisfremder Ausgaben den Umlagesatz insgesamt lediglich um 0,3 v.H. erhöht. Das sei nach der Rechtsprechung unbeachtlich.

2. Der Kläger hat dagegen Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Widerspruchsbehörde den Finanzbedarf für die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der Schulsportstätten zu niedrig bemessen und deshalb zu Unrecht als unbeachtlich angesehen habe. Tatsächlich betrage er, wie die Kalkulation der eigenen Mehrzweckhalle vermuten lasse, auch unter Berücksichtigung des Alters und der Ausstattung der Schulanlagen mindestens 150 DM je Stunde, insgesamt also 2.025.950 DM. Diesen Aufwand ersparten sich diejenigen Gemeinden, welche auf die kostenlose Nutzung landkreiseigener Einrichtungen zurückgreifen könnten. Hierfür müsse der Beklagte von den betreffenden Gemeinden Ausgleich fordern. Ob oder in welcher Höhe diese dann den Betrag an die Sportvereine weitergeben wollten, sei alleine deren Entscheidung vorbehalten. Ziehe man diesen Betrag zusammen mit der im Widerspruchbescheid genannten weiteren unzulässigen freiwilligen Leistung vom Umlagesoll ab, so verringere sich der Umlagesatz um 1,31 v.H. und infolge dessen die von ihm, dem Kläger, zu erbringende Kreisumlage für das Jahr 2000 um 74.337,48 DM. Deshalb könne von einem bloß unbedeutenden Fehler keine Rede sein.

Der Kläger hat beantragt,

den Kreisumlagebescheid des Beklagten vom 2. August 2000 und den Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 7. Mai 2001 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat ausgeführt, dass die kostenlose Überlassung der Schulturnhallen zwar wohl als Ausgabe für eine landkreisfremde Aufgabe betrachtet werden müsse, dass diese Ausgabe aber unterhalb der Erheblichkeitsschwelle für die Kreisumlage liege. Entscheidend komme es darauf an, welchen Vermögenswert die Sportförderung habe. Die in der Rechtsprechung entwickelte Erheblichkeitsschwelle von 1 v.H. des Hebesatzes, ab der sich der Ansatz für landkreisfremde Aufgaben im Umlagesoll auf die Rechtmäßigkeit eines Kreisumlagebescheids auswirke, sei erst überschritten, wenn von einem durchschnittlichen Stundensatz für die Überlassung einer Schulturnhalle von mehr als 112,60 DM ausgegangen werden müsse. Tatsächlich liege der Wert indes deutlich unter diesem Betrag und sei mit der Widerspruchsbehörde auf 30 DM je Stunde zu beziffern.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Juli 2002 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der angefochtene Kreisumlagebescheid sei rechtmäßig. Bei dem im Umlagesoll angesetzten Aufwand für die kreiseigenen Schulen einschließlich ihrer Sportstätten handele es sich in vollem Umfang um Ausgaben für eigene Aufgaben des beklagten Landkreises, auch wenn die Sportstätten teilweise für schulfremde Zwecke genutzt worden seien. Denn der Beklagte sei nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) Träger des Sachaufwandes für die Schulen und als solcher nach Art. 14 Abs. 3 BaySchFG berechtigt, über die Verwendung des Schulvermögens für schulfremde Zwecke unter Wahrung der schulischen Belange im Benehmen mit dem Schulleiter zu entscheiden. Daraus folge zugleich die Kompetenz, die kreiseigenen Schulsportstätten zur schulfremden Nutzung zur Verfügung zu stellen, soweit die schulischen Belange das zuließen. Mithin nehme der Beklagte auch dann keine landkreisfremden Aufgaben wahr, wenn er die Sportstätten örtlichen Vereinen zum Zwecke des Breitensports überlasse, obwohl deren Förderung nach den allgemeinen kommunalrechtlichen Vorschriften grundsätzlich alleine zum Aufgabenbereich der Gemeinden zähle. Insoweit begründe Art. 14 Abs. 3 BaySchFG ausnahmsweise eine gemeinsame Zuständigkeit der Landkreise und Gemeinden.

