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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 04.05.2005
Aktenzeichen: 5 B 03.1679
Rechtsgebiete: BayVwVfG, RuStAG


Vorschriften:

BayVwVfG Art. 48
RuStAG § 9
RuStAG § 8
Zur Rücknahme einer Einbürgerung.

Zur Pflicht des Einbürgerungsbewerbers, ein anhängiges Scheidungsverfahren zu offenbaren.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

5 B 03.1679

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Rücknahme der Einbürgerung;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Mai 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 5. Senat,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Hüffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Kraft, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 4. Mai 2005

am 4. Mai 2005

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung.

1. Der 1971 im Libanon geborene Kläger reiste im April 1998 mit einem Besuchervisum in die Bundesrepublik Deutschland ein und heiratete am 12. Juni 1998 die deutsche Staatsangehörige D. Er erhielt am 17. August 1998 vom Landratsamt Neu-Ulm eine Aufenthaltserlaubnis, die zunächst befristet war, später mehrfach verlängert und schließlich unbefristet erteilt wurde. In seinem (Formular-)Antrag auf unbefristete Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vom 28. Mai 2001 hatte er als Familienstand "verheiratet" angegeben und von der im Vordruck vorgesehenen Antwortmöglichkeit "getrennt lebend" keinen Gebrauch gemacht.

Am 30. April 2001 beantragte der Kläger beim Landratsamt Neu-Ulm seine Einbürgerung mit der Begründung, er wolle zusammen mit seiner Ehefrau für immer in Deutschland leben. Im Antragsformular kreuzte er bei der Frage nach dem Familienstand "verheiratet" an; die Antwort "getrennt lebend" war - anders als im Antragsformular zur Aufenthaltserlaubnis - nicht vorgesehen. Der Vordruck enthält die Verpflichtung, Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Der Kläger wurde am 18. Februar 2002 auf Grundlage der §§ 8 und 9 StAG unter Hinnahme seiner libanesischen Staatsangehörigkeit eingebürgert. Die Einbürgerungsbehörde ging davon aus, dass der Kläger seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht automatisch verliert und sein Heimatstaat die Entlassung regelmäßig verweigert. Sie übersandte der Botschaft des Libanon einen Nachweis über die Einbürgerung des Klägers in Deutschland, dessen libanesischen Reisepass und einen vom Kläger unterschriebenen Antrag auf Genehmigung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Präsidialdekret nach libanesischem Staatsangehörigkeitsrecht.

Der Kläger hatte bereits vor der Einbürgerung mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 24. Januar 2002 an das Amtsgericht Neu-Ulm, dort eingegangen am 5. Februar 2002, die Scheidung seiner Ehe beantragen und zur Begründung vortragen lassen, dass die Ehe mit Frau D. gescheitert sei und sie seit Februar 2001 in der Ehewohnung getrennt lebten. Frau D. bestätigte diese Angaben bei ihrer persönlichen Anhörung. Daraufhin wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts vom 27. Juni 2002 geschieden. Der Kläger heiratete am 28. August 2002 im Libanon eine libanesische Staatsangehörige, für die er ein Visum im Rahmen des Familiennachzugs beantragte.

Nachdem daraufhin Ehescheidung und Neuverheiratung des Klägers bekannt geworden waren, leitete die Regierung von Schwaben ein Rücknahmeverfahren ein. Nach Anhörung des Klägers nahm sie mit Bescheid vom 3. Februar 2003 die Einbürgerung nach Art. 48 BayVwVfG rückwirkend zum 18. Februar 2002 zurück (Nr. 1 des Tenors) und verpflichtete den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes zur Rückgabe der Einbürgerungsurkunde (Nrn. 2 und 5 des Tenors) sowie zur Rücknahme seines Antrags auf Genehmigung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Präsidialdekret bei der libanesische Botschaft (Nrn. 3 und 6 des Tenors). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Einbürgerung rechtswidrig gewesen sei, weil sie auf der unzutreffenden, für die behördlich Entscheidung aber erheblichen Annahme beruht habe, der Kläger und Frau D. lebten in ehelicher Lebensgemeinschaft. Der Kläger habe sie durch arglistige Täuschung erwirkt, weil er bei der Antragstellung zwar nicht ausdrücklich angegeben, aber doch suggeriert habe, dass er eine "normale" Ehe führe. Tatsächlich habe er jedoch damals bereits ausweislich des übereinstimmenden Vorbringens im Scheidungsverfahren von seiner Ehefrau getrennt gelebt. Deshalb könne er sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Das öffentliche Interesse an der Rücknahme der erschlichenen Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit überwiege das private Interesse an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit.

