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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 19.09.2006
Aktenzeichen: 5 B 05.1398
Rechtsgebiete: StAG, AsylVfG 1991, AsylVfG 1992


Vorschriften:

StAG § 4 Abs. 3
AsylVfG 1991 § 19
AsylVfG 1992 § 55
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

5 B 05.1398

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. April 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 5. Senat,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Hüffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Kraft, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz,

ohne mündliche Verhandlung am 19. September 2006

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob der am 19. Juni 2000 im Bundesgebiet geborene Kläger, ein Kind irakischer Staatsangehöriger, gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben hat.

1. Die Mutter des Klägers reiste am 28. März 1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Das Asylverfahren ist seit dem 21. April 2001 rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Der Vater des Klägers reiste am 28. Mai 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er meldete sich am 2. Juni 1992 als Asylbewerber bei der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge; ihm wurde an diesem Tag die Notaufnahme bescheinigt und er wurde in einer Außenstelle der genannten Einrichtung untergebracht (VG Bl. 89). Die Asylantragstellung bei der Ausländerbehörde (Landrat des Main-Taunus-Kreises, Außenstelle Schwalbach) erfolgte am 8. Juli 1992. Die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge hat dazu mitgeeilt, dass aufgrund der hohen Zugangszahlen in den Jahren 1990 - 1992 ca. drei bis vier Wochen zwischen der Meldung als Asylbewerber und der Antragstellung bei der zuständigen Behörde gelegen hätten. Seit dem 2. Juni 1992 habe sich der Vater des Klägers bis zu seiner Verteilung und Zuweisung in den Landkreis Offenbach in der Erstaufnahmeeinrichtung bzw. der Außenstelle aufgehalten (VG Bl. 87).

Das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat den Vater des Klägers mit Bescheid vom 24. August 1994 als Asylberechtigten anerkannt und festgestellt, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Er ist im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.

2. Mit Schreiben vom 8. Januar 2004 beantragten der Kläger und seine Mutter die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung u.a. mit der Begründung, der Kläger habe möglicherweise die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erlangt. Das Landratsamt erwiderte darauf, dass in der Geburtsurkunde des Klägers Nr. 305/2000 der Vater nicht eingetragen worden sei.

Der Vater des Klägers hat ausweislich der beim Amtsgericht Nördlingen am 31. März 2004 aufgenommenen Niederschrift die Vaterschaft am 22. März 2004 anerkannt. Am 14. Oktober 2004 übersandte das Standesamt N. dem Landratsamt einen geänderten Geburtseintrag für den Kläger, in dem handschriftlich Geburtstag, Geburtsort und Zentralregisternummer des Kindsvaters aufgeführt sind und der mit der Feststellung versehen ist: "Das Kind hat nach § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben".

Das Landratsamt teilte dem Standesamt der Stadt N. mit Schreiben vom 10. November 2004 mit, die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG lägen nicht vor, da sich der Kindsvater zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Kindsvater habe ausweislich der Behördenakten erst am 8. Juli 1992 einen Asylantrag gestellt, der Kläger sei am 19. Juni 2000 geboren worden.

3. Am 23. November 2004 beantragten die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers für diesen die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Mit Bescheid vom 26. November 2004 lehnte das Landratsamt den Antrag ab.

Die auf Verpflichtung zur Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. April 2005 abgewiesen. Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, dass der Vater des Klägers zwar seit dem 17. November 1994 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sei, aber im Zeitpunkt der Geburt des Klägers (19.6.2000) nicht seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe. Der achtjährige rechtmäßige Aufenthalt müsse ohne Unterbrechungen bestanden haben; für den Fall der Anerkennung als Asylberechtigter sei die Zeit des Asylverfahrens zu berücksichtigen.

Die Meldung des Vaters am 2. Juni 1992 bei der Erstaufnahmeeinrichtung erfülle die Voraussetzungen eines Asylantrags i.S. des § 7 Abs. 1 S. 1 AsylVfG (i.d.F. des G.v. 9.4.1991), aber noch nicht der Stellung des Asylantrags bei der zuständigen Ausländerbehörde (§ 8 Abs. 1 AsylVfG 1991). Gleichwohl sei mit der Anmeldung bei der Erstaufnahmeeinrichtung die Rechtsfolge der Aufenthaltsgestattung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1991) eingetreten. Mit Inkrafttreten des neuen § 67 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG 1992 am 1. Juli 1992, demgemäß eine Aufenthaltsgestattung erlischt, wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nach dem er um Asyl nachgesucht hat, noch keinen Asylantrag gestellt hat, sei die Aufenthaltsgestattung des Vaters des Klägers an diesem Tag erloschen. Diese Vorschrift ohne gesonderte Übergangsregelung greife, da die Gesetzesmaterialien erkenne ließen, dass der Gesetzgeber ausschließlich auf den Zeitablauf und nicht etwa auf ein Verschulden des Betreffenden abgestellt habe. Die Frist für den achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt sei demzufolge erst mit der Asylantragstellung am 8. Juli 1992 angelaufen.