Der Kläger werde auch nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass der Beklagte die Schulsportstätten den Sportvereinen kostenlos zur Benutzung überlasse. Es könne offen bleiben, ob der Beklagte gegen das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie das Verbot der unentgeltlichen Überlassung von Landkreisvermögen verstoßen habe. Denn nicht jeder derartige Verstoß führe zu einer Rechtsverletzung, die eine kreisangehörige Gemeinde dem Kreisumlagebescheid entgegen halten könne. In die Rechte der Umlageschuldner werde vielmehr nur dann rechtswidrig eingegriffen, wenn der Landkreis seine Verpflichtung zur interkommunalen Rücksichtnahme außer Acht gelassen und dergestalt die Grundsätze vernünftigen Wirtschaftens verletzt habe. Das sei nicht der Fall. Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet, von der in Art. 20 FAG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, für einzelne Gemeinden je nach Teilnahme an den Vorteilen einer Einrichtung eine erhöhte Kreisumlage zu verlangen. Die Klage wäre aber selbst dann unbegründet, wenn man mit der Widerspruchsbehörde einen Verstoß gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit annehmen würde. Denn die Auswirkungen eines solchen (unterstellten) Fehlers auf den Umlagesatz hielten sich innerhalb der dem Landkreis zuzubilligenden Fehlergrenze. Mit der Widerspruchsbehörde sei bei Bemessung des Einnahmeausfalls nur von einem durchschnittlichen Stundensatz von 30 DM und damit von einem Jahresbetrag von 398.370 DM auszugehen. Der Kläger selbst verlange bei der Vergabe seiner Mehrzweckhalle nur 10 DM je Halleneinheit.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil zugelassen.

3. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus: Art. 14 Abs. 3 BaySchFG gestatte dem Beklagten nur die Verwendung der Schulsportanlagen zu schulfremden Zwecken im Interesse einer möglichst umfassenden Ausnutzung der Einrichtung auch außerhalb der Schulzeiten. Dieser Vorschrift könne aber nicht entnommen werden, dass es in den Aufgabenbereich des Landkreises falle, durch die unentgeltliche Überlassung den Breitensport zu fördern. Das sei nach Art. 57 GO alleine Aufgabe der Gemeinden. Der Beklagte habe demnach entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts in das Umlagesoll Ausgaben für landkreisfremde Aufgaben in Höhe des Wertverzehrs durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung eingestellt. Dass die detaillierte Erfassung dieser Aufwendungen schwierig sei, ändere nichts daran, dass sie nicht über die Kreisumlage den Gemeinden aufgebürdet werden dürften. Der Beklagte dürfe vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Schulsportstätten den Sportvereinen nur zum vollen Wert unter Einrechnung der kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Verzinsung des Anlagekapitals) überlassen. Der demnach maßgebliche Wert der Nutzung sei mit einem Stundensatz von 150 DM realistisch bemessen. Dass er, der Kläger, für die Überlassung seiner Mehrzweckhalle an den örtlichen Sportverein einen geringeren Betrag verlange, stehe dem nicht entgegen. Denn die darin liegende Sportförderung sei alleine seine Aufgabe, nicht die des Beklagten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2002 abzuändern und den Kreisumlagebescheid des Beklagten vom 2. August 2000 sowie den Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 7. Mai 2001 insoweit aufzuheben, als ein Betrag von mehr als 2.189.835,10 DM festgesetzt wurde.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor: Selbst wenn man davon ausgehe, dass die unentgeltliche Überlassung der Schulsportstätten eine landkreisfremde Aufgabe darstelle und das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verletze, könne die Argumentation des Klägers zur Beachtlichkeit eines solchen Rechtsfehlers nicht überzeugen. Bei der Vergleichsberechnung komme es nämlich allein auf die tatsächlichen zusätzlichen Aufwendungen des Landkreises insbesondere für Heizung, Wasserverbrauch und Beleuchtung an. Denn der sonstige allgemeine Aufwand für die Schulsportstätten falle unstreitig in seinen Aufgabenbereich als Schulaufwandsträger. Dieser zusätzliche Aufwand liege aber noch weit unter dem bislang angesetzten Stundensatz von 30 DM und sei in seinen Auswirkungen auf den Umlagesatz erst recht unbeachtlich.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich am Verfahren beteiligt. Er hat keinen Antrag gestellt, hält aber die Berufung für unbegründet, weil die Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten sei.

