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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 13.08.2009
Aktenzeichen: 4 BV 08.338
Rechtsgebiete: KAG, MeldeG


Vorschriften:

KAG Art. 3
MeldeG Art. 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

4 BV 08.338

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Zweitwohnungsteuer;

hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. Dezember 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Motyl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Peitek,

ohne mündliche Verhandlung am 13. August 2009

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Dezember 2007 wird abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zweitwohnungsteuerpflicht des Klägers für eine im Gemeindegebiet der Beklagten gelegene Wohnung, die dem Kläger zusammen mit seiner Ehefrau gehört. Dabei ist zwischen den Parteien im Berufungsverfahren nur noch die Zweitwohnungsteuerpflicht für den Monat Dezember 2005 im Streit.

Die Beklagte erhebt in ihrem Gebiet Zweitwohnungsteuern nach ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung) vom 28. November 2004, geändert mit Änderungssatzung vom 10. August 2005. Diese Satzung bestimmt u.a.:

"§ 2 Steuergegenstand

Zweitwohnung ist jede Wohnung in der Gemeinde, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen inne hat. Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen.

§ 3 Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 inne hat.

(2) Haben mehrere Personen gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner nach § 44 der Abgabenordnung."

Mit Bescheid vom 14. September 2005 zog die für die Beklagte zuständige Verwaltungsgemeinschaft den Kläger zu einer Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2005 in Höhe von 450 Euro heran. Den hiergegen unter dem 4. Oktober 2005 eingelegten Widerspruch wies das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2006 zurück.

Hiergegen erhob der Kläger Anfechtungsklage, zu deren Begründung er mit Schriftsatz vom 30. November 2007 u.a. vortrug, er sei vom 1. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember 2005 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Danach sei er aufgrund der leider eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigung in den Vorruhestand getreten. Er habe während dieser Zeit die Wohnung nicht nutzen können. Eine Möglichkeit der Nutzung zur persönlichen Lebensführung habe - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht bestanden. Sie sei auch durch die Inanspruchnahme der Wohnung durch die Immobilien-GmbH nicht mehr gegeben gewesen.

