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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.11.2003
Aktenzeichen: 4 CS 03.2466
Rechtsgebiete: AufnG, DVAsyl, BayVwZVG


Vorschriften:

AufnG Art. 4
DVAsyl § 8
BayVwZVG Art. 36 Abs. 1 Satz 2
Bei Erlass einer Umzugsaufforderung nach dem Aufnahmegesetz sind die durch die Bindung an einen Wohnraummietvertrag berührten finanziellen Interessen der Betroffenen bei der Bestimmung des Umzugstermins zu berücksichtigen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

4 CS 03.2466

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Zuweisung nach dem Aufnahmegesetz (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 01. September 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dillmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Kraft,

ohne mündliche Verhandlung am 19. November 2003

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zuweisungsentscheidung der Regierung von Oberbayern vom 4. August 2003 wird angeordnet.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Unter Abänderung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts wird der Streitwert im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren auf je 4.950,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller, eine achtköpfige afghanische bzw. pakistanische Familie, befinden sich seit 1996 im Bundesgebiet. Ihre Asylanträge wurden rechtskräftig abgelehnt. Sie sind im Besitz befristeter Duldungen. Sie bewohnen eine Wohnung in G******* ***. ***, deren Kosten durch das Sozialamt getragen werden und beziehen monatliche Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von 1.256,22 Euro.

Mit Zuweisungsentscheidung der Regierung von Oberbayern vom 4. August 2003 wurden die Antragsteller im Rahmen der innerbayerischen Umverteilung dem Landratsamt Altötting zugewiesen. Sie wurden aufgefordert, sich am 18. August 2003 in die staatliche Gemeinschaftsunterkunft Sc*********strasse * ** ******** **** *** zu begeben. Für den Fall, dass der Zuweisung nicht nachgekommen werde, wies die Regierung auf die Möglichkeit einer zwangsweisen Verlegung hin (Art. 29 i.V.m. Art. 34 und 36 VwZVG). Die dagegen erhobene Klage ist noch anhängig.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 22 K 03.51534) mit Beschluss vom 1. September 2003 abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, der der Antragsgegner entgegentritt.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg. Auf der Grundlage der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) besteht ein überwiegendes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die streitgegenständliche Umzugsaufforderung im Bescheid vom 4. August 2003.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar wurde entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht explizit ein Antrag im Beschwerdeverfahren gestellt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hat - wie auch die Berufungsbegründung (§ 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO) - die Beschwerde(begründung) einen bestimmten Antrag zu enthalten. Dazu gehören grundsätzlich der Rechtsmittelantrag - also der Antrag auf Aufhebung/Änderung des angefochtenen Beschlusses - und der Sachantrag (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 124 a RdNr. 58). Selbst wenn man § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht das Erfordernis einer ausdrücklichen förmlichen Antragstellung entnimmt, so müssen doch jedenfalls die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lassen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung angefochten werden soll (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 a RdNrn. 297, 304, 306). Das Erfordernis nach eindeutiger und klarer Bestimmung des Streitstoffes gewinnt besondere Bedeutung vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach der Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren auf die dargelegten Gründe beschränkt ist. Dabei kommt es nicht allein auf in der Begründungsschrift formulierte Anträge, sondern die Auslegung des gesamten Vorbringens in der Begründungsschrift oder in sonstigen innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Erklärungen des Beschwerdeführers an (BayVGH vom 4.6.2002, Az. 7 CE 02.899 m.w.N.). Dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller lässt sich jedoch mit der gebotenen Bestimmtheit entnehmen, dass sie unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die vollumfängliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage begehren.

2. Die Beschwerde ist begründet. Zwar ist die Umzugsaufforderung dem Grunde nach nicht zu beanstanden, aber der mit der Bestimmung des Umzugstermins verbleibende Zeitraum von 14 Tagen reicht mit Blick auf die vertragliche Bindung der Antragsteller an das bestehende Wohnraummietverhältnis nicht aus. Da bei Auslegung des streitgegenständlichen Bescheids in summarischer Betrachtung mehr dafür spricht, dass der gesetzte Umzugstermin die Grundanordnung und nicht nur die Vollstreckungsebene (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG) betrifft, ist die aufschiebende Wirkung vollumfänglich anzuordnen.

a) Das Aufnahmegesetz (Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - AufnG - vom 24. Mai 2002, GVBl. S. 192) und die u.a. auf dessen Grundlage erlassene Asyldurchführungsverordnung (Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Aufnahmegesetzes - DVAsyl - vom 4. Juni 2002, GVBl. S. 218) sind auf die Antragsteller anzuwenden. Als geduldete Ausländer sind sie gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG leistungsberechtigt, woran Art. 1 AufnG anknüpft.

