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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 20.11.2006
Aktenzeichen: 5 BV 04.35
Rechtsgebiete: StAG, AuslG


Vorschriften:

StAG § 11 Satz 1 Nr. 1
AuslG § 86 Nr. 1 a.F.
Der standardisierte "Test Deutsch" (hier: im Jahr 2001 verwendete Version) erweist sich mit Ausnahme des Prüfungsteils "Schreiben, schriftlicher Ausdruck" grundsätzlich als geeignetes Testformat, um die Mindestanforderungen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache i.S. des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu konkretisieren.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

5 BV 04.35

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Einbürgerung;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 23. September 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 5. Senat,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Hüffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Kraft, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz,

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. November 2006

am 20. November 2006

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Einbürgerung; im Streit steht das Einbürgerungshindernis nicht ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG).

Der Kläger, ein am 8. September 1938 geborener iranischer Staatsangehöriger, hält sich seit Juli 1985 im Bundesgebiet auf. Er wurde mit Bescheid vom 6. November 1989 als Asylberechtigter anerkannt und ist seit 16. November 1989 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Am 26. Mai 2000 beantragte er die Einbürgerung.

Zum Nachweis seiner Kenntnisse der deutschen Sprache legte er eine Bestätigung der Volkshochschule vom 1. August 1990 ("Grundbausteine zum Zertifikat Deutsch als Fremdsprache"; Bl. 24 d.A.) vor. Nach der Bestätigung sind die Lernziele des Bausteins erreicht, wenn der Teilnehmer in der schriftlichen Gruppenprüfung mindestens 45 Punkte (= 60 v.H.) und in der mündlichen Einzelprüfung mindestens 18 Punkte (= 60 v.H.) erreicht hat; der ersten Anforderung hat der Kläger nicht genügt.

Am 17. Februar 2001 nahm der Kläger am "Test Deutsch" der Volkshochschule teil und erreichte 55 Prozent/Punkte (nicht bestanden). Der Test bestand aus fünf Teilen:

 erreichte Punktzahlmögliche Punktzahl
1. Hören und Antworten (Kommunikative Aufgaben): Fragen 1-10 zum einmaligen Anhören und Auswahl der richtigen Antwort aus 3 schriftlich vorgegebenen Möglichkeiten (Multiple-Choice-Verfahren)12 Punkte15 Punkte (1,5 Punkte pro Frage)
2. Hören (Hörverstehen) - Aufgaben 11 - 13: Drei kurze Texte zum zweimaligen Anhören und Auswahl der zutreffenden Inhaltsbeschreibung aus 3 schriftlich vorgegebenen Möglichkeiten in einem Satz (Multiple-Choice-Verfahren)05 Punkte15 Punkte (5 Punkte pro Aufgabe)
3. Lesen (Leseverstehen), Aufgabe 14: Der in einem kurzen Lesetext beschriebenen Situation ist aus drei abgedruckten Zeitungsannoncen die inhaltlich passende Anzeige zuzuordnen (Multiple-Choice-Verfahren), Aufgaben 15 - 17: Nach der Lektüre eines Texts ist zu drei Aussagen Stellung zu nehmen, ob diese nach dem Text- inhalt richtig oder falsch sind15 Punkte30 Punkte (7,5 Punkte) (je 7,5 Punkte pro Aufgabe)
4. Schreiben (Schriftlicher Ausdruck), Abfassung einer Ansichtskarte aus dem Urlaub unter Behandlung drei thematischer Punkte, die aus zehn schriftlich vorgegebenen Stichpunkten auszuwählen sind, Bewertung: Berücksichtigung der Inhaltspunkte, Ausdrucksfähigkeit, sprachliche Richtigkeit09 Punkte15 Punkte
5. Mündliche Prüfung, Zehnminütiges Gespräch allein mit dem Prüfer (Gegenseitige Vorstellung und anschließendes Gespräch über ein vom Prüfling von einem Themenblatt ausgewähltes Alltagsthema, Bewertung: Ausdrucksfähigkeit, Vermittlung der Gesprächsabsicht, Formale Richtigkeit, Aussprache und Intonation14 Punkte25 Punkte
 55 Punkte100 Punkte

Einem weiteren Test stellte sich der Kläger nicht.

