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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 25.10.2005
Aktenzeichen: 5 B 03.2462
Rechtsgebiete: EG, GG, BayVwVfG, RuStAG/StAG, VwGO


Vorschriften:

EG Art. 17
GG Art. 16 Abs. 1
BayVwVfG Art. 48
RuStAG/StAG § 8
VwGO § 114 Satz 2
Eine durch bewusste Täuschung (hier: Verschweigen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren) erwirkte Einbürgerung kann auch dann gem. Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen werden, wenn der Betreffende dadurch staatenlos wird und die Unionsbürgerschaft verliert; aus Europarecht ergibt sich keine Verpflichtung, von der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung abzusehen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

5 B 03.2462

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Rücknahme der Einbürgerung;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Februar 2001,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 5. Senat,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Hüffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Kraft, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz,

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Oktober 2005

am 25. Oktober 2005

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung.

1. Der 1956 in Graz (Österreich) geborene Kläger reiste, nachdem er sich bereits von 1976 bis 1981 in Deutschland aufgehalten hatte, im September 1995 nach Deutschland ein und nahm seinen Wohnsitz in München. Dort ist er seither als selbstständiger Unternehmensberater tätig.

a) In seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vom 8. Januar 1996 kreuzte er auf die Frage nach "Vorstrafen (auch Verurteilungen im Ausland) oder derzeitige Ermittlungen wegen Verdachts auf eine Straftat" das Kästchen "nein" an.

b) Am 9. Februar 1998 beantragte er bei der Landeshauptstadt München seine Einbürgerung. In dem hierfür verwendeten, von ihm unterschriebenen Antragsformular ist neben der Rubrik "Straftaten und Ordnungswidrigkeiten" handschriftlich "nicht zutreffend" und in dem Feld "Angaben über anhängige Ermittlungsverfahren" eingetragen: "keine"; dieses Feld ist zudem mit Kugelschreiber diagonal durchgestrichen. Die Einbürgerung ist durch Aushändigung der von der Regierung von Oberbayern ausgestellten Einbürgerungsurkunde vom 25. Januar 1999 am 5. Februar 1999 wirksam geworden; die Ehefrau des Klägers wurde ebenfalls eingebürgert.

2. Am 17. August 1999 erfuhren die Landeshauptstadt München und die Regierung von Oberbayern erstmalig durch den Magistrat der Stadt Graz (Österreich), dass der Kläger "per Haftbefehl des LG f. Strafsachen Graz, GZ 16 Vr 106/97" von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden gesucht wird. Die Staatsanwaltschaft München I teilte mit Schreiben vom 27. September 1999 u.a. mit, dass der Kläger bereits am 25. Juli 1995 vom Landesgericht für Strafsachen in Graz als Beschuldigter vernommen worden sei; am 26. Mai 1998 habe bei ihm in München eine von der österreichischen Justiz im Rechtshilfeweg beantragte Hausdurchsuchung stattgefunden. Ein Ermittlungsverfahren der deutschen Behörden (Az. 322 Js 41077/98) sei noch offen; insoweit bestehe ein "Anfangsverdacht zu betrügerischen Geschäften" des Klägers. Der Magistrat Graz bestätigte mit Schreiben vom 1. Februar 2000, dass der Kläger bei rückwirkendem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft automatisch wiedererlange.

Nach Anhörung des Klägers nahm die Regierung von Oberbayern mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 4. Juli 2000 dessen Einbürgerung rückwirkend zurück. Sie verpflichtete ihn zur Übersendung der Einbürgerungsurkunde und drohte ihm für den Fall nicht fristgerechter Erfüllung ein Zwangsgeld i.H. von 5.000,00 DM an. Die Rücknahmevoraussetzungen nach Art. 48 BayVwVfG lägen vor, weil die Einbürgerung auf der vom Kläger bewirkten unzutreffenden Annahme beruht habe, dass keine Ermittlungsverfahren anhängig seien. Hinsichtlich der Ausübung des Ermessens sei zu berücksichtigen, dass bei der durch Täuschung bewirkten Einbürgerung die Rücknahme im überwiegenden öffentlichen Interesse liege. Daher müssten die Interessen des Klägers zurücktreten, zumal das Ermittlungsverfahren immer noch nicht abgeschlossen und der Ausgang völlig offen sei.

3. Das Verwaltungsgericht hat die seitens des Klägers bevollmächtigten Rechtsanwälte Sch. und M. sowie den die Einbürgerung bei der Landeshauptstadt München vorbereitenden Sachbearbeiter S. als Zeugen vernommen. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückgabe der Einbürgerungsurkunde hat es die Klage mit Urteil vom 12. Februar 2001 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, die Rücknahme der Einbürgerung sei rechtmäßig. Der Kläger habe seine Einbürgerung durch arglistige Täuschung, zumindest aber durch in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben erwirkt; denn er habe das österreichische Ermittlungsverfahren bewusst verschwiegen, um seine Einbürgerung nicht zu gefährden. Inwieweit ihm auch das Verschweigen des jedenfalls seit Ende September 1998 bekannten deutschen Ermittlungsverfahrens anzulasten sei, könne offen bleiben. Die von der Behörde angestellten Ermessenserwägungen seien auch im Hinblick auf die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in zulässiger Weise ergänzt worden und insgesamt rechtlich nicht zu beanstanden.

