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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.05.2003
Aktenzeichen: 5 CE 02.2931
Rechtsgebiete: GG, PatG, PatAnmV, AO EPÜ


Vorschriften:

GG Art. 12
GG Art. 14
PatG § 32
PatG § 44
PatG § 58
PatAnmV § 5 Abs. 2 Nr. 6
AO EPÜ Regel 34
Kritik an der Erfindung bzw. dem Produkt eines Dritten in einer zur Veröffentlichung durch das Deutsche Patent- und Markenamt anstehenden Patentschrift ist der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nicht als marktbezogenes Informationshandeln zuzurechnen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

5 CE 02.2931

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Unterlassung der Veröffentlichung einer Patentschrift (Antrag nach § 123 VwGO);

hier: Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. Oktober 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 5. Senat,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Hüffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Kraft, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz,

ohne mündliche Verhandlung am 27. Mai 2003

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2002 wird aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin (Deutsches Patent- und Markenamt - DPMA), eine Patentschrift der Beigeladenen für Aufreißdeckel aus Blech für eine Dose nicht zu veröffentlichen, soweit darin ihr auf der Grundlage eines eigenen Patents hergestelltes Produkt abwertend beschrieben wird.

1. Die Antragstellerin ist als Nachfolgerin der S.-L.-AG Inhaberin des Patents EP 0236736 für Aufreißdeckel aus Metall für Dosen, das u.a. mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt worden ist. Sie fertigt seit ca. 10 Jahren nach diesem Patent unrunde, insbesondere ovale Aufreißdosendeckel, die in der Lebensmittelindustrie Verwendung finden (Hansa-Ringpull-Deckel).

Für Blechdeckel dieser Art wurde am 24. September 1993 anderweitig ein Patent angemeldet; die Anmeldung wurde im Laufe des Verfahrens auf die Beigeladene übertragen. In der Offenlegungsschrift OS 4332545 wird die Erfindung unter Bezug auf das Patent der Antragstellerin auszugsweise wie folgt beschrieben:

"Diese Versteifungsrippen werden jedoch durch die U-förmige Sicke unterbrochen, so dass dadurch auch entsprechend die durch sie erzielbare Versteifungswirkung weitgehend verloren geht. Ein weiterer Nachteil besteht darin, dass bei der Herstellung der vielen Sicken und die damit verbundenen Verformungen Verspannungen im Blech des Deckels auftreten, die zu unerwünschten Verwerfungen im Blech führen.

Der Erfindung liegt die Aufgabe zu Grunde, einen Aufreißdeckel der im Oberbegriff des Anspruchs 1 genannten Art zu schaffen, der die bekannten Nachteile nicht aufweist, bei dem also das Maß der Verwerfungen durch bei der Herstellung bewirkten Spannungen im Blech verringert und der Zugring leicht hochhebelbar ist. Bei dem vertieften Feld ist das Maß der erzeugten und das vertiefte Feld umgebenden Böschungen auf ein Mindestmaß beschränkt, so dass auch die Gefahr von Spannungen und Verwerfungen des Blechs verringert ist."

Die Antragstellerin nahm mehrfach Akteneinsicht und teilte der Antragsgegnerin als Dritteinwendung eine der Patenterteilung möglicherweise entgegenstehende Druckschrift mit. Darüber hinaus wandte sie sich gegen die Herabwürdigung ihres Patents sowie des danach hergestellten Produkts. Die in der Einleitung der Beschreibung enthaltenen Aussagen zum "Hansa-Deckel" der Antragstellerin seien technisch unrichtig, weder durch Versuche belegt noch durch Fachwissen nachgewiesen. Sie dienten lediglich der Herabwürdigung der seit 1990 patentierten Erfindung, deren Inhaberin die Antragstellerin sei. Ähnliche Behauptungen habe der Bevollmächtigte der Anmelderin in einer Patentnichtigkeitssache aufgestellt; das Bundespatentgericht sei dem im Urteil vom 22. Februar 1994 (Az. 1 Ni 1/93 EU) nicht gefolgt (UA S. 13 unten). Deshalb könne die Behauptung technischer Nachteile nicht ungeprüft in neu zu erteilende Patente hineingenommen werden, um ihnen den Wert einer sachverständigen Stellungnahme durch das DPMA zu verleihen. Zur Änderung der Beschreibungseinleitung hinsichtlich der nachteiligen Aussagen über das nach Patent EP 0236736 gefertigte Produkt wurde ein Abhilfevorschlag unter Streichung der inkriminierten Passagen gemacht.

