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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 03.04.2003
Aktenzeichen: 5 BV 02.1943
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
AuslG § 87 Abs. 2
Gegenseitigkeit i.S.v. § 87 Abs. 2 AuslG besteht, wenn und soweit nach dem Einbürgerungsrecht und der Einbürgerungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union bei der Einbürgerung eines deutschen Staatsangehörigen Mehrstaatigkeit generell oder in nach abstrakt-generellen Merkmalen bestimmten Fällen hingenommen wird.
5 BV 02.1943 AN 15 K 01.791

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Staatsangehörigkeitsrechts;

hier: Berufung des Vertreters des öffentlichen Interesses gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Mai 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 5. Senat,

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. April 2003 am 3. April 2003

folgendes

Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung des Vertreters des öffentlichen Interesses wird zurückgewiesen.

II. Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Vertreter des öffentlichen Interesses kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der 1960 in Griechenland geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Er lebt seit 1980 im Bundesgebiet, ist seit 1985 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und arbeitet nach einem Studium der Psychologie als Psychotherapeut.

Am 17. Juli 2000 beantragte der Kläger seine Einbürgerung und gab an, dass er zur Aufgabe der griechischen Staatsangehörigkeit nicht bereit sei. Die Beklagte lehnte den Einbürgerungsantrag mit Bescheid vom 18. Januar 2001 ab. Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 AuslG bestehe nicht. Von der Voraussetzung, dass der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgebe oder verliere, könne nicht abgesehen werden, weil es an der nach § 87 Abs. 2 AuslG erforderlichen Gegenseitigkeit fehle. Entsprechende Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union seien bislang nicht abgeschlossen worden. Eine Ermessenseinbürgerung komme ebenfalls nicht in Betracht, weil auch hier der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zu beachten sei. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. Die Regierung von Mittelfranken führte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 26. April 2001 aus, dass mit Griechenland keine Gegenseitigkeit bestehe, weil das griechische Recht weder einen mit § 85 AuslG vergleichbaren Anspruch auf Einbürgerung, noch eine dem § 87 AuslG entsprechende Mehrstaatigkeitsregelung kenne, sondern generell die Mehrstaatigkeit bei Einbürgerung zulasse.

Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und unter Hinweis auf die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) und mehrere Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern geltend gemacht, dass hinsichtlich Griechenlands Gegenseitigkeit bestehe. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 15. Mai 2002 antragsgemäß verpflichtet, den Kläger einzubürgern. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme seiner Mehrstaatigkeit. Gegenseitigkeit im Sinn von § 87 Abs. 2 AuslG verlange nicht, dass der EU-Herkunftsstaat eine dem deutschen Recht spiegelbildlich entsprechende Einbürgerungsregelung habe und unter den gleichen Voraussetzungen sowohl die Einbürgerung deutscher Staatsangehöriger ermögliche als auch die Mehrstaatigkeit zulasse. Es reiche vielmehr aus, wenn die Rechtsfolge der Einbürgerung, nämlich die Hinnahme von Mehrstaatigkeit, im jeweiligen Einzelfall gegenseitig bestehe. Das sei im Hinblick auf Griechenland der Fall.

