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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 27.05.2003
Aktenzeichen: 5 B 01.1805
Rechtsgebiete: AuslG
Vorschriften:
AuslG § 86 Nr. 2 | |
AuslG § 102a |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Staatsangehörigkeitsrechts;
hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. Mai 2001,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 5. Senat,
durch den Präsidenten am Verwaltungsgerichtshof Hüffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Kraft, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Mai 2003
am 27. Mai 2003 folgendes Urteil:
Tenor:
I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. Mai 2003 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1. Der 1960 in der Türkei geborene Kläger reiste 1980 in das Bundesgebiet ein und begehrte Asyl mit der Begründung, er werde in seinem Heimatland wegen seiner Aktivitäten für die kurdische Widerstandsbewegung politisch verfolgt. Nach seiner Anerkennung als Asylberechtigter erhielt er am 12. Februar 1986 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Am 12. September 1994 beantragte der Kläger bei der Stadt Nürnberg seine Einbürgerung. Er erhielt daraufhin die später von der Regierung von Mittelfranken bis zum 27. Juli 1999 erneuerte Zusicherung der Einbürgerung für den Fall, dass der Verlust der Türkischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werde. Darum bemühte sich der Kläger jedoch vergebens.
Mit Schreiben vom 9. November 1999 teilte das Bayer. Staatsministerium des Innern der Regierung mit, dass der Kläger dem Landesamt für Verfassungsschutz seit Mitte 1994 als Anhänger der Arbeiterpartei Kurdistans (im folgenden: PKK) bekannt sei. Er habe in den letzten Jahren regelmäßig an öffentlichen Veranstaltungen und internen Versammlungen der PKK teilgenommen. Deshalb gefährde er in seiner Person die freiheitlich demokratische Grundordnung und die Sicherheit Deutschlands. Im Einzelnen wurde ausgeführt:
"Am 25.02.1995 beteiligte er sich an der Wahl der Kandidaten für das Kurdische Exil-Parlament, einer Institution, die maßgeblich von der PKK gesteuert und für ihre Propagandazwecke genutzt wird. Die Wahl wurde seinerzeit in den Räumen des "Kurdisch-Deutschen Kulturvereins Nürnberg und Umgebung" in Nürnberg durchgeführt. Dieser Verein wurde neben anderen im März 1995 durch das Bayer. Staatsministerium des Innern wegen Unterstützung der PKK verboten.
Am 22.06.1996 nahm er an den Vorstandswahlen des Sason Sport e.V., Steinbühler Straße in Nürnberg teil. Nach den Vereinsverboten im März 1995 verblieb dieser als legale Institution und diente seither als Anlaufstelle und Treffpunkt der PKK-Anhängerschaft im Raum Nürnberg. Der Kläger gehört zu den regelmäßigen Besuchern des Anwesens in der Steinbühler Straße.
Am 20.07.1996 wurde (der Kläger) im Rahmen einer Polizeikontrolle in München festgestellt. Hier sollte an diesem Tag eine als Fußballturnier getarnte PKK-Veranstaltung stattfinden, die im Vorfeld auf Grund des offensichtlichen PKK-Zusammenhangs jedoch verboten wurde.
Am 18.05.1997 nahm er an einer so genannten "Volksversammlung" der PKK in Ulm teil. Im Rahmen dieser Veranstaltung standen spezifische Themen der PKK im Mittelpunkt, u.a. trat eine hohe Funktionärin der "Europäischen Frontzentrale" (ACM) als Rednerin auf. Neben Anhängern aus der ganzen Region Bayern nahmen auch sämtliche hier maßgebliche Funktionäre an der Veranstaltung teil.
Am 19.12.1998 reiste (der Kläger) mit weiteren PKK-Anhängern aus dem Raum Nürnberg nach Bonn, um dort einer kurdischen Großdemonstration teilzunehmen. Den Höhepunkt der Kundgebung bildete eine eingespielte Rede Abdullah Öcalans. Die Demonstranten zeigten im Rahmen der Veranstaltung zahlreiche Symbole und Fahnen der PKK und skandierten PKK-Parolen.
