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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 18.12.2008
Aktenzeichen: 4 BV 07.3067
Rechtsgebiete: BauGB, BayVwVfG


Vorschriften:

BauGB § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
BauGB § 11 Abs. 2
BayVwVfG Art. 56 Abs. 1
BayVwVfG Art. 59 Abs. 2 Nr. 4
BayVwVfG Art. 59 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

4 BV 07.3067

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Grundstücksveräußerungs- und städtebaulichem Vertrag;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Motyl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner

ohne mündliche Verhandlung am 18. Dezember 2008

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2007 wird aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin und der Beklagten am 24. Juli 2003 geschlossene Grundstücksveräußerungs- und städtebauliche Vertrag nichtig ist.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 738.400 Euro nebst Zinsen in Höhen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 28. Dezember 2006 zu zahlen.

IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

V. Das Urteil ist in Nummern III. und IV. vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines städtebaulichen Vertrages.

1. Mit Bebauungsplan Nr. 3 "Gewerbegebiet **********" vom 30.5.1979/29.7.1980 hatte die Beklagte das Plangebiet überwiegend als Gewerbegebiet festgesetzt.

Nachdem es im Laufe der Entwicklung zu erheblichen Verkehrsproblemen, insbesondere im Bereich des Anschlusses an die Bundesautobahn (BAB) A 9 gekommen war, holte die Gemeinde ein verkehrswissenschaftliches Gutachten ein. In seinem Gutachten vom 2. Dezember 1996 kam Prof. K. zu dem Ergebnis, dass durch die zusätzliche Anbindung des Gewerbegebiets an die BAB A 92 und den Bau eines neuen Autobahnzubringers bis zur Staatsstraße (St) 2053 die Verkehrssituation so gelenkt werden könne, dass eine weitgehende Ausnutzung der im Gewerbegebiet noch zulässigen Nutzungen möglich wäre.

Mit der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 vom 21.4.1998 hat die Beklagte unter Hinweis auf die Überlastung der straßenverkehrlichen Anbindung des Baugebiets an die St 2053 und an die A 9 sowie die Aus- und Überlastung der inneren Straßenerschließung das Maß der baulichen Nutzung im Wesentlichen auf den vorgefundenen Bestand festgeschrieben. Zu diesem Zeitpunkt war das nach dem Bebauungsplan Nr. 3 mögliche Baurecht etwa zur Hälfte ausgenutzt.

Nach Inkrafttreten der 2. Änderung des Bebauungsplans beschloss die Beklagte, neues Bau- und Nutzungsrecht nur noch insoweit durch weitere Änderungen des Bebauungsplans Nr. 3 zu begründen, als eine Erweiterung der Verkehrskapazität des Baugebiets durch die Schaffung neuer Anbindungen an das überörtliche Straßennetz (St 2053 und A 92) dies möglich machen würde. Da die Gemeinde diese Anschließung nicht allein aus eigenen Mitteln tragen könne, werde weiteres Baurecht nur geschaffen, wenn die Bauwilligen zum Abschluss städtebaulicher Verträge bereit seien, mit denen sie sich an der Finanzierung beteiligten.

Im November 2001 wurden der neue Autobahnzubringer sowie die Autobahnanschlussstelle dem Verkehr übergeben.

Mit Urteil vom 23.8.2002 (Az.15 N 99.1340), berichtigt durch Beschluss vom 25.9.2002, erklärte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Satzung zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 für nichtig. Mit der Festschreibung des Maßes der baulichen Nutzung auf den vorhandenen Bau- und Nutzungszustand habe die Beklagte einzig den Zweck verfolgt, einen Anreiz für bauwillige Gewerbetreibende zu schaffen, die von ihr bereitgehaltenen städtebaulichen Verträge zur Mitfinanzierung der geplanten Erschließungsmaßnahmen abzuschließen. Der wahre Wille der Gemeinde sei auf eine grundlegende Verbesserung der Erschließung des Gewerbegebiets gerichtet gewesen. Sie habe demgegenüber die Festschreibung der Bau- und Nutzungsrechte nicht als Mittel zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung gewollt. Die Festsetzungen dienten lediglich zur Finanzierung der Erschließungsmaßnahmen und hätten demgemäß eine Zielsetzung, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt seien. Dieser Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB führe zur Nichtigkeit der gesamten Planänderung (UA S. 15).

Das Urteil ist seit dem 20.1.2004 rechtskräftig (BVerwG vom 11.12.2003 Az. 4 BN 56.2).

Mit Beschlüssen vom 18.7.2005 erklärte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die 3. und 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 für unwirksam (Az. 2 N 01. 2705, 2 N 01.2706, 2 N 04.2308); die zur Nichtigkeit der 2. Änderungssatzung führenden Gründe hafteten in gleicher Weise der 3. und 4. Änderungssatzung an.

2. Die Klägerin, ein Tochterunternehmen der ******* AG, ist Eigentümerin des im Gewerbegebiet liegenden Grundstücks FlNr. 1190. An den unmittelbar angrenzenden Grundstücken FlNrn. 1191 und 1192 besteht ein grundbuchrechtlich gesicherter Anspruch der ******* AG auf Übertragung von derzeit einem Dritten zustehenden Erbbaurechten. Die Grundstücke FlNrn. 1191 und 1192 werden von der ******** Deutschland AG, einem Tochterunternehmen der ******** AG, gewerblich genutzt. Alleinaktionärin der ******** AG war zum damaligen Zeitpunkt die ******* AG.

Im Jahre 2002 beabsichtigte die ******** Deutschland AG, die bisherige bauliche Nutzung durch Erweiterungen und Neubauten zu ergänzen und auf das Grundstück FlNr. 1190 auszudehnen. Die drei Grundstücke sollten zu einer Betriebseinheit baulich und wirtschaftlich zusammengefasst werden mit dem Ziel, dort das Zentrale Außenlager der Firma *** zu betreiben.

a) Am 24.7.2003 schlossen die Beklagte und die Klägerin einen notariell beurkundeten Grundstücksveräußerungs- und städtebaulichen Vertrag (im Folgenden: StV). In der dem Vertrag vorangestellten Vormerkung sind die oben genannten Gründe für den Abschluss des städtebaulichen Vertrages dargelegt. Dieser sei erforderlich, da die Gemeinde nicht in der Lage sei, die Erstellung weiterer Anschließungen des Straßennetzes des Gewerbegebiets an das überörtliche Straßennetz aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Ferner wird betont, dass die Beklagte auch ohne die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 bei einem Bauantrag für das Erweiterungsvorhaben eine Veränderungssperre hätte erlassen und durch Bebauungsplanänderung eine dahingehende Nutzung dieser Grundstücke ausschließen müssen. Die inzwischen erfolgte Errichtung des neuen Autobahnzubringers sei unverzichtbare Voraussetzung für das Vorhaben der ******** Deutschland AG.