Die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers wies darauf hin, dass nach den Richtlinien zu § 8 StAG bei Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet hätten und sich seit 12 Jahren rechtmäßig im Inland aufhielten, schon dann von ausreichenden Sprachkenntnissen auszugehen sei, wenn diese sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben mündlich verständigen könnten. Das sei beim Kläger der Fall.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2002 lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag ab. Als statthafter Rechtsbehelf wurde über den Widerspruch belehrt, der von der Verfahrensbevollmächtigten des Kläger erhoben und begründet wurde.

Nachdem die Regierung von Oberfranken der Beklagten mitgeteilt hatte, dass bei Einbürgerungen nach dem Ausländergesetz kein Widerspruchsverfahren durchzuführen sei, hob die Beklagte mit Bescheid vom 22. April 2002 den Bescheid vom 18. Februar 2002 auf und lehnte den Einbürgerungsantrag des Klägers erneut ab. Der Kläger habe keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache bei der Prüfung "Test Deutsch" nachweisen können. Die Richtlinien zu § 8 StAG seien bei der Anspruchseinbürgerung nicht anwendbar; zudem hätte der Kläger selbst danach - statt der sonst erforderlichen 71 Punkte - jedenfalls 61 Punkte erreichen müssen. Nach Mitteilung der Regierung von Oberfranken sei eine Einbürgerung im Wege des § 8 StAG aus den genannten Gründen ebenfalls nicht möglich. In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde als statthafter Rechtsbehelf die Klage genannt.

Der Kläger hat Klage erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 13. September 2002 hat das Verwaltungsgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Auf seine Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 3. Dezember 2002 dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und seine Bevollmächtigte beigeordnet (Az. 5 C 02.2771).

