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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 15.04.2003
Aktenzeichen: 5 B 02.1496
Rechtsgebiete: GG, RuStAG/StAG


Vorschriften:

GG Art. 116 Abs. 1
RuStAG/StAG § 4 Abs. 1
RuStAG F. 1998/StAG § 5
StAG § 40a Satz 1
Die Eigenschaft eines Statusdeutschen kann entsprechend § 5 RuStAG F. 1998/StAG durch Erklärung erworben werden.
5 B 02.1496

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Einbürgerung;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Mai 2002, erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 5. Senat,

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. April 2003

am 15. April 2003

folgendes

Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1. Der Kläger wurde am 28. Februar 1990 in S. (Regierungsbezirk Unterfranken) als nichteheliches Kind polnischer Staatsangehöriger geboren. Sein Vater war 1981 in das Bundesgebiet eingereist und hatte als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme gefunden (Vertriebenenausweis vom 16. September 1981), ohne im Anschluss daran seine Einbürgerung zu betreiben. Der Kläger und seine Mutter reisten im September 1990 nach Polen, kehrten aber im Oktober 1992 in das Bundesgebiet zurück. Die Mutter erhielt, nachdem sie einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hatte, am 9. Dezember 1992 eine Aufenthaltserlaubnis. Dem Kläger, für den zunächst kein entsprechender Antrag gestellt worden war, wurde am 4. Dezember 1996 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Beide Erlaubnisse sind später mehrfach verlängert worden, zuletzt bis August 2005. Der Vater des Klägers erkannte im November 1997 seine Vaterschaft an und erwarb am 1. August 1999 die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes (§ 40 a StAG).

Erstmals im Jahre 1997 stellte der Kläger (durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin) einen Einbürgerungsantrag, den er allerdings wieder zurücknahm. Mit Schreiben vom 20. November 1998 wurde für den Kläger unter Hinweis auf die zwischenzeitliche Dauer seines rechtmäßigen Aufenthaltes erneut beantragt, ihn "nach § 5 RuStAG bzw. § 10 RuStAG einzubürgern". Das Landratsamt Rhön-Grabfeld behandelte diesen Antrag als Erklärung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 RuStAG F. 1998 und lehnte deren Entgegennahme ab. Zwar lägen die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 dieser Bestimmung vor; insbesondere sei von einem mindestens dreijährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen, weil bereits im November 1992 die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG i.V.m. § 20 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 AuslG erfüllt gewesen seien. Die Rechtsstellung des Vaters als Statusdeutscher reiche jedoch für den Erklärungserwerb nicht aus. Auf seinen Widerspruch hin verwies die Regierung von Unterfranken den Kläger auf den Rechtsweg, weil die Behörden im Falle eines Erklärungserwerbs keine Ermächtigung für eine rechtsbegründende Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit hätten.

Mit Blick auf die seit dem 1. Januar 2000 geltende Rechtslage beantragte der Kläger am 11. Februar 2000 erneut seine Einbürgerung und wies darauf hin, dass sich sein Vater im Zeitpunkt seiner Geburt bereits 8 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten habe. Das Landratsamt lehnte mit Bescheid vom 18. Januar 2001 den "Antrag auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 40 b StAG" ab. Dieser Erwerbstatbestand betreffe Kinder ausländischer Eltern. Der Vater des Klägers sei jedoch kein Ausländer, sondern Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG und deshalb auch nicht, wie das Gesetz weiter verlange, im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gewesen. Der gegen diesen Bescheid gerichtete Widerspruch des Klägers wurde von der Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2001 als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und beantragt,

festzustellen, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat,

hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihn einzubürgern.

Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, dass er nach § 5 RuStAG F. 1998 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe, weil er Kind eines deutschen Vaters sei und auch die übrigen Voraussetzungen unstreitig vorlägen. Es sei unschädlich, dass sein Vater zunächst nur die Statusdeutscheneigenschaft besessen habe; jedenfalls sei dieser später auch deutscher Staatsangehöriger geworden. Falls das anders zu beurteilen sei, stehe ihm, dem Kläger, hilfsweise ein Einbürgerungsanspruch nach § 40 b StAG zur Seite. Wenn sein Vater nicht als Deutscher im Sinne von § 5 RuStAG F. 1998 anzusehen sei, so müsse er, der Kläger, zwangsläufig das Kind ausländischer Eltern sein. Jedenfalls aber dürfe er solchen Kindern gegenüber nicht schlechter gestellt werden.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Abweisung der Klage beantragt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Mai 2002 den Bescheid des Landratsamtes vom 18. Januar 2001 sowie den Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 5. Oktober 2001 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 40 a StAG am 1. August 1999 erworben. Er sei nämlich an diesem Tag Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG gewesen. Diesen Status habe er dadurch erworben, dass er am 23. November 1998 dem Landratsamt gegenüber erklärt habe, er wolle die deutsche Staatsangehörigkeit nach seinem Vater gemäß § 5 RuStAG F. 1998 erwerben. Das habe - als minus - die Erklärung des Erwerbs der Statusdeutscheneigenschaft enthalten. Die gesetzlichen Erwerbs- und Verlustgründe des Staatsangehörigkeitsgesetzes würden für Statusdeutsche entsprechend gelten. Als gesetzlicher Erwerbsgrund sei ohne weiteres auch der Erklärungserwerb nach § 5 RuStAG F. 1998 anzusehen.

3. Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht § 5 RuStAG F. 1998 entsprechend herangezogen habe. Das Staatsangehörigkeitsgesetz regele ausschließlich den Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit und definiere den Deutschen als deutschen Staatsangehörigen. Lediglich diejenigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen, die automatisch, also kraft Gesetzes, den Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit regelten, seien analog auf die Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit anzuwenden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, auch der Erklärungserwerb nach § 5 RuStAG F. 1998 sei ohne weiteres als gesetzlicher Erwerbsgrund anzusehen, könne nicht nachvollzogen werden, weil auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Erklärung und damit ein Tätigwerden des Betroffenen erforderlich sei. Die Anwendung des § 5 RuStAG F. 1998 könne auch nicht darauf gestützt werden, dass der Vater des Klägers 1999 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe. Nach ganz herrschender Meinung sei erforderlich, dass der Vater des erklärungsberechtigten Kindes im Zeitpunkt der Geburt des Kindes deutscher Staatsangehöriger gewesen sei. Daran aber fehle es.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2002 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Dem Verwaltungsgerichtshof liegen zwei Heftungen des Landratsamtes Rhön-Grabfeld zur Einbürgerung und die Widerspruchsakte der Regierung von Unterfranken vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Unterlagen, die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Sitzungsniederschrift vom 2. April 2003 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist. Der Kläger hat zwar die deutsche Staatsangehörigkeit weder durch Geburt (1) noch durch Erklärung (2) erworben. Er ist jedoch am 1. August 1999 deutscher Staatsangehöriger durch Überleitung nach § 40 a Satz 1 StAG geworden, weil er an diesem Tag Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG war (3).

1. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht bereits durch Geburt am 28. Februar 1990 erworben (§ 3 Nr. 1 StAG).

Nach der damaligen Rechtslage erwarb das nichteheliche Kind durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn seine Mutter Deutsche war (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG F. 1974). Daran fehlte es. Seit dem 1. Juli 1993 bestimmt das Gesetz zwar, dass auch das nichteheliche bzw. außerhalb einer Ehe geborene Kind, bei dessen Geburt nur der Vater deutscher Staatsangehöriger ist, den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geltend machen kann, wenn die Vaterschaft wirksam festgestellt bzw. anerkannt wird (§ 4 Abs. 1 Satz 2 RuStAG F. 1993/1998 bzw. StAG). Diese Regelung findet jedoch für Kinder, die - wie der Kläger - vor dem 1. Juli 1993 geboren sind, keine Anwendung (vgl. BVerwG vom 31.1.1997 Buchholz 130 § 4 RuStAG Nr. 7). Zudem besaß der Vater des Klägers im Zeitpunkt der Geburt noch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Er war am 28. Februar 1990 lediglich Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG (sog. Statusdeutscher).