Die Berufung gegen diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat Berufung eingelegt und trägt zur Begründung unter Einbeziehung einer Stellungnahme des Staatsministeriums des Innern im wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe den Begriff der Gegenseitigkeit rechtsfehlerhaft ausgelegt. Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht gehe auch nach seiner Novellierung im Jahr 2000 vom Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit aus. Von diesem Grundsatz könne nur im Einzelfall und ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 87 AuslG abgewichen werden. In der Auslegung des Verwaltungsgerichts verliere aber § 87 Abs. 2 AuslG seinen Ausnahmecharakter. Gegenseitigkeit bedeute die Gleichwertigkeit sowohl der Einbürgerungsvoraussetzungen, wie der Einbürgerungsfolgen. Sie liege insbesondere nur dann vor, wenn ein deutscher Staatsangehöriger im Bezugsstaat unter den gleichen rechtlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung unter Beibehaltung seiner deutschen Staatsangehörigkeit habe, wie ein Angehöriger des Bezugsstaates in Deutschland. Maßgeblich sei eine konkrete Betrachtungsweise des Einzelfalles und nicht die abstrakte Möglichkeit, dass der Bezugsstaat bei Einbürgerungen von EU-Ausländern keine Entlassung aus der Heimatstaatsangehörigkeit fordere. Diese Sichtweise werde durch Nr. 87.2 Satz 2 StAR-VwV gestützt, wo die Gegenseitigkeit auf bestimmte vergleichbare Personengruppen bezogen werde. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass ein deutscher Staatsangehöriger, der die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates freiwillig erwerbe, nach § 25 Abs. 1 StAG seine bisherige Staatsangehörigkeit automatisch verliere, wenn ihm nicht im Einzelfall im Wege einer Ermessensentscheidung eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt werde. Mit Griechenland könne schon deshalb keine Gegenseitigkeit bestehen, weil das griechische Recht nur eine Ermessenseinbürgerung kenne.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2002 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Dem Verwaltungsgerichtshof haben die Einbürgerungs- und Ausländerakte der beklagten Stadt sowie die Widerspruchsakte der Regierung von Mittelfranken vorgelegen. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Unterlagen sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Sitzungsniederschrift vom 2. April 2003 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Vertreters des öffentlichen Interesses ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte als zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde zu Recht verpflichtet, den Kläger einzubürgern; denn der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme seiner fortbestehenden griechischen Staatsangehörigkeit nach § 85 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 2 AuslG (in ihrer seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999, BGBl I S. 1618).

1. Der Kläger erfüllt die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 AuslG, weil er - ausweislich der Einbürgerungsakte der Beklagten - seit (mehr als) acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, das Verfassungstreuebekenntnis und die Loyalitätserklärung abgegeben hat, eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und nicht wegen einer Straftat verurteilt ist. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Es fehlt - alleine - an der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG, weil der Kläger seine bisherige Staatsangehörigkeit weder aufgibt noch verliert. Er hat bereits im Antragsformular vom 17. Juli 2000 erklärt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut betont, dass er seine griechische Staatsangehörigkeit beibehalten wolle. Der Kläger verliert sie im Fall seiner Einbürgerung in Deutschland auch nicht automatisch gegen seinen Willen nach dem hierfür allein maßgeblichen griechischen Recht. Der Kodex der griechischen Staatsangehörigkeit von 1955 i.d.F. der GesetzesVO 2910/2001 (abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, II. B. 2.) sieht in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a einen Verlust der griechischen Staatsangehörigkeit für denjenigen vor, der "mit Erlaubnis eine ausländische Staatsangehörigkeit willentlich erworben hat". Eine solche Erlaubnis hat der Kläger indes nicht eingeholt und will sie nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch nicht beantragen. Der freiwillige Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis führt ebenfalls nicht unmittelbar zum Verlust der griechischen Staatsangehörigkeit; er eröffnet nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. a den griechischen Behörden lediglich das Ermessen, die griechische Staatsangehörigkeit abzuerkennen. Die bloße - abstrakte - Möglichkeit einer Aberkennung begründet jedoch noch keinen Verlust im Sinn von § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG. Das gilt umso mehr, als in der griechischen Rechtspraxis offensichtlich die Erlaubnis zum Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit regelmäßig entweder nicht erteilt oder gar nicht erst beantragt wird, ohne dass dies zum Anlass für eine Aberkennung der griechischen Staatsangehörigkeit genommen wird. Denn nach den Unterlagen, die der Vertreter des öffentlichen Interesses in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, sind im Jahre 2001 in Deutschland 1402 griechische Staatsangehörige eingebürgert worden, von denen die große Mehrzahl, nämlich 1320, ihre griechische Staatsangehörigkeit beibehalten haben.

2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme des Fortbestehens seiner griechischen Staatsangehörigkeit gemäß § 87 Abs. 2 AuslG.

Nach dieser Bestimmung wird von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG (Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit) abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit besteht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so liegt es - anders als bei § 87 Abs. 3 AuslG - nicht im Ermessen der Staatsangehörigkeitsbehörde, ob sie die Mehrstaatigkeit des Einbürgerungsbewerbers hinnimmt. Die Einbürgerung hat vielmehr unter den übrigen Voraussetzungen des § 85 AuslG zu erfolgen, ohne dass die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit erforderlich ist. Damit korrespondiert ein Anspruch des Betroffenen auf Einbürgerung unter Hinnahme seiner Mehrstaatigkeit.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 AuslG mit Blick auf Griechenland - einen Mitgliedstaat der Europäischen Union - vorliegen.

a) Gegenseitigkeit besteht, wenn und soweit nach dem Einbürgerungsrecht und der Einbürgerungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union bei der Einbürgerung eines deutschen Staatsangehörigen Mehrstaatigkeit generell oder in nach abstrakt-generellen Merkmalen bestimmten Fällen hingenommen wird. Ist die Hinnahme von Mehrstaatigkeit auf einen nach abstrakt-generellen Merkmalen bestimmten Personenkreis (z.B. Ehegatten, Kinder) beschränkt, besteht Gegenseitigkeit nur insoweit, also nur für Unionsbürger aus einer vergleichbaren Personengruppe.