Dem Verwaltungsgerichtshof haben die Ausgangsakte des Beklagten und die Widerspruchsakte der Regierung der Oberpfalz vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Unterlagen und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kreisumlagebescheid des Beklagten vom 2. August 2000 und der Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 7. Mai 2001 auch in dem vom Kläger angefochtenen Umfang rechtmäßig sind.

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kreisumlage sind Art. 56 Abs. 2 Nr. 2 LKrO, Art. 18 und 19 FAG sowie Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LKrO in Verbindung mit der Haushaltssatzung des Beklagten für das Haushaltsjahr 2000.

Nach Art. 56 Abs. 2 LKrO hat der Landkreis die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen (Nr. 1), im übrigen aus Steuern und durch die Kreisumlage (Nr. 2) zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Der erkennende Senat hat dazu in seinem Urteil vom 4. November 1992 - 4 B 90.718 (VGH n.F. 45, 115/116 f. = BayVBl. 1993, 112) ausgeführt:

"Er <der Landkreis> darf durch die Kreisumlage von den Gemeinden keine Gelder fordern, die nicht zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ausgaben, die nicht der Erfüllung von Kreisaufgaben dienen, dürfen nicht getätigt werden (vgl. BayVGH vom 27.3.1992 BayVBl 1992, 628/630). Welche der denkbaren Landkreisaufgaben ein Landkreis erfüllen will, mit welchen Ausgaben und Einnahmen gerechnet wird und wie hoch der über die Einnahmen hinausgehende - ungedeckte - Bedarf ist (Umlagesoll, Art. 18 Abs. 1 FAG), legt der Landkreis im Haushaltsplan (Art. 55 Abs. 1 Satz 1, Art. 58 LKrO) und der Haushaltssatzung (Art. 57 LKrO) fest. In das Umlagesoll dürfen deshalb auch nur Ausgaben zur Erfüllung von Landkreisaufgaben aufgenommen werden. Umfaßt das Umlagesoll auch Ausgaben für landkreisfremde Aufgaben, dann ist das Umlagesoll rechtsfehlerhaft festgesetzt. ... Da der Umlagesatz in Vomhundertsätzen des Umlagesolls, gemessen an den statistisch vorgegebenen Umlagegrundlagen, bemessen wird (vgl. Art. 18 Abs. 1 und 3 FAG), schlägt die Fehlerhaftigkeit des Umlagesolls unmittelbar auf den Umlagesatz durch. ... Die Rechtsfehlerhaftigkeit des in der Haushaltssatzung normativ festgesetzten Umlagesolls und der dort ebenfalls normativ festgesetzten Umlagesätze (vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 LKrO) führt zur Nichtigkeit der Haushaltssatzung insoweit. Es mag sein, daß ein unbedeutender Fehler bei der Festsetzung des Umlagesolls, wie er sich angesichts des großen Umfangs des Kreishaushalts leicht einschleichen kann, der ohne spürbare finanzielle Auswirkungen bleibt, noch nicht zur Nichtigkeit der Haushaltssatzung insoweit führt."

Als beachtlich wurde in diesem Urteil ein Fehler bei der Festsetzung des Umlagesolls angesehen, der den Umlagesatz um einen Prozentpunkt erhöht hat. In seiner weiteren Rechtsprechung hat der Senat hervorgehoben, dass nur ein spürbar in die Finanzwirtschaft eingreifender Fehler die Nichtigkeit der Haushaltssatzung und die Rechtswidrigkeit des Umlagebescheids nach sich zieht. Da bei einem so umfangreichen Werk wie dem Haushaltsplan eines Landkreises Fehler nicht immer vermeidbar sind, wäre es unverhältnismäßig, bei geringen Fehlern die Rechtsfolge der Nichtigkeit der gesamten Haushaltssatzung mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen anzunehmen. Als unbeachtlich wurden vor diesem Hintergrund Fehler gewertet, die sich auf den Umlagesatz um weniger als einen Prozentpunkt ausgewirkt haben (U.v. 2.8.1996 - 4 B 94.1200 - VwRR By 1996, 269/271: Erhöhung um 0,55 v.H.; U.v. 25.7.1996 - 4 B 94.1199 - BayVBl. 1996, 691/692: Erhöhung um 0,6 v.H.).