2. Der Kläger hat Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und bestritten, die Einbürgerung arglistig erschlichen zu haben. Noch bei Einreichen der Scheidungsklage sei nicht klar gewesen, dass die Ehe endgültig gescheitert gewesen sei. Zwar habe er, der Kläger, zu diesem Zeitpunkt eine schnelle Scheidung gewollt, was auch "die im Grunde falsche Angabe des Trennungszeitpunktes" erkläre. Jedenfalls aber hätten er und seine damalige Ehefrau seinerzeit noch immer in der gleichen Wohnung gelebt. Unmittelbar nach dem Auszug aus der Ehewohnung im April 2002 sei er wegen Depressionen im Zusammenhang mit der Eheproblematik ärztlich behandelt worden, was eine noch andauernde starke emotionale Fixierung auf den damaligen Ehepartner bestätige. Zur Heirat im Libanon sei zu bemerken, dass er seine jetzige Ehefrau erst im Januar 2002 kennen gelernt und erst nach der Trennung von seiner damaligen Ehefrau den Kontakt intensiviert habe; die Ehe sei dann entsprechend den Gepflogenheiten in seinem Kulturkreis unter Einbeziehung der Familie recht bald geschlossen worden. Der Einbürgerungsantrag sei indes bereits im April 2001 gestellt worden. Eine Pflicht, von sich aus der Einbürgerungsbehörde Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse anzuzeigen, sei ihm nicht bekannt gewesen. An das Kleingedruckte im Antragsformular habe er sich nicht mehr erinnern können. Bei den regelmäßigen Kontakten mit dem Landratsamt sei die Familiensituation nicht angesprochen worden. Da ihm selbst nicht klar gewesen sei, wie es mit seiner Ehe weiter gehe, sei ihm auch nicht bewusst gewesen, dass er von seinen Eheproblemen hätte berichten sollen, solange diese noch nicht zu einer endgültigen Trennung oder Scheidung geführt hätten.

Das Verwaltungsgericht hat zur Frage, ob zwischen dem Kläger und Frau D. im Jahr 2001 eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat, Beweis erhoben und Frau D. sowie Frau M. als Zeuginnen vernommen. Mit Urteil vom 13. Mai 2003 hat es die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen die Rücknahme der Einbürgerung richtet. Zur Begründung hat es insoweit im Wesentlichen ausgeführt: Die Rücknahmeentscheidung finde ihre Rechtsgrundlage in Art. 48 BayVwVfG, dessen Anwendung Art. 16 GG nicht entgegenstehe. Die Einbürgerung des Klägers sei rechtswidrig gewesen, weil zumindest im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens durch Übergabe der Einbürgerungsurkunde eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, nicht mehr vorgelegen habe. Davon habe die Einbürgerungsbehörde keine Kenntnis gehabt, so dass sie ihre nach § 9 StAG zu treffende Ermessenentscheidung aufgrund einer im Wesentlichen falschen Tatsachengrundlage getroffen habe und diese deshalb rechtswidrig sei. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in den Bestand der Einbürgerung bestehe nicht, weil er sie durch arglistige Täuschung über das Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft erworben habe. Der Kläger habe diesen Umstand bis zur Übergabe der Einbürgerungsurkunde verschwiegen, obwohl er verpflichtet gewesen sei, den Fortfall der ehelichen Lebensgemeinschaft von sich aus mitzuteilen. Er habe dies absichtlich getan, um eine ihm ungünstige Entscheidung zu vermeiden und die Einbürgerung nicht zu gefährden. Ihm sei die Notwendigkeit der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Einbürgerung bewusst gewesen. Das ergebe sich aus der Begründung des Einbürgerungsantrags und dem Umstand, dass er etwa drei Jahre nach Einreise und Heirat den Einbürgerungsantrag gestellt habe und sich als ehemaliger Botschaftsmitarbeiter (der libanesischen Botschaft in Lybien) mit den gesetzlichen Vorschriften auskenne. Die Einbürgerungsbehörde habe ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Bescheid der Regierung von Schwaben vom 3. Februar 2003 aufgehoben, soweit der Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes zur Rückgabe der Einbürgerungsurkunde und zur Rücknahme seines Antrags auf Genehmigung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Präsidialdekret bei der libanesische Botschaft verpflichtet worden ist.

3. Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung wendet der Kläger sich gegen den klageabweisenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils und macht geltend:

Seine Einbürgerung sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht rechtswidrig. Die Sollvorschrift des § 9 Abs. 1 StAG setze als Tatbestandsvoraussetzung das Bestehen einer Ehe voraus und lasse die Verweigerung der Einbürgerung im Rahmen eines "Restermessens" nur in atypischen Fallgestaltungen zu. Es sei bereits zweifelhaft, ob das Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft überhaupt einen solchen atypischen Fall darstelle. Jedenfalls aber habe die Einbürgerungsbehörde bei der Rücknahmeentscheidung ihr "Restermessen" nicht ausgeübt, sondern sei davon ausgegangen, dass § 9 StAG als Rechtsgrundlage ausscheide. Im Übrigen habe sowohl bei Antragstellung wie im Zeitpunkt der Einbürgerung ein eheliches Zusammenleben bestanden. Er, der Kläger, und Frau D. hätten die ganze Zeit über in einer Einzimmerwohnung zusammengelebt und seien sich auch nach Einreichung der Scheidungsklage nicht sicher gewesen, wie es mit ihnen weiter gehe. Entgegen den widersprüchlichen Angaben von Frau D. bei ihrer Zeugeneinvernahme habe er auch keineswegs seit Januar 2002 auf die Trennung hingearbeitet. Von einer dauernden Trennung könne im Zeitpunkt der Einbürgerung jedenfalls nicht die Rede sein. Falsch sei ferner die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe seine Einbürgerung durch arglistige Täuschung erworben. Dazu müsste er zum einen gewusst haben, dass die Frage, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht, für die Einbürgerung entscheidend sei, und er müsste zum anderen verpflichtet gewesen sein, die - unterstellte - Änderung seiner Verhältnisse mitzuteilen. Beides sei nicht der Fall. Ihm sei unbekannt gewesen, dass es für die Einbürgerung darauf ankomme, dass er auch noch bei Aushändigung der Einbürgerungsurkunde in einer ehelichen Lebensgemeinschaft lebe. Hierzu habe es selbst in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Entscheidungen gegeben. Er habe ferner, wie Frau D. ausgesagt habe, im Scheidungsverfahren seine Rechtsanwältin gefragt, ob eine Scheidung Auswirkungen auf das Einbürgerungsverfahren habe, und darauf die Antwort erhalten, dass das zwei verschiedene Dinge seien. Auch mit Blick auf die Antwortmöglichkeiten im Antragsformular zur Frage nach dem Familienstand sei er vielmehr davon ausgegangen, dass alleine entscheidend sei, ob man verheiratet sei oder nicht. Ihm werde - anders als in der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 119, 17 ff.) entschiedenen Fallgestaltungen zur Rücknahme der Einbürgerung - auch nicht vorgeworfen, dass er ausdrückliche Fragen falsch beantwortet und dadurch bewusst getäuscht habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem klageabweisenden Teil abzuändern und den Bescheid der Regierung von Schwaben vom 3. Februar 2003 insgesamt aufzuheben.