Am 19.06.1999 nahm (der Kläger) an einer Demonstration zum Thema "Freiheit für Öcalan/Freiheit für Kurdistan" in Nürnberg teil. An der Veranstaltung beteiligten sich PKK-Anhänger aus dem gesamten süddeutschen Raum sowie zahlreiche Funktionäre der Organisation."
Der Kläger erklärte zu diesen Vorwürfen anlässlich seiner persönlichen Anhörung am 16. Dezember 1999, dass er zwar seit 1986 verschiedene türkische Kulturzentren und Vereine besucht habe, aber nie Mitglied oder Anhänger der PKK gewesen sei. Die Teilnahme an den vom Landesamt angeführten Veranstaltungen stritt er mit Ausnahme des Vorfalls am 20. Juli 1996 ab.
Mit Bescheid vom 28. November 2000 lehnte die Regierung den Einbürgerungsantrag mit der Begründung ab, dass wegen der Unterstützung der PKK ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 AuslG vorliege.
2. Der Kläger hat daraufhin gegen den Freistaat Bayern Klage erhoben und geltend gemacht, dass er politisch nicht der PKK zugeordnet werden könne. Er habe zwar einen kurdischen Kulturverein und andere politische Vereine besucht, jedoch eher aus geselligen Motiven heraus und ohne sich je aktiv zu engagieren. Das Verwaltungsgericht hat Beweis durch Einvernahme eines Mitarbeiters des Landesamtes für Verfassungsschutz als mittelbaren Zeugen erhoben und den Kläger zu der ihm vorgeworfenen Teilnahme an den Veranstaltungen gehört.
Mit Urteil vom 16. Mai 2001 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Regierung vom 28. November 2000 aufgehoben und den Freistaat Bayern verpflichtet, den Kläger einzubürgern. Dieser habe einen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme seiner Mehrstaatigkeit. Die Regierung habe zu Unrecht angenommen, dass sie die Einbürgerung wegen des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes nach § 46 Nr. 1 AuslG versagen könne. Zwar stehe nach den Angaben des mittelbaren Zeugen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger zwischen 1995 und Juni 1999 bei acht (richtig: sechs) Veranstaltungen der PKK anwesend gewesen sei und in einem Fall die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung versucht habe. Soweit der Kläger seine Teilnahme bis auf das Geschehen am 20. Juli 1996 bestreite, sei das nicht glaubhaft. Dennoch könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in seiner Person die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährde. Zwar gingen von der PKK weiterhin erhebliche Gefahren für die innere Sicherheit aus. Der Kläger habe jedoch lediglich an friedlich verlaufenden Veranstaltungen teilgenommen, ohne in irgendeiner Weise auffällig zu werden. Auch nach Einschätzung des mittelbaren Zeugen handele es sich bei ihm nur um einen einfachen Anhänger, der sich nicht hervorgetan habe.
3. Auf Antrag des Freistaats Bayern hat der Senat die Berufung zugelassen und mit Blick auf den inzwischen erfolgten Wechsel der behördlichen Zuständigkeit das Rubrum dahingehend berichtigt, dass auf der Beklagtenseite nunmehr die Stadt Nürnberg an Stelle des Freistaates Bayern steht. Diese bringt mit ihrer Berufung vor, dass einer Einbürgerung des Klägers nach wie vor der im Bescheid der Regierung festgestellte Ausweisungsgrund entgegenstehe. Die Aktivitäten des Klägers gingen deutlich über die Verhaltensweise eines einfachen Anhängers der PKK hinaus. Durch seine Teilnahme an den Veranstaltungen habe er die PKK bewusst unterstützt. Er gehöre damit zu dem Kreis der Anhänger, die es der PKK erst ermöglichten, entgegen dem vereinsrechtlichen Verbot aus dem Untergrund heraus zu operieren und ihre illegalen und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Tätigkeiten fortzusetzen. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass die PKK nicht allein auf Aktivitäten im Ausland ausgerichtet sei, sondern gerade auch in Deutschland eine Vielzahl von schweren Gewalttaten verübt habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen.
