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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: 4 BV 07.2044
Rechtsgebiete: KAG, GO, GG, Satzung des Marktes Bodenmais


Vorschriften:

KAG Art. 3 Abs. 1
GO Art. 22 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1
Satzung des Marktes Bodenmais über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 1. Januar 2005
1. Die Zweitwohnungsteuer darf nach der Wohnfläche der Zweitwohnung bemessen werden, sofern die Verhältnisse hinsichtlich des Wohnwertes in der Gemeinde hinreichend homogen sind oder wenn der Maßstab entsprechend differenziert wird.

2. Wird die Zweitwohnungssteuer nach der Wohnfläche bemessen, ist es der Gemeinde verwehrt, die Steuersätze nach Wohnungsgrößengruppen degressiv so zu staffeln, dass im Übergangsbereich der jeweiligen Gruppen für eine kleinere Wohnung eine höhere Steuer zu entrichten ist als für eine größere.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

4 BV 07.2044

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Zweitwohnungsteuer;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3. Juli 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Motyl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Greve-Decker

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. März 2008

am 5. März 2008

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Verfahrens ist die Heranziehung der Klägerin zur Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2005 und die Folgejahre.

Die in Saal a.d. Donau wohnhafte Klägerin hat am 26. Januar 1993 eine Wohnung im Gemeindegebiet des Beklagten gekauft. Eine Eigentumseintragung erfolgte bisher nicht, zugunsten der Klägerin ist jedoch im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Zum 1. August 1993 hatte die Klägerin ihre Nebenwohnung im Bereich des Beklagten angemeldet. Im Rahmen der Ermittlung der Steuergrundlagen trug die Klägerin gegen die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer insbesondere vor, sie sei nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen; sie habe sich und ihren Ehemann am 9. Juni 2005 rückwirkend zum 1. Januar 2005 beim Beklagten abgemeldet; die Wohnung werde weder von ihr noch von ihrem Ehemann oder von Dritten (z.B. Urlaubern oder Mietern) zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken genutzt. Sie diene lediglich als Altersvorsorge und sei hierfür fest eingeplant. Eine Auflösung des bisherigen Hauptwohnsitzes und eine Ummeldung nach Bodenmais seien nicht möglich. Sie sei behindert mit einem Grad von 50 %, ihr Ehemann mit einem Grad von 100 %.

Ungeachtet dessen zog der Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 2005 die Klägerin für das Jahr 2005 und die Folgejahre zu einer Zweitwohnungsteuer in Höhe von 249,05 Euro pro Jahr heran.

Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Ziel, den Steuerbescheid aufzuheben. Über die bisherigen Einwendungen hinaus berief sie sich darauf, der Erwerb der Wohnung sollte der Altersvorsorge dienen. Das Objekt befinde sich in einem miserablen baulichen Zustand, da es mit gravierenden Ausführungsmängeln errichtet worden sei. Eine Nutzung der Wohnung durch die Klägerin selbst sei nie erfolgt und sei auch nie beabsichtigt gewesen, da dies angesichts der 100 %-igen Behinderung ihres Ehemanns zu beschwerlich gewesen wäre, zumal die Klägerin selbst zu 50 % schwerbehindert sei. Die Wohnung sei auch nicht vermietet, da das für eine Wohnung dieses Zustands in Betracht kommende Mieterklientel erfahrungsgemäß mehr Probleme als Mieteinnahmen bedeute, so dass die Klägerin und ihr Ehemann wegen ihrer angegriffenen Gesundheit von einer derartigen Belastung Abstand genommen hätten. Die Anmeldung als Nebenwohnung sei von der Klägerin nur deshalb vorgenommen worden, da sie rechtsirrig der Auffassung gewesen sei, hierzu verpflichtet zu sein. Die Klägerin habe die Wohnung aber nie benutzt. Darüber hinaus sei die dem Bescheid zugrunde liegende Satzung materiell zu beanstanden, da sie die Steuerberechnung über die Wohnflächengröße festlege. Eine Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer liege ferner in der Staffelung der Steuersätze nach den Wohnungsgrößen. Es sei nicht einzusehen, warum ein Eigentümer, der eine teure größere Wohnung inne habe, gegenüber dem Eigentümer einer kleinen Wohnung begünstigt werden solle.