Entgegen der Auffassung des Vertreters des öffentlichen Interesses und des Staatsministeriums des Innern ist eine "Gleichwertigkeit sowohl der Einbürgerungsvoraussetzungen, als auch der Einbürgerungsfolgen" nicht zu verlangen. Das Gegenseitigkeitserfordernis erstreckt sich insbesondere nicht darauf, dass es sich in dem anderen Mitgliedstaat ebenfalls um eine Anspruchseinbürgerung handelt (Berlit in GK-StAR IV-3 § 87 RdNr. 246 m.w.N.). Das ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes sowie dem vom Gesetzgeber mit der Regelung verfolgten Zweck.

Sprachlich ist Gegenseitigkeit alleine auf die in § 87 Abs. 2 AuslG angeordnete Rechtsfolge bezogen, nämlich auf das Absehen von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG, also auf die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Es gibt keinen Anhaltspunkt, sie auf die übrigen Voraussetzungen und die Rechtsfolge, genauer: Normverknüpfung, des § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG (Anspruchseinbürgerung) oder gar das Staatsangehörigkeitsrecht insgesamt auszudehnen. Ein solches Verständnis kann auch nicht auf den Charakter als Ausnahmevorschrift zu dem in § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG niedergelegten Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit gestützt werden. Vielmehr spricht unter systematischen Gesichtspunkten gerade diese Trennung von Regel und Ausnahme in verschiedenen Bestimmungen dafür, das Gegenseitigkeitserfordernis auf die betroffene Frage der Hinnahme von Mehrstaatigkeit zu beschränken.

Allein dieses Verständnis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Zur Gesetzesbegründung heißt es (BT-Drs. 14/533 S. 19):

"In Abs. 2 geht es ... um ein fehlendes öffentliches Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Bei Ausländern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, besteht bereits eine weitgehende Inländergleichbehandlung. Das Interesse am Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unter Aufgabe der bisherigen ist daher für EU-Ausländer gering, woraus sehr niedrige Einbürgerungsquoten resultieren. Im Hinblick auf das Ziel der europäischen Integration soll der Anreiz zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit dadurch verstärkt werden, dass der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit nicht gilt, wenn Gegenseitigkeit besteht."

Mit § 87 Abs. 2 AuslG wird mithin eine Privilegierung von Unionsbürgern bei der Einbürgerung in Deutschland gegenüber anderen Ausländern bezweckt. Nur ihnen soll zur Förderung ihres Einbürgerungsinteresses die Beibehaltung ihrer bisherigen Staatsanghörigkeit bereits dann ermöglicht werden, wenn reziprok deutschen Staatsangehörigen diese Möglichkeit bei einer Einbürgerung in den betreffenden Mitgliedstaat ebenfalls offen steht. Die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts erörterte Frage, ob § 87 Abs. 2 AuslG mit dem Übereinkommen vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern (BGBl 1969 II S. 1953) teilweise in Widerspruch steht und nach dem Grundsatz der völkerrechtskonformen Anwendung und Auslegung zurückhaltend zu interpretieren ist oder als lex posterior vorgeht (vgl. Berlit, a.a.O., RdNr. 248; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl. 2001, RdNr. 32 zu § 87 AuslG), stellt sich nicht mehr. Dieses Übereinkommen ist von der Bundesrepublik Deutschland am 20. Dezember 2001 gekündigt worden und am 21. Dezember 2002 außer Kraft getreten (BGBl 2002 II S. 171).