4. Zur Begründung der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung führt der Kläger u.a. aus, die Rücknahme der Einbürgerung verstoße als unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit gegen Art. 16 Abs. 1 GG und zudem werde er gegen seinen Willen staatenlos. Die Anwendung des Art. 48 BayVwVfG sei durch die abschließenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen ausgeschlossen. Davon abgesehen fehle es an einer Täuschung, zumindest aber einer Täuschungsabsicht. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass das österreichische Ermittlungsverfahren nicht anzugeben gewesen sei und dass sich das deutsche Verfahren noch nicht im Stadium eines rechtlich erheblichen Ermittlungsverfahrens befunden habe. Die Ermessenserwägungen der Behörde seien fehlerhaft. Die eintretende Staatenlosigkeit des Klägers, die überdies zu einem Verlust der EU-Bürgerschaft führe, sei ebenso wenig berücksichtigt worden wie der Umstand, dass die Ehefrau des Klägers deutsche Staatsangehörige sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 4. Juli 2000 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Februar 2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, wegen der Rückwirkung der Rücknahme liege schon keine Entziehung der Staatsangehörigkeit des Klägers i.S.d. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG vor. Diese Vorschrift stehe im übrigen der Rücknahme auch dann nicht entgegen, wenn der Kläger staatenlos werden sollte, was aber nicht der Fall sein werde. Art. 16 Abs. 1 GG schütze nur die wohl erworbene, nicht aber die erschlichene Staatsangehörigkeit. Auch das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit schütze nicht die durch falsche Angaben oder betrügerische Handlungen erworbene Staatsangehörigkeit. Gemeinschaftsrecht stehe der Rücknahme der Einbürgerung schon mangels eigener Erwerbs- und Verlusttatbestände der Unionsbürgerschaft nicht entgegen. Die Einbürgerung sei rechtswidrig, weil der Kläger bei ermessensfehlerfreier Würdigung einer wahrheitsgemäßen Angabe der gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren, zu der er verpflichtet gewesen sei, nicht eingebürgert worden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 17. Juni 2002 zurückgewiesen (Az. 5 B 01.1385). Die Entscheidung wurde darauf gestützt, dass weder die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts noch das in Art. 16 Abs. 1 GG verankerte Verbot der Entziehung der Staatsangehörigkeit der Anwendbarkeit des Art. 48 BayVwVfG entgegenstünden. Die Einbürgerung sei rechtswidrig gewesen; denn die nach § 8 RuStAG zu treffende Ermessensentscheidung habe auf der unzutreffenden Annahme der Behörde beruht, dass gegen den Kläger nicht strafrechtlich ermittelt werde. Die Bekanntgabe der österreichischen und in deren Gefolge auch der deutschen Ermittlungen hätte die Einbürgerungsbehörde jedenfalls dazu veranlasst, eine (positive) Entscheidung über den Einbürgerungsantrag von dem Ausgang der Ermittlungsverfahren abhängig zu machen. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen; denn das Antragsformular habe keinen Anlass zu der Annahme gegeben, die Frage nach "anhängigen Ermittlungsverfahren" beziehe sich nur auf solche deutscher Strafverfolgungsbehörden. Es sei nicht ersichtlich, dass er das in Österreich anhängige Ermittlungsverfahren aus anderen Gründen verheimlicht haben könnte, als aus dem, die Entscheidung über seine Einbürgerung zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Ob die Einbürgerung allein deshalb als erschlichen zu bewerten sei, weil der Kläger keine Angaben zu dem ihm noch vor seiner Einbürgerung bekannt gewordenen Ermittlungsverfahren deutscher Strafverfolgungsbehörden gemacht habe, könne offen bleiben.

5. Mit Urteil vom 3. Juni 2003 hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen (Az. 1 C 19.02, BVerwGE 118, 216). Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, dass Art. 48 BayVwVfG im Falle einer von vornherein rechtswidrigen Einbürgerung jedenfalls dann anzuwenden sei, wenn die Einbürgerung erschlichen, d.h. durch bewusste Täuschung erwirkt worden sei. Dem stehe Art. 16 Abs. 1 GG weder unter dem Aspekt des Verbots der Entziehung noch mit Blick auf das Verbot des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit gegen den Willen des Betroffenen bei Eintritt von Staatenlosigkeit entgegen. Der Aspekt drohender Staatenlosigkeit sei jedoch in die Erwägungen zum Rücknahmeermessen einzustellen. Das Berufungsgericht habe bei den die Täuschung des Klägers betreffenden tatsächlichen Feststellungen den Vortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen, sein damaliger Anwalt habe wegen der ausländischen Ermittlungen mit der Einbürgerungsbehörde gesprochen und den Kläger daraufhin informiert, dass diese unerheblich seien. Darüber hinaus habe der Kläger vorgetragen, dass damals generell unklar gewesen sei, ob sich die Mitteilungspflicht auch auf ausländische Ermittlungsverfahren beziehe; insbesondere habe auch die Landeshauptstadt seinerzeit die Auffassung vertreten, dass derartige Verfahren nicht angegeben zu werden bräuchten und die Frage sei erst im nachhinein durch Verwaltungsvorschriften und Formblatterläuterungen klargestellt worden. Damit ziehe das Berufungsurteil nicht die Möglichkeit in Betracht, dass sich der Kläger über seine Verpflichtung zur Angabe auch ausländischer Strafverfahren geirrt haben könnte. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.

6. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit einem Auskunftsersuchen an die Republik Österreich gewandt und um Einholung einer amtlichen Stellungnahme seitens der österreichischen Behörden gebeten, wie die Frage des Wiederauflebens der österreichischen Staatsangehörigkeit bzw. der Möglichkeit eines Wiedererwerbs auch unter Berücksichtigung der behördlichen Praxis gesehen werde. Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung in Graz nahm mit Schreiben vom 8. Oktober 2004 dahingehend Stellung, dass der Kläger gem. § 27 StbG durch die auf seinen Antrag hin am 5. Februar 1999 erfolgte Einbürgerung in Deutschland die österreichische Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen verloren habe. Ein Widerruf dieser Einbürgerung lasse die österreichische Staatsbürgerschaft nicht wieder automatisch aufleben. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. März 2005 teilte das Amt mit, dass die Wiederverleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Kläger einen mindestens einjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitz in der Republik Österreich voraussetze; gegen ihn dürfe u.a. kein Strafverfahren bei einem österreichischen Gericht wegen des Verdachts einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat bzw. Finanzvergehens anhängig sein.

Die Regierung von Oberbayern hat daraufhin die Ermessenserwägungen des streitgegenständlichen Rücknahmebescheids mit Blick auf den Eintritt der Staatenlosigkeit sowie den Verlust der Unionsbürgerschaft hinsichtlich des klägerischen Aufenthaltsstatus sowie passrechtlicher Fragen mit Schreiben vom 3. Mai 2005 ergänzt; auf die Ausführungen (VGH Bl. 107 ff.) wird Bezug genommen. Sie führt ferner aus, dass für die Verwaltungspraxis der Aussetzung von Einbürgerungsverfahren bei Anhängigkeit ausländischer Ermittlungsverfahren zwar keine einzelnen Verfahren benannt werden könnten, dieses Vorgehen aber der Weisungslage auch zum Zeitpunkt der Einbürgerung des Klägers entsprochen habe.