In Teil I des Vertrages tauschte die Klägerin an die Gemeinde einen im Einzelnen benannten Grundstücksteil als künftige Straßenfläche und erhielt dafür eine (kleinere) Teilfläche aus einem der Gemeinde gehörenden Grundstück. Zugleich verpflichtete sich die Gemeinde, an die Klägerin eine Tauschaufgabe in Höhe von 22.940,10 Euro zu zahlen (Teil I § 3).

Im städtebaulichen Vertrag (Teil II des Vertrages) verpflichtete sich die Klägerin gesamtschuldnerisch einen einmaligen Betrag in Höhe von 738.400 Euro an die Beklagte für den Fall zu zahlen, dass diese in einer weiteren Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 für das bisher unbebaute Grundstück FlNr. 1190 sowie für die bisher bebauten Grundstücke FlNrn. 1191 und 1192 als betriebliche Einheit eine zulässige gewerbliche Gesamtnutzung mit einer Grundfläche von 43.700 m² und einer Geschossfläche von 97.100 m² ausweisen werde.

Darüber hinaus ist vereinbart, dass die GRZ von 0,45 über alle drei Grundstücke durch Flächen gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO bis zu 0,8 überschritten werden darf. Zugleich verpflichtete sich die Beklagte, nach Eintritt der Planreife des ändernden Bebauungsplans i.S.d. § 33 BauGB ihr Einvernehmen zu einem Bauantrag, der diesen Festsetzungen entspricht, zu erteilen (Teil II § 1).

In § 2 StV ist mit Blick auf die Absicht der Firma ******** Deutschland AG, die drei Grundstücke baulich und wirtschaftlich zu einer Betriebseinheit zusammenzufassen, vereinbart, dass es durch die in Teil II § 1 des Vertrages zitierte textliche Festsetzung gestattet sein soll, die Baurechte auf den drei Grundstücken disproportional zusammenzufassen und zu verschieben. Damit können auf den einzelnen Grundstücken teils weniger, teils mehr Quadratmeter Grundfläche bebaut sein als nach den in Teil I § 6 genannten Eckwerten des Bebauungsplans zulässig wäre.

In § 6 StV erkennt die Klägerin den von ihr zu entrichtenden Kostenanteil nach § 1 StV als angemessen an. Gleiches gilt für den in § 7 StV enthaltenen Verteilungsschlüssel, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Nach Teil III § 2 des Vertrages endet seine Wirksamkeit drei Monate nach Abschluss dieses Vertrages, falls nicht bis dahin die in Teil II § 1 beschriebene Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 in Kraft getreten sein sollte oder die Beklagte der Klägerin mitteilt, dass von dieser Planung endgültig Abstand genommen wird oder die Klägerin der Beklagten vor Ergehen des Satzungsbeschlusses über die Änderung des Bebauungsplans schriftlich mitteilt, dass an der Änderung des Bebauungsplans kein Interesse mehr besteht.

b) Am 12.8.2003 beschloss die Beklagte die 9. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 3, die am 22.10.2003 in Kraft getreten ist. Dieser Plan erfasst zwei Teilflächen innerhalb des genannten Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 3. Der östliche Teilbereich erstreckt sich auf die Grundstücke FlNrn. 1190, 1191 und 1192, die als Gewerbegebiet mit einer gemeinsamen maximalen Grundfläche von 43.700 m² und einer maximalen Geschossfläche von 97.100 m² ausgewiesen wurden.

c) Im November 2003 wurde der vereinbarte Betrag in Höhe von 738.400 Euro von der ******* AG, Finanzabteilung unter Hinweis auf Teil II § 1 des notariellen Vertrages "unter Vorbehalt der Rückforderung bei Unwirksamkeit des Vertrages ******** Deutschland AG" an die Beklagte überwiesen und am 25.11.2003 gutgeschrieben.

3. Am 28.12.2006 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Ziel, die Nichtigkeit des Vertrages vom 24.7.2003 festzustellen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 738.400 Euro nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie die Beklagte zu verpflichten, Zug um Zug gegen Rückzahlung von 22.940 Euro die Löschung der zugunsten der Klägerin auf dem Grundstück FlNr. 1190/2 eingetragenen Auflassungsvormerkung zu bewilligen.

Die Klägerin machte geltend, der städtebauliche Vertrag sei nichtig, da er nicht den Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB entspreche. Er ziele nicht auf den Ersatz von Aufwendungen ab, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen bereits entstanden seien oder noch entstehen würden. Die Beklagte lege nicht offen, welcher Kostenaufwand für die Herstellung des Autobahn- und Straßenzubringers entstanden sei, sondern spreche nur von etwa 36 Mio. veranschlagten Kosten (§ 6 StV). Der Vertrag verstoße ferner gegen das Koppelungsverbot, denn zwischen der Leistung der Beklagten und der Leistung der Klägerin bestehe kein sachlicher Zusammenhang. Ein weiterer Grund für die Nichtigkeit des städtebaulichen Vertrages liege auch darin, dass bei Vertragsschluss die städtebaulichen Maßnahmen bereits beendet gewesen seien und die vereinbarten Kosten nicht nur der Herstellung, sondern auch der Unterhaltung des Zubringers dienen sollten. Darüber hinaus sei die Herstellung und Unterhaltung des Zubringers keine unmittelbare Voraussetzung für das Vorhaben der Klägerin, insoweit sei die notwendige Kausalität i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB nicht gegeben. Die Grundstücke der Klägerin seien bereits vor der Herstellung des Autobahnzubringers voll erschlossen gewesen. Richtigerweise hätte die Beklagte alle Grundstückseigentümer heranziehen müssen, die die verkehrliche Überlastung verursachen würden und nicht nur die Bauwilligen, die ihr Baurecht noch nicht ausgenutzt hätten. Die alleinige Heranziehung der Bauwilligen verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot. Der von diesen über städtebauliche Verträge verlangte Kostenersatz sei daher nicht angemessen i.S.d. § 11 Abs. 2 BauGB.

Die Nichtigkeit des städtebaulichen Vertrages erfasse nach Art. 59 Abs. 3 BayVwVfG auch den Grundstücksveräußerungsvertrag, weil nicht davon auszugehen sei, dass dieser ohne den städtebaulichen Vertrag geschlossen worden wäre. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch sei begründet, denn die Beklagte habe wegen der Nichtigkeit des Vertrages die Leistung ohne Rechtsgrund erlangt. Die Leistung, die auf Anweisung der Klägerin durch die ******* AG erbracht worden sei, habe ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Wirksamkeit des Vertrages gestanden.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die von der Klägerin angestrebte Gesamtgrundfläche von 43.126 m² hätte ohne eine Änderung des Bebauungsplans nicht realisiert werden können. Ohne den neuen Anschluss an die Bundesautobahn und den Autobahnzubringer hätte die Beklagte dem Vorhaben mit einer Veränderungssperre und einem Aufstellungsbeschluss für eine die beabsichtigte Nutzung ausschließende Bebauungsplanänderung begegnen müssen. Die von der Klägerin im Einzelnen behaupteten Nichtigkeitsgründe griffen nicht durch. Die umfassende Offenlegung der Kosten (diese sei heute noch nicht möglich) könne nicht verlangt werden. Für die Ursächlichkeit zwischen der Erschließungsmaßnahme im weiteren Sinne und dem Bauvorhaben sei ausreichend, dass die vereinbarte Gegenleistung in bestimmter Höhe bestimmten Maßnahmen nachvollziehbar zugeordnet werden könnten. Diese Zuordnung sei in verschiedenen Bestimmungen des städtebaulichen Vertrages zweifelsfrei vorgenommen worden. Bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung stehe die Übernahme der Folgekosten in angemessenem Verhältnis zum Wert des Vorhabens der Klägerin. Letztlich habe die Beklagte weniger als die Hälfte der Kosten für den Autobahnzubringer auf die Grundstückseigentümer umgelegt (Gesamtkostenbeitrag: 47,8 Mio. DM, Zuschuss des Landes: ca. 12 Mio., Beteiligung der Grundstückseigentümer: ca. 15 Mio., Eigenanteil der Gemeinde: ca. 20 Mio.). Dies belege die Angemessenheit des vereinbarten Betrages.