Mit Urteil vom 23. September 2003 hat das Verwaltungsgericht die Klage (als unbegründet) abgewiesen. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Kläger zwar sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des § 85 AuslG erfülle, aber nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge (§ 86 Nr. 1 AuslG). Nach der StAR-VwV vom 13. Dezember 2000 müsse der Bewerber sich im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtfinden und mit ihm müsse ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden können. Dazu gehöre auch, dass er einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben könne. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können, reiche nicht aus. Die erforderlichen Sprachkenntnisse seien in der Regel dann nachgewiesen, wenn der Bewerber das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom erworben habe. Fehle ein hinreichender Nachweis, sei das persönliche Erscheinen zur Überprüfung der Sprachkenntnisse anzuordnen. Nach den Hinweisen zu der Verwaltungsvorschrift habe ein Einbürgerungsbewerber mindestens 71 Punkten insgesamt, davon mindestens 31 in den Testteilen 3 und 4 nachzuweisen, wobei eine Erleichterung für Einbürgerungsbewerber ab einem gewissen Alter nicht vorgesehen sei. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Auf den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse in der von der Beklagten geforderten Form könne auch nicht verzichtet werden. Eine Integration in die deutschen Lebensverhältnisse sowie die Beteiligung am politischen Willensbildungsprozess setzte ausreichende deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift in einem Umfang voraus, der nach dem Lebenskreis des Betroffenen notwendig sei. Der Kläger betreibe einen Imbissstand und müsse deshalb mit Behörden und Lieferanten auch in schriftlicher Form verkehren sowie die einschlägigen gesetzlichen Regelungen verstehen. Es bestehe deshalb kein Anlass, an seine Sprachkenntnisse geringere Anforderungen zu stellen. Die Kriterien der Beklagten seien nicht zu beanstanden. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass bei der Ermessenseinbürgerung für Personen mit vollendetem 60. Lebensjahr geringere Anforderungen gestellt würden. Die Beklagte habe auch keinen Anlass gehabt, den Kläger zum persönlichen Erscheinen aufzufordern, um die Sprachkenntnisse selbst nachprüfen zu können.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und verweist insbesondere darauf, dass nach den auf § 86 AuslG abstellenden Gesetzesmaterialien und der entsprechenden Verwaltungsvorschrift schriftliche Deutschkenntnisse nicht verlangt werden könnten. Der "Test Deutsch" sei daher nicht geeignet, da er auch die Überprüfung der schriftlichen Ausdrucksfähigkeit einschließe. Zudem müsste die in Nr. 8.3.1.7 StAR-VwV gegebene Privilegierung für ältere Personen auch dem Kläger zugute kommen. Dieser sei in der Lage, den Betrieb seiner Gaststätte zu gewährleisten; Schwierigkeiten mit Behörden seien nicht aufgetreten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verpflichten, den Kläger einzubürgern.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die von der Klägerseite herangezogenen Gesetzesmaterialien seien für die heutige Fassung der Vorschrift nicht einschlägig; maßgebend seien vielmehr die erläuternden Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht. Die Bezugnahme des Klägers auf § 26 Abs. 1 AuslG, der die Voraussetzungen einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für nachgezogene Kinder betreffe, trage nicht. Diese Maßstäbe könnten nicht auf das Einbürgerungsverfahren übertragen werden, in dem strengere Maßstäbe gälten. Den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse könne der Kläger ausschließlich durch Teilnahme am "Test Deutsch" erbringen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hält die Berufung für unbegründet. Das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts habe mit dem neu geschaffenen Ausschlussgrund des § 86 Nr. 1 AuslG unterstrichen, dass eine Integration deutsche Sprachkenntnisse voraussetze. Der unbestimmte Rechtsbegriff sei durch die Verwaltungsvorschrift konkretisiert worden und unter den Innenstaatssekretären des Bundes und der Länder habe Einigkeit bestanden, dass das "Zertifikat Deutsch" ein geeigneter Maßstab sei. Dieses sei innerhalb der Europäischen Sprachzertifikate auf der Kompetenzstufe B1 angesiedelt und umfasste auch schriftliche Sprachkenntnisse in Form des schriftlichen Ausdrucks. Um landesweit ein einheitliches Niveau bei der Sprachprüfung zu gewährleisten, die von den Einbürgerungsbehörden fachlich schwerlich durchgeführt werden könne, sei eine Rahmenvereinbarung zwischen dem Staatsministerium des Inneren und dem Bayerischen Volkshochschulverband abgeschlossen worden. Auf dieser Grundlage sei der "Test Deutsch" auf der Stufe A2 entwickelt worden, der durch das geschulte Fachpersonal der Volkshochschulen abgenommen werde. Die Beurteilung, ob die festgestellte Sprachkompetenz für eine Einbürgerung ausreiche, obliege ausschließlich der Staatsangehörigkeitsbehörde. Je nach Herkunft, Lebensverhältnissen, Vorbildung des Bewerbers sowie differenziert nach der Rechtsgrundlage für die Einbürgerung würden unterschiedliche Anforderungen gestellt. Für eine Anspruchseinbürgerung müsse der Bewerber mindestens 71 Punkte erzielen, davon mindestens 31 in den Testteilen 3 und 4. Der Kläger habe mit lediglich 50 Punkten die erforderlichen Sprachkenntnisse nicht nachweisen können.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs, dass - entgegen der Rechtsauffassung der Regierung von Oberfranken - ein Widerspruchsverfahren erforderlich sei, erhob der Kläger Widerspruch. Diesen wies die Regierung von Oberfranken mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2006 zurück.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Dem geltend gemachten Anspruch auf Einbürgerung steht der Ausschlussgrund nicht ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache entgegen (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG).

1. Die Beurteilung des Einbürgerungsanspruchs richtet sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts, auch wenn der Kläger seinen Einbürgerungsantrag im Mai 2000 gestellt hat. Wird mit der Verpflichtungsklage ein Verwaltungsakt begehrt, darf die Behörde zu dessen Erlass nur verpflichtet werden, wenn sie dazu nach der geltenden Rechtslage verpflichtet bzw. befugt ist. Ändern sich die maßgeblichen Rechtsvorschriften, ist die neue Rechtslage vorbehaltlich abweichender Übergangsregelungen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Kläger nachteilig ist (BVerwG, B.v. 19.8.1996 - 1 B 82.95, InfAuslR 1996, 399 m.w.N.).