Die Klägerseite vertieft das Berufungsvorbringen und führt mit Blick auf die dem Kläger vorgehaltene Täuschung aus, dass auch der Klägerbevollmächtigte bisher davon ausgegangen sei, dass in dem entsprechenden Formular nur nach deutschen Strafverfahren gefragt werde; dies sei ihm gegenüber von einem Mitarbeiter der Einbürgerungsstelle der Landeshauptstadt in einem anderen Verfahren bekundet worden. Der damalige Anwalt des Klägers, Rechtsanwalt Sch., habe wegen der ausländischen Ermittlungen mit der Einbürgerungsbehörde gesprochen und den Kläger anschließend davon informiert, dass diese unerheblich seien. Dies habe wegen der Unklarheiten hinsichtlich der Reichweite der Mitteilungspflicht auch der Auffassung der Landeshauptstadt als zuständiger Einbürgerungsbehörde entsprochen; erst im nachhinein sei die Frage durch Verwaltungsvorschriften und Formblatterläuterungen klargestellt worden. Hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens in Deutschland habe der Kläger die Situation nach der Mitteilung durch Rechtsanwalt M., dass jetzt ein Ermittlungsaktenzeichen vorliege, nicht durchschaut; dabei habe es sich zudem lediglich um einen pro-forma-Verfahren gehandelt, das inzwischen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Somit stehe nunmehr fest, dass der erhobene Vorwurf nicht berechtigt gewesen sei. Darüber hinaus habe insoweit nach dem Anhörungsformular auch keine nachträgliche Offenbarungspflicht bestanden. Schließlich verstoße die Rücknahme wegen der dadurch bewirkten Staatenlosigkeit des Klägers, die zum Verlust seiner Unionsbürgerschaft führe, mangels aufeinander abgestimmter nationaler Staatsangehörigkeitsregelungen der Bundesrepublik Deutschland sowie der Republik Österreich gegen Europarecht. Überdies habe der Beklagte im Rahmen seiner Ermessenserwägungen insbesondere die mit dem Verlust der Unionsbürgerschaft verbundene Staatenlosigkeit nicht berücksichtigt; hinsichtlich dieses zentralen Ermessensdefizits könnten Ermessenserwägungen auch nicht nachgeholt werden. Der Verlust der beiden Staatsangehörigkeiten und der Unionsbürgerschaft stelle selbst bei einer unterstellten strafrechtlichen Verurteilung des Klägers ein Übermaß dar und erweise sich als unverhältnismäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Der hinsichtlich der Ermessenserwägungen ergänzte Rücknahmebescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Rücknahme einer durch bewusste Täuschung erwirkten rechtswidrigen Einbürgerung ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Das ist durch das in diesem Verfahren ergangene Revisionsurteil vom 3. Juni 2003 höchstrichterlich geklärt und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die zurückgenommene Einbürgerung des Klägers von Anfang an rechtswidrig im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG war, da sie auf der unzutreffenden behördlichen Annahme beruhte, dass im Zeitpunkt der Einbürgerung keine strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger anhängig seien; objektiv sind insoweit auch im Ausland geführte Ermittlungsverfahren von Bedeutung. Hinsichtlich der subjektiven Rücknahmevorraussetzung hat der erkennende Senat die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger die Staatsangehörigkeitsbehörde durch seine Angabe, dass keine strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig seien, arglistig getäuscht hat (dazu unter a). Auf dieser Täuschung beruhte die Einbürgerungsentscheidung (dazu unter b).

a) Der Kläger, der sich in nicht zu übersehendem Zusammenhang mit den gegen ihn gerichteten strafrechtlichen Ermittlungen der österreichischen Behörden in Graz und seiner Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Deutschland begeben hatte, hat bereits in seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vom 8. Januar 1996 das laufende österreichische Ermittlungsverfahren bewusst verschwiegen. Auf die auch im Ausland geführte Ermittlungsverfahren einbeziehende Fragestellung hat er bei der Ausfüllung des von ihm unterzeichneten Antragsformulars mit "nein" geantwortet (Ausländerakte [= Anlage 3] Bl. 9 Rückseite). Diese Angabe gegenüber dem Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt war bewusst wahrheitswidrig und wurde zur Überzeugung des Senats in der Absicht vorgenommen, die Ausländerbehörde über die Entscheidungsreife seines Antrags zu täuschen und die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für EG-Angehörige zu veranlassen, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren.

Die übergeordnete Zielsetzung, einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet abzusichern, leitete auch die Einlassungen des Klägers im Einbürgerungsverfahren gegenüber dem Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München, das die Vorermittlungen zu seinen Einbürgerungsantrag durchzuführen hatte. In dem entsprechenden Antragsformular, das trotz der vom Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abweichenden Formulierung keinen Anlass zu der Annahme gab, die Frage nach "anhängigen Ermittlungsverfahren" beziehe sich nur auf solche deutscher Strafverfolgungsbehörden, hatte er sich zunächst bei der Rubrik "Straftaten und Ordnungswidrigkeiten" mit der Angabe "nicht zutreffend" begnügt. Erst auf Vorhalt des Beamten, dass dies nicht genüge, hat er bei der Abgabe seines Antrags am 9. Februar 1998 die Fragen ausdrücklich durch die Worte "keine" verneint und die entsprechenden Felder durchgestrichen (Aussage des Zeugen S. [VG Bl. 36], Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowohl vor dem Verwaltungsgericht am 15.1.2001 [VG Bl. 75] als auch dem Verwaltungsgerichtshof am 7.6.2002 [VGH 5 B 01.1385 Bl. 124]).