Die Privilegierung von Unionsbürgern durch § 87 Abs. 2 AuslG liefe weitgehend leer, wenn (entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut) eine Gleichwertigkeit von Einbürgerungsvoraussetzungen und Einbürgerungsfolgen verlangt würde. Denn mit § 85 AuslG vergleichbare Anspruchseinbürgerungen sind - soweit ersichtlich - allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union fremd. Das Erfordernis einer "Gleichwertigkeit" des ausländischen Staatsangehörigkeitsrechts auch bezüglich des Verlusttatbestandes beim freiwilligen Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 25 StAG) hätte darüber hinaus zur Folge, dass die Frage der Gegenseitigkeit von vornherein nicht aufgeworfen wäre, weil die Einbürgerung mangels Fortbestehens der bisherigen Staatsangehörigkeit ohne Rückgriff auf § 87 Abs. 2 AuslG erfolgen könnte und müsste. Eine derartige Auslegung "ad absurdum" verbietet sich.

Nicht zu überzeugen vermag ferner das Argument, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) belege mit Nr. 87.2 Abs. 2 die Notwendigkeit einer konkreten Betrachtung der Gegenseitigkeit im Einzelfall im Sinn einer Gleichwertigkeit von Einbürgerungsvoraussetzungen und -folgen, indem dort von der Gegenseitigkeit bei bestimmten Personengruppen gesprochen werde. Dieser Schluss geht deshalb fehl, weil sich Nr. 87.2 StAR-VwV alleine auf die Hinnahme von Mehrstaatigkeit bezieht (vgl. Nr. 87.2 Abs. 1). Mit dem Zusatz in Abs. 2 soll lediglich klar gestellt werden, dass dann, wenn in dem anderen Mitgliedstaat die Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung deutscher Staatsangehöriger auf einen nach abstrakt generellen Merkmalen bestimmten Personenkreis (z.B. Ehegatten, Kinder) beschränkt ist, Gegenseitigkeit auch nur insoweit, also nur für Unionsbürger aus einer vergleichbaren Personengruppe, besteht.

Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die Gegenseitigkeitsklausel - wie im Bescheid der Beklagten angedeutet - der Ausfüllung durch völkerrechtliche Vereinbarungen zwischen Deutschland und den übrigen Mitgliedstaaten bedarf. Denn § 87 Abs. 4 AuslG enthält eine spezielle Öffnungsklausel für völkerrechtliche Verträge über weitere Fälle der Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Deshalb braucht im Anwendungsbereich des § 87 Abs. 2 AuslG Gegenseitigkeit nicht formell durch Vereinbarungen mit dem betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union gesichert zu sein. Es genügt, dass sie gemessen an dessen Einbürgerungsrecht und Einbürgerungspraxis materiell besteht (ähnlich zur Gegenseitigkeit i.S.v. § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO BGH vom 24.10.2000 NJW 2001, 524 f.).

b) Im Verhältnis zu Griechenland besteht Gegenseitigkeit, weil dort bei der Einbürgerung deutscher Staatsangehöriger das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit - ohne Beschränkung auf bestimmte Personengruppen - hingenommen wird.

Das griechische Außenministerium hat mit Verbalnote vom 1. Februar 2001 auf Anfrage der Deutschen Botschaft Athen mitgeteilt, dass gemäß griechischem Staatsangehörigkeitsrecht der Ausländer, der durch Einbürgerung die griechische Staatsangehörigkeit erhalte, seine eigene Staatsangehörigkeit nicht ablegen müsse; das gelte für alle Ausländer unabhängig davon, ob sie eine EU-Staatsangehörigkeit besäßen oder nicht (vgl. VG-Akte Bl 126 f.). An dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des Gesetzes 2910/2001 am 2. Juni 2001 (abgedruckt bei Bergmann/Ferid/ Henrich, a.a.O., II.B.7.) nichts geändert. Die dort in Art. 58 geregelten Voraussetzungen für eine Einbürgerung in Griechenland verlangen weiterhin weder die Aufgabe noch den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit. Anhaltspunkte für eine Einbürgerungspraxis, die entgegen der Auskunft des griechischen Außenministeriums und der Rechtslage auf die Vermeidung von Mehrstaatigkeit gerichtet ist, sind von keinem der Beteiligten vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich, zumal Griechenland nicht Vertragspartei des Übereinkommens über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern ist (Bergmann/ Ferid/Henrich, a.a.O. II.A.3.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache mit Blick auf die unterschiedliche Auslegung und Anwendung des § 87 Abs. 2 AuslG in den Ländern grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000 Euro festgesetzt (§ 14, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).



Ende der Entscheidung

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