Die Kreisaufgaben, an deren Finanzierung die kreisangehörigen Gemeinden durch die Kreisumlage beteiligt werden dürfen, ergeben sich im wesentlichen aus Art. 10 BV, Art. 4 bis 6 und Art. 51 bis 53 LKrO. Sie müssen von den Aufgaben der Gemeinden aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 und 83 Abs. 1 BV sowie Art. 6 bis 8, 57 und 58 GO abgegrenzt werden. Denn das bayerische Kommunalrecht geht grundsätzlich von einer Trennung der jeweiligen Aufgabenbereiche aus. Insbesondere haben die Landkreise nicht die Aufgabe, unterschiedliche Leistungsfähigkeit oder Leistungswilligkeit unter den ihnen jeweils angehörenden Gemeinden auszugleichen (BayVGH, U.v. 4.11.1992 a.a.O.). Gemeinsame Zuständigkeiten von Gemeinden und Landkreisen bestehen nur, soweit sie gesetzlich angeordnet sind. Besteht eine spezialgesetzliche Aufgabenzuweisung zugunsten der einen Gebietskörperschaft, so muss in der Regel davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber diese Zuständigkeit nicht zugleich auch der anderen Gebietskörperschaft zuweisen wollte; ob eine derartige Sperrwirkung besteht, muss im Einzelfall notfalls im Wege der Auslegung des betreffenden Gesetzes ermittelt werden (BayVGH, U.v. 25.7.1996 - 4 B 94.1199 a.a.O.).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen, an denen der Senat unverändert festhält, ist der in Streit stehende Kreisumlagebescheid nicht zu beanstanden.

a) Dem Kläger ist allerdings darin beizupflichten, dass das Umlagesoll in der Haushaltssatzung des Beklagten für das Haushaltsjahr 2000 rechtsfehlerhaft festgesetzt worden ist. Denn es umfasst in Zusammenhang mit der unentgeltlichen Überlassung der kreiseigenen Schulsportanlagen an Sportvereine zur außerschulischen Nutzung Finanzbedarf für Ausgaben zum Zweck der allgemeinen Sportförderung (aa), die nicht zu den Aufgaben des Landkreises zählt (bb).

aa) Das Umlagesoll umfasst Ansätze für Ausgaben zum Zweck der allgemeinen Sportförderung.

Die unentgeltliche Überlassung der kreiseigenen Schulsportanlagen an Sportvereine zur außerschulischen Nutzung unterscheidet sich in ihrer finanziellen Auswirkung nicht von Zuwendungen in Geld (vgl. Ehgartner, KommP By 2002, 48/499). Für den Landkreis ist die Nutzungsüberlassung mit zusätzlichem Kostenaufwand durch Wertverzehr und erhöhte Betriebsausgaben (etwa für Energie, Wasser, Reinigung und Personal) verbunden, der bei einer bloß schulischen Nutzung der Einrichtungen nicht entstehen würde. Aus Sicht der Sportvereine stellt sie einen geldwerten Vorteil dar, der die Anmietung oder gar Errichtung eigener Sportstätten erspart. Der Sache nach handelt es sich um freiwillige Leistungen des Beklagten zur Förderung des (Vereins-) Sports.

Diese Förderleistungen sind zwar nicht mit ihrer konkreten Zweckbestimmung im Haushaltsplan ausgewiesen. Gleichwohl können sie nicht als außerplanmäßige Ausgaben angesehen werden, die ohne Veranschlagung im Haushalt lediglich die Ebene des Vollzugs betreffen. Denn der Finanzbedarf des Beklagten für diese Form der Sportförderung ist bereits im Umlagesoll enthalten. Er ist in die Ansätze für diejenigen Ausgaben eingeflossen, die bei den betroffenen neun Schulen in der Trägerschaft des Beklagten veranschlagt sind (Einzelplan 2 des Verwaltungshaushalts, Unterabschnitte 2201 bis 2204, 2351 bis 2355 und 2991). Das ergibt sich aus folgendem: Der Kreistag des Beklagten hatte am 27. Mai 1991 beschlossen, dass "die kreiseigenen Schulsportanlagen ... von den Sportvereinen und diesen gleichzustellenden Vereinigungen weiterhin kostenlos benutzt werden (können)" und dass damit eine indirekte Sportförderung der begünstigten Sportvereine in Höhe bestimmter Stundensätze je nach Art der Schulsportanlage verbunden ist. Dadurch war die schon zuvor bestehende Überlassungspraxis nicht nur allgemein bestätigt und für die Zukunft "festgeschrieben", sondern zudem als (zumindest indirekte) Sportförderung gewertet worden. Die zusätzlichen Ausgaben des Landkreises, die in Vollzug dieses Beschlusses beim Unterhalt der Schulsportanlagen angefallen sind, haben wiederum die tatsächliche Grundlage für die Prognose des künftigen Finanzbedarfs für die jeweiligen Schulen gebildet. Auf diesem Wege haben sie Eingang in die Haushaltsansätze und damit auch in das vom Kreistag als Haushaltssatzungsgeber festgelegte Umlagesoll für das Jahr 2000 gefunden.

