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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: 5 S 03.156
Rechtsgebiete: BDG, VwGO
Vorschriften:
BDG § 47 Abs. 2 | |
BDG § 50 Abs. 1 Nr. 4 | |
VwGO § 24 Abs. 3 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Auf Antrag des Präsidenten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 5. Senat,
durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Hüffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Kraft, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz
ohne mündliche Verhandlung am 22. Januar 2003 folgenden
Beschluss:
Tenor:
Frau I*** H****, T********* Str. **, ***** T***********, wird von ihrem Amt der ehrenamtlichen Richterin der Kammer für Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte und Zivildienstleistende beim Bayerischen Verwaltungsgericht München entbunden.
Gründe:
Der Präsident des Bayerischen Verwaltungsgerichts München hat mit Schreiben vom 13. Januar 2003 beantragt, Frau H**** von ihrem Amt der ehrenamtlichen Richterin (Beamtenbeisitzerin) der Kammer für Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte und Zivildienstleistende zu entbinden, weil sie an das Landratsamt Unterallgäu versetzt worden und nunmehr Landes-, nicht mehr Bundesbeamtin sei. Dem Antrag ist zu entsprechen, weil die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 4 BDG für eine Entbindung erfüllt sind.
Der Verwaltungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 24 Abs. 3 Satz 1 VwGO berufen. Dem steht § 47 Abs. 2 BDG nicht entgegen, wonach § 24 und weitere Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung über ehrenamtliche Richter auf die Beamtenbeisitzer nicht anzuwenden sind. § 47 Abs. 2 BDG bedarf nämlich der Einschränkung. Er soll nach den Gesetzesmaterialien nur diejenigen Regelungen von der Anwendbarkeit ausschließen, die "auf Beamtenbeisitzer nicht passen" (vgl. BT-Drucks. 14/4659 S. 47 zu § 46). Dazu zählt die in § 24 Abs. 3 VwGO enthaltene Regelung über das Verfahren zur Entbindung vom Amt ersichtlich nicht; denn das Bundesdisziplinargesetz erfordert hierzu keine besonderen Vorschriften und enthält sie auch nicht. Deshalb findet - in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Grundsatz des § 3 BDG und mit der Rechtslage im Landesdisziplinarrecht (vgl. Art. 42 BayDO) - § 24 Abs. 3 VwGO entsprechende Anwendung (ebenso VGH BW vom 27.11.2002, Az. 1 S 2080/02, juris).
Ende der Entscheidung
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