Am 25. Juni 2002 beschloss die Antragsgegnerin die Erteilung des beantragten Patents. Die Beschreibung war von der Prüfstelle abgeschwächt worden:

"Ein weiterer Nachteil besteht darin, dass bei der Herstellung der vielen Sicken und die damit verbundenen Verformungen Spannungen im Blech des Deckels auftreten können, die zu unerwünschten Verwerfungen im Blech führen können.

Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, einen Aufreißdeckel ... zu schaffen, der die bekannten Nachteile nicht aufweist, bei dem also das Maß eventueller Verwerfungen durch bei der Herstellung bewirkte Spannungen im Blech verringert ..." ... Bei dem vertieften Feld ist das Maß der erzeugten ... Böschungen auf ein Mindestmaß beschränkt, so dass auch die Gefahr von eventuellen Spannungen und Vertiefungen des Blechs verringert ist".

Ein weitergehendes Eingreifen lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15. Juli 2002 ab.

2. Am 16. Juli 2002 beantragte die Antragstellerin beim Landgericht München I den Erlass einer gegen die Antragsgegnerin gerichteten einstweiligen Verfügung, um die Veröffentlichung der Patentschrift zu unterbinden, soweit sie negative Äußerungen über ihr Produkt enthält. Mit Beschluss vom 6. August 2002 (Az. 7 O 12622/02) hat das Landgericht München I den angerufenen Rechtsweg von Amts wegen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München verwiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wies das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 18. September 2002 zurück (Az. 6 W 2090/02).

3. Die Antragstellerin begehrt, der Antragsgegnerin zu verbieten, die Patentschrift P 43 32 545.9-27 "Aufreißdeckel aus Blech für Dosen" zu veröffentlichen, wenn deren Beschreibung unter Bezugnahme auf EP 0236736 und den dort beschriebenen Deckel die oben wiedergegebenen Angaben enthält. Die für die Patenterteilung unnötigen produktkritischen Aussagen seien unwahr. Beigeladene und Antragstellerin stünden sich mit ihren Artikeln als Konkurrenten in einen engen Markt gegenüber. Durch die nach Patenterteilung unmittelbar bevorstehende Veröffentlichung der Patentschrift seitens der Antragsgegnerin werde die herabsetzende Kritik durch das hochangesehene Prüfsiegel des DPMA abgesegnet und bilde ein Werbemittel mit amtlicher Autorität. Eine verbale Distanzierung des Amtes befinde sich nur auf der ungeprüften Offenlegungsschrift und fehle auf der Patentschrift. Trotz Amtsmaxime seien die Behauptungen nicht durch die Antragsgegnerin nachgeprüft worden. Die Beschreibung sei auch nach der teilweisen Abmilderung ins Konditionale weiterhin geeignet, sicherheitsbewusste Kunden durch die vergleichende Werbung abzuwerben. Ein Anspruch auf Unterlassung der produktschädigenden öffentlichen Äußerungen ergebe sich daher unmittelbar aus Art. 12 GG. Nachdem die Antragsgegnerin trotz der eidesstattlich belegten Unrichtigkeit die Behauptungen im wesentlichen aufrechterhalte, handele sie wettbewerbswidrig und könne zudem aus § 1004 BGB sowie wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und deliktisch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Die Antragsgegnerin hält den Antrag für unbegründet, da die Veröffentlichung der Patentschrift keine Rechte der Antragstellerin beeinträchtige. Das DPMA gebe keine eigene Wertung ab, sondern übernehme die Aussagen des Anmelders. Die Patentschrift sei dessen Produkt und schildere die Nachteile des Standes der Technik aus seiner subjektiven Sicht. Eine Überprüfung dieser Darlegungen und die Aufklärung des Wahrheitsgehalts im Wege der Amtsermittlung sei weder gesetzlich vorgeschrieben noch angezeigt. Die für einen Wettbewerbsverstoß erforderliche Wettbewerbsabsicht habe die Antragsgegnerin nicht.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gab das Verwaltungsgericht dem Antrag mit Beschluss vom 30. Oktober 2002 statt. Zwar bestehe keine generelle Pflicht des DPMA, die angegriffenen Behauptungen der Beigeladenen auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen. Jedoch gebietet es das Rechtsstaatsprinzip und die durch die Grundrechte vermittelte Wertordnung, dass sich die Antragsgegnerin bei fehlenden objektiven Erkenntnisquellen trotz konkreter Anhaltspunkte nicht ohne zwingende Notwendigkeit für Konkurrenzstreitigkeiten missbrauchen lasse. Die Patentschrift sei ein amtliches Werk des DPMA und dürfe keine gegen die guten Sitten oder gegen ein gesetzliches Verbot verstoßende Angaben enthalten. Das Amt trage die Verantwortung für Gestaltung und sprachlich fehlerfreie Fassung der Patentschrift. Im vorliegenden Fall bestünden begründete Zweifel, dass der Beigeladenen die behaupteten Nachteile des nach EP 0236736 gefertigten Produkts tatsächlich bekannt geworden seien, wodurch sie ihre Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben verletzte. Der seit Jahren zwischen den Konkurrenten stattfindende Verdrängungswettbewerb, die fehlende Bereitschaft zu einer die Patenterteilung nicht berührenden Beschreibungsabänderung, die in der mündlichen Verhandlung unterbliebene Anführung von Belegen für die Behauptungen der Beigeladenen sowie die von der Antragstellerseite vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen in Verbindung mit dem übergebenen Gutachten von Prof. Dr. D. legten die Annahme nahe, dass die aufgestellten diskreditierenden Behauptungen aus wirtschaftlichen Gründen ins Blaue hinein getätigt worden seien. Damit sei die ernstliche Gefahr eines Wettbewerbsverstoßes sowie deliktischer Handlungen von Seiten der Beigeladenen im Gefolge der amtlichen Veröffentlichung nicht von der Hand zu weisen. Insoweit habe die Antragsgegnerin - auch wenn eine Wettbewerbsförderungsabsicht ihrerseits nicht ersichtlich sei - zur Vermeidung der Mitwirkung an einem Gesetzesverstoß auf eine Abänderung der Beschreibung hinzuwirken. Die Veröffentlichung marktbezogener Informationen in einer Patentschrift unterliege wie jedes Staatshandeln dem Sachlichkeits- und Neutralitätsgebotgebot. Bei konkreten Anhaltspunkten für sachfremde und unrichtige Erwägungen sei die Information in der Patentschrift unter Berücksichtigung möglicher nachteiliger Wirkungen für betroffene Wettbewerber zu korrigieren, soweit patentunerhebliche aber herabsetzende Ausführungen enthalten seien. Auf diesen Erwägungen beruhe auch das in Regel 34 AO EPÜ ausdrücklich normierte Verbot herabsetzender bzw. unwahrer Äußerungen über Erzeugnisse Dritter.