Dieser Finanzbedarf für die Sportförderung hätte im Haushaltplan mit Blick auf das Gebot der Klarheit und Wahrheit (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 LKrO; § 7 Abs. 2 KommHV) gesondert veranschlagt werden müssen. Dass dies unterblieben ist, kann dem Beklagten bei der gerichtlichen Prüfung des festgesetzten Umlagesolls nicht zum Vorteil gereichen. Er muss sich vielmehr so behandeln lassen, als wären die Sportförderleistungen im Haushaltsplan ordnungsgemäß ausgewiesen worden.

bb) Die allgemeine Sportförderung durch die unentgeltliche Überlassung der Schulsportanlagen gehört nicht zu den Kreisaufgaben.

Nach den allgemeinen kommunalrechtlichen Aufgabenzuweisungsnormen ist die Förderung des örtlichen Breitensports ausschließlich Aufgabe der Gemeinden. Für die Landkreise sind in diesem Zusammenhang nur in speziellen Teilbereichen Aufgaben eröffnet, nämlich zum einen beim Sport auf der Kreisebene und zum anderen beim Jugendsport als Teil der Jugendarbeit, wo nach den besonderen Aufgabenzuweisungen des Kinder- und Jugendhilferechts ausnahmsweise eine gemeinsame Zuständigkeit von Gemeinden und Landkreisen besteht (vgl. BayVGH, U.v. 4.11.1992 - 4 B 90.718 - VGH n.F. 45, 115/120 f. = BayVBl. 1993, 112/114; Ehgartner, a.a.O. S. 48). Da der Beklagte indes seine Schulsportanlagen den örtlichen Sportvereinen allgemein und ohne eine Beschränkung auf die speziellen Bereiche des Kreis- und Jugendsports unentgeltlich zur freien Verfügung stellt, handelt es sich um eine pauschale Förderung des örtlichen Breitensports. Diese gehört nicht zu seinen Aufgaben.

Eine Aufgabeneröffnung lässt sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht aus der schulfinanzierungsrechtlichen Regelung des Art. 14 Abs. 3 BaySchFG herleiten. Nach dieser Bestimmung entscheidet der Schulaufwandsträger, also diejenige kommunale Körperschaft, die gemäß Art. 8 BaySchFG den Schulaufwand bei den dort im einzelnen genannten staatlichen Schulen zu tragen hat, über die Verwendung des Schulvermögens für schulfremde Zwecke unter Wahrung der schulischen Belange im Benehmen mit dem Schulleiter. Diese Entscheidungsbefugnis im Rahmen der Verwaltung des Schulvermögens ist "aufgabenneutral". Sie erweitert nicht die kommunalrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche des jeweiligen Schulaufwandsträgers zu Lasten der anderen kommunalen Gebietskörperschaften. Durch Art. 14 Abs. 3 BaySchFG wird lediglich die Zweckbindung des Schulvermögens im Interesse einer möglichst umfassenden Ausnutzung gerade auch der Schulsportanlagen gelockert, die mit erheblichen öffentlichen Geldern errichtet und unterhalten werden. Der Aufwandsträger darf das Schulvermögen aber nicht in der Weise für außerschulische Zwecke verwenden, dass er damit die ihm kommunalrechtlich zugeordneten Aufgabenbereiche verlässt und -wie hier- fremde Aufgaben wahrnimmt.

b) Die fehlerhafte Einbeziehung der Ausgaben für die landkreisfremde Aufgabe der allgemeinen Sportförderung in das Umlagesoll wirkt sich jedoch auf die Rechtmäßigkeit der Haushaltssatzung und des Kreisumlagebescheids nicht aus. Der Fehler hält sich im Rahmen der dem Landkreis zuzubilligenden Fehlergrenze und ist deshalb unbeachtlich.