Von Seiten des Staatsministeriums des Innern ist auf Anfrage des Senats unter dem 12. Mai 2003 mitgeteilt worden, dass die PKK und ihre Nachfolgeorganisation KADEK ausweislich des Verfassungsschutzberichtes für das Jahr 2002 und in Übereinstimmung mit der Auffassung der Bundesregierung weiterhin als terroristische Vereinigung zu betrachten sei. Zum Kläger lägen weitere Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz vor. Dieser habe seit 1999 an drei weiteren Veranstaltungen im Kreise der PKK/KADEK-Anhängerschaft teilgenommen, und zwar an zwei Kurden-Großdemonstration am 4. Dezember 1999 in Köln und am 23. März 2002 in Düsseldorf sowie am 15. Februar 2002 an einer Solidaritätsveranstaltung zum dritten Jahrestag der Festnahme des PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan in Nürnberg. Der Kläger hat das bestritten.
In der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2003 hat der Senat zur Frage der Teilnahme des Klägers an den vom Staatsministeriums des Innern im Schriftsatz vom 12. Mai 2003 bezeichneten Veranstaltungen Beweis erhoben durch Einvernahme eines Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Dem Senat liegen die Ausländerakte des Klägers und zwei Heftungen der Beklagten zur Einbürgerung vor; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Unterlagen sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 28. November 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verhandlung des Senats weder einen Anspruch auf Einbürgerung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), noch einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Einbürgerung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Seine Klage war demnach in vollem Umfang abzuweisen.
1. Der Kläger hat trotz seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland keinen Anspruch auf Einbürgerung.
Da der Kläger seinen Einbürgerungsantrag bereits im September 1994 gestellt hat, finden nach der Übergangsbestimmung des § 102a AuslG (in der nunmehr geltenden Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus - Terrorismusbekämpfungsgesetz - vom 9.1.2002, BGBl I S. 361) die §§ 85 bis 91 AuslG in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Einbürgerung zu versagen ist, wenn ein Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 2 oder 3 vorliegt, und dass sich die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 87 beurteilt; insoweit ist mithin die neue Rechtslage maßgebend.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 86 Abs. 1 AuslG a.F. erfüllt sind und das Fortbestehen der bisherigen Staatsangehörigkeit einer Einbürgerung des Klägers nach § 102a i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AuslG n.F. nicht entgegensteht. Auf die vom Verwaltungsgericht ausführlich geprüfte und verneinte Frage, ob ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 AuslG a.F. vorliegt und damit der Einbürgerungsbehörde nach § 86 Abs. 3 i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 2 AuslG a.F. ein Ermessen für die Versagung der Einbürgerung eröffnet war, kommt es indes nicht mehr an. Denn es liegt ein zwingender Versagungsgrund nach § 102a i.V.m. § 86 Nr. 2 AuslG n.F. vor, der bereits im Vorfeld von Gefährdungen nach § 46 Nr. 1 AuslG a.F. eingreift und der nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes (vgl. BT-Drs. 14/7861 S. 29) entgegen der früheren Rechtslage gerade auch auf solche Einbürgerungsbewerber anzuwenden ist, die - wie der Kläger - ihren Einbürgerungsantrag vor dem 16. März 1999 gestellt haben. Diese "unechte" Rückwirkung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil weder ein Besitzstand, noch eine grundrechtlich geschützte Position des Betroffenen oder ein Vertrauenstatbestand im konkreten Fall durch die Erschwerung der Einbürgerung berührt ist.