Mit Urteil vom 10.7.2007 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Klägerin sei zwar bezüglich des geltend gemachten Erstattungsanspruchs aktivlegitimiert, denn sie habe die ******* AG angewiesen, den Betrag zu überweisen.

Der städtebauliche Vertrag sei jedoch nicht nichtig. Sein Zweck werde in § 1 Nr. 1 klar umschrieben. Er entspreche den gesetzlichen Vorgaben nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 11 Abs. 2 BauGB sowie nach Art. 54 ff. BayVwVfG. Zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe ein sachlicher und kausaler Zusammenhang. Der Finanzierungsbeitrag der Klägerin sei ein Ersatz für Aufwendungen der Beklagten. Nach dem Willen der Parteien sei der Zahlungsbetrag als Gegenleistung für die im Einzelnen beschriebene Änderung des Bebauungsplans Nr. 3, soweit er die Grundstücke der Klägerin betreffe, vereinbart worden. Rechtlich unschädlich sei, dass eine entsprechende Änderungssatzung lediglich Bedingung oder Geschäftsgrundlage für die Leistung der Klägerin gewesen sei. Den Parteien sei bei Vertragsschluss bekannt gewesen, dass die angestrebte Nutzungsverdichtung nur bei einem weiteren Anschluss an das überörtliche Verkehrsnetz vertretbar gewesen sei. Daher bestehe zwischen der Kostenübernahme und der 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 ein sachlicher Zusammenhang. Die Übernahme bereits entstandener Kosten sei nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB möglich. In verschiedenen vertraglichen Bestimmungen sei klar bezeichnet, für welche Maßnahmen die Kosten übernommen würden. Der vereinbarte Zahlungsbetrag sei ein bloßer Aufwendungsersatz, denn nach den getätigten Aufwendungen der Gemeinde, den staatlichen Zuschüssen und den maximal über Folgekostenverträge zu erzielenden Kostenbeiträgen verbliebe der Beklagten immer noch ein Eigenanteil zwischen 10 und 12 Mio. DM. Die von der Klägerin übernommenen Kosten dienten öffentlichen Aufgaben i.S.v. Art. 56 Abs. 1 BayVwVfG, auch seien sie i.S.v. § 11 Abs. 2 BauGB angemessen. Die ******** Deutschland AG habe keinen Rechtsanspruch auf die in § 1 Abs. 1 StV vorgesehenen und durch die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 beschlossenen Maßnahmen besessen; ebenso wenig habe ein Anspruch auf Baugenehmigung für das Vorhaben bestanden.

Der vereinbarte Zahlungsbetrag verstoße nach den Umständen des Einzelfalls auch nicht gegen das Übermaßverbot. Durch die Erweiterung und Umstrukturierung der vorhandenen Gebäude erhöhe sich die Rentabilität der Grundstücke. Der Betrag in Höhe von 738.400 Euro stehe auch in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen für den Autobahnzubringer.

Auch die Verteilung der Kostenbeiträge auf die einzelnen bauwilligen Grundstückseigentümer sei rechtlich unbedenklich. Der Umstand, dass zu den Aufwendungen für den Zubringer nur die Grundstückseigentümer herangezogen würden, die die bauliche Nutzung erweitern wollten, verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die anderen Grundstückseigentümer, deren Baubestand unverändert geblieben sei, trügen weder zur Verkehrszunahme bei noch bestehe eine rechtliche Möglichkeit, sie an den Kosten zu beteiligen. Da der städtebauliche Vertrag insgesamt wirksam sei, sei auch der Grundstückstauschvertrag wirksam und nicht nach Art. 59 Abs. 3 BayVwVfG nichtig.

4. Gegen das Urteil hat die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres Klagevorbringens die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Das angefochtene Urteil sei fehlerhaft, da es nicht die notwendigen Konsequenzen aus dem Normenkontrollurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.8.2002 ziehe, denn die darin festgestellte Unwirksamkeit der Bebauungsplanänderung schlage auch auf den städtebaulichen Vertrag durch. Dieser sei rechtsmissbräuchlich.

Ferner verkenne das Verwaltungsgericht, dass der Autobahnzubringer nicht durch das Erweiterungsvorhaben der Klägerin verursacht worden sei. Die Kostenbeteiligung der Klägerin könne keinem konkreten Bauvorhaben zugeordnet werden. Auf ein Gesamtkonzept könne sich die Beklagte nicht berufen, da dieses - wie in dem Normenkontrollurteil festgestellt - rechtswidrig sei.

Der verlangte Zahlungsbetrag sei mit Blick auf die nur geringfügige Verbesserung des Baurechts völlig unangemessen. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts reiche es nicht aus, wenn der verlangte Kostenbeitrag im Vertrag hinreichend bestimmt und der Klägerin die Berechnung erläutert worden sei.

Die Ausführungen zum Gleichheitssatz seien schon deshalb nicht haltbar, weil das Vorhaben der Klägerin nicht zu einer Verkehrszunahme führe. Da alle Grundstücke im gleichen Gewerbegebiet lägen und alle Betriebe gemeinsam den Verkehr verursachten, sei die Kostenbeteiligung nur einer Gruppe von Grundstückseigentümern gleichheitssatzwidrig. Da die 2. Änderungssatzung nichtig sei, könne sie auch nicht als Stichtag für die unterschiedliche Behandlung von Alt- und Neunutzern herangezogen werden.

Die Klägerin beantragt (zuletzt):

1. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10.7.2007 - * * * ******* - wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin und der Beklagten am 24. Juli 2003 geschlossene Vertrag nichtig ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von Euro 738.400 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung könne keinen Erfolg haben. Die Klägerin sei hinsichtlich des Erstattungsanspruchs nicht aktivlegitimiert, denn sie habe zu keinem Zeitpunkt die ******* AG angewiesen, den fraglichen Betrag für sie an die Beklagte zu zahlen.