Während des Prozesses ist das Staatsangehörigkeitsrecht mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes (Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950) neu gefasst worden. Die für die Beurteilung des streitgegenständlichen Anspruchs auf Einbürgerung maßgeblichen Vorschriften finden sich nunmehr in § 10 StAG und der Ausschlussgrund nicht ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Nachdem die Übergangsregelung in § 40c StAG wegen der Antragstellung des Klägers im Mai 2000 nicht greift, verbleibt es bei der Maßgeblichkeit des nunmehr geltenden Rechts.

2. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG erfüllt. Im Streit steht allein, ob der Einbürgerung mangels ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegensteht. Das ist der Fall.

a) Das Tatbestandsmerkmal "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" i.S. des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG hat das Bundesverwaltungsgericht dahingehend ausgelegt, dass dieser unbestimmte Rechtsbegriff neben der Fähigkeit zu mündlicher Kommunikation auch gewisse Kenntnisse der Schriftsprache verlangt (BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 5 C 8.05, BVerwGE 124, 268). Dem schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an. Die Einbeziehung auch der Fähigkeit zum Lesen und Schreiben eines Texts in deutscher Sprache ist gerechtfertigt, weil ausreichende Möglichkeiten der Kommunikation in deutscher Sprache typischerweise Voraussetzung für eine Teilhabe an Bildung, Beschäftigung sowie dem politischen Leben und damit für die soziale, gesellschaftliche und politische Integration sind. Ohne die Fähigkeit, hiesige Medien zu verstehen und mit der deutschen Bevölkerung zu kommunizieren, ist eine Integration wie auch die Beteiligung am politischen Willensbildungsprozess nicht möglich.

Zum Anforderungsprofil hat das Bundesverwaltungsgericht im Rückgriff auf den Normzweck auch sprachlich hinreichender Integration in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sowie die Lebens-, Berufs- und Wohnumgebung ausgeführt, dass die Kenntnisse der deutschen Schriftsprache den Einbürgerungsbewerber in die Lage versetzen müssen, im familiär-persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern in deutscher Sprache schriftlich zu verkehren. Dies setzt auch nach Auffassung des erkennenden Senats bei geschäftsfähigen Einbürgerungsbewerbern die Fähigkeit voraus, selbständig in deutscher Sprache verfasste Schreiben, Formulare und sonstige Schriftstücke zu lesen und - nach Maßgabe von Alter und Bildungsstand - deren sachlichen Gehalt zumindest von Texten einfacheren Inhalts aufgrund der Lektüre so zu erfassen, dass hierauf zielgerichtet und verständig reagiert werden kann. Die Fähigkeit, einen Diktattext in deutscher Sprache selbst und eigenhändig im Wesentlichen fehlerfrei zu schreiben, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demgegenüber nicht verlangt werden. Allerdings muss es dem Einbürgerungsbewerber möglich sein, sich eigenverantwortlich im familiär-persönlichen, beruflichen und geschäftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden aktiv schriftlich in deutscher Sprache zu verständigen.

Die Anforderungen an die Fähigkeit zur schriftlichen Kommunikation verlangen danach keine eigenhändige Abfassung von Texten, wohl aber die durch die Unterschrift gewährleistete Authentifizierung und Identifikation eines Schriftstücks. Zur Sicherstellung der schriftlichen Kommunikation in eigener Verantwortung ist ausreichend und zugleich erforderlich, dass der Einbürgerungsbewerber deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren kann, um das von Dritten oder mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit zu überprüfen und somit die schriftliche Äußerung durch seine Unterschrift als die Seine zu tragen.