Mit Urteil vom 3. Juli 2007 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2005 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Regen vom 19. September 2006 auf. Zwar stehe der Umstand, dass die Klägerin nicht als Eigentümerin der Wohnung im Grundbuch eingetragen sei, ihrer Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer nicht entgegen. Die zu ihren Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung sichere ihren Anspruch auf Eigentumseintragung, dem bisher lediglich entgegenstehe, dass die Klägerin einen Teil des Kaufpreises wegen noch streitiger Baumängel zurückbehalten habe. Der Umstand, dass die Klägerin die Wohnung möbliert und mit einem Telefonanschluss versehen habe, zeige, dass ihr der Besitz an der Wohnung übertragen worden sei. Die Klägerin könne aber nicht zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden, da die Wohnung nicht der persönlichen Lebensführung der Klägerin diene. Die tatsächliche Vermutung, die Wohnung werde auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten, habe die Klägerin durch ihr schlüssiges Vorbringen erschüttert. Sie habe dargelegt, sie und ihr Ehemann hätten aufgrund des ständigen Ärgers mit dem Bauträger, des Bezuges der anderen Wohnungen durch - aus Sicht der Klägerin - nicht standesgemäße Mitbewohner und wegen des sich verschlechternden Gesundheitszustandes des Ehemanns jedes Interesse an einer - späteren - Eigennutzung der Wohnung verloren. Dies decke sich mit dem äußerst geringen Jahresverbrauch an Wasser, Strom und Heizung, auf den die Klägerin im Rahmen der Erhebung von Kurbeiträgen gegenüber dem Beklagten hingewiesen habe (Kaltwasserverbrauch in der Zeit vom 1.7.2002 bis 20.6.2003 = 1 m³). Ein konsumptiver Aufwand sei nicht gegeben.

Gegen das Urteil hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung erhoben. Das Erstgericht habe übersehen, dass bei der Anschaffung der Eigentumswohnung von einem die Zweitwohnungsteuer auslösenden konsumptiven Aufwand auszugehen sei. Nach der Rechtsprechung genüge das Vorhalten der Zweitwohnung für den eigenen Lebensbedarf bzw. den der Angehörigen, wenn die Möglichkeit der Eigennutzung offen gehalten werde. Es komme nicht darauf an, ob die Wohnung tatsächlich für einen gewissen Zeitraum eigengenutzt werde, sondern nur auf das Vorhalten und die Möglichkeit der Nutzung. Die Klägerin habe die Wohnung voll möbliert. Die Möglichkeit der Eigennutzung sei daher zu bejahen. Sollte aktuell kein Interesse an einer Nutzung der Wohnung bestehen, so sei dies rechtlich irrelevant. Es sei in keiner Weise seitens der Klägerin dargetan worden, dass das Objekt - unterstellt, dass die ursprüngliche Absicht der Anschaffung zur persönlichen Lebensführung aufgegeben worden sei - nunmehr als Kapitalanlage genutzt werden solle. Es seien keinerlei Vermietungsabsichten dargelegt worden, ebenso wenig entsprechende Verkaufsbemühungen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3. Juli 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin tritt der Berufung entgegen. Eine Eigennutzung der Wohnung sei durch die Klägerin und ihren Ehemann weder beabsichtigt, noch werde sie hierzu vorgehalten. Dass sich noch Möbel in der Wohnung befänden, stehe dem nicht entgegen. Es sei für die Klägerin und ihren Ehemann einfach zu beschwerlich, die Möbel zu entfernen. Die Beklagte habe keinen substantiierten Vortrag für eine Nutzung der Wohnung durch die Klägerin beigebracht. Da das Vorbringen der Klägerin nachweislich richtig sei, sei dies auch nicht möglich.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2005 aufgehoben.