Nach § 102a i.V.m. § 86 Nr. 2 AuslG n.F. ist die Einbürgerung zu versagen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - u.a. entweder - gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Diesen Ausschlussgrund muss sich der Kläger wegen seines Eintretens für die PKK/KADEK entgegenhalten lassen.
a) Die PKK und ihre Unterorganisation ERNK haben jedenfalls in der Vergangenheit Bestrebungen verfolgt, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gerichtet waren. Sie wurden mit - inzwischen bestandskräftiger - Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22. November 1993 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten, weil sie gegen Strafgesetze verstießen, sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten und die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Es kann dahin stehen, ob bereits das - weiterhin bestehende - Vereinsverbot die Annahme trägt, dass inkriminierte Ziele im Sinn von § 86 Nr. 2 AuslG verfolgt werden (so Berlit in: GK-StAR, IV-3 § 86 RdNr. 66) oder hierfür nur ein mehr oder weniger gewichtiges Indiz bildet. Denn mit Blick auf die hierzu in einer Reihe von ober- und höchstrichterlichen Entscheidungen für die Jahre 1994 bis 1996 getroffenen Feststellungen über die von der PKK/ERNK organisierten oder jedenfalls zentral gesteuerten wiederholten Gewaltanschläge auf türkische Einrichtungen in Deutschland, die damit verbundenen Drohungen gegen die Bundesrepublik Deutschland und ihre Staatsorgane und das gewalttätige Vorgehen gegenüber "Verrätern" unter den eigenen Landsleuten (vgl. etwa BVerwG vom 6.7.1994 NVwZ 1995, S. 587/588 f., BVerwGE 109, 1/9 und VGH BW vom 11.7.2002 Az. 13 S 1111/01, juris), steht außer Zweifel, dass von diesen Organisationen eine erhebliche Beeinträchtigung des Staates und seiner Einrichtungen ausgegangen ist. Das wird vom Kläger für die Vergangenheit auch nicht bestritten.
Der Senat geht davon aus, dass die PKK/ERNK und ihre Nachfolgerorganisationen nach wie vor Bestrebungen verfolgen, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. Zwar ist die Strategie der PKK insbesondere seit der Festnahme ihres Vorsitzenden Abdullah Öcalan im Februar 1999 und späteren Verurteilung wegen Hochverrats durch ein türkisches Gericht geprägt von der Anpassung an die veränderte politische und militärische Lage. Nach eigenem Bekunden strebt die PKK seit dem 7. Parteikongress im Januar 2000 die Anerkennung der kurdischen Identität und kulturellen Autonomie auf politischem Weg und ohne Gewalt an. Sie hat auf ihrem 8. Kongress im April 2002 die Einstellung ihrer Aktivitäten und die Gründung des Freiheits- und Demokratiekongresses Kurdistans (KADEK) sowie die Auflösung der ERNK und die Gründung der Kurdische Demokratische Volksunion (YDK) beschlossen und tritt seitdem in ihren Verlautbarungen für die Beendigung jeglicher Art von militärischer Auseinandersetzung ein und erkennt die territoriale Einheit der Nationalstaaten in den Kurdengebieten an (Verfassungsschutzbericht 2002 des Bayerischen Staatsministeriums des Innern - im Folgenden: VSB Bayern -, S. 177 ff.; Verfassungsschutzbericht 2002 des Bundesministeriums des Innern - VSB Bund - S. 202 f.). Gleichwohl sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass diese Entwicklung über eine bloße Umbenennung der Organisationen und lediglich formale, im Wesentlichen taktisch motivierte Neuausrichtung ("Doppelstrategie") hinaus geht und vor allem eine nachhaltige Absage an Gewalt nach außen und innen bedeutet. Denn die strikt hierarchischen und autoritären Organisationsstrukturen der PKK unter dem Vorsitz von Abdullah Öcalan bestehen innerhalb der KADEK ebenso ungebrochen fort, wie das jahrzehntelang indoktrinierte Gedankengut ihrer Funktionäre. Die hauptamtlichen Kader der KADEK leben weiterhin mit häufig wechselnden Aufenthaltsorten und unter Verwendung eines Decknamens in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich äußerst konspirativ (VSB Bayern, S. 178). Der seit 1996 verkündete Gewaltverzicht bezieht sich zudem nur auf Anschläge gegen türkische und