Mit Urteil vom 13. Dezember 2007 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 14. September 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2006 insoweit auf, als eine höhere Zweitwohnungsteuer als 412,50 Euro festgesetzt worden war und wies die Klage im Übrigen ab. Der Kläger habe die Wohnung im Jahr 2005 zu seiner persönlichen Lebensführung inne gehabt. Die Zweitwohnungsteuerpflicht setze nicht das tatsächliche Bewohnen bzw. die tatsächliche Nutzung der Wohnung voraus, sondern knüpfe an den besonderen Aufwand an, der durch das Vorhalten einer Nutzungsmöglichkeit entstehe. Es komme daher nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Kläger aufgrund seiner Erkrankung im Jahr 2005 gehindert gewesen sei, die streitgegenständliche Wohnung zu nutzen. Die zudem vorgetragenen Renovierungsarbeiten seien allenfalls marginal gewesen. Zeiten des Leerstands, für die eine Eigennutzungsmöglichkeit rechtlich nicht ausgeschlossen worden sei, seien grundsätzlich den Zeiten zuzurechnen, in denen die Wohnung für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten werde. Die Vermietung der streitgegenständlichen Wohnung ab August 2005 an die Immobilien-GmbH des Klägers lasse die Zweitwohnungseigenschaft ebenfalls nicht entfallen. Diese Vermietung sei als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 Abs. 1 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG anzusehen. Eine tatsächliche Geschäftstätigkeit dieser Firma in der Wohnung sei nicht belegt worden. Die Klage sei jedoch insoweit begründet, als auch für den Monat Dezember 2005 eine Zweitwohnungsteuer erhoben worden sei. Seit diesem Zeitpunkt sei der Kläger in der Wohnung mit Hauptwohnsitz und seine Ehefrau mit Nebenwohnsitz gemeldet. Das Gericht gehe mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass die melderechtlichen Erklärungen des Klägers und seiner Ehefrau den tatsächlichen Umständen entsprächen. Der Vertreter der Beklagten habe hieran zwar Zweifel geäußert, hierfür jedoch keine verwertbaren Tatsachen angeben können. Die Anmeldung der Ehefrau des Klägers mit Nebenwohnsitz habe zur Folge, dass die Wohnung auch nach dem 1. Dezember 2005 als Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungsteuersatzung einzustufen sei, denn sie diene damit der persönlichen Lebensführung eines Familienangehörigen des Klägers. Der Umstand, dass die Wohnung zugleich vom Kläger als Hauptwohnung genutzt werde, führe nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass sie ihre Eigenschaft als Zweitwohnung vollständig verliere. Sei es möglich, den Aufwand des Hauptwohnungsinhabers und den Aufwand des Zweitwohnungsinhabers getrennt zu betrachten, so bedürfe es in der Satzung einer Regelung, wie der Aufwand des Zweitwohnungsinhabers zu erfassen sei. Fehle es hieran, finde der Steuermaßstab nach § 4 der Zweitwohnungsteuersatzung uneingeschränkte Anwendung, d.h. der Zweitwohnungsinhaber werde hinsichtlich des Aufwands für die gesamte Wohnung steuerlich herangezogen, obwohl er nur für einen Teil der Wohnung einen gesonderten Aufwand betreibe. Die Möglichkeit eine Wohnung als Zweitwohnung mitzunutzen, die jemand anderer als Hauptwohnung inne habe, habe jedoch einen deutlich geringeren Wert als die Möglichkeit, eine Zweitwohnung allein oder gemeinsam mit einer anderen Person als Zweitwohnung zu nutzen. Deshalb müsse die Satzung nach Auffassung des Gerichts für die Besteuerung von Wohnungen, die sowohl als Hauptwohnung wie als Zweitwohnung genützt würden, einen Steuermaßstab enthalten, der dem geringeren Aufwand des Zweitwohnungsinhabers gerecht werde. Demnach fehle es im vorliegenden Fall für den Monat Dezember 2005 an einem durch die Satzung der Beklagten geregelten Steuertatbestand. Der angefochtene Steuerbescheid sei daher in Höhe von 1/12 des dort festgesetzten Steuerbetrags aufzuheben.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wandte sich die Beklagte gegen das Urteil und beantragte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Dezember 2007 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Beklagte sei nicht verpflichtet, in Fällen, in denen die Wohnung zugleich als Haupt- und Zweitwohnung genutzt werde, beim Steuermaßstab zu differenzieren. Dies jedenfalls dann nicht, wenn die gemeinschaftliche Nutzung durch nicht getrennt lebende Eheleute erfolge. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit beim gesonderten Aufwand, der für das Innehaben einer Zweitwohnung betrieben werde und der Grund für die Zweitwohnungsteuer sei, eine Aufteilung des jährlichen Mietaufwandes nach Kopfteilen erforderlich sein solle, also nur eine hälftige Zuteilung des jährlichen Mietaufwandes auf jeden der beiden Ehegatten. Erheblich zweifelhaft sei ferner, ob für den Kläger die Wohnung im Gemeindegebiet der Beklagten eine Hauptwohnung darstelle. Denn es sei nichts dafür erkennbar, dass der Kläger und seine von ihm nicht getrennt lebende Ehefrau für den Monat Dezember 2005 jeweils unterschiedliche Hauptwohnungen hätten haben können. Der Kläger sei insoweit darlegungspflichtig, dass es sich vorliegend um den seltenen Fall von "gesplitteten Hauptwohnsitzen" bei Ehegatten handle, die nicht getrennt lebten. Der Kläger habe aber keine Gründe vorgetragen, aus denen sich nachvollziehbar entnehmen ließe, dass er seinen Lebensmittelpunkt in die Wohnung im Gebiet der Beklagten verlegt habe, seine Ehefrau ihren Lebensmittelpunkt aber nach wie vor in der weit entfernten bisherigen Wohnung gehabt haben wolle. Bei verheirateten Einwohnern, die nicht dauernd getrennt leben würden, gehe Art. 15 Abs. 2 Satz 2 MeldeG davon aus, dass die jeweilige Hauptwohnung die vorwiegend gemeinsam benutzte Familienwohnung sei. Diese Regelung gelte für die Ehefrau und den Ehemann und sei der Regelfall. Es sei Sache des beweisbelasteten Klägers, die tatsächlichen Umstände für ein Abweichen vom melderechtlichen Regelfall vorzutragen. Solange derartige Umstände nicht ersichtlich seien, bestehe die Vermutung für eine Steuerumgehung, die zu widerlegen dem Kläger obliege. Der Kläger sei daher auch für Dezember 2005 zweitwohnungsteuerpflichtig. Unbeschadet dessen würden die Zweifel an der Hauptwohnungseigenschaft für Dezember 2005 dadurch bekräftigt, dass die Wohnung mit Wirkung ab August 2005 an die Immobilien-GmbH des Klägers vermietet worden sei, demnach also die Wohnung im Monat Dezember 2005 zugleich Hauptwohnung für den Kläger, Nebenwohnung für seine Ehefrau und Büroräume für eine Immobiliengesellschaft gewesen sein sollen.

Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 10. April 2008,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Kläger habe aus gesundheitlichen Gründen seinen Hauptwohnsitz in den Bereich der Beklagten verlegt. Beide Eheleute hätten den Familienwohnsitz ab dem 1. Dezember 2005 persönlich zu Protokoll bei der Gemeinde angemeldet. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass für die Konstellation der Nutzung der Wohnung durch den Kläger und seine Ehefrau in der Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten eine entsprechende Regelung fehle. Das Fehlen einer entsprechenden Regelung gehe zu Lasten der Beklagten. Soweit die Beklagte die hier vorgetragene Konstellation, welche melderechtlich sicherlich unstreitig in der gerichtlich festgestellten Form gegeben sei, bestreite, sei gerade die Beklagte darlegungs- und insbesondere auch beweispflichtig. Entscheidend für die Zweitwohnungsteuerpflicht sei nämlich nicht das Meldegesetz, sondern die Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten. Die Zweifel an der Hauptwohnungs-eigenschaft für Dezember 2005 würden auch nicht durch die Vermietung an die Immobilien-GmbH bekräftigt. Die Geschäftstätigkeit dieser Firma lasse es problemlos zu, die Räumlichkeiten daneben als Wohnung zu nutzen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 125 Abs. 1 i.V. mit § 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich des Monats Dezember 2005 zu Unrecht stattgegeben; der Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom 14. September 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2006 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist auch für den Monat Dezember 2005 Steuerschuldner der Zweitwohnungsteuer nach § 3 Abs. 1 und § 2 der Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten, obwohl er die streitgegenständliche Wohnung ab diesem Monat als Hauptwohnung angemeldet hat. Diese Eintragung im Melderegister hat nur Indizwirkung, die vorliegend jedoch entfällt, weil entgegenstehende objektive Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die melderechtliche Erklärung des Klägers den tatsächlichen Umständen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht entspricht.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger als rechtlich verfügungsberechtigter Inhaber der streitgegenständlichen Wohnung diese im Jahre 2005 zu seiner persönlichen Lebensführung bzw. der Lebensführung seiner Ehefrau innehatte. Damit hat er den Steuertatbestand der Zweitwohnungsteuersatzung erfüllt. Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Einwände, die Wohnung sei 2005 renoviert worden, er habe sie tatsächlich wegen seiner Erkrankung und zudem wegen der Vermietung an die Immobilien-GmbH gar nicht nutzen können, hat das Verwaltungsgericht mit ausführlicher rechtlicher Begründung zurückgewiesen. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts und die darauf beruhende Abweisung der Klage für die Monate Januar bis November 2005 hat der Kläger nicht mit der Berufung angegriffen.

Für den Monat Dezember 2005 folgt der Senat nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden müsse, dass die melderechtlichen Erklärungen des Klägers und seiner Ehefrau betreffend den Monat Dezember 2005 den tatsächlichen Umständen entsprechen. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat sich der Kläger ab Dezember 2005 mit Hauptwohnsitz (und seine Ehefrau mit Nebenwohnsitz) in der streitgegenständlichen Wohnung gemeldet. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 des Meldegesetzes (MeldeG) ist Hauptwohnung die "vorwiegend benutzte Wohnung" des Einwohners. Die Meldepflicht knüpft dabei gemäß Art. 13 Abs. 1 MeldeG an das tatsächliche "Beziehen" einer Wohnung an. Mit der Meldung wird indiziert, dass die Wohnung typischerweise das allgemeine Wohnbedürfnis des Klägers abdeckt (vgl. BVerwG vom 17.9.2008 ZKF 2009, 40/41). Wenn die Meldung des Klägers den tatsächlichen Lebensverhältnissen entsprechen würde, wäre die Steuerpflicht zumindest für den Monat Dezember 2005 entfallen, weil die streitgegenständliche Wohnung dann für ihn nicht mehr Zweitwohnung gewesen wäre und er auch nicht mehr in einem anderen Gebäude seine Hauptwohnung innegehabt hätte.

Die Beklagte als Satzungsgeber hat die Zweitwohnungsteuerpflicht nicht von den melderechtlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen abhängig gemacht (wobei selbst in diesem Fall die Steuerpflicht nicht bei nachweislich unrichtigen melderechtlichen Verhältnissen eintreten und umgekehrt die Steuerpflicht nicht allein wegen fehlender Anmeldung unterbleiben darf, vgl. BVerwG vom 17.9.2008 a.a.O. S. 41 f). Die Eintragung ins Melderegister ist deshalb hier zunächst ein objektives Indiz für die Nutzung der streitgegenständlichen Wohnung durch den Kläger als Hauptwohnung. Diese Indizwirkung kann aber entfallen, wenn entgegenstehende objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die melderechtlichen Erklärungen des Klägers den tatsächlichen Umständen nicht entsprechen. Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht dabei die Tatsache der gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 6 MeldeG als Ausnahme (vgl. hierzu BVerwG vom 4.5.1999 BayVBl 2000,157 und vom 20.3.2002 NJW 2002,2579) anzusehenden Überkreuz-Anmeldung von Ehegatten mit den dabei auseinanderfallenden Hauptwohnsitzen nicht gleichsam im Sinne einer "Beweislastumkehr" gegen den Kläger. Es wäre Sache der Beklagten (oder der Meldebehörde) bei diesbezüglichen Zweifeln Ermittlungen anzustellen, was augenscheinlich bislang nicht erfolgt ist.