Mit ihrer Beschwerde beantragt die Beigeladene,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2002 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Begriff der Erfindung sei ein dialektischer; eine Erfindung sei nur dann neu, wenn eine Abgrenzung zum bisherigen Stand der Technik erfolge. In Zusammenschau mit den formellen Voraussetzungen der Anmeldung sei die Neuheit eine Erfindung nur durch einen Vergleich mit dem bisherigen Stand der Technik beschreibbar. Jeder patentrechtlichen Beschreibung sei daher immanent, dass die zur Anmeldung gebrachte Erfindung mit bisherigen Erfindungen verglichen und positiv davon abgesetzt werde. Den geschilderten Nachteilen stünden spiegelbildlich die durch die Erfindung erzielten Vorteile gegenüber. Bis zur Grenze der guten Sitten oder eines gesetzlichen Verbots seien Patentschriften auch dann zu veröffentlichen, wenn nach Auffassung eines Wettbewerbers dessen älteres Patent und damit der bisherige Stand der Technik diskreditiert werde. Das Verwaltungsgericht habe den abschließenden Charakter der Vorschriften des Patentgesetzes und der Patentanmeldeverordnung für das Patenterteilungsverfahren verkannt. Der Patenterteilungsbeschluss sei mittlerweile bestandskräftig und die Beigeladene habe einen Anspruch auf Veröffentlichung der Patentschrift.