deutsche Einrichtungen in Deutschland, die seitdem auch ausgeblieben sind. Er erstreckt sich jedoch nicht auf sonstige Gewalttaten (vgl. Kurzbewertung der KADEK in der Anlage zum Schriftsatz des Staatsministeriums des Innern vom 12.5.2003). So sind auch in jüngerer Zeit immer wieder Fälle von körperlicher Misshandlung zur Disziplinierung unbotmäßiger Mitglieder oder "Spendengeld"erpressung bekannt geworden, wobei gerade in diesem Bereich von einem großen Dunkelfeld ausgegangen wird (vgl. VSB Bayern, S. 183 und BT-Drs 14/5525). Bereits das hierin zum Ausdruck kommende Infragestellen des staatlichen Gewaltmonopols durch Anmaßung eigener Strafgewalt stellt eine andauernde Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik dar (vgl. BVerwG vom 6.7.1994, a.a.O. S. 587/588).
Im Übrigen gefährdet die PKK/KADEK durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik und verwirklicht damit ein weiteres Merkmal des § 86 Nr. 2 AuslG. Mit dieser Alternative erfasst das Gesetz auch die Anwendung von Gewalt außerhalb des Bundesgebietes gegen Nichtdeutsche und bezweckt damit, Gewaltanwendung generell als Mittel der Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange zu bannen. Es reicht deshalb für die Anwendung des § 86 Nr. 2 AuslG aus, dass Bestrebungen verfolgt oder unterstützt werden, die im Herkunftsstaat gewaltförmig agieren (Berlit, a.a.O., RdNr. 121). Zu derartigen Bestrebungen zählt die PKK/KADEK weiterhin. Trotz der verkündeten "Friedensoffensive" hält die PKK/KADEK an der Aufrechterhaltung militärischer Kampfeinheiten im kurdischen Siedlungsgebiet als Druckmittel fest und droht der türkischen Regierung offen mit der Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes, falls der Friedenskurs nicht mit Zugeständnissen für mehr Rechte der Kurden belohnt werde (VSB Bayern, S. 177 und VSB Bund S. 203). Auch wenn die PKK/KADEK die territoriale Einheit der Nationalstaaten des Kurdengebiets anerkennt, ist sie auf eine Wiederaufnahme der gewaltsamen Auseinandersetzung jederzeit vorbereitet. Diese Gefahr ist gerade mit Blick auf die jüngsten Entwicklungen im Irak nach der Beseitigung des Regimes von Saddam Hussein nicht von der Hand zu weisen, zumal der KADEK eine Beteiligung türkischer Truppen an der Intervention der USA als "Kriegsgrund" betrachtet hat (vgl. nur VSB Bayern, S. 177 und 180).
b) Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die oben dargestellten - gegen die Sicherheit des Bundes gerichteten und durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichteten Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange Deutschlands gefährdenden - Bestrebungen der PKK/KADEK unterstützt.
Als "Unterstützung" ist (bereits) jede eigene Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. § 86 Nr. 2 AuslG objektiv vorteilhaft ist; dazu zählen etwa die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von Bestrebungen i.S.v. § 86 Nr. 2 AuslG, die Gewährung finanzielle Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele (Berlit, a.a.O., RdNrn. 87 ff.). Dass der Einbürgerungsbewerber sicherheitsrelevante Bestrebungen in diesem Sinne unterstützt, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr - anders als etwa bei § 86 Nr. 3 AuslG oder auch § 46 Nr. 1 AuslG a.F. - ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht ("... wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass ..."). Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (BT-Drs 14/533 S. 18 f.). Dazu bedarf es einer wertenden Betrachtungsweise, bei der auch die Ausländern zustehenden Grundrechte (Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind; andererseits können grundsätzlich auch legale Betätigungen herangezogen werden (VGH BW vom 11.7.2002, a.a.O.; Berlit, a.a.O., RdNrn. 80 ff.). Mit § 86 Nr. 2 AuslG wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht mithin weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen. Gemessen an diesem Maßstab ist aufgrund konkreter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger die PKK/KADEK unterstützt hat und noch unterstützt.