Dem Haushaltsplan selbst lässt sich zwar nicht entnehmen, in welchem Umfang die Haushaltsansätze für die jeweiligen Schulen Ausgaben enthalten, die allein durch die unentgeltliche Überlassung der Schulsportanlagen zur Sportförderung, also zusätzlich zum bloßen "Schulaufwand", entstehen. Dieser Anteil kann mangels geeigneter Bemessungsgrundlagen auch nicht nachträglich herausgerechnet werden. Er ergibt sich jedoch aus dem Beschluss des Kreistags vom 27. Mai 1991, mit dem die mit der Nutzungsüberlassung verbundene indirekte Förderung auf einen Stundensatz zwischen 20 und 40 DM je nach Art der Schulsportanlage bemessen worden ist. Diese Bemessung durch das Kreisorgan, das auch über die Haushaltssatzung zu beschließen hat (Art. 30 Abs. 1 Nr. 17 LKrO), erscheint sachgerecht; sie liegt nur unwesentlich unter dem Stundensatz, den der Kläger selbst bei seiner Vergleichsberechnung bezogen auf den laufenden Sach- und Personalaufwand für seine eigene - größere und aufwändigere - Mehrzweckhalle errechnet hat (60 DM je Stunde). Jedenfalls hält sie sich innerhalb des Spielraums, der dem Beklagten bei Veranschlagung der zu erwartenden Ausgaben einzuräumen ist.

Nicht überzeugen kann die Ansicht des Klägers, es seien die Veranschlagungsgrundsätze für kostenrechnende Einrichtungen (§ 12 KommHV) anzuwenden und deshalb neben dem laufenden Aufwand auch kalkulatorische Kosten in Gestalt von angemessenen Abschreibungen und einer angemessene Verzinsung des nicht durch Zuschüsse gedeckten Anlagekapitals anzusetzen. Zum einen handelt es sich bei den Schulsportanlagen nicht um kostenrechnende Einrichtungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 KommHV, weil sie nicht in der Regel durch Entgelte finanziert werden. Zum anderen müssten nach diesen Grundsätzen konsequenterweise die Abschreibungen und Zinsen zugleich als Einnahmen veranschlagt werden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 KommHV), so dass das Umlagesoll als Berechnungsgröße für die Kreisumlage durch den Ansatz der kalkulatorischen Kosten im Ergebnis unverändert bliebe.

Auf der Grundlage des zwischen den Beteiligten unstreitigen Umfangs der außerschulischen Nutzung der Sportanlagen (Sporthallen und -platze) von 13.279 Stunden im Jahr und eines durchschnittlichen Stundenfördersatzes von 30 DM ergibt sich somit ein Ansatz von 398.370 DM für die landkreisfremde Aufgabe der Sportförderung. Hinzuzurechnen ist eine im Haushaltplan ausgewiesene freiwillige Leistung in Höhe von 103.580 DM, die bereits bei der rechtsaufsichtlichen Würdigung des Haushalts als unzulässig beanstandet worden ist. Insgesamt hat der Beklagte im Haushalt mithin 501.950 DM für landkreisfremde Ausgaben angesetzt.

Wäre das Umlagesoll für das Haushaltsjahr 2000 um diesen Betrag vermindert und nicht auf 61.887.051,81 DM, sondern auf 61.385.091,81 DM festgesetzt worden, so hätten sich die Umlagesätze von 39,9 v.H. um 0,32 v.H. auf 39,58 v.H. der Bemessungsgrundlagen und die Kreisumlage für den Kläger von 2.264.172,58 DM um 18.158,78 DM auf 2.246.013,80 DM ermäßigt. Eine Abweichung in dieser Größenordnung von unter einem Prozentpunkt des Hebesatzes greift nicht spürbar in die kommunale Finanzwirtschaft ein und ist deshalb unbeachtlich.

c) Der Kläger kann dem Kreisumlagebescheid nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Beklagte habe seine Einnahmequellen nicht ausgeschöpft, weil er für die Überlassung der kreiseigenen Schulsportanlagen von den Sportvereinen kein Entgelt erhoben habe.