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass es keiner ausdrücklichen Frage nach einem Getrenntleben der damaligen Eheleute bedurft habe. Vielmehr sei es dem Kläger wegen des Zusammenhangs zwischen Bestehen der Ehe und der Pflicht zur Angabe der persönlichen Verhältnisse und deren Änderungen unzweideutig klar gewesen, was Voraussetzung und was ein Hindernis für eine Einbürgerung sei.

Dem Senat haben die Ausländerakte (2 Heftungen) und die Einbürgerungsakte des Landratsamtes Neu-Ulm, die Einbürgerungsakte der Regierung von Schwaben (2 Heftungen) und die Akte des Amtsgerichts Neu-Ulm zum Scheidungsverfahren vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage gegen die im Bescheid der Regierung von Schwaben vom 3. Februar 2003 angeordnete Rücknahme der Einbürgerung zu Recht abgewiesen. Denn die behördliche Entscheidung ist rechtmäßig und kann den Kläger deshalb auch nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Rücknahme der Einbürgerung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 48 BayVwVfG. Diese allgemeine Vorschrift des Verwaltungsverfahrensrechts ist mangels einer abschließenden spezialgesetzlichen Regelung im Staatsangehörigkeitsrecht zum Wegfall der Staatsangehörigkeit im Falle einer von Anfang an rechtswidrigen Einbürgerung jedenfalls dann anwendbar, wenn die Einbürgerung durch bewusste Täuschung erwirkt worden ist (BVerwG, U. vom 3.6. 2003 - 1 C 19.02 - BVerwGE 118, 216/218 ff. und vom 9.9.2003 - 1 C 6.03 - BVerwGE 119, 17/19 m.w.N.). Denn bei einer solchen "erschlichenen" Einbürgerung verlangt das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Verfassungsprinzip der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns eine Korrekturmöglichkeit. Der Rücknahme einer durch bewusste Täuschung erlangten Einbürgerung stehen weder das Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG) noch grundsätzlich das Verbot des Verlusts der Staatsangehörigkeit gegen den Willen des Betroffenen beim Eintritt von Staatenlosigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG) entgegen.

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung, die Einbürgerung des Klägers zurückzunehmen, rechtmäßig.

a) Die Einbürgerung des Klägers war von Anfang an rechtswidrig.

Rechtsgrundlage für die Einbürgerung, durch die der Kläger am 18. Februar 2002 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, war § 9 StAG. Nach dieser Vorschrift sollen Ehegatten Deutscher unter den Voraussetzungen des § 8 StAG eingebürgert werden, wenn bestimmte weitere Voraussetzungen vorliegen. Zwar waren nach Aktenlage sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung des Klägers erfüllt. Insbesondere genügte es für das Tatbestandsmerkmal "Ehegatte einer Deutschen", dass die gültig geschlossene Ehe des Klägers mit Frau D. im Zeitpunkt der Einbürgerung rechtlich noch bestanden hat. Gleichwohl war die Einbürgerung rechtswidrig, weil die Einbürgerungsbehörde bei der Ausübung ihres durch § 9 Abs. 1 StAG eingeräumten Ermessens von einem in wesentlicher Hinsicht unrichtigen Sachverhalt ausging, nämlich davon, dass zwischen dem Kläger und Frau D. auch tatsächlich eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht, obwohl die Ehe bereits gescheitert war.