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger an folgenden Veranstaltungen teilgenommen hat, die von der PKK nach ihrem Verbot initiiert bzw. organisiert wurden oder zumindest zu deren Unterstützung dienten: Am 25. Februar 1995 beteiligte der Kläger sich an der Wahl der Kandidaten für das kurdische Exilparlament, die maßgeblich von der PKK gesteuert, für Propagandazwecke genutzt und in den Räumen des später verbotenen Kurdisch-Deutschen Kulturvereins in Nürnberg durchgeführt wurde. Am 22. Juni 1996 nahm er an den Vorstandswahlen des Vereins Sason Sport in Nürnberg teil, der nach den das PKK-Umfeld betreffenden Vereinsverboten als legale Institution verblieb und seitdem als Treffpunkt der PKK-Anhänger im Raum Nürnberg diente; der Kläger gehörte zu den regelmäßigen Besuchern dieser Einrichtung. Er wurde ferner am 20. Juli 1996 anlässlich einer als Fußballturnier getarnten und im Vorfeld verbotenen PKK-Veranstaltung in München im Rahmen einer Polizeikontrolle festgestellt. Am 18. Mai 1997 nahm er an einer "Vollversammlung" der PKK in Ulm teil, bei der u.a. sämtliche in Bayern maßgebliche Funktionäre der PKK anwesend waren. Schließlich beteiligte er sich im Kreise der PKK-Anhängerschaft an mehreren (Groß-)Veranstaltungen und Demonstrationen, nämlich am 19. Dezember 1998 in Bonn, am 19. Juni 1999 in Nürnberg ("Freiheit für Öcalan/Freiheit für Kurdistan"), am 4. Dezember 1999 in Köln, am 15. Februar 2002 in Nürnberg (Solidaritätsveranstaltung anlässlich des 3. Jahrestages der Festnahme von Öcalan) und an einer für die PKK-Anhänger zentralen europaweiten Veranstaltung am 23. März 2002 in Düsseldorf.
Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben der Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz, die vom Verwaltungsgericht und in der Berufungsverhandlung als mittelbare Zeugen vernommen worden sind, und deren Aussagen durch wichtige Gesichtspunkte bestätigt werden. Die Zeugen haben zwar zum Kläger aus eigener unmittelbarer Kenntnis nichts angeben können, sondern sich lediglich auf Angaben von Informanten oder auf Unterlagen gestützt, die ihrerseits auf nachrichtendienstlichen Quellen beruhen. Der vom Senat vernommene Mitarbeiter hat indes eingehend geschildert, dass auf Anfragen der Einbürgerungsbehörden nur solche Informationen weitergegeben würden, die gesichert seien, d.h. wenn sie entweder auf zwei voneinander unabhängige Quellen (menschlicher oder technischer Art) oder auf eine in anderem Zusammenhang mehrfach überprüfte und als absolut zuverlässig eingestufte Quelle gestützt sei. Das sei auch im Fall des Klägers beachtet worden; davon habe sich er, der Zeuge, hinsichtlich der drei im Verlauf des Berufungsverfahrens neu genannten Veranstaltungen und für die früher genannten in Stichproben überzeugt, wobei er allerdings zum Schutz der Quellen keine Einzelheiten sagen könne. Dieses vom Zeugen eingehend geschilderte besondere Sicherungsverfahren bestätigt die Ausführungen des vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen und begründet eine gewisse Richtigkeitsgewähr. Eine Personenverwechselung noch dazu in der Häufigkeit der dem Kläger vorgehaltenen Ereignisse erscheint mehr als unwahrscheinlich. Gleichwohl bedürfen diese Angaben wegen der dennoch nur begrenzten Zuverlässigkeit des Zeugnisses vom Hörensagen besonders kritischer Prüfung (vgl. nur BVerfG vom 19.7.1995, NJW 1996, S. 448 f.). Dieser halten sie stand.
