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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.2004
Aktenzeichen: 4 CS 04.1074
Rechtsgebiete: VwGO, AO, VwZG, ZPO, BRAO, PostG


Vorschriften:

VwGO § 70
AO § 122 Abs. 5
VwZG § 3
ZPO § 180
ZPO § 181
ZPO § 418
BRAO § 1
PostG § 33
Hat ein Rechtsanwalt durch entsprechende Absprache mit dem Postzusteller den Zugang fristgebundener oder fristauslösender Schriftstücke an Samstagen generell verhindert, muss er sich so behandeln lassen, als ob ihm das zuzustellende Schriftstück an dem Samstag zugegangen wäre, an dem der Postbedienstete mit Blick auf die getroffene Abrede von einer (Ersatz-)Zustellung abgesehen hat.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

4 CS 04.1074

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Gewerbesteuer/Haftungsbescheid (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 08. März 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dillmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Kraft,

ohne mündliche Verhandlung am 1. Juli 2004

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.659,94 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin nahm den Antragsteller als Geschäftsführer der aufgelösten W.GmbH mit Bescheid vom 3. Januar 2003 für rückständige Gewerbesteuerschulden aus den Jahren 1992 und 1993 in Höhe von 94.639,74 Euro in Anspruch. Der Haftungsbescheid enthält eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung und wurde den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nach dem Eintrag in der Postzustellungsurkunde am 7. Januar 2003 zugestellt; die Urkunde enthält keine Streichungen oder Änderungsvermerke.

Mit am 7. Februar 2003 eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers Widerspruch und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Zur Zulässigkeit des Widerspruchs wurde geltend gemacht, dass der Haftungsbescheid am 7. Januar 2003 zugestellt worden sei; der Zustellungsvermerk sei durch den Zusteller berichtigt worden. Vorgelegt wurde eine Kopie des für die Zustellung verwendeten Briefumschlags. In dem Feld "Zugestellt am" befindet sich der Eintrag "04.01.03 Mü". Daneben befindet sich ein handschriftlicher Vermerk des Postzustellers "Abänderung: Korrekte Zustellung der 7. Januar 2003 durch persönliche Übergabe, Müller, 6.2.03".

In der vorgelegten Erklärung des Postzustellers vom 6. Februar 2003 gibt dieser an, dass die Zustellung des Schriftstücks der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2003 erst am 7. Januar 2003 und nicht, wie von ihm auf dem Zustellungsumschlag und der Zustellungsurkunde angegeben, bereits am 4. Januar 2003 erfolgt sei. Einen entsprechenden Änderungsvermerk habe er auf dem Umschlag angebracht. Mit der Anwaltskanzlei sei bereits länger vereinbart, dass Zustellungen und auch normale Post am Samstag (wie auch an anderen Wochentagen) nicht in den Briefkasten eingeworfen würden, sondern die Post immer persönlich in der Kanzlei abgegeben werde. Die Samstagspost werde somit immer mit der Montagspost übergeben. Er habe irrtümlich jedoch bereits den 4. Januar 2003 als Zustellungsdatum auf dem Umschlag und der Zustellungsurkunde angebracht; tatsächlich sei der Brief jedoch erst am 7. Januar 2003 in der Kanzlei persönlich übergeben worden. Er habe lediglich vergessen, das Zustellungsdatum entsprechend abzuändern, da sich der Brief zwischen der normalen Post befunden habe. Auf das weitere Vorbringen zur Begründetheit des Widerspruchs wird verwiesen.

Mit Bescheid vom 24. Februar 2003 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids ab. Sowohl in der Begründung dieses Bescheids als auch in dem Vorlageschreiben an die Regierung von Oberbayern vom 17. März 2003 ging die Antragsgegnerin davon aus, dass der Widerspruch fristgerecht eingelegt worden sei.

Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. März 2004 ab. Der Antrag sei unzulässig, weil der am 7. Februar 2003 bei der Antragsgegnerin eingegangene Widerspruch verspätet sei. Bei der am 7. Januar 2003 erfolgten Übergabe des Schriftstücks an die Rechtsanwaltskanzlei handele es sich nicht um den ersten Zustellversuch des Postbediensteten, der den Bescheid bereits am 4. Januar zugestellt hätte, wenn nicht die Vereinbarung mit den Verfahrensbevollmächtigten bestanden hätte. Diese Abrede könne die Zustellungsvorschriften aber nicht unterlaufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müsse sich ein Rechtsanwalt als Mitglieder einer Personengruppe mit gesteigerten Pflichten für Vorkehrungen hinsichtlich des fristwahrenden Zugangs von Schriftstücken im Falle der Verhinderung bzw. Verzögerung einer fristauslösenden Zustellung so behandeln lassen, als sei die Zustellung im Zeitpunkt des Zustellversuchs erfolgt. Diese Rechtsprechung zur Drei-Tages-Fiktion im Falle der Bekanntgabe durch einfachen Brief sei Ausfluss eines allgemeinen Rechtsgedankens und greife auch im vorliegenden Fall. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin sich nicht sofort auf die Verfristung des Widerspruchs berufen habe, sei ohne Bedeutung. Sie könne - anders als die Widerspruchsbehörde durch eine Sachentscheidung über den verspäteten Widerspruch - nicht über die Einhaltung der Widerspruchsfrist disponieren.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Zur Begründung trägt er vor, dass die Abrede mit dem Postbediensteten wegen der am Wochenende ungesicherten Zugangsmöglichkeit zu den im Haus der Rechtsanwaltskanzlei angebrachten Briefkästen getroffen worden sei. Die Vereinbarung sei kein Ausdruck der Manipulation, sondern diene der Gewährleistung ordnungsgemäßer Zustellungen von Schriftstücken während der Bürozeiten. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass zu einer ordnungsgemäßen Zustellung auch der entsprechende Wille des Postbediensteten gehöre. Eine Verpflichtung zur Anbringung von Briefkästen an der Außenwand des Gebäudes bestehe nicht, zumal diese aufgebrochen werden könnten. Auch müsse eine Rechtsanwaltskanzlei nicht am Samstag besetzt sein. Schließlich habe die Antragsgegnerin im Rahmen einer Sachentscheidung im Widerspruchsverfahren ausdrücklich die fristgerechten Eingang des Widerspruchs bestätigt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Haftungsbescheid des Antragsgegners vom 3. Januar 2003 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie führt aus, dass die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nicht alle Vorkehrungen getroffen hätten, um die Durchführung von Zustellungen auch an Samstagen zu gewährleisten. Seien die Briefkästen innerhalb des Hauses angebracht, sei dem Postbediensteten ggf. ein Haustürschlüssel auszuhändigen. Deshalb hätten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hervorgerufene Verzögerungen in der Postzustellung zu vertreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsakt sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Auf der Grundlage der im Beschwerdeverfahren seitens des Antragstellers dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) erweist sich - in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO infolge der eingetretenen Bestandskraft des angefochtenen Haftungsbescheids vom 3. Januar 2003 wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig.

1. a) Gem. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Antragsgegnerin hat vorliegend gem. § 122 Abs. 5 AO als qualifizierte Bekanntgabeform die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde (§ 3 VwZG) gewählt. Demzufolge löst die in gesetzlicher Form ausgeführte und beurkundete Übergabe des Schriftstücks in dem dafür vorgesehenen Umschlag den Lauf der Widerspruchsfrist aus. Diese Rechtshandlung ist unstreitig erst am Dienstag, den 7. Januar 2003 von dem Postbediensteten vollzogen worden, so dass im Falle der Anknüpfung am tatsächlichen Vollzug der Zustellung der am 7. Februar 2003 bei der Antragsgegnerin eingegangene Widerspruch die Widerspruchsfrist gewahrt hätte.

