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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2007
Aktenzeichen: 5 C 07.369
Rechtsgebiete: GG, GKG, ZPO
Vorschriften:
GG Art. 116 | |
GKG § 39 Abs. 1 | |
GKG § 52 | |
ZPO § 5 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Feststellung der Statusdeutscheneigenschaft und Ausstellung eines Ausweises über die Rechtsstellung als Statusdeutsche;
hier: Beschwerde des Klagebevollmächtigten gegen die Streitwertfestsetzung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg im Beschluss vom 10. Januar 2007,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 5. Senat,
durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Hüffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Kraft, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz
ohne mündliche Verhandlung am 14. Februar 2007
folgenden Beschluss:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger zulässigerweise in eigenem Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das zuletzt beantragte Begehren, den Bescheid der Beklagten vom 21. September 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern einen Ausweis über die Rechtsstellung als Statusdeutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG auszustellen sowie festzustellen, dass die Kläger Statusdeutsche i.S.d. Art. 116 GG sind, zutreffend gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Es liegt neben der bereits berücksichtigten Streitgenossenschaft zwar auch eine objektive Klagehäufung und damit eine Mehrheit von Streitgegenständen (§ 39 Abs. 1 GKG) vor. Eine Zusammenrechnung kommt jedoch nur bei Ansprüchen von selbständigem Wert, die wirtschaftlich nicht denselben Gegenstand betreffen, in Betracht (BVerwG, B.v. 22.9.1981 - 1 C 23.81, DÖV 1982, 410 zu §§ 13, 12 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 5 ZPO). Insoweit war mit der nunmehr für alle Gerichtsbarkeiten unmittelbar geltenden Normierung in § 39 Abs. 1 GKG 2004 (BT-Drs. 15/1971, S. 154) kein Abgehen von der wirtschaftlichen Bewertung des durch den Kläger verfolgten (Gesamt-)Interesses verbunden. Nach diesem Maßstab betrifft die Feststellung der Statusdeutscheneigenschaft jedoch das gleiche Interesse wie der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises über die Rechtsstellung als Statusdeutscher.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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