1. Zwar kann die Klägerin ihrer Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für ihre Wohnung im Bereich des Beklagten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe die streitgegenständliche Wohnung niemals selbst genutzt und ihre frühere Absicht, sie als Altersruhesitz zu nutzen, inzwischen wegen des ständigen Ärgers mit dem Bauträger, der schlechten baulichen Qualität der Wohnung und des sich verschlechternden Gesundheitszustandes ihres Ehemannes aufgegeben. Denn auch wenn die Klägerin die Wohnung in Bodenmais bisher tatsächlich nicht bewohnt hat, steht dies einer Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung einer Zweitwohnungsteuer nicht entgegen. Nach § 3 Abs. 1 der Zweitwohnungsteuersatzung des Beklagten ist steuerpflichtig, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 der Zweitwohnungsteuersatzung innehat. Das "Innehaben" setzt die alleinige oder gemeinschaftliche tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis an der Zweitwohnung für einen gewissen Zeitraum voraus. Entscheidend ist die bei Entstehung der Steuerpflicht vorhandene Möglichkeit der Nutzung zur persönlichen Lebensführung; die Anwesenheit oder tatsächliche Nutzung ist für die Zweitwohnungsteuer irrelevant. So hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, die Erfüllung eines einschlägigen Zweitwohnungsteuertatbestandes setze nicht die tatsächliche Nutzung durch den Wohnungsinhaber voraus, vielmehr genüge hierfür, wenn dieser sich die Möglichkeit der Eigennutzung offen halte (Urteil vom 10.10.1995 Az. 8 C 40/93; Beschluss vom 17.8.2000 NVwZ-RR 2001, 682; BVerwG vom 26.9.2001 BVerwGE 115, 165/169).

Die für das Innehaben notwendige Verfügungsbefugnis steht der Klägerin zu. Wie das Verwaltungsgericht richtig ausführt, steht der Umstand, dass die Klägerin (noch) nicht als Eigentümerin der Wohnung im Grundbuch eingetragen ist, der rechtlichen Verfügungsbefugnis der Klägerin über die Wohnung nicht entgegen. Die zu ihren Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung sichert ihren Anspruch auf Eigentumseintragung (§ 883 BGB), dem bisher lediglich entgegensteht, dass die Klägerin einen Teil des Kaufpreises wegen noch streitiger Baumängel zurückbehalten hat. Unbestritten steht der Klägerin auch die tatsächliche Verfügungsmacht über die Wohnung zu, was sich auch darin zeigt, dass sie diese möbliert und zeitweise mit einem Telefonanschluss versehen hat.

Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des "Innehabens" der Wohnung durch die Klägerin erfüllt. Insoweit ist es rechtlich irrelevant, dass die Klägerin sich wegen des schlechten Gesundheitszustandes ihres Mannes bzw. ihrer eigenen gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage sieht, die Wohnung zu benutzen und eine solche Benutzung auch aufgrund der baulichen Mängel der Wohnung nicht (mehr) wünscht. Auch und gerade dann, wenn eine Wohnung tatsächlich nicht genutzt wird, sondern nur eine - objektive - Nutzungsmöglichkeit des Wohnungsinhabers besteht, entsteht ein Aufwand, der in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird; dieser bildet den Gegenstand der Zweitwohnungsteuer. Die Entscheidung, eine Wohnung leerstehen zu lassen, ist der persönlichen Lebensführung zuzurechnen. Auch eine leer stehende Wohnung ist typischerweise mit einem Aufwand verbunden, der sich nicht nur in den auf der Wohnung liegenden öffentlichen Lasten niederschlägt. Dementsprechend betreibt der Wohnungsinhaber einen besonderen Aufwand, der Ausdruck besonderer finanzieller Leistungsfähigkeit ist, wenn er eine Wohnung erwirbt und diese dann, ohne daraus Einkünfte erzielen zu wollen, im Wesentlichen leer stehen lässt (vgl. BayVGH vom 22.6.2007 BayVBl 2007, 724).