2. Der Kläger hat auch nicht durch die Erklärung, die seine allein sorgeberechtigte Mutter unter dem 20. November 1998 für ihn hat abgeben lassen, die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 5 RuStAG F. 1998 erworben (§ 3 Nr. 2 StAG).

Durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, erwirbt nach dieser Vorschrift das vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist (Nr. 1), das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat (Nr. 2) und die Erklärung vor Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird (Nr. 3). Zwar liegen - zwischen den Beteiligten unstreitig - die Voraussetzungen der Nr. 1 bis 3 vor: Der Vater des Klägers hat seine Vaterschaft ausweislich des Randvermerks auf der Geburtsurkunde und der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen am 5. November 1997 nach deutschem Recht wirksam anerkannt. Der Kläger hat seit mehr als drei Jahren, nämlich seit Oktober 1992, als er mit seiner Mutter aus Polen nach Deutschland zurückgekehrt war, seinen Lebensmittelpunkt ununterbrochen in Deutschland. Das Landratsamt ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass der Aufenthalt vom Zeitpunkt der Wiedereinreise an - und nicht erst seit der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 9. Dezember 1996 - rechtmäßig war; auf die zutreffende Begründung im Bescheid vom 12. Januar 1999 (Beiakte I Bl. 12/14) wird Bezug genommen. Der Antrag, den Kläger "nach § 5 RuStAG bzw. § 10 RuStAG einzubürgern", den die Bevollmächtigten am 20. November 1998 im Auftrag der allein sorgeberechtigten Mutter gestellt haben, ist - wie das Landratsamt zutreffend angenommen hat - als Erklärung i.S.v. § 5 RuStAG F. 1998 zu werten. Bei ihrer Abgabe hatte der Kläger schließlich auch sein 23. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Dennoch scheidet ein Erklärungserwerb aus, weil der Vater des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt kein Deutscher i.S.v. § 5 RuStAG F. 1998 war. Deutscher nach dieser Bestimmung ist, wie im Staatsangehörigkeitsrecht allgemein (vgl. § 1 RuStAG/StAG), nur der deutsche Staatsangehörige. Die Eigenschaft als Stausdeutscher genügt nicht (Heilbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl. 2001, RdNr. 15 zu § 5 StAG; Marx in GK-STAR, RdNrn. 38 und 64 zu § 5 StAG; aA zum Einbürgerungsanspruch des nichtehelichen Kindes nach § 10 RuStAG F. 1977 Makarov/v.Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, RdNr. 13 zu § 10 RuStAG). Maßgeblicher Zeitpunkt, zu dem die Deutscheneigenschaft des Vaters vorliegen muss, ist schon mit Blick auf den Gesetzeswortlaut ("... vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters ...") die Geburt des Kindes (Marx, a.a.O., RdNr. 59; Heilbronner/Renner, a.a.O. RdNr. 25). Dass der Vater des Klägers seit dem 1. August 1999 die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, muss demnach außer Betracht bleiben.

3. Der Kläger hat jedoch die deutsche Staatsangehörigkeit am 1. August 1999 durch Überleitung nach § 40a Satz 1 StAG erworben (§ 3 Nr. 4a StAG), weil er an diesem Tag Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG war.

Allerdings zählt der Kläger nicht zum Kreis der von Art. 116 Abs. 1 GG originär erfassten Personen. Denn er ist weder als deutscher Volkszugehöriger noch als dessen Abkömmling aus dem Vertreibungsgebiet in das Aufnahmegebiet gekommen und hat dort Aufnahme gefunden. Er ist vielmehr erst im Bundesgebiet geboren worden, nachdem sein Vater hier bereits Aufnahme gefunden hatte. Der Kläger hat jedoch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, die Eigenschaft eines Statusdeutschen abgeleitet von seinem Vater durch Erklärung vom 20. November 1998 analog § 5 RuStAG F. 1998 erworben.

