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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.2003
Aktenzeichen: 4 ZB 01.2639
Rechtsgebiete: VwGO, FAG, BayStG, AVStG


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2
FAG Art. 10
BayStG Art. 29 Abs. 1
BayStG Art. 29 Abs. 3
AVStG § 28 Abs. 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
4 ZB 01.2639

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Rückforderung und Versagung von Zuwendungen nach Art. 10 FAG;

hier: Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. Juni 2001,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat,

ohne mündliche Verhandlung am 10. März 2003

folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 39.369,47 Euro (entspricht 77.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung richtet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001, durch das ihre Klage auf teilweise Aufhebung des Zuwendungs-Schlussbescheids der Regierung von Oberbayern vom 9. Juni 1998 - insoweit, als eine weitere Zuwendung für den Neubau eines Kindergartens von 77.000 DM versagt wurde und 38.000 DM zurückgefordert wurden - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung vom 1. März 2000 sowie auf Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung einer weiteren Zuwendung von 77.000 DM abgewiesen wurde. Diese weitere Zuwendung könne die Klägerin nicht beanspruchen, weil auf die förderfähigen Kosten für die Baumaßnahme - im Umfang von 129.557 DM - ein Zuschuss der Berchtesgadener Landesstiftung anzurechnen gewesen sei.

II.

Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese Entscheidung erweist sich im Ergebnis als zutreffend.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Zuschuss der Stiftung um ein zuwendungsminderndes "neues Deckungsmittel" und nicht um eine zuwendungsunschädliche "Spende" (vgl. Nr. 2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften, ANBest-K) handelt. In diesem Zusammenhang wären die Einwände der Klägerin gegen die gerichtliche Qualifizierung der Stiftungsmittel als öffentliche Mittel schon für sich nicht stichhaltig (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 des Bayer. Stiftungsgesetzes; im Übrigen ist § 28 Abs. 2 der früheren Fassung der Verordnung zur Ausführung des Stiftungsgesetzes - AVStG - nicht einschlägig). Indes ist für die Auslegung von Nr. 2.1 ANBest-K bezüglich der Vermeidung von Mehrfachförderungen keine eigenständige richterliche Interpretation wie bei Rechtsnormen maßgebend, denn es handelt sich um eine sog. ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift. Für die streitgegenständliche förderungsmindernde Voraussetzung in ihrer Nr. 2.1 kommt es deshalb darauf an, wie die zuständigen Behörden die Regelung im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolge dessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) gebunden sind (vgl. BVerwG vom 17.1.1996 DVBl 1996, 814 m.w.N.; BayVGH vom 21.8.2002 BayVBl 2003, 154). Die - vorher offenbar uneinheitliche - Verwaltungspraxis zu der entsprechenden Auslegungsfrage wurde durch die Befassung des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen mit dem vorliegenden Zuwendungsfall abschließend geklärt. Es hat mit Schreiben vom 20. April 1998 Az. 2 - FV 6070 B - 9376 an die Regierung von Oberbayern, unter Bezug auf ein gleichartiges, die Bayer. Landesstiftung betreffendes Schreiben vom 22. März 1985, entschieden, dass auch die Zuwendungen der Berchtesgadener Landesstiftung nach ihrer Herkunft nicht als Eigenmittel ersetzende Spenden angesehen werden können, sondern als öffentliche Mittel bei der Bemessung der staatlichen Zuwendung zu berücksichtigen sind. Der Beklagte hat hierzu im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass aufgrund dieser ministeriellen Entscheidung der streitgegenständliche Zuwendungs-Schlussbescheid vom 9. Juni 1998 den Ausgangspunkt einer geänderten - dauernden - Verwaltungspraxis der Regierung von Oberbayern darstellt. Damit ist insoweit dem Gleichheitssatz genügt.

Auch die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung infolge der Verfahrensgestaltung liegt nicht vor. Dass sie den Zuschuss der Berchtesgadener Landesstiftung frühestmöglich und alsbald nach Erlass des vorläufigen Bewilligungsbescheids vom 15. Juni 1992 der Regierung von Oberbayern angezeigt habe und deshalb kein förderschädliches "nachträgliches" Hinzutreten "neuer" Deckungsmittel gemäß Nr. 2.1 ANBest-K hätte angenommen werden dürfen, ist aus den vom Verwaltungsgericht dargestellten Gründen nicht zutreffend. Abgesehen davon würde die Systemgerechtigkeit der staatlichen Förderpraxis nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass im Fall einer der Regierung von Anfang an bekannten Zuschussgewährung seitens der Stiftung der Fördersatz für die Zuwendung nach Art. 10 FAG möglicherweise hätte höher ausfallen können.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die maßgebliche Handhabung von Nr. 2.1 ANBest-K als ermessenslenkender Verwaltungsvorschrift lässt sich im vorliegenden Fall ohne größeren Aufwand feststellen.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, ob Zuschüsse einer kreiskommunalen Stiftung, die lediglich öffentlichen Zwecken dienen, weitere Deckungsmittel oder Spenden i.S. von Nr. 2.1 ANBest-K darstellen, ist, wie ausgeführt, nicht einer Klärung im Wege eigenständiger richterlicher Norminterpretation zugänglich.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 3 i.V. mit § 13 Abs. 2 und § 73 Abs. 1 GKG.

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