Die Antragsgegnerin hält die Beschwerde für begründet und schließt sich den Anträgen der Beigeladenen an. Der Antragstellerin fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Sie habe die einfachere Möglichkeit zur Wahrung ihrer Rechte im Wege der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage gegen die Beigeladene nicht genutzt. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet, da sich Inhalt und Umfang der Patentanmeldung abschließend nach dem Patentgesetz und der Patentanmeldeverordnung richte. Ein Verstoß dagegen sei bei der beabsichtigten Veröffentlichung der Patentschrift nicht ersichtlich. Die Schilderung des Stands der Technik durch den Anmelder erfolge immer aus dessen subjektiver Sicht; das DPMA bestätige weder den Stand der Technik noch das Bestehen der beschriebenen Nachteile. Dies sei den betroffenen Verkehrskreisen bekannt. In der Patentanmeldeverordnung sei hinsichtlich der Beschreibung der Erfindung vorgesehen, dass ggf. deren Vorteile zu formulieren seien, um sich gegenüber dem bisherigen Stand der Technik und damit inhaltlich von bestehenden Patenten abzugrenzen. Die Rechtsprechung zum Informationshandeln staatlicher Stellen sei nicht einschlägig, da seitens des DPMA keine Absicht zur Beeinflussung des Verhaltens der Öffentlichkeit bestehe. Jeder potenzielle Kunde wisse, dass eine Patentschrift keine inhaltliche Verlautbarungen des DPMA sei; um Verbraucherschutz gehe es hier nicht.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Exklusive Regelungen enthalte das Patentgesetz nur hinsichtlich der aufgezählten Einspruchsgründe, über die jedoch der Amtsermittlungsgrundsatz hinausgreife. Im Rahmen der Patenterteilung habe der Konkurrent keinerlei verfahrensrechtliche Stellung, so dass er seine Rechte nicht vor Patenterteilung geltend machen könne. Die beanstandeten Behauptungen seien auch nicht mit einem Einspruch angreifbar. Das DPMA unterliege dem Vorrang des Gesetzes und dürfe deshalb keine Schrift veröffentlichen, in der identifizierte Produkte eines Mitbewerbers herabgesetzt würden, obwohl dies für die Patenterteilung nicht notwendig sei und die Richtigkeit der Behauptungen nicht erwiesen, sondern im Gegenteil deren Unrichtigkeit glaubhaft gemacht worden sei. Dies entspreche auch der Veröffentlichungspraxis des Patentamts und dem trage schließlich auch Regel 34 AO EPÜ Rechnung. Die Antragsgegnerin habe zugestanden, dass die hier in Rede stehen Nachteile nicht für die Patenterteilung erheblich gewesen seien. Bei der Patentanmeldung sei daher auf den bisherigen Stand der Technik nur im Rahmen der Wahrheitspflicht Bezug zu nehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verfahrensakten, die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist begründet. Durch die Veröffentlichung der Patentschrift seitens des DPMA werden subjektiv-öffentliche Rechte der Antragstellerin nicht verletzt.

1. Die Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig. Die Beigeladene ist durch den stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts materiell beschwert. Zwar löst bereits die - im vorliegenden Verfahren nicht angegriffene - Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt die gesetzlichen Wirkungen des Patents aus (§ 58 Abs. 1 Satz 3 PatG - Patentgesetz i.d.F. der Bek. vom 16.12.1980, BGBl. 1981 I S. 1, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.7.2002, BGBl. I S. 2681). Der Schutzbereich des Patents als exklusives Nutzungsrecht (§ 9 PatG) bestimmt sich aber durch den Inhalt der Patentansprüche (§ 14 PatG), die der veröffentlichten Patentschrift (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 PatG) zu entnehmen sind. Die praktische Wirksamkeit des Patentschutzes gegenüber Dritten hängt demzufolge von der amtlichen Veröffentlichung der (die Patentansprüche enthaltenden) Patentschrift ab, so dass die Beigeladene durch die gerichtliche Suspendierung der in § 58 Abs. 1 Satz 2 PatG vorgesehenen zeitgleichen Veröffentlichung der Patentschrift zusammen mit der Patenterteilung in ihren rechtlichen Interessen nachteilig berührt wird.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Antrag ist zulässig; die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist nicht mehr zu prüfen (§ 17a Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 GVG). Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob nicht das Bundespatentgericht gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 PatG zuständig wäre. Der Antrag erweist sich als unbegründet, da durch die Veröffentlichung der Patentschrift mit den angegriffenen Aussagen über das Produkt der Antragstellerin deren subjektiv-öffentliche Rechte nicht verletzt werden. Nach den Vorschriften über das Patenterteilungsverfahren und der darin zum Ausdruck kommenden Aufteilung der Verantwortungssphären von Anmelder und Patentamt ist der Inhalt einer publizierten Patentschrift dem Staat grundsätzlich nicht als marktbezogenes Informationshandeln oder gar funktionales Äquivalent eines Grundrechtseingriffs (vgl. BVerfG vom 26.6.2002 DVBl. 2002, 1358/1360) zuzurechnen. Die sich aus dem Sachlichkeitsgebot als Grenze jedes Staatshandelns ergebende Schranke der Verbreitung offensichtlicher Unwahrheiten oder unsachlicher bzw. herabsetzender Formulierungen wird vorliegend nicht überschritten.

