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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.03.2007
Aktenzeichen: 5 C 06.2392
Rechtsgebiete: NÄG, ZPO, BGB


Vorschriften:

NÄG § 3
ZPO § 114
ZPO § 115 Abs. 1
BGB § 1360a Abs. 4
BGB § 1601
Der unterhaltsrechtliche Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss des unverheirateten volljährigen Kindes, das noch keine eigene Lebensstellung erreicht hat und sich deswegen noch nicht selbst unterhalten kann (vgl. BGH, B.v. 23.3.2005 - XII ZB 13/05, NJW 2005, 1722), schließt auch in auf Namensänderung gerichteten Verwaltungsprozessen die Gewährung von Prozesskostenhilfe aus.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

5 C 06.2392

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Namensrechts (Antrag auf Prozesskostenhilfe);

hier: Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 04. August 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 5. Senat,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Hüffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Kraft, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz

ohne mündliche Verhandlung am 27. März 2007

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I.

Die am 2. Juli 1986 geborene Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Änderung ihres Familiennamens.

Die Klägerin erhielt nach ihrer Mutter den Familiennamen M. Ihre Eltern heirateten im August 1987 in Dänemark; daraufhin teilte die Gemeinde H. im Dezember 1987 mit, dass alle Familienmitglieder den Familiennamen F. führen. Die Klägerin führte demgegenüber in der Folgezeit gleichwohl den Doppelnamen M.-F.

1. Die Eltern der Klägerin beantragten am im März 1992, den Namen ihrer Tochter in M.-F. zu ändern, weil die Klägerin seit der Eheschließung ihrer Eltern tatsächlich diesen Namen führe und auch von der Gemeinde R. seit 1988 unter diesem Namen geführt werde. In ihrem Umfeld sei sie mit diesem Namen bekannt und es wäre eine schwere Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts, wenn man ihr nun den Doppelnamen wieder entziehen würde.

Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt lehnte den Namensänderungsantrag mit Bescheid vom 15. Juni 1993 ab; die Regierung von Mittelfranken wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 1995 zurück. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 21. Mai 1996 ab; die Berufung wies der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 27. März 1997 zurück (Az.: 5 B 96.2129). Das Berufungsurteil wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass allein der Wunsch der Klägerin und ihrer Mutter keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung i.S. des § 3 NÄG begründe. Die Namensverschiedenheit zu ihrer Mutter leite sich daraus ab, dass ihre Eltern die einmonatige Frist zur Abgabe einer entsprechenden Anschlusserklärung nach Art. 7 § 1 Abs. 3 FamNamRG versäumt hätten. Weder bei der Klägerin noch bei ihren Eltern liege eine langjährige gutgläubige Führung des erstrebten Namens vor; jedenfalls müsse sich die Klägerin das Wissen ihrer Eltern zurechnen lassen.

2. Mit Schreiben vom 21. Juni 2004 fragte die Mutter der Klägerin erneut beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt an, ob eine Namensänderung für ihre Tochter möglich sei. Mit Schreiben vom 7. Juli 2004 verneinte die Behörde diese Frage. Mit Schreiben vom 16. August 2004 wurde der Klägerin der Sachverhalt erläutert und darauf hingewiesen, dass bei der Verlängerung des Kinderausweises durch die Deutsche Botschaft in Dublin wohl eine veraltete Geburtsurkunde vorgelegen habe und die Botschaftsmitarbeiter deshalb keine Kenntnis von der später erfolgten Änderung des Familiennamens gehabt hätten. Auf die weitere Korrespondenz sowie das ärztliche Attest vom 16. Dezember 2004 und das psychologische Gutachten vom 15. März 2005 wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 27. Februar 2006 gab die Behörde zu erkennen, dass sie an ihrer Rechtsauffassung festhält.

Am 15. März 2006 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung ihrer Mutter als Bevollmächtigte. Das Verwaltungsgericht lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 4. August 2006 ab, nachdem trotz gerichtlicher Auforderung und Fristsetzung keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht eingegangen war.

Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit der eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nachgereicht wurde.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg; denn die Klägerin kann für die auf Änderung ihres Nachnamens zielende Rechtsverfolgung unter keinen Umständen Prozesskostenhilfe beanspruchen: Entweder muss sie sich bei der Beurteilung ihrer Bedürftigkeit auf einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihre unterhaltsverpflichteten Eltern verweisen lassen oder ein derartiger Anspruch scheitert - wie auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe selbst - daran, dass die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114, § 115 Abs. 1 ZPO).

Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO hat eine Partei für die Prozesskostenhilfe zunächst alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert einzusetzen, wozu auch ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gehört (BGH, B.v. 4.8.2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633/1635). Die Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses ist im Gesetz ausdrücklich nur für verheiratete (§ 1360a Abs. 4 BGB) und für getrennt lebende Ehegatten (§ 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB) geregelt. Gleichwohl schulden Eltern ihren minderjährigen unverheirateten Kindern einen Prozesskostenvorschuss für erfolgversprechende Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten, wenn dies der Billigkeit entspricht (BGH, B.v. 4.8.2004, a.a.O. S. 1634; BVerwG, B.v. 27.4.1988 - 8 C 1.86 <juris>). Diese Verpflichtung findet ihren rechtfertigenden Grund in den besonders engen unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern und der sich daraus ergebenden besonderen Verantwortung des Unterhaltspflichtigen, die hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit in § 1603 Abs. 2 BGB Ausdruck findet. Die Verpflichtung der Eltern auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses hat der Bundesgerichtshof auf volljährige Kinder erstreckt, wenn diese sich noch in der Ausbildung befinden und noch keine selbständige Lebensstellung erreicht haben (BGH, B.v. 23.3.2005 - XII ZB 13/05, NJW 2005, 1722), weil insoweit die gleichen Grundüberlegungen gelten. Dem schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an.

Der Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses, der die Bedürftigkeit der Klägerin entfallen lässt, besteht nur für solche Rechtsstreitigkeiten, die persönliche Angelegenheiten des Unterhaltsberechtigten betreffen. Dazu zählt auch die hier anhängige Klage auf Namensänderung. Der Maßstab der "erfolgversprechenden Rechtsstreitigkeiten" als Voraussetzung für einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss ist identisch mit dem der hinreichenden Erfolgsaussichten sowie der fehlenden Mutwilligkeit i.S. des § 114 Satz 1 ZPO (BGH, B.v. 7.2.2001 - XII ZB 2/01, FamRZ 2001, 1363/1364).

Hat die Klage auf Namensänderung Aussicht auf Erfolg, steht der Klägerin somit ein Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegenüber ihren unterhaltsverpflichteten Eltern zu. Die fehlende Leistungsfähigkeit der Eltern ist von der Mutter der Klägerin als bevollmächtigter Rechtsanwältin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass die Inanspruchnahme auch der Billigkeit entspricht. Hat die Klage jedoch keine hinreichenden Erfolgsaussichten, erhält die Klägerin schon deshalb keine Prozesskostenhilfe. Demzufolge können die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung dahinstehen; denn diese Frage erweist sich als nicht entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich. Kosten werden nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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