Diese Bestimmung findet für den Status eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG entsprechende Anwendung. Das Grundgesetz will nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 71, 301/304 f. m.w.N.) mit Art. 116 Abs. 1 GG das ungewisse staatsangehörige Schicksal der Flüchtlinge und Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit einschließlich ihrer Ehegatten und Abkömmlinge auffangen, die mit ihnen in Deutschland Aufnahme finden. Es verschafft ihnen einen ihre Eingliederung ermöglichenden Status, der sie den deutschen Staatangehörigen weitgehend gleichstellt und sie zu einem Teil des deutschen Staatsvolkes macht. Zwar ist die Frage, wie sich die natürlichen Veränderungen dieses Teils des Staatsvolkes auswirken, nicht ausdrücklich geregelt. Jedoch ergibt der Zweck des Art. 116 Abs. 1 GG, dass das Grundgesetz die Rechtsstellung eines Deutschen auch den Abkömmlingen der Flüchtlinge und Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit zuerkennt, die ihnen erst nach der Aufnahme geboren werden. Mit Blick auf die beabsichtigte Gleichstellung mit den Staatsangehörigen bilden die Regeln des Staatsangehörigkeitsrechts den äußeren Rahmen, innerhalb dessen auch die Gruppe der Flüchtlinge und Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit abzugrenzen ist, soweit es um die Rechte aus Art. 116 Abs. 1 GG geht. Das Grundgesetz will sie den deutschen Staatsangehörigen im Wesentlichen gleichstellen, aber insoweit nicht günstiger als diese behandeln.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O. S. 305) neben bestimmten Verlusttatbeständen namentlich die Vorschrift über den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt (§ 4 RuStAG/StAG) für den abgeleiteten Erwerb der Rechtsstellung eines Statusdeutschen entsprechend angewendet. Der Erklärungserwerb nach § 5 RuStAG F. 1998/StAG betrifft zwar entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keinen Fall des automatischen Erwerbs kraft Gesetzes, auf den die analoge Anwendbarkeit des Staatsangehörigkeitsrechts allgemein beschränkt wird (vgl. nur Heilbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 88 zu Art. 116 GG und Makarov/v.Mangoldt, a.a.O., RdNrn. 56 bis 64 zu Art. 116 GG, jeweils m.w.N.; so auch Nr. 1.1 Satz 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 13.12.2000). Gleichwohl gehört er nach Auffassung des Senats zu denjenigen Regeln, die den Rahmen auch für die Weitergabe der Statusdeutscheneigenschaft an die nachfolgende Generation bilden.

§ 5 RuStAG F. 1998 (=StAG) enthält eine Altfallregelung für vor dem 1. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter. Diese konnten - wie oben unter 1. ausgeführt - nach der im Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Rechtslage die deutsche Staatsangehörigkeit nach ihrem Vater nicht durch Geburt erwerben. Bis zum 30. Juni 1998 sah das Gesetz für diesen Personenkreis zwei privilegierte Möglichkeiten für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vor: Zum einen im Fall der Legitimation unmittelbar durch Gesetz (§ 5 RuStAG a.F.); zum anderen durch einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Feststellung der Vaterschaft erfolgt war, das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt im Inland hatte und den Antrag vor der Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres stellte (§ 10 RuStAG). Während im ersten Fall allgemein eine entsprechende Anwendung auf die Statusdeutscheneigenschaft bejaht wurde (Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl. 1998, RdNr. 15 zu § 5 RuStAG m.w.N.; kritisch Marx, a.a.O., RdNr. 39 zu § 5 StAG), schied sie im zweiten Fall aus; denn eine Einbürgerung in die Eigenschaft als Statusdeutscher gibt es nicht. Beide Vorschriften sind durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) mit Wirkung zum 1. Juli 1998 aufgehoben worden. Der gesetzliche Erwerbsgrund der Legitimation ist entfallen, weil die nachträgliche Eheschließung zwischen Vater und Mutter keinen Einfluss mehr auf die Abstammung des Kindes hat. Das Einbürgerungsprivileg des § 10 RuStAG a.F. ist unter Beibehaltung seiner Voraussetzungen durch den Erklärungserwerb nach § 5 RuStAG F. 1998/StAG ersetzt und damit "aufgestuft" worden. Den vor dem 1. Juli 1993 geborenen nichtehelichen Kindern wird mit dieser Übergangsbestimmung bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres die Option eingeräumt, die nach ihrer Geburt in das Gesetz eingeführte Gleichstellung von nichtehelichen mit ehelichen Kindern beim Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt mittels bloßer Erklärung zu ihren Gunsten zur Anwendung zu bringen. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit tritt als unmittelbare Folge der Erklärung ein; einer behördlichen Entscheidung bedarf es anders als zuvor in Gestalt der Einbürgerung nicht. Dem betroffenen Personenkreis wird mit anderen Worten ermöglicht, durch Erklärung die Rechtswirkungen des gesetzlichen Erwerbs durch Geburt (§ 4 Abs. 1 RuStAG/StAG) "nachzuholen". Vor diesem Hintergrund ist die analoge Anwendung des § 5 RuStAG F. 1998/StAG auf die Eigenschaft des Statusdeutschen zur Verwirklichung der vom Grundgesetz bezweckten Gleichstellung mit den deutschen Staatsangehörigen geboten.