a) Das Patenterteilungsverfahren wird vom Antrags- und Dispositionsgrundsatz beherrscht. Die vom Patentsucher in den Anmeldeunterlagen formulierten Patentansprüche, die Beschreibung der Erfindung sowie erläuternde Zeichnungen (§ 34 Abs. 3 Nrn. 3 bis 5 PatG) sind der behördlichen Prüfung zugrunde zu legen und gehen in die Patentschrift (§ 32 Abs. 3 PatG) ein. Die Entscheidung darüber, welchen Inhalt das Schutzrecht letztlich haben soll, obliegt demjenigen, der es wirtschaftlich nutzen will. Deshalb ist es Sache des Patentsuchers, sein Schutzbegehren zu formulieren und damit den Inhalt des begehrten Patents auszugestalten (vgl. BGH vom 3.11.1988 BGHZ 105, 381/385). Prüfungsobjekt des Patentamtes ist gem. § 44 Abs. 1 PatG im Hinblick auf die materiellrechtlichen Patenterteilungsvoraussetzungen "der Gegenstand der Anmeldung."

Vergleichende Bezugnahmen auf früher erteilte Patente und darauf beruhende Produkte sind einer Patentanmeldung nicht fremd. § 5 Abs. 2 Nr. 6 PatAnmV (Patentanmeldeverordnung vom 29.5.1981, BGBl. I S. 521, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.1.2002, BGBl. I S. 32) sieht "gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand der Technik" als Inhalt der Beschreibung i.S. des § 34 Abs. 3 Nr. 4 PatG an. Mit dieser verfahrensrechtlichen Regelung korrespondiert materiellrechtlich der Erfindungsbegriff des § 1 Abs. 1 PatG. Dieser wird als Lehre zum technischen Handeln in Aufgabe und Lösung eines technischen Problems aufgegliedert. Zur Klarstellung der vom Erfinder bezeichneten Aufgabe kann bei der Prüfung auch auf die Aussagen in der Beschreibung über die behaupteten Vorteile der Erfindung gegenüber den Nachteilen bereits bekannter Maßnahmen zurückgegriffen werden (BGH vom 27.10.1966 MDR 1967, 109/110; Ullmann in: Benkard, Patentgesetz, 9. Aufl. 1993, § 14 PatG Rdnr. 107; Keukenschrijver in: Busse, Patentgesetz, 5. Aufl. 1999, § 1 PatG Rdnr. 76). Darüber hinaus macht § 4 Satz 1 PatG mit dem konstitutiven Merkmal der erfinderischen Tätigkeit eine Patenterteilung davon abhängig, dass die Erfindung "sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt." Auch wenn der technische Fortschritt seit 1978 keine eigenständige Voraussetzung der Patentfähigkeit mehr bildet (BPatG vom 20.11.1979 BPatGE 22, 139/140), wird er noch immer als Indiz für das Merkmal der erfinderischen Tätigkeit herangezogen (vgl. Keukenschrijver in: Busse a.a.O. § 4 PatG Rdnr. 111 m.w.N.). Somit können vergleichende, Vor- und Nachteile einander gegenüberstellende Aussagen in der Beschreibung der Erfindung durchaus im Patenterteilungsverfahren relevant werden und sind vom Patentamt nicht etwa als von vornherein sachfremd oder offensichtlich nicht notwendig (§ 5 Abs. 3 PatAnmV) zurückzuweisen. Dieser Filter erfasst zudem nur ohne weiteres erkennbar falsche, unvollständige und mit dem Gegenstand der Patentanmeldung in keinem Zusammenhang stehende Darstellungen (Keukenschrijver in: Busse a.a.O. § 34 PatG Rdnr. 109).