b) Die in der Zuweisungsentscheidung vom 8. Oktober 2003 enthaltene Umzugsaufforderung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2 AufnG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 DVAsyl. Danach kann der Leistungsberechtigte aus Gründen des öffentlichen Interesses aufgefordert werden, in eine andere Unterkunft oder in eine Gemeinschaftsunterkunft umzuziehen. Die materiellrechtliche Voraussetzung des öffentlichen Interesses konkretisiert der Verordnungsgeber in § 8 Abs. 5 DVAsyl dahingehend, dass er insbesondere auf die Regelung des Art. 4 Abs. 1 und 4 AufnG verweist. Dort ist die gesetzgeberische Grundentscheidung niedergelegt, dass alle Leistungsberechtigten, die sich nach dem normativen Leitbild des Gesetzes nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten, "im Interesse eines landesweit einheitlichen Vollzuges" (LT-Drs. 14/8632, S. 6) in der Regel in staatlichen Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden sollen. Gemäß Art. 4 Abs. 4 AufnG kann abweichend von dieser Grundregel im begründeten Ausnahmefall der Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft gestattet werden; der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass diese "aus Kostengründen absolute Ausnahme" wichtige Gründe voraussetzt wie z.B. Krankheit eines Familienmitglieds oder die auf Dauer gesicherte Möglichkeit der Bestreitung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln (LT-Drs. 14/8632 a.a.O.).

Formell erklärt § 8 Abs. 4 DVAsyl durch Rückgriff auf die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 2 DVAsyl hinsichtlich Form, Begründung und Bekanntgabe der Umzugsaufforderung die Regelungen des § 50 Abs. 4 und 5 AsylVfG für anwendbar. Danach bedarf die Anordnung weder einer vorhergehenden Anhörung noch einer Begründung. Daher geht die Rüge, die Antragsteller seien vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht angehört worden, ins Leere.

Diese spezialgesetzlichen Abweichungen von Art. 28 und 39 BayVwVfG ändern jedoch nichts an der Struktur der materiellen Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 AufnG als einer vom Gesetzgeber vorgeprägten Ermessensentscheidung: Durch die Betonung des "in der Regel" und die verdichtete Normverknüpfung "soll" ist die gesetzliche Rechtsfolgenanordnung für die Behörde im Regelfall rechtlich zwingend und steht einer gebundenen Anordnung gleich. Im Regelfall bedeutet das "soll" ein "muss". Nur bei Vorliegen atypischer Umstände darf die Behörde anders als im Gesetz vorgesehen verfahren und den Ausnahmefall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. BVerwGE 90, 275/278; 56, 220/223; 49, 16/23); die Frage, ob ein Regel- oder Ausnahmefall vorliegt, unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle. Sie bestimmt sich unter Beachtung des Normzwecks nach dem Gewicht der kollidierenden öffentlichen und privaten Interessen; in diese nach Verhältnismäßigkeitsaspekten gesteuerte, voll justiziable Abwägung fließen grundrechtliche Wertungen mit ein, soweit ihnen nicht bereits durch den Normgeber Rechnung getragen wurde (vgl. § 8 Abs. 6 DVAsyl zur Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen Kindern und sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht).

c) Die Antragsteller wenden gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids dem Grunde nach ein, dass die besondere Situation der sich seit 1996 im Bundesgebiet aufhaltenden Antragsteller als achtköpfiger Haushaltsgemeinschaft, von denen fünf einer geregelten Beschäftigung nachgingen, in der Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt worden sei. Mit diesem Einwand wird auch mit Blick auf den für afghanische Staatsangehörige bestehenden Abschiebestop kein Belang geltend gemacht, der die gesetzlich vorgegebene Regelentscheidung infrage stellen könnte. Gleiches gilt für den Vortrag des beruflichen Angewiesenseins auf eine Wohnung mit Telefon- und Internetanschluss. Warum die religiöse Erziehung der Kinder der Antragsteller zu 1) und 2) in der Gemeinschaftsunterkunft nicht möglich sein sollte, ist mangels entsprechenden substantiierten Sachvortrags nicht erkennbar.