Die Sichtweise wird durch die besonderen Umstände des vorliegenden Falles bestärkt: Wäre der Vater nicht Statusdeutscher, sondern Ausländer mit einem vergleichbaren (unbefristeten) Aufenthaltsrecht, so stünde dem Kläger auf den im Februar 2000 gestellten Antrag hin ein Anspruch auf Einbürgerung nach der Übergangsvorschrift des § 40b StAG zu Seite. Denn er hatte am 1. Januar 2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet; zudem wären die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG hinsichtlich des Vaters von der Geburt an bis heute erfüllt. Die Auffassung des Landratsamtes, dass ein solcher Einbürgerungsanspruch deshalb ausscheide, weil der Vater als Statusdeutscher kein Ausländer gewesen sei, dass zugleich aber ein Erklärungserwerb nach § 5 RuStAG F. 1998 nicht in Betracht komme, weil der Vater auch kein deutscher Staatsangehöriger gewesen sei, kann in ihrem Zusammenwirken nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbart werden. Ein sachlicher Grund für eine derartige "zweifache" Benachteiligung des Klägers allein wegen der Statusdeutscheneigenschaft des Vaters ist nicht ersichtlich. Eine entsprechende Anwendung des § 40b StAG zur Vermeidung der nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung liegt allerdings eher fern, weil das Grundgesetz die Gleichstellung von Statusdeutschen mit deutschen Staatsangehörigen bezweckt. Sachgerecht ist deshalb alleine die Weitergabe der Statusdeutscheneigenschaft nach den für deutsche Staatsangehörige geltenden Regeln.

Die weiteren Voraussetzungen des § 5 RuStAG F. 1998 sind erfüllt (vgl. oben unter 2.). Damit hat der Kläger aufgrund seiner Erklärung vom 20. November 1998, die - als minus - auch auf den Erwerb der Eigenschaft des Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit abzielt, diesen Status abgeleitet von seinem Vater erworben. Dem steht nicht entgegen, dass das Landratsamt mit Bescheid vom 12. Januar 1999 "die Entgegennahme der Erklärung über die deutsche Staatsangehörigkeit" abgelehnt hat. Der Erklärungserwerb tritt kraft Gesetzes ein und ist einer konstitutiven (positiven wie negativen) Feststellung durch die Staatsangehörigkeitbehörden nicht zugänglich.

Der Kläger war aus diesen Gründen am 1. August 1999 Deutscher im Sinn des Art. 116 Abs. 1 GG, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen. Er hat mithin an diesem Tag gemäß § 40a Satz 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000 Euro festgesetzt (§ 14, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).



Ende der Entscheidung

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