Wenn der Klägerbevollmächtigte im Schriftsatz vom 11. März 2003 mutmaßt, die Abänderung sei wohl erst nach dem 9. Februar 1998 vorgenommen worden, vermag ihm der Senat darin nicht zu folgen. Aus der Einbürgerungsakte ergibt sich nichts dafür, dass der Kläger in der zweiten Jahreshälfte 1998 nochmals persönlich bei der Landeshauptstadt vorstellig geworden ist. Die Grundlage der gegenteiligen Annahme, die Aussage von Rechtsanwalt Sch., "In der zweiten Novemberwoche bei den Vorsprachen des Klägers bei der Stadt war ich nicht dabei." (VG Bl. 34), erachtet der Senat gleichsinnig mit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (VG UA S. 18 f.) für zweifelhaft und zudem vom Beweiswert mangels Gegenstand eigener Wahrnehmung des Zeugen Sch. als gering. Die Einbürgerungsakte lässt vielmehr erkennen, dass der Kläger und seine Ehefrau nach ihren persönlichen Vorsprachen zur Übergabe der Einbürgerungsanträge am 9. Februar 1998 (Kläger) bzw. 20. Februar 1998 (Ehefrau) alle nachgereichten Unterlagen auf dem Postweg übersandten, so insbesondere auch die Kopie des neu ausgestellten Reisepasses des Klägers (mit am 17.11.1998 eingegangenem Übergabeeinschreiben, Einbürgerungsakte Bl. 71). Die Bitte des Klägers um Weiterleitung der Anträge vom 2. Dezember 1998 erfolgte per Fax. Damit steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Angaben des Klägers fest, dass er das Feld im Antragsformular mit der Frage nach anhängigen Ermittlungsverfahren am 9. Februar 1998 mit "keine" ausgefüllt und durchgestrichen hat.

Vor diesem Hintergrund kann die Einlassung des Klägers, er habe keine Zweifel an der ihm durch seinen Rechtsanwalt Sch. vermittelten Auskunft gehabt, dass ausländische Ermittlungsverfahren für die Einbürgerung unerheblich seien, schon vom zeitlichen Ablauf her den Täuschungsvorsatz nicht infrage stellen: Der vom Verwaltungsgericht einvernommene Rechtsanwalt Sch. hat den Anruf, bei dem er den Beamten S. auf das österreichische Ermittlungsverfahren hingewiesen und als Antwort erhalten haben will, "dies sei ihm egal, er könne jedenfalls das Verfahren dann abschließen", auf "etwa November 1998" datiert (VG Bl. 33). Selbst wenn man die Weitergabe dieser Information an den Kläger bereits mit dem Telefonat des Rechtsanwalts Sch. im Juli 1998 (VG Bl. 34) in Verbindung bringen wollte, kann die bereits am 9. Februar 1998 abgegebene Erklärung zu anhängigen Ermittlungsverfahren nicht auf einer solchen - unterstellten - Information beruhen.

Im übrigen folgt der Verwaltungsgerichtshof, ohne gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 398 Abs. 1 ZPO zu einer erneuten Einvernahme des Zeugen Sch. verpflichtet zu sein, der Würdigung des Verwaltungsgerichts und ist mit diesem (VG UA S. 18) der Ansicht, dass die Aussage des Rechtsanwalts Sch., er habe dem Beamten S. auch den Grund für die Schwierigkeiten der Verlängerung des österreichischen Reisepasses, nämlich das anhängige Ermittlungsverfahren in Österreich (mehrfach) mitgeteilt, nicht erwiesen ist. Damit fällt es schwer, der darauf aufbauenden Behauptung Glauben zu schenken, Rechtsanwalt Sch. habe dies an den Kläger weitergegeben. Das kann aber letztlich dahinstehen, weil die Täuschungshandlung des Klägers zu dem vom Zeugen Sch. angegebenen Zeitpunkt bereits beendet war. Der Täuschungsvorsatz des Klägers ist auch nicht im Laufe des Einbürgerungsverfahrens bis zur Aushändigung der Urkunde entfallen. Der in geschäftlichen Dingen versierte Kläger, der ein Universitätsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften mit dem Magistergrad abgeschlossen und zudem in diesem Bereich promoviert hat, war zur Überzeugung des Senats allemal in der Lage, die unbeschränkt formulierte Fragestellung des Einbürgerungsformulars unabhängig von einer etwaigen Fehlinformation durch Rechtsanwalt Sch. selbständig zu würdigen. Das ergibt sich u.a. daraus, dass der Kläger nach seinen eigenen Bekundungen als selbständiger Unternehmensberater (Lebenslauf Einbürgerungsakte Bl. 6) im Bereich der internationalen Joint-Venture Vermittlung tätig ist, die die Vorbereitung von Due-Diligence-Prüfungen einschließt (Stellungnahme vom 26.8.1999 mit anliegendem Joint Venture Partner Service Vertrag, Staatsanwaltschaft 322 Js 41077/98 Bl. 66 ff.); eine fachkundige Durchführung der von ihm angebotenen Leistungen setzt mit Blick auf zu bewertende rechtliche Risiken (Legal Due-Dilligence) u.a. juristisches Verständnis voraus. Selbst wenn der Kläger diese Leistungen nicht allein erbringt, verfügt er jedenfalls über juristische Grundkenntnisse. Vergleichbar einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" war er sich auf juristischem Basisniveau über die Reichweite der Fragestellung nach anhängigen Ermittlungsverfahren bis zuletzt im klaren. Angesichts der auf die individuelle Person des Klägers abstellenden Würdigung, die seinen Kenntnisstand und seine besondere Sensibilität hinsichtlich der für den weiteren Verbleib im Bundesgebiet mit qualifiziertem Status höchst bedeutsamen Frage berücksichtigt, kommt es auf den Informationsstand des nunmehrigen Klägerbevollmächtigten aus anderen Verfahren nicht an. Der Kläger selbst hat jedenfalls nicht behauptet, von dem Beamten S. im Laufe des Verfahrens dahingehend belehrt worden zu sein, dass das in Österreich anhängige Ermittlungsverfahren hier nicht angegeben werden müsse.

Mit der wahrheitswidrigen Erklärung, ein Ermittlungsverfahren sei nicht anhängig, hat der Kläger bei dem Beamten S., dem die Einbürgerung vorbereitenden Sachbearbeiter, auch einen entsprechenden Irrtum erregt, der sich bei der Regierung von Oberbayern als der für die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag zuständigen Stelle fortgesetzt hat. Der Senat folgt - wie bereits ausgeführt - der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, dass dem Zeugen S. das österreichische Ermittlungsverfahren nicht aufgrund einer Mitteilung durch Rechtsanwalt Sch. präsent war. Auch aus den Schwierigkeiten des Klägers bei der Passbeschaffung hat dieser keinen Verdacht geschöpft und brauchte dies auch nicht zu tun, da - wie er vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt hat - "diese Konstellation bei Österreichern häufiger vorkommt, insbesondere wenn es um Alimente, Unterhaltszahlungen und -forderungen geht." (VG Bl. 77). Gleichzeitig war der Beamte - übereinstimmend mit der objektiven Rechtslage - der Auffassung, dass auch ausländische Strafverfahren im Einbürgerungsformular angegeben werden müssen (VG Bl. 36). Die über den Einbürgerungsantrag entscheidende Regierung von Oberbayern wurde ebenfalls getäuscht, da auch sie bei ihrer Entscheidung am 25. Januar 1999 davon ausging, dass gegen den Kläger kein ausländisches Ermittlungsverfahren anhängig sei.