Nach § 9 Abs. 1 StAG "sollen" Ehegatten Deutscher bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eingebürgert werden. Damit wird den ausländischen Ehegatten deutscher Staatsangehöriger im Gegensatz zur allgemeinen Einbürgerungsermächtigung des § 8 StAG grundsätzlich ein Einbürgerungsanspruch eingeräumt. Das bedeutet, dass die Einbürgerung grundsätzlich vorgenommen werden muss und nur in atypischen Fällen ausnahmsweise nach Ermessen verweigert werden darf. Atypisch sind vornehmlich solche Sachverhalte, auf die die Privilegierung des § 9 StAG ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung nach nicht unmittelbar zielt, die aber von ihrem abstrakten Rahmen erfasst werden. Es müssen demnach besondere Umstände vorliegen, die eine Einbürgerung nach Sinn und Zweck des Gesetzes unangemessen erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 9.9.2003 - 1 C 6.03 - BVerwGE 119, 17/20 m.w.N.). Das gilt vor allem für Missbrauchsfälle, etwa für Scheinehen. Entsprechendes kann in Betracht kommen, wenn die Ehe des Einbürgerungsbewerbers gescheitert ist, wenn also die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.1983 - 1 C 28.81 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 4 S. 8/12). Denn die Beschränkung des behördlichen Entscheidungsspielraums durch die Sollvorschrift des § 9 StAG beruht auf der Erwartung, die eheliche Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Ehegatten begünstige in besonderem Maß die zu den zentralen Einbürgerungsgesichtspunkten gehörende Integration des Einbürgerungsbewerbers in die deutschen Lebensverhältnisse. Für eine solche positive Integrationsprognose kommt es aber entscheidend darauf an, dass außer der rechtlichen auch eine tatsächliche Verbundenheit der Ehegatten besteht (OVG NRW, U.v. 2.9.1996 - 25 A 2106.94 - NVwZ-RR 1997, 742/744; VGH BW, U.v. 29.11.2002 - 13 S 2039.01 - InfAuslR 2003, 205/208 unter Aufgabe seiner im B.v. 26.8.1993 - 13 S 2019.93 - juris, geäußerten Bedenken). Dieses Verständnis des § 9 StAG liegt auch der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 13. Dezember 2000 zugrunde (vgl. Nr. 9.0 StAR-VwV).

Der Senat ist nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens davon überzeugt, dass die Ehe des Klägers mit Frau D. im Zeitpunkt der Einbürgerung am 18. Februar 2002 gescheitert war. Er schließt sich den Feststellungen der Vorinstanz, insbesondere auch der überzeugenden Würdigung des klägerischen Vorbringens und der Zeugenaussagen von Frau D. und Frau M., uneingeschränkt an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen im angegriffenen Urteil (AU S. 10 bis 13). Die Berufung hält dem nichts Stichhaltiges entgegen: Der Kläger selbst hat im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Neu-Ulm durch seine Verfahrensbevollmächtigte unter dem 24. Januar 2002, also noch vor seiner Einbürgerung, vortragen lassen, dass "die Eheleute seit Februar 2001 in der Ehewohnung getrennt (leben) ... seit diesem Zeitpunkt getrennte Wege (gehen) und in keinster Weise mehr füreinander (sorgen)"; sie seien auch "nicht bereit, die häusliche Gemeinschaft und die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen". Nachdem Frau D. diese Angaben bei ihrer persönlichen Anhörung vor Gericht bestätigt hat, ist die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts vom 27. Juni 2002 geschieden worden. Bereits dieser Ablauf des Scheidungsverfahrens muss als gewichtiges Indiz dafür betrachtet werden, dass die Ehe jedenfalls Anfang Februar 2002 endgültig gescheitert war. Der Kläger und Frau D. mögen dem Amtsgericht falsche Angaben zur Dauer des Getrenntlebens unterbreitet haben. Dass ihre eheliche Lebensgemeinschaft aber zumindest im Zeitpunkt der Einbürgerung endgültig entfallen war, steht für den Senat außer Frage. Das belegen die vom Kläger und Frau D. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift im Wesentlichen übereinstimmend geschilderten äußeren Umstände im Vorfeld des Scheidungsantrags: Nachdem die Eheleute miteinander "manchmal Probleme" (so der Kläger), ab Februar 2001 immer ein "Auf und Ab" mit "Streitigkeiten" und faktischer Trennung (so Frau D.) hatten, kam es im Oktober 2001 zu einem heftigen Streit, der den Kläger seinen Angaben nach "schwer in (seinem) Innern, in (seiner) Ehre verletzt" hat, so dass er es nicht hat vergessen können. Anschließend ist der Kläger für mehrere Wochen alleine zu seiner Familie in den Libanon geflogen, wo er seine spätere Frau kennen gelernt hat. Unmittelbar nachdem er Anfang Januar 2002 nach Deutschland zurückgekehrt war, hat er Frau D. mitgeteilt, dass er sich von ihr trennen wolle und deren Frage, ob das Scheidung bedeute, bejaht. Die Eheleute haben dann nur wenige Tage später gemeinsam eine vom Kläger bereits ausgewählte Rechtsanwältin aufgesucht, die nach einer kurzen Wartefrist für den Kläger unter dem 24. Januar 2002 den Scheidungsantrag bei Gericht gestellt hat. Daraus wird ersichtlich, dass die eheliche Lebensgemeinschaft (spätestens) im Oktober 2001 beendet war, dass der Kläger sich während seines Aufenthaltes im Libanon zur Auflösung seiner Ehe entschlossen und dass er diesen Entschluss nach seiner Rückkehr schnell und zielstrebig umgesetzt hat. Dass beide Eheleute auch noch nach Januar 2002 - abgesehen von einem vorübergehenden Auszug des Klägers - in der Ehewohnung, einem 1-Zimmer-Appartment, gelebt haben, steht der Annahme des Getrenntlebens nicht entgegen (vgl. § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die vom Kläger und Frau D. geschilderten Restgemeinsamkeiten sind unwesentlich und ändern ebenfalls nichts daran, dass die Ehe im Zeitpunkt der Einbürgerung am 18. Februar 2002 endgültig gescheitert war.