Es fehlt bereits an der vom Kläger mit seiner Argumentation unterstellten Subsidiarität der Kreisumlage gegenüber einer bloßen Einnahmemöglichkeit. Zwar bildet die Kreisumlage ein nachrangiges Deckungsmittel, das erst erhoben werden darf, wenn und soweit die in Art. 56 Abs. 2 LKrO vorrangig genannten Einnahmen zur Deckung der haushaltsmäßig vorgesehenen Ausgaben nicht ausreichen. Dieser Grundsatz bedeutet jedoch nicht, dass die Landkreise alle sonst irgendwie erschließbaren Einnahmemöglichkeiten vor der Erhebung von Kreisumlagen ausgeschöpft haben müssen; er besagt lediglich, dass die Landkreise die sonstigen Einnahmen, die ihnen auf Grund der erschlossenen Einnahmemöglichkeiten zufließen, vor der Erhebung einer Umlage zur Deckung der Ausgaben zu verwenden haben (Greimel/Waldmann, Finanzausgleich, Stand September 2004, RdNr. 3 zu Art. 18, 19 und 20 FAG). Demnach steht die Entscheidung des Landkreises, von einer Einnahmemöglichkeit keinen Gebrauch zu machen, im Rechtsstreit um die Kreisumlage jedenfalls grundsätzlich nicht zur gerichtlichen Prüfung.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil der vom Kläger geltend gemachte Rechtsverstoß lediglich die Kehrseite des fehlerhaften Ausgabeverhaltens darstellen würde und gleich diesem unbeachtlich wäre. Ein Landkreis ist nicht verpflichtet, durch "Verwertung" seiner Schulsportanlagen zu schulfremden Zwecken Einnahmen zu erzielen; es bleibt ihm vielmehr unbenommen, auf eine außerschulische Nutzung völlig zu verzichten mit der Folge, dass keinerlei Einnahmen erzielt werden. Entschließt er sich hingegen - wie der Beklagte - zur Nutzungsüberlassung, so verlangt das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 55 Abs. 2 Satz 1 LKrO) und das - außerhalb seines Aufgabenbereichs ohne weiteres Geltung beanspruchende - Verbot der Nutzungsüberlassung unter Wert (Art. 69 Abs. 1 und 2 LKrO), dass der dem Einrichtungsträger entstehende Aufwand soweit als möglich durch Einnahmen gedeckt wird. Ist aber der Fehler auf der Ausgabenseite, wie oben dargelegt, unbeachtlich, so kann für einen - unterstellten - Fehler auf der Einnahmenseite vor diesem Hintergrund nichts anderes gelten.

d) Schließlich kann auch der Einwand des Klägers nicht überzeugen, der Beklagte hätte von denjenigen Gemeinden, in denen sich die Schulsportanlagen befinden, eine erhöhte Kreisumlage nach Art. 20 FAG erheben müssen, weil er diesen eigene Sportförderungsleistungen erspart habe, während er, der Kläger, eine eigene Sporthalle vorhalten müsse.

Darf der Landkreis durch die Kreisumlage keine Finanzmittel zum Zwecke der Sportförderung erheben, ist ihm erst recht eine Erhöhung der Umlagesätze zur Finanzierung dieser landkreisfremden Aufgabe verwehrt. Im übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die zur außerschulischen Nutzung bereit gestellten Schulsportanlagen gerade den Standortgemeinden einen besonderen, die Erhöhung des Umlagesatzes rechtfertigenden Vorteil gegenüber den übrigen kreisangehörigen Gemeinden vermitteln sollen. Denn der Beklagte hat die Einrichtungen unstreitig allen Sportvereinen im Kreisgebiet zur Verfügung gestellt, nicht nur den Vereinen aus den Standortgemeinden. Demnach fehlt es bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 20 FAG für eine Erhöhung der Kreisumlage, die im Übrigen im gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessen des Beklagten stünde.

3. Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 38.008,15 Euro festgesetzt (§ 14, § 13 Abs. 2 GKG in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung).

Ende der Entscheidung

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