Davon unabhängig hat der Kläger den ihm seit Ende September 1998 bekannten Umstand, dass gegen ihn - auch - seitens der deutschen Strafverfolgungsbehörden ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, pflichtwidrig nicht gegenüber den Staatsangehörigkeitbehörden offenbart. Sein damaliger Rechtsanwalt M. hat vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, dass er am 28. September 1998 oder unmittelbar danach mit dem Kläger telefoniert und ihm mitgeteilt habe, dass jetzt ein Ermittlungsaktenzeichen vorliege (VG Bl. 99 f.). Der Einlassung des Klägers, er habe aufgrund dieser Information durch seinen Rechtsanwalt M. die Situation nicht durchschaut und aus der Vergabe eines Aktenzeichens nicht auf die Einleitung eines Verfahrens geschlossen, vermag der Senat keinen Glauben zu schenken. Zu folgen ist vielmehr der überzeugenden Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass bei lebensnaher Bewertung dem in geschäftlichen Dingen sehr versierten, als Unternehmensberater tätigen Kläger bekannt war, dass mit der Vergabe eines Aktenzeichens auch die Einleitung (und Durchführung) eines Verfahrens verbunden ist (VG UA S. 20). Sein Vorbringen, er habe sich nach Angaben seines Rechtsanwalts hinsichtlich der Priorität dieses Ermittlungsverfahrens keine Gedanken machen müssen, so dass es sich lediglich um ein für die Einbürgerung nicht bedeutsames "pro-forma-Verfahren" gehandelt habe, erscheint nicht glaubhaft. Aufgrund seines Vorwissens und Sachverstands war ihm bewusst, dass nicht ihm, sondern der Behörde die staatsangehörigkeitsrechtliche Bewertung des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens obliegt.

Der Kläger war zur Offenbarung des deutschen Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Unabhängig von den nunmehr in § 37 StAG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.7.1999, BGBl. I S. 1618; nunmehr i.d.F. des Art. 5 Nr. 16 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950) in Bezug genommenen Regelungen war und ist die im Einbürgerungsverfahren geltende Amtsermittlungsmaxime bereits durch die den Bewerber treffenden Mitwirkungslasten begrenzt (Marx in: GK-StAR, IV-2 § 4 Rdnr. 323 und § 37 Rdnr. 11; Renner in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, § 37 Rdnr. 7). Die Mitwirkungspflicht erstreckte und erstreckt sich nach allgemeinen Grundsätzen auf die Offenlegung der für die erstrebte Sachentscheidung erheblichen, die Sphäre des Antragstellers betreffenden Umstände. Diese Offenbarungspflicht beinhaltet auch die Verpflichtung zur Aktualisierung entsprechender Angaben in dem Zeitraum zwischen Antragstellung und Entscheidung; denn die Angabe zu veränderlichen Umständen ist eine Momentaufnahme, während letztlich die Sachlage im Entscheidungszeitpunkt von Bedeutung ist. Nachdem die Angaben des Klägers in seinem Einbürgerungsantrag zu anhängigen Ermittlungsverfahren von Februar 1998 stammten, war er bis zur Übergabe der Einbürgerungsurkunde verpflichtet, mit Blick auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG bedeutsam erscheinende Änderungen wie die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu offenbaren.

Gegen diese Offenbarungspflicht hat der Kläger zur Überzeugung des Senats mit Täuschungsabsicht verstoßen. Aufgrund der Frage nach anhängigen Ermittlungsverfahren in dem von ihm am 9. Februar 1998 ausgefüllten Antragsformular war ihm die Relevanz eines derartigen Verfahrens für die begehrte Einbürgerung bewusst. Seine Einlassung, nach dem Formulartext im Einbürgerungsantrag habe sich die Aktualisierungsverpflichtung nur auf Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse bezogen, stellt seinen Täuschungsvorsatz nicht infrage. Ein abschließendes Verständnis dieser Fragestellung liegt angesichts der sich - auch nach der Parallelwertung in der Laiensphäre - aufdrängenden Bedeutung von Straftaten und anhängigen Ermittlungsverfahren für eine Einbürgerung eher fern, zumal, wenn nach derartigen Verfahren zuvor bereits gefragt worden war. Jedenfalls hinsichtlich des geschäftsgewandten Klägers ist der erkennende Senat davon überzeugt, dass diese eingeschränkte Formulierung bei ihm keinen entsprechenden Irrtum hervorgerufen hat, sondern er sich seiner Offenbarungspflicht bewusst war. Sein arglistiges Verschweigen beruht auf der, sein Verhalten gegenüber dem Kreisverwaltungsreferat sowohl als Ausländerbehörde als auch als Staatsangehörigkeitsstelle leitenden übergeordneten Zielsetzung, den von ihm angestrebten Daueraufenthalt im Bundesgebiet abzusichern.