Zur Begründung der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung führt der Kläger aus, dass § 67 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG 1992 in Übergangsfällen - gerade unter Berücksichtigung der von der Erstaufnahmeeinrichtung geschilderten Überlastungssituation - verfassungskonform so auszulegen sei, dass die Zwei-Wochen-Frist frühestens mit dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Juli 1992 begonnen habe. Demzufolge habe der Vater des Klägers die Voraussetzung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG erfüllt. Selbst wenn man dem nicht folge, liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur eine kurzfristige und damit für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unschädliche Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts vor.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. April 2005 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis der Bundesrepublik Deutschland zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Erlöschen der Aufenthaltsgestattung trete gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG 1992 unabhängig vom Verschulden oder der Kenntnis des Asylbewerbers ein. Anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen von drei- bzw. vier Tagen könne die einwöchige Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts im Staatsangehörigkeitsrecht nicht mehr als unschädlich angesehen werden.

Der Senat hat die Beteiligten auf die Problematik des Beginns der 8-Jahres-Frist hingewiesen, die sich aus den unterschiedlichen Regelungen zum Entstehen einer Aufenthaltsgestattung in den Fassungen des Asylverfahrensgesetzes 1991 und 1992 ergibt. Die Klägerseite erachtet die Gesetzesänderung als sprachliche Klarstellung ohne Bedeutung für den Beginn des rechtmäßigen Aufenthalts; der Beklagte hingegen sieht in der Novellierung eine konstitutive Rechtsänderung.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung, über die der Verwaltungsgerichtshof gem. §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Vater des Klägers im Zeitpunkt von dessen Geburt am 19. Juni 2000 noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt hat (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG).

Der Vater des Klägers ist unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt worden. Demzufolge wird die Zeit des Besitzes der asylverfahrensbedingten Aufenthaltsgestattung als gesetzlich begründetes zweckgebundenes Aufenthaltsrecht im Falle des von der Aufenthaltsdauer abhängigen Erwerbs von Rechten angerechnet (§ 19 Abs. 3 AsylVfG i.d.F. der Bek. vom 9.4.1991, BGBl. I, 869 = AsylVfG 1991 und § 55 Abs. 3 AsylVfG i.d.F. des G.v. 26.6.1992, BGBl. I, 1126 = AsylVfG 1992); darauf kann sich auch ein Kind eines Asylberechtigten berufen, wenn es für dessen Status auf die Dauer des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils ankommt.

Der Beginn der 8-Jahres-Frist für den rechtmäßigen Aufenthalts des Vaters richtet sich vorliegend nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes 1991, das bis zum 30. Juni 1992 galt. Danach war ein Asylantrag bei der Ausländerbehörde zu stellen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1991) und die Stellung des Asylantrags bei der Ausländerbehörde löste die gesetzliche Aufenthaltsgestattung - beschränkt auf den Bezirk der Ausländerbehörde - aus (§§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1991). Das hat auch das Verwaltungsgericht gesehen und zutreffend darauf hingewiesen, dass die Meldung als Asylsuchender bei der Erstaufnahmeeinrichtung am 2. Juni 1992 nicht als Asylantragstellung gewertet werden kann (UA S. 8 f.). Gleichwohl hat es - unter Abweichung vom Wortlaut der genannten Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes 1991 - für die Entstehung des vorläufigen Aufenthaltsrechts die Äußerung des Asylgesuchs i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1991 im Anschluss an Kanein/Renner (Ausländerrecht, 5. Aufl. 1992, § 19 AsylVfG Rdnr. 6) ausreichen lassen. Dem folgt der Senat nicht.

Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts sprechen Wortlaut und Systematik des Asylverfahrensgesetzes. Dieses differenziert in der Fassung von 1991 explizit zwischen dem Begriff des Asylantrags in § 7 Abs. 1 AsylVfG und dem Erfordernis der Stellung dieses Antrags bei der Ausländerbehörde. Erst die Antragstellung löste die in §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG genannte Rechtsfolge des Entstehens der - auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkten - Aufenthaltsgestattung aus (so auch BayObLG, B.v. 25.4.1984 - 3 Ob OWi 39/84, NVwZ 1985, 374). Zwar hat ein Asylgesuch auch unter der Geltung dieser Gesetzesfassung bereits vor der Stellung des Asylantrags Schutzwirkungen ausgelöst. Denn mit Blick auf seine verfahrensrechtlichen Gewährleistungen entfaltet das Asylgrundrecht Schutz zugunsten des Asylbewerbers bis zur Klärung der Frage einer Asylberechtigung: Der Asylbewerber genießt verfassungsrechtlichen Verfolgungsschutz, um das ihm möglicherweise zustehende Grundrecht nicht zu gefährden oder zu vereiteln (vgl. BGH, B.v. 21.11.2002 - V ZB 49/02, NVwZ 2003, 893); demgegenüber kann er von Verfassungs wegen nicht verlangen, aufenthaltsrechtlich in jeder Hinsicht wie ein Asylberechtigter gestellt zu werden. Aus der verfahrensrechtlichen Bedeutung des Asylgrundrechts folgt die Verpflichtung des Staates, das Asylverfahren und die Rechtsstellung der Asylbewerber während des Verfahrens so zu gestalten, dass der Asylsuchende seinen angeblichen Anspruch auf Asyl ohne unzumutbare Erschwernisse geltend machen und verfolgen kann (BVerwG, U.v. 19.5.1981 - 1 C 168.79, BVerwGE 62, 206/211 f. m.w.N. = NJW 1981, 2653/2654).

Angesichts dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben bedurfte es keiner erweiternden Interpretation der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1991 im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung (dahingehend aber Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Aufl. 1992, § 19 AsylVfG Rdnr. 6). Mit der in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommende Systematik war auch die Auffassung nicht vereinbar, die erst mit der Stellung des Asylantrags bei der Ausländerbehörde entstehende Aufenthaltsgestattung auf den Zeitpunkt der Fluchtbeendigung durch Aufenthaltnahme im Bundesgebiet zurückwirken zu lassen (so aber Marx/Strate/Pfaff, AsylVfG, 2. Aufl. 1987, § 19 Rdnr. 3). Die Kommentarliteratur differenziert nicht in ausreichender Weise zwischen dem verfassungsrechtlich gebotenen Verfolgungsschutz auf der einen und den (potentiell) statusbegründenden Wirkungen eines Asylantrags auf der anderen Seite; jedenfalls hinsichtlich der letztgenannten Rechtsfolge ist die Anknüpfung des Gesetzgebers an die Stellung des Asylantrags bei der Ausländerbehörde in § 19 Abs. 3, Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1991 nicht zu beanstanden.

Dieser Auslegungsbefund wird zusätzlich gestützt durch den intertemporalen Vergleich der Fassungen des Asylverfahrensgesetzes von 1991 und 1992: In der Neuregelung des § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1992 hat der Gesetzgeber das Entstehen der Aufenthaltsgestattung im Vergleich zur bisherigen Regelung auf den Zeitpunkt vorverlagert hat, in dem der Ausländer "... um Asyl nachsucht". Die Begründung des Gesetzentwurfs belegt, dass der Gesetzgeber sich bewusst von der bisherigen Konzeption gelöst hat: "Während das geltende Recht die Stellung des Asylantrags fordert, setzt die Aufenthaltsgestattung nach Satz 1 bereits mit dem Asylersuchen ... ein." (BT-Drs. 12/2062, S. 36 f. zu § 53 des Gesetzentwurfs; vgl. zu der Unterscheidung des AsylVfG 1992 zwischen Asylgesuch und Asylantrag i.e.S.: BVerwG, B.v. 3.12.1997 - 1 B 219.97, NVwZ-RR 1998, 264).

Demzufolge hat die Meldung des Vaters des Klägers als Asylbewerber bei der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge am 2. Juni 1992 keine Aufenthaltsgestattung gem. §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1991 ausgelöst. Die statusbegründende Wirkung konnte nach den genannten Vorschriften erst mit Stellung des Asylantrags bei der zuständigen Ausländerbehörde, dem Landrat des Main-Taunus-Kreises, am 8. Juli 1992 einsetzen; denn die genannten Stellen sind unterschiedliche Behörden (vgl. die Stellungnahme des Landrats des Main-Taunus-Kreises vom 2.3.2005, VG Bl. 86 und die Stellungnahme der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge vom 4.3.2005, VG Bl. 87). Selbst wenn man die statusbegründende Wirkung des Asylgesuchs bereits auf das Inkrafttreten der Neuregelung des § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1992 am 1. Juli 1992 datieren wollte, würde der Fristanlauf zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichen, um dem Erfordernis eines achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG bis zur Geburt des Klägers am 19. Juni 2000 zu genügen.

Nachdem von der Voraussetzung des achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht im Hinblick auf eine Fristverkürzung dispensiert werden kann und andere Erwerbsgründe für die deutsche Staatsangehörigkeit nicht ersichtlich sind, ist die Klage unbegründet. Damit ist die Berufung zurückzuweisen, ohne dass es noch auf die im Zulassungsbeschluss vom 21. Februar 2006 angesprochene Problematik einer kurzfristigen Unterbrechung der 8-Jahres-Frist ankäme; diese Frage stellt sich vorliegend nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 47 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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