Fehl gehe der Hinweis auf die Missbräuchlichkeit des städtebaulichen Vertrages, denn das Normenkontrollurteil spreche an keiner Stelle vom rechtsmissbräuchlichen Abschluss solcher Verträge, sondern stelle nur auf das fehlende Planungsinstrument für die verfolgte Zielsetzung ab. Die Kosten für den Autobahnanschluss und -zubringer könnten zulässigerweise Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages sein. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin sei die 9. Änderungssatzung innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vertrages in Kraft getreten. Die Kausalität zwischen städtebaulicher Maßnahme und Kostenübernahme sei eindeutig gegeben. Der Verteilungsschlüssel führe zu einem (lediglich) anteiligen Finanzierungsbeitrag. Fehl gehe auch das Vorbringen der Klägerin, sie habe nach der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 einen Anspruch auf Genehmigung für die Errichtung des Zentralen Auslieferungslagers im geplanten Umfang gehabt. Tatsächlich habe sie sich aber durch den Abschluss des Vertrages Baurecht sichern wollen, das über den bisherigen Bestand hinausgehe. Sie habe den Vertrag in Kenntnis der Normenkontrollentscheidung abgeschlossen.

Bei dem städtebaulichen Vertrag handele sich - wie sich aus der Vorbemerkung ergebe - um einen "hinkenden Austauschvertrag". Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Unterlassen einer Abwehrplanung gehabt noch darauf, dass durch den Bau des Zubringers die Voraussetzungen geschaffen würden, damit eine entsprechende Abwehrplanung unterbleibe. Demzufolge sei es rechtlich unerheblich, in welcher Weise die Klägerin das Vorhaben nach der 9. Bebauungsplanänderung realisiert habe.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin erklärt, dass er an der Rückabwicklung des Grundstücksveräußerungsvertrages kein Interesse mehr habe.

Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen, die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3, den Auszug aus dem Katasterwerk sowie die vorgelegten Aktenheftungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung, über die gemäß § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Feststellung der Nichtigkeit des Grundstücksveräußerungs- und städtebaulichen Vertrages (I.) und zur Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin den bereits erbrachten Kostenbeitrag zu erstatten (II.).

I.

Der Grundstücksveräußerungs- und städtebauliche Vertrag ist nichtig.

Die Rechtmäßigkeit des städtebaulichen Vertrages (Teil II des Vertrages) bemisst sich nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 2 BauGB. Diese Vorschrift eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit, in einem Vertrag mit einem Bauwilligen die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind, zu vereinbaren. Die vereinbarten Leistungen müssen den genannten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Der städtebauliche Vertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) unterliegt (BVerwG vom 6.7.1973 BVerwGE 42, 331/334; Scharmer, NVwZ 1995, 219/221). Für die Gemeinde gilt hiernach nicht das Prinzip der Vertragsfreiheit, sondern die Verpflichtung zu einer Vertragsgestaltung, die sich an den gesetzlichen Vorgaben und den verfassungsrechtlichen Grundsätzen als Zulässigkeitsschranke auszurichten hat (Grziwotz, NVwZ 1996, 637). Neben den Vorgaben des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 2 BauGB sind die Bestimmungen der Art. 54 ff BayVwVfG ergänzend heranzuziehen. Der Umstand, dass die Änderung des Bebauungsplans, die der Klägerin weiteres Baurecht einräumen würde, nicht als Gegenleistung ausdrücklich vereinbart worden ist - dies wäre mit Blick auf § 1 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB rechtlich unzulässig -, sondern nur als "Bedingung" und "Geschäftsgrundlage" angesprochen wird, ohne dass der Klägerin ein entsprechender Rechtsanspruch vermittelt werden sollte (sog. hinkendes Austauschverhältnis) steht der Anwendung der Art. 54 ff. BayVwVfG nicht entgegen (BVerwG vom 16.5.2000 4 C 4/99 - juris <Rz. 24 m.w.N.>; Bonk in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, RdNr. 20 zu § 56).

1. Der städtebauliche Vertrag ist nicht bereits deshalb nichtig, weil er - wie die Klägerin meint - eine missbräuchliche Verwendung des Instruments des städtebaulichen Vertrages darstellt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Normenkontrollurteil vom 23. August 2002 die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3, mit dem das bisherige Baurecht im Gewerbegebiet ********** auf den vorhandenen Bestand festgeschrieben worden ist, im Wesentlichen deshalb für nichtig erklärt, weil die ihr zu Grunde liegende Absicht, Bauwillige zum Abschluss städtebaulicher Verträge zu bewegen, nicht auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung abziele und daher nicht mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vereinbar sei. Der in Kenntnis der Normenkontrollentscheidung abgeschlossene Vertrag ist nicht als rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung seitens der Beklagten zu qualifizieren. Beide Vertragsparteien kannten bei Vertragschluss das seinerzeit noch nicht rechtskräftige Normenkontrollurteil; auch schon vor Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils hätte sich die Klägerin auf die Ungültigkeit des Bebauungsplans berufen können, was sie jedoch nicht getan hat. Zur Zulässigkeit von Folgekostenverträgen mit Bauwilligen, die künftig in dem Gewerbegebiet neue Vorhaben realisieren möchten, sagt das Normenkontrollurteil nichts aus. Dies ist auch folgerichtig, denn im Normenkontrollverfahren hatte der Verwaltungsgerichtshof nur darüber zu entscheiden, ob die streitgegenständliche Planänderung mit den Bestimmungen des Baugesetzbuchs in Einklang steht. Nicht Verfahrensgegenstand war hingegen die Rechtmäßigkeit städtebaulicher Verträge als Voraussetzung für die Ausnutzung weiteren Baurechts, für die ohnehin andere Prüfungsmaßstäbe gelten. Dementsprechend stellt der Abschluss des städtebaulichen Vertrages keine rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung dar. Der Vortrag der Klägerin, das Normenkontrollurteil müsse auf die Rechtmäßigkeit des städtebaulichen Vertrags durchschlagen, weil ansonsten das Normenkontrollurteil folgenlos bleibe, greift daher nicht durch.

2. Der städtebauliche Vertrag ist jedoch nichtig, weil es zum einen an der erforderlichen Kausalität zwischen dem Vorhaben der ******** AG und der vertraglich auferlegten Kostenbeteiligung an der Straßenbaumaßnahme fehlt und zum anderen der Kostenbeitrag der Klägerin gegen das Gebot der Angemessenheit verstößt.

Gegenstand des Vertrages sind die Kosten, die der Beklagten für den Bau der Verbindungsstraße zwischen dem Gewerbegebiet ********** und dessen Anbindung an die A 92 entstanden sind. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen für eine städtebauliche Maßnahme i.S. von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB, denn sie zielen auf eine Verbesserung der örtlichen Verkehrssituation ab und sind der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zuzuordnen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 9, § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, § 17 b Abs. 2 FStrG).

