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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2003
Aktenzeichen: 4 C 03.2059
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 19 Abs. 3 | |
GKG § 19 Abs. 4 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Tierkörperbeseitigungsgebühren
hier: Beschwerde der Bevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29.7.2003;
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dillmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Kraft,
ohne mündliche Verhandlung am 23. Dezember 2003
folgenden Beschluss:
Tenor:
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert auf 18.108,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beklagte forderte mit Bescheid vom 12. März 2001 vom Kläger für den Zeitraum zwischen April 1998 bis November 2000 Tierkörperbeseitigungsgebühren in Höhe von 17.712,20 DM, nachdem die gleichzeitige Erhebung zusammen mit den zuvor festgesetzten Schlachtgebühren unterblieben war. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage und erklärte die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gegen die Gebührenforderung. Im gerichtlichen Verfahren reduzierte die Beklagte die geforderte Summe auf 9.054,00 Euro.
In der mündlichen Verhandlung schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem die Beklagte die Gebührenschuld um 1.900,00 Euro ermäßigte und der Kläger auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verzichtete. Gemäß Ziffer 2 des Vergleichs trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu 1/5 und der Kläger zu 4/5.
Das Verwaltungsgericht setzte mit Beschluss vom 29. Juli 2003 den Wert des Streitgegenstands auch für den Vergleich auf 9.054,00 Euro fest. Der Festsetzung eines höheren Vergleichswerts stehe § 19 Abs. 3 GKG entgegen, da die Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen nur hilfsweise erklärt worden sei und insoweit keine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen sei.
Dagegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit der Beschwerde, der die Beklagte entgegentritt.
II.
Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Bevollmächtigten des Klägers ist zulässig (§ 25 Abs. 3 GKG i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO) und begründet.
Gem. § 19 Abs. 3 GKG erhöht sich der Streitwert um den Wert der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten bestrittenen Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Auch das Verwaltungsgericht geht vorliegend von einer Hilfsaufrechnung des Klägers mit Amtshaftungsansprüchen aus, erachtet aber die Vorschrift für unanwendbar, weil insoweit keine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen sei. Demgegenüber verweisen die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zu Recht auf die Regelung des § 19 Abs. 4 GKG, wonach bei einer Erledigung des Rechtstreits durch Vergleich § 19 Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden sind.
Die entsprechende Anwendung des § 19 Abs. 3 GKG verlangt, dass die besagte Gegenforderung in die Regelungen des Prozessvergleichs einbezogen wurde. Dabei ist darauf abzustellen, ob der Vergleich ein bestimmtes Rechtsverhältnis nur aufklärend behandelt, ob der Sache nach nur eine unstreitige Erklärung beurkundet wird oder ob die Parteien hinsichtlich des einzelnen Gegenstandes einen besonderen Vollstreckungstitel schaffen wollten; insoweit ist nicht allein der Wortlaut des Vergleichs maßgeblich, sondern der sachliche Gehalt der Vereinbarung (OLG Dresden vom 29.3.1999, Az.: 17 W 349/99 <juris> m.w.N.). Im vorliegenden Fall tritt der Wille der Beteiligten zur umfassenden Bereinigung aller im Gebührenschuldverhältnis wurzelnden Ansprüche im Wege des Vergleichs klar hervor. Durch den Vergleich ist der Kläger an der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen von vornherein gehindert; diese Sperrwirkung reicht für eine entsprechende Anwendung i.S. des § 19 Abs. 4 GKG aus.
Die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erhöht nicht nur den Vergleichswert, sondern auch den Streitwert für das gerichtliche Verfahren (OLG München vom 11.7.1997, Az.: 21 W 1688/97 u.a. <juris> und vom 12.1.1998, MDR 1998, 680 f.; vgl. auch OLG Köln vom 30.4.1993, JurBüro 1994, 495).
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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