b) Durch die bewusste Täuschung hat der Kläger die Einbürgerung auch erwirkt. Nach dem Vorbringen des Beklagten (Schriftsatz vom 3.2.2005 mit anliegender Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vom 24.1.2005) entsprach es der zum Zeitpunkt der Einbürgerung des Klägers bestehenden Verwaltungspraxis, Einbürgerungsverfahren auch bei laufenden ausländischen Ermittlungsverfahren auszusetzen. Die Relevanz von Auslandsstraftaten belegt Nr. 3.3.2 der Einbürgerungsrichtlinien (vom 15.12.1977, GMBl. 1978, S. 16), wonach der Unbescholtenheit i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG a.F. auch ausländische Verurteilungen entgegenstehen konnten. Für eine entsprechende Praxis speziell im Freistaat Bayern spricht der im Berufungsverfahren vorgelegte Auszug aus der Niederschrift der Regierungsbesprechung vom 27. April 1995 (VGH Bl. 60), wonach selbst bei (Anspruchs-)Einbürgerungen nach den §§ 85 ff. AuslG a.F. Auslandsstraftaten zu berücksichtigen waren. Das stützt den Vortrag des Beklagten, dass - entsprechend der Regelung des § 88 Abs. 3 Satz 1 AuslG - Einbürgerungsverfahren in der Praxis auch bei bekannt gewordenen ausländischen Ermittlungsverfahren ausgesetzt wurden. Der Einwand der Klägerseite, im Schreiben des Bayerischen Staatsministerium des Inneren vom 17. August 1995 finde sich keine entsprechende Regelung, rechtfertigt nicht den Gegenschluss: Durch Anknüpfung des Schreibens an der gesetzlichen Neuregelung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG, der mit Wirkung vom 1. Juli 1993 u.a. auf § 46 Nr. 2 AuslG 1990 mit den dort im Gesetzestext explizit erfassten Auslandsstraftaten verwies, kann keine Rede davon sein, dass Auslandsstraftaten nicht einbürgerungsrelevant gewesen seien. Mögliche Fehlauskünfte einzelner Mitarbeiter des Kreisverwaltungsreferats der Landeshauptstadt München stellen die Annahme einer sich am Gesetz orientierenden Verwaltungspraxis im Freistaat Bayern nicht in Frage.

Hinsichtlich des vom Kläger verschwiegenen Ermittlungsverfahrens der deutschen Strafverfolgungsbehörden steht die Kausalität für die am 5. Februar 1999 erfolgte Einbürgerung nicht in Zweifel. Die Klägerseite wendet indes ein, dass dieser Umstand die streitgegenständliche Rücknahme nicht zu stützen vermöge, nachdem das Ermittlungsverfahren am 10. August 2004 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Da sich die Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Einbürgerung nach der Sachlage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung beurteilt, vermag dieser Einwand nicht durchzugreifen. Zudem erfolgte die endgültige Verfahrenseinstellung wegen der inzwischen eingetretenen absoluten Verjährung.

Damit hat sich der Kläger die Einbürgerung durch zwei unabhängig voneinander wirkende Täuschungen erschlichen; denn er hat erkannt und mit Absicht darauf hingewirkt, dass den Staatsangehörigkeitsstellen Umstände, die einer sofortigen Einbürgerung entgegenstanden, verborgen geblieben sind, obwohl sie in Wahrheit vorlagen. Die durch sein arglistiges Verhalten bewirkte Rechtswidrigkeit der Einbürgerung ist auch allein seiner Sphäre und nicht etwa dem Verantwortungsbereich der Verwaltung zuzurechnen.

2. Die Rücknahme der Einbürgerung lässt - nach Ergänzung der entsprechenden Erwägungen seitens des Beklagten - keine Ermessensfehler erkennen. Aufgrund der in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Oktober 2004 sowie 22. März 2005 ist nunmehr davon auszugehen, dass der Kläger mit der am 5. Februar 1999 vollzogenen Einbürgerung die österreichische Staatsangehörigkeit gem. § 27 des Österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes verloren hat und für eine Wiederverleihung - neben anderen Voraussetzungen - ein zumindest einjähriger ununterbrochener Hauptwohnsitz in der Republik Österreich verlangt wird. Daher droht dem Kläger durch die streitgegenständliche Rücknahme der Einbürgerung die Staatenlosigkeit und damit auch der Verlust der Unionsbürgerschaft i.S. des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EG (EGV i.d.F. des Vertrags von Amsterdam), so dass insbesondere seine mit Auslandsreisen verbundene berufliche Tätigkeit erschwert wird. Auf diese bei der Ausübung des Rücknahmeermessens einzustellenden Folgen ist der Beklagte aufgrund der Stellungnahme des Magistrats Graz, wonach die österreichische Staatsbürgerschaft des Klägers wieder auflebe, im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen. Er hat die entsprechenden Ermessenserwägungen aber im Berufungsverfahren in zulässiger Weise ergänzt (dazu unter a) und das Ermessensdefizit geheilt (dazu unter b).

a) Entgegen der Auffassung der Klägerseite steht § 114 Satz 2 VwGO der Berücksichtigung der vom Beklagten in das Verfahren eingeführten Erwägungen der Regierung von Oberbayern im Schreiben vom 3. Mai 2005 (VGH Bl. 107 ff.) nicht entgegen. Nach dieser prozessrechtlichen Vorschrift kann zwar ein rechtswidriger Verwaltungsakt nicht im gerichtlichen Verfahren geheilt werden, wenn Ermessen überhaupt nicht ausgeübt wurde; denn eine "Ergänzung" setzt voraus, dass bei der behördlichen Entscheidung das Ermessen bereits betätigt worden ist. § 114 Satz 2 VwGO schafft lediglich die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass defizitäre Ermessenserwägungen ergänzt werden, nicht hingegen, dass das Ermessen erstmals ausgeübt oder die Gründe einer Ermessensausübung (komplett oder doch in ihrem Wesensgehalt) ausgewechselt werden (BVerwG, B.v. 14.1.1999 - 6 B 133.98, NJW 1999, 2912). Der streitgegenständliche Rücknahmebescheid vom 4. Juli 2000 enthält indes - wenn auch sachlich unzureichende - Ermessenserwägungen, so dass er als Anknüpfungspunkt für eine spätere Ergänzung nicht von vornherein ausscheidet. Die zuvor vom Beklagten angestellten Ermessenserwägungen werden weder komplett noch in ihrem Wesensgehalt ausgewechselt. Auch unter Berücksichtigung der im bisherigen Verlauf des Verwaltungsprozesses nachgeschobenen Erwägungen handelt es sich mit Blick auf die mit dem Eintritt der Staatenlosigkeit und dem darauf beruhenden Verlust der Unionsbürgerschaft verbundenen Belange nur um einen Teil der Gesamtabwägung. Die zu den genannten Problemfeldern von der Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom 3. Mai 2005 (VGH Bl. 107 ff.) nachgeschobenen Ermessenserwägungen führen nicht zu einem qualitativen Sprung, so dass die ergänzte Ermessensausübung in der Gesamtbetrachtung nicht als aliud anzusehen ist.