Die Behörde ist in Unkenntnis dieses Umstands bei der Einbürgerung des Klägers am 18. Februar 2002 davon ausgegangen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft fortbestand. Diese Annahme musste sich ihr deshalb aufdrängen, weil der Kläger seinen Einbürgerungsantrag damit begründet hatte, dass er zusammen mit seiner Frau für immer in Deutschland leben wolle; zudem war aus der beigezogenen Ausländerakte ersichtlich, dass der Kläger noch in seinem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung am 28. Mai 2001 die Frage nach einem Getrenntleben der Eheleute verneint hatte. Der Einbürgerung des Klägers nach § 9 StAG lag mithin ein für die Ausübung des Restermessens in wesentlicher Hinsicht unzutreffender Sachverhalt zugrunde. Das stellte einen beachtlichen Fehler dar, der zur Rechtswidrigkeit der Einbürgerung führte.

b) Der Kläger hat seine von Anfang an rechtswidrige Einbürgerung durch bewusste Täuschung erlangt.

Er hat die Einbürgerungsbehörde dadurch bewusst über wesentliche Umstände für die Ermessensausübung getäuscht, dass er das auch aus seiner Sicht offenkundige und endgültige Scheitern der Ehe bis zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde verschwiegen und die Behörde dadurch in der irrigen Annahme gelassen hat, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit Frau D. fortbestehe. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger im Verlauf des Einbürgerungsverfahrens weder durch das Antragsformular noch (wohl) in anderer Weise konkret nach dem (Fort-)Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft oder einem Getrenntleben gefragt worden ist und ihm deshalb - anders als in der vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. September 2003 (BVerwGE 119, 17 ff.) entschiedenen Fallgestaltung - nicht eine falsche Auskunft auf eine ausdrückliche Frage vorgeworfen werden kann. Dem Kläger ist aber vorzuwerfen, dass er das Scheitern seiner Ehe der Einbürgerungsbehörde nicht von sich aus mitgeteilt hat. Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob der Einbürgerungsbewerber im Rahmen seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht (vgl. Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, RdNr. 15 zu § 16 StAG) von sich aus alle Umstände mitteilen muss, die aus seiner Sphäre stammen und im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 9 StAG für die Behörde von Bedeutung sind oder sein können. Der Kläger war jedenfalls mit Blick auf die besonderen Umstände seines Falles zur Mitteilung verpflichtet, weil seine Ehe nicht nur gescheitert war, sondern weil er selbst bereits die Scheidung bei Gericht beantragt hatte. Denn die Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens betrifft nicht mehr allein den Bereich des behördlichen Ermessens im Rahmen des § 9 StAG, der dem Einbürgerungsbewerber in seiner Bedeutung und Reichweite möglicherweise unklar ist. Sie berührt zugleich bereits unmittelbar den Bestand der Ehe als zentrale gesetzliche Voraussetzung für die privilegierte Einbürgerung von ausländischen Ehegatten deutscher Staatsangehöriger. Dass dieser Umstand für den Fortgang des Verfahrens auf Einbürgerung nach der Privilegierungsvorschrift für Ehegatten Deutscher von erheblicher Bedeutung ist, versteht sich auch aus dem Blickwinkel eines Rechtsunkundigen von selbst.