Allerdings stehen vorliegend die vom Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärten melderechtlichen Eintragungen in krassem Widerspruch zu seinem - bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum - zeitnäheren Vortrag in der ersten Instanz. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, er habe während des ganzen Jahres 2005, also auch noch im Dezember 2005, versucht, die Wohnung zu verkaufen. Warum jemand, der bis November 2005 seinen Hauptwohnsitz in Hessen hatte, und gleichzeitig dauerhaft versuchte, seine in Bayern gelegene Zweitwohnung zu verkaufen, seinen Hauptwohnsitz trotz vorgetragener weiterbestehender Verkaufsaktivitäten nach Bayern verlegen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Denn die Begründung eines Hauptwohnsitzes setzt neben dem tatsächlichen Akt der Niederlassung an einem Ort den Willen voraus, diesen Ort zum Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Dieser Domizilwille muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein, wobei dauernd zwar nicht heißt, dass ein Bleiben für immer gewollt sein muss. Ein nur für kurze Zeit geplanter Aufenthalt genügt jedoch nicht (vgl. J. Schmitt in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 7 Rn. 23, 26).

Hinzu kommt weiter, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 30. November 2007, auf den er auch im Berufungsverfahren ausdrücklich verwiesen hat, vorgetragen hatte, dass er bis zum 31. Dezember 2005 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und schon deshalb während dieser Zeit (also auch im Dezember 2005) die streitgegenständliche Wohnung gar nicht habe nutzen können. Auch dieser Vortrag ist mit der später behaupteten Nutzung als Hauptwohnsitz nicht in Einklang zu bringen.

Schließlich hat der Kläger im Schriftsatz vom 30. November 2007 auch noch -gleichsam alternativ zur Erkrankung - vorgetragen, dass eine Nutzungsmöglichkeit der Wohnung auch wegen der geschäftlichen Inanspruchnahme der Wohnung durch die Immobilien-GmbH als Mieterin nicht gegeben gewesen sei. Auch dieser Vortrag lässt sich mit der später behaupteten Nutzung als Hauptwohnung nicht vereinbaren. Von seiner ursprünglichen Version abweichend trägt der Kläger mit Schriftsatz vom 10. April 2008 nunmehr im Berufungsverfahren nach entsprechendem Vorhalt durch die Beklagte vor, dass es aufgrund der Dimensionen der Tätigkeiten der Immobilien-GmbH doch problemlos möglich gewesen sei, die Räumlichkeiten neben dem Betrieb der Firma auch als Wohnung zu nutzen. Eine Erklärung für den damit auftretenden Widerspruch zum Vortrag erster Instanz gibt der Kläger nicht und zeigt damit, dass seine Einlassungen zu den objektiven Nutzungsverhältnissen der Wohnung nach Belieben gegen andere Versionen ausgewechselt werden.

Angesichts der Widersprüche des eigenen Sachvortrages (Nichtnutzbarkeit der Wohnung in 2005) zur melderechtlichen Eintragung hält der Senat die melderechtliche Eintragung als Hauptwohnung für Dezember 2005 für vorgeschoben und melderechtlich falsch. Die indizielle Wirkung der Meldung ist damit aufgehoben. Es besteht aufgrund der nicht auflösbaren Widersprüche objektiv kein Grund zur Annahme, dass zur Beurteilung der Zweitwohnungsteuerpflicht auf die melderechtliche Eintragung als Hauptwohnung abzustellen sei.

Einer weiteren Beweiserhebung zur Frage der tatsächlichen Wohnverhältnisse im Monat Dezember 2005 bedurfte es nicht, weil sich der Senat insoweit auf die eigenen Angaben des Klägers stützt. Aus dem Gesamtbild des Vortrages des Klägers schließt der Senat, dass es sich bei der klägerischen Behauptung im Zusammenhang mit der Anmeldung als Hauptwohnung um eine vorgeschobene Schutzbehauptung handelt, mit der die Zweitwohnungsteuerpflicht missbräuchlich umgangen werden soll. Auf die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage der zweitwohnungsteuerlichen Behandlung von Ehegatten, die verschiedene Hauptwohnungen innehaben, kommt es daher vorliegend nicht entscheidungserheblich an.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V. mit § 708 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 37,50 Euro festgesetzt (§ 47, § 52 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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