Der Kläger hat zwar jedes Engagement für die PKK/KADEK bestritten, gleichwohl, wenn auch in geringem Umfang, den Tatsachenkern einzelner ihm vorgehaltener Aktivitäten bestätigt. Er hat eingeräumt, dass er seit 1986 verschieden türkische bzw. kurdische Kulturzentren und Vereine besucht habe, dass er den Verein Sason Sport kenne und dort gewesen sei sowie dass er anlässlich des Fußballturniers in München gewesen und nach Aufforderung der Polizei wieder heimgefahren sei (Beiakte IV Bl. 20). Soweit der Kläger die Teilnahme an den anderen Veranstaltungen ebenso bestreitet, wie eine Nähe zur oder gar Unterstützung der PKK, ist sein Vorbringen auch mit Blick auf den in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck von seiner Person unglaubhaft. Vor dem Hintergrund seiner "politischen Biographie", insbesondere seiner Flucht aus der Türkei vor Verfolgungsmaßnahmen gerade wegen Aktivitäten für die kurdische Widerstandsbewegung, erscheint es als bloße Schutzbehauptung, dass er nicht erkannt haben will, dass der - von ihm zugestandenermaßen besuchte - Verein Sason Sport als Anlaufstelle für PKK-Anhänger diente. Sein Aussageverhalten, grundsätzlich nur die wegen objektiver Beweise (Polizeikontrolle) auch nicht ernsthaft bestreitbaren Aktivitäten einzuräumen und im Übrigen eine Verbindung zur PKK zu leugnen oder bagatellisieren, entspricht dem seiner Ehefrau. Diese hatte in ihrem Einbürgerungsverfahren, wo ein gemeinsamer Anhörungstermin mit dem Kläger sowohl im Verwaltungsverfahren (Beiakte IV Bl. 20 R), als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stattgefunden hat (Beiakte I Bl. 32 R), auf vergleichbare Vorhalte eingeräumt, dass sie anlässlich des PKK-Verbots sich an einer - polizeilich dokumentierten - Besetzung des Kurdistan Kunst- und Kulturvereins in Nürnberg zwar beteiligt habe, aber da "mehr zufällig hineingeraten" sei; das hat der Kläger in der Berufungsverhandlung wiederholt. Auch wenn ihm selbstverständlich das Verhalten seiner Ehefrau nicht zugerechnet werden kann, so drängt sich doch der Eindruck auf, dass die Eheleute gemeinsam eine Strategie der "Verschleierung" ihres PKK/KADEK-Engagements gewählt haben. Hinzu kommt als weiterer Gesichtspunkt, dass die vom Landesamt für Verfassungsschutz ermittelten Veranstaltungsteilnahmen des Klägers ein "Zeitmuster" aufweisen, das mit dem Verlauf des Einbürgerungsverfahrens offenkundig harmonisiert: Seit 1995 wurden bis zur Großdemonstration am 4. Dezember 1999 kontinuierlich jedes Jahr Aktivitäten des Klägers im PKK-Umfeld verzeichnet. Nach dem Vorhalt der Erkenntnisse des Verfassungsschutzes am 16. Dezember 1999 bei der Regierung von Mittelfranken (Beiakte IV Bl. 20) brach diese Kontinuität ab. Eine Veranstaltungsteilnahme des Klägers im Kreise der PKK/KADEK-Anhängerschaft wurde erst wieder im Februar 2002 nach Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils bekannt. Dieser augenfällige Umstand legt die Vermutung nahe, dass der Kläger in der Zeit des ungewissen Ausgangs seines Einbürgerungsverfahrens sein Engagement für die PKK/KADEK eingeschränkt und es nach dem Erfolg seiner Klage im erstinstanzlichen Verfahren wieder aufgenommen hat.