b) Das Verwaltungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller sich infolge der zwischen seinen Verfahrensbevollmächtigten und dem Postbediensteten getroffenen Abrede, die Samstagspost erst am Montag zu übergeben, so behandeln lassen muss, als ob der streitgegenständliche Haftungsbescheid bereits am Samstag, den 4. Januar 2003 zugegangen wäre. Es hat die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (U.v. 9.12.1999, Az. III R 37/97, NJW 2000, 1742) zur fehlenden Berufungsmöglichkeit eines Rechtsanwalts auf den Zugang außerhalb der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO im Falle der Vereinbarung mit dem Postzusteller, an sein Büro adressierte Postsendungen an Samstagen im Falle der Nichtbesetzung der Kanzlei wieder mitzunehmen und erst am darauffolgenden Werktag auszuliefern, zutreffend als verallgemeinerungsfähig angesehen. Dazu hat der Senat erwogen:

Für einen Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) bestehen gesteigerte Verpflichtungen, Vorkehrungen für einen zeitnahen Zugang von Schriftstücken zu treffen. Neben der Entgegennahme fristgebundener materieller Gestaltungserklärungen (Anfechtung, Kündigung, Rücktrittsrechte, Widerruf), die ihm gegenüber jedenfalls an Werktagen fristwahrend ausgeübt werden können müssen, treffen ihn auch im Verfahrensrecht entsprechende Verpflichtungen. Nachdem an ihn - über seine fakultative Stellung als Zustellungsadressat hinaus - im Falle der Bestellung als Bevollmächtigter zwingend zuzustellen ist (§ 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG, § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO), hat er nach Anzeige der Vertretung gegenüber einer Behörde im Verwaltungsverfahren bzw. gegenüber einem Gericht im Verwaltungsprozess durch die nach außen kundbar gemachte Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten organisatorisch sicherzustellen, dass Sendungen während der üblichen Postzeiten ohne Verzögerungen und ggf. fristwahrend übermittelt werden können.

Darüber hinaus ist es mit seiner Stellung unvereinbar, ohne rechtfertigende Gründe auf einen an ihn als Zustellungsadressaten gerichteten Zustellungsvorgang zum Nachteil des Absenders Einfluss zu nehmen. Dahingehende Vereinbarungen zwischen ihm und dem Postzusteller dürften auch angesichts der Stellung eines Briefzustelldienstleistungen erbringenden Lizenznehmers als beliehenem Unternehmer im Falle förmlicher Zustellung (§ 33 Abs. 1 Satz 2 PostG) und dessen daraus fließender strikter Neutralitätspflicht bereits nach dem Postgesetz unwirksam sein. Unabhängig von der postrechtlichen Beurteilung ist aber den Zustellungsvorschriften selbst, an die der Lizenznehmer gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 PostG gebunden ist, die ungeschriebene Verpflichtung des Zustellungsorgans zu entnehmen, den Zustellungsauftrag unbeeinflusst und verzögerungsfrei gegenüber dem Zustellungsadressaten durchzuführen. Es entspricht einem Bedürfnis der Rechtspflege, über sichere und schnelle Zustellungsmöglichkeiten zu verfügen, deren Effektivität nicht von der Mitwirkung des Empfängers abhängt (BVerwG, U.v. 13.4.1999, Az. 1 C 24.97, DVBl. 1999, 989/990 f.), denn dessen Verhalten wird oftmals gerade von gegenläufigen Interessen bestimmt sein. Hinsichtlich der Belange der Zustellungsempfänger hat das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben, dass das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I, S. 1206) die zuvor in § 184 Abs. 1 ZPO a.F. vorgesehene Einschränkung der Zustellung "auf die gewöhnlichen Geschäftsstunden" bewusst fallengelassen hat und statt dessen auf die Betriebs- und Arbeitsorganisation des Zustelldienstes abstellt; den Geschäftszeiten des Zustellungsadressaten könne demgegenüber keine besondere Bedeutung zukommen (Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 14/4554 S. 20; vgl. auch Wenzel in: MüKO-ZPO, Aktualisierungsband 2002, § 178 ZPO Rdnr. 19).