b) An diesem Maßstab gemessen verfügt der Kläger nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Der von ihm im Jahr 2001 abgelegte "Test Deutsch" erweist sich mit Ausnahme des 4. Prüfungsteils (Schriftlicher Ausdruck) als geeignetes Testformat, um die Mindestanforderungen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache i.S. des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG hinsichtlich seiner Person auch unter Berücksichtigung von Alter und Bildungsstand zu konkretisieren.

aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Zweifel, dass die Staatsangehörigkeitsbehörden Einbürgerungsbewerber ohne formell nachgewiesene Bildungsabschlüsse, die hinreichende Kenntnisse (auch) der deutschen (Schrift-)Sprache einschließen, anlassunabhängig und systematisch einer Sprachprüfung unterziehen dürfen (a.A. Berlit in: GK-StAR, IV-2 § 11 StAG, Rdnrn. 43 ff.). Denn die Anforderungen an die Sprachkompetenz bedürfen objektivierbarer Maßstäbe, um in der Verwaltungspraxis einen einheitlichen Verwaltungsvollzug zu gewährleisten. Im Hinblick auf die Pflicht zur Gleichbehandlung bei der Konkretisierung des diffusen normativen Tatbestandsmerkmals "ausreichender Kenntnisse" ist es dem Freistaat Bayern nicht verwehrt, sich eines generalisierenden Tests zu bedienen, um nicht die Beurteilung der Sprachkompetenz im konkreten Einzelfall allein der Einschätzung des jeweiligen Sachbearbeiters überlassen zu müssen (vgl. Renner, ZAR 1999, 154, 159).

bb) Der von der sachverständigen Zeugin K. in der mündlichen Verhandlung - anhand der vom Kläger abgelegten Prüfung - erläuterte "Test Deutsch" und dessen Bewertung erweist sich mit Ausnahme des 4. Prüfungsteils (Schriftlicher Ausdruck) als geeignete und angemessene Methode zur Konkretisierung des in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG niedergelegten Maßstabs. Unter Berücksichtigung der o.g. Vorgaben werden in den Teilen 1 - 3 und 5 die Mindestanforderungen an das rezeptive Sprachverständnis sowie an die aktive mündliche Sprachkompetenz nicht überschritten.

Das in Teil 1 und 2 des "Test Deutsch" geprüfte Hörverständnis verlangt von dem Einbürgerungsbewerber die Erfassung einer bestimmten Situation, die ihm mündlich vermittelt wird und auf die er durch Auswahl einer schriftlich vorgegebenen Antwortalternative zu reagieren hat.

In Teil 1 (Hören und Antworten - Kommunikative Aufgaben, Nrn. 1 - 10) werden zehn voneinander unabhängige Fragen zu Alltagsthemen und -situationen von einem Tonträger abgespielt. Zu jeder Frage hat der Bewerber aus drei schriftlich vorliegenden, aus einem Satz bestehenden Antwortalternativen die passende auszuwählen. Frage und Antwort betreffen Standardsituationen des Alltagslebens, wie sie an jeden täglich im Umgang miteinander herangetragen werden. Zur fehlerlosen Bewältigung dieses Testteils bedarf es nur äußerst geringer sprachlicher Fähigkeiten; es wird lediglich die grundlegende Sprachkompetenz des Basislevels überprüft. Die Aufgabenstellung erweist sich als geeignet, um die Grundvoraussetzungen für die Kommunikation im alltäglichen gesellschaftlichen Umgang unter Beweis zu stellen.