Die Zulässigkeit der Ergänzung von Ermessenserwägungen ist über § 114 Satz 2 VwGO hinaus an dem einschlägigen materiellen Recht sowie dem Verwaltungsverfahrensrecht zu messen (BVerwG, U.v. 5.5.1998 - 1 C 17.97, NVwZ 1999, 425/428). Das Staatsangehörigkeitsrecht lässt keine Gründe erkennen, die der nachträglichen Ergänzung von Ermessenserwägungen im Rahmen der Rücknahme einer Einbürgerung entgegenstünden, wenn diese - wie hier - auf den für die Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt bezogen werden. Auch die verwaltungsverfahrensrechtlichen Grenzen für das Nachschieben von Ermessenserwägungen werden im vorliegenden Fall gewahrt: Die streitgegenständliche Rücknahme der Einbürgerung wird nicht in ihrem Wesen verändert, sondern behält ihre Identität. Die nachträglich von dem Beklagten angegebenen Gründe lagen objektiv auch schon bei Erlass des Rücknahmebescheids vor und der Kläger wird in seiner Rechtsverteidigung nicht - über den in § 114 Satz 2 VwGO angelegten Umfang hinaus - beeinträchtigt (vgl. BVerwG, B.v. 14.1.1999 - 6 B 133.98, NJW 1999, 2912 m.w.N).

b) Materiellrechtlich ist die ergänzte Ermessensentscheidung des Beklagten, die Einbürgerung des Klägers mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, nicht zu beanstanden.

aa) Das Abwägungsergebnis hält sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen des dem Beklagten durch Art. 48 BayVwVfG eröffneten Rücknahmeermessens. Entgegen der Auffassung der Klägerseite war der Beklagte auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben nicht gezwungen, eine Rücknahme der vom Kläger arglistig erschlichenen Einbürgerung zurückzustellen oder gänzlich von ihr abzusehen. Dazu hat der Senat im einzelnen erwogen:

Die in Art. 17 Abs. 1 EG geregelte Unionsbürgerschaft, die gemäß Abs. 2 der Vorschrift u.a. die in Art. 18 ff. EG genannten Rechte vermittelt, ist ein an der mitgliedsstaatlichen Staatsangehörigkeit anknüpfender Status. Dessen gemeinschaftsunmittelbare und grundlegende Qualität (EuGH, U.v. 20.9.2001 - C-184/99, Slg. 2001, I-6229 Rdnr. 31 - Grzelczyk; U.v. 17.9.2002 - C-413/99, Slg. 2002, I-7136 Rdnr. 82 - Baumbast) ändert gem. Art. 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EG nichts an der Akzessorietät im Verhältnis zur nationalen Staatsangehörigkeit, so dass Erwerb und Verlust ausschließlich durch die mitgliedsstaatliche Staatsangehörigkeit vermittelt werden (BayVGH, B.v. 11.9.1997 - 5 ZB 97.976, NVwZ 1999, 197; Hilf in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art. 17 EGV Rdnr. 41). Die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten (EuGH, U.v. 7.7.1992 - C-369/90, Slg. 1992, I-4258 Rdnr.10 - Micheletti; U.v. 11.11.1999 - C-179/98, Slg. 1999, I-7983 Rdnr. 29 - Mesbah; U.v. 20.2.2001 - C-192/99, Slg. 2001, I-1252 Rdnr. 19 - Kaur). Dem in den zuletzt genannten Entscheidungen enthaltenen Hinweis, dass von dieser Zuständigkeit unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts Gebrauch zu machen ist, wird bei der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung im Falle des Eintritts von Staatenlosigkeit mit der Folge des Verlusts der Unionsbürgerschaft dadurch Genüge getan, dass die Bedeutung der durch die Unionsbürgerschaft vermittelten Rechte als abwägungsrelevanter Belang von Gewicht in die Ermessenserwägungen einzustellen ist. Die darüber hinausgehende Annahme einer europarechtlichen Verpflichtung, von der Rücknahme einer durch bewusste Täuschung erwirkten Einbürgerung absehen zu müssen, würde die von Art. 17 Abs. 1 EG respektierte Autonomie der Mitgliedsstaaten bei der souveränen Ausgestaltung ihres Staatsangehörigkeitsrechts im Kern treffen. Damit besteht europarechtlich kein Hinderungsgrund, die vom Kläger erschlichene Einbürgerung zurückzunehmen (so überzeugend das vom Kläger vorgelegte Gutachten von Prof. Thienel vom 2.9.2002, S. 24 ff. = 5 B 01.1385 Bl. 228 ff.).

Dass eine durch bewusste Täuschung erschlichene Einbürgerung auch nach internationalem Recht nicht als schutzwürdig angesehen wird, ergibt sich aus Art. 8 Abs. 2 Buchst. b) des für die Bundesrepublik Deutschland mit Vertragsgesetz vom 29. Juni 1977 (BGBl. 1977 II, S. 597) ratifizierten Übereinkommens zur Verminderung von Staatenlosigkeit vom 30. August 1961. Danach kommt der in Art. 8 Abs. 1 enthaltene Grundsatz, dass kein Vertragsstaat einer Person seine Staatsangehörigkeit entziehen darf, wenn sie dadurch staatenlos wird, nicht zur Anwendung, wenn die Staatsangehörigkeit durch falsche Angaben oder betrügerische Handlungen erworben worden ist. Die gleiche Wertung findet sich in der Regelung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997 [abgedruckt bei Hailbronner/Renner, Anhang A II Nr. 8], wonach ein Vertragsstaat in seinem innerstaatlichen Recht nicht den Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes oder auf Veranlassung des Vertragsstaates vorsehen darf mit Ausnahme u.a. des Falls, dass der Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates auf arglistigem Verhalten, falschen Angaben oder der Verschleierung erheblicher Tatsachen beruht, wenn dies dem Antragsteller zuzurechnen ist (so auch Prof. Thienel a.a.O. S. 20 ff. = 5 B 01.1385 Bl. 224 ff.).