d) Dagegen erweist sich die Rüge der zu kurzfristigen Terminsbestimmung für den Umzug in die Gemeinschaftsunterkunft als begründet. Der Bescheid vom 4. August 2002 räumt den Antragstellern nur einen Zeitraum von zwei Wochen für die Aufgabe ihrer bisherigen Wohnung ein und berücksichtigt nicht die dreimonatige Kündigungsfrist gem. § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB; eine außerordentliche fristlose Kündigung (§§ 543 i.V.m. 569 BGB) steht den Antragstellern aufgrund der Zuweisungsentscheidung nicht zu, da diese nicht dem Risikobereich des Vermieters zuzurechnen ist (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 62. Aufl. 2003, § 543 RdNr. 5). Nachdem mit dem Einweisungszeitpunkt kein gegenwärtiger Bedarf mehr besteht, kommt auch der Sozialhilfeträger für die anfallende Miete nicht mehr auf; dieser Wegfall der Geldleistungen für Unterkunft und Heizung hat sich bereits für die Antragsteller realisiert (Bescheid des Landratsamtes Altötting vom 11.9.2003 über die Gewährung von laufenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz).

Unabhängig von der Qualifizierung des gesetzten Termins als Handlungstermin (betreffend die Umzugsaufforderung) oder Vollzugstermin (hinsichtlich der Vollstreckungsandrohung gem. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG; zur Unterscheidung vgl. Linhart, Schreiben, Bescheide und Vorschriften in der Verwaltung, 3. Aufl., § 18 RdNr. 185) hat sich die behördliche Bestimmung eines Termins oder einer Frist zur Erfüllung der auferlegten Verpflichtung an den tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten des Pflichtigen zur Vornahme der von ihm geforderten Handlung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der aus dem Gesetzeszweck ersichtlichen öffentlichen Zwecke zu orientieren. Hinter der - gemäß Art. 4 AufnG in der Regel vorgesehenen - Unterbringung des von Art. 1 AufnG i.V.m. § 1 AsylbLG erfassten Personenkreises in staatlichen Gemeinschaftsunterkünften steht die gesetzgeberische Absicht, den Verwaltungsvollzug durch landesweite Vereinheitlichung zu vereinfachen und die öffentlichen Haushalte im Bereich der Sozialleistungen finanziell zu entlasten (LT-Drs. 14/8632 S. 4 und 6). Die Durchsetzung dieser legitimen verwaltungsökonomischen Interessen rechtfertigt mit Blick auf den Umsetzungszeitpunkt keine Terminsbestimmung, die zwar die öffentlichen Mittel für die Unterbringung schont, aber bei dem Betroffenen zwangsläufig und unentrinnbar zu einem stoffgleichen finanziellen Schaden infolge unnütz gewordener Aufwendungen für die Wohnraummiete führt.

Insoweit ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der äußerst knappen Terminierung kein übergewichtiges öffentliches Interesse wie etwa bei einer sicherheitsrechtlich motivierten Anordnung zu erkennen. Der durch die für drei Monate fortbestehende Pflicht zur Mietzinsentrichtung ohne korrespondierende Nutzungsmöglichkeit und Ersatz durch öffentliche Kostenträger bei dem Pflichtigen eintretende Vermögensschaden wird weder durch dessen fehlenden gesicherten Aufenthaltsstatus noch die mit dem Aufnahmegesetz verfolgten Zwecke legitimiert. Daher stehen die durch die Bindung an einen Wohnraummietvertrag berührten finanziellen Interessen der Betroffenen nicht dem Erlass einer Umzugsaufforderung an sich entgegen, sind aber nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip bei der Bestimmung des zur Erfüllung einzuräumenden Zeitraums zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung verlangt entweder eine mit den gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten der Vorschriften für die Mietverhältnisse über Wohnraum abgestimmte Termins- bzw. Fristbestimmung oder aber die Freistellung des Betroffenen von allen Ansprüchen des Vermieters, die aus der mangelnden Möglichkeit fristgerechter Kündigung als Mieter entspringen.

Insoweit hat der Antragsgegner das ihm materiellrechtlich bzw. vollstreckungsrechtlich (durch Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG) eröffnete temporale Auswahlermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Nachdem in summarischer Überprüfung des Bescheids mehr für die Qualifizierung als Handlungstermin (betreffend die Umzugsaufforderung) spricht, war die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht auf die - allein schon infolge Verstoßes gegen Art. 36 Abs. 3 Satz 1 BayVwZVG unbestimmte - Androhung der Vollstreckung zu beschränken, sondern die aufschiebende Wirkung der Klage insgesamt anzuordnen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Abänderung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG; die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 und 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 83b Abs. 2 AsylVfG analog. Die letztgenannte Vorschrift zieht der Senat nunmehr wegen der vergleichbaren Interessenlage zur Bestimmung des Ausgangsstreitwerts in Verfahren nach dem Aufnahmegesetz (Hauptsache: 1.500,00 Euro, Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: 750,00 Euro) sowie deren Satz 3 zur Berücksichtigung von Personenmehrheiten heran.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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