Teil 2 (Hörverstehen, Nrn. 11 - 13) besteht aus drei getrennten Aufgaben. In dem Prüfungsbogen wird dem Einbürgerungsbewerber jeweils in ein bis zwei Sätzen schriftlich eine bestimmte Situation des Alltagslebens vorgegeben (z.B. Fahrt mit dem Auto nach Wolfsburg). Dann wird jeweils ein kurzer Text mit Informationen vorgespielt (zweimal nacheinander), die in der vorgegebenen Situation für das Verhalten des Hörers von Bedeutung sind (z.B. Verkehrshinweis aus dem Autoradio). Der Bewerber hat nunmehr aus drei schriftlich vorgegebenen einsätzigen Antworten diejenige auszuwählen, die den Textinhalt korrekt wiedergibt bzw. die richtige Konsequenz aus der gehörten Information für sein Verhalten enthält. Diese Aufgabenstellung ist anspruchsvoller als die des ersten Teils, was sich auch in der Bewertung deutlich niederschlägt. Es bedarf genauerer rezeptiver Fähigkeiten, zumal die Antwortalternativen inhaltlich näher beieinander liegen. Dennoch handelt es sich um Texte einfacheren Inhalts, die thematisch dem Alltagsleben entnommen sind. Art und Inhalt der Aufgabenstellung überspannen keinesfalls die Anforderungen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, zu denen jedenfalls die Erfassung einfacherer Texte in der Weise gehört, dass darauf zielgerichtet und verständig reagiert werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 5 C 8.05, a.a.O. S. 268/273).

Teil 3 überprüft das reine Leseverstehen. Die Aufgabe Nr. 14 gibt schriftlich eine bestimmte Bedarfssituation vor, der eine von drei abgedruckten Zeitungsannoncen zuzuordnen ist. Vom Schwierigkeitsgrad des rezeptiven Sprachverständnisses bewegt sich diese Aufgabe etwas über dem Niveau der Aufgaben des zweiten Teils; allerdings ist durch die rein schriftliche Aufgabenstellung eine wiederholte Texterfassung in dem für die Bearbeitung zeitlich ausreichend bemessenen Rahmen möglich. Thematik und Wortschatz sind wiederum dem Alltagsleben entnommen und der Komplexitätsgrad wird von den gesetzlichen Anforderungen an ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache abgedeckt. Die Aufgaben 15 - 17 knüpfen an einen abgedruckten Text an, der einer Zeitungsmeldung nachempfunden ist. Unter einer Überschrift werden in wenigen Sätzen Informationen übermittelt (z.B. Unfallmeldung). An diese Beschreibung schließen sich drei Aussagen in je einem Satz an, die vom Prüfling mit Blick auf den Inhalt der Meldung als richtig oder falsch zu kennzeichnen sind. Auch dieser Gebrauchstext zu einer allgemeinen Thematik und die darauf bezogene Aufgabe der Veri- bzw. Falsifizierung von schriftlich vorgegebenen Aussagen ist zur Prüfung des Sprachverständnisses geeignet und verfehlt nicht den Maßstab des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG.

Das ca. zehnminütige Gespräch zwischen Prüfling und Prüfer in Teil 5 zu einem von dem Bewerber aus einem Pool auszuwählenden Alltagsthema (z.B. Wohnen, Schule, Tiere, Beruf, Sport etc.) dient der Beurteilung der mündlichen Kommunikationsfähigkeit des Einbürgerungsbewerbers. Die Vorauswahl der Themenstellungen, die von der sachverständigen Zeugin K. geschilderte Art und Weise der Durchführung des Dialogs sowie die Bewertung des mündlichen Ausdrucks anhand der Kriterien von Ausdrucksfähigkeit, Vermittlung der Gesprächsabsicht, formaler Richtigkeit und Aussprache werden dem gesetzlichen Maßstab des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gerecht.

Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 20. Oktober 2005 keinen Anlass, die Anforderungen an die Kenntnisse der deutschen Sprache hinsichtlich der Fähigkeit zu mündlicher Kommunikation näher zu definieren. Den zur passiven Beherrschung der Schriftsprache getroffenen Aussagen lassen sich aber mit Blick auf den Normweck einer hinreichenden sprachlichen Integration eines Einbürgerungsbewerbers auch für die mündliche Sprachbeherrschung aussagekräftige Maßstäbe entnehmen: Die Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit liegen zur Überzeugung des erkennenden Senats im mündlichen Bereich eher höher als bei der Schriftsprache, jedenfalls nicht niedriger. Denn die Möglichkeit, sich mündlich in der deutschen Sprache auszudrücken und damit das primäre und unmittelbare Instrument der Alltagskommunikation in diesem Land nutzen zu können, ist die wesentliche und fundamentale Voraussetzung für eine Integration des Einbürgerungsbewerbers in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und insbesondere seine individuelle Lebens-, Berufs- und Wohnumgebung. Für den Informations- und Meinungsaustausch unter Menschen besitzt die Lautsprache eine weitaus höhere Bedeutung als die Schriftsprache; sie prägt die Kommunikation im Alltag. Wenn das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG Sprachkompetenz im Hinblick auf eine Integration in die grundlegenden Bereiche der Bildung, der Beschäftigung und der Teilhabe am politischen Leben einfordert und damit die soziale und politische Integration anspricht, gilt dies erst recht für die mündliche Sprachfähigkeit als Instrument des Alltagsdialogs. Ohne die Fähigkeit, mit der deutschen Bevölkerung unmittelbar mündlich kommunizieren zu können, ist eine Integration wie auch die Beteiligung am politischen Willensbildungsprozess nicht möglich. Unter Berücksichtigung dieser teleologischen Vorgaben ist die Durchführung des Gesprächs in der von der sachverständigen Zeugin K. erläuterten Art und Weise mit Blick auf die Überprüfung "ausreichender Kenntnisse" der deutschen Sprache keinesfalls als Überspannung des gesetzlichen Maßstabs zu beanstanden.

Demgegenüber verfehlt Teil 4 des "Test Deutsch" (Schreiben, Schriftlicher Ausdruck) die Anforderungen an die Beherrschung der deutschen Schriftsprache. Die Fähigkeit, einen Text in deutscher Sprache selbst und eigenhändig im Wesentlichen fehlerfrei zu schreiben, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, nicht verlangt werden. Vielmehr reicht es danach - wie oben ausgeführt - aus, dass der Einbürgerungsbewerber deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren kann, um das von Dritten oder mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen zu können und somit die schriftliche Äußerung durch seine Unterschrift als die Seine zu tragen. Damit ist die Aufgabenstellung, eine Postkarte in deutscher Sprache abzufassen und das Geschriebene unter Berücksichtigung der vorgegebenen Inhaltspunkte, der Ausdrucksfähigkeit (mit den Unterkriterien sinnvoller Anordnung der Inhaltspunkte, inhalts- und adressatenbezogener Ausdrucksweise, abwechselungsreichen Satzbaus sowie Wortwahl) sowie der sprachlichen Richtigkeit zu bewerten, nicht zu vereinbaren.

cc) Auch bei Eliminierung des Teils 4 erweist sich jedoch der vom Kläger im Jahr 2001 abgelegte "Test Deutsch" als taugliches Instrument, um den unbestimmten Rechtsbegriff ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG) angemessen zu konkretisieren. Das Testformat behält auch ohne den aktiv-schriftlichen Teil 4 seinen Sinn, da die Prüfungsteile nicht etwa inhaltlich aufeinander aufbauen oder in sonstiger Weise in einem Bezug zueinander stehen.

Der Kläger hat auch den danach modifizierten Sprachtest nicht bestanden; denn auch bei Ausblendung des 4. Teils hätte er von nunmehr 85 möglichen Punkten bei Zugrundelegung der ursprünglichen Grenze von 71 v.H. für eine erfolgreichen Abschluss mindestens 60 Punkte erreichen müssen. Ihm verbleiben aber nach Abzug der im Teil 4 erreichten 9 Punkte nur noch 46 Punkte. Das belegt, dass der Kläger nicht an der Hürde der aktiven Schriftsprache, sondern im Schwerpunkt am fehlenden Sprachverständnis gescheitert ist.