Die Prüfungsstelle hat ein Patent nur in voller Übereinstimmung mit dem Willen des Anmelders zu erteilen; sie darf der Erteilung keine Fassung der Unterlagen, insbesondere der Ansprüche oder der Beschreibung zugrundelegen, der der Anmelder nicht zumindest hilfsweise zugestimmt hat (BGH vom 3.11.1988 BGHZ 105, 381 ff.; Bernhardt/Kraßer, Lehrbuch des Patentrechts, 4. Aufl. 1986, S. 367). Änderungen der Beschreibung gegen den Willen des Anmelders sind ihm gegenüber rechtsfehlerhaft und können die Entscheidung des Patentamts anfechtbar machen (Schäfers in: Benkard a.a.O. § 35 PatG Rdnr. 89 m.w.N.). Diese in den Verfahrensvorschriften des Patentgesetzes zum Ausdruck kommende strenge Bindung der Antragsgegnerin an den allein vom Patentsucher vorgegebenen Prüfungsgegenstand weist die Verantwortung für die Richtigkeit darin enthaltener Behauptungen über Nachteile von Erfindungen und Produkten Dritter dem Anmelder zu. Als Urheber hat er für deren Wahrheit einzustehen (vgl. auch § 124 PatG).

b) Eine staatliche (Mit-)Verantwortung für den Inhalt der aus den Anmeldungsunterlagen zu erstellenden Patentschrift hinsichtlich darin enthaltener kritischer Würdigungen fremder Erfindungen und Produkte käme nur in Betracht, wenn dem Wahrheitsgehalt derartiger Behauptungen im Rahmen des gesetzlichen Prüfungsauftrags zwingend nachzugehen wäre und das Patentamt mit der Patenterteilung und der Veröffentlichung der Patentschrift die Wahrhaftigkeit dieser Aussagen bestätigen oder sich zueigen machen würde. Das ist nicht der Fall.

aa) Schilderungen des Anmelders zu den Nachteilen des gegenwärtigen Stands der Technik in der Beschreibung seiner Erfindung entspringen zwangsläufig dessen subjektiver Sicht. Die Verifizierung derartiger vergleichender Aussagen gehört nicht zum Prüfungsauftrag des Patentamtes aus § 44 Abs. 1 PatG, der sich - abgesehen von der Einhaltung der an die Anmeldung gestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 PatG - auf die Feststellung der materiellen Patentfähigkeit gem. §§ 1 bis 5 PatG beschränkt. Nachdem die in der Beschreibung behaupteten Vorteile der Erfindung gegenüber den Nachteilen vorbekannter Maßnahmen nur zur ergänzenden Klarstellung der der Erfindung zugrundeliegenden Aufgabe bzw. als Indizien für erfinderische Tätigkeit ("Erfindungshöhe") herangezogen werden können, dienen sie ggf. - bis zur für jeden Fachmann ohne weiteres erkennbaren Unrichtigkeit (BGH vom 27.10.1966 GRUR 1967, 194/197) - der Illustration des Anmeldungsgegenstands mit Blick auf die o.g. Prüfungsmaßstäbe des § 1 Abs. 1 sowie des § 4 Satz 1 PatG. Die Behauptungen sind jedoch nicht selbst Prüfungsobjekt, d.h. ihr Wahrheitsgehalt wird mangels Relevanz für die materielle Patentfähigkeit der Erfindung nicht selbständig ermittelt. Die Wahrheit vergleichender Ausführungen erweist sich demzufolge aus der Sicht des Patentamtes als unerheblich für die Sachentscheidung, so dass auch der Untersuchungsgrundsatz (§ 46 Abs. 1 Satz 1 PatG) nicht zu einer weiteren Aufklärung nötigt.

bb) Auch die Regelungswirkung des Patenterteilungsbeschlusses (§ 49 Abs. 1 PatG) erstreckt sich nicht auf die Bestätigung der Wahrheit der in die Patentschrift übernommenen vergleichenden Aussagen aus der Beschreibung als Teil der Anmeldung. In diesem rechtsgestaltenden Verwaltungsakt wird nur über die materielle Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung gem. §§ 1 bis 5 PatG befunden; darüber hinausgehende Feststellungen enthält er nicht.