Die Aufwendungen stellen auch Folgekosten in dem Sinne dar, dass sie der Beklagten jenseits der beitragsfähigen Erschließung für Anlagen und Einrichtungen entstehen, die sie "an sich" zu tragen hat (BVerwG vom 6.7.1973, a.a.O., S. 336 f.). Es handelt sich dabei um Kosten für Maßnahmen, die der Allgemeinheit dienen und für die abgabenrechtlich keine bestimmte Kostenverteilung oder Kostentragung zwingend vorgeschrieben ist (Reidt in Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, RdNr. 1000). Der Autobahnzubringer ist als Gemeindeverbindungsstraße i.S. des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG zu qualifizieren, da er die Verbindung mit anderen Verkehrswegen vermittelt. Nach Art. 47 BayStrWG obliegt der Gemeinde die Straßenbaulast, die nach Art. 9 Abs. 1 BayStrWG auch den Bau der Straße und die damit verbundene Kostenlast umfasst. Für die Einmündung an die Bundesautobahn A 92 folgt die Kostentragungspflicht aus § 12 Abs. 1 und Abs. 6 FStrG; hiernach hat bei der Kreuzung mehrerer Straßen der Träger der Straßenbaulast der neu hinzukommenden Straße die Kosten zu tragen; diese Kostenzuweisung gilt gleichermaßen auch für Einmündungen in eine Bundesstraße. Die Straßenbaumaßnahmen sind Erschließungsmaßnahmen im weiteren Sinne, die nicht erschließungsbeitragsfähig sind. Weder das Straßen- und Wegegesetz (s. für Baden-Württemberg VGH BW vom 5.8.1996 - 8 S 380/96 - juris <Rz. 23>) noch das Kommunalabgabengesetz schließen die Überwälzung der bei der Gemeinde für die verbesserte Verkehrserschließung angefallenen Kosten auf Private aus (BayVGH vom 2.4.1980 BayVBl 1980, 717/720); sie können mithin Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages sein.

a) Es fehlt jedoch an der erforderlichen Kausalität zwischen der städtebaulichen Maßnahme und dem Vorhaben der ******** AG. Die Folgekosten können nur dann auf Private überwälzt werden, wenn die städtebauliche Maßnahme "Voraussetzung oder Folge" für das von dem Privaten geplante Bauvorhaben ist. Mit diesem in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB ausdrücklich geregelten Erfordernis knüpft die Regelung an Art. 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayVwVfG an, wonach die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck vereinbart und als Ausprägung des sog. Koppelungsverbots in einem sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Gemeinde stehen muss (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, RdNr. 164 zu § 11). Da hoheitliche Entscheidungen nicht von zusätzlichen Gegenleistungen abhängig gemacht werden dürfen, muss es sich um Aufwendungsersatz in dem Sinne handeln, dass an Folgekosten durch Vertrag allenfalls das abgewälzt werden darf, was von einem bestimmten Bauvorhaben ausgelöst wird. Für die Ursächlichkeit, wie sie die Zulässigkeit eines Folgekostenvertrags verlangt, reicht es nicht aus, dass sich die Aufwendungen einem Vorhaben zuordnen lassen (BVerwG vom 21.6.2005 - 4 B 32/05 - juris <Rz. 6>; vom 14.8.1992 BVerwGE 90, 310/311 ff.; vom 6.7.1973, a.a.O., S. 343). Erforderlich ist vielmehr, dass aus Anlass eines bestimmten Vorhabens etwas geschieht und nicht nur auf einen aufgelaufenen Bedarf reagiert wird (BVerwG vom 14.8.1992, a.a.O., S. 313 f.); ein Abstellen auf die kommunale Gesamtplanung ist nicht zulässig (BVerwG vom 21.6.2005, a.a.O., Rz. 6; Reidt, a.a.O., RdNr. 1001).

Das Erfordernis der Ursächlichkeit bedeutet also nicht tatsächliche Kausalität, sondern wertende - und zwar konkret-reale unmittelbare - Zurechnung der Folgekostenmaßnahme zum einzelnen Vorhaben oder Bebauungsplan; die mittelbar rechnerische Zuordnung über ein Gesamtkonzept reicht nicht aus (OVG Lüneburg vom 10.7.2007 - juris <Rz. 55>).

Die von der Rechtsprechung für das Erfordernis der Ursächlichkeit entwickelten Grundsätze betrafen die "klassische" Fallgestaltung, dass aus Anlass eines konkreten Bauvorhabens (häufig größere Ansiedlungsprojekte) vor deren Zulassung ermittelt wurde, welche Auswirkungen das Bauvorhaben auf die Einrichtung neuer oder Erweiterung bestehender Infrastruktureinrichtungen erwarten lassen, also "Folge" des Vorhabens sind (vgl. BVerwG vom 25.11.2005 - 4 C 15/04 - juris <Rz. 14>). Bei dieser Fallgestaltung lässt sich die Kausalität zwischen Bauvorhaben und den von ihm ausgelösten Bedarf in der Regel leichter feststellen als bei der hier zu beurteilenden Konstellation, dass die städtebauliche Maßnahme bei Vertragsschluss bereits verwirklicht ist, also dass nicht erst aus Anlass dieses konkreten Vorhabens etwas geschieht.

Die vom Gesetzgeber geforderte Kausalität ist vorliegend nicht gegeben.

Mit der Straßenbaumaßnahme verfolgte die Beklagte zwei Ziele: Zum einen sollten die im Laufe der Zeit angewachsenen erheblichen Verkehrsprobleme im Gewerbegebiet ********** beseitigt werden; insoweit handelt es sich also um eine Reaktion auf bereits entstandenen Bedarf an einer Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur. Zudem sollte die Verwirklichung neuer gewerblicher Bauvorhaben ermöglicht werden. Diese zweifache Zielrichtung ergibt sich eindeutig aus der Aufgabenbeschreibung für das von der Beklagten eingeholte Verkehrsgutachten vom 2.12.1996. Danach sollte mit der Untersuchung "die Frage beantwortet werden, ob die zusätzliche Anbindung an die A 92 und eine darauf abgestimmte innere Erschließung des Gewerbegebietes die bestehende Situation an der Einmündung L*****straße/D*****straße sowie vor allem die Anschlussstelle ****** an der A 9 deutlich entlasten kann". Das Gutachten hebt einleitend hervor, dass die Gemeinde "wegen der z.T. schwierigen Verkehrssituation im Gewerbegebiet ********** sowie der bisher erst zur Hälfte ausgenutzten Bebauungskapazität des Gewerbegebiets" plant, das Gewerbegebiet zusätzlich direkt von der A 92 aus zu erschließen. Dass mit dem neuen Anschluss an die A 92 primär auf die bereits bestehende Überlastungssituation reagiert werden sollte, ergibt sich eindeutig aus dem Vergleich der Ausführungen des Gutachters zum erwarteten Verkehrsaufkommen durch die vorhandene Nutzung im Gewerbegebiet ********** (Gutachten unter Nr. 4.1. und Plan 3) mit dem prognostizierten Verkehrsaufkommen bei voller Ausschöpfung des noch nicht genutzten Baurechts (Gutachten unter Nr. 4.2 und Plan 4). Hiernach ergibt sich für den ersten Fall, also allein bezogen auf den bereits im Jahr 1996 (!) bestehenden Zustand, ein erwartetes Verkehrsaufkommen auf dem geplanten neuen Autobahnzubringer von 12.300 Fahrzeugen pro Tag und bei voller Ausnutzung des Baurechts im fraglichen Bereich ein Verkehrsaufkommen von 16.500 Fahrzeugen pro Tag. Dies zeigt deutlich, dass das Verkehrsaufkommen auf dem geplanten Zubringer nach der damaligen Prognose ganz überwiegend, nämlich zu knapp 3/4 von den bereits ansässigen Gewerbebetrieben verursacht wird und sich die Steigerung bei voller Ausnutzung des Baurechts auf "nur" 4.200 Fahrzeuge pro Tag beläuft. Angesichts dieser zahlenmäßigen Verteilung besteht kein objektiver Anhaltspunkt dafür, dass der neue Autobahnzubringer primär deshalb gebaut wurde, um die von den "Neunutzern" ausgelöste künftige Verkehrsbelastung auffangen zu können (so Schriftsatz der Beklagten vom 28.11.2008). Tatsächlich sollte mit der städtebaulichen Maßnahme jedenfalls in einem nicht unerheblichen Umfang die bereits bestehende Überlastung des innerörtlichen Straßennetzes mit den offensichtlichen negativen Auswirkungen auf die A 9 - teilweise beachtlicher Rückstau auf die Autobahn im Bereich der Anschlussstelle ****** - beseitigt werden. Auf die hierauf bezogene Darstellung im Normenkontrollurteil vom 23.8.2002 wird verwiesen (UA S. 6 f.).