Die aus diesen Gründen zur Überzeugung des Senats feststehenden Anknüpfungstatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Kläger die nach § 86 Nr. 2 AuslG inkriminierten Bestrebungen der PKK/KADEK unterstützt hat und weiterhin unterstützt. Im Anschluss an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 11.7.2002, a.a.O.) ist allerdings bei der PKK/KADEK mit Blick auf deren hohen Mobilisierungsgrad eine Differenzierung geboten, um einerseits bloße - im Grunde eher unpolitische - "Mitläufer" von der Anwendung des § 86 Nr. 2 AuslG auszunehmen, während andererseits auch Betätigungen unterhalb der Schwelle einer Funktionärstätigkeit dann erfasst werden, wenn sie auf eine nachhaltige Unterstützung auch nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK schließen lassen. Der Kläger ist zum letztgenannten Kreis der Unterstützer zu rechnen. Dem steht nicht entgegen, dass die Veranstaltungen, an denen er seit 1995, also nach dem PKK-Verbot, teilgenommen hat, allesamt friedlich abgelaufen sind und er sich in keiner Weise hervorgetan hat. Denn bereits die regelmäßige passive Teilnahme an PKK-Veranstaltungen über einen längeren Zeitraum hinweg ist geeignet, eine dauernde Identifikation des Einbürgerungsbewerbers mit den Bestrebungen i.S.d. § 86 Nr. 2 AuslG zu indizieren (vgl. Berlit, a.a.O., RdNr. 92). Nachdem der Kläger sein etwa zwei Jahre lang unterbrochene Engagement für die PKK/KADEK Anfang 2002 wieder aufgenommen hat, muss davon ausgegangen werden, dass er deren sicherheitsgefährdenden Bestrebungen auch gegenwärtig noch unterstützt.
c) Selbst wenn der Kläger aber seine Unterstützungshandlungen eingestellt haben sollte, könnte das seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Erforderlich wäre nämlich nach § 86 Nr. 2 AuslG a.E. ein Glaubhaftmachen, dass er sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewendet hat. Abwenden verlangt mehr als ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen und setzt einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen Rechtsposition - auszuschließen ist (Berlit, a.a.O. RdNr. 143 ff.). Dafür ist mit Blick auf den Kläger, insbesondere sein Aussageverhalten, nichts zu erkennen.
Der Kläger hat sich auch nicht dadurch i.S. des § 86 Nr. 2 AuslG von den inkriminierten Bestrebungen abgewandt, dass er eine Organisation unterstützt, die ihrerseits die Schutzgüter der genannten Vorschrift gegenwärtig nicht mehr gefährdet. Der Senat geht - wie oben unter a) ausgeführt - davon aus, dass sich am Gefährdungspotential der PKK/KADEK angesichts der von ihr verfolgten Doppelstrategie Grundlegendes nicht geändert hat. Jedenfalls kann nach den genannten Anhaltspunkten nicht festgestellt werden, dass diese Organisation sich von ihren früheren Bestrebungen abgewandt hat.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Einbürgerungsantrags im Rahmen des § 8 StAG, selbst wenn dessen Tatbestandvoraussetzungen erfüllt sein sollten. Denn das Ermessen der Einbürgerungsbehörde wäre mit Blick auf das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 86 Nr. 2 AuslG von vornherein in der Weise reduziert, dass lediglich die Versagung der Einbürgerung in Betracht käme (vgl. auch Nr. 8.1.2.5 Abs. 2 StAR-VwV).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über deren vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Beschluss:
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.180 Euro (entspricht 16.000 DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und § 73 Abs. 1 GKG).
Ende der Entscheidung
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