Aus der Zusammenschau dieser Pflichten lässt sich über die vom Bundesfinanzhof entschiedene Fallkonstellation hinaus der allgemeine Rechtssatz ableiten, dass ein den Zugang fristgebundener oder fristauslösender Schriftstücke ohne rechtfertigende Gründe verhindernder oder verzögernder Rechtsanwalt sich so behandeln lassen muss, als ob ihm das Schriftstück im Zeitpunkt eines möglichen Zustellversuchs zugegangen wäre (vgl. § 162 Abs. 1 BGB). Andernfalls könnte durch entsprechende Abreden zwischen Anwalt und Postbedienstetem die Einhaltung von Fristen beliebig vereitelt bzw. deren Anlauf verzögert werden.

c) Für den hier vorliegenden Fall folgt daraus, dass der Antragsteller sich den am Samstag, den 4. Januar 2003 begonnenen Zustellversuch an seine Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen muss. Aufgrund der der Widerspruchsbegründung beigefügten Erklärung des Postzustellers teilt der Senat die Überzeugung des Verwaltungsgerichts, dass der Bedienstete bereits am 4. Januar 2003 im Besitz der den Haftungsbescheid enthaltenen Postsendung war und diese von seiner Seite aus hätte z.B. durch Ersatzzustellung gem. § 3 Abs. 3 VwZG i.V.m. § 180 ZPO (Einlegen in den Briefkasten) bzw. § 181 ZPO (Niederlegung) hätte zustellen können. Dass er von der Durchführung letztlich abgesehen hat, beruht - wie er selbst angegeben hat - auf der Abrede mit den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, die Samstagspost generell erst am Montag zu übergeben. Damit greift die den Zustellungszeitpunkt vorverlagernde Fiktion.

Der Berücksichtigung der Fiktionswirkung steht auch nicht die Beweiswirkung der den 7. Januar 2003 als Tag der Zustellung nennenden Postzustellungsurkunde entgegen. Die Postzustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde i.S. des § 418 Abs. 1 ZPO (zur analogen Anwendung des im § 3 Abs. 3 VwZG nicht ausdrücklich genannten § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO: Sadler, VwVG-VwZG, 5. Aufl. 2002, § 3 VwZG Rdnr. 97) den vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen (BVerwG, B.v. 16.5.1986, Az. 4 CB 8.86, DÖV 1986, 974 f.; BFH, B.v. 8.2.1999, Az. VIII R 61/98, NVwZ 2000, 239). Diese tatsachenbezogene Beweisregel hindert indes nicht die normativen Zurechnung eines früheren Zustellungszeitpunkts im Wege einer den Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe überlagernden Fiktion.

Die dagegen erhobenen Einwände der Antragstellerseite verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die die Zustellung an Samstagen generell verhindernde Abrede mit dem Postbediensteten kann nicht als Vorkehrung zur Sicherung (fristwahrender) Zustellungen angesichts der im Haus angebrachten Briefkästen angesehen werden. Eine mit der Abrede verbundene manipulative Absicht seitens der Verfahrensbevollmächtigten ist nicht erforderlich; es reicht aus, dass sich die u.U. aus Gründen der Bequemlichkeit getroffene Abrede tatsächlich zustellungsverzögernd auswirkt. Die Antragstellerseite ist zudem jeden Beleg für ihre Behauptung schuldig geblieben, dass eine Ersatzzustellung am Samstag, den 4. Januar 2003 zwingend in jedem Fall gescheitert wäre. Auch ist nichts dafür vorgetragen, dass die Verfahrensbevollmächtigten versucht hätten, bei ihrem Vermieter die Erlaubnis für die Herausgabe eines Haustürschlüssels an den Postboten zu erreichen, wie es vielfacher Praxis in (Geschäfts-)Häusern mit innen angebrachten Briefkästen entspricht.

2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite erweist sich die Versäumung der Widerspruchsfrist im gegenwärtigen Verfahrensstadium auch nicht als unbeachtlich, da allenfalls die Widerspruchsbehörde - nicht die Antragsgegnerin als Ausgangs- und Abhilfebehörde - den verfristeten Widerspruch durch eine gleichwohl ergehende Sachentscheidung heilen könnte (BVerwGE 57, 342/344 f. m.w.N.).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 20 Abs. 3, § 14 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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