Dass dabei zugleich auch die künftige Entwicklung bei Ausnutzung des noch nicht ausgeschöpften Baurechts berücksichtigt wurde, entspricht zwar dem Gebot sachgerechter Planung, kann aber nicht einen für die Kostenüberwälzung erforderlichen unmittelbaren Zurechnungszusammenhang begründen. Unter Nr. 3 seines Gutachtens trifft der Gutachter die Feststellung, dass bei der bereits im Jahr 1996 bestehenden Überlastung der Anschlussstelle ****** an der A 9 keine weitere Nutzungsverdichtung im Gewerbegebiet ********** zugelassen werden könne und diese nur bei einem zusätzlichen Anschluss an die A 92 möglich sei (Gutachten unter Nr. 3 am Ende); diese Feststellung hat sich die Beklagte im Rahmen ihres insoweit bestehenden Einschätzungsspielraums zueigen gemacht. Insoweit kann der Ausbau des Straßennetzes als Voraussetzung für die Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens betrachtet werden. Der Autobahnzubringer an die A 92 ist indes nicht teilbar (siehe dazu Quaas/Kukk in Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, RdNr. 32 zu § 11). Die bereits verwirklichte Straßenbaumaßnahme kann damit nicht in einem feststellbaren Umfang dem Bebauungsplan, der die Voraussetzung für das Bauvorhaben der Firma ******** schaffen soll, konkret und real zugeordnet werden. Dies führt zur Nichtigkeit des städtebaulichen Vertrages (Art. 59 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG).

b) Die vertragliche Überwälzung der Kosten für den Autobahnzubringer allein auf die Klägerin und die übrigen Neunutzer widerspricht zugleich dem Angemessenheitsgebot und dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB, Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG müssen die vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Das Gebot der Angemessenheit verlangt, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorgangs die Gegenleistung des Vertragspartners der Behörde nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der von der Behörde zu erbringenden Leistung stehen darf und dass auch sonst keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Gegenleistung eine unzumutbare Belastung bedeutet (BVerwG vom 25.11.2005, a.a.O., Rz. 22; BVerwG vom 6.7.1973, a.a.O., S. 345). Das Angemessenheitsgebot umfasst hiernach objektive und subjektive Gesichtspunkte (vgl. Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, RdNr. 21 zu § 11; Quaas, NVwZ 1995, 840/844; Krautzberger, a.a.O., RdNr. 167 zu § 11). Objektiv angemessen sind Maßnahmen und deren Kosten, wenn sie kausal auf das Vorhaben zurückzuführen sind.

Zur Beurteilung der Angemessenheit verweist der Gesetzgeber auf die gesamten Umstände des Einzelfalles. Hierzu zählt insbesondere die Bewertung, ob die städtebauliche Maßnahme etwa nur dem geplanten Vorhaben des Bauwilligen oder auch anderen zukünftigen Bauvorhaben zugute kommt oder ob zugleich durch die bereits verwirklichte Infrastrukturmaßnahme die bestehenden Gewerbebetriebe begünstigt werden (vgl. Oerder, BauR 1998, 22/33). Wie bereits dargelegt, wurde mit der Verbesserung des Straßennetzes ein zweifacher Zweck verfolgt. Alt- und Neunutzer sollten durch die städtebauliche Maßnahme gleichermaßen begünstigt werden. Objektiv angemessen wäre es daher gewesen, Alt- und Neunutzer einheitlich zu den Kosten für die weitere Erschließungsmaßnahme heranzuziehen, denn die städtebauliche Maßnahme war nicht in dem Sinne teilbar, dass sie anteilig einer bestimmten Nutzergruppe zugeordnet werden könnte (Birk, Städtebauliche Verträge, 4. Aufl. 2002, RdNrn. 522 f.; Neuhausen in Brügelmann, BauGB, RdNr. 42 zu § 11). Da die anteilige Überwälzung der angefallenen Kosten auf die bereits ansässigen Gewerbebetriebe ohne Expansionsinteresse oder -möglichkeit rechtlich nicht möglich war, hat sich die Beklagte dafür entschieden, zu den Aufwendungen für die Straßenbaumaßnahmen nur die Neunutzer heranzuziehen. Diese Verteilungsentscheidung ist im Ansatzpunkt fehlerhaft und mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar. Die Unteilbarkeit der städtebaulichen Maßnahme steht der Heranziehung nur einer Nutzergruppe entgegen.

Selbst im Fall einer - unterstellten - Teilbarkeit wäre im Übrigen ihre Heranziehung nur dann unschädlich, wenn die Gemeinde eindeutig nachvollziehbar den auf die Alt- und Neunutzer jeweils entfallenen Anteil nebst einem etwaigen Eigenbehalt für das Allgemeininteresse aufgelistet und bei den Neunutzern den auf sie entfallenden Anteil entsprechend dem Verteilungsschlüssel nach § 7 StV umgelegt hätte. Aber auch daran fehlt es.