In der Gesamtschau erscheint der im Jahr 2001 durchgeführte "Test Deutsch" - nach Ausklammerung des 4. Teils - als taugliches Instrument, um die sprachlichen Mindestanforderungen des unbestimmten Rechtsbegriffs "ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache" i.S. des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zutreffend abzubilden. Der auf der Kompetenzstufe A2 (Grundbaustein Deutsch) und damit unterhalb des "Zertifikat Deutsch" (B1) eingeordnete Abschluss aus dem Kernprogramm der Europäischen Sprachzertifikate überspannt nicht den gesetzlich vorgegebenen Maßstab des Einbürgerungshindernisses, das diesem mit Blick auf die Beherrschung der deutschen Sprache als Kommunikationsmittel und damit Integrationsvoraussetzung zukommt. Der Senat verkennt nicht, dass insbesondere ältere Einbürgerungsbewerber aus fremden Kulturkreisen mit einem weitgehend auf dem Multiple-Choice-Verfahren basierenden Testformat - unabhängig von ihrer sprachlichen Kompetenz - im Einzelfall überfordert sein könnten. Für diesen Personenkreis kann nicht von vornherein vorausgesetzt werden, dass er mit dieser Prüfungsart vertraut ist. Dieses Problem wird jedoch dadurch entschärft, dass mit den Einbürgerungsbewerbern vor der Prüfung ein Informationsabend durchgeführt wird, um sie mit dem Testformat vertraut zu machen. Auch wird in den Sprachkursen auf diesen Test hin geschult und es ist ein Mustertest erhältlich, so dass sich die Bewerber auf die Art der Prüfung einstellen können. Damit ist gewährleistet, dass mit dem "Test Deutsch" nicht die intellektuellen Fähigkeiten des Einbürgerungsbewerbers als solche, sondern im Schwerpunkt spezifisch dessen Sprachkompetenzen beurteilt werden.

Der Umstand, dass die Staatsangehörigkeitsbehörden den "Test Deutsch" nicht in eigener Regie abnehmen, sondern diese Aufgabe von den Volkshochschulen durchführen lassen, ist nicht zu beanstanden. Zum einen befinden sich die Volkshochschulen im Freistaat Bayern in kommunaler Trägerschaft, d.h. selbst bei privatrechtlicher Organisationsform handelt es sich um Eigengesellschaften der kommunalen Gebietskörperschaften. Damit ist eine gemeinwohlorientierte Aufgabenerfüllung und die Möglichkeit staatlicher Kontrolle von der Organisation her gewährleistet. Zum anderen ist der "Test Deutsch" aufgrund einer Rahmenvereinbarung zwischen dem Bayer. Staatsministerium des Inneren und dem Bayer. Volkshochschulverband entwickelt und fortgeschrieben worden. Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat darauf hingewiesen, dass sich die Staatsangehörigkeitstellen des bei den Volkshochschulen vorhandenen Fachpersonals und Sachverstands bedienen. Das begegnet keinen Bedenken, zumal nach dem übereinstimmenden Vortrag der sachverständigen Zeugin K. sowie der Beklagten ein Vertreter der Staatsangehörigkeitsstelle bei der Prüfung anwesend ist. Daher ist der "Test Deutsch" inhaltlich sowie hinsichtlich Abnahme und Bewertung hinreichend legitimiert. Auch wenn die Behörde über das Einbürgerungshindernis des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG selbst zu entscheiden hat und sich nicht an das von der Volkshochschule ermittelte Testergebnis binden darf, bedarf es grundsätzlich keiner erneuten, vom Testresultat unabhängigen Beurteilung durch die Behörde, ob ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen. Das gilt insbesondere im vorliegenden Fall, in dem der Kläger - selbst nach Eliminierung des 4. Prüfungsteils - die auch unter Berücksichtigung von Alter und Bildungsstand bei der Testauswertung großzügig beurteilten Mindestanforderungen deutlich unterschritten hat.

Das Testergebnis von 2001 ist noch aktuell; denn der Kläger hat nach eigenen Angaben seitdem keine Sprachkurse mehr besucht. Auch nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Kenntnisse der deutschen Sprache gegenüber dem Testergebnis im Sinne einer ausreichenden Kommunikationsfähigkeit verbessert hätten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,00 Euro festgesetzt (§ 72 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.; vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2006 - 5 C 05.642).

Ende der Entscheidung

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