cc) Die gem. § 58 Abs. 1 Satz 2 PatG zeitgleich mit der Bekanntgabe der Patenterteilung im Patentblatt vorgesehene Veröffentlichung der Patentschrift kann mit Blick auf die Verantwortung der Antragsgegnerin für deren Inhalt hinsichtlich des Wahrheitsgehalts vergleichender Behauptungen nicht - ohne Eingriff in das Gefüge des Patentrechts - aus dem geschilderten verfahrensrechtlichen Zusammenhang herausgelöst werden. Die Patentschrift wird nur zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über Umfang und Reichweite des verliehenen Ausschließlichkeitsrechts veröffentlicht. Mit diesem Publizitätsmittel wird der Rechtsverkehr ohne jede Lenkungsabsicht des Staates informiert, um dem entstandenen exklusiven Nutzungsrecht am Markt zur Durchsetzung zu verhelfen. Das Patentamt verfolgt - von der Behandlung eines Geheimpatents (§§ 50 ff. PatG) abgesehen - im Patenterteilungsverfahren kein staatliches Eigeninteresse (vgl. Schäfers in: Benkard a.a.O., vor § 35 PatG Rdnr. 35), sondern wird bei der (Prüfung der) Verleihung eines Patents ausschließlich als privatrechtsgestaltende staatliche Institution zwischen Privaten tätig. Die Veröffentlichung der Patentschrift kann demzufolge mangels beabsichtigter staatlicher Einflussnahme auf das Verhalten Privater nicht zum staatlichen Informationshandeln im klassischen Sinne gerechnet werden, sondern ist ein reines Publizitätsinstrument.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das Patentamt die Verantwortung für die Gestaltung und sprachlich fehlerfreie Fassung der Patentschrift habe (so aber das Verwaltungsgericht im Rückgriff auf Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl. 2001, § 58 Rdnr. 14 und Punkt 3.3.8.2 der Richtlinien für das Prüfungsverfahren des DPMA). Damit ist lediglich die Gestaltung der Patentschrift in ihrer äußeren Form und die Bestimmtheit ihrer Aussagen (klare und deutliche Beschreibung der Patentansprüche, vgl. BGH vom 23.2.1988 BGHZ 103, 262/266; eindeutige Schilderung des Anmeldegegenstands in der Beschreibung: Schäfers in: Benkard a.a.O. § 35 PatG Rdnr. 84) gemeint. Inhaltlich verantwortlich für die Wahrheit darin enthaltener vergleichender Äußerungen bleibt indes allein der Patentsucher als Urheber. Auch die Charakterisierung einer Patentschrift als amtliches Werk hilft nicht weiter: Diese bezieht sich auf die urheberrechtliche Qualität der Patentschrift, die als amtliches Dokument im Interesse einer möglichst großen Verbreitung ungehindert vervielfältigt werden darf (Bruchhausen in: Benkard a.a.O. § 1 PatG Rdnr. 3).

Der Senat verkennt nicht die unabhängig von der normativen Betrachtungsweise tatsächlich bestehende Möglichkeit, dass mit den Gegebenheiten des Patentrechts und den Modalitäten der Patenterteilung nicht vertraute Kreise vergleichende Äußerungen in einer vom Patentamt veröffentlichten Patentschrift als staatlich geprüfte Qualitätsangabe missverstehen. Dieser von der Antragstellerin befürchteten Gefahr, die allerdings im Bereich der üblicherweise über rechtliche Rahmenbedingungen gut informierten Großindustrie eher als gering einzuschätzen ist, kann nicht dadurch begegnet werden, dass seitens des Gerichts der im Patenterteilungsverfahren streng durchgeführte Dispositionsgrundsatz durchbrochen und dem Patentamt ein im Gesetz nicht vorgesehener Prüfungsauftrag zugewiesen wird.