Eine anteilsmäßige Festlegung muss zwar nicht in der Vertragsurkunde selbst geregelt sein, sondern kann auch in sonstigen Unterlagen, die im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Vereinbarung stehen, vorgenommen werden (Neuhausen, a.a.O., RdNr. 42 zu § 11). Indes konnte die Beklagte eine solche Unterlage nicht vorlegen. Die Beklagte hat lediglich allgemeine Angaben zur Finanzierung des Autobahnzubringers, zur vorläufigen Höhe der Gesamtaufwendungen, zur Höhe der Einnahmen über städtebauliche Verträge und zur (vorläufigen) Tragung eines Gemeindeanteils gemacht; dem Gemeindeanteil in Höhe von ca. 13,1 Mio. DM stehen ca. 22,7 Mio. DM aus städtebaulichen Verträgen gegenüber (Schriftsatz vom 13.3.2007). Diese sehr allgemeinen Angaben sind nicht geeignet, die notwendige anteilige Auflistung nach Gemeindeanteil, Anteil für Altnutzer und Anteil für Neunutzer nachvollziehbar zu machen (zur Notwendigkeit klarer Zuordnung bei mehreren Begünstigten siehe Birk, RdNr. 513). Bei städtebaulichen Maßnahmen, die der Erschließung im weiteren Sinne dienen, ist ein gemeindlicher Mindestbehalt für das Allgemeininteresse gesetzlich nicht vorgeschrieben und die Gemeinde könnte daher grundsätzlich alle damit zusammenhängenden Aufwendungen auf die durch die städtebauliche Maßnahme begünstigten Privaten abwälzen. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten davon ausgehen wollte, der von ihr getragene Anteil (vorläufig ca.13,1 Mio. DM) stelle die Übernahme des auf die Altnutzer entfallenden Anteils dar, ergäbe sich bei einem unterstellten gleichen Vorteil für Alt- und Neunutzer ein Missverhältnis zu Lasten der Neunutzer (ca. 13,1 Mio. DM zu ca. 22,7 Mio. DM). Dies gilt erst recht, wenn man darauf abstellt, dass gemessen an den prognostizierten Verkehrsströmen die Altnutzer zu 3/4 begünstigt werden.

Daher ist der auf die Neunutzer entfallende Anteil und darauf basierend der Anteil der Klägerin objektiv unangemessen und stellt zugleich eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar (vgl. Birk, a.a.O., RdNr. 522 f.). Die objektive Unangemessenheit kann auch nicht dadurch beseitigt werden, dass die Klägerin ihren Kostenbeitrag in § 6 StV als angemessen anerkannt hat (sog. Angstklausel), da die subjektive Beurteilung der Vertragsparteien eine objektiv bestehende Unausgewogenheit nicht beseitigen kann (Krautzberger, a.a.O., RdNr. 167 zu § 11). Der Verstoß gegen das Gebot der Angemessenheit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB, Art. 56 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG führt gemäß Art. 59 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG ebenfalls zur Nichtigkeit des städtebaulichen Vertrages.

3. Die Nichtigkeit des städtebaulichen Vertrages erstreckt sich auch auf den Grundstücksveräußerungsvertrag. Nach Art. 59 Abs. 3 BayVwVfG hat die Nichtigkeit eines Teil des Vertrages nur dann die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge, wenn nicht anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Diese Rechtsvorschrift greift den Rechtsgedanken des § 139 BGB auf (BVerwG vom 25.11.2005 - 4 C 15/04 - juris <30 m.w.N.>; Bonk, a.a.O., Rdnr. 61 zu § 59). Soweit - wie hier - keine ausdrückliche Regelung darüber getroffen ist, dass die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen oder Vertragsteile die Gültigkeit anderer Bestimmungen oder Vertragsteile unberührt lässt, ist auf den mutmaßlichen Parteiwillen abzustellen. Insoweit kommt es darauf an, ob die Vertragspartner bei objektiver Bewertung den Vertrag auch ohne den nichtigen Teil vernünftigerweise abgeschlossen hätten (BVerwG vom 25.11. 2005, a.a.O., Rz. 30 m.w.N.).

Nach dem mutmaßlichen Willen der Parteien ist vorliegend davon auszugehen, dass der Grundstücksveräußerungsvertrag nicht ohne den städtebaulichen Vertrag abgeschlossen worden wäre. Dafür spricht, dass sich Teil III § 2 wiederholt auf die Wirksamkeit "des Vertrages" bezieht, ohne zwischen Grundstücksveräußerungs- und städtebaulichem Vertrag zu differenzieren. Dies spricht für den Willen der Parteien, dass beide Verträge untrennbar verbunden werden sollten. Darüber hinaus ist auch nach der Interessenlage der Vertragsparteien davon auszugehen, dass der Grundstücksveräußerungsvertrag ohne den städtebaulichen Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre. Der in Teil I § 3 geregelte Grundstückstausch wurde vorgenommen, um das Straßennetz im Gewerbegebiet effizienter zu gestalten und bessere Voraussetzungen für die Fa. ******** in Bezug auf die Zufahrt zum Autobahnzubringer zu schaffen. Hätte die Klägerin nicht den städtebaulichen Vertrag abgeschlossen, hätte die Beklagte wohl kaum den Grundstücksveräußerungsvertrag mit der Klägerin geschlossen, um ihr eine bessere verkehrliche Anbindung zu ermöglichen.

II.

Infolge der Nichtigkeit des Vertrages hat die Beklagte den vertraglich vereinbarten Kostenbeitrag in Höhe von 738.400 Euro rechtsgrundlos erhalten, so dass der Klägerin ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in dieser Höhe zusteht.

1. Die Klägerin ist insoweit aktivlegitimiert, auch wenn bei dem Zahlungsvorgang nach außen nur die ******* AG und nicht die Klägerin als "Überweisende" in Erscheinung getreten ist. Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs entsprechen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind und sich nicht ausnahmsweise ein Rückgriff auf die §§ 812 ff. BGB verbietet, weil die zu Grunde liegende Interessenbewertung nicht auf das öffentliche Recht übertragbar ist (BVerwG vom 16.11.2007 BayVBl 2008, 443/444 m.w.N.). Grundsätzlich hat der Ausgleich bei Mehrpersonenverhältnissen im Rahmen des jeweiligen Leistungsverhältnisses zu erfolgen (BVerwG vom 16.11.2007, a.a.O.; BGH vom 5.11.2002 - XI ZR 381/01 - juris <Rz. 15 m.w.N.>). Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten steht der Klägerin der Anspruch auch zu. Die Klägerin und nicht die Finanzabteilung der ******* AG ist im Verhältnis zur Beklagten Leistende, auch wenn die Finanzabteilung der ******* AG auf dem Kontoauszug als Zahlende erscheint. Die ******* AG Finanzabteilung hat nämlich auf Anweisung der Klägerin die Zahlung veranlasst, nachdem Herr ***, Prokurist der Klägerin und zugleich Prokurist der ******** AG, mit E-Mail vom 20.11.2003 Herrn ****** von der ******** Deutschland AG gebeten hatte, zur Erfüllung des städtebaulichen Vertrages die Zahlung des vereinbarten Kostenbeitrags zu veranlassen und in den Überweisungsträger ausdrücklich den Hinweis auf den notariellen Vertrag aufzunehmen. Die ******** AG Deutschland hat daraufhin diese Anweisung an die Finanzabteilung der ******* AG, die konzernintern für die Bankgeschäfte zuständig war, weitergeleitet. Gründe, an der Gültigkeit der Anweisung zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Bei Leistungen kraft Anweisung wird unterschieden zwischen dem Deckungsverhältnis, das zwischen dem Anweisenden (Klägerin) und dem Angewiesenen (Finanzabteilung der ******* AG) besteht und dem sog. Valutaverhältnis, das das Leistungsverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger (Beklagte) betrifft. Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene der von ihm getroffenen, allseits richtigen Zweckbestimmung entsprechend mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zum einen eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Zuweisungsempfänger (BGH vom 5.11.2002, a.a.O. Rz. 15 m.w.N.; vom 3.2.2004 - XI ZR 125/03 - juris <Rz. 18 m.w.N.>; Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, RdNr. 49 zu § 812). Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen dem Angewiesenen und dem Anweisungsempfänger kein Leistungsverhältnis, so dass hiernach die ******* AG Finanzabteilung im Verhältnis zur Beklagten nicht Leistender ist.