Umstände, die die tatsächliche Vermutung des Vorhaltens der Zweitwohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung zu widerlegen geeignet sein können, wurden seitens der Klägerin nicht vorgetragen. Solche sind beispielsweise die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebietes, der Abschluss eines Dauermietvertrages, die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie der Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen (vgl. BVerwG vom 10.10.1995 a.a.O., S. 307; vom 26.9.2001 a.a.O., S. 169). Als Grund für den Leerstand der Wohnung hat die Klägerin vor allem den ständigen Ärger mit dem Bauträger, den Bezug der anderen Wohnungen durch - aus Sicht der Klägerin - nicht standesgemäße Mitbewohner und den sich verschlechternden Gesundheitszustand des Ehemannes angeführt. Diese Umstände können jedoch der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, da sie dem Bereich der persönlichen Lebensführung zuzuordnen und nicht von solchem Gewicht sind, dass sie aus objektiver Sicht die Nutzung der Zweitwohnung ausschließen würden. Da es sich um im subjektiven Bereich liegende Gründe für die tatsächliche Nichtnutzung handelt und es bei der Erhebung der Zweitwohnungsteuer gerade nicht auf die tatsächliche Nutzung ankommt, schließen diese Gründe die Erhebung der Zweitwohnungsteuer nicht aus (vgl. BVerwG vom 27.10.2004 ZKF 2005, 91/92 hier zur Berufung auf die Berufstätigkeit).

2. Allerdings ist die dem Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2005 zugrunde liegende Zweitwohnungsteuersatzung des Beklagten vom 1. Januar 2005 mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Aus diesem Grunde war der auf die nichtige Zweitwohnungsteuersatzung gestützte Bescheid aufzuheben.

Zwar geht der Senat mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 29.1.2003 NVwZ 2003, 753 f.) davon aus, dass es einer Gemeinde nicht verwehrt ist, die Zweitwohnungsteuer nach der Wohnfläche der Zweitwohnung zu bestimmen, sofern die Verhältnisse hinsichtlich des Wohnwertes in der Gemeinde hinreichend homogen sind oder wenn der Maßstab entsprechend differenziert wird.

Der vom Beklagten hier gewählte Maßstab der Wohnfläche der Zweitwohnung ist danach nicht zu beanstanden. Mit einer Gemeindegröße von 4.527,93 ha und einer Einwohnerzahl von 3.405 Einwohnern (Quelle: www.bodenmais.de/gemeindezahlen und fakten) handelt es sich beim Beklagten um eine recht überschaubare Fremdenverkehrsgemeinde, bei der sich besondere Feststellungen über die Struktur der Wohnverhältnisse nicht gerade aufdrängen. Vielmehr kann hier davon ausgegangen werden, dass grundlegende Unterschiede bei den vorhandenen Wohnungen hinsichtlich des mit der Innehabung einer Wohnung typischerweise betriebenen Aufwandes nicht anzutreffen sind und eine eher homogene Wohnstruktur vorliegt. Diesbezüglich hat die Klägerin auch nichts vorgetragen. Es leuchtet auch ein, dass es in einer Gemeinde von der Größe des Beklagten Schwierigkeiten bereiten kann, eine geeignete "Vergleichsmiete" zu ermitteln, wenn die dortigen Wohnungen zum Großteil von den Eigentümern selbst bewohnt werden. Der dem Steuermaßstab der Wohnfläche innewohnende pauschalierende Ansatz ist hier daher akzeptabel. Die Regelung in § 4 der Satzung gibt den die Abgabe begründenden Tatbestand auch hinreichend bestimmt an.

Allerdings widerspricht der vom Beklagten in § 5 Abs. 1 der Zweitwohnungsteuersatzung gewählte Steuersatz mit seiner degressiven Staffelung je nach Wohnungsgröße dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.