c) Die äußerste Grenze der Hinnahme bewertender Äußerungen in vergleichenden Darstellungen des Stands der Technik bildet mit Blick auf die Veröffentlichung einer Patentschrift durch das DPMA das jedes Staatshandeln erfassende Sachlichkeitsgebot (vgl. BVerfGE 57, 1/8 und vom 26.6.2002 DVBl. 2002, 1358/1360). Dessen Reichweite und Gehalt ist für die hier vorliegende Fallkonstellation unter Berücksichtigung der beschriebenen tatsächlichen Gefahr von Missverständnissen im Rechtsverkehr und dem eigentlichen Zweck des Patenterteilungsverfahrens zu bestimmen. In Abwägung dieser Positionen wird die Beurteilung der materiellen Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstands und der darauf zentrierten Sachaufklärung das Verfahren für das Patentamt nicht in undurchführbarer Weise erschwert, wenn offensichtliche Unwahrheiten über Erfindungen oder Produkte Dritter zum Anlass genommen werden, von dem Anmelder eine Streichung oder Berichtigung zu verlangen. Auch zur Tilgung bzw. Modifikation unsachlicher Formulierungen hat die Prüfungsstelle im Rahmen der Mängelbeseitigung (§§ 42 Abs. 1 und 45 Abs. 1 PatG) von Amts wegen aufzufordern (vgl. BPatG vom 18.4.2001 Az. 8 W (pat) 38/00 <juris> zu § 5 Abs. 3 Satz 1 PatAnmV bei unsachlich abgefassten Anmeldeunterlagen polemischen Inhalts).

Bewertende Äußerungen über Erfindungen oder Produkte bzw. Verfahren Dritter sind differenziert zu betrachten: In Ansehung der Prüfungsmaßstäbe der materiellen Patentfähigkeit können sie, wie bereits ausgeführt, durchaus relevant werden. In Anlehnung an Regel 34 Abs. 1 Buchst. b) Satz 1 AO EPÜ (Ausführungsanordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5.10.1973, BGBl. II 1976, 915), wonach europäische Patentanmeldungen keine herabsetzenden Äußerungen über Erzeugnisse oder Verfahren Dritter oder den Wert oder die Gültigkeit von Anmeldungen oder Patenten Dritter enthalten dürfen, aber nach Satz 2 reine Vergleiche mit dem Stand der Technik allein nicht als herabsetzend gelten, ist nach der sachlichen Rechtfertigung der aufgestellten Behauptung aus der Perspektive der Anmeldung zu fragen. Als herabsetzend und mit dem Sachlichkeitsgebot unvereinbar erweist sich demzufolge nur eine in der Beschreibung enthaltene Produkt- oder Verfahrenskritik, für die es inhaltlich unter Zugrundelegung der Aufgabenstellung, der Beschreibung der erfinderischen Tätigkeit ("Erfindungshöhe") und der Neuheit angesichts des Stands der Technik an einer inneren Rechtfertigung fehlt.

d) Diese Rechtslage erweist sich mit Blick auf die grundrechtliche Schutzpflicht des Staates aus Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GG und den notwendigen Rechtsschutz des Dritten gegen herabwürdigende Äußerungen in einer Patentanmeldung bzw. Patentschrift nicht als defizitär. Wegen des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei den Modalitäten der Erfüllung der Schutzpflichten sind alle Möglichkeiten der Schutzgewährung in einer Gesamtschau zu betrachten (vgl. BVerfGE 39, 1/46). In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation dürfen daher zivilrechtliche Abwehr- und Unterlassungsansprüche zwischen dem ein Konkurrenzprodukt (unberechtigt) abwertenden Patentsucher und seinem Konkurrenten nicht ausgeblendet werden. Deliktische und wettbewerbsrechtliche Ansprüche vermögen hier ausreichenden Rechtsschutz zu gewährleisten, so dass es keiner subjektiv-öffentlichen Rechte zur Kompensation einer Schutzlücke bedarf.

e) Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der Patentschrift mit dem angegriffenen Inhalt glaubhaft zu machen vermochte. Die von ihr angegriffenen Aussagen in der zur Veröffentlichung anstehenden Patentschrift über ihr eigenes Produkt, die überwiegend seitens der Antragsgegnerin abgemildert wurden, sind nicht offensichtlich falsch. Daran ändern auch die von der Antragstellerin vorgelegten Beweismittel nichts, da der Filter der Offensichtlichkeit nur klar zutage tretende, für jeden Fachmann ohne weiteres erkennbare Unrichtigkeiten erfasst und die Möglichkeit einer Falsifizierung ohne Beweisaufnahme (durch Gutachter) verlangt. Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Die inkriminierten Aussagen sind zudem weder unsachlich formuliert noch erweisen sie sich als - nach Maßgabe der oben entwickelten Maßstäbe - herabsetzend. Daher ist eine Verletzung der Antragstellerin in subjektiv-öffentlichen Rechten durch die Veröffentlichung nicht zu erkennen; ggf. durchgreifende zivilrechtliche Unterlassungsansprüche gegenüber der Beigeladenen bleiben davon unberührt.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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