Das Konto der Klägerin ist nach ihrem Vortrag auch mit dem Kostenbeitrag belastet worden. Zweifel an der Richtigkeit dieses Vorbringens (Klagebegründung vom 28.12.2006 S. 9; Erklärung vom 21.11. 2008, die in der mündlichen Verhandlung übergeben wurde) bestehen nicht. Indiziell wird die Belastung des Kontos der Klägerin mit dem Kostenbeitrag durch die an die Klägerin gerichtete Buchungsaufgabe der ******** AG vom 19. November 2003 bestätigt, in der der Klägerin mitgeteilt wird, dass sie mit der Zahlung in Höhe von 738.400 Euro (Erschließungskosten Gemeinde ******) belastet werde. Dass diese Buchungsaufgabe bereits vom 19. November 2003 datiert, ist unschädlich.

2. Dem Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihres Kostenbeitrags in Höhe von 738.400 Euro steht auch nicht der in § 814 BGB enthaltene Rechtsgedanke entgegen, wonach das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war (zur Anwendbarkeit des § 814 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch siehe BVerwG vom 20.3.2003 - 2 C 23/02 -juris <Rz.27>; OVG Lüneburg vom 10.7.2007, a.a.O., Rz. 69 f; OVG RP vom 28.11.1991 NVwZ 1992, 796/797 f.; VGH BW vom 18.10.1990 NVwZ 1991, 583/587; HessVGH vom 17.7.1990 - juris <Rz. 30>). Der Regelung liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass widersprüchliches Verhalten die Rückforderung ausschließen soll. Der Senat neigt der Rechtsauffassung zu, wonach die Gesetzesbindung der öffentlichen Verwaltung einer analogen Anwendung des § 814 BGB grundsätzlich nicht entgegen stehen dürfte, weil jedenfalls bei freiwilliger Leistung nicht ersichtlich ist, warum der Bürger davon profitieren soll, dass er sein widersprüchliches Verhalten gerade gegenüber der öffentlichen Verwaltung an den Tag legt. Vorliegend bedarf es keiner Vertiefung dieser Rechtsfrage, da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 814 BGB setzt nämlich voraus, dass der Leistende positive Kenntnis von der fehlenden Leistungsverpflichtung hatte, bloße Zweifel reichen nicht aus (Lieb in Münchener Kommentar BGB, RdNr. 10 zu § 814; Palandt, RdNr. 3 zu § 814). Selbst bei positiver Kenntnis der nicht bestehenden Leistungspflicht ist die Rückforderung nicht ausgeschlossen, wenn sich der Leistende die Rückforderung ausdrücklich vorbehalten hat (Lieb, a.a.O., RdNr. 11 zu § 814; Palandt, RdNr. 5 zu § 814). Zum Zeitpunkt der Zahlung des Kostenbeitrags hatte die Klägerin keine positive Kenntnis von der Nichtigkeit des städtebaulichen Vertrags. Im Übrigen hat die Klägerin die Zahlung ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Wirksamkeit des Vertrages erbracht, so dass ihrem Rückerstattungsbegehren nicht widersprüchliches Verhalten i.S.d. § 814 BGB entgegen gehalten werden kann.

3. Der Erstattungsanspruch der Klägerin ist auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zählt (BVerwG vom 16.5.2000 a.a.O., Rz. 31 m.w.N.), ausgeschlossen. Allein der Umstand, dass die Beklagte mit der 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 die Voraussetzungen für die Verwirklichung des Bauvorhabens der ******** AG geschaffen hat, dieses Bauvorhaben zwischenzeitlich verwirklicht ist und daher die "Gegenleistung" der Gemeinde aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, schließt das Erstattungsbegehren wegen der Unvereinbarkeit mit Treu und Glauben nicht aus. Ist ein Vertrag nach Art. 59 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG nichtig, weil der Gesetzgeber die Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung missbilligt, so würde, wie das Bundesverwaltungsgericht betont, die Behörde einen Vermögensvorteil erlangen, für den sie das Instrument des städtebaulichen Vertrages nicht hätte einsetzen dürfen. Die eingetretene Rechtsgrundlosigkeit löst daher den Erstattungsanspruch des Bürgers aus. Dieser Erstattungsanspruch ist in der Nichtigkeitsfolge des Art. 59 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG bereits angelegt (BVerwG vom 16.5.2000, a.a.O., Rz. 36; vom 20.3.2003, a.a.O., Rz. 29). Dementsprechend steht der Grundsatz von Treu und Glauben der einseitigen Rückabwicklung eines nichtigen Austauschvertrages nicht entgegen, vielmehr müssen besondere Umstände im Verhalten des Erstattungsberechtigten hinzutreten, um eine unzulässige Rechtsausübung zu begründen. Allein die Tatsache, dass die Klägerin erst nach Realisierung ihres Vorhabens die Rückabwicklung des Vertrages betrieben hat, begründet kein treuwidriges Erstattungsverlangen (BVerwG vom 16.5.2000, a.a.O. Rz. 37). Die Treuwidrigkeit des Verhaltens der Klägerin lässt sich nicht darauf stützen, dass sie zwar den Kostenbeitrag gezahlt, zugleich aber beabsichtigt hat, sich später zu bemühen, diesen zurückzubekommen. Die Zahlung diente damit primär dem Zweck, sich die mit dem städtebaulichen Vertrag verbundene Vorteile zu sichern, um möglichst schnell das Vorhaben der ******** AG zu realisieren; zugleich sollte eine Klage der Gemeinde auf Leistung des Kostenbeitrags vermieden werden. Die Klägerin hat ihre Leistung ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Wirksamkeit des Vertrages erbracht, so dass für die Beklagte erkennbar war, dass die Klägerin sich gegebenenfalls um die Rückzahlung des Betrages bemühen werde. Bei Vertragschluss und auch bei Zahlung des vereinbarten Kostenbeitrags stand weder fest, welche Auswirkungen das noch nicht rechtskräftige Normenkontrollurteil vom 23. August 2002 auf die Wirksamkeit des städtebaulichen Vertrages haben würde noch ob der Vertrag aus sonstigen Gründen unwirksam sein könnte. Vor diesem Hintergrund entsprach der Vorbehalt der Klägerin der Wahrnehmung berechtigter Interessen. Das später rechtshängig gemachte Erstattungsbegehren erweist sich daher nicht als unzulässige Rechtsausübung.

4. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 Satz 1 BGB, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar ist. Hiernach hat der Schuldner eine Geldschuld vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Die Höhe des Zinsanspruchs folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 vorliegt.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 738.400 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3, § 47 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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