Diese Mitteilungspflicht war dem Kläger nach Überzeugung des Senats auch bewusst. Das drängt sich schon deshalb auf, weil der Kläger aufgrund seiner Ausbildung zum Buchhalter und einer mehrjährigen Tätigkeit in einer libanesischen Auslandsvertretung in behördlichen Angelegenheiten erfahren war und wusste, dass seine Einbürgerung in Deutschland nach einer Aufenthaltsdauer von nicht einmal vier Jahren nur als Ehegatte einer Deutschen in Betracht kam. Zudem hatte der Kläger sich im Antrag auf Einbürgerung unter Nr. 7 verpflichtet, Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Im Übrigen hat Frau D. bei ihrer Zeugeneinvernahme durch die Vorinstanz mitgeteilt, dass der Kläger bei ihrem gemeinsamen Gespräch mit der Rechtsanwältin im Januar 2002 zur Vorbereitung der Ehescheidung diese gefragt habe, ob die Scheidung Auswirkung auf das Einbürgerungsverfahren habe. Das bestätigt wiederum, dass dem Kläger der Zusammenhang zwischen dem Bestand der Ehe und seiner Einbürgerung sehr wohl vor Augen gestanden hat. Deshalb musste ihm auch klar gewesen sein, dass er das Scheitern seiner Ehe und das von ihm eingeleitete Scheidungsverfahren der Einbürgerungsbehörde gegenüber offenbaren muss. Daran ändert der von der Berufung hervorgehobene Umstand nichts, dass die Rechtsanwältin nach Aussage von Frau D. die Frage des Klägers verneint und geantwortet haben soll, die Scheidung habe ihrer Meinung nach keine Auswirkung auf das Einbürgerungsverfahren, weil es sich um zwei verschiedene Dinge handele, sie wolle dazu aber noch ihren Mann (den späteren Bevollmächtigten des Klägers im Rücknahmeverfahren) fragen. Zwar kann man grundsätzlich auf die Rechtsauskunft eines Anwalts vertrauen. Das setzt aber voraus, dass sie nach eingehender Prüfung erteilt worden ist und von der notwendigen Sachkenntnis getragen wird (vgl. BayObLG, B.v. 27.2.1992 - 3 Ob OWi 11.92 - BayVBl 1993, 317 zur Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums bei Beratung durch einen Anwalt). Daran fehlte es schon deshalb, weil die - nur für das Scheidungsverfahren mandatierte - Rechtsanwältin offenkundig lediglich eine vorläufige Einschätzung abgeben und sich selbst noch näher erkundigen wollte.

Vor diesem Hintergrund steht für den Senat ferner außer Zweifel, dass der Kläger das Scheitern seiner Ehe der Einbürgerungsbehörde mit dem Ziel verschwiegen hat, die Einbürgerungsbehörde in ihrem Irrtum über den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft zu belassen, um trotz des Scheiterns seiner Ehe die Einbürgerung noch nach der Privilegierungsvorschrift des § 9 StAG zu erreichen. Diese Täuschungshandlung war schließlich auch ursächlich für die rechtsfehlerhafte Einbürgerungsentscheidung. Die Behörde hätte ohne die Täuschung die Einbürgerung des Klägers so wie sie ergangen ist, nämlich als Anspruchseinbürgerung im Regelfall des § 9 StAG, nicht vornehmen dürfen, sondern das ihr für atypische Fallgestaltungen eröffnete Ermessen ausüben müssen.