Die Rüge, der Kläger verliere die Unionsbürgerschaft aufgrund des unkoordinierten Zusammenwirkens der staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland sowie der Republik Österreich und in diesem Abstimmungsmangel der mitgliedsstaatlichen Staatsangehörigkeitsregelungen liege ein europarechtlicher Verstoß, greift nicht. Prof. Meng kommt in seinem Gutachten vom 15. April 2003 zu dem Ergebnis, aus Art. 17 EG und den entsprechenden Vorschriften der Grundrechte-Charta könne man die Verpflichtung ableiten, dass die EG-Mitgliedsstaaten dann, wenn ein Gemeinschaftsbürger von einem zum anderen als Staatsangehöriger wechsele, dessen Unionsbürgerschaft ungeschmälert erhalten müssten, auch wenn dieser Wechsel - unabhängig von einem Vertretenmüssen - fehlschlage (Gutachten S. 16 = 5 B 01.1385 Bl. 369). Diese Kernthese basiert auf der Annahme, dass der entlassende Mitgliedsstaat (hier: Republik Österreich) seinen Staatsbürger endgültig und ohne Vorsorge für den Fall entlässt, dass die beantragte Einbürgerung (hier: in den deutschen Staatsverband) möglicherweise fehlschlägt (Gutachten S. 14 = 5 B 01.1385 Bl. 367). Die Prämisse, der Verlust der (österreichischen) Staatsangehörigkeit und in der Folge auch der Unionsbürgerschaft erweise sich als unabwendbar, trägt indes nicht: Das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz sieht in §§ 27, 28 die Möglichkeit einer Beibehaltungsbewilligung für den Fall des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit vor, so dass die vom Gutachter implizierte Unausweichlichkeit des Verlusts der Unionsbürgerschaft nicht generell besteht.

Darüber hinaus weist der Gutachter selbst darauf hin, dass die von ihm angenommene europarechtliche Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur Vermeidung eines Verlusts der Unionsbürgerschaft auch die Republik Österreich treffen würde (Gutachten S. 16 f. = 5 B 01.1385 Bl. 369 f.). Selbst wenn man der Grundthese des Gutachters folgen wollte, ergäbe sich aus der Wertung des Art. 8 Abs. 2 Buchst. b) des Übereinkommens zur Verminderung von Staatenlosigkeit vom 30. August 1961 sowie Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997 im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland die Vorrangigkeit einer die Republik Österreich treffenden Verpflichtung. Nachdem die Rücknahme der durch bewusste Täuschung erschlichenen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband mit Wirkung für die Vergangenheit - isoliert betrachtet - angesichts dieser völker- und europarechtlichen Wertungen keinen Bedenken begegnet, träfe die vom Gutachter aus dem Gebot der Gemeinschaftstreue abgeleitete Verpflichtung allenfalls die Republik Österreich, deren Staatsangehöriger der Kläger zuvor war. Damit besteht in diesem Verfahren kein Grund für die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Frage des Verlusts der Unionsbürgerschaft.

bb) Die Regierung von Oberbayern hat in ihrem Schreiben vom 3. Mai 2005 die Folgen der streitgegenständlichen Rücknahmeentscheidung, nämlich die dauernde Staatenlosigkeit des Klägers und den damit verbundenen Verlust der Unionsbürgerschaft einschließlich der daran anknüpfenden europarechtlichen Rechtspositionen, den Status des Klägers, potentielle Aufenthaltstitel und die pass- und ausweisrechtlichen Möglichkeiten mit Blick insbesondere auf die Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit gewürdigt. Sie hat auch die Belange der Vermeidung von Staatenlosigkeit sowie der einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie gesehen und abgewogen; weitere abwägungsrelevante Aspekte sind im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch ersichtlich. Schließlich hat die Regierung entgegen der Auffassung der Klägerseite auch ihren Spielraum innerhalb des Abwägungsprozesses nicht verkannt.

cc) Die Gewichtung der aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG zu entnehmenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidung der Vermeidung von Staatenlosigkeit nebst den mit Staatenlosigkeit verbundenen privaten Belangen des Klägers begegnet in der bilanzierenden Abwägung mit dem ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, dem bei einer durch bewusste Täuschung erschlichenen Einbürgerung hohes Gewicht zukommt, unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle von Ermessensentscheidungen (§ 114 Satz 1 VwGO) keinen Bedenken. Soweit der Kläger auf unsichere zukünftige Entwicklungen (u.a. Fortbestand der Ehe als Basis für die Ableitbarkeit von Rechten vom Status seiner Ehefrau, Veränderungen des Tätigkeitsschwerpunkts ins Ausland) abstellt, ist auf den Relevanzzeitpunkt der Sachlage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung zu verweisen; damals (wie heute) handelt es sich dabei um hypothetische Annahmen ohne reale Grundlage.

Der Senat verkennt nicht die deutlich schwächere Position des Klägers als Staatenlosem im Vergleich zu seinem Status vor Rücknahme der Einbürgerung und die damit verbundenen Erschwernisse bei berufsbedingten oder privaten Reisen; indes beruht diese Verschlechterung seiner Rechtsposition auf der von ihm begangenen wissentlichen Täuschung bei der Einbürgerung. Die von ihm angeführten Belange erweisen sich in der konkreten Abwägung daher nur als bedingt schutzwürdig. Der von dem Beklagten aufgezeigte Aufenthaltsstatus und die in Betracht zu ziehende Möglichkeit der Erteilung eines Reiseausweises eröffnen eine verhältnismäßige Kompensation für den eingetretenen Rechtsverlust, den sich der Kläger aufgrund seiner bewusst fehlerhaften bzw. unterlassenen Angaben im Einbürgerungsverfahren selbst zuzuschreiben hat. Der Verlust der Unionsbürgerschaft ist - entgegen der Annahme der Klägerseite - keine (Sanktions-)Folge der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, sondern beruht auf dem bewussten Verschweigen dieses Umstands durch den Kläger im Einbürgerungsverfahren. Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Revisionsentscheidung vom 3. Juni 2003 bereits darauf hingewiesen, dass der Beklagte die weiteren Belange des Klägers mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat (UA S. 12). In der Gesamtbeurteilung ist die Ermessensausübung des Beklagten auch mit Blick auf das Übermaßverbot nicht zu beanstanden.

3. Auch in Bezug auf die Nebenentscheidungen im Bescheid vom 4. Juli 2000 bleibt die Berufung ohne Erfolg. Hinsichtlich der Rückforderung der Einbürgerungsurkunde ist die Rechtshängigkeit entfallen; denn die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. November 2000 insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt (VG Bl. 39). Die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 5.000 DM für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe der Urkunde entspricht den Erfordernissen in Art. 19, 29, 31 und 36 VwZVG.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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