§ 5 Abs. 1 lautet:

"Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für die Wohnung

bis zu 50 m² Wohnfläche 5,00 EUR/m²

bis zu 70 m² Wohnfläche 4,28 EUR/m²

mit mehr als 70 m² Wohnfläche 3,98 EUR/m² "

Zwar verstößt die Degression an sich nicht gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung. Das in Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegte Gebot, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, zwingt den (Orts)-Gesetzgeber im Abgabenrecht nicht zur Normierung eines festen Steuersatzes und damit linearen Steuertarifs (vgl. BayVGH vom 4.4.2006 BayVBl 2006, 500/503). Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, der ein stets gleichbleibendes prozentuales Verhältnis von Zweitwohnungsteuer und gewählter Bezugsgröße verlangt (vgl. BVerwG vom 15.5.2000 Az. 11 BN 3.99 - juris). Unter Berücksichtigung der ihm eingeräumten Gestaltungsfreiheit kann der Satzungsgeber vielmehr zwischen verschiedenen Tarifsystemen wählen. Dem Steuerrecht ist das System der degressiven Staffelung des Steuersatzes nicht fremd. Ob die Gemeinde im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist von ihr politisch zu verantworten und entzieht sich gerichtlicher Kontrolle (BVerwG vom 28.3.1995 NVwZ-RR 95, 594).

Die dem Steuergesetzgeber eingeräumte weitgehende Gestaltungsfreiheit auch hinsichtlich des Steuertarifsystems ist jedoch nicht grenzenlos. Vielmehr findet sie ihre Grenze dort, wo kein einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung ersichtlich ist (BVerfG vom 6.12.1983 BVerfGE 65, 325/354). Diese Grenze wird vorliegend überschritten, da das in § 5 Abs. 1 Zweitwohnungsteuersatzung des Beklagten enthaltene Staffelsystem zu ungerechtfertigten Mehrbelastungen von Inhabern kleinerer Wohnungen in einem nicht unerheblichen Ausmaß führt.

Zur Berechnung der Steuer ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Satzungsbestimmung die gesamte Wohnfläche der Zweitwohnung, nicht etwa nur der in die nächste Stufe "überschießende" Teil, mit dem jeweils maßgeblichen Faktor zu multiplizieren. Dies führt dazu, dass der Inhaber einer Wohnung mit knapp unter 50 m² Wohnfläche - wie hier die Klägerin - tatsächlich zu einer höheren Steuer herangezogen wird, als der Inhaber einer Wohnung mit bis zu 58,41 m² Wohnfläche. Erst ab einer Wohnfläche von mehr als 58,41 m² muss der Inhaber wieder mehr Steuern bezahlen als der Inhaber einer Wohnung an der Obergrenze der ersten Kategorie. Das gleiche Ergebnis findet sich auch - wenngleich in etwas geringerem Umfang - bei der Stufe zwischen Wohnungen der zweiten und der dritten Kategorie. Hier wird von Inhabern einer Wohnung mit der Größe zwischen 70,1 m² bis 75,27 m² tatsächlich weniger an Steuern verlangt, als von einem Inhaber einer Wohnung mit knapp unter 70 m² Wohnfläche. Hierfür ist kein einleuchtender Grund vorhanden, zumal mit der Zweitwohnungsteuer die in dem Aufwand für eine Zweitwohnung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll, die in der Regel bei größeren Wohnungen auch höher einzustufen ist. Die Gesichtspunkte der Typisierung und der Praktikabilität vermögen dieses Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Die Regelung des § 5 Abs. 1 Zweitwohnungsteuer verstößt demnach gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit und überschreitet die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung nach Art. 3 Abs. 1 KAG. Das führt zur Nichtigkeit der Zweitwohnungsteuersatzung insgesamt.

Eine normerhaltende verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung in § 5 der Zweitwohnungsteuersatzung ist vorliegend nicht möglich, da der Wortlaut eindeutig und daher einer Auslegung nicht zugänglich ist.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 871,67 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 3, § 47 GKG).

Ende der Entscheidung

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