Der Kläger hat seine Einbürgerung mithin nicht nur durch bewusste, sondern auch arglistige Täuschung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG und zugleich durch in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG erwirkt. Er kann sich deshalb nicht auf Vertrauen in den Fortbestand seiner Einbürgerung berufen.

c) Die Entscheidung der Regierung von Schwaben, von der durch Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG eröffneten Möglichkeit der Rücknahme Gebrauch zu machen, weist keinen Ermessenfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO auf.

Zunächst hat die Regierung von Schwaben das Ermessen hinsichtlich der zurückzunehmenden Einbürgerung, also das Restermessen des § 9 Abs. 1 StAG, entgegen der Ansicht der Berufung rechtsfehlerfrei ausgeübt. Sie ist - trotz der missverständlichen Formulierung im Rücknahmebescheid (S. 4: "...scheidet § 9 Abs. 1 StAG als Rechtsgrundlage für eine Einbürgerung aus") - zutreffend davon ausgegangen, dass bei endgültiger Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft (nur) der grundsätzliche Einbürgerungsanspruch entfällt, dass zugleich aber die Einbürgerung im behördlichen Ermessen steht, das allerdings nur ausnahmsweise zugunsten des Einbürgerungsbewerbers ausgeübt werden muss. Da keine Gesichtspunkte zu erkennen waren, die trotz des Scheiterns der Ehe mit D. eine Ermessensausübung zugunsten des Klägers hätten rechtfertigen können, waren weitere Erwägungen hierzu entbehrlich.

Das Rücknahmeermessen hat die Regierung von Schwaben ebenfalls ohne Rechtsfehler betätigt. Auch wenn der Kläger die Einbürgerung durch bewusste Täuschung erlangt hat und ihm wegen Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 BayVwVfG kein schutzwürdiges Vertrauen zur Seite steht, ist das Ermessen gleichwohl nicht zu seinen Lasten "auf Null" reduziert. Auch bei einer "erschlichenen" Einbürgerung müssen vielmehr die betroffenen öffentlichen und privaten Belange einander gegenübergestellt werden, wobei dem - unter Umständen gegenläufigen - öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger staatsangehörigkeitsrechtlicher Verhältnisse einerseits und an der Vermeidung von (dauernder) Staatenlosigkeit andererseits besonderes Gewicht zukommt. Die Regierung von Schwaben hat diesen Entscheidungsspielraum erkannt und das Rücknahmeermessen ausgeübt. Sie hat das private Interesse des Klägers am Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit in die Abwägung mit eingestellt. Dass sie dem rechtsstaatlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger staatsangehörigkeitsrechtlicher Verhältnisse insbesondere auch aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber rechtstreuen Einbürgerungsbewerbern entscheidendes Gewicht zugemessen hat, ist mit Blick auf den Ausschluss schutzwürdigen Vertrauens auf Seiten des Klägers nicht zu beanstanden. Staatenlosigkeit droht dem Kläger nicht. Die Regierung von Schwaben ist plausibel und unbestritten davon ausgegangen, dass er seine libanesische Staatsangehörigkeit bislang nicht verloren hat und sie selbst für den Fall, dass dies wider Erwarten noch eintreten sollte, jedenfalls ohne Schwierigkeiten wieder erlangen könnte.

Sonstige private Belange von Gewicht, die dem Kläger trotz des ausgeschlossenen Vertrauensschutzes zur Seite stehen könnten, sind nicht ersichtlich. Bei der Ermessensentscheidung war schließlich auch kein Anspruch auf Einbürgerung aus einem anderen Rechtsgrund zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, B.v. 28.8.2001 - 3 Bs 102/01 - InfAuslR 2002, 81/85, zur strittigen Frage, ob ein solcher Anspruch einer Rücknahme der Einbürgerung zwingend entgegenstünde). Denn es fehlt im maßgeblichen Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung bereits an der dafür erforderlichen Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,00 Euro festgesetzt (§§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung).

Ende der Entscheidung

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